Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
30
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 30 SO 47/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 99/14
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs als Schwerbehinderter besteht erst mit der Vorlage des die Schwerbehinderung feststellenden Versorgungsamtsbescheides oder des Schwerbehindertenausweises. Eine in der Bescheidbegründung getroffene Feststellung, seit wann die Behinderung besteht, ist hierfür ohne Bedeutung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger bezieht Sozialhilfe und begehrt die Bewilligung eines Mehrbedarfs als Schwerbehinderter auch für die Zeit vor Ausstellung des entsprechenden Schwerbehindertenausweises.
Mit Abhilfebescheid vom 25.07.2010 stellte das Versorgungsamt A-Stadt für den Kläger fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" vorliegen und der Grad seiner Behinderung 100 beträgt. Und darüber hinaus stellte es fest, dass die vorstehenden Festsetzungen ab Dezember 2008 zutreffen. Auf den Bescheid insbesondere hinsichtlich der Begründung der bei dem Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen wird Bezug genommen. Daraufhin wurde dem Kläger vom Versorgungsamt unter dem 02. Juli 2010 auch ein entsprechender Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Nach Vorlage dieses Schwerbehindertenausweises am 05. Juli 2010 bei der Behörde für Soziale Arbeit der Beklagten bewilligte diese mit Leistungsbescheid vom 06. Juli 2010 mit Wirkung ab 01. Juli 2010 bis zum 30.04.2011 einen Mehrbedarf als Schwerbehinderter in Höhe von 61,03 Euro monatlich. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung des Mehrbedarfs ab dem Zeitpunkt geltend, ab dem bei ihm die Voraussetzungen für die Annahme einer Schwerbehinderung vorlagen, mithin also für die Zeit ab Dezember 2008. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2012 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den pauschalierten Mehrbedarf nicht vor Ausstellung des entsprechenden Schwerbehindertenausweises eintreten könnten und verwies insoweit auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.11.2011; Az.: B 8 SO 12/10 R).
Am 23.02.2012 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Er weist darauf hin, dass die im Widerspruchsbescheid zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts von November 2011 noch auf der bis zum 06.12.2006 geltenden Fassung des § 30 SGB XII beruhe, nach der in der Tat der Besitz eines Schwerbehindertenausweises als Anspruchsvoraussetzung normiert gewesen sei. Die ab dem 07.12.2006 geltende neue Fassung des § 30 SGB XII stelle aber nicht mehr allein auf den Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises ab. Zudem sei die erhebliche Behinderung des Klägers bereits bei der Beklagten zuvor aktenkundig gewesen. Die in dem Bescheid des Versorgungsamtes enthaltene Festlegung des Eintritts der Behinderung finde auch bereits steuerrechtliche Berücksichtigung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2012 im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 30.06.2010 einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 17 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass es ihr vor dem 05.07.2010 nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger einen Antrag auf Zuerkennung einer Schwerbehinderung bzw. des Merkzeichens "G" gestellt hat bzw. insoweit ein Klageverfahren angestrengt hatte. Einem Sozialhilfeträger sei nicht zuzumuten, dass er die Notwendigkeit einer Leistung erahne. So bestehe auch kein Anspruch auf eine nachträgliche Gewährung von höheren Leistungen der Hilfe zur Pflege, wenn einer Person von der Pflegekasse nachträglich eine höhere Pflegestufe zuerkannt wurde, der Sozialhilfeträger hiervon aber nichts wusste. Es sei Aufgabe des Leistungsbeziehers, mögliche Mehraufwendungen, die eine abweichende Festsetzung der Regelleistung rechtfertigen könnten, auch der Behörde gegenüber substantiiert vorzutragen und nachzuweisen. Erst dann könne der Leistungsträger überhaupt eine mögliche Übernahme der Kosten prüfen. Mit der Novellierung sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, lediglich die zeitliche Differenz zwischen Erlass des Bescheides einerseits und der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises daraufhin andererseits einzuebnen. Eine Einbeziehung auch der Begründung des Bescheides als Wille des Gesetzgebers sei der Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 16/2711, Seite 11 Nr. 8, nicht zu entnehmen.
Auf das Protokoll des Erörterungstermins vor den Vorsitzenden der Kammer vom 24. Juli 2013 wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich dabei mit einer Kammerentscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs als Schwerbehinderter für die Zeit vor dem 01. Juli 2010.
Das Gericht konnte im Wege der Kammerentscheidung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, vgl. § 124 Abs. 2 SGG.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
Sie ist jedoch nicht begründet, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 SGB VII nicht vor dem 01.07.2010 vorlagen, sodass die angegriffene Bescheidung, mit der ein entsprechender Mehrbedarf erst für die Zeit ab 01.07.2010 bewilligt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Nach § 30 Abs. 1 SGB VII ist ein Mehrbedarf von 17 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe anzuerkennen, wenn unter den sonstigen Voraussetzungen Personen ihre Schwerbehinderung durch einen Versorgungsamtsbescheid oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" nachweisen, diese also vorlegen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Nachweis seiner Behinderung und das Vorliegen der Feststellung des Merkzeichens "G" gegenüber der Sozialbehörde der Beklagten am 05. Juli 2010 durch Vorlage seines Schwerbehindertenausweises erbracht. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Mehrbedarfs auch erst ab diesem Monat Juli 2010 vor. Gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII sind Sozialhilfeleistungen erst ab dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung beim zuständigen Sozialhilfeträger aktenkundig wurden.
Mit der zum 07.12.2006 geänderten Fassung des § 30 Abs. 1 SGB XII hat der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/2711 vom 25.09.2006) zum Ausdruck gebracht, dass die Vorlage des der Ausweiserteilung vorausgehenden Versorgungsamtsbescheides zum Nachweis einer entsprechenden Behinderung ausreichend ist, sodass es zur Geltendmachung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises durch den Leistungsbezieher nicht bedarf.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die hier anspruchsbegründende Bescheidung des Versorgungsamtes auch die Feststellung umfasst, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "G" und der festgestellte Grad der Behinderung bereits im Dezember 2008 eingetreten waren. Diese amtliche Bescheinigung des Eintritts einer tatsächlich bestehenden Behinderung führt aber nicht automatisch zu einem Anspruch auf Berücksichtigung eines entsprechenden Mehrbedarfs im Sozialhilfebezug nach § 30 SGB XII. Dem steht der klare Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 1 SGB XII entgegen, wonach ein Mehrbedarf nur dann anzuerkennen ist, wenn ein Versorgungsamtsbescheid oder der daraufhin erstellte Schwerbehindertenausweis vorgelegt wurde. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bis zur Vorlage dieser Unterlagen kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs bestehen kann. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zurecht auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.11.2011 (Urteil; B 8 SO 12/10 R) hin, wonach der Gesetzgeber hier nicht auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellungen des Nachteilsausgleichs "G" anknüpfte, sondern an die Vorlage des entsprechenden Ausweises, um so der Verwaltungspraktibilität und der Verwaltungsvereinfachung zu dienen. Zwar bezieht sich das Urteil noch auf die bis zum 06.12.2006 geltende Fassung des § 30 Abs. 1 SGB XII, nach der allein die Vorlage des Schwerbehindertenausweises anspruchsbegründend war. Die weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichts in diesem Urteil lassen sich aber ohne weiteres auch auf die um die Vorlage des Versorgungsamtsbescheids ergänzte bzw. erweiterte gesetzliche Neufassung anwenden, wenn es darin heißt: " den Sozialhilfeträgern sollte – für die Gewährung eines typisierten pauschalierten Mehrbedarfs – nicht aufgebürdet werden, eigene Ermittlungen zur Feststellung einer erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit zu prüfen" (a. a. O. Rn. 20). "Wollte man auch bei dem typisierten Mehrbedarf nach den GSiG bzw. SGB XII auf den Status des Schwerbehinderten und die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen abstellen, führte dies bei vorangegangenem Leistungsbezug in jedem Falle zu einer rückwirkenden Leistung pauschalierter Mehrbedarfe für die Vergangenheit. Dies widerspräche nicht nur den Grundsätzen der Verwaltungspraktibilität, sondern auch der Absicht des Gesetzgebers, weil andernfalls eine Korrektur praktisch in allen Fällen, in denen ein Antrag nach dem SGB VI (früher Schwerbehindertengesetz) gestellt wird bzw. dem GSiG gestellt worden war, in Gesetz bereits angelegt wäre" (a. a. O. Rn. 21).
Maßgeblich bleibt danach der Zeitpunkt, an dem die Feststellung des Merkzeichens "G" bei der Sozialbehörde des Beklagten aktenkundig wurde. Und dies war hier der 05. Juli 2010, an dem der Kläger den auf den Bescheid des Versorgungsamts hin ausgestellten Schwerbehindertenausweis dort vorlegte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bescheid des Versorgungsamtes vom 25. Juni 2010 der Sozialbehörde des Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt vorlag.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung ist zuzulassen, da die verfahrensgegenständliche Gewährung des Mehrbedarfs in Höhe von 61,03 Euro für die Zeit von Dezember 2008 bis einschließlich Juni 2010 1.159,57 Euro ergäbe, vgl. § 144 Abs. 1 SGG.
2. Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger bezieht Sozialhilfe und begehrt die Bewilligung eines Mehrbedarfs als Schwerbehinderter auch für die Zeit vor Ausstellung des entsprechenden Schwerbehindertenausweises.
Mit Abhilfebescheid vom 25.07.2010 stellte das Versorgungsamt A-Stadt für den Kläger fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" vorliegen und der Grad seiner Behinderung 100 beträgt. Und darüber hinaus stellte es fest, dass die vorstehenden Festsetzungen ab Dezember 2008 zutreffen. Auf den Bescheid insbesondere hinsichtlich der Begründung der bei dem Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen wird Bezug genommen. Daraufhin wurde dem Kläger vom Versorgungsamt unter dem 02. Juli 2010 auch ein entsprechender Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Nach Vorlage dieses Schwerbehindertenausweises am 05. Juli 2010 bei der Behörde für Soziale Arbeit der Beklagten bewilligte diese mit Leistungsbescheid vom 06. Juli 2010 mit Wirkung ab 01. Juli 2010 bis zum 30.04.2011 einen Mehrbedarf als Schwerbehinderter in Höhe von 61,03 Euro monatlich. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung des Mehrbedarfs ab dem Zeitpunkt geltend, ab dem bei ihm die Voraussetzungen für die Annahme einer Schwerbehinderung vorlagen, mithin also für die Zeit ab Dezember 2008. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2012 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wird darin ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den pauschalierten Mehrbedarf nicht vor Ausstellung des entsprechenden Schwerbehindertenausweises eintreten könnten und verwies insoweit auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.11.2011; Az.: B 8 SO 12/10 R).
Am 23.02.2012 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Er weist darauf hin, dass die im Widerspruchsbescheid zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts von November 2011 noch auf der bis zum 06.12.2006 geltenden Fassung des § 30 SGB XII beruhe, nach der in der Tat der Besitz eines Schwerbehindertenausweises als Anspruchsvoraussetzung normiert gewesen sei. Die ab dem 07.12.2006 geltende neue Fassung des § 30 SGB XII stelle aber nicht mehr allein auf den Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises ab. Zudem sei die erhebliche Behinderung des Klägers bereits bei der Beklagten zuvor aktenkundig gewesen. Die in dem Bescheid des Versorgungsamtes enthaltene Festlegung des Eintritts der Behinderung finde auch bereits steuerrechtliche Berücksichtigung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 06.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2012 im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.12.2008 bis zum 30.06.2010 einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 17 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass es ihr vor dem 05.07.2010 nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger einen Antrag auf Zuerkennung einer Schwerbehinderung bzw. des Merkzeichens "G" gestellt hat bzw. insoweit ein Klageverfahren angestrengt hatte. Einem Sozialhilfeträger sei nicht zuzumuten, dass er die Notwendigkeit einer Leistung erahne. So bestehe auch kein Anspruch auf eine nachträgliche Gewährung von höheren Leistungen der Hilfe zur Pflege, wenn einer Person von der Pflegekasse nachträglich eine höhere Pflegestufe zuerkannt wurde, der Sozialhilfeträger hiervon aber nichts wusste. Es sei Aufgabe des Leistungsbeziehers, mögliche Mehraufwendungen, die eine abweichende Festsetzung der Regelleistung rechtfertigen könnten, auch der Behörde gegenüber substantiiert vorzutragen und nachzuweisen. Erst dann könne der Leistungsträger überhaupt eine mögliche Übernahme der Kosten prüfen. Mit der Novellierung sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, lediglich die zeitliche Differenz zwischen Erlass des Bescheides einerseits und der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises daraufhin andererseits einzuebnen. Eine Einbeziehung auch der Begründung des Bescheides als Wille des Gesetzgebers sei der Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 16/2711, Seite 11 Nr. 8, nicht zu entnehmen.
Auf das Protokoll des Erörterungstermins vor den Vorsitzenden der Kammer vom 24. Juli 2013 wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich dabei mit einer Kammerentscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs als Schwerbehinderter für die Zeit vor dem 01. Juli 2010.
Das Gericht konnte im Wege der Kammerentscheidung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, vgl. § 124 Abs. 2 SGG.
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.
Sie ist jedoch nicht begründet, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 SGB VII nicht vor dem 01.07.2010 vorlagen, sodass die angegriffene Bescheidung, mit der ein entsprechender Mehrbedarf erst für die Zeit ab 01.07.2010 bewilligt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Nach § 30 Abs. 1 SGB VII ist ein Mehrbedarf von 17 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe anzuerkennen, wenn unter den sonstigen Voraussetzungen Personen ihre Schwerbehinderung durch einen Versorgungsamtsbescheid oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" nachweisen, diese also vorlegen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Nachweis seiner Behinderung und das Vorliegen der Feststellung des Merkzeichens "G" gegenüber der Sozialbehörde der Beklagten am 05. Juli 2010 durch Vorlage seines Schwerbehindertenausweises erbracht. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Mehrbedarfs auch erst ab diesem Monat Juli 2010 vor. Gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII sind Sozialhilfeleistungen erst ab dem Zeitpunkt zu gewähren, zu dem die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung beim zuständigen Sozialhilfeträger aktenkundig wurden.
Mit der zum 07.12.2006 geänderten Fassung des § 30 Abs. 1 SGB XII hat der Gesetzgeber ausweislich der Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/2711 vom 25.09.2006) zum Ausdruck gebracht, dass die Vorlage des der Ausweiserteilung vorausgehenden Versorgungsamtsbescheides zum Nachweis einer entsprechenden Behinderung ausreichend ist, sodass es zur Geltendmachung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises durch den Leistungsbezieher nicht bedarf.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die hier anspruchsbegründende Bescheidung des Versorgungsamtes auch die Feststellung umfasst, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "G" und der festgestellte Grad der Behinderung bereits im Dezember 2008 eingetreten waren. Diese amtliche Bescheinigung des Eintritts einer tatsächlich bestehenden Behinderung führt aber nicht automatisch zu einem Anspruch auf Berücksichtigung eines entsprechenden Mehrbedarfs im Sozialhilfebezug nach § 30 SGB XII. Dem steht der klare Gesetzeswortlaut des § 30 Abs. 1 SGB XII entgegen, wonach ein Mehrbedarf nur dann anzuerkennen ist, wenn ein Versorgungsamtsbescheid oder der daraufhin erstellte Schwerbehindertenausweis vorgelegt wurde. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass bis zur Vorlage dieser Unterlagen kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs bestehen kann. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zurecht auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 10.11.2011 (Urteil; B 8 SO 12/10 R) hin, wonach der Gesetzgeber hier nicht auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellungen des Nachteilsausgleichs "G" anknüpfte, sondern an die Vorlage des entsprechenden Ausweises, um so der Verwaltungspraktibilität und der Verwaltungsvereinfachung zu dienen. Zwar bezieht sich das Urteil noch auf die bis zum 06.12.2006 geltende Fassung des § 30 Abs. 1 SGB XII, nach der allein die Vorlage des Schwerbehindertenausweises anspruchsbegründend war. Die weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichts in diesem Urteil lassen sich aber ohne weiteres auch auf die um die Vorlage des Versorgungsamtsbescheids ergänzte bzw. erweiterte gesetzliche Neufassung anwenden, wenn es darin heißt: " den Sozialhilfeträgern sollte – für die Gewährung eines typisierten pauschalierten Mehrbedarfs – nicht aufgebürdet werden, eigene Ermittlungen zur Feststellung einer erheblichen Einschränkung der Gehfähigkeit zu prüfen" (a. a. O. Rn. 20). "Wollte man auch bei dem typisierten Mehrbedarf nach den GSiG bzw. SGB XII auf den Status des Schwerbehinderten und die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen abstellen, führte dies bei vorangegangenem Leistungsbezug in jedem Falle zu einer rückwirkenden Leistung pauschalierter Mehrbedarfe für die Vergangenheit. Dies widerspräche nicht nur den Grundsätzen der Verwaltungspraktibilität, sondern auch der Absicht des Gesetzgebers, weil andernfalls eine Korrektur praktisch in allen Fällen, in denen ein Antrag nach dem SGB VI (früher Schwerbehindertengesetz) gestellt wird bzw. dem GSiG gestellt worden war, in Gesetz bereits angelegt wäre" (a. a. O. Rn. 21).
Maßgeblich bleibt danach der Zeitpunkt, an dem die Feststellung des Merkzeichens "G" bei der Sozialbehörde des Beklagten aktenkundig wurde. Und dies war hier der 05. Juli 2010, an dem der Kläger den auf den Bescheid des Versorgungsamts hin ausgestellten Schwerbehindertenausweis dort vorlegte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bescheid des Versorgungsamtes vom 25. Juni 2010 der Sozialbehörde des Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt vorlag.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Berufung ist zuzulassen, da die verfahrensgegenständliche Gewährung des Mehrbedarfs in Höhe von 61,03 Euro für die Zeit von Dezember 2008 bis einschließlich Juni 2010 1.159,57 Euro ergäbe, vgl. § 144 Abs. 1 SGG.
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