L 7 AS 360/14 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 294/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 360/14 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen Ziffer I und II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Umzugskosten, einen Zuschuss zur Wohnungserstausstattung für die neue Wohnung sowie die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung.
Der Bf wohnte in einer unangemessenen Wohnung, worauf er vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) mehrmals hingewiesen wurde. Im Rahmen einer Räumungsklage durch seinen damaligen Vermieter verpflichtete sich der Bf in einem Vergleich vor dem Amtsgericht A-Stadt mit Datum vom 25.06.2013, die Wohnung bis spätestens 30.11.2013 zu räumen.
Am 21.11.2013 schloss der Bf einen Mietvertrag für seine neue Wohnung mit Vertragsbeginn zum 01.12.2013 ab. Die Nettokaltmiete beträgt 616,00 Euro, die Nebenkosten betragen 163,00 Euro, die Garagenmiete 50,00 Euro, woraus sich eine Gesamtmiete von 829,00 Euro monatlich ergibt.
Erst am 09.12.2013 teilte der Bf dem Bg mit, dass er umgezogen sei und beantragte in der Folge Umzugskosten und als Wohnungserstausstattung Gardinen, Teppiche und eine Waschmaschine.
Mit Bescheid vom 14.01.2013, lehnte der Bg die Übernahme von Umzugskosten (u.a. Kaution und der Kosten der Wohnungsvermittlung) ab. Dem Umzug in die neue Wohnung, die wiederum unangemessen sei, sei nicht zugestimmt worden. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Mit Bescheid vom 23.01.2014 lehnte der Bg die beantragte Wohnungserstausstattung ab. Dem Umzug in die neue, wiederum unangemessene Wohnung, sei nicht zugestimmt worden. Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist,
Aufgrund des Umzugs hob der Bg zudem mit Bescheid vom 06.02.2014 den laufenden und bestandskräftig gewordenen Bescheid bezüglich des Bewilligungszeitraums bis zum 30.04.2014 auf und bewilligte - allerdings nur vorläufig - für die neue Wohnung die tatsächlichen Nebenkosten in Höhe von 163,00 Euro, die Garagenmiete von 50,00 und schließlich statt der tatsächlichen Nettokaltmiete von 616,00 Euro eine nach dem Konzept des Bg angemessene Nettokaltmiete nur in Höhe von 449,21 Euro. Der Bedarf von Unterkunft und Heizung von insgesamt 662,21 Euro werde direkt an den Vermieter überwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde - soweit aus den Akten ersichtlich - kein Widerspruch eingelegt.
Am 07.02.2014 beantragte der Bf Eilrechtsschutz und Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht München. Die tatsächliche Miete sei, auch wenn die neue Wohnung evtl. unangemessen sei, schon deshalb zu übernehmen, weil er zu dem vorgegeben Mietpreis keine Wohnung habe finden können.
Mit Beschluss vom 25.03.2014 lehnte das Sozialgericht unter Ziffer I und Ziffer II des Beschlusses das Begehren auf Eilrechtsschutz ab. Unter Ziffer III des Beschlusses lehnte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Ob die vom Bg zugrunde gelegte Mietobergrenze für die Nettokaltmiete tatsächlich angemessen sei, könne im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes "und der dabei gebotenen summarischen Prüfung" nicht abschließend geklärt werden. Fest stehe jedoch, dass der Bf aus einer bereits unangemessenen teueren Wohnung in eine nur unwesentlich günstigere Wohnung umgezogen sei und hierbei die Angemessenheitsgrenze des § 22 SGB II erneut deutlich überschritten habe. Demgemäß könnten die höheren KdU nicht im Wege des Eilverfahrens zugesprochen werden.
Was die Umzugskosten anbetreffe, scheidet eine Übernahme der Kosten wegen Unangemessenheit der neuen Wohnung aus. Zudem habe der Bg nicht zugestimmt.
Was die Erstausstattung anbetreffe, sei ein Anordnungsgrund nicht erkennbar bezüglich der Gardinen und des Teppichs. Bezüglich der Waschmaschine habe der Bg inzwischen ein Darlehen angeboten, was der Bf abgelehnt habe.
Hiergegen hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, diese dabei im Hinblick auf die begehrte Wohnungserstausstattung auf die Waschmaschine beschränkt und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Gleichzeitig hat er Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Ziffer III des Beschlusses des Sozialgerichts eingelegt (L 7 AS 385/14 B PKH).
Der Bf habe keine angemessene Wohnung gefunden und demgemäß kurzfristig den Mietvertrag für die neue unangemessene Wohnung abschließen müssen, um seine alte Wohnung entsprechend dem vor dem Amtsgericht abgeschlossenen Vergleich rechtzeitig räumen zu können. Im Übrigen seien die Angemessenheitsgrenzen ohnehin zweifelhaft.

Der Bf wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 20.05.2014 ausführlich darauf hingewiesen, aufgrund welcher rechtlichen und tatsächlichen Gründe die Beschwerde keinen Erfolgsaussichten hat. Das Schreiben blieb unbeantwortet.
Der Bg hält sein Konzept für schlüssig. Danach ist eine Bruttokaltmiete von derzeit 509,00 Euro angemessen. Schon die Nettokaltmiete liege deutlich darüber.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in allen Punkten unbegründet.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.05.2005 1 BvR 569/05) für existenzsichernde Leistungen bei Eilverfahren keine summarische Prüfung ausreichend, wie das Sozialgericht angenommen hat, sondern die Sach- und Rechtslage muss abschließend geprüft werden. Dies ist hier allerdings ohne Folgen, da das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.
Soweit der Bg höhere KdU für den bis zum 30.04.2014 laufenden Bewilligungszeitraum begehrt, kann dahingestellt bleiben, ob dies schon daran scheitert, dass gegen den Bescheid vom 06.02.2014 möglicherweise kein Widerspruch eingelegt wurde; zumindest hätte - nachdem es sich nur um einen vorläufigen Bescheid handelt, nach dessen Bestandskraft vom Bf Antrag auf endgültige Festsetzung der Leistung gestellt werden müssen, was aus den Akten nicht ersichtlich ist. Dahingestellt bleiben kann auch, ob der Folgebescheid, mit dem über eine Bewilligung ab Mai 2014 entschieden wurde, angefochten wurde und insoweit eine neue Hauptsache geschaffen wurde, die erst eine Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 01.05.2014 ermöglicht.
Denn die Beschwerde hat insoweit im Ergebnis keinen Erfolg, weil der Bf keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, vgl. §§ 86a,b Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 920 Zivilprozessordnung (ZPO).
Mit Urteil vom 10.09.2013 (Az B 4 AS 77/12 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass das Konzept des Bg für den damals streitgegenständlichen Zeitraum schlüssig ist. Für den Zeitraum ab 01.07.2008 sei eine Bruttokaltmiete von 504,21 Euro angemessen (BSG, aaO, Rz 28). Der Bg hat sein vom BSG anerkanntes Konzept den Vorgaben des BSG entsprechend fortgeschrieben und danach die aktuell angemessene Bruttokaltmiete ermittelt. Der Bf hat nichts Konkretes gegen dieses vom BSG anerkannte Konzept vorgebracht und dadurch glaubhaft gemacht, warum die vom Bg ermittelte angemessene Miete nicht angemessen sein soll.
Soweit der Bf vorbringt, er habe keine andere Wohnung gefunden, ist zunächst anzumerken, dass er seit Abschluss des Vergleichs im Mai 2013 ausreichend Zeit bis Ende November 2013 hatte, um sich um eine angemessene Wohnung zu kümmern. Nachweise, dass dies geschehen ist, wurden nicht erbracht. Entscheidend ist aber, dass auch insoweit kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Das BSG hat hierzu in Rz 38 seines Urteil vom 10.09.2013 (Az B 4 AS 77/12 R) ausgeführt, dass die Behauptung, es sei zu der vom Bg als angemessen festgesetzten Miete nicht möglich, eine Wohnung anzumieten, klargestellt, dass eine solche "Behauptung einer Überprüfung unter systematischen Gesichtspunkten nicht Stand" hält. Der Bf hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, was sich inzwischen bezüglich dieser den Bg betreffenden Entscheidung inzwischen geändert haben sollte.
Bezüglich der Umzugskosten fehlt es, nachdem die Miete der neuen Wohnung unangemessen ist, an einem Anordnungsanspruch, daneben auch an einem Anordnungsgrund. Der Bf ist zunächst ohne Zustimmung des Bg umgezogen und hat damit den Umzug ohne finanzielle Hilfe durch den Bg schultern können. Es ist nicht erkennbar, dass der Bf zwischenzeitlich hierdurch in eine Notlage geraten wäre. An einem entsprechenden Vortrag mit Glaubhaftmachung fehlt es.
Auch bezüglich der Wohnungserstausstattung fehlt es, nachdem die Miete der neuen Wohnung unangemessen ist, an einem Anordnungsanspruch, daneben aber auch an einem Anordnungsgrund. Zulässigerweise hat der Bf seinen Antrag auf Wohnungserstausstattung auf die Waschmaschine beschränkt. Nachdem der Bg ihm für die Beschaffung einer Waschmaschine ein Darlehen angeboten hat, besteht kein Eilbedürfnis mehr.
Nach alledem ist die Beschwerde im Ergebnis in allen Punkten unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinen Begehren erfolglos blieb.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abgelehnt. Hinreichende Erfolgsaussichten sind nicht gegeben, wie sich aus dem oben Dargestellten ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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