Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 1877/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 332/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Elektromonteur und war im erlernten Beruf bis Januar 1977 beschäftigt. In den Jahren 1977 bis 1990 war er im Polizeidienst der DDR, anschließend als Busfahrer bei den B Verkehrsbetrieben beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31. Januar 2002.
Im November 2003 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen wies die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 mit der Begründung zurück, der Kläger könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Busfahrer nicht tätig sein, sei jedoch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und dort vollschichtig einsetzbar.
Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin hat das Gericht u. a. Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Aufgrund richterlicher Beweisanordnung hat am 15. Juni 2006 der Internist und Rheumatologe Dr. H ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig verrichten. An dieser Einschätzung hat er auch in seiner Stellungnahme vom 02. April 2007 festgehalten.
Durch Gerichtsbescheid vom 16. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Gesundheitszustand des Klägers sei insbesondere durch den Sachverständigen Dr. H zutreffend festgestellt worden. Auch danach habe sich keine wesentliche Änderung ergeben. Er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er in einem Anlernberuf tätig gewesen sei und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt habe verwiesen werden können.
Gegen diesen ihm am 27. März 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. März 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Seit dem 1. September 2012 bezieht er von der Beklagten eine Altersrente und hat deshalb im Berufungsverfahren das Begehren auf die Zeit bis zum 31. August 2012 und auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beschränkt. Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für nicht zutreffend. Ihm stehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 31. August 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Im Verfahren vor dem Landessozialgericht hat das Landessozialgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts insbesondere zwei weitere medizinische Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Zunächst hat aufgrund richterlicher Beweisanordnung von Amts wegen der Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie Prof. Dr. S am 26. März 2012 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, der Kläger unterliege wegen seiner rheumatischen Erkrankung verschiedenen qualitativen Leistungseinschränkungen, könne im Übrigen aber vollschichtig tätig sein. Frühschichten seien nicht möglich, auch Tätigkeiten im Schichtwechsel oder Nachtschichten seien nicht möglich, das Gleiche gelte für Tätigkeiten in Zwangshaltungen, im Akkord und im Freien. Sodann hat infolge Antrags des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie Dr. P am 05. Juli 2012 ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, eine Tätigkeit als Busfahrer sei nicht möglich. Es sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers eingetreten, die jedoch als geringgradig einzuschätzen sei. Unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen reiche das verbliebene Leistungsvermögen für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass bei einer rheumatischen Erkrankung üblicherweise ein schubförmiger Verlauf auftrete. Aufgrund der nachgewiesenen rheumatischen Erkrankung müsse damit gerechnet werden, dass bis zu sechsmal jährlich eine akute Beschwerdeverschlimmerung auftrete, die zu Arbeitsunfähigkeitsphasen führen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht auch für den zuletzt noch geltend gemachten Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) zu. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 153 Absatz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers und die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen haben nicht zu einer anderen Entscheidung führen können. So haben beide im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige übereinstimmend bestätigt, dass der Kläger, abgesehen von einigen qualitativen Leistungseinschränkungen, die sich insoweit nicht entscheidungserheblich auswirken, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die von dem Sachverständigen Dr. P hervorgehobenen zu erwartenden Arbeitsausfallzeiten, die infolge der rheumatischen Erkrankung des Klägers bis zu sechsmal jährlich schubweise auftreten können.
Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert (Bundessozialgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2012, B 13 R 107/12 B, juris Randnummer 13).
Das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit kann dann zu einer Erwerbsminderung führen, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (Bundessozialgericht a.a.O., juris Randnummer 15 mit weiteren Nachweisen). Diese Mindestanforderungen sind jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG a.a.O.).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedenfalls nicht, denn seine zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten liegen weit unterhalb der vorgenannten Grenze. Allerdings kann auch ein Versicherter, dessen krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von 26 Wochen im Jahr nicht überschreiten, voll erwerbsgemindert sein. Denn auch dann können "häufige" Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen (BSG a.a.O., juris Randnummer 16). Es kommt darauf an, ob (voraussichtliche) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit "ernsthafte Zweifel" begründen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG a.a.O. juris Randnummer 17).
Zur Überzeugung des Senats, gewonnen aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Absatz 1 Satz 1 SGG), steht fest, dass vorliegend in der Person des Klägers solche "ernsthafte Zweifel" nicht begründet sind. Die zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten bewegen sich in einem Bereich, wie er für die Altersgruppe des Klägers typischerweise erwartet werden kann. Es haben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus dem Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" sich gehindert sehen könnte, den Kläger einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Elektromonteur und war im erlernten Beruf bis Januar 1977 beschäftigt. In den Jahren 1977 bis 1990 war er im Polizeidienst der DDR, anschließend als Busfahrer bei den B Verkehrsbetrieben beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete zum 31. Januar 2002.
Im November 2003 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen wies die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 mit der Begründung zurück, der Kläger könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Busfahrer nicht tätig sein, sei jedoch auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und dort vollschichtig einsetzbar.
Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin hat das Gericht u. a. Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt. Aufgrund richterlicher Beweisanordnung hat am 15. Juni 2006 der Internist und Rheumatologe Dr. H ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, der Kläger könne leichte körperliche Arbeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig verrichten. An dieser Einschätzung hat er auch in seiner Stellungnahme vom 02. April 2007 festgehalten.
Durch Gerichtsbescheid vom 16. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Der Gesundheitszustand des Klägers sei insbesondere durch den Sachverständigen Dr. H zutreffend festgestellt worden. Auch danach habe sich keine wesentliche Änderung ergeben. Er habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er in einem Anlernberuf tätig gewesen sei und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt habe verwiesen werden können.
Gegen diesen ihm am 27. März 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. März 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Seit dem 1. September 2012 bezieht er von der Beklagten eine Altersrente und hat deshalb im Berufungsverfahren das Begehren auf die Zeit bis zum 31. August 2012 und auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beschränkt. Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für nicht zutreffend. Ihm stehe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. November 2003 bis zum 31. August 2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Im Verfahren vor dem Landessozialgericht hat das Landessozialgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts insbesondere zwei weitere medizinische Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Zunächst hat aufgrund richterlicher Beweisanordnung von Amts wegen der Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie Prof. Dr. S am 26. März 2012 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, der Kläger unterliege wegen seiner rheumatischen Erkrankung verschiedenen qualitativen Leistungseinschränkungen, könne im Übrigen aber vollschichtig tätig sein. Frühschichten seien nicht möglich, auch Tätigkeiten im Schichtwechsel oder Nachtschichten seien nicht möglich, das Gleiche gelte für Tätigkeiten in Zwangshaltungen, im Akkord und im Freien. Sodann hat infolge Antrags des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie Dr. P am 05. Juli 2012 ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten erstattet. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, eine Tätigkeit als Busfahrer sei nicht möglich. Es sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers eingetreten, die jedoch als geringgradig einzuschätzen sei. Unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen reiche das verbliebene Leistungsvermögen für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass bei einer rheumatischen Erkrankung üblicherweise ein schubförmiger Verlauf auftrete. Aufgrund der nachgewiesenen rheumatischen Erkrankung müsse damit gerechnet werden, dass bis zu sechsmal jährlich eine akute Beschwerdeverschlimmerung auftrete, die zu Arbeitsunfähigkeitsphasen führen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht auch für den zuletzt noch geltend gemachten Zeitraum kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI) zu. Der Senat weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 153 Absatz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das weitere Vorbringen des Klägers und die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen haben nicht zu einer anderen Entscheidung führen können. So haben beide im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige übereinstimmend bestätigt, dass der Kläger, abgesehen von einigen qualitativen Leistungseinschränkungen, die sich insoweit nicht entscheidungserheblich auswirken, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die von dem Sachverständigen Dr. P hervorgehobenen zu erwartenden Arbeitsausfallzeiten, die infolge der rheumatischen Erkrankung des Klägers bis zu sechsmal jährlich schubweise auftreten können.
Bestehen trotz eines an sich noch vollschichtigen Leistungsvermögens (arbeitstäglich sechs Stunden und mehr) für den allgemeinen Arbeitsmarkt im konkreten Einzelfall im Hinblick auf Lage, Verteilung, Umfang und Vorhersehbarkeit von zu erwartenden Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ernsthafte Zweifel, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist, ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Gelingt dies nicht, ist der Versicherte auch bei vollschichtigem Leistungsvermögen wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (voll) erwerbsgemindert (Bundessozialgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2012, B 13 R 107/12 B, juris Randnummer 13).
Das Risiko einer häufigen Arbeitsunfähigkeit kann dann zu einer Erwerbsminderung führen, wenn feststeht, dass die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit so häufig auftritt, dass die während eines Arbeitsjahres zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht mehr den Mindestanforderungen entsprechen, die ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" zu stellen berechtigt ist, sodass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines solchen Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen ist (Bundessozialgericht a.a.O., juris Randnummer 15 mit weiteren Nachweisen). Diese Mindestanforderungen sind jedenfalls dann nicht mehr als erfüllt anzusehen, wenn der Versicherte die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbringen kann (BSG a.a.O.).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedenfalls nicht, denn seine zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten liegen weit unterhalb der vorgenannten Grenze. Allerdings kann auch ein Versicherter, dessen krankheitsbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von 26 Wochen im Jahr nicht überschreiten, voll erwerbsgemindert sein. Denn auch dann können "häufige" Arbeitsunfähigkeitszeiten vorliegen (BSG a.a.O., juris Randnummer 16). Es kommt darauf an, ob (voraussichtliche) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit "ernsthafte Zweifel" begründen, ob der Versicherte noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG a.a.O. juris Randnummer 17).
Zur Überzeugung des Senats, gewonnen aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Absatz 1 Satz 1 SGG), steht fest, dass vorliegend in der Person des Klägers solche "ernsthafte Zweifel" nicht begründet sind. Die zu erwartenden Arbeitsunfähigkeitszeiten bewegen sich in einem Bereich, wie er für die Altersgruppe des Klägers typischerweise erwartet werden kann. Es haben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus dem Verfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein "vernünftig und billig denkender Arbeitgeber" sich gehindert sehen könnte, den Kläger einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG nicht ersichtlich sind.
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