Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 SO 466/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimkosten für den Zeitraum 13.11.2009 bis zum 31.05.2010.
Die Klägerin, die eine stationäre Einrichtung in O betreibt, begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin des am 00.00.1929 geborenen und am 00.00.2011 verstorbenen Heimbewohners H W1 Sozialhilfezahlungen für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen für die Zeit vom 13.11.2009 bis zum 31.05.2010 gemäß § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. V. m §§ 61 ff SGB XII.
Herr W1 wurde am 10.07.2008 in die stationäre Einrichtung der Klägerin in O aufgenommen. Am13.11.2009 beantragte er die Übernahme der nicht durch sein Einkommen bzw. der Leistungen der Pflegekasse gedeckten Heimkosten. Sein Einkommen setzte sich zu diesem Zeitpunkt aus 1085,68 Euro Altersruhegeld, 85,10 Euro Werksrente sowie die Leistungen der Pflegekasse (Pflegestufe II) in Höhe von 1279,00 Euro zusammen. Seine am 08.01.1930 geborene Ehefrau B W1 bezog ebenfalls ein Altersruhegeld in Höhe von 221,80 Euro. An Vermögen besaß Herr W1 neben den Betrag von 6246,05 Euro auf seinem Girokonto Nr. 00000000 bei der Sparkasse L einen Bestattungsvorsorgetreuhandvertrag vom 03.12.2009 über 5000,00 Euro. Daneben bestand für seine Ehefrau bei der W2 Lebensversicherungsaktiengesellschaft eine Sterbegeldversicherung mit einem Rückkaufwert am 01.12.2009 von 5060,94 Euro (Schreiben der W2 Versicherung von Juli 2009, Blatt 19 Verwaltungsakte). Die Sterbegeldversicherung wurde als Lebensversicherung zu den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der W2 Versicherung abgeschlossen (Versicherungsschein vom 10.11.1988, Bl. 118 Verwaltungsakte). Ausweislich des Schreibens der Versicherung vom 02.12.2009 (Bl. 59 Verwaltungsakte) ist widerruflich bezugsberechtigt für die durch Tod fällig werden Versicherungsleistungen der Bestattungsunternehmer X I.
Mit Bescheid vom 19.04.2010 bewilligte die Beklagte Herrn W1 ab dem 01.12.2009 ein Pflegewohngeld in Höhe von 318,19 Euro.
Mit Bescheid vom 21.05.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Herrn W1 ab, da das Vermögen über der Vermögensfreigrenze in Höhe von 3214,00 Euro liege. Die nach Abzug des Einkommens verbleibenden Heimkosten in Höhe von 565,68 Euro seien durch das Vermögen zu decken. Hiergegen legte Herr W1 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, auf seinem Girokonto befänden sich nunmehr nur noch 2700,00 Euro. Im Übrigen dürften die begehrten Sozialhilfeleistungen nicht vom Einsatz des Vermögens aus der Todesfallversicherung sowie dem Bestattungsvorsorgevertrag abhängig gemacht werden, da hierin eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII zu sehen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Herrn W1 zurück. Aus der Abtretungserklärung der Todesfallversicherung an das Bestattungsunternehmen gehe ausdrücklich hervor, dass es sich um eine widerrufliche Abtretung handele. Eine Kündigung der Versicherung sei jederzeit durchführbar und es könne über den Rückkaufwert verfügt werden. Eine Anwendung der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Hiergegen hat Herr W1 am 06.10.2010 Klage erhoben.
Einzusetzendes Vermögen bestehe weder in der bei der W2 Versicherung abgeschlossenen Lebensversicherung, noch in der Treuhandvorsorge, da dieses als angemessene Bestattungsvorsorge nicht eingesetzt werden müsse.
Am 00.00.2011 ist Herr W1 verstorben. Am 08.06.2011 teilte die Klägerin dem Sozialgericht mit, dass sie wegen erbrachter Leistungen für Herrn W1 den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolgerin weiter fortführe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid vom 21.05.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010, zugestellt am 09.09.2010, aufzuheben und gem. Antrag vom 13.11.2009 die Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten zuzusprechen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Hinsichtlich der vertraglichen Wertung der Todesfallversicherung sei festzustellen, dass der Versicherungsschein der W2 Versicherung vom 10.11.1988 zwar eine Sterbegeldversicherung betitele, diese aber laut den Vertragsbedingungen zum abgeschlossenen Tarif 12 – F bereits bei Vertragsabschluss eine Rückvergütung explizit ermöglicht habe und deren künftige voraussichtlichen Werte beziffere. Diese Versicherungsart werde noch einmal seitens der Versicherung mit Aufstellung vom 23.10.2009 dergestalt bestätigt, dass der Versicherungsschein als Kapitalversicherung ausgewiesen werde. Es handele sich somit um eine Form der Lebensversicherung, bei der im sogenannten Erlebensfall der Versicherungsnehmer selbst die Versicherungssumme erhalte oder bei Tod des Versicherungsnehmers dessen Begünstigter. Damit handele es sich also keinesfalls um eine reine Sterbeversicherung, sondern um eine Kapitalversicherung, deren Rückkaufwert zum Stichtag 01.12.2009, 5060,94 Euro betrage. Auch die widerrufliche Bezugsberechtigung für die durch Tod fällig werdende Versicherungsleistung an das Bestattungsunternehmen X I am 02.12.2009 ändere die Vertragsart nicht.
Mit Bescheid vom 24.10.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Hilfebedürftigen die ungedeckten Heimkosten des Herrn W1 für die Zeit vom 01.06.2010 bis zum 24.01.2011.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte S 17 SO 459/10 und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 21.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid ist rechtmäßig.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2011 die ungedeckten Heimkosten gem. § 61 SGB XII ab dem 01.06.2010 übernommen hat, verbleibt es hinsichtlich des Streitgegenstandes bei der Übernahme der Pflegekosten für die Dauer des Aufenthaltes in der stationären Einrichtung ab Antragstellung am 13.11.2009 bis zum 31.05.2010.
Hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes ist die Klage unbegründet.
Nach dem Tod des Herrn W1 steht der Klägerin nach § 19 Abs. 6 SGB XII der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld zu, soweit die Leistung dem Berechtigten (hier Herr W1) erbracht worden wäre, da die Klägerin Pflege i. S d. o. a. Norm geleistet hatte. Ein Anspruch nach § 19 Abs. 6 SGB XII setzt damit voraus, dass gegenüber dem verstorbenen Berechtigten die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung erfüllt waren.
Daran scheitert der Anspruch der Klägerin. Der verstorbene Herr W1 erfüllte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der §§ 61 ff SGB XII im streitgegenständlichen Zeitraum nicht, da er wegen seines einzusetzenden und zu berücksichtigenden Vermögens nicht hilfebedürftig gem. § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII war.
Hilfe zur Pflege, die auch stationäre Pflege umfasst (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), wird Personen gewährt, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird die Hilfe zur Pflege geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Von den Aufwendungen für die Pflegeeinrichtung und dem Barbetrag in dem Zeitraum vom 13.11.2009 bis zum 31.05.2010 von monatlich insgesamt 3025,46 Euro verblieb nach Einsatz des eigenen Einkommens durch Rente in Höhe von monatlich 1180,78 Euro und nach Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung von 1279,00 Euro und des Pflegewohngeldanspruches in Höhe von 318,19 Euro ein ungedeckter Betrag von 247,49 Euro. Diesen monatlichen Bedarf hatte der Hilfebedürftige durch den Einsatz eigenen Vermögens nach § 90 SGB XII zu decken.
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertung ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen tatsächlich wie rechtlich innerhalb eines Zeitraumes gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann (Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Urteil vom 13.12.2007 – 16 A 3391/06 – m.w.N). Herr W1 und seine Ehefrau B W1 besaßen in dem streitigen Zeitraum über die Schonvermögensgrenze (kleinerer Barbetrag im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der hierzu erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 01.02.1988 in der Fassung vom 27.12.2003, BGBl. I S 3022) von 3214,00 Euro hinausgehendes verwertbares Vermögen.
Herr W1 und seine Ehefrau verfügten in dem streitigen Zeitraum über ihr Kontovermögen sowie über ein Vermögen über 5000,00 Euro aus dem Bestattungsvorsorgevertrag für den Hilfebedürftigen und dem Vermögen mit einem Rückkaufwert von 5060,00 Euro aus der bei der W2 Versicherung abgeschlossenen Todesfallversicherung für die Ehefrau des Herrn W1l. Nach Abzug des Freibetrages vom 3214,00 Euro verbleibt bereits unter alleiniger Berücksichtigung der Todesfallversicherung für die Ehefrau des Herrn W1 ein übersteigendes Vermögen von 1846,94 Euro.
Zum Vermögen gehören auch Forderungen, d. h. Ansprüche gegen Dritte. Derartige resultieren aus der von der Ehefrau des Herrn W1 am 10.11.1988 abgeschlossenen Todesfallversicherung mit einem am 01.12.2009 bestehenden Wert von 5060,94 Euro, denn zum Vermögen sind auch alle aus einer vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach der Auflösung des Vertrages zu rechnen.
Die Todesfallversicherung ist auch verwertbar, da gemäß den auf den Versicherungsvertrag Anwendung findenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der W2 Versicherung (BWC) ein vorzeitiges Kündigungsrecht und ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes besteht.
Einer Verwertung der Todesfallversicherung steht auch nicht die Bezugsberechtigung des Bestattungsunternehmens X I entgegen, da dieser ausweislich der Mitteilung der W2 Versicherung vom 02.12.2009 als widerruflich ausgestaltet worden ist.
Die Todesfallversicherung ist auch nicht über § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertung ausgeschlossen. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dabei ist zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonungen zurückzugreifen, zum anderen sind auch Wertungen aus anderen Bestimmungen des SGB XII zu berücksichtigten. Es ist nämlich Sinn und Zweck des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, als Härtevorschrift für andere als die in § 90 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Verschonungsfälle zu dienen. In Ansehung dessen ist dem Wunsch der Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, in der Form Rechnung zu tragen, dass ihnen die Mittel für eine angemessene Bestattung und Grabpflege erhalten bleiben, die sie zu diesem Zweck zurückgelegt haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.03.2008 B 8/9 b SO 9/06 R, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2003, 5 C 84/02). Hierfür spricht neben der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigendes Leben zu würdigen, nicht zuletzt, dass die Bundesregierung eine Gesetzesiniziative des Bundesrates, mit der die ausdrückliche Privilegierung eines Bestattungsvorsorgevertrages im Gesetz vorgesehen war, mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgesehene Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach geltendem Recht mit der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII sowie der Vorschrift des § 74 SGB XII eine menschenwürdige Bestattung für Sozialhilfeempfänger sicher gestellt sei (vgl. BT-Drucksache 16/239, Art. 3 Nr. 4 S. 10, 15 und 17, Bundessozialgericht a.a.O.).
In Anwendung dieser Maßstäbe sind jedoch nur die reinen Sterbeversicherungen geschütztes Vermögen (ebenso LSG NRW, Urteil vom 19.03.2009, L 9 SO 5/07). Denn als Mindestvoraussetzung für die Bestattungsvorsorge, die durch Versicherungsverträge gewährleistet wird, ist zu verlangen, dass vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentliche erschwert ist (ebenso LSG NRW a.a.O.). Dies ist jedoch bei der Todesfallversicherung nicht der Fall, denn diese Versicherung ist letztlich von ihrem vertraglichen Zuschnitt her eine kapitalbildende Lebensversicherung, der eine besondere Zweckbestimmung in Richtung auf Bestattung und/oder Grabpflege nicht innewohnt (ebenso LSG NRW a.a.O.). Während nämlich bei reinen Sterbegeldversicherungen, auch wenn insoweit ebenfalls eine vorzeitige Kündigung und die Entgegennahme des Rückkaufwertes möglich ist, die auf die Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckrichtung daraus hervorgeht, dass eine Fälligkeit zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen bzw. seiner Ehefrau nicht eintreten kann, ist dies bei einer Todesfallversicherung gerade nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar. Es ist in dem streitigen Zeitraum keineswegs ausgeschlossen gewesen, dass der Hilfebedürftige bzw. seine Ehefrau nach Eintreten der Fälligkeit der Todesfallversicherung die Versicherungssumme mangels bestehender Zweckbindung anderweitig zur Bestreitung seines bzw. ihres Lebensunterhalts verwendete. Im Ergebnis ist die Todesfallversicherung lediglich eine Variante der kapitalbildenden Lebensversicherung, die jedoch nicht die Notwendigkeit einer von der sonstigen Kapitallebensversicherung abweichenden rechtlichen Behandlung mit sich bringt (ebenso LSG NRW a.a.O.). Die den entsprechenden Verträgen von den Versicherungsnehmern möglicherweise subjektiv beigemessene Bestimmung zur Bestattungs- und Grabpflegevorsorge ist bei einer Todesfallversicherung nicht zu objektivieren (vgl. LSG NRW a.a.O.).
Auch unter sonstigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Verwertung der Todesfallversicherung nicht ausgeschlossen. Denn der Rückkaufwert zum 01.12.2009 überstieg sogar die bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beiträge (ausweislich der Mitteilung der W2 Versicherung vom 08.08.2012 zu dem Verfahren S 17 SO 459/10 belief sich der Rückkaufwert zum 01.12.2009 auf 5412,30 Euro, die eingezahlten Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt beliefen sich auf 5193,72 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimkosten für den Zeitraum 13.11.2009 bis zum 31.05.2010.
Die Klägerin, die eine stationäre Einrichtung in O betreibt, begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin des am 00.00.1929 geborenen und am 00.00.2011 verstorbenen Heimbewohners H W1 Sozialhilfezahlungen für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen für die Zeit vom 13.11.2009 bis zum 31.05.2010 gemäß § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. V. m §§ 61 ff SGB XII.
Herr W1 wurde am 10.07.2008 in die stationäre Einrichtung der Klägerin in O aufgenommen. Am13.11.2009 beantragte er die Übernahme der nicht durch sein Einkommen bzw. der Leistungen der Pflegekasse gedeckten Heimkosten. Sein Einkommen setzte sich zu diesem Zeitpunkt aus 1085,68 Euro Altersruhegeld, 85,10 Euro Werksrente sowie die Leistungen der Pflegekasse (Pflegestufe II) in Höhe von 1279,00 Euro zusammen. Seine am 08.01.1930 geborene Ehefrau B W1 bezog ebenfalls ein Altersruhegeld in Höhe von 221,80 Euro. An Vermögen besaß Herr W1 neben den Betrag von 6246,05 Euro auf seinem Girokonto Nr. 00000000 bei der Sparkasse L einen Bestattungsvorsorgetreuhandvertrag vom 03.12.2009 über 5000,00 Euro. Daneben bestand für seine Ehefrau bei der W2 Lebensversicherungsaktiengesellschaft eine Sterbegeldversicherung mit einem Rückkaufwert am 01.12.2009 von 5060,94 Euro (Schreiben der W2 Versicherung von Juli 2009, Blatt 19 Verwaltungsakte). Die Sterbegeldversicherung wurde als Lebensversicherung zu den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der W2 Versicherung abgeschlossen (Versicherungsschein vom 10.11.1988, Bl. 118 Verwaltungsakte). Ausweislich des Schreibens der Versicherung vom 02.12.2009 (Bl. 59 Verwaltungsakte) ist widerruflich bezugsberechtigt für die durch Tod fällig werden Versicherungsleistungen der Bestattungsunternehmer X I.
Mit Bescheid vom 19.04.2010 bewilligte die Beklagte Herrn W1 ab dem 01.12.2009 ein Pflegewohngeld in Höhe von 318,19 Euro.
Mit Bescheid vom 21.05.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Herrn W1 ab, da das Vermögen über der Vermögensfreigrenze in Höhe von 3214,00 Euro liege. Die nach Abzug des Einkommens verbleibenden Heimkosten in Höhe von 565,68 Euro seien durch das Vermögen zu decken. Hiergegen legte Herr W1 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, auf seinem Girokonto befänden sich nunmehr nur noch 2700,00 Euro. Im Übrigen dürften die begehrten Sozialhilfeleistungen nicht vom Einsatz des Vermögens aus der Todesfallversicherung sowie dem Bestattungsvorsorgevertrag abhängig gemacht werden, da hierin eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII zu sehen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Herrn W1 zurück. Aus der Abtretungserklärung der Todesfallversicherung an das Bestattungsunternehmen gehe ausdrücklich hervor, dass es sich um eine widerrufliche Abtretung handele. Eine Kündigung der Versicherung sei jederzeit durchführbar und es könne über den Rückkaufwert verfügt werden. Eine Anwendung der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Hiergegen hat Herr W1 am 06.10.2010 Klage erhoben.
Einzusetzendes Vermögen bestehe weder in der bei der W2 Versicherung abgeschlossenen Lebensversicherung, noch in der Treuhandvorsorge, da dieses als angemessene Bestattungsvorsorge nicht eingesetzt werden müsse.
Am 00.00.2011 ist Herr W1 verstorben. Am 08.06.2011 teilte die Klägerin dem Sozialgericht mit, dass sie wegen erbrachter Leistungen für Herrn W1 den Rechtsstreit als Sonderrechtsnachfolgerin weiter fortführe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid vom 21.05.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010, zugestellt am 09.09.2010, aufzuheben und gem. Antrag vom 13.11.2009 die Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten zuzusprechen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Hinsichtlich der vertraglichen Wertung der Todesfallversicherung sei festzustellen, dass der Versicherungsschein der W2 Versicherung vom 10.11.1988 zwar eine Sterbegeldversicherung betitele, diese aber laut den Vertragsbedingungen zum abgeschlossenen Tarif 12 – F bereits bei Vertragsabschluss eine Rückvergütung explizit ermöglicht habe und deren künftige voraussichtlichen Werte beziffere. Diese Versicherungsart werde noch einmal seitens der Versicherung mit Aufstellung vom 23.10.2009 dergestalt bestätigt, dass der Versicherungsschein als Kapitalversicherung ausgewiesen werde. Es handele sich somit um eine Form der Lebensversicherung, bei der im sogenannten Erlebensfall der Versicherungsnehmer selbst die Versicherungssumme erhalte oder bei Tod des Versicherungsnehmers dessen Begünstigter. Damit handele es sich also keinesfalls um eine reine Sterbeversicherung, sondern um eine Kapitalversicherung, deren Rückkaufwert zum Stichtag 01.12.2009, 5060,94 Euro betrage. Auch die widerrufliche Bezugsberechtigung für die durch Tod fällig werdende Versicherungsleistung an das Bestattungsunternehmen X I am 02.12.2009 ändere die Vertragsart nicht.
Mit Bescheid vom 24.10.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Hilfebedürftigen die ungedeckten Heimkosten des Herrn W1 für die Zeit vom 01.06.2010 bis zum 24.01.2011.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte S 17 SO 459/10 und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 21.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Bescheid ist rechtmäßig.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2011 die ungedeckten Heimkosten gem. § 61 SGB XII ab dem 01.06.2010 übernommen hat, verbleibt es hinsichtlich des Streitgegenstandes bei der Übernahme der Pflegekosten für die Dauer des Aufenthaltes in der stationären Einrichtung ab Antragstellung am 13.11.2009 bis zum 31.05.2010.
Hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes ist die Klage unbegründet.
Nach dem Tod des Herrn W1 steht der Klägerin nach § 19 Abs. 6 SGB XII der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld zu, soweit die Leistung dem Berechtigten (hier Herr W1) erbracht worden wäre, da die Klägerin Pflege i. S d. o. a. Norm geleistet hatte. Ein Anspruch nach § 19 Abs. 6 SGB XII setzt damit voraus, dass gegenüber dem verstorbenen Berechtigten die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen einer Leistungsgewährung erfüllt waren.
Daran scheitert der Anspruch der Klägerin. Der verstorbene Herr W1 erfüllte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der §§ 61 ff SGB XII im streitgegenständlichen Zeitraum nicht, da er wegen seines einzusetzenden und zu berücksichtigenden Vermögens nicht hilfebedürftig gem. § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII war.
Hilfe zur Pflege, die auch stationäre Pflege umfasst (§ 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), wird Personen gewährt, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichen oder höheren Maße der Hilfe bedürfen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird die Hilfe zur Pflege geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Von den Aufwendungen für die Pflegeeinrichtung und dem Barbetrag in dem Zeitraum vom 13.11.2009 bis zum 31.05.2010 von monatlich insgesamt 3025,46 Euro verblieb nach Einsatz des eigenen Einkommens durch Rente in Höhe von monatlich 1180,78 Euro und nach Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung von 1279,00 Euro und des Pflegewohngeldanspruches in Höhe von 318,19 Euro ein ungedeckter Betrag von 247,49 Euro. Diesen monatlichen Bedarf hatte der Hilfebedürftige durch den Einsatz eigenen Vermögens nach § 90 SGB XII zu decken.
Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Hierzu zählt jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann, der nicht als Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) oder weil sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII) von einer Verwertung ausgenommen ist. Verwertung ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen tatsächlich wie rechtlich innerhalb eines Zeitraumes gegeben sein, innerhalb dessen der sozialhilferechtliche Bedarf besteht, so dass für einen Einsatz nach § 90 Abs. 1 SGB XII nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann (Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Urteil vom 13.12.2007 – 16 A 3391/06 – m.w.N). Herr W1 und seine Ehefrau B W1 besaßen in dem streitigen Zeitraum über die Schonvermögensgrenze (kleinerer Barbetrag im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) der hierzu erlassenen Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 01.02.1988 in der Fassung vom 27.12.2003, BGBl. I S 3022) von 3214,00 Euro hinausgehendes verwertbares Vermögen.
Herr W1 und seine Ehefrau verfügten in dem streitigen Zeitraum über ihr Kontovermögen sowie über ein Vermögen über 5000,00 Euro aus dem Bestattungsvorsorgevertrag für den Hilfebedürftigen und dem Vermögen mit einem Rückkaufwert von 5060,00 Euro aus der bei der W2 Versicherung abgeschlossenen Todesfallversicherung für die Ehefrau des Herrn W1l. Nach Abzug des Freibetrages vom 3214,00 Euro verbleibt bereits unter alleiniger Berücksichtigung der Todesfallversicherung für die Ehefrau des Herrn W1 ein übersteigendes Vermögen von 1846,94 Euro.
Zum Vermögen gehören auch Forderungen, d. h. Ansprüche gegen Dritte. Derartige resultieren aus der von der Ehefrau des Herrn W1 am 10.11.1988 abgeschlossenen Todesfallversicherung mit einem am 01.12.2009 bestehenden Wert von 5060,94 Euro, denn zum Vermögen sind auch alle aus einer vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach der Auflösung des Vertrages zu rechnen.
Die Todesfallversicherung ist auch verwertbar, da gemäß den auf den Versicherungsvertrag Anwendung findenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der W2 Versicherung (BWC) ein vorzeitiges Kündigungsrecht und ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes besteht.
Einer Verwertung der Todesfallversicherung steht auch nicht die Bezugsberechtigung des Bestattungsunternehmens X I entgegen, da dieser ausweislich der Mitteilung der W2 Versicherung vom 02.12.2009 als widerruflich ausgestaltet worden ist.
Die Todesfallversicherung ist auch nicht über § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertung ausgeschlossen. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dabei ist zum einen auf die Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonungen zurückzugreifen, zum anderen sind auch Wertungen aus anderen Bestimmungen des SGB XII zu berücksichtigten. Es ist nämlich Sinn und Zweck des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, als Härtevorschrift für andere als die in § 90 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Verschonungsfälle zu dienen. In Ansehung dessen ist dem Wunsch der Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, in der Form Rechnung zu tragen, dass ihnen die Mittel für eine angemessene Bestattung und Grabpflege erhalten bleiben, die sie zu diesem Zweck zurückgelegt haben (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 18.03.2008 B 8/9 b SO 9/06 R, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2003, 5 C 84/02). Hierfür spricht neben der Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigendes Leben zu würdigen, nicht zuletzt, dass die Bundesregierung eine Gesetzesiniziative des Bundesrates, mit der die ausdrückliche Privilegierung eines Bestattungsvorsorgevertrages im Gesetz vorgesehen war, mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgesehene Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach geltendem Recht mit der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII sowie der Vorschrift des § 74 SGB XII eine menschenwürdige Bestattung für Sozialhilfeempfänger sicher gestellt sei (vgl. BT-Drucksache 16/239, Art. 3 Nr. 4 S. 10, 15 und 17, Bundessozialgericht a.a.O.).
In Anwendung dieser Maßstäbe sind jedoch nur die reinen Sterbeversicherungen geschütztes Vermögen (ebenso LSG NRW, Urteil vom 19.03.2009, L 9 SO 5/07). Denn als Mindestvoraussetzung für die Bestattungsvorsorge, die durch Versicherungsverträge gewährleistet wird, ist zu verlangen, dass vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentliche erschwert ist (ebenso LSG NRW a.a.O.). Dies ist jedoch bei der Todesfallversicherung nicht der Fall, denn diese Versicherung ist letztlich von ihrem vertraglichen Zuschnitt her eine kapitalbildende Lebensversicherung, der eine besondere Zweckbestimmung in Richtung auf Bestattung und/oder Grabpflege nicht innewohnt (ebenso LSG NRW a.a.O.). Während nämlich bei reinen Sterbegeldversicherungen, auch wenn insoweit ebenfalls eine vorzeitige Kündigung und die Entgegennahme des Rückkaufwertes möglich ist, die auf die Zeit nach dem Tod gerichtete Zweckrichtung daraus hervorgeht, dass eine Fälligkeit zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen bzw. seiner Ehefrau nicht eintreten kann, ist dies bei einer Todesfallversicherung gerade nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennbar. Es ist in dem streitigen Zeitraum keineswegs ausgeschlossen gewesen, dass der Hilfebedürftige bzw. seine Ehefrau nach Eintreten der Fälligkeit der Todesfallversicherung die Versicherungssumme mangels bestehender Zweckbindung anderweitig zur Bestreitung seines bzw. ihres Lebensunterhalts verwendete. Im Ergebnis ist die Todesfallversicherung lediglich eine Variante der kapitalbildenden Lebensversicherung, die jedoch nicht die Notwendigkeit einer von der sonstigen Kapitallebensversicherung abweichenden rechtlichen Behandlung mit sich bringt (ebenso LSG NRW a.a.O.). Die den entsprechenden Verträgen von den Versicherungsnehmern möglicherweise subjektiv beigemessene Bestimmung zur Bestattungs- und Grabpflegevorsorge ist bei einer Todesfallversicherung nicht zu objektivieren (vgl. LSG NRW a.a.O.).
Auch unter sonstigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Verwertung der Todesfallversicherung nicht ausgeschlossen. Denn der Rückkaufwert zum 01.12.2009 überstieg sogar die bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Beiträge (ausweislich der Mitteilung der W2 Versicherung vom 08.08.2012 zu dem Verfahren S 17 SO 459/10 belief sich der Rückkaufwert zum 01.12.2009 auf 5412,30 Euro, die eingezahlten Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt beliefen sich auf 5193,72 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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