Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 928/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 379/13 RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anhörungsrüge verfristet erhoben
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 23.05.2013 - L 11 AS 229/13 B - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 03.06.2009 bis 31.07.2009 und die Erstattung überzahlter Leistungen.
Die mit Bescheid vom 23.06.2009/02.07.2009 an die Kläger zu 1) bis 3) bewilligten Leistungen hob der Beklagte aufgrund von Angaben der Kläger zu Unterhaltszuflüssen und einer Einwilligung in die Berücksichtigung fiktiver Unterhaltszahlungen für die Zeit von Juni bis Juli 2009 teilweise mit Bescheid vom 02.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 19.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 auf. Dabei rechnete der Beklagte die Erstattungsansprüche der Kläger zu 1) bis 3) mit Nachzahlungsansprüchen des im Juni 2009 geborenen Klägers zu 4) unter Anrechnung fiktiver Unterhaltszahlungen auf. Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage war teilweise erfolgreich (Urteil vom 12.03.2013). Zu erstatten seien für Juni 2009 von der Klägerin zu 1) lediglich 148,72 EUR, vom Kläger zu 2) 52,28 EUR und von der Klägerin zu 3) 36,62 EUR. Eine Verrechnung mit dem Nachzahlungsanspruch des Klägers zu 4), der einen Anspruch auf 61,48 EUR habe, dürfe nicht erfolgen. Im Übrigen (Erstattung überzahlter Leistungen für Juli 2009) hat das SG die Klage abgewiesen.
Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss vom 23.05.2013, zugestellt durch Einwurf in den Briefkasten am 29.05.2013). Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs liege tatsächlich nicht vor. Das SG habe sich mit den entscheidungserheblichen Fragen auseinandergesetzt, sei allerdings zu einer anderen Entscheidung gekommen als von den Klägern gewünscht. Ob das SG im Einzelfall zutreffend entschieden habe, sei im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Eine grundsätzliche Bedeutung komme dem Rechtsstreit auch nicht zu. Die Frage, ob fiktives Einkommen angerechnet werden könne, sei vorliegend nicht klärungsfähig. Das SG habe dies nämlich offen gelassen, weil es von einem Verzicht der Kläger auf Sozialleistungen ausgegangen sei. Die Frage der Anrechnung des noch strittigen Einkommens, das vorliegend den Klägern aber tatsächlich auch im Juli 2009 zur Verfügung gestanden hat, sei ebenfalls nicht klärungsfähig, da nach eigenen Angaben der Kläger die Unterhaltsleistungen im Juli 2009 objektiv nicht mehr streitig waren. Auf den Zugang der entsprechenden Erklärungen des Unterhaltsverpflichteten sei nicht abzustellen.
Dagegen haben die Kläger am 13.06.2013 Anhörungsrüge erhoben. Streitig sei ein Betrag von 634,06 EUR. Es gehe auch nicht um die Rückerstattung, sondern um eine Einkommensanrechnung, worauf sie bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen hätten. Es sei auf den Zugang der Erklärung des Drittschuldners abzustellen und eine Aufrechnungslage gegen den Beklagten sei vom Senat nicht berücksichtigt worden. Hiermit habe sich der Senat nicht auseinandergesetzt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der Beschluss des Senats vom 23.05.2013 ist den Klägern am 29.05.2013 (Mittwoch) laut Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Anhörungsrüge vom 13.06.2013 ist per Fax am 13.06.2013 (Donnerstag) bei Gericht eingegangen. Damit ist die Anhörungsrüge verfristet erhoben worden.
Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge auch nicht begründet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist vom Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Zutreffend ist, dass streitig zuletzt nicht nur die Erstattung von Leistungen für Juni 2009 in Höhe von insgesamt 237,82 EUR waren. Vielmehr ist zudem streitgegenständlich die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Juli 2009. Nach dem Bescheid vom 19.07.2010 hat die Klägerin zu 1) für Juli 2009 219,39 EUR (nicht 249,36 EUR), der Kläger zu 2) 83,64 EUR und die Klägerin zu 3) 72,44 EUR zu erstatten, das SG hat die diesbzgl Klage unter Berücksichtigung des sog. Verböserungsverbotes abgewiesen. Damit erreicht jedoch - wie die Kläger selbst ausführen - der Wert des Beschwerdegegenstandes ebenfalls nicht 750 EUR. Nicht mehr beschwert ist der Kläger zu 4) gewesen, denn die mit den angegriffenen Bescheiden erfolgte Auf- bzw Verrechnung dessen Ansprüche für Juni und Juli 2009 mit der Erstattungsforderung gegenüber den Klägern zu 1) bis 3) hat das SG bereits als rechtswidrig aufgehoben.
Allerdings hat der Senat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht übersehen, dass auch Ansprüche für Juli 2009 streitig sind, denn er ist auf den Einkommenszufluss im Juli 2009 im dem Umfang eingegangen, der innerhalb einer solchen Entscheidung erforderlich ist. Streitgegenstand ist vorliegend die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen, die Frage der Anrechnung fiktiven bzw streitigen Einkommens stellt allenfalls eine dabei ggfs zu klärende Vorfrage dar. Lediglich im Rahmen der Überprüfung der Höhe der Aufhebung und Erstattung ist auf die Frage der Einkommensanrechnung einzugehen. Hinsichtlich der Frage der Anrechnung (streitiger) Forderungen hat der Senat im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung darauf hingewiesen, dass eine Rückerstattung des den Klägern im Juli 2009 tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrages an den Unterhaltsverpflichteten jedenfalls objektiv - wenn überhaupt - nicht mehr streitig war, wobei es auf den Zugang der entsprechenden Erklärung des Unterhaltsverpflichteten nicht ankäme; eine Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit bestehe daher ebenso wenig wie die Klärungsfähigkeit der Frage nach der Anrechnung fiktiven Einkommens. Das SG ist diesbzgl nämlich von einem Verzicht der Kläger ausgegangen.
Auf das weitere Vorbringen der Kläger im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde war nicht einzugehen, denn im Beschluss ist lediglich auf die für diese Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte abzustellen. Es war daher allein zu prüfen, ob eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung streitig war, ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung durch das SG erfolgt ist oder ein Verfahrensfehler vorgelegen hat. Das Gericht muss aber nicht zu jedem Beteiligtenvorbringen Stellung nehmen, wenn es offensichtlich unerheblich (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl. § 136 Rdnr.7a) für die Entscheidung ist. Eine Prüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit des Urteils des SG findet bei einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt.
Nach alledem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178a Abs 4 Satz 3, 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 03.06.2009 bis 31.07.2009 und die Erstattung überzahlter Leistungen.
Die mit Bescheid vom 23.06.2009/02.07.2009 an die Kläger zu 1) bis 3) bewilligten Leistungen hob der Beklagte aufgrund von Angaben der Kläger zu Unterhaltszuflüssen und einer Einwilligung in die Berücksichtigung fiktiver Unterhaltszahlungen für die Zeit von Juni bis Juli 2009 teilweise mit Bescheid vom 02.12.2009 in der Fassung des Bescheides vom 19.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2010 auf. Dabei rechnete der Beklagte die Erstattungsansprüche der Kläger zu 1) bis 3) mit Nachzahlungsansprüchen des im Juni 2009 geborenen Klägers zu 4) unter Anrechnung fiktiver Unterhaltszahlungen auf. Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage war teilweise erfolgreich (Urteil vom 12.03.2013). Zu erstatten seien für Juni 2009 von der Klägerin zu 1) lediglich 148,72 EUR, vom Kläger zu 2) 52,28 EUR und von der Klägerin zu 3) 36,62 EUR. Eine Verrechnung mit dem Nachzahlungsanspruch des Klägers zu 4), der einen Anspruch auf 61,48 EUR habe, dürfe nicht erfolgen. Im Übrigen (Erstattung überzahlter Leistungen für Juli 2009) hat das SG die Klage abgewiesen.
Die dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss vom 23.05.2013, zugestellt durch Einwurf in den Briefkasten am 29.05.2013). Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs liege tatsächlich nicht vor. Das SG habe sich mit den entscheidungserheblichen Fragen auseinandergesetzt, sei allerdings zu einer anderen Entscheidung gekommen als von den Klägern gewünscht. Ob das SG im Einzelfall zutreffend entschieden habe, sei im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Eine grundsätzliche Bedeutung komme dem Rechtsstreit auch nicht zu. Die Frage, ob fiktives Einkommen angerechnet werden könne, sei vorliegend nicht klärungsfähig. Das SG habe dies nämlich offen gelassen, weil es von einem Verzicht der Kläger auf Sozialleistungen ausgegangen sei. Die Frage der Anrechnung des noch strittigen Einkommens, das vorliegend den Klägern aber tatsächlich auch im Juli 2009 zur Verfügung gestanden hat, sei ebenfalls nicht klärungsfähig, da nach eigenen Angaben der Kläger die Unterhaltsleistungen im Juli 2009 objektiv nicht mehr streitig waren. Auf den Zugang der entsprechenden Erklärungen des Unterhaltsverpflichteten sei nicht abzustellen.
Dagegen haben die Kläger am 13.06.2013 Anhörungsrüge erhoben. Streitig sei ein Betrag von 634,06 EUR. Es gehe auch nicht um die Rückerstattung, sondern um eine Einkommensanrechnung, worauf sie bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen hätten. Es sei auf den Zugang der Erklärung des Drittschuldners abzustellen und eine Aufrechnungslage gegen den Beklagten sei vom Senat nicht berücksichtigt worden. Hiermit habe sich der Senat nicht auseinandergesetzt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der Beschluss des Senats vom 23.05.2013 ist den Klägern am 29.05.2013 (Mittwoch) laut Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Anhörungsrüge vom 13.06.2013 ist per Fax am 13.06.2013 (Donnerstag) bei Gericht eingegangen. Damit ist die Anhörungsrüge verfristet erhoben worden.
Unabhängig davon ist die Anhörungsrüge auch nicht begründet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist vom Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Zutreffend ist, dass streitig zuletzt nicht nur die Erstattung von Leistungen für Juni 2009 in Höhe von insgesamt 237,82 EUR waren. Vielmehr ist zudem streitgegenständlich die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen für Juli 2009. Nach dem Bescheid vom 19.07.2010 hat die Klägerin zu 1) für Juli 2009 219,39 EUR (nicht 249,36 EUR), der Kläger zu 2) 83,64 EUR und die Klägerin zu 3) 72,44 EUR zu erstatten, das SG hat die diesbzgl Klage unter Berücksichtigung des sog. Verböserungsverbotes abgewiesen. Damit erreicht jedoch - wie die Kläger selbst ausführen - der Wert des Beschwerdegegenstandes ebenfalls nicht 750 EUR. Nicht mehr beschwert ist der Kläger zu 4) gewesen, denn die mit den angegriffenen Bescheiden erfolgte Auf- bzw Verrechnung dessen Ansprüche für Juni und Juli 2009 mit der Erstattungsforderung gegenüber den Klägern zu 1) bis 3) hat das SG bereits als rechtswidrig aufgehoben.
Allerdings hat der Senat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht übersehen, dass auch Ansprüche für Juli 2009 streitig sind, denn er ist auf den Einkommenszufluss im Juli 2009 im dem Umfang eingegangen, der innerhalb einer solchen Entscheidung erforderlich ist. Streitgegenstand ist vorliegend die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen, die Frage der Anrechnung fiktiven bzw streitigen Einkommens stellt allenfalls eine dabei ggfs zu klärende Vorfrage dar. Lediglich im Rahmen der Überprüfung der Höhe der Aufhebung und Erstattung ist auf die Frage der Einkommensanrechnung einzugehen. Hinsichtlich der Frage der Anrechnung (streitiger) Forderungen hat der Senat im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung darauf hingewiesen, dass eine Rückerstattung des den Klägern im Juli 2009 tatsächlich zur Verfügung stehenden Betrages an den Unterhaltsverpflichteten jedenfalls objektiv - wenn überhaupt - nicht mehr streitig war, wobei es auf den Zugang der entsprechenden Erklärung des Unterhaltsverpflichteten nicht ankäme; eine Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit bestehe daher ebenso wenig wie die Klärungsfähigkeit der Frage nach der Anrechnung fiktiven Einkommens. Das SG ist diesbzgl nämlich von einem Verzicht der Kläger ausgegangen.
Auf das weitere Vorbringen der Kläger im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde war nicht einzugehen, denn im Beschluss ist lediglich auf die für diese Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte abzustellen. Es war daher allein zu prüfen, ob eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung streitig war, ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung durch das SG erfolgt ist oder ein Verfahrensfehler vorgelegen hat. Das Gericht muss aber nicht zu jedem Beteiligtenvorbringen Stellung nehmen, wenn es offensichtlich unerheblich (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl. § 136 Rdnr.7a) für die Entscheidung ist. Eine Prüfung der materiell-rechtlichen Richtigkeit des Urteils des SG findet bei einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt.
Nach alledem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178a Abs 4 Satz 3, 177 SGG).
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