L 5 R 830/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 23 R 1489/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 830/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeitsrente - Berufskraftfahrer - Berufsschutz - Verweisbarkeit - Facharbeiter

Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer- Ausbildungsverordnung vom 19.4.2001 zumindest dreijährig tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters. Maßgeblich ist bei dieser Bewertung auch, dass der zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten
Berufsausbildungen vereinigte.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2012 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2009 verurteilt, dem Kläger, ausgehend von einem Leistungsfall am 12. Februar 2009, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. März 2009 nach Maßgabe und in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Versichertenrente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.

Der 1954 geborene Kläger erlernte von September 1970 bis Juli 1972 den Beruf des Bäckers, den er mit Facharbeiterzeugnis vom 8. Juli 1972 abschloss. Er war anschließend von August 1972 bis September 1972 als Bäckergeselle tätig und gab diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen (Asthma bronchiale, sogenanntes Bäckerasthma bei Mehlstauballergie) auf und bezieht von der zuständigen Berufsgenossenschaft aufgrund anerkannter Berufskrankheit eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert (vH). Er war von Oktober 1972 bis Mai 1973 als Werkstatthelfer, von Mai 1973 bis Januar 1977 als Anlagenfahrer und Isolierhelfer sowie von Januar 1977 bis Januar 1990 als Berufskraftfahrer beschäftigt; dabei qualifizierte er sich im Zeitraum von Mai 1978 bis Juni 1979 im Wege der Erwachsenenqualifizierung zum Berufskraftfahrer, was ihm mit Facharbeiterzeugnis vom 15. Juni 1979 bescheinigt wurde. Er war von Juli 1990 bis Dezember 1991 als Berufskraftfahrer, von Januar 1992 bis März 1992 als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und von April 1992 bis März 2011 als Berufskraftfahrer beschäftigt. Seit 12. Februar 2009 besteht Arbeitsunfähigkeit. Er bezog Krankengeld von der Krankenkasse und zuletzt Arbeitslosengeld II vom Jobcenter.

Den am 16. Februar 2009 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. April 2009 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 10. September 2009, nach Beiziehung des berufsgenossenschaftlichen Gutachtens von Prof. Dr. H (Ärztlicher Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der B Kliniken B ) vom 4. Juli 2008 und Einholung eines Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. B (Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin) vom 30. März 2009 ab. Im Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung sei festzustellen, dass bei ihm ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten zeitweise im Stehen und im Gehen und überwiegend im Sitzen in Tages- bzw. Früh- und Spätschicht ohne Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne Anforderungen an das Sehvermögen, ohne schlechte Sichtverhältnisse, ohne Personenbeförderung, ohne häufiges Bücken, Knien, Klettern und Steigen, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, Zwangshaltungen im Bereich der Wirbelsäule sowie Absturzgefahr vorliege. Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit sei nicht belegt. Das Leistungsvermögen sei nach eingehender Untersuchung und Befunderhebung sowie unter Auswertung aller einschlägigen Unterlagen eingeschätzt worden. Die zur Entscheidungsfindung erheblichen medizinischen Unterlagen seien schlüssig und überzeugend begründet. Eine weitere medizinische Sachaufklärung sei nicht erforderlich. Mit diesem Leistungsvermögen könne er zwar nicht mehr als Berufskraftfahrer tätig sein. Berufsunfähigkeit liege jedoch nicht vor, da der zuletzt ausgeübte Hauptberuf als Berufskraftfahrer der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen sei und der Kläger unter Berücksichtigung der vorliegenden Funktionseinschränkungen und der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze eine Tätigkeit als Mitarbeiter in der Registratur medizinisch und sozial zumutbar verrichten könne.

Auf die hiergegen am 9. Oktober 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz Befundberichte der behandelnden Ärzte, weitere Krankenunterlagen und das berufsgenossenschaftliche Gutachten von Dr. K (Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde) vom 16. Mai 2012 beigezogen, ein Gutachten auf sozialmedizinischem Fachgebiet von Prof. Dr. S (Facharzt für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin) am 10. September 2012 erstellen lassen und mit Urteil vom 25. Oktober 2012 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Zwar könne er seine zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht mehr vollwertig verrichten. Da er jedoch der Gruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen sei, könne er auf die zumutbare Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden verwiesen werden. Eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters komme für die verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht, da der Kläger nur in die Lohngruppe 2 innerhalb des Tarifvertrages für das Baugewerbe eingestuft gewesen sei und keine Berufsausbildung von drei Jahren durchlaufen habe. Das Restleistungsvermögen des Klägers sei ausreichend, um eine Tätigkeit als Pförtner in einem Verwaltungsgebäude zu verrichten, da nach den medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. B und Prof. Dr. S körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich möglich seien. Die berufsgenossenschaftlichen Gutachten stünden nicht entgegen.

Gegen das am 23. November 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Dezember 2012 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ihm stehe zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Dies folge bereits aus den Ergebnissen des Gutachtens von Dr. K , der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf pulmologischem Gebiet in Höhe von 40 vH eingeschätzt habe, da es zu periodisch auftretenden Asthmaanfällen und mittelgradigen Veränderungen im Hinblick auf die Lungenfunktion komme. Auf die Funktionseinschränkungen im Bereich des Asthma bronchiale gehe das Gutachten von Prof. Dr. S so gut wie nicht ein. Darüber hinaus bestünden unterschiedlichste Beschwerden, nämlich im Augen-, Wirbelsäulen- und Lungenbereich, die zu nicht unerheblichen Funktionseinschränkungen führen. Im Übrigen stehe dem Kläger Berufsschutz zu. Er sei wie ein Facharbeiter entlohnt worden. Er habe einen Dreiachskipper und Tieflader bedient und Baumaschinen in ganz Sachsen umgesetzt. Diese Tätigkeit sei nicht jedem Berufskraftfahrer möglich. Außerdem habe er die Facharbeiterprüfung als Kraftfahrer erfolgreich abgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser, Erwerbsminderung, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Gericht hat eine konkretisierende Arbeitgeberauskunft des letzten Arbeitgebers, der Firma G H Bauunternehmung, am 4. Juni 2013 sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte (Dipl.-Med. K , Dr. B und Dr. T ) eingeholt, weitere Krankenunterlagen beigezogen, Arbeitsvertragsdokumente vom Kläger beigezogen, zum Anforderungs- und Ausbildungsprofil des Berufskraftfahrers Auskünfte eingeholt und Unterlagen beigezogen, berufskundliche Unterlagen zum Pförtner in Verwaltungsgebäuden beigezogen sowie ein Gutachten auf arbeitsmedizinischem Fachgebiet von Dr. B (Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Facharzt für Arbeitsmedizin) am 6. Mai 2014 erstellen lassen.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2012 teilweise zu Unrecht abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2009 ist insoweit rechtswidrig, als der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. März 2009 hat (nachfolgend unter 1.) und insoweit rechtmäßig, als er keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat (nachfolgend unter 2.).

1. Der Kläger hat, ausgehend von der Rentenantragstellung am 16. Februar 2009 und ausgehend von der seit 12. Februar 2009 attestierten Arbeitsunfähigkeit (mit Krankengeldbezug seit 26. März 2009), Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. März 2009.

Die Voraussetzungen für eine solche Rente im Sinne von § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (nF) sind erfüllt. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich nach § 240 SGB VI nF, da der Rentenantrag am 16. Februar 2009 gestellt worden ist und der Kläger einen entsprechenden Rentenanspruch für Zeiten nach Ablauf des 31. Dezember 2000, nämlich ab März 2009, geltend macht (§§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 SGB VI).

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 240 Abs. 1 Einleitungssatz, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) sind gegeben.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Dies ist in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherte früher eine höherwertige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, von der er sich noch nicht im Rechtssinne "gelöst" hat. Dann kommt nur dieser Beruf als "bisheriger Beruf" in Betracht. Eine berufliche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der rentenrechtlich relevante Berufswechsel freiwillig erfolgt ist. Nur wenn sich der Versicherte mit der dauerhaften Ausübung des geringerwertigen Berufs deshalb abfindet, weil er zur Wiederaufnahme aus gesundheitlichen Gründen außer Stande ist, bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (BSG, Urteil vom 26. April 2005 - B 5 RJ 27/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20 mit weiteren Nachweisen).

Berufsunfähig ist ein Versicherter dann, wenn er seinen "bisherigen Beruf" nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe - des Vorarbeiters oder Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, - des Facharbeiters in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, - des angelernten Arbeiters beziehungsweise Facharbeiters in einem sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren und - des ungelernten Arbeiters charakterisiert (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 34/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für einen Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Bei in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erlernten Berufen kommt der Facharbeiterstatus in Betracht, wenn sie diesen Status auch im alten Bundesgebiet haben. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 71/92 - JURIS-Dokument, RdNr. 33, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf, der eines Berufskraftfahrers zu Grunde zu legen, den der Kläger zuletzt bis zur dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im Februar 2009 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung versicherungspflichtig ausgeübt hat. Auf den erlernten qualifizierten Beruf des Klägers als Bäcker kann nicht abgestellt werden, auch wenn er sich nachweislich aus gesundheitlichen Gründen von diesem Beruf gelöst hat, weil die Lösung (im September 1972 nach kurzzeitiger Verrichtung von zwei Monaten und vorangegangener Berufsausbildung von 22 Monaten) vor Ablauf der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren erfolgte und insofern noch kein Berufsschutz in der Rentenversicherung begründet werden konnte. Denn eine vor der allgemeinen Wartezeiterfüllung eingetretene Leistungseinbuße fällt nicht in das Risiko der Rentenversicherung, weil der Versicherte nur durch die spätere, gegebenenfalls geringerwertig qualifiziertere, Tätigkeit die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch überhaupt erst erfüllen kann (vgl. dazu beispielsweise: BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 11 RA 72/83 - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 22. August 1963 - 5 RKn 48/60 - JURIS-Dokument, RdNr. 13).

Hinsichtlich der zu Grunde zu legenden Tätigkeit als Berufskraftfahrer kommt nach Maßgabe des Mehrstufenschemas des BSG aus berufseinordnungsrechtlicher Sicht für den Kläger qualifizierter Facharbeiterstatus in Betracht, wie das Gericht bereits im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 13. November 2013 dargelegt hatte. Dies ergibt sich aus folgenden Bewertungen:

Der Kläger hat bereits zu Zeiten der DDR nach den Bestimmungen über die Berufsausbildung der DDR im Wege der Erwachsenenqualifizierung den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt (vgl. Facharbeiterzeugnis vom 15. Juni 1979, Bl. 9 der Verwaltungsakte) und war langjährig sowohl zu Zeiten der DDR (Januar 1977 bis 1990), als auch zu Zeiten der BRD (1990 bis März 2011, wobei Arbeitsunfähigkeit zuletzt ab Februar 2009 bestand) als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt (vgl. zum letzten, der maßgeblichen Beurteilung zu Grunde zu legenden Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer: Aktennotiz über das Personalgespräch am 11. Februar 2009 sowie Arbeitszeugnis vom 20. Juni 2012 jeweils von der Firma G H Bauunternehmung auf Bl. 222 und 229 RS der Gerichtsakte). Er hat zwar keine bundesrepublikanische dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach der seit dem 1. August 2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I 2001, 642 ff.) durchlaufen, war aber seit diesem Inkrafttretens-Zeitpunkt ebenfalls langjährig, und mindestens dreijährig (vgl. zu diesem maßgeblichen Aspekt bspw.: BSG, Urteil vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - JURIS-Dokument, RdNr. 17 mit weiteren Nachweisen), als Berufskraftfahrer tätig und verfügte über die wesentlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von einem Berufskraftfahrer gemeinhin erwartet werden, der den Beruf in dreijähriger Ausbildungszeit erlernt hat. In diesem Sinn liegt beim Kläger eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Verhältnis zu einem in dreijähriger Ausbildung voll ausgebildetem Facharbeiter vor.

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der berufseinordnungsrechtlichen Einstufung der sog. gelernten DDR-Berufskraftfahrer nach der Rechtsprechung des erkennenden 5. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts, wie sie für die Beklagte zur Erlangung hinreichender Rechtssicherheit erst unlängst ausdrücklich im Urteil vom 21. Januar 2014 im Verfahren L 5 R 689/12 niedergelegt wurde (Entscheidung ist inzwischen abrufbar über www.sozialgerichtsbarkeit.de und www.juris.de), wesentlich ist, dass die DDR-Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Kombination aus den früheren, bis 2001 ausgebildeten, bundesrepublikanischen, zweijährigen und geteilten Berufsausbildungen zum Berufskraftfahrer im Güterverkehr und Berufskraftfahrer im Personenverkehr nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26. Oktober 1973 (BGBl. I 1973, S. 1518 ff.; außer Kraft gesetzt durch Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 [BGBl. I 2001, S. 642 ff.]) darstellte, wie sich aus den vom Gericht im Verfahren L 5 R 689/12 beigezogenen DDR-Ausbildungsunterlagen ergibt (vgl. die beim Bundesarchiv beigezogene "Rahmenausbildungsunterlage für die sozialistische Berufsausbildung – Berufskraftfahrer – Schlüsselnummer 4311", die ab 1. September 1970 verbindlich angewendet wurde; das bei der Deutschen Bücherei in Leipzig vom Gericht im Wege der Fernleihe beigezogene "Handbuch für Berufskraftfahrer – Fakten, Daten, Kennziffern" aus dem Jahr 1972; das ebenfalls bei der Deutschen Bücherei in Leipzig vom Gericht im Wege der Fernleihe beigezogene "Lehrbuch für den Berufskraftfahrer – Teil 2: Fahrpraxis und Werkstoffkunde" aus dem Jahr 1965; das bei der Deutschen Bücherei in Leipzig vom Gericht im Wege der Fernleihe beigezogene Berufsinformationsblatt "Berufsbild für die Berufsberatung – Berufsnummer: 58 2 01 – Berufskraftfahrer" aus dem Jahr 1987).

Die erfolgreich durchlaufene DDR-Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer befähigte damit sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen und vereinigte damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht seit 1973 ausgebildeten, bis zum Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 (BGBl. I 2001, 642 ff.) geteilten Berufsausbildungen. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht der Wertung des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid, Facharbeiterstatus komme für den Kläger nicht in Betracht, weil er nicht nach einer Facharbeitergruppe entlohnt worden sei und keine dreijährige Berufsausbildung durchlaufen habe, nicht zu folgen. Gegen die Wertung spricht auch nicht, dass die Tätigkeit des Klägers als Berufskraftfahrer nur im Güterverkehr im Rahmen von technologischen und Materialientransporten im Bereich der Bauindustrie und nicht auch im Personenverkehr wettbewerbsfähig ausgeübt wurde. Denn der Kläger hat durch seine spezielle Berufsausbildung die Befähigung erlangt auch im Personenverkehr tätig zu werden. Dass er in seiner Berufspraxis tatsächlich nicht im Personenverkehr tätig war, ist ohne Belang, weil ein Versicherter der einen Beruf vollwertig erlernt hat zur Aufrechterhaltung dieses Berufsstatus nicht sämtliche Tätigkeiten, die ihm auf Grund seiner Ausbildung vermittelt wurden, auch tatsächlich ausüben muss. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch gelernte, ausgebildete Facharbeiter nach langjähriger Berufstätigkeit einen Teil insbesondere ihres theoretischen Fachwissens verloren haben, weshalb bei der Prüfung der "Wettbewerbsfähigkeit" von einem Facharbeiten ausführenden Versicherten ohne oder mit nur teilweiser Ausbildung nicht mehr verlangt werden kann, als von einem langjährig tätigen gelernten Facharbeiter in seiner Berufsgruppe im allgemeinen erwartet wird (so ausdrücklich bspw.: BSG, Urteil vom 20. September 1988 - 5/5b RJ 32/87 - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - JURIS-Dokument RdNr. 14). Insofern ist allein entscheidend, dass er überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt hat. Und dies hat der Kläger tatsächlich, wie aus den weiteren Umständen des maßgeblichen Einzelfalles hervorgeht.

Dies ergibt sich insbesondere aus der konkretisierenden, vom Berufungsgericht eingeholten, Arbeitgeberauskunft der Firma G H Bauunternehmung vom 4. Juni 2013, in der unter anderem ausgeführt ist, dass für den erfolgreichen Einsatz des Klägers als Kraftfahrer die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich waren, die das Gericht in Anlehnung an die seit dem 1. August 2001 geltende Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 im gerichtlichen Schreiben vom 24. Mai 2013 als konkrete Arbeitgeberanfrage formuliert hatte (Bl. 198 der Gerichtsakte in Verbindung mit Bl. 200-201 der Gerichtsakte). Diese umfassende Arbeitgeberauskunft geht auf alle relevanten Aspekte ein und bejaht die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die ein Berufskraftfahrer nach dreijähriger Ausbildung erlangt: Der Kläger wusste - wie man die Funktionsweise der Fahrzeuge, insbesondere den Motor, die Kraftübertragung, das Fahrwerk, den Aufbau, mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Systeme, erklärt, - wie man die Verkehrssicherheit beurteilt, insbesondere durch Sichtkontrolle bei Aufbau und Rädern, beim Motor und bei Kraftübertragungselementen, bei der Beschilderung, beim Zubehör, bei Sicherungs- und Sicherheitsmitteln, - wie man Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichert, - wie man Arbeitsaufträge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben in Arbeitsschritten umsetzt, - wie Abrechnungen durchgeführt und erbrachte Leistungen dokumentiert werden, - welchem Verwendungszweck Fahrzeuge und Hilfsmittel zugeordnet werden, - wie man Kontrollinstrumente abliest und bedient und Informationen auswertet, - welche Rechtsvorschriften im Straßenverkehr im Inland und in den Ziel- und Durchfahrtsländern einzuhalten sind, - wie man Fehler und Mängel feststellt, beschreibt und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreift, - wie man eine Fahrzeugkombination und ein Sattelkraftfahrzeug der Klasse CE mit einer Mindestlänge von 16 Metern oder Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11,80 Metern auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führt, - wie man betriebliche Erfordernisse und Kundenwünsche in Einklang bringt, - wie man qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführt und wie man zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beiträgt.

Insgesamt ist damit in hinreichender Weise nachgewiesen, dass der Kläger Berufskraftfahrertätigkeiten durchgeführt hat, die denen entsprechen, zu denen Arbeitnehmer infolge der dreijährigen Ausbildung zum Berufskraftfahrer nach der seit dem 1. August 2001 geltenden Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 befähigt sind. Zu diesen Zusatzkenntnissen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Einstufung als Facharbeiter nahe legen können, gehören beispielsweise umfangreiche technische Kenntnisse der Fahrzeuge, die Befähigung zu laufenden Reparaturmaßnahmen unterwegs, Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts der Gefahrguttransporte, Kenntnisse des Rechts der Lebensmitteltransporte sowie Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und Kenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2004 - B 13 RJ 7/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23 mit weiteren Nachweisen; anders hingegen noch: BSG, Urteil vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 8/96 - JURIS-Dokument, RdNr. 25-27).

Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 18. Dezember 2013 ausführte, aus der Arbeitgeberauskunft ergebe sich nicht, dass der Kläger auch Kenntnisse und Fertigkeiten in den Bereichen: - Berufsbild, Arbeits- und Tarifrecht, - Umweltschutz, - Rechtsvorschriften im Straßenverkehr, - kundenorientiertes Verhalten, - betriebliche Planung und Logistik, - beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung sowie - qualitätssichernde Maßnahmen besessen habe, trifft dies einerseits teilweise nicht zu und verkennt andererseits, dass einige der benannten Aspekte zwar Relevanz für die bundeseinheitliche Ausbildung nach dem Rahmenlehrplan haben, allerdings nicht tätigkeitsbestimmend sind und daher von einem gelernten Berufskraftfahrer nicht ständig präsentiert und in einem konkreten Arbeitsverhältnis zur Anwendung gebracht werden müssen. Im Einzelnen: - Verkehrs- und beförderungsspezifische Rechtsvorschriften im Straßenverkehr hat der Kläger allein schon deshalb kennen und einhalten müssen, um überhaupt jahrzehntelang als Berufskraftfahrer tätig sein zu können. Das Vorhandensein entsprechender Kenntnisse des Klägers hat die Firma G H Bauunternehmung im Schreiben vom 4. Juni 2013 im Übrigen ausdrücklich bestätigt. - Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers im Bereich des kundenorientierten Verhaltens besaß der Kläger ausweislich der Arbeitgeberauskunft ebenfalls, indem mitgeteilt wurde, dass er innerbetrieblich Gespräche situationsbezogen führen konnte und das Führen von Gesprächen mit Auftraggebern nicht zu seinen Aufgaben gehörte. Ausweislich des Arbeitszeugnisses der Firma G H Bauunternehmung vom 20. Juni 2012 war sein Verhalten im Umgang mit Kunden und Geschäftspartnern vorbildlich. - Ausweislich der Arbeitgeberauskunft besaß der Kläger auch Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, wie man qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführt und wie man zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beiträgt. Die Behauptung der Beklagten geht daher ebenfalls an den konkreten Tatsachen vorbei. - Soweit die Firma G H Bauunternehmung im Schreiben vom 4. Juni 2013 ausführte, dass Planung und Organisation nicht zu den Aufgaben des Klägers gehörte, ist darauf hinzuweisen, dass ein gelernter Berufskraftfahrer nicht sämtliche Tätigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung sind auch tatsächlich ständig ausführen muss, um den Facharbeiterstatus nicht zu verlieren. - Selbiges gilt für die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe (möglicherweise) keine Kenntnisse in den Bereichen Berufsbild, Arbeits- und Tarifrecht sowie Umweltschutz besessen. Zwar sind diese Bereiche Ausbildungsgegenstand nach dem Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, im Einzelnen handelt es sich aber nicht um tätigkeitsbestimmende, sondern lediglich berufsausbildungsrelevante Aspekte (konkret: Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen, Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung benennen, wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen, wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen, mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären, für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden; vgl. Nr. 1 und 4 der Anlage zu § 4 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001). Im Übrigen ist abermals darauf hinzuweisen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass gelernte, ausgebildete Facharbeiter nach langjähriger Berufstätigkeit einen Teil insbesondere ihres theoretischen Fachwissens verloren haben, weshalb bei der Prüfung der "Wettbewerbsfähigkeit" von einem Facharbeiten ausführenden Versicherten ohne oder mit nur teilweiser Ausbildung nicht mehr verlangt werden kann, als von einem langjährig tätigen gelernten Facharbeiter in seiner Berufsgruppe im allgemeinen erwartet wird (so ausdrücklich bspw.: BSG, Urteil vom 20. September 1988 - 5/5b RJ 32/87 - JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 5/88 - JURIS-Dokument RdNr. 14). Entscheidend ist daher, dass der Kläger überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt hat.

Soweit die Beklagte darüber hinaus im Schriftsatz vom 24. Juni 2014 schließlich ausdrücklich ausführte, der Kläger habe mit seiner lediglich einjährigen Ausbildung zum Berufskraftfahrer nicht einmal die zweijährige Ausbildung durchlaufen, die derjenigen eines oberen Angelernten entspricht, ist – teilweise wiederholend – darauf hinzuweisen, dass zum einen die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema des BSG gerade nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung erfolgt (vgl. explizit beispielsweise: BSG, Urteil vom 5. April 2001 - B 13 RJ 61/00 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und zum anderen gerade bei im Wege der Erwachsenenqualifizierung erlernten Berufen zu berücksichtigen ist, dass die geringere Dauer der Berufsausbildungszeit in der Regel nicht mit einer geringeren Qualität des erlernten Berufes einhergeht, weil schon etwas ältere Arbeitnehmer, die einen solchen Beruf erlernen, gewöhnlich den Lehrstoff rascher aufnehmen und ihnen, wegen der bereits vorhandenen Reife, von Anfang an und in rascherem Fortschreiten höhere Verantwortung übertragen werden kann (vgl. explizit dazu – auch und gerade zum Beruf des Berufskraftfahrers: BSG, Urteil vom 21. September 1988 - 5/5b/1 RJ 114/83 - JURIS-Dokument, RdNr. 17). Darüber hinaus ist bei im Wege der Erwachsenenqualifizierung erlernten Berufen die regelmäßig geringere Ausbildungsdauer daraus erklärlich, dass die Tätigkeit bereits ausbildungsbegleitend verrichtet wird und häufig die berufsbegleitende Verrichtung sowie die vorangegangenen Tätigkeiten den Auszubildenden in die Lage versetzen den Beruf innerhalb nur eines Jahres zu erlernen (vgl. explizit dazu – auch und gerade zum Beruf des Berufskraftfahrers: BSG, Urteil vom 5. August 2004 - B 13 RJ 7/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Dies trifft auch im Fall des Klägers zu, der den Beruf des Berufskraftfahrers als 24- bis 25-Jähriger innerhalb von 14 Monaten (von Mai 1978 bis Juni 1979) berufsbegleitend erlernt hat, nachdem er zuvor fünfeinhalb Jahre als Werkstatthelfer, Anlagenfahrer und Isolierhelfer tätig war, und dabei nicht nur eine gewisse Reife, sondern auch Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Bereich Mechanik, Technik und Führen von beweglichen Arbeitsmaschinen erworben hatte. Hinzu kommt, dass der DDR-Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer" in der Zeit von 1970 bis 1985 ohnehin nur innerhalb der Erwachsenenqualifizierung im Rahmen der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen erlernt werden konnte und als solcher sowohl Zugangsberuf als auch gleichwertig anerkannter Beruf im Rahmen der bundesrepublikanischen Berufsbilder Berufskraftfahrer in den Fachrichtungen Güter- und Personenverkehr ist (vgl. dazu den beigezogenen Auszug aus dem Kompendium "DDR-Ausbildungsberufe", Band 3, 1990, Seite 81 und 82 sowie Berufsinformationskarten nach Berufsordnungen [BIK/BO], Bundesagentur für Arbeit, Stand: Juni 1995, BIK/BO 714/715 unter Nr. 11.2.)

Den Beruf des Berufskraftfahrers kann der Kläger seit Bestehen der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2009 nicht mehr vollwertig verrichten. Bereits wegen des eingeschränkten Sehfeldes auf dem linken Auge kann er den Beruf nicht mehr ausführen; ausweislich der augenärztlichen Bescheinigung von Dr. B vom 22. April 2013 erfüllt er infolge der Augenerkrankung die Bedingungen für die Fahrtauglichkeitsklasse C seit Februar 2009 nicht mehr (Bl. 219 der Gerichtsakte). Darüber hinaus sind wegen der orthopädischen Leiden die tätigkeitsbestimmenden Arbeiten der Be- und Entladung, wegen der Atemwegserkrankung die tätigkeitsbestimmenden Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft sowie wegen der arteriellen Hypertonie die tätigkeitsbestimmende Verrichtung von Fahrtätigkeiten zu unregelmäßigen Arbeitszeiten nicht mehr leidensgerecht.

Ausgehend vom Facharbeiterstatus des Klägers ist eine qualifizierte Verweisungstätigkeit nicht ersichtlich. Die vorsorglich vom Gericht geprüfte, potentielle, Verweisungstätigkeit eines Mitarbeiters einer Poststelle oder Registratur in einer Behörde oder öffentlichen Verwaltung, vergütet nach Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 2. Januar 2012 (früher: BAT VIII), kann der Kläger nicht verrichten; sie ist ihm weder sozial noch gesundheitlich zumutbar.

Derartige Tätigkeiten sind nach der Rechtsprechung des BSG zwar dreijährig gelernten Facharbeitern zumutbar. Sie werden regelmäßig der oberen Anlernebene des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas zugerechnet (vgl. BSG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Zu den typischen Aufgaben eines Mitarbeiters einer Poststelle oder Registratur mit schwierigeren (nicht schwierigen) Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. Entgeltgruppe 3 TVöD gehören Sortierarbeiten für bestimmte Arbeitsgebiete, das Zuordnen nach Ordnungssystemen, z. B. nach Kundennummern oder Organisationszeichen, das Führen von Brieftagebüchern und zum Teil die Eingabe und das Abrufen von Daten von PC-Anlagen unter Verwendung einfacher Anwenderprogramme. Ausweislich des den Beteiligten aus anderen Verfahren bekannten berufskundlichen Gutachtens des Sachverständigen R vom 27. September 2009 sind Bewerber mit Vorkenntnissen im Bürobereich oder mit organisatorischen Fähigkeiten nach einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten im Postdienst wettbewerbsfähig einsetzbar.

Der Kläger verfügt aber nicht über ausreichende Kenntnisse, die es ihm möglich machen, die vorgenannte Verweisungstätigkeit innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit vollwertig zu verrichten. Tätigkeiten fachlich schwieriger Art nach der Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. Entgelttarifgruppe 3 des TVöD setzen im Vergleich zu einfachen und mechanisch zu verrichtenden Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT IX bzw. der Entgeltgruppe 2 TVöD kaufmännische bzw. organisatorische Grundkenntnisse voraus. Über diese kaufmännischen bzw. büroorganisatorischen Grundkenntnisse verfügt der Kläger nicht, weil seine Ausbildungen technische bzw. handwerkliche Berufe (Bäcker und Berufskraftfahrer) umfassten und er nahezu sein gesamtes Berufsleben entweder im Bereich Technik und Bau (Werkstatthelfer, Anlagenfahrer, Isolierhelfer, Baumaschinenführer und Tiefbauarbeiter) oder mit dem Transport von Waren und Gütern im Lastkraftwagen verbracht hat.

Darüber hinaus ist dem Kläger die Tätigkeit als Mitarbeiters einer Poststelle oder Registratur in einer Behörde oder öffentlichen Verwaltung auch aus sozialmedizinischer Sicht, worauf noch Näher eingegangen wird, nicht zumutbar, weil es sich um eine in wechselnder Körperhaltung verrichtete Arbeit handelt, während der Kläger aus gesundheitlichen Gründen (Knieprobleme) auf eine Tätigkeit überwiegend im Sitzen angewiesen ist.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist demnach nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Auf Grund der im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen steht fest, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen – seit Rentenantragstellung im Februar 2009 – in der Lage ist, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungslimitierungen mindestens sechs Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Insbesondere ist er auch – unter Berücksichtigung der bestehenden Funktionseinschränkungen, ohne unzumutbare Schmerzen und ohne Gefährdung seiner Gesundheit – in der Lage, die beispielhaft konkret benannte, und mit den berufskundlichen Unterlagen untermauerte Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden mindestens sechs Stunden arbeitstäglich auszuführen. Diese Tätigkeit ist ohnehin nur vorsorglich als in Betracht kommende Verweisungstätigkeit benannt worden, auch wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beim Kläger eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt.

Das ausführliche aktuelle sozialmedizinische Gutachten auf arbeitsmedizinischem Fachgebiet (von Dr. B vom 6. Mai 2014) setzt sich eingehend, mit objektiv erhobenen Befunden untermauert mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers auseinander, bezieht alle vorliegenden und im Verfahren beigezogenen Krankenunterlagen, Befundberichte sowie bisherigen Gutachten (insbesondere die von Prof. Dr. S vom 10. September 2012 und von Dr. B vom 30. März 2009) ein und gelangt nachvollziehbar zu der getroffenen Leistungseinschätzung:

Die erneute umfangreiche arbeitsmedizinische Begutachtung konnte zwar die gesundheitlichen Einschränkungen und die geklagten Schmerzen plausibilisieren. Zu einer zeitlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen die festgestellten Erkrankungen allerdings – auch in ihrer Gesamtheit – nicht:

Die orthopädischen Beschwerden verursachen zwar nachvollziehbar Schmerzen und Funktionseinschränkungen. Diese führen in der Gesamtschau allerdings nicht zu einer zeitlichen Limitierung für körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung ohne sonstige Beschwernisse.

Im Vordergrund stehen die Beschwerden in beiden Kniegelenken, wobei von der Schmerzsymptomatik das linke Kniegelenk überwiegt. Die Beschwerden resultieren aus röntgenologisch nachgewiesenen schweren degenerativen Veränderungen (schwere Varusgonarthrose mit vollständig aufgehobenem medialen Gelenkspalt, mit Randosteophytenbildung und mit Ausziehung der eminentia intercondylaris bei noch erhaltenem lateralen Gelenkspalt; schwere Retropatellararthrose mit aufsitzender Patella und mit ausgeprägten Randkantenausziehungen an allen Patellapolen) beider Kniegelenke (rechts stärker ausgeprägt als links) und führen nachweisbar zu Funktionseinschränkungen in der Streckung und Beugung, die Tätigkeiten im Knien, Hocken und Kauern unmöglich machen.

Auch die Beschwerden in beiden Hüftgelenken beruhen auf röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Verschleißerscheinungen (deutliche Gelenkspaltverschmälerung und Randkantenanbau am rechten Hüftgelenk, leichte Coxarthrose mit erhaltenem Gelenkspalt ohne Kopfdeformität am linken Hüftgelenk) und führen zu klinisch nachweisbaren Bewegungseinschränkungen. Diese sind jedoch lediglich mit endgradigem Bewegungsschmerz verbunden und führen gleichfalls nur zu qualitativen Leistungseinschränkungen in Form von Tätigkeiten im Hocken sowie im Steigen auf Leitern und Gerüste.

Die angegebenen Schmerzen im Hals-Nackenbereich mit Ausstrahlung in den Schulterbereich (rechts stärker als links) resultieren aus ebenfalls röntgenologisch nachgewiesenen deutlichen abnutzungsbedingten Veränderungen der Halswirbelsäule (Uncovertebralarthrose im Abschnitt zwischen dem fünften und sechsten Halswirbelkörper sowie in geringerem Ausmaß auch zwischen dem vierten und fünften Halswirbelkörper, leichte Degenrationszeichen auch zwischen dem sechsten und siebten Halswirbelkörper) und führen zu geringgradigen Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule in der Drehung, der Seit-, Vor- und Rückneigung. Die ausstrahlenden Schmerzen in den Schulterbereich beruhen auf Muskelverhärtungen (Myogelosen) und Muskelverschmächtungen am Trapeziusoberrand und am cervico-thorakalen Übergang. Aus orthopädischer Sicht ist die Wirbelsäule im Bereich der Halswirbelsäule damit zwar nicht mehr hinreichend belastungsfähig für ständig mittelschwere und schwere körperlich Arbeiten, für Arbeiten mit Oberkörperfehlhaltung, mit Wirbelsäulenzwangshaltung, für Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten sowie in Kälte, Nässe und Zugluft. Sie ist jedoch hinreichend beweglich, so dass körperlich leichte Verrichtungen in überwiegend sitzender Körperhaltung mindestens sechs Stunden täglich möglich sind. Entscheidend dafür ist auch, dass neurologisch keine der Untersuchungen klinisch gravierende Befunde hervorbrachte. Die von den Nervenwurzeln der Halswirbelsäule ausgehenden Reflexe der oberen Extremitäten (Bicepssehnen-, Tricepssehnen- und Brachioradialissehnenreflexe) sind normal und seitengleich auslösbar. Bei den segmentbezogenen Untersuchungen der Muskulatur der Arme konnten auch keine Lähmungen festgestellt werden. Auch ließen sich bei keiner der Untersuchungen segmentale Instabilitäten, gravierende Umfangsdifferenzen, Kraftdefizite oder funktionell bedeutsame motorische oder sensible Störungen eruieren. Ebenso sind die Durchblutungsverhältnisse unauffällig (keinerlei venöse Einflussstauungen) und die Pulsation der Radiusarterie ist beidseits normal. Radikuläre Schmerzsyndrome, also Beeinträchtigungen einer Nervenwurzel mit Symptomen in deren Ausbreitungsgebiet an den Armen, ließen sich bei keiner Untersuchung nachweisen. Damit ist sichergestellt, dass eine Nervenwurzelirritation ausgeschlossen ist.

Die übrigen Wirbelsäulenabschnitte (Brust- und Lendenwirbelsäule) sind ausreichend beweglich und ohne degenerative oder statisch relevante Veränderungen. Auch die übrigen Gelenke der oberen und unteren Extremitäten (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Finger-, Sprung- und Zehengelenke) sind aktiv und passiv nahezu frei beweglich, bandstabil, ohne Entzündungszeichen und ohne funktionelle Einschränkungen.

Eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik konnte, bis auf das gelegentliche Wechseln der Oberkörperposition mit gelegentlichem kurzzeitigem Aufstehen, während der Untersuchungen und Beobachtungen nicht festgestellt werden. Das Ab- und Anlegen der Kleidung im Stehen war dem Kläger ebenso problemlos möglich wie das Besteigen der und Drehen auf der Untersuchungsliege. Ausweichbewegungen wurden dabei nicht ausgeführt. Während der Anamnesegespräche wechselte er zur Entlastung lediglich mehrfach die Sitzposition. Gehilfen bedarf er nicht. Der Gang ist in Konfektionsschuhen lediglich leicht hinkend. Stauchungsschmerz bestand im gesamten Wirbelsäulenbereich nicht. Die Schmerzen im Bereich der Kniegelenke, der Hüftgelenke und des Rückens werden mit Analgetika (Diclofenac 75, zwei- bis dreimal täglich eine Tablette) behandelt.

Die arbeitsmedizinischen Begutachtungen durch Prof. Dr. S und Dr. B ergaben zwar weitere Erkrankungen des Klägers, die seine Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht allerdings ebenfalls nicht einschränken:

Auf pneumologischem Gebiet bestehen seit Jahren Atemwegsbeschwerden mit gelegentlicher Belastungsluftnot in Form eines Asthmas bronchiale. Das Asthma bronchiale befindet sich jedoch in überwiegend kontrolliertem Zustand und führt lediglich gelegentlich zu Exazerbationen, die mit kurzen Prednisolon-Stoßbehandlungen gut kupiert werden können. Eine anhaltende Verminderung des Sauerstoffpartialdrucks im Blut im Sinne einer respiratorischen Insuffizienz konnte bei den gutachtlichen Untersuchungen nicht festgestellt werden; in der Untersuchung bei Dr. B am 27. Februar 2014 konnte eine sog. Einsekundenkapazität (FEV1) von 73 Prozent ermittelt werden, unter der Bronchospasmolyse (Gabe von zwei Hub Salbutamol Dosieraerosol) konnte sogar eine nahezu normale Ventilation von 93 Prozent (FEV1) erzielt werden. Die Bodyplethsysmographie zeigte ebenfalls lediglich eine leichte obstruktive Ventilationsstörung. Die Diffusionsanalyse ergab keine Diffusionsstörung. Bei der Spiroergometrie zeigte sich lediglich eine altersentsprechend leicht reduzierte Belastbarkeit ohne kardial-respiratorische Ausbelastungskriterien, die am ehesten im Zusammenhang mit Trainingsmangel und Adipositas stehen. Aus dem Asthma bronchiale resultieren daher lediglich qualitative Leistungseinschränkungen.

Selbiges gilt für das seit 1997 bestehende Glaukom (grüner Star) und die daraus resultierende Schädigung des Sehnervs (Optikusatrophie) auf dem linken Auge, die zwischenzeitlich zu einem nahezu vollständig aufgehobenen Sehvermögen geführt haben. Die Erkrankung wird konsequent und komplex augenärztlich behandelt (komplexe Augentropfenbehandlung mit Trusopt, Clonid und Xalatan) und überwacht. Eine Verschlechterung ist seit dem Jahr 2009 nicht eingetreten.

Die essentielle arterielle Hypertonie wird adäquat medikamentös mit Amlodipin und Valsartan behandelt und führt unter dieser Therapie zu zufriedenstellenden Blutdruckwerten. Im Rahmen der durchgeführten Spiroergometrie zeigte sich die Blutdruckregulation ebenfalls adäquat mit einem Anstieg des Blutdrucks von 140/80 auf 215/100 bei einer Belastung bis 130 Watt. Bei Belastungsende war die Herzfrequenzreserve erhalten und der Sauerstoffpuls adäquat. Im Belastungselektrokardiogramm zeigten sich während der Durchführung der Spiroergometrie weder Ischämiezeichen noch Herzrhythmusstörungen.

Eine seit Jahren bekannte Gichterkrankung, die zu gelegentlichen Schmerzen im rechten großen Zeh führt, wird vorbeugend mit Allopurinol behandelt.

Erkrankungen in psychiatrischer Hinsicht, die die Leistungsfähigkeit zeitlich mindern könnten, ließen sich bei keiner gutachtlichen Untersuchung eruieren, sodass keine Veranlassung zu einer spezifisch psychiatrischen oder psychosomatischen Begutachtung bestand. Merkliche Zeichen einer Depression wie traurige Verstimmtheit, Mutlosigkeit oder das Fehlen von Handlungsperspektiven konnten in den gutachtlichen Untersuchungen nicht festgestellt werden.

Richtungsweise Befundverschlechterungen ließen sich im gesamten Verfahrensverlauf nicht in erheblicher Weise eruieren. Die im Wesentlichen unveränderte Befundlage, ohne gravierende Befundänderung, entspricht auch den Angaben der den Kläger behandelnden Ärzte, wie sie aus den eingeholten Befundberichten von Dr. T , Dipl.-Med. K und Dr. B hervorgehen.

Die Gesundheitsbeeinträchtigungen führen in ihrer Gesamtheit lediglich zum Ausschluss von körperlich schweren und ständig mittelschweren Tätigkeiten sowie zum Ausschluss von Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, Arbeiten in dauernden Zwangshaltungen, im Bücken, Hocken und Knien, auf Leitern und Gerüsten sowie mit unregelmäßigen Schlafzeiten oder wiederholten Verschiebungen des Tag-Nacht-Rhythmus. Körperlich leichte Verrichtungen überwiegend sitzend mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung und ohne sonstige Beschwernisse können hingegen mindestens sechs Stunden täglich ausgeführt werden. Unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen ist dem Kläger damit beispielsweise die Tätigkeit als Pförtner in Verwaltungsgebäuden mindestens sechs Stunden täglich möglich, weil es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen handelt, die weder mit Körperzwangshaltungen, noch mit sonstigen Beschwernissen (Heben und Tragen von Lasten, Besteigen von Leitern und Gerüsten, Bücken, Hocken, Knien) verbunden ist. Die Tätigkeit wird in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge) verrichtet, so dass der Kläger Witterungseinflüssen und Kälte nicht ausgesetzt ist. Aufgrund der Öffnungszeiten der Verwaltungsgebäude lediglich tagsüber, fällt Nacht- oder Wechselschicht nicht an.

Nach den beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Sachverständigen Diplom-Ver-waltungswirtin H vom 7. Januar 2000 und 12. Mai 2005 sowie der aktuellen Berufsbildbeschreibung in den Datenbanken der Bundesagentur für Arbeit (BERUFENET) gehört zum Aufgabengebiet eines Pförtners im Wesentlichen das Empfangen und Weiterleiten von Besuchern, Betriebsangehörigen und ähnliches, gegebenenfalls das Prüfen von Legitimationen, Anmelden und Weiterleiten der Besucher, Ausstellen der Besucherscheine sowie das Erteilen von Auskünften. Je nach Arbeitsplatzgestaltung fallen auch das Bedienen der Telefonanlage, Postverteilung und Durchführung von Kontrollgängen an. Die Arbeit ist generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z.B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich. Für den Kläger kommt insbesondere die Ausübungsform "Pförtner in Verwaltungsgebäuden" (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 81/95 - JURIS-Dokument) in Betracht. Solche Pförtner werden beispielsweise im öffentlichen Dienst nach der Lohngruppe 2 Nr. 1.9 des "Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL)" vom 11. Juli 1966 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 17 Abs. 1 des "Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (= Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)" vom 12. Oktober 2006 sowie – seit 1. Januar 2012 – nach der Entgeltgruppe 3 Nr. 3 der Anlage A zum TV-L vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 2. Januar 2012 bezahlt. Es handelt sich um eine Lohngruppe, die sich aus dem Niveau der einfachen (Hilfs-) Arbeiten heraushebt und bestimmt ist für "Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist". Eine besondere Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt und die nötige Einarbeitungszeit übersteigt in keinem Fall die Dauer von drei Monaten. Es sind weder besondere Vorkenntnisse noch eine längere, als maximal dreimonatige Einarbeitungszeit erforderlich. Die charakteristischen Tätigkeiten von Pförtnern dieser Lohngruppe bestehen – im Gegensatz zu Pförtnern der Lohngruppen 2a Nr. 6.11 und 3 Nr. 6.24 sowie Nr. 6.25 des TV Lohngruppen-TdL bzw. im Gegensatz zu Pförtnern der Entgeltgruppe 3 Nr. 1 der Anlage A zum TV-L vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 2. Januar 2012 – in der reinen Überwachung und Abwicklung des Besucherverkehrs einer Dienststelle oder deren Einrichtung. Der Einsatz an verkehrsreichen Eingängen, wo es zu Zeitdruck und Stress kommen kann, einfacher oder erhöhter Fernsprechdienst, in nicht unerheblichem Umfang zu verrichtende schriftliche Arbeiten, Postverteilung oder die Durchführung von Kontrollgängen fallen nicht an. Dieses Leistungsprofil ergibt sich im Umkehrschluss aus den einzelnen Beschreibungen der Pförtnertätigkeiten in den Lohngruppen der benannten Tarifverträge. Nach dem beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Sachverständigen Diplom-Verwaltungs-wirtin H vom 12. Mai 2005 stehen sowohl für Tätigkeiten für so genannte einfache Pförtner als auch für Pförtner in Verwaltungsgebäuden Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang zur Verfügung, die grundsätzlich auch Außenstehenden zugänglich sind. Es handelt sich daher nicht um Schonarbeitsplätze, die nicht an Betriebsfremde vergeben würden. Nach den Angaben im berufskundlichen Dokument "Berufe im Spiegel der Statistik 1999 - 2010" ergibt sich, dass sich 2010 – gegenüber dem auf dem Jahr 2003 basierenden berufskundlichen Gutachten der Sachverständigen H – die Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Pförtner insgesamt sogar von 178.844 auf 181.566 erhöht hat. Davon waren zuletzt 18,1 Prozent in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt; in absoluten Zahlen waren danach 2010 noch rund 32.863 Pförtner in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt, so dass die berufskundlichen Feststellungen der Sachverständigen H weiterhin Gültigkeit haben. Auch nach den aktuellen vom Gericht in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen: L 5 R 450/11) beigezogenen Auskünften der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 23. Mai 2012 und des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft vom 6. Juni 2012 stehen derartige Arbeitsplätze weiterhin, insbesondere in Landesdienststellen mit Publikumsverkehr, zur Verfügung. Außerdem ergibt sich aus diesen Auskünften, dass Pförtner in Verwaltungsgebäuden vom Bund, den Ländern und den kommunalen Arbeitgebern eingestellt werden. Bei in Tarifverträgen genannten Tätigkeiten besteht zudem die Vermutung, dass es Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt (BSG, Urteil vom 3. November 1982 - 1 RJ 12/81 - SozR 2200 § 1246 Nr. 102 mit weiteren Nachweisen).

Auch in psychischer Hinsicht sind die für die Tätigkeit erforderlichen Anforderungen an das Reaktionsvermögen, die Entschlusskraft, die Handlungsbereitschaft, die Besonnenheit und Umsichtigkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit des Klägers nicht beeinträchtigt, weil die Untersuchungen Einschränkungen der Konzentrations-, Reaktions- und Übersichtsfähigkeit, der Ausdauer und des besonderen Verantwortungsbewusstseins sowie der Anpassungsfähigkeit und geistigen Beweglichkeit nicht ergaben. Der Kläger machte im Verlauf der gutachtlichen Untersuchungen einen psychisch ungestörten Eindruck und ist mit durchschnittlicher Intelligenz ausgestattet.

Auch die rentenrechtlich relevante Wegefähigkeit ist nicht beeinträchtigt. Der Kläger kann in zumutbarer Zeit (innerhalb von 20 Minuten) einen üblichen Weg zur Arbeitsstelle oder zu Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln zu Fuß (über 500 Meter, viermal täglich) zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Für eine aufgehobene Wegefähigkeit erbrachte keine der gutachterlichen Untersuchungen objektive Befunde. Wesentliche Funktionsstörungen der unteren Extremitäten bestehen nicht. Sein Gang ist lediglich leicht hinkend. Die Spiroergometrie zeigte keine Einschränkung der Wegefähigkeit. Auch neurologische Ausfälle im Sinne von Lähmungen oder trophischen Störungen der Haut bestehen an den unteren Extremitäten nicht. Orthopädischer Hilfsmittel bedarf er nicht. Der Kläger ist auch in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Im Übrigen ist der Kläger im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Pkws, den er auch, wenngleich für kürzere Strecken, selbst fährt und nutzt. Die verschiedenen Möglichkeiten, Wege zu einer Arbeitsstelle zurückzulegen, sind gleichwertig (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 21/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 79/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20), so dass eine aufgehobene Wegefähigkeit unter keinem Aspekt zu konstatieren ist.

Sonstige betriebsunübliche Arbeitsbedingungen aus gesundheitlichen Gründen sind ebenfalls nicht erforderlich. Insbesondere bedarf der Kläger auch keines betriebsunüblichen Pausenregimes; auch nicht wegen der Kniebeschwerden oder der Atemwegsbeschwerden. Da auch im Sitzen kurzzeitige Entspannungsphasen in Anspruch genommen werden können, reichen der gesetzliche Arbeitspausenanspruch und die üblichen Verteilzeiten aus. Diesbezüglich ist aus rechtlicher Sicht – auch höchstvorsorglich – auf Folgendes hinzuweisen: Nach § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) besteht ein gesetzlicher Arbeitspausenanspruch von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden sowie von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Kurzpausen von weniger als 15 Minuten alle zwei Stunden gelten bspw. im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit verkürzende Pausen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Mai 2008 - L 3 R 478/04 - JURIS-Dokument, Rdnr. 41; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 2007 - L 11 R 684/06 - JURIS-Dokument, RdNr. 34; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2003 - L 14 RJ 137/01 - JURIS-Dokument, RdNr. 35 jeweils mit weiteren Nachweisen). In der Personalbedarfsberechnung in Wirtschaft und Verwaltung werden persönliche Verteilzeiten von bis zu zwölf Prozent der tariflichen Arbeitszeit veranschlagt. Unter persönlichen Verteilzeiten versteht man Zeitanteile, die nicht für den Arbeitsprozess selbst verwendet werden, aber dennoch als Arbeitszeit gerechnet werden (z.B. persönliche Verrichtungen, Toilettengänge, Erholungs- und Entspannungszeiten außerhalb der Pausen) und deshalb bei der Ermittlung des Personalbedarfs, der Kapazität und des Auslastungsgrades berücksichtigt werden. Wenn daher erfahrungsgemäß etwa zehn Prozent der Arbeitszeit an persönlicher Verteilzeit kalkuliert werden (vgl. Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 6. Auflage 2003, S. 52), steht bei mindestens sechsstündiger Erwerbstätigkeit ein Ruhepausenkontingent von bis zu 36 Minuten im Rahmen der persönlichen Verteilzeit zur Verfügung, das es grundsätzlich ermöglicht – unter betriebsüblichen, in der Arbeitswirklichkeit praktizierten Bedingungen – auch Erholungs-, Entlastungs- und Entspannungsphasen durchzuführen.

Insgesamt besteht damit keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im erwerbsminderungsrechtlich relevanten Bereich von mindestens sechs Stunden täglich. Darüber hinaus sei auch darauf verwiesen, dass dem Kläger mindestens sechs Stunden arbeitstäglich allgemeine Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von leichten Teilen möglich und zumutbar sind.

Ob der Kläger tatsächlich einen Arbeitsplatz mit diesem Belastungsprofil findet oder ihm durch die Arbeitsverwaltung ein solcher vermittelt werden kann, ist kein von der Rentenversicherung abgedecktes Risiko, sondern das Risiko jedes Arbeitssuchenden. Das Risiko einen konkreten Arbeitsplatz in der dem Kläger gesundheitlich zumutbaren Tätigkeit zu erhalten, ist ein sozialversicherungsrechtlicher Gefahrenbereich der in die Verantwortungssphäre der Arbeitsverwaltung fällt. Er ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Deshalb ist der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesagentur für Arbeit zu einer Vermittlung nicht in der Lage ist, kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Soweit der Kläger meint, sich subjektiv nicht in der Lage zu fühlen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann hierauf nicht abgestellt werden. Seine subjektive Einschätzung begründet keinen Rechtsanspruch; die objektiv erhobenen Befunde sind eindeutig und stützen sein Begehren – wie ausgeführt – nicht. Weder subjektive Angaben, noch das in den Arztberichten teilweise praktizierte Anhäufen von Diagnosen begründen nachvollziehbar eine verminderte Erwerbsfähigkeit. Entscheidend für die erwerbsminderungsrechtlich relevante Leistungseinschätzung sind allein die auf Krankheit oder einem Krankheitskomplex beruhenden Funktionsausfälle oder Funktionseinschränkungen und nicht das Benennen und Aufzählen von Diagnosen. Es kommt ausschließlich der Frage entscheidende Bedeutung zu, inwieweit in der Zusammenschau von Anamnese, klinischen Befunden und Aktenlage die geklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen plausibel sind. Hierzu enthalten die im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren eingeholten Gutachten übereinstimmende und nachvollziehbare Angaben. Angesichts des Fehlens objektiver Messmethoden zur Quantifizierung von Schmerzen kommt vielmehr der Frage, inwieweit in der Zusammenschau von Anamnese, klinischen Befunden und Aktenlage die geklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen plausibel sind, entscheidende Bedeutung zu (so bspw.: Widder / Hausotter / Marx / Puhlmann / Wallesch, "Empfehlungen zur Schmerzbegutachtung", MedSach 98 [2002], S. 27, S. 28; Schulte "Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung chronischer Schmerzsyndrome", MedSach 95 [1999], S. 52, S. 55; Winckler / Foerster, "Zum Problem der ‚zumutbaren Willensanspannung’ in der sozialmedizinischen Begutachtung", MedSach 92 [1996], S. 120, S. 123; Roller, "Chronischer Schmerz – Anforderungen an die sozialmedizinische Begutachtung", SGb 2007, S. 271, S. 273; Marx "Objektivität des Gutachters", MedSach 108 [2012], S. 218, S. 222). Im Rahmen von Gutachten müssen bei der Exploration geäußerte subjektive Beschwerden durch Schmerzen immer durch eine Konsistenzprüfung validiert werden (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 24. April 2012 - L 6 R 1227/11 - NZS 2012, 865). Auch die anhaltende Chronifizierung der Beschwerden und Schmerzsyndrome führen zu keiner anderen Bewertung. Denn allein aus der Chronifizierung eines oder mehrerer Leidens kann noch nicht auf die Quantität oder eine bestimmte Qualität der Leistungseinbußen geschlossen werden (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 22. Juli 2004 - L 3 RJ 15/03 - JURIS-Dokument, RdNr. 31).

Umfassende und aktuelle Begutachtungen liegen damit wiederholt sowie erneut vor und liefern keinen einzigen plausiblen Anhalt für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente. Insofern sind sämtliche Beeinträchtigungen umfassend gutachtlich erfasst. Sämtliche vorgetragenen Beeinträchtigungen und Gesundheitsstörungen wurden ausgiebig auf ihre Relevanz für die Leistungsfähigkeit abgeklärt. Eine wesentliche Verschlechterung ließ sich nicht verifizieren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Entgegen der Ansicht der Beklagten weicht das Gericht weder von Entscheidungen des BSG zur Einstufung der DDR-Berufskraftfahrer ab, noch stellt es divergierende, die Entscheidung tragende und über den konkreten Einzelfall hinausgehende abstrakte Rechtsätze auf, die mit den Kriterien zur Einstufung dieses Berufs in das Mehrstufenschema nicht in Einklang zu bringen wären, wie sie mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 darzulegen versuchte. Sie verkennt, dass es sich bei dem vom Gericht der Entscheidung zugrunde gelegten Umstand, dass die in der ehemaligen DDR durchlaufene Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer die nach altem bundesrepublikanischen Recht geteilten Berufsausbildungen zum Berufskraftfahrer für den Transport von Gütern und die Beförderungen von Personen vereinte, lediglich um einen Aspekt im Rahmen der nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI anzustellenden Gesamtwürdigung bei der Frage der Beurteilung der Qualität und damit der Einstufung des bisherigen Hauptberufs in das Mehrstufenschema handelt. Das Gericht geht gerade nicht davon aus, dass allein oder ausschließlich wegen dieses isolierten Aspekts der Facharbeiterstatus des DDR-Berufskraftfahrers a priori gegeben wäre, sondern wertet diesen Umstand lediglich als einen von mehreren, in den Abwägungsprozess einzubeziehenden Aspekt, der erst neben oder in Verbindung mit weiteren Umständen, die den qualitativen Wert der aufgrund dieser Berufsausbildung verrichteten Arbeit betreffen, zu dem Ergebnis der Einstufung in die Facharbeiterebene führen kann.

Es trifft zwar zu, dass die von der Beklagten dargelegte Situation der Bewertung der Qualität der als Hauptberuf ausgeübten Tätigkeit des Berufskraftfahrers, der diesen zu Zeiten der DDR als Beruf im Wege der Erstberufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung erlernt hat, häufiger und gerade auch in der jüngeren Vergangenheit in Fallgestaltungen des erkennenden Senats vermehrt auftritt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich jeweils um konkrete Fallgestaltungen handelte, die vom Senat jeweils im Einzelfall einer umfassenden Würdigung unterzogen wurden und nur im Ergebnis durchaus ähnlich gelagert waren.

Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
Rechtskraft
Aus
Saved