L 11 AS 293/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1646/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 293/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der in § 21 Abs 7 SGB II vorgesehene Mehrbedarf für die Kosten der dezentralen Erzeugung von Warmwasser erscheint nicht verfassungswidrig.
Ein im Einzelfall bestehender abweichender Bedarf iSv § 21 Abs 7 Satz 2 2.HS SGB II ist nicht allein deshalb gegeben, weil die dezentrale Erzeugung von Warmwasser mittels eines Durchlaufspeichergeräts erfolgt.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.01.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 30 EUR.

Der Kläger bezieht vom Beklagten Alg II. Die Warmwassererzeugung in seiner Wohnung erfolgt dezentral mittels eines Durchlaufspeichergeräts Stiebel-Eltron SHD 30 S, das mit Strom betrieben wird. Eine eigenständige Messung des Verbrauchs für das Durchlaufspeichergerät erfolgte nicht.

Zuletzt mit Bescheid vom 07.04.2011 (für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.09.2011) und mit Bescheid vom 17.08.2011 (für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012) bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II iHv monatlich 631,19 EUR (364 EUR Regelbedarf zzgl 267,19 EUR Bedarf für Unterkunft und Heizung). Am 04.10.2011 beantragte der Kläger die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs im Hinblick auf die dezentrale Warmwassererzeugung iHv 30 EUR rückwirkend ab April 2011. Mit seinem elektrischen Durchlaufspeichergerät könne zu den pauschalierten Kosten von 8,37 EUR pro Monat kein Warmwasser erzeugen. Obwohl der Strom von den Erlanger Stadtwerken vergleichsweise teuer sei, wolle er wegen der Versorgungssicherheit nicht auf einen anderen Anbieter ausweichen. Von seinem geschätzten tatsächlichen Stromverbrauch von 60 EUR bis 65 EUR sei etwa die Hälfte durch das Durchlaufspeichergerät verursacht. Die Energieberatung der Stadtwerke habe ihm telefonisch mitgeteilt, eine Messung des Verbrauchs direkt am Gerät sei möglich, sollte aber durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden. Gegebenenfalls beantrage er hierfür eine Einmalzahlung.

Mit Überprüfungsbescheid vom 11.10.2011 lehnte der Beklagte die Erhöhung des Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung ab. Seit dem 01.01.2011 würden für die Kosten der Warmwassererzeugung ein Mehrbedarf iHv 8 EUR monatlich zuerkannt. Ein weiterer Mehrbedarf könne nicht berücksichtigt werden, da die Mehrkosten des Klägers durch Einsparungen kompensiert werden könnten. Eine Verbrauchsmessung durch einen Fachbetrieb sei nicht notwendig, da die ermittelten Verbrauchswerte nicht unverhältnismäßig seien und eine fehlerhafte Verbrauchsermittlung nicht erkennbar sei. Deshalb sei auch die Einmalzahlung abzulehnen.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Bei sehr sparsamer Nutzung mit einem Gas-Warmwassergerät sei es vielleicht möglich, im Rahmen der Pauschale eine dezentrale Warmwassererzeugung zu betreiben. Diese Möglichkeit habe er jedoch nicht. Während der Gaspreis in A-Stadt bei 8 Cent pro kwh liege, betrage der Strompreis 25 Cent pro kwh. Die berücksichtigte Pauschale reiche bei elektrischer Warmwassererzeugung knapp für das Spülwasser zum Geschirrspülen, nicht aber zum Duschen oder Baden.

Mit Überprüfungs- und Änderungsbescheid vom 01.12.2011 bewilligte der Beklagte einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung iHv 8 EUR monatlich ab dem 01.01.2011. Daraus ergebe sich eine Nachzahlung iHv 96 EUR für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2011. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 im Übrigen zurück. Die Angaben des Klägers beruhten überwiegend auf bloßen Schätzungen. Die Höhe des pauschalierten Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung sei gerade für Fälle der Zubereitung über Elektroboiler ermittelt worden. Ein atypischer Ausnahmefall liege nicht vor. Ab Januar 2012 berücksichtigte der Beklagte bei der Zahlung des Alg II für den Mehrbedarf für die dezentrale Zubereitung von Warmwasser 8,60 EUR monatlich.

Der Kläger hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 einen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv monatlich 30 EUR geltend gemacht. Der vom Beklagten angesetzte pauschalisierte Betrag sei auch bei sparsamer Nutzung nicht ausreichend. Der Energieträger Strom sei mehr als drei Mal so teuer wie Gas, Öl oder Fernwärme, so dass sich die in § 21 SGB II festgesetzte Pauschale nur auf andere Energieträger beziehen könne. Es gelte für ihn daher die "Einzelfallklausel". Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.01.2013 abgewiesen. Eine abweichende Bemessung im Einzelfall könne beim Kläger nicht vorgenommen werden, da er individuelle Besonderheiten nicht geltend gemacht habe. Er trage nur allgemeine, systematische Gesichtspunkte vor. Der Einsatz von Strom für die Warmwassererzeugung sei nicht als untypisch zu erachten. Die Berufung hat das SG wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Der Kläger hat beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt. § 21 SGB II sei vor dem physikalischen Hintergrund dahingehend auszulegen, dass ein Mehrbedarf anerkannt werden solle, wenn im konkreten einzelnen Fall tatsächlich höhere Kosten entstünden. Er verweise auf seine physikalischen Berechnungen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Kosten pro Kilowatt bei verschiedenen Energieträgern dürfe es keine einheitliche Pauschale von ca. 8 EUR pro Monat für die dezentrale Warmwassererzeugung geben. Die festgelegte Pauschale entspreche etwa dem, was ein Bewohner einer Wohnung mit zentraler Warmwassererzeugung benötige. Die meisten dezentralen Anlagen würden aber mit elektrischer Energie betrieben, was in etwa drei- bis viermal so teuer sei wie Fernwärme, Gas oder Öl.

Der Kläger beantragt,

einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung von 30 EUR im Monat nach der Einzelfallregelung des § 21 SGB II.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat der Beklagte auf die Ausführungen im Urteil des SG und seine bisherigen Ausführungen verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu Recht hatte das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 11.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011 ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auszahlungen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist - unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens und der Auslegung seines Antrages - die Gewährung höherer als mit Bescheid vom 17.08.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2011 bewilligter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012. Bei dem Bescheid vom 01.12.2011 handelt es sich um einen Bescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Zeit vom 01.01.2011 bis 30.09.2011 und hinsichtlich des Bescheides vom 17.08.2011 für die Zeit ab 01.10.2011. Es handelt sich hinsichtlich der Zeit ab April 2011 auch um einen Teilabhilfebescheid im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 endete. Mit seinem vor dem SG gestellten Antrag hat der Kläger jedoch den Streitgegenstand auf die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 und somit auf den diese Zeit betreffenden Bewilligungsbescheid vom 17.08.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2011 begrenzt. Der Kläger hat seinen Vortrag darauf beschränkt, dass ihm ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung iHv monatlich 30 EUR zu bewilligen sei. Da dieser Mehrbedarf im Rahmen des § 21 Abs 7 SGB II zu berücksichtigen ist, handelt es sich damit nicht um einen höheren Bedarf für Unterkunft und Heizung iSv § 22 Abs 1 SGB II. Leistungen für Unterkunft und Heizung sind damit nicht streitig und insoweit auch nicht zu prüfen (zur Beschränkung des Streitgegenstandes bei Leistungen für einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 - BGBl I 453 - RBEG - vgl BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - Terminsbericht; zur alten Rechtslage: BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R - juris; Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - juris; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 1; Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - juris). Zwar geht die Gesetzesbegründung zum RBEG von nicht mehr abtrennbaren Teilen eines einheitlichen Anspruchs auf Alg II aus (BT-Drs. 17/3404 S. 98), es sind jedoch für die verschiedenen Leistungen - Regel- und Mehrbedarfe einerseits und Bedarfe für Unterkunft und Heizung andererseits - gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 SGB II nach wie vor zwei verschiedene Leistungsträger - Bundesagentur für Arbeit und der jeweilige kommunale Träger - zuständig (siehe dazu Luik in: Eicher, SGB III, § 22 Rn 21; eingehend LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2012 - L 6 AS 2272/11 - juris; zur Möglichkeit der Beschränkung auch für Zeiträume nach dem RBEG: Terminsbericht zu BSG, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R).

Richtige Klageart ist hier eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13 R - juris; Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2; Urteil vom 28.2.2013 - B 8 SO 4/12 R - juris). Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2011. Die Verpflichtungsklage ist auf die Erteilung eines Bescheides durch den Beklagten gerichtet, mit dem dieser die begehrte Änderung der vorhergehenden Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 17.08.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2011 vornimmt. Mit der Leistungsklage beantragt der Kläger schließlich die Erbringung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Bezug auf Regel- und Mehrbedarfe für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012.

Der Kläger hat - unter Berücksichtigung des Änderungsbescheides vom 01.12.2011 und den tatsächlich höheren Auszahlung ab 01.01.2012 (hierzu findet sich - trotz der notwendigen Änderung einer Leistungsbewilligung durch Verwaltungsakt - in der Verwaltungsakte des Beklagten kein entsprechender Änderungsbescheid) keinen Anspruch auf Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 17.08.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2011. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Anspruch auf eine isolierte Erteilung eines Bewilligungsbescheides für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 besteht bei bereits erfolgter tatsächlicher Auszahlung der zustehenden 8,60 EUR nicht.

Nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Vorliegend hat der Beklagte das Recht richtig angewandt und ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Kläger hat in Bezug auf Regel- und Mehrbedarfe keinen über die tatsächlich zur Auszahlung gebrachten 372 EUR monatlich für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.10.2011 bzw. 382,60 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012.

Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.05.2011 (BGBl I 850) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Leistungsvoraussetzungen werden vom Kläger erfüllt, weshalb der Beklagte auch Alg II bewilligt hat.

Im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs auf Alg II war für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.10.2011 ein monatlicher Regelbedarf iHv 364 EUR zu berücksichtigen (§ 20 Abs 2 Satz 1 SGB II) sowie für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 monatlich 374 EUR (§ 20 Abs 2 und Abs 5 Satz 1 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01.01.2012 vom 20.10.2011 -BGBl I 2093-).

Darüber hinaus steht dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.10.2011 ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung iHv 8 EUR monatlich und für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 iHv 8,60 EUR zu.

Nach § 21 Abs 7 Satz 1 SGB II idF vom 13.05.2011 wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs (§ 21 Abs 7 Satz 2 Nr 1 SGB II). Der Kläger erzeugt sein Warmwasser dezentral. Nach § 21 Abs 7 Satz 2 Nr 1 SGB II folgt daher ein diesbezüglicher (pauschaler) monatlicher Mehrbedarf für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.12.2011 iHv 8,37 EUR (2,3% von 364 EUR), der auf 8 EUR zu runden ist (§ 41 Abs 2 SGB II) und für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 iHv 8,60 EUR (2,3% von 374 EUR).

Ein höherer Bedarf im Umfange der vom Kläger geltend gemachten 30 EUR monatlich besteht nicht. Im Hinblick auf die zur Abgeltung eines Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung hat sich der der Gesetzgeber mit § 21 Abs 7 SGB II grundsätzlich einer Abgeltung durch eine Pauschale bedient. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, weshalb Ermittlungen daher nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall gerade nicht anzustellen und Ausnahmeregelungen vor diesem Hintergrund eng auszulegen sind (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2014 - L 31 AS 3018/13 B - juris). Der Gesetzgeber ist grundsätzlich auch berechtigt, die Kosten einer dezentralen Warmwasserbereitung, die nicht vom Regelbedarf iSv § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II erfasst sind, durch Pauschalen abzugelten. Die Bemessung der Pauschalen, die an die Stelle eines ganz oder teilweise zu berücksichtigenden konkreten Aufwands treten, darf sich aber nicht an einem atypischen Fall orientieren und muss "realitätsgerecht" erfolgen, damit die typisierenden Regelungen in möglichst allen Fällen den entsprechenden Bedarf abdecken. Eine hohe "Treffergenauigkeit" ist gefordert, wenn es um pauschalierte Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums geht. Diese Leistungen müssen auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind verfassungsrechtlich anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BSG Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 167/11 R - FEVS 64, 389; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2014 - L 19 AS 2013/13 NZB - juris).

Grundsätzlich sind die in § 21 Abs 7 SGB II vom Gesetzgeber festgelegten Pauschalen von den Gerichten zu beachten (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 Grundgesetz -GG-). Bei einem Konflikt zwischen einem einfachen Gesetz und der Verfassung kann sich ein Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art 100 Abs 1 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen. Dies kommt aber nur dann in Betracht, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes überzeugt ist. Eine solche Überzeugung hat der Senat im Hinblick auf die Regelung des § 21 Abs 7 SGB II jedoch nicht.

Bereits vor Einführung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 7 SGB II war die Berücksichtigung von Pauschalen für den Abzug der Kosten der Warmwassererzeugung bei den Heizkosten anerkannt. Bei der Bestimmung der Höhe der Pauschale hat das Bundessozialgericht (BSG) sich daran orientiert, dass es 30% der bei der Ermittlung der ursprünglichen Regelleistung von 345 EUR statistisch zugrunde gelegten Kosten für Haushaltsenergie angesetzt hat (vgl BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94). Grundlage für diesen Ansatz waren dabei die Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1991, nach der auf der Grundlage verschiedener Modellrechnungen die Kosten der Warmwasserbereitung mit 30% des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie anzusetzen sind (vgl NDV 1991, 77). Einschränkungen dahingehend, dass die Pauschale nur bei bestimmten Energieträgern gelten soll, hat das BSG nicht gemacht. Unter Berücksichtigung der für die Höhe des Regelbedarfs 2011 zugrunde gelegte statistische Wert für Strom mit 26,80 EUR (vgl BT-Drs 17/3404 Seite 55), erhält man mit 8,04 EUR (30% von 26,80 EUR) annäherungsweise den in § 21 Abs 7 Satz 2 Nr 1 SGB II festgesetzten Wert (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2014 - L 19 AS 2013/13 NZB - juris; Beschluss vom 28.05.2011 - L 9 AS 541/13 B - juris). Der im Rahmen der Gesetzesbegründung angegebene Betrag von 26,80 EUR enthielt dabei zunächst auch noch die Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung, da in der BT-Drs 17/3404 vom 26.10.2010 eine zusätzliche Übernahme von diesen Kosten über einen Mehrbedarf noch nicht vorgesehen war. Damit hat sich der Gesetzgeber aber bei der Festlegung der Pauschalen in § 21 Abs 7 SGB II einer gängigen Schätzmethode bedient. Dafür, dass der bei der Regelbedarfsermittlung zugrunde gelegte Wert zu niedrig ist, gibt es keine Anhaltspunkte (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsfestsetzung ab 01.01.2011: BVerfG vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12). Die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschätzung ist daher insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen Wertungsspielraums vertretbar (vgl auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2014 - L 19 AS 2013/13 NZB - juris) und auch ein derart extrem ausgefallener Anstieg der Stromkosten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.03.2012, den der Gesetzgeber hätte gesondert ausgleichen müssen, liegt nicht vor (so zum Regelbedarf: BverfG aaO).

Eine Festlegung eines im Einzelfall abweichenden Bedarfes nach § 21 Abs 7 Satz 2 2. HS SGB II kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Ein solcher abweichender Bedarf kann bei krankheitsbedingten oder berufsbedingten Besonderheiten oder auch bei erhöhten Kosten wegen veralteter Anlagen in Betracht kommen (vgl Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl, § 21 Rn 81; Boetticher/Münder in: LPK-SGB II, 5. Aufl, § 21 Rn 47). Dies macht der Kläger jedoch vorliegend nicht geltend und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund solcher Besonderheiten vorliegend höhere Kosten für die Warmwassererzeugung entstehen. Der Kläger geht vielmehr davon aus, dass generell bei der Warmwassererzeugung mit Strom ein "Einzelfall" iSv § 21 Abs 7 Satz 2 2. HS SGB II vorliegt. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Typischerweise erfolgt die dezentrale Warmwassererzeugung mit Strom oder Gas durch Durchlauferhitzer oder Boiler (siehe dazu auch http://www.co2online.de/energie-sparen/heizenergie-sparen/warmwasser/durchlaufer-hitzer-boiler-oder-zentral/), die über keine vom übrigen Haushaltsstrom getrennte Zählererfassung verfügen. Damit liegt hier ein "Regelfall" der dezentralen Warmwassererzeugung und nicht ein atypischer Einzelfall vor. Die Festlegung einer Pauschale, wie ihn der Gesetzgeber in § 21 Abs 7 SGB II vorgesehen hat, würde damit ad absurdum geführt. Im Übrigen beruht der vom Kläger geltend gemachte Bedarf von monatlich 30 EUR alleine auf seinen Schätzungen und Berechnungen. Eine tatsächliche, konkrete Ermittlung des Stromverbrauchs für die Warmwassererzeugung im streitgegenständlichen Zeitraum ist nicht erfolgt. Eine Berücksichtigung eines höheren Bedarfs im Einzelfall kann aber bereits nur dann erfolgen, wenn Bedarf konkret mit technischer Einrichtung ermittelt werden kann (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B - juris; Beschluss vom 27.01.2014 - L 19 AS 2013/13 NZB - juris)

Nach dem Bewilligungsbescheid vom 17.08.2011 idF des Änderungsbescheides vom 01.12.2011 hat der Beklagte dem Kläger für Regel- und Mehrbedarf für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.12.2011 zutreffend monatlich 372 EUR (364 EUR Regelbedarf und 8 EUR Mehrbedarf) geleistet. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auszahlungen - diese ergeben sich auch aus den in der Verwaltungsakte des Beklagten befindlichen Kontoauszügen des Klägers - hat der Beklagte auch für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 die dem Kläger zustehenden Leistungen iHv monatlich 382,60 EUR (374 EUR Regelbedarf und 8,20 EUR Mehrbedarf) gewährt.

Da dem Kläger kein höherer Anspruch auf Alg II in Bezug auf Regel- und Mehrbedarfe zusteht, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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