Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 3920/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1145/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. März 2014 aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt unter Fortführung des Klageverfahrens die Feststellung, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt ist.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihren mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern auf deren Antrag Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 in Höhe von 718,50 Euro monatlich.
Dagegen legten die Klägerin und ihre Kinder am 23. Juni 2011 Widerspruch ein, mit dem sie den in Ansatz gebrachten Regelsatz und die Kosten der Unterkunft und Heizung beanstandeten. Die Regelbedarfe seien auf verfassungswidrige Weise ermittelt worden.
Am 23. September 2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Cottbus Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, auf den Widerspruch der Klägerin vom 23. Juni 2011 gegen den Bescheid vom 20. Juni 2011 eine Entscheidung zu erlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Beklagte hat gemeint, damit dürfte der Rechtsstreit in der Sache erledigt sein.
Die Klägerin hat erklärt, sie nehme das durch Erlass des erbetenen Bescheides konkludent erklärte Anerkenntnis des Beklagten an. Zugleich hat sie beantragt, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten hat.
Der Beklagte hat sich dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereiterklärt. Er hat außerdem, da er die beanspruchten Kosten für unangemessen gehalten hat, nur 57,12 Euro als zu erstattende Kosten anerkannt.
Am 25. Februar 2014 hat die Klägerin die Fortführung des Verfahrens beantragt. Der Vorsitzende der so genannten Kostenkammer gehe in seiner Entscheidung über die eingelegte Erinnerung davon aus, dass kein Anerkenntnis vorliege und die Erklärung der Klägerin bezüglich der Annahme dieses Anerkenntnisses damit ins Leere gehe. Damit sei das Verfahren in der Hauptsache noch nicht erledigt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt ist.
Mit Beschluss vom 21. März 2014 hat das Sozialgericht entschieden: Der Antrag der Klägerin festzustellen, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist, wird als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag stelle trotz seines Wortlauts keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache dar, denn auch die Klägerin gehe ersichtlich davon aus, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache nach zwischenzeitlicher Erteilung des begehrten Bescheides beendet sei. Dafür spreche neben der prozessbeendenden Erklärung auch der damit verbundene Kostenantrag. Soweit die Klägerin somit lediglich die Feststellung einer konkreten Beendigungsart begehre, stelle dies einen prozessualen Annexantrag nach Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache dar, für den die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über das Verfahren im ersten Rechtszug keine Anwendung fänden und deshalb darüber allenfalls durch Beschluss zu entscheiden sei. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, denn ihm fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Es sei weder dargetan noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin ein Interesse an der Feststellung einer bestimmten Erledigungsart haben sollte. Im Gegenteil würde sich das Kostenrisiko der Klägerin mit der Feststellung erhöhen, weil dann ihr Bevollmächtigter zusätzlich eine Terminsgebühr beanspruchen würde. Dies zeige, dass es allein um die Vergütungsansprüche des Bevollmächtigten gehe. Hierauf komme es jedoch nicht an, denn maßgebend sei allein ein – hier fehlendes – Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Darüber hinaus fehle dem Feststellungsantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine Feststellung der Beendigung durch angenommenes Anerkenntnis würde keine Bindungswirkung im Rahmen der Kostenfestsetzung entfalten.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 24. April 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. April 2014 bzw. 30. April 2014 eingelegte Beschwerde der Klägerin.
Sie meint, über den gestellten Antrag sei nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil oder Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Der Beklagte hält unabhängig von der Frage der wirksamen Einlegung der Beschwerde im Hinblick auf die schriftliche Form diese jedenfalls aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (Band IV - ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; sie entspricht insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 SGG).
Schriftlich bedeutet, dass die Beschwerde durch eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz als Original oder telegrafisch, fernschriftlich oder im Wege der Telekopie, also auch durch Telefax, übermittelt wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 173 Rdnr. 3, § 151 Rdnr. 3 c und 3 d).
Die Beschwerde der Klägerin wahrt diese Form, denn sie ist beim Sozialgericht Cottbus mittels Telefax am 28. April 2014 eingelegt worden und trägt die Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigten. Auch wenn diese Unterschrift von der Unterschrift auf anderen Schriftsätzen deutlich abweicht, handelt es sich, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem anderen Verfahren ausdrücklich erklärt hat, um seine Unterschrift.
Vorliegend kommt es darauf allerdings nicht wesentlich an, denn das Original dieser Beschwerde, unterzeichnet auch mit der anderen genannten bekannten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist am 30. April 2014 beim Sozialgericht eingegangen.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Untätigkeitsklage ist nicht durch angenommenes Anerkenntnis und auch nicht in anderer Weise durch eine Prozesserklärung der Klägerin in der Hauptsache erledigt. Das Klageverfahren ist damit fortzuführen und durch Urteil bzw. Gerichtsbescheid zu beenden.
Die Erklärung der Klägerin, sie nehme das durch Erlass des erbetenen Bescheides konkludent erklärte Anerkenntnis des Beklagten an, hat die Untätigkeitsklage nicht in der Hauptsache erledigt.
Nach § 88 Abs. 1 SGG gilt: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt nach § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Die Klägerin hat eine solche Untätigkeitsklage sowohl ausdrücklich der Bezeichnung nach als auch ihrem Begehren entsprechend, Verurteilung des Beklagten zum Erlass einer Entscheidung auf ihren Widerspruch, erhoben.
Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 hat die Klägerin nicht, wie in § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG vorgesehen, die Hauptsache für erledigt erklärt.
Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist (im Falle eines Widerspruches von drei Monaten) erhoben und ergeht ein Bescheid (im Falle eines Widerspruches ein Widerspruchsbescheid), der dem Widerspruch stattgibt, einerlei ob vom Gericht eine Frist gesetzt worden ist oder nicht, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist dabei ausreichend, denn das SGG gibt dem Kläger auch die Möglichkeit, seine Klage einseitig (§ 102 SGG) mit der Folge zurückzunehmen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Gibt der Kläger eine solche Erledigungserklärung nicht ab (und nimmt auch seine Untätigkeitsklage nicht zurück), wird die Klage als unzulässig abgewiesen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist, denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten. Der Kläger kann allerdings zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG übergehen (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 88 Rdnr. 11).
Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben und ergeht ein ungünstiger Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache ebenfalls vom Kläger für erledigt zu erklären oder er kann die Klage zurücknehmen. Der Kläger kann aber auch innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage übergehen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 12a). Sieht man die Untätigkeitsklage nicht ausschließlich als eine Bescheidungsklage an (so jedoch die h. M.: vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 9b) oder ist der Kläger ausnahmsweise nicht auf eine (reine) Bescheidungsklage beschränkt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 9b), kann der Kläger, auch ohne dass eine Klageänderung vorläge, seine Untätigkeitsklage auf eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage umstellen. Macht der Kläger davon keinen Gebrauch, wird also die Untätigkeitsklage weiterverfolgt, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig abzuweisen, denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten.
Die Untätigkeitsklage ist auch nicht in anderer Weise durch eine Prozesserklärung der Klägerin in der Hauptsache erledigt worden.
Ein angenommenes Anerkenntnis liegt nicht vor.
§ 101 Abs. 2 SGG bestimmt: Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Beim Anerkenntnis handelt es sich um eine Prozesshandlung, die den Anforderungen an eine solche genügen muss (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 21). Eine Prozesshandlung ist eine vom Willen getragene Erklärung, die als prozessgestaltende Betätigung auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist; eine solche Erklärung kann auch durch schlüssiges Verhalten entäußert werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 60 Rdnrn. 10 und 11a). Das Anerkenntnis stellt das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis dar, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Es ist gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber dem Kläger abzugeben. Ob ein Anerkenntnis gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnrn. 20 und 21).
Die Annahme des Anerkenntnisses ist gleichfalls Prozesshandlung. Sie muss vom Kläger erklärt werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 22). Als Prozesshandlung muss sie gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Ob eine Annahme vorliegt, kann sich mittels Auslegung ergeben.
Der Beklagte hat ein Anerkenntnis zum mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht ausdrücklich abgegeben.
Weder die Erteilung des Widerspruchsbescheides, noch die Mitteilung des Beklagten, dass sich mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides der Rechtsstreit in der Sache erledigt haben dürfte, oder die Erklärung des Beklagten, dass er dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit ist, stellen insoweit ein Anerkenntnis dar.
Der Erlass des Widerspruchsbescheides kann nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden. Es handelt sich um die Vornahme einer tatsächlichen Handlung und damit um einen (schlichten) Realakt und keine Willenserklärung.
Der Realakt ist von der Willenserklärung bzw. geschäftsähnlichen Handlungen abzugrenzen. Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Geschäftsähnliche Handlungen sind Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen. Realakte sind Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft. Im Gegensatz zu den Willenserklärungen, bei denen der Rechtserfolg eintritt, weil er gewollt ist, schließen sich an Realakte die Rechtswirkungen an, gleichgültig ob sie vom Handelnden gewollt oder nicht gewollt sind. Geschäftsähnliche Handlungen haben mit Realakten zwar gemeinsam, dass die Rechtsfolge auch ohne einen darauf gerichteten Willen eintritt; sie stehen jedoch den Willenserklärungen näher als Realakte, denn sie enthalten die Äußerung eines Willen oder einer Vorstellung (vgl. u. a. Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, Überblick vor § 104, Rdnrn. 2, 4, 6, 9). Realakt und Willenserklärung schließen sich mithin gegenseitig aus (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003 – B 4 RA 27/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 27. August 1998 – B 10 KR 5/97 R, abgedruckt in BSGE 82, 283 = SozR 3-5420 § 24 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2012 – B 6 KA 65/11 B, zitiert nach juris).
Die Erteilung eines Widerspruchsbescheides ist als tatsächliche Handlung ein Realakt, damit keine Willenserklärung und somit keine Prozesshandlung. Die mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides eintretende Rechtsfolge, der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Untätigkeitsklage, tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass dies vom Willen der Behörde abhängig wäre.
Mithin kann in der Erteilung des Widerspruchsbescheides, ohne zu den Gründen der Untätigkeit etwas vorzutragen, ebenfalls kein Anerkenntnis enthalten sein. Stellt die Erteilung des Widerspruchsbescheides schon keine Willenserklärung dar, kann eine solche erst recht nicht in einem Schweigen, insbesondere zu den Gründen der Untätigkeit, enthalten sein. Schweigen bedeutet regelmäßig, dass eine Willenserklärung nicht abgegeben wird. Schweigen gilt nur ausnahmsweise als Willenserklärung, wenn die Parteien es vereinbart haben oder das Gesetz es bestimmt (Ellenberger in Palandt, a.a.O., Einführung vor § 116, Rdnrn. 7 - 9). Keine dieser beiden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Ungeachtet dessen wurde der Widerspruchsbescheid unmittelbar gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten erteilt, so dass – eine Prozesshandlung unterstellt – diese Prozesshandlung im Sinne eines Anerkenntnisses unwirksam wäre, weil sie nicht gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist.
Angesichts dessen erübrigen sich weitere Überlegungen dahingehend, ob mit (in) der Erteilung des Widerspruchsbescheides und ggf. einer weiteren Erklärung des Beklagten selbst bei weiter Auslegung ein Anerkenntnis gesehen werden könnte.
Die Äußerung des Beklagten, dass sich mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides der Rechtsstreit in der Sache erledigt haben dürfte, stellt lediglich die Mitteilung einer Rechtsauffassung dar. Sie bringt zum Ausdruck, dass nach Ansicht des Beklagten nunmehr die Klägerin an ihrem mit der Untätigkeitsklage geltend gemachten Begehren kein Interesse mehr haben dürfte.
In der Erklärung des Beklagten, dass er dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit ist, ist zwar eine Willenserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses zu sehen. Dieses beschränkt sich jedoch auf die Verpflichtung zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten. Neben dieser Erklärung hat er außerdem 57,12 Euro als zu erstattende Kosten anerkannt und deren Überweisung angekündigt. Da diese Erklärung ansonsten nichts Weiteres enthält, gibt es keine Anhaltspunkte für eine über den Wortlaut hinausgehende weiterreichende Erklärung. Es kommt hinzu, dass der Beklagte ohnehin erkennbar davon ausgegangen ist, dass der Rechtsstreit erledigt sein dürfte, und mithin keine Veranlassung gehabt hat, mit diesem Kostenanerkenntnis damit zugleich den mit der Untätigkeitsklage erhobenen Anspruch anzuerkennen.
Fehlt es somit an einem solchen Anerkenntnis des Beklagten, kann die von der Klägerin erklärte Annahme des nicht existierenden Anerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache, also den mit der Untätigkeitsklage geltend gemachten Anspruch, nicht nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt haben.
Die rechtlich unwirksame Annahmeerklärung der Klägerin ist vorliegend auch nicht als Klagerücknahme auslegungsfähig.
Eine Klagerücknahme braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Sie ist auch konkludent möglich. Allerdings muss die Klagerücknahme eindeutig sein. Bei Unklarheit muss das Gericht für eine eindeutige Erklärung sorgen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 102 Rdnr. 7b). Bei Auslegung der Erklärung muss das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, ermittelt werden. Dabei ist im Zweifelsfall darauf abzustellen, was das Erklärte vernünftigerweise bedeuten soll (BSG, Urteil vom 29. Mai 1980 – 9 RV 8/80, zitiert nach juris). Nach den §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 SGG hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Umfang der Hinweispflicht richtet sich im Einzelfall danach, inwieweit die Beteiligten Hinweise benötigen und ob sie durch rechtskundige Personen vertreten sind. Eine Klagerücknahme, die den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, muss eindeutig sein (BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 11 RAr 139/90, abgedruckt in SozR 3-1200 § 54 Nr. 1).
Ebenso wie die Annahme eines Anerkenntnisses ist die Klagerücknahme (bzw. die einseitige Erledigungserklärung) auf die Erledigung der Hauptsache gerichtet. Beide Rechtsinstitute unterscheiden sich dabei lediglich darin, dass dieser Erfolg im erstgenannten Fall durch übereinstimmende Prozesshandlungen (Willenserklärungen) und im letztgenannten Fall durch eine einseitige Prozesshandlung (Willenserklärung) herbeigeführt wird. Angesichts dessen stehen regelmäßig der Auslegung einer unwirksamen Annahme eines Anerkenntnisses in eine wirksame Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) keine Bedenken entgegen. Dies kann allerdings nicht gelten, wenn ein rechtskundig vertretener Kläger eine bestimmte Art einer Erklärung wählt, mit der das damit verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass einem Rechtsanwalt die Unterschiede zwischen der Annahme eines Anerkenntnisses und einer Klagerücknahme (bzw. einer einseitigen Erledigungserklärung) und insbesondere auch § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG, wonach nach Erlass des Widerspruchsbescheides die Hauptsache für erledigt zu erklären ist, bekannt sind. Weicht ein solcher Kläger mit der von ihm gewählten Art der Erklärung von der üblichen bzw. der im Gesetz vorgesehenen Erklärung ab, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, es handele sich dabei um ein (unbeachtliches) Versehen. Vielmehr ist, wenn mit der gewählten Art der Erklärung das vom Kläger ersichtlich angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist, bei einer solchen Unklarheit eine eindeutige Erklärung zur Klarstellung herbeizuführen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Kläger, aus welchen Gründen auch immer, nur die von ihm gewählte Erklärung, vorliegend also die Annahme des Anerkenntnisses, nicht jedoch eine andere Erklärung, nämlich eine Klagerücknahme (bzw. eine einseitige Erledigungserklärung), hat abgeben wollen. Solange diese Unklarheit besteht, ist die Auslegung einer unwirksamen Annahme eines Anerkenntnisses in eine Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) mangels Eindeutigkeit ausgeschlossen.
Eine Nachfrage des Gerichts wäre daher vorliegend erforderlich gewesen. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt, so dass die unwirksame Annahmeerklärung der Klägerin wegen mangelnder Eindeutigkeit nicht als Klagerücknahme ausgelegt werden kann.
Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich die Fortführung des Verfahrens beantragt hat, kommt eine Auslegung der unwirksamen Annahmeerklärung in eine Klagerücknahme nicht (mehr) in Betracht, denn damit ist (jetzt) deutlich geworden, dass die Klägerin der Annahmeerklärung keine andere Bedeutung beigemessen haben will, also einer entsprechende Auslegung in eine Klagerücknahme (einseitige Erledigungserklärung) widerspricht.
Entsprechend dem Wortlaut ist auch die Fortführung des Verfahrens tatsächlich beantragt. Ob, wie das Sozialgericht meint, die Klägerin davon ausgehe, dass der Rechtsstreit beendet sei, ist unerheblich, denn allein eine unzutreffende Rechtsansicht darüber führt noch nicht zur Beendigung eines Verfahrens. In dem Antrag, das Verfahren fortzusetzen, zugleich eine Klagerücknahme (einseitige Erledigungserklärung) zu sehen, was auch das Sozialgericht zutreffend nicht erwogen hat, scheidet ebenfalls aus, denn die eine Erklärung würde mit der anderen Erklärung in Widerspruch stehen.
Damit ist die Untätigkeitsklage weiterhin anhängig. Im Rahmen dieser Untätigkeitsklage stellt die Klägerin allerdings keinen Sachantrag mehr. Ohne einen solchen Sachantrag ist eine Untätigkeitsklage wie jede andere Klage unzulässig. Da das Gericht nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche (§ 123 SGG) entscheidet, ist es notwendig, dass bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird. Fehlt es an der Benennung des vom Kläger erhobenen Anspruchs im Sinne dieser Vorschrift, ist das Gericht objektiv gehindert, über eine solche Klage zu entscheiden, denn das klägerische Begehren ist unklar. Eine solche Klage ist wegen eines essentiellen Mangels unzulässig (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 92 Rdnr. 17). Nichts anderes ergäbe sich, wenn das ursprünglich mit der Untätigkeitsklage erhobene Begehren als wenigstens hilfsweise fortbestehend betrachtet würde, denn der Untätigkeitsklage fehlt in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie gleichfalls unzulässig wäre.
Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt ist.
Stellt der Kläger mit einer prozessualen Erklärung keinen Sachantrag, muss geklärt werden, was gewollt ist. Wird kein Sachantrag (mehr) gestellt, kann dies als Klagerücknahme (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 102 Rdnr. 7b) oder als Erledigungserklärung gemeint sein (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 123 Rdnr. 3a). Allerdings kommt eine solche Auslegung dann nicht in Betracht, wenn sie dem Willen des Klägers widerspricht, denn eine mögliche Auslegung findet am tatsächlich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Klägers seine Grenze. § 123 SGG ist Ausdruck der Dispositionsmaxime (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 123 Rdnr. 1), so dass ohne oder sogar gegen seinen Willen auch eine unzulässige Klage nicht durch Auslegung als Klagerücknahme behandelt werden darf.
Daraus folgt allerdings nicht, dass das Gericht gezwungen wäre, bei einer unzulässigen Klage zu weiteren prozessualen Anträgen des Klägers inhaltlich zu entscheiden, wenn gar kein Anspruch nach § 123 SGG erhoben wird. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass über einen Sachantrag entschieden wird. Wenn er keinen Sachantrag stellen will, weil er keinen materiellen Anspruch durchsetzen will, so hat er es, wenn er eine Abweisung seiner Klage als unzulässig vermeiden will, in der Hand, durch entsprechende Prozesserklärung die Hauptsache zu beenden. Dafür bedarf es keiner Entscheidung durch das Gericht. Wenn der Kläger der Ansicht ist, der Rechtsstreit sei bereits - entgegen der Meinung des Gerichts oder des anderen Beteiligten – beendet, bedarf es gleichfalls keiner gerichtlichen Entscheidung, denn der Kläger kann dann durch Abgabe einer entsprechenden Prozesserklärung den Rechtsstreit beenden. Ist die Inanspruchnahme des Gerichts jedoch nicht erforderlich, weil der Kläger selbst den Erfolg, die Vermeidung der Abweisung seiner Klage als unzulässig, herbeiführen kann, so ist dies der einfachere Weg, den er zu gehen hat, weswegen sich für die Feststellung, dass der Rechtsstreit beendet ist, kein Rechtsschutzbedürfnis ergibt. Dies gilt erst Recht für die Feststellung einer bestimmten Erledigungsart, denn für die Vermeidung der Abweisung der Klage als unzulässig, ist die Erledigungsart ohne Bedeutung.
Sofern der Kläger meint, aus anderen Gründen eine Entscheidung des Gerichts zur Erledigungsart zu benötigen, es ihm also gar nicht darum geht, den Rechtsstreit zu beenden, muss er die Untätigkeitsklage fortführen.
Besteht Streit darüber, ob ein angenommenes Anerkenntnis, ein Vergleich oder eine Klagerücknahme wirksam sind, ist das Verfahren fortzuführen und bei Wirksamkeit des angenommenen Anerkenntnisses, des Vergleiches oder der Klagerücknahme durch Urteil festzustellen, dass der Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis, durch Vergleich oder durch Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) beendet ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 24, Rdnr. 17a, § 102 Rdnr. 12). Im Übrigen ist über die Klage bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen inhaltlich zu entscheiden. Liegen die Prozessvoraussetzungen nicht vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Nur so kann der Kläger eine Entscheidung darüber erreichen, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt wurde. Er erhält auf diesem Wege entweder die begehrte Feststellung oder es wird im anderen Falle über seine Klage entschieden; in beiden Fällen weisen die Urteilsgründe dazu Näheres aus.
Ist jedoch das fortzusetzende Verfahren durch Urteil oder Gerichtsbescheid zu beenden, zeigt dies zugleich, dass über dieselbe Frage, ob der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis oder durch eine andere Prozesserklärung erledigt ist, nicht daneben in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss entschieden werden kann (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - , Beschluss vom 9. Mai 1972 – IV B 99/70, zitiert nach juris, und BFH, Beschluss vom 19. Januar 1972 – II B 26/69, zitiert nach juris, jeweils zu einem Einstellungsbeschluss). Der Beschluss ist daher aufzuheben, so dass das Sozialgericht anschließend über die Untätigkeitsklage durch Urteil oder Gerichtsbescheid zu entscheiden haben wird (vgl. auch BFH, a.a.O.).
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten eines Rechtsstreits demjenigen zur Last fallen, der im Ergebnis unterliegt, bleibt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Mai 1972, a.a.O.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt unter Fortführung des Klageverfahrens die Feststellung, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt ist.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 gewährte der Beklagte der Klägerin und ihren mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern auf deren Antrag Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 in Höhe von 718,50 Euro monatlich.
Dagegen legten die Klägerin und ihre Kinder am 23. Juni 2011 Widerspruch ein, mit dem sie den in Ansatz gebrachten Regelsatz und die Kosten der Unterkunft und Heizung beanstandeten. Die Regelbedarfe seien auf verfassungswidrige Weise ermittelt worden.
Am 23. September 2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht Cottbus Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, auf den Widerspruch der Klägerin vom 23. Juni 2011 gegen den Bescheid vom 20. Juni 2011 eine Entscheidung zu erlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Beklagte hat gemeint, damit dürfte der Rechtsstreit in der Sache erledigt sein.
Die Klägerin hat erklärt, sie nehme das durch Erlass des erbetenen Bescheides konkludent erklärte Anerkenntnis des Beklagten an. Zugleich hat sie beantragt, dass der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten hat.
Der Beklagte hat sich dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereiterklärt. Er hat außerdem, da er die beanspruchten Kosten für unangemessen gehalten hat, nur 57,12 Euro als zu erstattende Kosten anerkannt.
Am 25. Februar 2014 hat die Klägerin die Fortführung des Verfahrens beantragt. Der Vorsitzende der so genannten Kostenkammer gehe in seiner Entscheidung über die eingelegte Erinnerung davon aus, dass kein Anerkenntnis vorliege und die Erklärung der Klägerin bezüglich der Annahme dieses Anerkenntnisses damit ins Leere gehe. Damit sei das Verfahren in der Hauptsache noch nicht erledigt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt ist.
Mit Beschluss vom 21. März 2014 hat das Sozialgericht entschieden: Der Antrag der Klägerin festzustellen, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist, wird als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag stelle trotz seines Wortlauts keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache dar, denn auch die Klägerin gehe ersichtlich davon aus, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache nach zwischenzeitlicher Erteilung des begehrten Bescheides beendet sei. Dafür spreche neben der prozessbeendenden Erklärung auch der damit verbundene Kostenantrag. Soweit die Klägerin somit lediglich die Feststellung einer konkreten Beendigungsart begehre, stelle dies einen prozessualen Annexantrag nach Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache dar, für den die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über das Verfahren im ersten Rechtszug keine Anwendung fänden und deshalb darüber allenfalls durch Beschluss zu entscheiden sei. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, denn ihm fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Es sei weder dargetan noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin ein Interesse an der Feststellung einer bestimmten Erledigungsart haben sollte. Im Gegenteil würde sich das Kostenrisiko der Klägerin mit der Feststellung erhöhen, weil dann ihr Bevollmächtigter zusätzlich eine Terminsgebühr beanspruchen würde. Dies zeige, dass es allein um die Vergütungsansprüche des Bevollmächtigten gehe. Hierauf komme es jedoch nicht an, denn maßgebend sei allein ein – hier fehlendes – Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Darüber hinaus fehle dem Feststellungsantrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Eine Feststellung der Beendigung durch angenommenes Anerkenntnis würde keine Bindungswirkung im Rahmen der Kostenfestsetzung entfalten.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 24. April 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. April 2014 bzw. 30. April 2014 eingelegte Beschwerde der Klägerin.
Sie meint, über den gestellten Antrag sei nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil oder Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Der Beklagte hält unabhängig von der Frage der wirksamen Einlegung der Beschwerde im Hinblick auf die schriftliche Form diese jedenfalls aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten (Band IV - ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; sie entspricht insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 SGG).
Schriftlich bedeutet, dass die Beschwerde durch eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz als Original oder telegrafisch, fernschriftlich oder im Wege der Telekopie, also auch durch Telefax, übermittelt wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 173 Rdnr. 3, § 151 Rdnr. 3 c und 3 d).
Die Beschwerde der Klägerin wahrt diese Form, denn sie ist beim Sozialgericht Cottbus mittels Telefax am 28. April 2014 eingelegt worden und trägt die Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigten. Auch wenn diese Unterschrift von der Unterschrift auf anderen Schriftsätzen deutlich abweicht, handelt es sich, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem anderen Verfahren ausdrücklich erklärt hat, um seine Unterschrift.
Vorliegend kommt es darauf allerdings nicht wesentlich an, denn das Original dieser Beschwerde, unterzeichnet auch mit der anderen genannten bekannten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist am 30. April 2014 beim Sozialgericht eingegangen.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Untätigkeitsklage ist nicht durch angenommenes Anerkenntnis und auch nicht in anderer Weise durch eine Prozesserklärung der Klägerin in der Hauptsache erledigt. Das Klageverfahren ist damit fortzuführen und durch Urteil bzw. Gerichtsbescheid zu beenden.
Die Erklärung der Klägerin, sie nehme das durch Erlass des erbetenen Bescheides konkludent erklärte Anerkenntnis des Beklagten an, hat die Untätigkeitsklage nicht in der Hauptsache erledigt.
Nach § 88 Abs. 1 SGG gilt: Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt nach § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
Die Klägerin hat eine solche Untätigkeitsklage sowohl ausdrücklich der Bezeichnung nach als auch ihrem Begehren entsprechend, Verurteilung des Beklagten zum Erlass einer Entscheidung auf ihren Widerspruch, erhoben.
Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 hat die Klägerin nicht, wie in § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG vorgesehen, die Hauptsache für erledigt erklärt.
Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist (im Falle eines Widerspruches von drei Monaten) erhoben und ergeht ein Bescheid (im Falle eines Widerspruches ein Widerspruchsbescheid), der dem Widerspruch stattgibt, einerlei ob vom Gericht eine Frist gesetzt worden ist oder nicht, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist dabei ausreichend, denn das SGG gibt dem Kläger auch die Möglichkeit, seine Klage einseitig (§ 102 SGG) mit der Folge zurückzunehmen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Gibt der Kläger eine solche Erledigungserklärung nicht ab (und nimmt auch seine Untätigkeitsklage nicht zurück), wird die Klage als unzulässig abgewiesen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben ist, denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten. Der Kläger kann allerdings zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG übergehen (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 88 Rdnr. 11).
Ist die Untätigkeitsklage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben und ergeht ein ungünstiger Widerspruchsbescheid, ist die Hauptsache ebenfalls vom Kläger für erledigt zu erklären oder er kann die Klage zurücknehmen. Der Kläger kann aber auch innerhalb der Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG zur Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage übergehen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 12a). Sieht man die Untätigkeitsklage nicht ausschließlich als eine Bescheidungsklage an (so jedoch die h. M.: vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 9b) oder ist der Kläger ausnahmsweise nicht auf eine (reine) Bescheidungsklage beschränkt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 88 Rdnr. 9b), kann der Kläger, auch ohne dass eine Klageänderung vorläge, seine Untätigkeitsklage auf eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage umstellen. Macht der Kläger davon keinen Gebrauch, wird also die Untätigkeitsklage weiterverfolgt, ist sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenfalls als unzulässig abzuweisen, denn den mit der Untätigkeitsklage begehrten Bescheid hat er erhalten.
Die Untätigkeitsklage ist auch nicht in anderer Weise durch eine Prozesserklärung der Klägerin in der Hauptsache erledigt worden.
Ein angenommenes Anerkenntnis liegt nicht vor.
§ 101 Abs. 2 SGG bestimmt: Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Beim Anerkenntnis handelt es sich um eine Prozesshandlung, die den Anforderungen an eine solche genügen muss (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 21). Eine Prozesshandlung ist eine vom Willen getragene Erklärung, die als prozessgestaltende Betätigung auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist; eine solche Erklärung kann auch durch schlüssiges Verhalten entäußert werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 60 Rdnrn. 10 und 11a). Das Anerkenntnis stellt das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis dar, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Es ist gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber dem Kläger abzugeben. Ob ein Anerkenntnis gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnrn. 20 und 21).
Die Annahme des Anerkenntnisses ist gleichfalls Prozesshandlung. Sie muss vom Kläger erklärt werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 22). Als Prozesshandlung muss sie gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Ob eine Annahme vorliegt, kann sich mittels Auslegung ergeben.
Der Beklagte hat ein Anerkenntnis zum mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht ausdrücklich abgegeben.
Weder die Erteilung des Widerspruchsbescheides, noch die Mitteilung des Beklagten, dass sich mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides der Rechtsstreit in der Sache erledigt haben dürfte, oder die Erklärung des Beklagten, dass er dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit ist, stellen insoweit ein Anerkenntnis dar.
Der Erlass des Widerspruchsbescheides kann nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden. Es handelt sich um die Vornahme einer tatsächlichen Handlung und damit um einen (schlichten) Realakt und keine Willenserklärung.
Der Realakt ist von der Willenserklärung bzw. geschäftsähnlichen Handlungen abzugrenzen. Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Geschäftsähnliche Handlungen sind Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen. Realakte sind Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft. Im Gegensatz zu den Willenserklärungen, bei denen der Rechtserfolg eintritt, weil er gewollt ist, schließen sich an Realakte die Rechtswirkungen an, gleichgültig ob sie vom Handelnden gewollt oder nicht gewollt sind. Geschäftsähnliche Handlungen haben mit Realakten zwar gemeinsam, dass die Rechtsfolge auch ohne einen darauf gerichteten Willen eintritt; sie stehen jedoch den Willenserklärungen näher als Realakte, denn sie enthalten die Äußerung eines Willen oder einer Vorstellung (vgl. u. a. Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage, Überblick vor § 104, Rdnrn. 2, 4, 6, 9). Realakt und Willenserklärung schließen sich mithin gegenseitig aus (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003 – B 4 RA 27/03 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 7 Nr. 1; BSG, Urteil vom 27. August 1998 – B 10 KR 5/97 R, abgedruckt in BSGE 82, 283 = SozR 3-5420 § 24 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 27. Juni 2012 – B 6 KA 65/11 B, zitiert nach juris).
Die Erteilung eines Widerspruchsbescheides ist als tatsächliche Handlung ein Realakt, damit keine Willenserklärung und somit keine Prozesshandlung. Die mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides eintretende Rechtsfolge, der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Untätigkeitsklage, tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass dies vom Willen der Behörde abhängig wäre.
Mithin kann in der Erteilung des Widerspruchsbescheides, ohne zu den Gründen der Untätigkeit etwas vorzutragen, ebenfalls kein Anerkenntnis enthalten sein. Stellt die Erteilung des Widerspruchsbescheides schon keine Willenserklärung dar, kann eine solche erst recht nicht in einem Schweigen, insbesondere zu den Gründen der Untätigkeit, enthalten sein. Schweigen bedeutet regelmäßig, dass eine Willenserklärung nicht abgegeben wird. Schweigen gilt nur ausnahmsweise als Willenserklärung, wenn die Parteien es vereinbart haben oder das Gesetz es bestimmt (Ellenberger in Palandt, a.a.O., Einführung vor § 116, Rdnrn. 7 - 9). Keine dieser beiden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Ungeachtet dessen wurde der Widerspruchsbescheid unmittelbar gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten erteilt, so dass – eine Prozesshandlung unterstellt – diese Prozesshandlung im Sinne eines Anerkenntnisses unwirksam wäre, weil sie nicht gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist.
Angesichts dessen erübrigen sich weitere Überlegungen dahingehend, ob mit (in) der Erteilung des Widerspruchsbescheides und ggf. einer weiteren Erklärung des Beklagten selbst bei weiter Auslegung ein Anerkenntnis gesehen werden könnte.
Die Äußerung des Beklagten, dass sich mit der Erteilung des Widerspruchsbescheides der Rechtsstreit in der Sache erledigt haben dürfte, stellt lediglich die Mitteilung einer Rechtsauffassung dar. Sie bringt zum Ausdruck, dass nach Ansicht des Beklagten nunmehr die Klägerin an ihrem mit der Untätigkeitsklage geltend gemachten Begehren kein Interesse mehr haben dürfte.
In der Erklärung des Beklagten, dass er dem Grunde nach zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten bereit ist, ist zwar eine Willenserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses zu sehen. Dieses beschränkt sich jedoch auf die Verpflichtung zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten. Neben dieser Erklärung hat er außerdem 57,12 Euro als zu erstattende Kosten anerkannt und deren Überweisung angekündigt. Da diese Erklärung ansonsten nichts Weiteres enthält, gibt es keine Anhaltspunkte für eine über den Wortlaut hinausgehende weiterreichende Erklärung. Es kommt hinzu, dass der Beklagte ohnehin erkennbar davon ausgegangen ist, dass der Rechtsstreit erledigt sein dürfte, und mithin keine Veranlassung gehabt hat, mit diesem Kostenanerkenntnis damit zugleich den mit der Untätigkeitsklage erhobenen Anspruch anzuerkennen.
Fehlt es somit an einem solchen Anerkenntnis des Beklagten, kann die von der Klägerin erklärte Annahme des nicht existierenden Anerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache, also den mit der Untätigkeitsklage geltend gemachten Anspruch, nicht nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt haben.
Die rechtlich unwirksame Annahmeerklärung der Klägerin ist vorliegend auch nicht als Klagerücknahme auslegungsfähig.
Eine Klagerücknahme braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Sie ist auch konkludent möglich. Allerdings muss die Klagerücknahme eindeutig sein. Bei Unklarheit muss das Gericht für eine eindeutige Erklärung sorgen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 102 Rdnr. 7b). Bei Auslegung der Erklärung muss das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, ermittelt werden. Dabei ist im Zweifelsfall darauf abzustellen, was das Erklärte vernünftigerweise bedeuten soll (BSG, Urteil vom 29. Mai 1980 – 9 RV 8/80, zitiert nach juris). Nach den §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 SGG hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Der Umfang der Hinweispflicht richtet sich im Einzelfall danach, inwieweit die Beteiligten Hinweise benötigen und ob sie durch rechtskundige Personen vertreten sind. Eine Klagerücknahme, die den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, muss eindeutig sein (BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 11 RAr 139/90, abgedruckt in SozR 3-1200 § 54 Nr. 1).
Ebenso wie die Annahme eines Anerkenntnisses ist die Klagerücknahme (bzw. die einseitige Erledigungserklärung) auf die Erledigung der Hauptsache gerichtet. Beide Rechtsinstitute unterscheiden sich dabei lediglich darin, dass dieser Erfolg im erstgenannten Fall durch übereinstimmende Prozesshandlungen (Willenserklärungen) und im letztgenannten Fall durch eine einseitige Prozesshandlung (Willenserklärung) herbeigeführt wird. Angesichts dessen stehen regelmäßig der Auslegung einer unwirksamen Annahme eines Anerkenntnisses in eine wirksame Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) keine Bedenken entgegen. Dies kann allerdings nicht gelten, wenn ein rechtskundig vertretener Kläger eine bestimmte Art einer Erklärung wählt, mit der das damit verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass einem Rechtsanwalt die Unterschiede zwischen der Annahme eines Anerkenntnisses und einer Klagerücknahme (bzw. einer einseitigen Erledigungserklärung) und insbesondere auch § 88 Abs. 1 Satz 3 SGG, wonach nach Erlass des Widerspruchsbescheides die Hauptsache für erledigt zu erklären ist, bekannt sind. Weicht ein solcher Kläger mit der von ihm gewählten Art der Erklärung von der üblichen bzw. der im Gesetz vorgesehenen Erklärung ab, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, es handele sich dabei um ein (unbeachtliches) Versehen. Vielmehr ist, wenn mit der gewählten Art der Erklärung das vom Kläger ersichtlich angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist, bei einer solchen Unklarheit eine eindeutige Erklärung zur Klarstellung herbeizuführen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Kläger, aus welchen Gründen auch immer, nur die von ihm gewählte Erklärung, vorliegend also die Annahme des Anerkenntnisses, nicht jedoch eine andere Erklärung, nämlich eine Klagerücknahme (bzw. eine einseitige Erledigungserklärung), hat abgeben wollen. Solange diese Unklarheit besteht, ist die Auslegung einer unwirksamen Annahme eines Anerkenntnisses in eine Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) mangels Eindeutigkeit ausgeschlossen.
Eine Nachfrage des Gerichts wäre daher vorliegend erforderlich gewesen. Eine solche ist jedoch nicht erfolgt, so dass die unwirksame Annahmeerklärung der Klägerin wegen mangelnder Eindeutigkeit nicht als Klagerücknahme ausgelegt werden kann.
Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich die Fortführung des Verfahrens beantragt hat, kommt eine Auslegung der unwirksamen Annahmeerklärung in eine Klagerücknahme nicht (mehr) in Betracht, denn damit ist (jetzt) deutlich geworden, dass die Klägerin der Annahmeerklärung keine andere Bedeutung beigemessen haben will, also einer entsprechende Auslegung in eine Klagerücknahme (einseitige Erledigungserklärung) widerspricht.
Entsprechend dem Wortlaut ist auch die Fortführung des Verfahrens tatsächlich beantragt. Ob, wie das Sozialgericht meint, die Klägerin davon ausgehe, dass der Rechtsstreit beendet sei, ist unerheblich, denn allein eine unzutreffende Rechtsansicht darüber führt noch nicht zur Beendigung eines Verfahrens. In dem Antrag, das Verfahren fortzusetzen, zugleich eine Klagerücknahme (einseitige Erledigungserklärung) zu sehen, was auch das Sozialgericht zutreffend nicht erwogen hat, scheidet ebenfalls aus, denn die eine Erklärung würde mit der anderen Erklärung in Widerspruch stehen.
Damit ist die Untätigkeitsklage weiterhin anhängig. Im Rahmen dieser Untätigkeitsklage stellt die Klägerin allerdings keinen Sachantrag mehr. Ohne einen solchen Sachantrag ist eine Untätigkeitsklage wie jede andere Klage unzulässig. Da das Gericht nur über die vom Kläger erhobenen Ansprüche (§ 123 SGG) entscheidet, ist es notwendig, dass bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird. Fehlt es an der Benennung des vom Kläger erhobenen Anspruchs im Sinne dieser Vorschrift, ist das Gericht objektiv gehindert, über eine solche Klage zu entscheiden, denn das klägerische Begehren ist unklar. Eine solche Klage ist wegen eines essentiellen Mangels unzulässig (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 92 Rdnr. 17). Nichts anderes ergäbe sich, wenn das ursprünglich mit der Untätigkeitsklage erhobene Begehren als wenigstens hilfsweise fortbestehend betrachtet würde, denn der Untätigkeitsklage fehlt in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie gleichfalls unzulässig wäre.
Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt ist.
Stellt der Kläger mit einer prozessualen Erklärung keinen Sachantrag, muss geklärt werden, was gewollt ist. Wird kein Sachantrag (mehr) gestellt, kann dies als Klagerücknahme (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 102 Rdnr. 7b) oder als Erledigungserklärung gemeint sein (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 123 Rdnr. 3a). Allerdings kommt eine solche Auslegung dann nicht in Betracht, wenn sie dem Willen des Klägers widerspricht, denn eine mögliche Auslegung findet am tatsächlich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Klägers seine Grenze. § 123 SGG ist Ausdruck der Dispositionsmaxime (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 123 Rdnr. 1), so dass ohne oder sogar gegen seinen Willen auch eine unzulässige Klage nicht durch Auslegung als Klagerücknahme behandelt werden darf.
Daraus folgt allerdings nicht, dass das Gericht gezwungen wäre, bei einer unzulässigen Klage zu weiteren prozessualen Anträgen des Klägers inhaltlich zu entscheiden, wenn gar kein Anspruch nach § 123 SGG erhoben wird. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass über einen Sachantrag entschieden wird. Wenn er keinen Sachantrag stellen will, weil er keinen materiellen Anspruch durchsetzen will, so hat er es, wenn er eine Abweisung seiner Klage als unzulässig vermeiden will, in der Hand, durch entsprechende Prozesserklärung die Hauptsache zu beenden. Dafür bedarf es keiner Entscheidung durch das Gericht. Wenn der Kläger der Ansicht ist, der Rechtsstreit sei bereits - entgegen der Meinung des Gerichts oder des anderen Beteiligten – beendet, bedarf es gleichfalls keiner gerichtlichen Entscheidung, denn der Kläger kann dann durch Abgabe einer entsprechenden Prozesserklärung den Rechtsstreit beenden. Ist die Inanspruchnahme des Gerichts jedoch nicht erforderlich, weil der Kläger selbst den Erfolg, die Vermeidung der Abweisung seiner Klage als unzulässig, herbeiführen kann, so ist dies der einfachere Weg, den er zu gehen hat, weswegen sich für die Feststellung, dass der Rechtsstreit beendet ist, kein Rechtsschutzbedürfnis ergibt. Dies gilt erst Recht für die Feststellung einer bestimmten Erledigungsart, denn für die Vermeidung der Abweisung der Klage als unzulässig, ist die Erledigungsart ohne Bedeutung.
Sofern der Kläger meint, aus anderen Gründen eine Entscheidung des Gerichts zur Erledigungsart zu benötigen, es ihm also gar nicht darum geht, den Rechtsstreit zu beenden, muss er die Untätigkeitsklage fortführen.
Besteht Streit darüber, ob ein angenommenes Anerkenntnis, ein Vergleich oder eine Klagerücknahme wirksam sind, ist das Verfahren fortzuführen und bei Wirksamkeit des angenommenen Anerkenntnisses, des Vergleiches oder der Klagerücknahme durch Urteil festzustellen, dass der Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis, durch Vergleich oder durch Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) beendet ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 101 Rdnr. 24, Rdnr. 17a, § 102 Rdnr. 12). Im Übrigen ist über die Klage bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen inhaltlich zu entscheiden. Liegen die Prozessvoraussetzungen nicht vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Nur so kann der Kläger eine Entscheidung darüber erreichen, dass der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt wurde. Er erhält auf diesem Wege entweder die begehrte Feststellung oder es wird im anderen Falle über seine Klage entschieden; in beiden Fällen weisen die Urteilsgründe dazu Näheres aus.
Ist jedoch das fortzusetzende Verfahren durch Urteil oder Gerichtsbescheid zu beenden, zeigt dies zugleich, dass über dieselbe Frage, ob der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis oder durch eine andere Prozesserklärung erledigt ist, nicht daneben in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss entschieden werden kann (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - , Beschluss vom 9. Mai 1972 – IV B 99/70, zitiert nach juris, und BFH, Beschluss vom 19. Januar 1972 – II B 26/69, zitiert nach juris, jeweils zu einem Einstellungsbeschluss). Der Beschluss ist daher aufzuheben, so dass das Sozialgericht anschließend über die Untätigkeitsklage durch Urteil oder Gerichtsbescheid zu entscheiden haben wird (vgl. auch BFH, a.a.O.).
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten eines Rechtsstreits demjenigen zur Last fallen, der im Ergebnis unterliegt, bleibt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Mai 1972, a.a.O.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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