Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3363/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 676/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 49/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kosten aufgrund einer Räumungsklage können grundsätzlich Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 SGB II darstellen bzw. Mietschulden, die nach § 22 Absatz 8 SGB II übernommen werden können.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
München vom 1. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von Kosten für die Zwangsräumung ihrer früheren Wohnung in Höhe von insgesamt 2.115,16 Euro.
Die Klägerin wohnte zunächst in einer nicht angemessenen Wohnung in B-Stadt, die sie trotz Kostensenkungsaufforderung durch den Beklagten weiter bewohnte.
Nach Anhäufung von Mietschulden und vorheriger ordentlicher Kündigung kündigte der frühere Vermieter der damals wie heute beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2008 deren damalige Wohnung in B-Stadt zum 09.05.2008 fristlos und strengte eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht B-Stadt an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht B-Stadt am 07.05.2008 verpflichtete sich die Klägerin, die Wohnung bis spätestens 15.05.2008 geräumt zu haben.
Bereits zum 01.05.2008 hatte die Klägerin ihre jetzige - nunmehr angemessene - Wohnung in A-Stadt bezogen. Für Mai 2008 übernahm der Beklagte die Doppelmiete für die aufgegebene Wohnung in B-Stadt in Höhe der angemessenen Miete sowie die Miete für die neue Wohnung in A-Stadt.
Am 18.02.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme von Kosten für ihre frühere Wohnung in B-Stadt. Ihr seien im Zusammenhang mit der Räumung der früheren Wohnung Gesamtkosten in Höhe von 2.115,16 Euro entstanden, die sich wie folgt zusammensetzten:
- Mahnkosten des Amtsgerichts C-Stadt vom 15.04.2008 in Höhe von 23,00 Euro
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts B-Stadt vom 20.07.2008 bzw. 05.08.2008 in Höhe von 419,48 Euro bzw. 1.595,36 Euro
- weitere Gerichtskosten in Höhe von 15,00 Euro und 50,05 Euro
- Gebühren des Gerichtsvollziehers vom 15.08.2008 in Höhe von 21,95 Euro.
Mit Bescheid vom 04.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2010 lehnte der Beklagte das Begehren der Klägerin auf Kostenübernahme ab. Nach dem SGB II sei eine Übernahme der Kosten nicht möglich, da eine Kostenübernahme für früher bewohnte Unterkünfte grundsätzlich nicht möglich sei.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 01.10.2013 als unbegründet ab.
Folgekosten aufgrund einer Räumung einer Wohnung könnten nach dem Regelsystem des SGB II nicht anerkannt werden. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasse im Grundsatz alle Kosten, die für Wohnzwecke anfielen. Dies betreffe aber nur Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem aktuellen Mietvertrag für eine Unterkunft ergeben. Eine Kostenübernahme für frühere Wohnungen scheide nach dieser Vorschrift aus.
§ 22 Abs. 5 SGB II ermögliche zwar die Übernahme von Mietschulden. Voraussetzung der Vorschrift sei allerdings, dass die Schuldenübernahme zur Sicherung der aktuellen Unterkunft diene. Dies sei nicht der Fall, da die Klägerin inzwischen in einer neuen Wohnung wohne.
Ein sozialgerichtlich durchsetzbarer Schadensersatzanspruch bzw. ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht ersichtlich. Für Schadensersatzansprüche aufgrund anderer Rechtsgrundlagen wie z. B. Amtshaftung sei das Sozialgericht nicht zuständig.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Mietdifferenzen und die Doppelmiete für Mai 2008 seien vom Beklagten erst 2011 ersetzt worden. Auch die Umzugskosten seien erst viel später ersetzt worden. Sie sei zudem gezwungenermaßen zunächst in der alten Wohnung geblieben, da sie keine neue Unterkunft gefunden und vom Beklagten auch keine Hilfe bei der Suche einer neuen Wohnung bekommen habe.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 01.10.2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 04.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 aufzuheben und ihr Kosten für die Räumung der früheren Wohnung in Höhe von insgesamt 2.115,16 Euro zu erstatten sowie die Revision zuzulassen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die gesetzlichen Regelungen des SGB II ermöglichten keine Kostenübernahme.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch aus § 22 Abs. 5 SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 8 SGB II).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist zunächst zu klären, inwieweit es sich bei den durch die Räumungsklage entstanden Kosten um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder um Mietschulden i.S.v. § 22 Abs. 5 SGB II a.F. gehandelt hat (vgl. BayLSG Beschluss vom 29.07.2013, L 11 AS 212/13 B PKH). Dabei ist die Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F. von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rz. 17). Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlichen eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl. BayLSG Beschluss vom 17.07.2012, L 11 AS 406/12 B ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwar durchaus denkbar, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R, Rz. 3, wonach Kosten eines Zivilverfahrens als Annex zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II ggf. zu tragen sind). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zum einen bewohnte die Klägerin gerade keine angemessene Unterkunft. Zum anderen hat der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten termingerecht geleistet. Nachdem der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt seiner Leistungsverpflichtung bzgl. der Wohnung in B-Stadt in vollem Umfang nachgekommen ist, scheidet ein Anspruch der Klägerin aus § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aus.
Eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II a. F (§ 22 Abs. 8 SGB II n.F.) scheidet hier ebenfalls aus.
Hat ein Leistungsträger zunächst seine Leistungen im vollem Umfang erbracht und sind trotzdem (z.B. wegen Nichtzahlung der Miete durch den Leistungsberechtigten) berechtigte Ansprüche des Vermieters gegeben oder nachträglich entstanden, so lässt dies keinen neuen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rz. 18), sondern es kann sich insoweit allenfalls um Schulden handeln, die dann nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II a.F. übernommen werden können (BSG a.a.O.).
Anders als das Sozialgericht meint, können die im Zusammenhang mit einer Räumungsklage entstandenen Kosten hier zwar grundsätzlich durchaus Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F. darstellen. Das BSG hat im Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R unter Rz. 34 ausgeführt, dass die Übernahme von Kosten eines Vermieters, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, aber an deren Erstattung ein Vermieter zulässigerweise die Fortführung bzw. den Neuabschluss eines Mietverhältnisses geknüpft hat, zu den nach § 22 Abs 5 SGB II a.F. übernahmefähigen Schulden gehören können. Wenn beispielsweise die Räumungsklage darauf zurückzuführen wäre, dass der Beklagte zunächst nicht die angemessenen Mietkosten übernommen hat und aufgrund der hierdurch entstandenen Mietschulden es zur Kündigung kam, kann es sich auch bei der durch die Räumungsklage verursachten Kosten durchaus um Kosten der Unterkunft handeln, die auch dazu dienen, die derzeit bewohnte angemessene Wohnung beizubehalten.
Hier liegt der Fall jedoch so, dass eine Mietschuldenübernahme nicht möglich ist. Zum einen handelt es sich hier bei der Wohnung, in der die Klägerin früher in B-Stadt wohnte, gerade nicht um eine angemessene, sondern vielmehr um eine zu teuere Wohnung. Zum anderen hatte die Klägerin bereits seit 01.05.2008 eine neue Wohnung, so dass zum Zeitpunkt der Räumungsklage vom 05.05.2008 keine Kosten für den Erhalt einer bewohnten Wohnung mehr entstanden sind. Zudem hätte die Klägerin dem damaligen Vermieter ohne Weiteres mitteilen können, dass sie zum 01.05.2008 bereits eine neue Wohnung hat und in Kürze aus der alten Wohnung ausziehen wird.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht München deshalb eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II a. F. abgelehnt. Die mit der Räumung der alten Wohnung verbundenen Kosten dienten nicht mehr zur Sicherung der bereits verlassenen Unterkunft. Für eine nicht mehr genutzte Wohnung konnten Schulden nach dieser Vorschrift nicht mehr übernommen werden.
Was den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bzw. Schadenersatzansprüche anbetrifft, wird auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München verwiesen und gemäß § 142 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
München vom 1. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme von Kosten für die Zwangsräumung ihrer früheren Wohnung in Höhe von insgesamt 2.115,16 Euro.
Die Klägerin wohnte zunächst in einer nicht angemessenen Wohnung in B-Stadt, die sie trotz Kostensenkungsaufforderung durch den Beklagten weiter bewohnte.
Nach Anhäufung von Mietschulden und vorheriger ordentlicher Kündigung kündigte der frühere Vermieter der damals wie heute beim Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2008 deren damalige Wohnung in B-Stadt zum 09.05.2008 fristlos und strengte eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht B-Stadt an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht B-Stadt am 07.05.2008 verpflichtete sich die Klägerin, die Wohnung bis spätestens 15.05.2008 geräumt zu haben.
Bereits zum 01.05.2008 hatte die Klägerin ihre jetzige - nunmehr angemessene - Wohnung in A-Stadt bezogen. Für Mai 2008 übernahm der Beklagte die Doppelmiete für die aufgegebene Wohnung in B-Stadt in Höhe der angemessenen Miete sowie die Miete für die neue Wohnung in A-Stadt.
Am 18.02.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme von Kosten für ihre frühere Wohnung in B-Stadt. Ihr seien im Zusammenhang mit der Räumung der früheren Wohnung Gesamtkosten in Höhe von 2.115,16 Euro entstanden, die sich wie folgt zusammensetzten:
- Mahnkosten des Amtsgerichts C-Stadt vom 15.04.2008 in Höhe von 23,00 Euro
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts B-Stadt vom 20.07.2008 bzw. 05.08.2008 in Höhe von 419,48 Euro bzw. 1.595,36 Euro
- weitere Gerichtskosten in Höhe von 15,00 Euro und 50,05 Euro
- Gebühren des Gerichtsvollziehers vom 15.08.2008 in Höhe von 21,95 Euro.
Mit Bescheid vom 04.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2010 lehnte der Beklagte das Begehren der Klägerin auf Kostenübernahme ab. Nach dem SGB II sei eine Übernahme der Kosten nicht möglich, da eine Kostenübernahme für früher bewohnte Unterkünfte grundsätzlich nicht möglich sei.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 01.10.2013 als unbegründet ab.
Folgekosten aufgrund einer Räumung einer Wohnung könnten nach dem Regelsystem des SGB II nicht anerkannt werden. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasse im Grundsatz alle Kosten, die für Wohnzwecke anfielen. Dies betreffe aber nur Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem aktuellen Mietvertrag für eine Unterkunft ergeben. Eine Kostenübernahme für frühere Wohnungen scheide nach dieser Vorschrift aus.
§ 22 Abs. 5 SGB II ermögliche zwar die Übernahme von Mietschulden. Voraussetzung der Vorschrift sei allerdings, dass die Schuldenübernahme zur Sicherung der aktuellen Unterkunft diene. Dies sei nicht der Fall, da die Klägerin inzwischen in einer neuen Wohnung wohne.
Ein sozialgerichtlich durchsetzbarer Schadensersatzanspruch bzw. ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht ersichtlich. Für Schadensersatzansprüche aufgrund anderer Rechtsgrundlagen wie z. B. Amtshaftung sei das Sozialgericht nicht zuständig.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Die Mietdifferenzen und die Doppelmiete für Mai 2008 seien vom Beklagten erst 2011 ersetzt worden. Auch die Umzugskosten seien erst viel später ersetzt worden. Sie sei zudem gezwungenermaßen zunächst in der alten Wohnung geblieben, da sie keine neue Unterkunft gefunden und vom Beklagten auch keine Hilfe bei der Suche einer neuen Wohnung bekommen habe.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 01.10.2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 04.08.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2010 aufzuheben und ihr Kosten für die Räumung der früheren Wohnung in Höhe von insgesamt 2.115,16 Euro zu erstatten sowie die Revision zuzulassen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die gesetzlichen Regelungen des SGB II ermöglichten keine Kostenübernahme.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch aus § 22 Abs. 5 SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 8 SGB II).
Nach der Rechtsprechung des BSG ist zunächst zu klären, inwieweit es sich bei den durch die Räumungsklage entstanden Kosten um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder um Mietschulden i.S.v. § 22 Abs. 5 SGB II a.F. gehandelt hat (vgl. BayLSG Beschluss vom 29.07.2013, L 11 AS 212/13 B PKH). Dabei ist die Abgrenzung von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F. von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen sind, unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rz. 17). Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlichen eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl. BayLSG Beschluss vom 17.07.2012, L 11 AS 406/12 B ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwar durchaus denkbar, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 15/11 R, Rz. 3, wonach Kosten eines Zivilverfahrens als Annex zu den Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II ggf. zu tragen sind). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zum einen bewohnte die Klägerin gerade keine angemessene Unterkunft. Zum anderen hat der Beklagte die angemessenen Unterkunftskosten termingerecht geleistet. Nachdem der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt seiner Leistungsverpflichtung bzgl. der Wohnung in B-Stadt in vollem Umfang nachgekommen ist, scheidet ein Anspruch der Klägerin aus § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II aus.
Eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II a. F (§ 22 Abs. 8 SGB II n.F.) scheidet hier ebenfalls aus.
Hat ein Leistungsträger zunächst seine Leistungen im vollem Umfang erbracht und sind trotzdem (z.B. wegen Nichtzahlung der Miete durch den Leistungsberechtigten) berechtigte Ansprüche des Vermieters gegeben oder nachträglich entstanden, so lässt dies keinen neuen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R, Rz. 18), sondern es kann sich insoweit allenfalls um Schulden handeln, die dann nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II a.F. übernommen werden können (BSG a.a.O.).
Anders als das Sozialgericht meint, können die im Zusammenhang mit einer Räumungsklage entstandenen Kosten hier zwar grundsätzlich durchaus Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II a.F. darstellen. Das BSG hat im Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R unter Rz. 34 ausgeführt, dass die Übernahme von Kosten eines Vermieters, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, aber an deren Erstattung ein Vermieter zulässigerweise die Fortführung bzw. den Neuabschluss eines Mietverhältnisses geknüpft hat, zu den nach § 22 Abs 5 SGB II a.F. übernahmefähigen Schulden gehören können. Wenn beispielsweise die Räumungsklage darauf zurückzuführen wäre, dass der Beklagte zunächst nicht die angemessenen Mietkosten übernommen hat und aufgrund der hierdurch entstandenen Mietschulden es zur Kündigung kam, kann es sich auch bei der durch die Räumungsklage verursachten Kosten durchaus um Kosten der Unterkunft handeln, die auch dazu dienen, die derzeit bewohnte angemessene Wohnung beizubehalten.
Hier liegt der Fall jedoch so, dass eine Mietschuldenübernahme nicht möglich ist. Zum einen handelt es sich hier bei der Wohnung, in der die Klägerin früher in B-Stadt wohnte, gerade nicht um eine angemessene, sondern vielmehr um eine zu teuere Wohnung. Zum anderen hatte die Klägerin bereits seit 01.05.2008 eine neue Wohnung, so dass zum Zeitpunkt der Räumungsklage vom 05.05.2008 keine Kosten für den Erhalt einer bewohnten Wohnung mehr entstanden sind. Zudem hätte die Klägerin dem damaligen Vermieter ohne Weiteres mitteilen können, dass sie zum 01.05.2008 bereits eine neue Wohnung hat und in Kürze aus der alten Wohnung ausziehen wird.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht München deshalb eine Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II a. F. abgelehnt. Die mit der Räumung der alten Wohnung verbundenen Kosten dienten nicht mehr zur Sicherung der bereits verlassenen Unterkunft. Für eine nicht mehr genutzte Wohnung konnten Schulden nach dieser Vorschrift nicht mehr übernommen werden.
Was den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bzw. Schadenersatzansprüche anbetrifft, wird auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München verwiesen und gemäß § 142 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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