Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AS 1223/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 443/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2013 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit vom 8. April 2013 bis zum 30. September 2013, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von monatlich 733,96 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der mit der Beschwerde anhängig gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht zur Gänze sowie des Verfahrens vor dem Landessozialgericht zur Hälfte zu erstatten. Der Antragstellerin wird für die Durchführung des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Sie betrifft allein die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 14. Januar 2013 (bis zum Ende des im Stattgabefall vom Gericht für angemessen erachteten Leistungszeitraums), weil das Sozialgericht auf der Grundlage des bei ihm am 14. Januar 2013 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, allein hierüber entschieden hat. Seine Entscheidung erweist sich indes als unzutreffend, soweit es den Antrag der Antragstellerin abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig für die Zeit vom 8. April 2013 bis zum 30. September 2013, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 733,96 Euro zu zahlen. Denn insoweit ist der Antrag nicht nur zulässig, weil es angesichts der von der Antragstellerin am 27. März 2013 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage (S 119 AS 8102/13) gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 insbesondere nicht an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlt, sondern auch begründet. Insoweit hat die Antragstellerin nämlich sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Wie sie unter Vorlage von Kontoauszügen nachvollziehbar dargelegt und am 20. März 2013 überdies an Eides Statt versichert hat, verfügt sie selbst über keine finanziellen Mittel und kann in zumutbarer Weise auch keine Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, die es ihr möglich machten, ihren notwendigen Lebensunterhalt auch nur zum Teil zu decken, und es zumutbar erscheinen ließen, die grundsätzlich vorrangige Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Des Weiteren kann sie sich im tenorierten Umfang auch mit Erfolg auf einen Anordnungsanspruch berufen. Denn abgesehen davon, dass sie die in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsvoraussetzungen erfüllt, steht dem Anordnungsanspruch auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestehen nämlich erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin, die die britische Staatsangehörigkeit besitzt, dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. Januar 2010 – L 25 AS 1831/09 B ER – vom 30. Juni 2011 – L 25 AS 535/11 B ER – und vom 23. Mai 2012 - L 25 AS 837/12 B ER - alle bei juris). Insbesondere auf letztgenannten Beschluss wird wegen der Begründung Bezug genommen. Da die Klärung der an den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anknüpfenden Rechtsfragen angesichts ihrer Schwierigkeit und Komplexität dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss und vorliegend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Streit stehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der Fall hinsichtlich der nunmehr zuerkannten Leistungen im Lichte des sich aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris). Diese Folgenabwägung fällt im vorstehenden Zusammenhang zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil ihr bei einer Ablehnung ihres Antrags existenzielle Nachteile drohten, die sie aus eigener Kraft nicht imstande ist, von sich abzuwenden. Diesen Nachteilen stehen auf der Seite des Antragsgegners lediglich finanzielle Interessen gegenüber, die hinter den der Antragstellerin drohenden Nachteilen zurückzutreten haben. Die Leistungshöhe ergibt sich hierbei aus einer Addition des einem Alleinstehenden gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zustehenden Regelbedarfs in Höhe von 382,00 Euro monatlich sowie den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu leistenden tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 351,96 Euro monatlich und entspricht dem Leistungsbegehren der Antragstellerin. Hierbei gehören insbesondere letztere Aufwendungen zum laufenden Bedarf, woran nichts ändert, dass der Vermieter das Mietverhältnis für die von der Antragstellerin derzeit noch bewohnte Wohnung, für das gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kein Mieterschutz gilt, bereits mit seinem Schreiben vom 5. Februar 2013 wegen bestehender Mietrückstände fristlos gekündigt und die Antragstellerin aufgefordert hat, die Wohnung bis zum 20. Februar 2013 zu räumen. Denn solange die Antragstellerin die Wohnung weiterhin nutzt, schuldet sie dem Vermieter gemäß § 546a BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe des objektiven Mietwerts, der sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit der vertraglich vereinbarten Miete deckt. Dieser laufende Bedarf entfällt erst mit der Räumung der Wohnung, deren genauer Zeitpunkt sich derzeit allerdings noch nicht hinreichend sicher prognostizieren lässt. Sollte eine Räumung vor Ablauf des sich aus dem Tenor ergebenden Leistungszeitraums vorgenommen werden, stünde dem Antragsgegner die sich aus einer analogen Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ergebende Möglichkeit zu, hinsichtlich der getroffenen einstweiligen Anordnung ein Abänderungsverfahren einzuleiten.
Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der auch für die Zeit vom 14. Januar 2013 bis zum 7. April 2013 begehrten einstweiligen Anordnung jedoch mit Recht abgelehnt. Insoweit ist der Antrag zwar ebenfalls als zulässig anzusehen. Anders als für die Zeit ab dem 8. April 2013 erweist er sich jedoch als unbegründet, weil die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht hat. Auch im Lichte des in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes ist insoweit nämlich nicht zu erkennen, dass es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, die Entscheidung im Verfahren der Hauptsache abzuwarten. Denn der vorgenannte Zeitraum ist mittlerweile verstrichen und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den begehrten monatlichen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der der Antragstellerin heute nicht mehr zuerkannt werden kann, weil sie zur Deckung dieses Bedarfs zwar möglicherweise Schuldverpflichtungen eingegangen ist, ihr jedoch aus diesen Schuldverpflichtungen keine in die Gegenwart fortwirkenden wesentlichen Nachteile erwachsen. Derartige Nachteile sind des Weiteren auch hinsichtlich der von ihr begehrten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht ersichtlich. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass ihr Vermieter unter gleichzeitiger Geltendmachung eines Räumungsanspruchs das Mietverhältnis für die von ihr derzeit noch bewohnte Wohnung wegen bestehender Mietrückstände bereits fristlos gekündigt hat und diese Mietrückstände allein deshalb entstanden sind, weil der Antragsgegner (auch) die Gewährung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 8. November 2012 mit seinem Bescheid vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 abgelehnt hat. Dem für die Zeit vom 14. Januar 2013 bis zum 7. April 2013 begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung steht jedoch entgegen, dass sich auch durch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungserbringung der Verlust der Wohnung nicht abwenden ließe. Denn gemäß §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ließe sich der Verlust der Wohnung nur dann verhindern, wenn die gesamten Mietrückstände ausgeglichen würden, die jedoch nach der mit den Angaben der Antragstellerin übereinstimmenden telefonischen Auskunft des Vermieters durch den völligen Ausfall von Mietzahlungen für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 sowie den teilweisen Ausfall von Mietzahlungen für den Monat November 2012 entstanden sind (für den zuletzt genannten Monat hat der Antragsgegner ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge 132,00 Euro direkt an den Vermieter gezahlt, die sich aus – um einen Aufrechnungsbetrag in Höhe von 37,40 Euro – gekürzten Regelleistungen in Höhe von 49,87 Euro sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 82,13 Euro für die Zeit vom 1. bis zum 7. November 2012 zusammensetzen). Für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung sämtlicher Mietrückstände ist hier indes kein Raum, woran auch der von der Antragstellerin erst im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag nichts zu ändern vermag, der auf die vorläufige Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 8. November 2012 bis zum 13. Januar 2013 in Höhe eines Teilbetrages von 1.252,38 Euro gerichtet ist, der der Höhe nach den vom Vermieter im Kündigungsschreiben vom 5. Februar 2013 benannten Mietrückständen für Dezember 2012, Januar 2013 und Februar 2013 entspricht. Denn diesem Antrag muss – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – der Erfolg versagt bleiben.
Der vorgenannte – erst im Beschwerdeverfahren anhängig gemachte – Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig für die Zeit vom 8. November 2012 bis zum 13. Januar 2013, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe eines Teilbetrages von 1.252,38 Euro zu zahlen, ist abzulehnen. Dieser Antrag ist zwar gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässigerweise in Beschwerdeverfahren eingeführt worden, weil sich der Antragsgegner gemäß § 99 Abs. 2 SGG trotz unklarer Bezeichnung mit seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2013 der Sache nach auch auf das mit diesem Antrag verfolgte Begehren der Antragstellerin eingelassen hat. Der Antrag selbst erweist sich jedoch als unzulässig, soweit die Antragstellerin damit Leistungen auch für die Zeit vom 21. November 2012 bis zum 13. Januar 2013 beansprucht. Denn anders als für die von der Beschwerde erfasste Zeit ab dem 14. Januar 2013, für die das Sozialgericht aufgrund des in die Zukunft gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrags vom 14. Januar 2013 zulässigerweise in eine neue Sachprüfung eingetreten ist, weil sich die Antragstellerin für die Zeit ab dem 14. Januar 2013 der Sache nach auf einen in der weiteren Zuspitzung ihrer finanziellen Situation zu sehenden neuen Lebenssachverhalt berufen und damit in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen neuen Streitgegenstand geltend gemacht hat, sperrt insoweit die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2012 in dem vorausgegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren S 59 AS 29977/12 ER. Mit diesem Beschluss hat das Sozialgericht den am 21. November 2012 bei dem Sozialgericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit ab dem 21. November 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 725,96 Euro monatlich bzw. ab dem 1. Januar 2013 in Höhe von 733,96 Euro monatlich zu zahlen. Dieser Beschluss ist mit Ablauf des 10. Januar 2013, das heißt 4 Tage vor Eingang des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden neuen vorläufigen Rechtsschutzantrags vom 14. Januar 2013, rechtskräftig geworden, weil er dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des in der Gerichtsakte S 59 AS 29977/12 ER abgehefteten Empfangsbekenntnisses am 10. Dezember 2012 zugestellt worden ist und die Antragstellerin hiergegen keine Beschwerde eingelegt hat. Damit kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 21. November 2012 bis zum 13. Januar 2013 zumindest derzeit nicht in Betracht. Ob es der Antragstellerin möglicherweise gelingen kann, die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Dezember 2012 zu durchbrechen, muss hier auch im Lichte von Artikel 19 Abs. 4 GG nicht entschieden werden. Denn abgesehen davon, dass sich die Antragstellerin anlasten lassen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2012 seinerzeit nicht (fristgerecht) vorgegangen ist, muss sie sich heute auf die sich aus einer analogen Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ergebende Möglichkeit verweisen lassen, bei Vorliegen ausreichender Gründe die Rechtskraft des vorgenannten Beschlusses im Wege eines Abänderungsverfahrens zu durchbrechen. Ein solches Abänderungsverfahren, bei dem es sich um ein selbständiges Eilverfahren handelt, setzt jedoch gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG einen gesonderten Antrag voraus. Einen solchen Antrag hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin indes bislang weder ausdrücklich noch konkludent gestellt, weil sich keinem ihrer im Beschwerdeverfahren verfassten Schriftsätze auch nur ein Hinweis auf den rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 6. Dezember 2012 finden lässt. Davon abgesehen fehlt dem Senat auch die sachliche Zuständigkeit, über einen eventuellen Abänderungsantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zu entscheiden. Denn zuständig ist nach der genannten Vorschrift allein das Gericht der Hauptsache, das heißt hier das Sozialgericht Berlin, bei dem die von der Antragstellerin am 27. März 2013 erhobene Klage (S 119 AS 8102/13) gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 derzeit anhängig ist. Sollte die Antragstellerin dort mit einem Abänderungsantrag durchdringen können, stünde ihr im Übrigen die Möglichkeit offen, die von der heutigen Entscheidung des Senats ausgehende Rechtskraft zu durchbrechen, soweit sie damit mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzbegehren unterlegen ist.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem im Beschwerdeverfahren anhängig gemachten Antrag Leistungen auch für die Zeit vom 8. bis zum 20. November 2012 begehrt, erweist sich dieser Antrag als zulässig. Für ihn fehlt es jedoch wiederum auch im Lichte von Artikel 19 Abs. 4 GG an einem Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, weil es der Antragstellerin insoweit zumutbar ist, das Verfahren der Hauptsache abzuwarten. Insoweit gelten die für die von der Beschwerde erfasste Zeit vom 14. Januar 2013 bis zum 7. April 2013 gemachten Ausführungen entsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei lediglich für das Verfahren vor dem Landessozialgericht eine Kostenquotelung vorzunehmen war, während der Antragsgegner der Antragstellerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht deren außergerichtliche Kosten unter Veranlassungsgesichtspunkten zur Gänze zu erstatten hat.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht war gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO zu folgen, weil die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung auch nur anteilig aufzubringen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen zumindest teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und sich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als erforderlich erweist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Sie betrifft allein die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 14. Januar 2013 (bis zum Ende des im Stattgabefall vom Gericht für angemessen erachteten Leistungszeitraums), weil das Sozialgericht auf der Grundlage des bei ihm am 14. Januar 2013 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, allein hierüber entschieden hat. Seine Entscheidung erweist sich indes als unzutreffend, soweit es den Antrag der Antragstellerin abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig für die Zeit vom 8. April 2013 bis zum 30. September 2013, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 733,96 Euro zu zahlen. Denn insoweit ist der Antrag nicht nur zulässig, weil es angesichts der von der Antragstellerin am 27. März 2013 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage (S 119 AS 8102/13) gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 insbesondere nicht an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlt, sondern auch begründet. Insoweit hat die Antragstellerin nämlich sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Wie sie unter Vorlage von Kontoauszügen nachvollziehbar dargelegt und am 20. März 2013 überdies an Eides Statt versichert hat, verfügt sie selbst über keine finanziellen Mittel und kann in zumutbarer Weise auch keine Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, die es ihr möglich machten, ihren notwendigen Lebensunterhalt auch nur zum Teil zu decken, und es zumutbar erscheinen ließen, die grundsätzlich vorrangige Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Des Weiteren kann sie sich im tenorierten Umfang auch mit Erfolg auf einen Anordnungsanspruch berufen. Denn abgesehen davon, dass sie die in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsvoraussetzungen erfüllt, steht dem Anordnungsanspruch auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestehen nämlich erhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin, die die britische Staatsangehörigkeit besitzt, dem Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. Januar 2010 – L 25 AS 1831/09 B ER – vom 30. Juni 2011 – L 25 AS 535/11 B ER – und vom 23. Mai 2012 - L 25 AS 837/12 B ER - alle bei juris). Insbesondere auf letztgenannten Beschluss wird wegen der Begründung Bezug genommen. Da die Klärung der an den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anknüpfenden Rechtsfragen angesichts ihrer Schwierigkeit und Komplexität dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss und vorliegend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Streit stehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) der Fall hinsichtlich der nunmehr zuerkannten Leistungen im Lichte des sich aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris). Diese Folgenabwägung fällt im vorstehenden Zusammenhang zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil ihr bei einer Ablehnung ihres Antrags existenzielle Nachteile drohten, die sie aus eigener Kraft nicht imstande ist, von sich abzuwenden. Diesen Nachteilen stehen auf der Seite des Antragsgegners lediglich finanzielle Interessen gegenüber, die hinter den der Antragstellerin drohenden Nachteilen zurückzutreten haben. Die Leistungshöhe ergibt sich hierbei aus einer Addition des einem Alleinstehenden gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zustehenden Regelbedarfs in Höhe von 382,00 Euro monatlich sowie den gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu leistenden tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 351,96 Euro monatlich und entspricht dem Leistungsbegehren der Antragstellerin. Hierbei gehören insbesondere letztere Aufwendungen zum laufenden Bedarf, woran nichts ändert, dass der Vermieter das Mietverhältnis für die von der Antragstellerin derzeit noch bewohnte Wohnung, für das gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kein Mieterschutz gilt, bereits mit seinem Schreiben vom 5. Februar 2013 wegen bestehender Mietrückstände fristlos gekündigt und die Antragstellerin aufgefordert hat, die Wohnung bis zum 20. Februar 2013 zu räumen. Denn solange die Antragstellerin die Wohnung weiterhin nutzt, schuldet sie dem Vermieter gemäß § 546a BGB eine Nutzungsentschädigung in Höhe des objektiven Mietwerts, der sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit der vertraglich vereinbarten Miete deckt. Dieser laufende Bedarf entfällt erst mit der Räumung der Wohnung, deren genauer Zeitpunkt sich derzeit allerdings noch nicht hinreichend sicher prognostizieren lässt. Sollte eine Räumung vor Ablauf des sich aus dem Tenor ergebenden Leistungszeitraums vorgenommen werden, stünde dem Antragsgegner die sich aus einer analogen Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ergebende Möglichkeit zu, hinsichtlich der getroffenen einstweiligen Anordnung ein Abänderungsverfahren einzuleiten.
Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der auch für die Zeit vom 14. Januar 2013 bis zum 7. April 2013 begehrten einstweiligen Anordnung jedoch mit Recht abgelehnt. Insoweit ist der Antrag zwar ebenfalls als zulässig anzusehen. Anders als für die Zeit ab dem 8. April 2013 erweist er sich jedoch als unbegründet, weil die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht hat. Auch im Lichte des in Artikel 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes ist insoweit nämlich nicht zu erkennen, dass es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, die Entscheidung im Verfahren der Hauptsache abzuwarten. Denn der vorgenannte Zeitraum ist mittlerweile verstrichen und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den begehrten monatlichen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der der Antragstellerin heute nicht mehr zuerkannt werden kann, weil sie zur Deckung dieses Bedarfs zwar möglicherweise Schuldverpflichtungen eingegangen ist, ihr jedoch aus diesen Schuldverpflichtungen keine in die Gegenwart fortwirkenden wesentlichen Nachteile erwachsen. Derartige Nachteile sind des Weiteren auch hinsichtlich der von ihr begehrten tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht ersichtlich. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass ihr Vermieter unter gleichzeitiger Geltendmachung eines Räumungsanspruchs das Mietverhältnis für die von ihr derzeit noch bewohnte Wohnung wegen bestehender Mietrückstände bereits fristlos gekündigt hat und diese Mietrückstände allein deshalb entstanden sind, weil der Antragsgegner (auch) die Gewährung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 8. November 2012 mit seinem Bescheid vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 abgelehnt hat. Dem für die Zeit vom 14. Januar 2013 bis zum 7. April 2013 begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung steht jedoch entgegen, dass sich auch durch die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistungserbringung der Verlust der Wohnung nicht abwenden ließe. Denn gemäß §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ließe sich der Verlust der Wohnung nur dann verhindern, wenn die gesamten Mietrückstände ausgeglichen würden, die jedoch nach der mit den Angaben der Antragstellerin übereinstimmenden telefonischen Auskunft des Vermieters durch den völligen Ausfall von Mietzahlungen für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 sowie den teilweisen Ausfall von Mietzahlungen für den Monat November 2012 entstanden sind (für den zuletzt genannten Monat hat der Antragsgegner ausweislich seiner Verwaltungsvorgänge 132,00 Euro direkt an den Vermieter gezahlt, die sich aus – um einen Aufrechnungsbetrag in Höhe von 37,40 Euro – gekürzten Regelleistungen in Höhe von 49,87 Euro sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 82,13 Euro für die Zeit vom 1. bis zum 7. November 2012 zusammensetzen). Für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung sämtlicher Mietrückstände ist hier indes kein Raum, woran auch der von der Antragstellerin erst im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag nichts zu ändern vermag, der auf die vorläufige Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 8. November 2012 bis zum 13. Januar 2013 in Höhe eines Teilbetrages von 1.252,38 Euro gerichtet ist, der der Höhe nach den vom Vermieter im Kündigungsschreiben vom 5. Februar 2013 benannten Mietrückständen für Dezember 2012, Januar 2013 und Februar 2013 entspricht. Denn diesem Antrag muss – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – der Erfolg versagt bleiben.
Der vorgenannte – erst im Beschwerdeverfahren anhängig gemachte – Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig für die Zeit vom 8. November 2012 bis zum 13. Januar 2013, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe eines Teilbetrages von 1.252,38 Euro zu zahlen, ist abzulehnen. Dieser Antrag ist zwar gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässigerweise in Beschwerdeverfahren eingeführt worden, weil sich der Antragsgegner gemäß § 99 Abs. 2 SGG trotz unklarer Bezeichnung mit seinem Schriftsatz vom 26. Februar 2013 der Sache nach auch auf das mit diesem Antrag verfolgte Begehren der Antragstellerin eingelassen hat. Der Antrag selbst erweist sich jedoch als unzulässig, soweit die Antragstellerin damit Leistungen auch für die Zeit vom 21. November 2012 bis zum 13. Januar 2013 beansprucht. Denn anders als für die von der Beschwerde erfasste Zeit ab dem 14. Januar 2013, für die das Sozialgericht aufgrund des in die Zukunft gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrags vom 14. Januar 2013 zulässigerweise in eine neue Sachprüfung eingetreten ist, weil sich die Antragstellerin für die Zeit ab dem 14. Januar 2013 der Sache nach auf einen in der weiteren Zuspitzung ihrer finanziellen Situation zu sehenden neuen Lebenssachverhalt berufen und damit in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen neuen Streitgegenstand geltend gemacht hat, sperrt insoweit die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2012 in dem vorausgegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren S 59 AS 29977/12 ER. Mit diesem Beschluss hat das Sozialgericht den am 21. November 2012 bei dem Sozialgericht eingegangenen Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit ab dem 21. November 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 725,96 Euro monatlich bzw. ab dem 1. Januar 2013 in Höhe von 733,96 Euro monatlich zu zahlen. Dieser Beschluss ist mit Ablauf des 10. Januar 2013, das heißt 4 Tage vor Eingang des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden neuen vorläufigen Rechtsschutzantrags vom 14. Januar 2013, rechtskräftig geworden, weil er dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des in der Gerichtsakte S 59 AS 29977/12 ER abgehefteten Empfangsbekenntnisses am 10. Dezember 2012 zugestellt worden ist und die Antragstellerin hiergegen keine Beschwerde eingelegt hat. Damit kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung für die Zeit vom 21. November 2012 bis zum 13. Januar 2013 zumindest derzeit nicht in Betracht. Ob es der Antragstellerin möglicherweise gelingen kann, die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Dezember 2012 zu durchbrechen, muss hier auch im Lichte von Artikel 19 Abs. 4 GG nicht entschieden werden. Denn abgesehen davon, dass sich die Antragstellerin anlasten lassen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2012 seinerzeit nicht (fristgerecht) vorgegangen ist, muss sie sich heute auf die sich aus einer analogen Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ergebende Möglichkeit verweisen lassen, bei Vorliegen ausreichender Gründe die Rechtskraft des vorgenannten Beschlusses im Wege eines Abänderungsverfahrens zu durchbrechen. Ein solches Abänderungsverfahren, bei dem es sich um ein selbständiges Eilverfahren handelt, setzt jedoch gemäß § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG einen gesonderten Antrag voraus. Einen solchen Antrag hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin indes bislang weder ausdrücklich noch konkludent gestellt, weil sich keinem ihrer im Beschwerdeverfahren verfassten Schriftsätze auch nur ein Hinweis auf den rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 6. Dezember 2012 finden lässt. Davon abgesehen fehlt dem Senat auch die sachliche Zuständigkeit, über einen eventuellen Abänderungsantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zu entscheiden. Denn zuständig ist nach der genannten Vorschrift allein das Gericht der Hauptsache, das heißt hier das Sozialgericht Berlin, bei dem die von der Antragstellerin am 27. März 2013 erhobene Klage (S 119 AS 8102/13) gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 derzeit anhängig ist. Sollte die Antragstellerin dort mit einem Abänderungsantrag durchdringen können, stünde ihr im Übrigen die Möglichkeit offen, die von der heutigen Entscheidung des Senats ausgehende Rechtskraft zu durchbrechen, soweit sie damit mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzbegehren unterlegen ist.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem im Beschwerdeverfahren anhängig gemachten Antrag Leistungen auch für die Zeit vom 8. bis zum 20. November 2012 begehrt, erweist sich dieser Antrag als zulässig. Für ihn fehlt es jedoch wiederum auch im Lichte von Artikel 19 Abs. 4 GG an einem Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, weil es der Antragstellerin insoweit zumutbar ist, das Verfahren der Hauptsache abzuwarten. Insoweit gelten die für die von der Beschwerde erfasste Zeit vom 14. Januar 2013 bis zum 7. April 2013 gemachten Ausführungen entsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei lediglich für das Verfahren vor dem Landessozialgericht eine Kostenquotelung vorzunehmen war, während der Antragsgegner der Antragstellerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht deren außergerichtliche Kosten unter Veranlassungsgesichtspunkten zur Gänze zu erstatten hat.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht war gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO zu folgen, weil die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung auch nur anteilig aufzubringen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen zumindest teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint und sich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als erforderlich erweist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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