S 52 SO 64/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
52
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 52 SO 64/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 166/124
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte weitere Bestattungskosten für die Mutter des Klägers in Höhe von 1.452,00 EUR zu zahlen hat.

Der am 28.09.1960 geborene Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Die Ehefrau des Klägers und seine drei Kinder sowie die verstorbene Mutter beziehen bzw. bezogen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als sog. Analogleistungen nach dem SGB XII. Die Mutter des Klägers, Frau C. B., geboren am 24.03.19xx, ist am 12.04.20xx in Essen verstorben. Sie war Witwe und Kosovarin. Der Kläger war ihr gesetzlicher Betreuer. Er ist ausschließlich Erbe seiner Mutter. Daneben hinterließ die Verstorbene einen weiteren Sohn S.; der Bruder des Klägers sowie die Ehefrau des Klägers und dessen Kinder haben allesamt das Erbe ausgeschlagen.

Der Leichnam der Klägerin wurde in den Kosovo gebracht und dort nach katholischem Ritus beerdigt. Die Beerdigung fand in unmittelbarer Nähe zur Grabstätte des Vaters des Klägers, dem vorverstorbenen Ehemann der Mutter des Klägers, statt.

Am 13.04.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme seiner Bestattungskosten für die Mutter. Am 13.05.2012 ging die entsprechende Rechnung des Bestattungsinstituts F. E. vom 13.05.2012 bei der Beklagten ein. Die Rechnung beläuft sich auf insgesamt 2.300,00 EUR. In dieser Rechnung enthalten sind unter anderem folgende Positionen: Zinkeinlage und Überführungskosten 782,25 EUR, Löten/Verkleben 90,00 EUR, Bearbeitungskosten des Sterbefalles (Abstimmung mit Behörden wegen Besorgung des Leichenpasses) 90,00 EUR, Frachtkosten 440,00 EUR und Auslandskosten 150,00 EUR.

Mit Bescheid vom 20.11.2012 bewilligte die Beklagte Bestattungskosten in Höhe von 181,54 EUR. Sie führte aus, dass insgesamt 588,76 EUR anerkennungsfähig seien, wovon jedoch ein Restguthaben auf dem Konto der Verstorbenen in Höhe von 407,22 EUR abzuziehen sei. Am 29.11.2012 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass bei dem Tode seines Vaters die Bestattungskosten größtenteils übernommen worden seien; auch damals seien Überführungskosten berücksichtigt worden.

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 08.01.2013 erkannt die Beklagte 848,00 EUR als Bestattungskosten an und bewilligte 259,24 EUR nach. Hierbei legte sie ihre Pauschale für Bestatterkosten in Höhe von 848,00 EUR zugrunde. Den Widerspruch im Übrigen wies sie zurück.

Der Kläger hat am 04.02.2013 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass er aufgrund der Vorbewilligung bei der Bestattung seines Vaters ein besonderes Vertrauen habe, welches schützenswert sei und dass er nunmehr auch die vollständigen Kosten für die Mutter beanspruchen könne. Ferner sei es der Wunsch der Mutter gewesen, neben ihrem Ehemann begraben zu sein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.03.2014 hat er zudem ausgeführt, dass seine Mutter zwar muslimischen Glaubens gewesen sei, die Bestattung selbst jedoch durch einen katholischen Priester durchgeführt worden sei.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013 abzuändern und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 1.452,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Außer der Gerichtsakte hat der den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Weiterhin hat das Gericht die Verfahrensakte Sozialgericht Duisburg, S 2 SO 196/07, zum Verfahren beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.03.2014 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung bzw. Bewilligung weiterer 1.452,00 EUR für die Bestattung seiner Mutter gemäß § 74 SGB XII. Der Bescheid der Beklagten vom 20.11.2012 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen, § 74 SGB XII. Überführungskosten, etwa an einen anderen Ort im Inland und in das Herkunftsland, sind regelmäßig nicht und jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn eine dem religiösen Bekenntnis entsprechende Bestattung im Bundesgebiet möglich und nicht unüblich ist (vgl. Berlit in LPK-SGB XII Kommentar, 9. Auflage 2012, § 74 Randnummer 15).

Nachweislich sind angefallen lediglich die Kosten der Rechnung des Bestattungsinstituts E. vom 13.05.2012 in Höhe von insgesamt 2.300,00 EUR. Hiervon abzuziehen sind jedoch die mit der Überführung zusammenhängenden Kosten, die nicht erforderlich und nicht erstattungsfähig sind: die Zinkeinlage und Überführungskosten in Höhe von 782,25 EUR, die Vorbereitungskosten des Sterbefalls (Abstimmung mit Behörden wegen Besorgung des Leichenpasses) 90,00 EUR, Verlöten/Verkleben 90,00 EUR, Frachtkosten 440,00 EUR und Auslandskosten in Höhe von 150,00 EUR. Es verbleibt demnach ein erstattungsfähiger, nachgewiesener Betrag in Höhe von insgesamt 747,75 EUR. Hierauf hat der Kläger einen Erstattungsanspruch. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte jedoch bereits pauschaliert einen Betrag in Höhe von 848,00 EUR bewilligt. Die erforderlichen Kosten im Sinne des § 74 SGB XII können auch pauschaliert werden (vgl. Grube in Grube/Warendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Auflage 2012, § 74 Randnummer 35). Diese Pauschale liegt sogar über den nachgewiesenen Kosten.

Eine Kostenübernahme für die Auslandsverbringung kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil die Verstorbene muslimischen Glaubens war. Denn auch in Essen ist eine Bestattung nach muslimischem Ritus möglich. Überdies wurde die Verstorbene katholisch beerdigt, was ohne weiteres ebenfalls in Essen möglich gewesen wäre.

Ein Anspruch des Klägers lässt sich ebenso wenig aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte bei der Bestattung des Vaters des Klägers Überführungskosten übernommen hat. Ein insoweit soziarechtlich schützenswerter Vertrauenstatbestand ist nicht anzunehmen. Eine schriftliche Zusicherung gemäß § 34 SGB X, bei einem weiteren Todesfall der Familie ebenso zu verfahren, wurde unstreitig nicht erteilt. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersichtlich.

Schließlich kann ein Erstattungsanspruch auch nicht mit einer sogenannten Familienzusammenführung der toten Eltern begründet werden. Zwar ist auch der Kammer der Wunsch der Verstorbenen überaus verständlich, neben ihrem vorverstorbenen Ehemann beerdigt zu werden. Doch ist diese subjektiv wahrgenommene, emotionale Motivation keine Rechtfertigung dafür, wünschenswerte Zustände als erforderlich im Sinne des Gesetzes anzusehen. Erforderlich ist die Zusammenlegung der verstorbenen Eheleute nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, § 183 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Die Berufung ist zulässig, § 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
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