L 2 SO 2489/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2351/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2489/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wer bei nur sehr geringen eigenen Einnahmen (hier monatliche Altersrente in Höhe von ca. 250 €) für seine laufenden sonstigen Lebenshaltungskosten (ohne Kosten der Unterkunft) den viereinhalbfachen sozialhilferechtlichen Regelbedarf aufwendet, obwohl er ohne weiteres hätte erkennen können, dass unter diesen Umständen das noch vorhandene Vermögen innerhalb weniger Jahre aufgebraucht ist, fällt unter den Ausschlusstatbestand nach § 41 Abs. 4 SGB XII für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Streit.

Die geborene Klägerin lebt seit 2000 von ihrem Ehemann getrennt. Für ihre Wohnung fallen Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 630,00 EUR monatlich an. Sie bezieht eine Altersrente in Höhe von monatlich 254,18 EUR (jetzt aktuell 261,80 EUR) und ist darüber auch in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Zudem erhielt sie ab Oktober 2009 bis einschließlich Dezember 2010 monatliche Zahlungen ihrer Tochter in Höhe von jeweils 800,00 EUR.

Am 30. September 2009/12. Oktober 2009 (Formularantrag) beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 16. April 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab und begründete dies mit übersteigendem Einkommen der Klägerin. Die Klägerin könne mit ihrer Altersrente sowie den monatlichen Zahlungen ihrer Tochter in Höhe von 800,00 EUR ihren Bedarf decken. Hinzu komme noch das übersteigende Vermögen in Form eines Kraftfahrzeuges.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und teilte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 im Weiteren mit, dass die monatlichen Zahlungen der Tochter mit Ablauf des Monats Dezember weggefallen seien. Außerdem habe es sich hierbei um Nothilfedarlehen gehandelt. Darüber hinaus habe der vorhandene PKW nach einem Wertgutachten nur noch einen Wert von 1.750,00 EUR. Im Weiteren legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2011 eine Vermögensaufstellung des Bankhauses L. vor. Danach wiesen die Konten der Klägerin zu Beginn des Jahres 2006 noch ein Guthaben in Höhe von ca. 105.000,00 EUR(bzw. ca. 112.000,00 EUR einschließlich Girokonto), zum 31. Dezember 2006 noch ein Guthaben in Höhe von 70.680,28 EUR, zum 31. Dezember 2007 ein Guthaben in Höhe von 57.315,26 EUR und zum 31. Dezember 2008 ein Guthaben in Höhe von 15.207,28 EUR aus (Bl. 54/55 VA - Anlage). Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Februar 2011 legte die Klägerin einen Darlehensvertrag, datiert auf den 10. Oktober 2009, zwischen ihr und ihrer Tochter vor. In diesem Vertrag ist geregelt, dass die Klägerin von ihrer Tochter für den Monat Oktober 2009 ein Darlehen in Höhe von 800,00 EUR erhalte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass ein Leistungsanspruch aufgrund der Regelung des § 41 Abs. 4 SGB XII nicht bestehe, da die Klägerin in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Hiergegen hat die Klägerin am 5. August 2011 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung habe, da die Regelung des § 41 Abs. 4 SGB XII hier nicht einschlägig sei.

Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat die Klägerin noch Aufstellungen über die Entwicklung ihres Vermögens vom Bankhaus L. vorgelegt (Bl. 57 SG-Akte). Danach wurden zumindest seit Beginn des Jahres 2006 (April) bis zur Auflösung der Konten im September 2009 monatlich per Dauerauftrag 2.200,00 EUR aus dem vorhandenen Vermögen an die Klägerin überwiesen (Bl. 57 SG-Akte). Die Aufstellung weist darüber hinaus einen Verlust aus Depotwerten für das Jahr 2008 von ca. 11.000,00 EUR auf. Mit weiterem Schriftsatz hat die Klägerin noch Unterlagen vorgelegt ausweislich derer ihr getrennt lebender Ehemann ein monatliches Einkommen in Höhe von 985,45 EUR habe.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 hat der Beklagte daraufhin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Trennungsunterhalt in Höhe von 210,00 EUR monatlich anzurechnen.

Im Rahmen eines am 16. Oktober 2012 vor dem SG durchgeführten Erörterungstermins hat die Klägerin u.a. einen nicht unterzeichneten Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Cousin D. W. vorgelegt (wegen des Inhalts siehe Bl. 157 SG-Akte). Im Weiteren erläuterte die Klägerin den Hintergrund dieses Vertrages dahingehend, dass Herr W. ihr ein Nothilfedarlehen gewähre, in der Form, dass er ihre Miete bezahle. Im Erörterungstermin hat sich der Beklagte darüber hinaus verpflichtet, bis spätestens 15. November 2012 eine Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII zu treffen. Mit Bescheid vom 9. November 2012 hat der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst wegen fehlender Mitwirkung versagt, hiergegen hatte die Klägerin Widerspruch erhoben und am 15. Februar 2013 einen Eilantrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Bescheid vom 12. April 2013 hat der Beklagte sodann der Klägerin Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) ab dem 1. März 2013 gewährt (daraufhin war das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erklärt worden).

Mit einem weiteren Schreiben vom 6. März 2013 hat darüber hinaus das Bankhaus L. bestätigt, dass das letzte Konto der Klägerin am 9. September 2009 gelöscht worden sei.

Mit Urteil vom 29. April 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Klägerin zwar grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis gemäß § 41 Abs. 1 und 2 SGB XII gehöre, bei ihr jedoch der Anspruchsausschluss nach Abs. 4 einschlägig sei. Danach habe keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dies sei nach Überzeugung des SG im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin habe ihr Vermögen, das zum Beginn des Jahres 2006 noch 105.000,00 EUR alleine beim Bankhaus L. betragen habe, bis August 2009 restlos verbraucht. Sie habe sich bis zum völligen Verbrauch des Vermögens monatlich jeweils 2.200,00 EUR überweisen lassen. Angesichts einer sehr geringen Altersrente in Höhe von 254,00 EUR und den gegenüberstehenden Unterkunftskosten in Höhe von 630,00 EUR habe der Klägerin zumindest ab einem Zeitpunkt im Jahre 2008 eindeutig erkennbar sein müssen, dass dieser Vermögensstand nicht mehr lange vorhalten würde. Ungeachtet dessen habe sie jedoch bis zum völligen Verbrauch des Vermögens weiterhin monatlich 2.200,00 EUR verbraucht, um nach eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt zu decken, obwohl ihr nach Überzeugung des SG hätte klar gewesen sein müssen, dass unzweifelhaft nach völligem Verbrauch des Vermögens Hilfebedürftigkeit eintreten müsste. Für den Anspruchsausschluss nach § 41 Abs. 4 SGB XII sei erforderlich, dass der Hilfeberechtigte vorsätzlich, das bedeute mit direktem Vorsatz, mit Eventualvorsatz oder grob fahrlässig gehandelt habe. Allerdings trage er die Beweislast dafür, dass er seine Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig während der letzten zehn Jahre herbeigeführt habe, weil es sich um ein in die Verantwortung des Hilfebedürftigen gestelltes negatives Tatbestandsmerkmal handele (Hinweis auf Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 41 Rdnr. 46; Blüggel in Juris PK-SGB XII, § 41 Rdnr. 160). Angesichts der festgestellten Verwendung bzw. des Verzehrs des Vermögensstammes müsse das SG davon ausgehen, dass die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass sie nicht zumindest mit grober Fahrlässigkeit gehandelt habe. Ergänzend weise das SG darauf hin, dass unabhängig davon hätte offenbleiben können, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) bereits ab Antragstellung im September 2009 bestanden habe, da diese Leistungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung hätten bewilligt werden können (§ 103 SGB XII). Insofern bestünde bei einer Bewilligung hier eine Aufrechnungslage, da aufgrund Zeitablaufs diese Leistungen zurückgefordert werden könnten, da sie nicht mehr (aktuell) zur Existenzsicherung benötigt würden. Insofern könnte eine eventuelle Nachzahlung zurückgefordert werden. Die Klägerin habe damit keinen wirtschaftlichen Vorteil. Hier gelte der Rechtssatz dolo agit, wonach niemand erfolgreich eine Leistung einklagen könne, die er sogleich nach Erhalt zurückgeben müsste, weil dem Schuldner ein entsprechender Gegenanspruch zustehe.

Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 26. Mai 2014 zugestellte Urteil am 30. Mai 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, es sei zwar richtig, dass die Klägerin noch im Jahr 2006 erhebliches Vermögen beim Bankhaus L. gehabt habe, hiervon aber monatliche Beträge abgehoben habe, um ihre Miete sowie ihre Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Sie habe zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Altersrente in Höhe von 254,00 EUR zur Verfügung gehabt. Angesichts ihres Alters und ihres Krankheitszustandes sei es für die Klägerin weder vorhersehbar noch sonderlich wahrscheinlich gewesen, dass sie noch wesentlich mehr als drei bis vier Jahre leben werde. Sie habe sich bemüht, nach ihren Kräften und Möglichkeiten sparsam zu leben, habe aber erhebliche zusätzliche Kosten wegen Krankenbehandlung und Medikamenten etc. Auch hinsichtlich ihrer Ernährung habe sie sich nicht einschränken müssen. Genauso habe es ihr angesichts der noch zur Verfügung stehenden Lebensspanne nicht verwehrt werden können, ein angemessenes Leben zu führen. Es fehle der für den Anspruchsausschluss erforderliche direkte Vorsatz oder Eventualvorsatz oder auch ein grob fahrlässiges Handeln. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass es sich um einen leistungsausschließenden Umstand handele, den der Beklagte nachzuweisen habe, was nicht geschehen sei. Es obliege eben nicht der Klägerin, den Nachweis zu erbringen, dass sie nicht fahrlässig gehandelt habe, sondern dem Beklagten. Der Klägerin stünden insgesamt Leistungen ab Antragstellung im September 2009 zu. Die gewährten Darlehen seien als Nothilfedarlehen zu werten und stünden damit einem Leistungsanspruch nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. April 2014 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2011 zu verurteilen, der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 6. Oktober 2009 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, dass der Ausschlusstatbestand nach § 41 Abs. 4 SGB XII sehr wohl gegeben sei. Bis heute seien die Vermögensverhältnisse der Klägerin innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes von zehn Jahren vor der Antragstellung, also ab Oktober 1999 ungeklärt. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich jedenfalls, dass die Klägerin am 22. März 2006 beim Bankhaus L. in München ein Depot mit einem Anfangsvermögen von 111.988,61 EUR angelegt und dieses Vermögen durch erhebliche Entnahmen bis zum 9. September 2009 vollständig abgebaut habe. Nach eigenem Vortrag seien die Gelder ausschließlich - also durchschnittlich mindestens 2.500,00 EUR monatlich - für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht worden. Zum Zeitpunkt der Trennung vom Ehemann habe die Klägerin bereits im Rentenbezug gestanden. Trotz ihres sehr geringen Einkommens von etwa 250,00 EUR habe sie auf Unterhalt verzichtet. Der Ehemann wäre jedoch zur Zahlung von 220,00 EUR monatlich in der Lage gewesen. Durch den Unterhaltsverzicht habe die Klägerin in höherem Maße auf das eigene Vermögen zurückgreifen müssen. Allein dieser Umstand dürfte zwar noch nicht den Tatbestand des § 41 Abs. 4 SGB XII erfüllen. Nachdem die Klägerin allerdings über eine sehr geringe Altersrente verfügte, hätte sie die ausreichend vorhandenen Rücklagen mit Rücksicht darauf verwenden müssen. Zur Deckung ihres Lebensunterhalts hätte sie bei Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft monatlich 800,00 EUR, bei Anerkennung angemessener Kosten 650,00 EUR und bei Geltendmachung des Unterhaltsanspruches gegen den Ehemann 580,00 EUR bzw. 430,00 EUR monatlich benötigt. Der Beklagte könne allerdings vermutlich nicht verlangen, dass die Klägerin von ihrem Vermögen nur einen fiktiv vorhandenen Sozialhilfebedarf verbrauche. Tatsächlich habe sie aber nicht einen Betrag zwischen 430,00 und 800,00 EUR monatlich, sondern durchschnittlich mindestens 2.500,00 EUR monatlich für den Lebensunterhalt ausgegeben. Angesichts der heutigen Lebenserwartung habe die im März 2006 erst 74 Jahre alte Klägerin nicht davon ausgehen können, das Vermögen würde bis zum Tod reichen, auch wenn sie es im bekannten Umfang abbaue. Sie habe allein eine 107 Quadratmeter große Wohnung bewohnt und trotz des geringen Rentenanspruchs keinen Unterhalt gegenüber dem Ehemann geltend gemacht. Auch aus diesem Grund sei ihr Vermögen so schnell abgebaut worden. Trotzdem habe die Klägerin keinerlei Anstrengung unternommen, ihr Ausgabeverhalten ihrer schlechter werdenden Finanzsituation anzupassen. Die Klägerin habe eine vermögende, aber kranke Tochter und deshalb nicht davon ausgehen können, von ihr unterstützt zu werden. Der sozialhilferechtliche Fehlbedarf betrage seit 15. März 2013 440,00 EUR monatlich. Die Klägerin habe von ihrem Vermögen monatlich ca. 2.500,00 EUR verbraucht. Schon wenn sie nur 1.000,00 EUR ihres Vermögens monatlich abgebaut und damit bei Weitem nicht auf Sozialhilfeniveau gelebt hätte, hätte allein das im März 2006 noch vorhandene Vermögen mindestens zehn Jahre ausgereicht. Im Übrigen hätte die Klägerin damit rechnen müssen, bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit eigene Mittel für ambulante oder stationäre Pflege zu benötigen. Trotz ihrer sehr geringen Rente habe sie auch insoweit keinerlei Vorsorge getroffen und sämtliche Gelder für den Lebensunterhalt verwendet. Dabei falle auf, dass die Klägerin unmittelbar nach Eingang des Restbetrags des Bankhauses L. Grundsicherung beantragt habe. Damit handele es sich in der Gesamtbetrachtung um einen Vermögensverbrauch, der als grob fahrlässig im Sinne des Gesetzes zu werten sei. Das Verhalten der Klägerin stelle sich objektiv als rechtsmissbräuchlich dar. Die Klägerin habe trotz des rasch sinkenden Vermögensstandes keinerlei Konsequenzen gezogen, sie sei vielmehr sehenden Auges in die Hilfebedürftigkeit gegangen. Für den Anspruchsausschluss nach § 41 Abs. 4 SGB XII sei erforderlich, dass der Hilfebedürftige vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Zu Recht habe das SG festgestellt, dass die Klägerin die Beweislast hierfür trage, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben, weil es sich um ein in die Verantwortung des Hilfebedürftigen gestelltes negatives Tatbestandsmerkmal handele. Angesichts des geschilderten Vermögensverbrauchs habe die Klägerin nicht nachweisen können, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben.

Ergänzend hat die Klägerin auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass sie bereits seit dem Jahre 2000 von ihrem Ehemann getrennt lebe und in den Jahren 2000 bis 2005 ihren Lebensunterhalt aus der Rente und aus den noch verbliebenen Einnahmen und Vermögenswerten bestritten habe. Sie habe bis 1994 mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben und hieraus auch Einkünfte erzielt. Ihr Vermögen habe aus dem Verdienst der Klägerin aus der Unternehmensführung sowie einer Erbschaft nach dem Tode ihrer Eltern Mitte der Achtziger Jahre resultiert. So sei in dem Zusammenhang auch ein geerbtes Haus verkauft worden. Es seien daher erhebliche Vermögensgegenstände vorhanden gewesen. Zum Teil sei dieses Vermögen aber auch in das Reformhaus investiert worden, u.a. habe auch die Lebensversicherung der Klägerin, die damals eigentlich als Altersvorsorge gedacht gewesen sei, in das Reformhaus aus unternehmerischen Gründen investiert werden müssen. Trotz allem habe das Vermögen insgesamt nicht ausgereicht, um der Klägerin - wie vom Beklagten wohl gewünscht - bis zum Lebensende als Unterhalt zu dienen. Die Klägerin leide auch unter verschiedensten Erkrankungen, Osteoporose, Hashimoto-Schilddrüsenerkrankung, Hauterkrankung Utricaria sowie einer coronaren Erkrankung, einem Aneurysma. Sie lebe auch seit längerer Zeit vegan, da aufgrund der bestehenden Erkrankungen und Unverträglichkeiten tierische Proteine und Gluten nicht vertragen werden. Wegen der veganen Ernährungsform fielen zusätzliche Kosten an, insbesondere müsse sie zahlreiche Nahrungsergänzungsmittel zu sich nehmen. Die Klägerin sei im Jahre 2006 bereits 76 Jahre alt gewesen und habe gewusst, dass sie unter erheblichen Erkrankungen leide, sehr gebrechlich sei und habe unter diesen Umständen nicht vorhersehen können, noch so lange leben zu dürfen. In dem Zusammenhang hat die Klägerin noch einen Ausdruck über Ausgaben bei der U.-Apotheke in P. vorgelegt für die Zeit vom 6. September 2005 bis 30. März 2011, wonach ihr in dieser Zeit insgesamt 13.000,00 EUR an Kosten entstanden seien. Ebenso wurden Rechnungen der Firma Dr. J. Medical GmbH aus T. betreffend Januar 2009 bis Februar 2011 (insgesamt 1.455,64 EUR) vorgelegt.

Mit weiterem Schriftsatz hat die Klägerin noch über ihren Bevollmächtigten darüber informiert, dass ihr getrennt lebender Ehemann zwischenzeitlich nicht mehr leistungsfähig sei und keinen Unterhalt mehr gewähren könne, was vom Beklagten zwischenzeitlich auch anerkannt sei. Auch müsse nach einem objektiven Empfängerhorizont davon ausgegangen werden dürfen, dass bestehendes Vermögen im Rahmen einer angemessenen Lebensführung ohne Weiteres verbraucht werden könne und dürfe und sich die Lebensführung nach den bisherigen Umständen richten dürfe. Einschränkungen seien gesetzlich nicht vorgeschrieben und daher für einen verständigen Bürger auch nicht vorhersehbar. Daher scheide auch bereits eine grobe Fahrlässigkeit bei der Klägerin aus. Sie habe keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass sie in kürzester Zeit sozialhilfebedürftig werde. Sie habe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, dass sie ihre Lebensführung einschränken müsse. Schließlich habe sich das Vermögen auch deshalb deutlich geschmälert, weil sich die wirtschaftlichen Umstände verschlechtert hätten. Dies sei für die Klägerin nicht vorhersehbar gewesen.

Auf Nachfrage des Senats teilt die Klägerin ergänzend mit, dass die Erbschaft im Jahr 1987 ca. 150.000,00 DM betragen habe. 1997 sei ferner eine Lebensversicherung über 120.000,00 DM ausgezahlt worden, womit zum Großteil noch bestehende Geschäftsschulden bezahlt worden seien. Bereits 1994 sei das Reformhaus übergeben worden, an den konkreten Verkaufserlös könne sich die Klägerin nicht mehr erinnern, jedenfalls habe noch ein Warenwert i.H.v. 33.000,00 DM bestanden, der abgegolten worden sei. Das verbliebene Vermögen aus Erbschaft und Lebensversicherung sei anschließend angelegt worden, hieraus hätten sich dann naturgemäß auch Vermögenszuwächse ergeben. An ihre Tochter habe die Klägerin keine Vermögensteile verschenkt. Dass bei der Tochter bestehende Vermögen stamme aus lange zurückliegenden Zahlungen von Großeltern, Verwandten und Bekannten. Die Tochter sei von Geburt an schwer erkrankt, benötige ständig Operationen und habe auch Behandlungskosten zu tragen. Außerdem habe hiermit der Lebensunterhalt der Tochter finanziert und gesichert werden sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten (drei Bände) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung bei Alter und Erwerbminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII verneint.

Nach § 41 Abs. 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten (Satz 1). Leistungsberechtigt wegen Alters nach Abs. 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Nach § 41 Abs. 4 SGB XII hat keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies liegt im Falle der Klägerin vor.

Diese Regelung soll nach den Gesetzesmaterialien zum Grundsicherungsgesetz (Bundestagsdrucksache 14/5150, Seite 49) eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungen verhindern. Nach den Gesetzesmaterialien fallen hierunter z. B. Personen, die ihr Vermögen ohne Rücksicht auf die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen für das Alter verschleudert haben. Abgestellt ist dabei auf das Handeln des "Antragsberechtigten". Die Handlungen anderer Personen (z. B. des Ehegatten, Partners, der Eltern oder der Kinder) können hierbei nicht berücksichtigt werden. Vorsätzlich handelt gemäß § 41 Abs. 4 SGB XII, wer sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst ist und den Eintritt der Bedürftigkeit voraussieht. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (siehe hierzu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), wenn also die oder der Handelnde nicht beachtet hat, was unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles jedem einleuchten muss, wenn also einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden, dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen ("subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab", ständige Rechtsprechung, siehe BSG Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R- in SozR 3-1300 § 45 Nr. 45, juris Rdnr. 23; Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 14/05 R - in SozR 4-4300 § 144 Nr. 15, juris Rdnr. 24; siehe auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 22. November 2006 - 2 B 47/06 -). Hieran fehlt es, wenn der gesamte Lebensunterhalt trotz einer Schenkung (durchaus auch trotz "Verschleuderung" von Vermögen) für die Zukunft gesichert erschien und nur ein nicht vorhersehbares Ereignis die Bedürftigkeit verursacht hat (Thie in LPK-SGB XII 9. Aufl. 2012 § 41 Rdnr. 20). § 41 Abs. 4 SGB XII lehnt sich mit diesen Voraussetzungen an die Kostenersatzregelung des § 103 SGB XII an (sieht hierzu insgesamt Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 41 Rdnr. 28ff.). Anders allerdings als bei § 103 SGB XII bemisst sich die Sorgfaltspflicht bei § 41 SGB XII nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Maßstäben. Abzustellen ist folglich auf die individuellen Fähigkeiten des Antragstellers. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zurückgegriffen werden (siehe BSG Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a AL 18/05 R - in BSGE 95,176 = SozR 4-4300 § 310 Nr. 3). Nur wer die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt, um bei Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Geisteskräfte erkennen zu können, dass er mit seinem Handeln seine Bedürftigkeit herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Voraussetzung für einen Leistungsausschluss ist in jedem Fall ein sozialwidriges Verhalten, das aus der Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen ist. Sozialwidriges Verhalten setzt im Übrigen auch ein schuldhaftes Verhalten voraus, d. h. die Fähigkeit, das Rechtswidrige des Tuns einzusehen. Erforderlich ist schließlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem sozialwidrigen Verhalten und dem Eintritt der Bedürftigkeit im Sinne des § 41 SGB XII. Hierbei ist zu bedenken, dass der Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs oft nur sehr schwer möglich sein wird (siehe Scheider a.a.O. Rdnr. 31). In dem Zusammenhang wird daher die Meinung vertreten, dass in der Praxis diese Regelung nur in besonders ausgeprägten Fällen ihre Wirkung entfalten kann, sowie wenn nachweislich Vermögen oder Immobilien im Zeitraum bis zu zehn Jahren vor der Antragstellung verschenkt worden seien. Da es sich im Übrigen bei § 41 Abs. 4 SGB XII um die Ausnahme von der Regel handelt, liegt die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes beim Träger der Sozialhilfe. Er muss nicht nur im Bestreitensfalle beweisen, dass die Bedürftigkeit durch eigenes Handeln kausal herbeigeführt wurde, sondern auch, dass dies grob fahrlässig erfolgt ist (so Scheider a.a.O. Rdnr. 31; so auch Adolph in Linhart/Adolph, SGB XII § 41 Rdnr. 126; anderer Ansicht Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII, 5. Aufl. 2014 § 41 Rdnr. 46, der die Auffassung vertritt, dass der Hilfeberechtigte die Beweislast dafür trage, dass er seine Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig während der letzten zehn Jahre herbeigeführt habe - mit Hinweis auf Blüggel in juris-PK-SGB XII, § 41 Rdnr. 160 -, da es sich um ein in die Verantwortung des Hilfebedürftigen gestelltes negatives Tatbestandsmerkmal handele).

Mit dem SG sind auch nach Überzeugung des Senates die Voraussetzungen für einen Ausschluss von Leistungen nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gegeben. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senates zumindest grob fahrlässig ihre Hilfebedürftigkeit zu dem hier streitigen Zeitpunkt herbeigeführt. Sie hat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Die Vermögensverhältnisse zu Beginn des Zehnjahreszeitraumes im September 1999 sind nach wie vor unklar. Jedenfalls verfügte die Klägerin zu Beginn des Jahres 2006 ausweislich der vorgelegten Unterlagen allein beim Bankhaus L. zumindest noch über ein Vermögen i. H. v. ca. 105.000,00 EUR, zum 31. Dezember 2006 noch über ein Guthaben von 70.680,28 EUR, zum 31. Dezember 2007 über ein Guthaben von 57.315,26 EUR und zum 31. Dezember 2008 über ein Guthaben von 15.207,28 EUR. Hiervon entnahm die Klägerin monatlich jeweils 2.200,00 EUR für ihren Lebensunterhalt. Die Klägerin verfügte auf der anderen Seite nur über monatliche Einnahmen i. H. v. ca. 254,00 EUR Altersrente. Dem standen nachgewiesener Maßen als monatliche Ausgaben gegenüber:

Miete einschließlich Nebenkosten: 630,00 EUR Nahrungsergänzungsmittel etc. ausweislich den vorgelegten Rechnungen von Apotheke bzw. Medizinfirma (umgerechnet auf den Monat): + 250,00 EUR 880,00 EUR

Damit verbleiben für sonstige Lebenshaltungskosten: + 1.620,00 EUR Insgesamt 2.500,00 EUR.

Das heißt aber, die Klägerin hat mit insgesamt ca. 2.500,00 EUR monatlich (2.200,00 EUR aus der Vermögensentnahme zzgl. 250,00 EUR Altersrente) einen gehobenen Lebensstandard gepflegt, nämlich für ihre laufenden sonstigen Lebenshaltungskosten mit 1.620,00 EUR den viereinhalbfachen Regelbedarf (359 EUR ab 1. Juli 2009) aufgewendet. Zwar ist nach Auffassung des Senates nicht auf das Sozialhilfeniveau oder Durchschnittseinkommen abzustellen, weil es auf den subjektiven Maßstab ankommt, der anhand von unterschiedlichen Lebensverhältnissen ungleich sein kann. Wenn allerdings wie im Falle der Klägerin dieser Lebensstandard nur durch einen massiven Verbrauch des noch vorhandenen Vermögens innerhalb von wenigen, gerade vier Jahren, ermöglicht werden kann, stellt dies nach Überzeugung des Senates keinen verantwortungsvollen Umgang der Klägerin mit ihrem Vermögen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes mehr dar. Vielmehr hätte die Klägerin schon bei einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen erkennen können, dass - wie bereits angesprochen - unter diesen Umständen ihr Vermögen nur noch wenige Jahre zur Finanzierung dieses Lebensstandards zur Verfügung steht und sie danach auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sein wird. Die Klägerin als ehemalige Unternehmerin, Mitinhaberin eines Reformhauses, hätte damit bei gehöriger Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können, dass sie ihren Lebensstandard unter Berücksichtigung ihrer schwindenden finanziellen Rücklagen entsprechend hätte anpassen müssen. Die Klägerin hat damit auch sozialwidrig gehandelt. Die Solidargemeinschaft erwartet nicht, dass die Klägerin ihren Lebensstandard auf Sozialhilfeniveau herabgesetzt hätte. Aber sie kann erwarten, dass ein Betroffener sorgsam mit seinem der Alterssicherung dienendem Vermögen umgeht. Das heißt weiter, es hätte zumindest erkennbar versucht werden müssen, z. B. die Lebenshaltungskosten durch einen Umzug in eine kleinere und günstigere Wohnung zu reduzieren, um so eine Inanspruchnahme der Sozialhilfe und damit der Solidargemeinschaft möglichst zu vermeiden, zumindest aber hinauszuzögern. Dies hätte erst recht Ende 2008 in Verbindung mit der Finanzkrise und den von der Klägerin in dem Zusammenhang angeführten, nicht vorhersehbaren Verlusten bei ihren Vermögensanlagen erwartet werden können. Weiter zu berücksichtigen ist noch, dass die Klägerin gegenüber ihrem getrennt lebenden Ehemann trotz ihrer äußerst niedrigen Altersrente und fehlenden sonstigen Einnahmen auf Unterhalt verzichtet hatte, obwohl ihr getrennt lebender Ehemann jedenfalls in der Vergangenheit in der Lage gewesen wäre einen Unterhalt in der Größenordnung von 220,00 EUR, wie dieser im späteren Zeitablauf auch tatsächlich geleistet wurde, zu leisten.

Soweit die Klägerin noch einwendet, sie sei zum damaligen Zeitpunkt schon über 74 Jahre alt gewesen und davon ausgegangen, dass sie ohnehin nur noch wenige Jahre zu leben habe, greift dies nach Auffassung des Senates gerade nicht durch, da die Klägerin genauso wenig wie jeder andere voraussehen konnte, wie lange sie noch zu leben haben könnte. Soweit die Klägerin des Weiteren hinsichtlich der Höhe der von ihr monatlich entnommenen Geldbeträge geltend macht, dass sie insbesondere hohe Aufwendungen für entsprechende Nahrungsergänzungsmittel und Behandlungen gehabt habe, ist festzustellen, dass ausweislich der vorgelegten Rechnungen für Nahrungsergänzungsmittel etc. monatliche Kosten in einer Größenordnung von ca. 250,00 EUR entstanden sind, also Kosten die zwar einen gewissen "Mehrbedarf" rechtfertigen können, aber keinesfalls die von der Klägerin tatsächlich vorgenommenen Entnahmen (siehe Aufstellung der Aufwendungen oben). Aber einen zwingenden Bedarf in einer Größenordnung von ca. 2.500,00 EUR monatlich kann der Senat auf der Grundlage der Auskünfte und vorgelegten Unterlagen durch die Klägerin definitiv nicht feststellen. Insbesondere kann der Senat vor dem Hintergrund, dass die Klägerin über gesetzlichen Krankenversicherungsschutz (KVdR) verfügt, auch nicht feststellen, dass der Klägerin jedenfalls in relevanten Umfang noch zusätzliche ärztliche Behandlungskosten entstanden sind bzw. entstehen. Auch der Einwand der Klägerin, aufgrund der Finanzkrise 2008/2009 in verstärkten Maße und nicht voraussehbar Vermögen verloren zu haben, greift nicht durch. Zwar hat das Vermögen (jedenfalls beim Bankhaus Lampe) erkennbar im Jahr 2008 (zum 31. Dezember 2008) stärker abgenommen als in den Vorjahren, in denen die Klägerin bereits durchgängig 2.200,00 EUR monatlich entnommen hatte, so in 2006 um ca. 35.000,00 EUR, in 2007 um ca. 13.000,00 EUR und in 2008 um ca. 42.000,00 EUR (was zeitlich mit der Finanzkrise im Jahr 2008 korrespondiert). Damit hätte gerade auch der nicht vorhersehbar gewesene Verlust aus der Vermögensmasse im Jahr 2008 mit der Vorhersehbarkeit der schnelleren Endlichkeit zu einer Korrektur des Ausgabeverhaltens veranlassen müssen. Darüber hinaus war - wie oben angesprochen - bereits 2006 auch bei einer unterstellten stabilen Finanzentwicklung erkennbar gewesen, dass bei einer monatlichen Entnahme in Höhe von 2.200,00 EUR der Kapitalstock in Höhe von ca. 105.000,00 EUR innerhalb von ca. 48 Monaten, also einem relativ kurzen Zeitraum spätestens bis Ende 2009/Anfang 2010, verbraucht gewesen wäre.

Aus diesen Gründen ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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