Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 594/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der weiteren Förderung durch Gründungszuschuss (GZ) in Höhe von 300 Euro monatlich für sechs Monate.
Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Betrieb einer Hundepension bewilligte die Beklagte GZ mit Bescheid vom 27.04.2011 für die Zeit vom 29.05.2011 bis 28.02.2011 in Höhe von 1.575,90 Euro. Darin enthalten war eine Pauschale in Höhe von 300 Euro für die soziale Sicherung. Der Bescheid enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren Förderung auf Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
Am 10.07.2012 beantragte die Klägerin Weitergewährung des GZ ab März 2011. Sie legte einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht über die Einnahmen und Ausgaben für den Monat Mai 2012 sowie den Zeitraum Januar bis Mai 2012 vor. Aus dem Bericht für den Zeitraum Januar bis Mai ergab sich nach Abzug der Ausgaben inklusive der Abschreibungen ein Gewinn in Höhe von 728,90 Euro.
Mit Bescheid vom 25.07.2012 lehnte die Beklagte die Weitergewährung des GZ mit der Begründung ab, die selbständige Tätigkeit sei angesichts des Gewinnes von durchschnittlich nur 145,78 Euro nicht tragfähig.
Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sich zuzüglich der Abschreibungen für Januar bis Juli ein Durchschnittsgewinn in Höhe von 1.440,12 Euro ergebe. Sie legte eine betriebswirtschaftliche Berechnung für Januar bis Juli vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2012, abgesandt am 18.10.2012, wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, im Rahmen ihres Ermessens komme eine Förderung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die durchschnittliche Gewinnerwartung den Betrag von 694 Euro, der sich aus dem Regelbedarf und der ortsüblichen Miete ergebe, monatlich übersteige. Hier sei nach den vorgelegten Unterlagen im Widerspruch durchschnittlich zwar ein Gewinn von 795,70 Euro anzunehmen, zuzüglich der Abschreibungen, wie von der Klägerin gefordert, ergebe sich aber ein Durchschnittsbetrag von 1.440,72 Euro. Damit aber sei die Klägerin in der Lage, ihren Lebensunterhalt einschließlich der sozialen Sicherung zu gewährleisten. Auch die späte Antragstellung sei ein Indiz dafür, dass die Einkommensverhältnisse ausreichend gewesen seien und so der weitere GZ nicht benötigt werde.
Hiergegen richtet sich die am 22.11.2012 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte argumentiere im Bescheid und Widerspruchsbescheid widersprüchlich. Sie orientiere sich richtigerweise am SGB II-Regelsatz. Tatsächlich habe die Klägerin einen durchschnittlichen Gewinn von 795 Euro = 708,46 Euro netto gemacht und liege damit über dem Regelsatz von 694 Euro monatlich. Die Ablehnung sei daher ermessensfehlerhaft.
Sie legt einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vor, wonach Einkommenssteuer nicht erhoben wurde.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2012 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 17.10.2012 aufzuheben und ihr den beantragten Gründungszuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezweifelt die Einhaltung der Klagefrist. Eine Weitergewährung komme nicht mehr in Betracht, wenn der Antragsteller aufgrund der vorhandenen Einnahmen auch zur Finanzierung der sozialen Absicherung in der Lage sei. Dabei komme es darauf an, was die Klägerin tatsächlich zur Verfügung habe, so dass auf den Gewinn von rund 1.400 Euro abzustellen sei. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Antrag monatelang nicht gestellt habe. Dabei gehe es nicht um eine Verspätung oder Ausschlussfrist, sondern darum, dass die Klägerin auf weiteren Zuschuss nicht angewiesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz). Die Klägerin und ihr Bevollmächtigter sind hierauf in der Ladung hingewiesen worden. Angesichts der auf Nachfrage erfolgten Mitteilung, dass zum Termin keiner erscheinen werde, ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Ladung trotz fehlender förmlicher Zustellung erhalten hat und damit den Hinweis zur Kenntnis nehmen konnte.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Nach dem Eingangsstempel des Klägerbevollmächtigten ist der Widerspruchsbescheid am 22.10.2012, einem Montag, zugegangen. Die am 22.11.2012 erhobene Klage ist daher fristgerecht.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2012 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung des GZ. Weder liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, noch ist der Klage teilweise stattzugeben dahingehend, dass die Beklagte infolge eines Ermessensfehlers zur Neubescheidung zu verurteilen wäre.
Gemäß § 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssu-chende vom 20.07.2006, die gemäß § 132 SGB III n.F. anzuwenden ist, kann der Gründungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Ob diese weitere Förderung gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III unter dem Vorbehalt einer - hier nicht erfolgten – rechtzeitigen Antragsstellung vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses stehen, kann hier offenbleiben (vgl. Landessozialgericht NRW (LSG NRW), Urteil vom 17.10.2013 – L 9 AL 150/12, juris Randnr. 31 mit Hinweisen zum Meinungsstreit, dort ebenfalls offen gelassen). Denn auch unabhängig hiervon ist die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weil die Beklagte den Antrag ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig abgelehnt hat. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.
Da die Weitergewährung des Gründungszuschusses im Ermessen der Beklagten steht, kann die Beklagte trotz des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen die Gewährung ablehnen. Das Gericht kann diese Entscheidung nur im Sinne einer Rechtskontrolle daraufhin überprüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen entsprechend den Vorgaben von § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) rechtmäßig ausgeübt hat oder ob ein Ermessensfehler im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG vorliegt und der Kläger hierdurch beschwert ist. Nach § 39 SGB I haben die Leistungsträger, soweit sie ermächtigt sind, bei der Entscheidung nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht danach ein Anspruch. Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ist Rechtswidrigkeit dann, soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eigenen Ermessens- und Zweckmäßigkeitserwägungen hat das Gericht demgegenüber nicht anzustellen. Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ergeben sich damit zwei Schranken der Ermessensausübung: Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt, wobei die Begrifflichkeiten und Unterteilung in die einzelnen Fallgruppen z.T. nicht einheitlich vorgenommen wird (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 18.03.2008 - B 2 U 1/07 R -, juris Rn. 16; LSG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – L 9 AL 150/12 –, juris Rn. 35ff, m.w.N ; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zu § 54 SGG,10. Auflage 2012, Rn. 27; Kuhnke in jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 93 SGB III, Rn. 35 ). a) Ein Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt hat oder dies im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht hat; er liegt dann nicht vor, wenn die Beklagte ihr Ermessen ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide tatsächlich ausgeübt und sich nicht nur mit formelhaften Erwägungen begnügt hat. Entscheidend ist, dass die Behörde neben eventuellen, zur Wahrung des Gleichheitsgebotes zulässigen internen Weisungen die Besonderheiten des Einzelfalles beachtet. b) Eine Ermessensunter- oder -überschreitung liegt vor, wenn die Beklagte eine Rechtsfolge gesetzt hat, die im Gesetz nicht vorgesehen ist oder sich nicht bewusst ist, dass sie den Gründungszuschuss hätte bewilligen können oder ihr Ermessen zu eng ausgelegt hat. c) Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt der Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn sie nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Ist die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat sie andere vom Gericht festgestellte Tatsachen nicht berücksichtigt, ist die Entscheidung der Behörde aufzuheben, wenn dadurch die Ermessensentscheidung beeinflusst wurde oder hätte beeinflusst werden können (vgl. LSG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – L 9 AL 150/12 –, juris Rn. 35ff, m.w.N.; Keller, a.a.O., Rn. 27ff.).
Die Beklagte hat erkannt, dass Ermessen auszuüben ist und hat weder eine nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt noch ihr Ermessen zu eng ausgelegt. Auch ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Die Beklagte hat, indem sie die sich aus der selbständigen Tätigkeit ergebende Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der sozialen Sicherung geprüft hat, von einem durch den Zweck des § 58 Abs. 2 SGB III gerechtfertigten Ermessensgesichts-punkt Gebrauch gemacht hat (LSG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – L 9 AL 150/12 –, juris Rn. 42ff ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2014 – L 8 AL 1515/13, juris Rn. 35, Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 12.06.2014 – S 26 AL 863/12, juris Rn. 41 f.; Kuhnke in jurisPK-SGB III, § 93 SGB III Rn. 36). Die Kammer verweist hierzu auf die zu-treffenden und ausführlichen Erläuterungen in der angegebenen Entscheidung des LSG NRW im Urteil vom 17.10.2013 (a.a.O., juris Rn. 42 ff.) und macht sich diese zu Eigen. Das Landessozialgericht hat dort ausgeführt:
"Indem die Beklagte darauf abgestellt hat, ob der Kläger mit den Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt und die für ihn notwendige soziale Sicherung sicherstellen konnte, hat sie einen legitimen, der Teleologie des § 58 Abs. 2 SGB III a.F. entsprechenden Zweck verfolgt und damit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt (in diesem Sinne auch SG Berlin, Urt. v. 08.02.2010 - S 70 AL 3675/07 -, juris Rn. 19 f.; Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 94 SGB III, Rn. 11, Stand: April 2012). Ziele der zweiten Förderphase des Gründungszuschusses sind die Stärkung der Nachhaltigkeit der Gründung und die soziale Absicherung der Gründerinnen und Gründer (BT-Drucks 17/6277, S. 86). Mit der Pauschale von 300,- Euro soll die Absicherung der Existenzgründer in der Sozialversicherung ermöglicht werden, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nach Abschluss der ersten Förderungsphase das Unternehmen derart gefestigt ist, dass der Lebensunterhalt aus den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann und (allenfalls) noch ein Bedürfnis für die Gewährung von Leistungen zur sozialen Absicherung besteht (vgl. BT-Drucks 16/1696, S. 31). Wenn der Gesetzgeber in Anbetracht dieser Erwägungen die Weitergewährung des auf die pauschale soziale Absicherung reduzierten Gründungszuschusses in das Ermessen der Beklagten stellt, so entspricht es dem Sinn und Zweck dieser Ermächtigung, dass die Weitergewährung abgelehnt werden kann, wenn die Absicherung schon über die eigenen Einnahmen aus der geförderten Geschäftstätigkeit gewährleistet werden kann (vgl. SG Berlin, a.a.O., Rn. 19 a.E.). Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet der Zweck des § 58 Abs. 2 SGB III a.F. gerade nicht, bei der Ermessensentscheidung allein auf die Tragfähigkeit sowie den bisherigen und den zukünftig zu erwartenden Erfolg der geförderten Tätigkeit abzustellen. Die Gesetzgebungsmaterialien enthalten insoweit keine Anhaltspunkte. Soweit es in der Begründung des Entwurfs zu § 58 SGB III a.F. heißt, Gründungen sollten nur weiter gefördert werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorlägen, beziehen sich diese Ausführungen eindeutig auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 SGB III, wonach die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darzulegen hat. Die fehlende Tragfähigkeit des Unternehmens ist nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr ein negatives Ausschlusskriterium, das jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Ablehnung der Weitergewährung des Gründungszuschusses führen kann oder sogar im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null führen muss. Ist das Unternehmen tragfähig, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass der reduzierte Gründungszuschuss weiterzuzahlen ist. Es kann noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass das Ermessen in diesem Fall im Sinne einer Weitergewährung intendiert ist. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 58 Abs. 2 SGB III a.F., wonach der Gründungszuschuss weitergewährt werden "kann" und nicht "soll". Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nichts anderes. Mit der Normierung einer maximalen Gesamtförderungsdauer von 15 Monaten ist der Gesetzgeber zwar davon ausgegangen, dass dieser Förderungszeitraum sowohl ausreichend als auch im Regelfall erforderlich ist, um den Erfolg einer Existenzgründung zu sichern. Er hat darüber hinaus angenommen, dass ein Existenzgründer nach Ablauf der ersten Förderungsphase regelmäßig noch Förderungsbedarf im Hinblick auf die soziale Absicherung haben wird. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, weil der Existenzgründer ein hohes Einkommen aus der geförderten selbstständigen Tätigkeit erzielt, sind die Regelannahmen des Gesetzgebers widerlegt. Gerade um diesen Fällen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber der Beklagten Ermessen eingeräumt. Der Gründungszuschuss ist gerade nicht als Belohnung für eine erfolgreiche Tätigkeit gedacht, sondern impliziert einen Förderungsbedarf, der dann nicht besteht, wenn das erzielte Einkommen zur sozialen Sicherung ausreicht.
Dass die Beklagte darauf abgestellt hat, dass dem Kläger eine ausreichende soziale Absicherung aus seinem Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit möglich ist, verstößt schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der aus Sicht der Beklagten maßgebliche ermessensleitende Gesichtspunkt findet seine rechtliche Grundlage im gesetzlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Satz 1 SGB III) und ergibt sich unmittelbar aus den Gesetzgebungsmaterialien. Von Willkür kann deshalb ebenso wenig die Rede sein wie von einem Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien. Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten der Geförderten wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass vor der Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag in Gestalt einer Prognose geprüft wird, ob das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit voraussichtlich zur sozialen Absicherung ausreicht" (LSG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – L 9 AL 150/12 –, juris Rn. 42 bis 46).
Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte unter Anwendung dieser Grundsätze keinen Abwägungsfehler vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Widerspruch in der Tatsache, dass die Beklagte die Auffassung der Klägerin im Widerspruch, dass die Abschreibungen tatsächlich abzuziehen seien und ihr daher monatlich durchschnittlich 1.440,12 Euro zustehen, berücksichtigt hat und der Entscheidung über den Widerspruch zugrunde gelegt hat. Sie hat sich damit die Argumentation der Klägerin zu Eigen gemacht, was Ziel eines jeden Widerspruchs sein dürfte. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, mit dieser Argumentation zu dem gleichen Schluss zu gelangen, zu dem die Klägerin gelangt ist. Richtig ist zwar, dass eine Ablehnung mit der Begründung fehlender Tragfähigkeit damit nicht mehr in Betracht kam. Die Beklagte konnte ihre Ermessenserwägungen jedoch noch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ändern. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie die Argumentation der Klägerin nicht berücksichtigen dürfte. Fraglich könnte allenfalls sein, welcher Betrag für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt nunmehr ausreichend gesichert ist, zugrunde zu legen ist. Dienstanweisungen hierzu, die als ermessenslenkende Richtlinien hätten erlassen dürfen, sofern darin die Prüfung besonderer Umstände des Einzelfalles ermöglicht wird (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.1993 – 7 RAr 52/93, juris Rn. 29ff sowie vom 01.06.2006 – B 7 a AL 34/05 R – juris Rn. 12) sind nicht vorhanden. Ob Beklagte verpflichtet ist, Überlegungen und Ermittlungen zu dem verfügbaren Nettoeinkommen der Klägerin und ihren tatsächlichen Ausgaben für die soziale Sicherung anzustellen (so LSG NRW, Urteil vom 17.10.2013, a.a.O., Rn. 58), und ob dies grundsätzlich zu erfolgen hat oder nur im Falle konkreter Anhaltspunkte, kann hier offen bleiben. Dass dies hier nicht geschehen ist, ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Denn zum Einen hat die Klägerin hier selbst den Sozialhilfebedarf als korrekten Maßstab angesehen und keinerlei Tatsachen vorgetragen, die auf einen höheren Bedarf schließen ließen. Zum anderen liegt dieser Betrag lediglich knapp unterhalb des zuvor geleisteten Gründungszuschusses. Die Höhe des für die erste Phase gewährten Gründungszuschusses, mit dem der Gesetzgeber eine Förderung der selbständigen Tätigkeit als ausreichend angesehen hat, kann nämlich auch als Maßstab für die Frage der ausreichenden Absicherung zugrunde gelegt werden, (vgl. Entscheidung der Kammer vom 25.04.2014 – S 16 AL 300/12), jedenfalls dann, wenn die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit damit nicht unterschritten wird. Angesichts der nur sehr geringen Unterschreitung dieses Betrages und der Tatsache, dass die Klägerin sich für die Beurteilung der Deckung ihres Lebensunterhaltes ausdrücklich mit der Zugrundelegung des Sozialhilfesatzes einverstanden erklärt hat, sieht das Gericht hier keinen Anlass, eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens anzunehmen.
Da nach alledem bereits kein Anspruch auf Neubescheidung besteht, besteht erst recht kein Anspruch auf die beantragte Auszahlung im Wege einer hierfür erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null.
Die Klage war daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenfolge abzuweisen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der weiteren Förderung durch Gründungszuschuss (GZ) in Höhe von 300 Euro monatlich für sechs Monate.
Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Betrieb einer Hundepension bewilligte die Beklagte GZ mit Bescheid vom 27.04.2011 für die Zeit vom 29.05.2011 bis 28.02.2011 in Höhe von 1.575,90 Euro. Darin enthalten war eine Pauschale in Höhe von 300 Euro für die soziale Sicherung. Der Bescheid enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit einer weiteren Förderung auf Antrag rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes.
Am 10.07.2012 beantragte die Klägerin Weitergewährung des GZ ab März 2011. Sie legte einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht über die Einnahmen und Ausgaben für den Monat Mai 2012 sowie den Zeitraum Januar bis Mai 2012 vor. Aus dem Bericht für den Zeitraum Januar bis Mai ergab sich nach Abzug der Ausgaben inklusive der Abschreibungen ein Gewinn in Höhe von 728,90 Euro.
Mit Bescheid vom 25.07.2012 lehnte die Beklagte die Weitergewährung des GZ mit der Begründung ab, die selbständige Tätigkeit sei angesichts des Gewinnes von durchschnittlich nur 145,78 Euro nicht tragfähig.
Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sich zuzüglich der Abschreibungen für Januar bis Juli ein Durchschnittsgewinn in Höhe von 1.440,12 Euro ergebe. Sie legte eine betriebswirtschaftliche Berechnung für Januar bis Juli vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2012, abgesandt am 18.10.2012, wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, im Rahmen ihres Ermessens komme eine Förderung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die durchschnittliche Gewinnerwartung den Betrag von 694 Euro, der sich aus dem Regelbedarf und der ortsüblichen Miete ergebe, monatlich übersteige. Hier sei nach den vorgelegten Unterlagen im Widerspruch durchschnittlich zwar ein Gewinn von 795,70 Euro anzunehmen, zuzüglich der Abschreibungen, wie von der Klägerin gefordert, ergebe sich aber ein Durchschnittsbetrag von 1.440,72 Euro. Damit aber sei die Klägerin in der Lage, ihren Lebensunterhalt einschließlich der sozialen Sicherung zu gewährleisten. Auch die späte Antragstellung sei ein Indiz dafür, dass die Einkommensverhältnisse ausreichend gewesen seien und so der weitere GZ nicht benötigt werde.
Hiergegen richtet sich die am 22.11.2012 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte argumentiere im Bescheid und Widerspruchsbescheid widersprüchlich. Sie orientiere sich richtigerweise am SGB II-Regelsatz. Tatsächlich habe die Klägerin einen durchschnittlichen Gewinn von 795 Euro = 708,46 Euro netto gemacht und liege damit über dem Regelsatz von 694 Euro monatlich. Die Ablehnung sei daher ermessensfehlerhaft.
Sie legt einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 vor, wonach Einkommenssteuer nicht erhoben wurde.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2012 in der Fassung des Wider-spruchsbescheides vom 17.10.2012 aufzuheben und ihr den beantragten Gründungszuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezweifelt die Einhaltung der Klagefrist. Eine Weitergewährung komme nicht mehr in Betracht, wenn der Antragsteller aufgrund der vorhandenen Einnahmen auch zur Finanzierung der sozialen Absicherung in der Lage sei. Dabei komme es darauf an, was die Klägerin tatsächlich zur Verfügung habe, so dass auf den Gewinn von rund 1.400 Euro abzustellen sei. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Antrag monatelang nicht gestellt habe. Dabei gehe es nicht um eine Verspätung oder Ausschlussfrist, sondern darum, dass die Klägerin auf weiteren Zuschuss nicht angewiesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte in Abwesenheit der Klägerin und ihres Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden (§ 126 Sozialgerichtsgesetz). Die Klägerin und ihr Bevollmächtigter sind hierauf in der Ladung hingewiesen worden. Angesichts der auf Nachfrage erfolgten Mitteilung, dass zum Termin keiner erscheinen werde, ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Ladung trotz fehlender förmlicher Zustellung erhalten hat und damit den Hinweis zur Kenntnis nehmen konnte.
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben. Gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Nach dem Eingangsstempel des Klägerbevollmächtigten ist der Widerspruchsbescheid am 22.10.2012, einem Montag, zugegangen. Die am 22.11.2012 erhobene Klage ist daher fristgerecht.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2012 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung des GZ. Weder liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, noch ist der Klage teilweise stattzugeben dahingehend, dass die Beklagte infolge eines Ermessensfehlers zur Neubescheidung zu verurteilen wäre.
Gemäß § 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssu-chende vom 20.07.2006, die gemäß § 132 SGB III n.F. anzuwenden ist, kann der Gründungszuschuss für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
Ob diese weitere Förderung gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III unter dem Vorbehalt einer - hier nicht erfolgten – rechtzeitigen Antragsstellung vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses stehen, kann hier offenbleiben (vgl. Landessozialgericht NRW (LSG NRW), Urteil vom 17.10.2013 – L 9 AL 150/12, juris Randnr. 31 mit Hinweisen zum Meinungsstreit, dort ebenfalls offen gelassen). Denn auch unabhängig hiervon ist die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weil die Beklagte den Antrag ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig abgelehnt hat. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.
Da die Weitergewährung des Gründungszuschusses im Ermessen der Beklagten steht, kann die Beklagte trotz des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen die Gewährung ablehnen. Das Gericht kann diese Entscheidung nur im Sinne einer Rechtskontrolle daraufhin überprüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen entsprechend den Vorgaben von § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) rechtmäßig ausgeübt hat oder ob ein Ermessensfehler im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG vorliegt und der Kläger hierdurch beschwert ist. Nach § 39 SGB I haben die Leistungsträger, soweit sie ermächtigt sind, bei der Entscheidung nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht danach ein Anspruch. Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ist Rechtswidrigkeit dann, soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eigenen Ermessens- und Zweckmäßigkeitserwägungen hat das Gericht demgegenüber nicht anzustellen. Aus § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I und § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG ergeben sich damit zwei Schranken der Ermessensausübung: Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt, wobei die Begrifflichkeiten und Unterteilung in die einzelnen Fallgruppen z.T. nicht einheitlich vorgenommen wird (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 18.03.2008 - B 2 U 1/07 R -, juris Rn. 16; LSG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – L 9 AL 150/12 –, juris Rn. 35ff, m.w.N ; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zu § 54 SGG,10. Auflage 2012, Rn. 27; Kuhnke in jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 93 SGB III, Rn. 35 ). a) Ein Ermessensnichtgebrauch oder Ermessensausfall liegt vor, wenn die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt hat oder dies im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht hat; er liegt dann nicht vor, wenn die Beklagte ihr Ermessen ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide tatsächlich ausgeübt und sich nicht nur mit formelhaften Erwägungen begnügt hat. Entscheidend ist, dass die Behörde neben eventuellen, zur Wahrung des Gleichheitsgebotes zulässigen internen Weisungen die Besonderheiten des Einzelfalles beachtet. b) Eine Ermessensunter- oder -überschreitung liegt vor, wenn die Beklagte eine Rechtsfolge gesetzt hat, die im Gesetz nicht vorgesehen ist oder sich nicht bewusst ist, dass sie den Gründungszuschuss hätte bewilligen können oder ihr Ermessen zu eng ausgelegt hat. c) Ein Ermessensfehlgebrauch liegt zum einen vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt (Ermessensmissbrauch). Zum anderen liegt der Fehlgebrauch als Abwägungsdefizit vor, wenn sie nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Ist die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat sie andere vom Gericht festgestellte Tatsachen nicht berücksichtigt, ist die Entscheidung der Behörde aufzuheben, wenn dadurch die Ermessensentscheidung beeinflusst wurde oder hätte beeinflusst werden können (vgl. LSG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – L 9 AL 150/12 –, juris Rn. 35ff, m.w.N.; Keller, a.a.O., Rn. 27ff.).
Die Beklagte hat erkannt, dass Ermessen auszuüben ist und hat weder eine nicht vorgesehene Rechtsfolge gesetzt noch ihr Ermessen zu eng ausgelegt. Auch ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Die Beklagte hat, indem sie die sich aus der selbständigen Tätigkeit ergebende Leistungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der sozialen Sicherung geprüft hat, von einem durch den Zweck des § 58 Abs. 2 SGB III gerechtfertigten Ermessensgesichts-punkt Gebrauch gemacht hat (LSG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – L 9 AL 150/12 –, juris Rn. 42ff ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2014 – L 8 AL 1515/13, juris Rn. 35, Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 12.06.2014 – S 26 AL 863/12, juris Rn. 41 f.; Kuhnke in jurisPK-SGB III, § 93 SGB III Rn. 36). Die Kammer verweist hierzu auf die zu-treffenden und ausführlichen Erläuterungen in der angegebenen Entscheidung des LSG NRW im Urteil vom 17.10.2013 (a.a.O., juris Rn. 42 ff.) und macht sich diese zu Eigen. Das Landessozialgericht hat dort ausgeführt:
"Indem die Beklagte darauf abgestellt hat, ob der Kläger mit den Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt und die für ihn notwendige soziale Sicherung sicherstellen konnte, hat sie einen legitimen, der Teleologie des § 58 Abs. 2 SGB III a.F. entsprechenden Zweck verfolgt und damit ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt (in diesem Sinne auch SG Berlin, Urt. v. 08.02.2010 - S 70 AL 3675/07 -, juris Rn. 19 f.; Winkler, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 94 SGB III, Rn. 11, Stand: April 2012). Ziele der zweiten Förderphase des Gründungszuschusses sind die Stärkung der Nachhaltigkeit der Gründung und die soziale Absicherung der Gründerinnen und Gründer (BT-Drucks 17/6277, S. 86). Mit der Pauschale von 300,- Euro soll die Absicherung der Existenzgründer in der Sozialversicherung ermöglicht werden, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nach Abschluss der ersten Förderungsphase das Unternehmen derart gefestigt ist, dass der Lebensunterhalt aus den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann und (allenfalls) noch ein Bedürfnis für die Gewährung von Leistungen zur sozialen Absicherung besteht (vgl. BT-Drucks 16/1696, S. 31). Wenn der Gesetzgeber in Anbetracht dieser Erwägungen die Weitergewährung des auf die pauschale soziale Absicherung reduzierten Gründungszuschusses in das Ermessen der Beklagten stellt, so entspricht es dem Sinn und Zweck dieser Ermächtigung, dass die Weitergewährung abgelehnt werden kann, wenn die Absicherung schon über die eigenen Einnahmen aus der geförderten Geschäftstätigkeit gewährleistet werden kann (vgl. SG Berlin, a.a.O., Rn. 19 a.E.). Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet der Zweck des § 58 Abs. 2 SGB III a.F. gerade nicht, bei der Ermessensentscheidung allein auf die Tragfähigkeit sowie den bisherigen und den zukünftig zu erwartenden Erfolg der geförderten Tätigkeit abzustellen. Die Gesetzgebungsmaterialien enthalten insoweit keine Anhaltspunkte. Soweit es in der Begründung des Entwurfs zu § 58 SGB III a.F. heißt, Gründungen sollten nur weiter gefördert werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten vorlägen, beziehen sich diese Ausführungen eindeutig auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 SGB III, wonach die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darzulegen hat. Die fehlende Tragfähigkeit des Unternehmens ist nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr ein negatives Ausschlusskriterium, das jedenfalls im Rahmen der Ermessensentscheidung zur Ablehnung der Weitergewährung des Gründungszuschusses führen kann oder sogar im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null führen muss. Ist das Unternehmen tragfähig, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass der reduzierte Gründungszuschuss weiterzuzahlen ist. Es kann noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass das Ermessen in diesem Fall im Sinne einer Weitergewährung intendiert ist. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 58 Abs. 2 SGB III a.F., wonach der Gründungszuschuss weitergewährt werden "kann" und nicht "soll". Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nichts anderes. Mit der Normierung einer maximalen Gesamtförderungsdauer von 15 Monaten ist der Gesetzgeber zwar davon ausgegangen, dass dieser Förderungszeitraum sowohl ausreichend als auch im Regelfall erforderlich ist, um den Erfolg einer Existenzgründung zu sichern. Er hat darüber hinaus angenommen, dass ein Existenzgründer nach Ablauf der ersten Förderungsphase regelmäßig noch Förderungsbedarf im Hinblick auf die soziale Absicherung haben wird. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, weil der Existenzgründer ein hohes Einkommen aus der geförderten selbstständigen Tätigkeit erzielt, sind die Regelannahmen des Gesetzgebers widerlegt. Gerade um diesen Fällen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber der Beklagten Ermessen eingeräumt. Der Gründungszuschuss ist gerade nicht als Belohnung für eine erfolgreiche Tätigkeit gedacht, sondern impliziert einen Förderungsbedarf, der dann nicht besteht, wenn das erzielte Einkommen zur sozialen Sicherung ausreicht.
Dass die Beklagte darauf abgestellt hat, dass dem Kläger eine ausreichende soziale Absicherung aus seinem Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit möglich ist, verstößt schließlich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen höherrangiges Recht. Der aus Sicht der Beklagten maßgebliche ermessensleitende Gesichtspunkt findet seine rechtliche Grundlage im gesetzlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Satz 1 SGB III) und ergibt sich unmittelbar aus den Gesetzgebungsmaterialien. Von Willkür kann deshalb ebenso wenig die Rede sein wie von einem Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien. Vertrauensschutzgesichtspunkten zugunsten der Geförderten wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass vor der Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag in Gestalt einer Prognose geprüft wird, ob das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit voraussichtlich zur sozialen Absicherung ausreicht" (LSG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2013 – L 9 AL 150/12 –, juris Rn. 42 bis 46).
Im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte unter Anwendung dieser Grundsätze keinen Abwägungsfehler vorgenommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Widerspruch in der Tatsache, dass die Beklagte die Auffassung der Klägerin im Widerspruch, dass die Abschreibungen tatsächlich abzuziehen seien und ihr daher monatlich durchschnittlich 1.440,12 Euro zustehen, berücksichtigt hat und der Entscheidung über den Widerspruch zugrunde gelegt hat. Sie hat sich damit die Argumentation der Klägerin zu Eigen gemacht, was Ziel eines jeden Widerspruchs sein dürfte. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, mit dieser Argumentation zu dem gleichen Schluss zu gelangen, zu dem die Klägerin gelangt ist. Richtig ist zwar, dass eine Ablehnung mit der Begründung fehlender Tragfähigkeit damit nicht mehr in Betracht kam. Die Beklagte konnte ihre Ermessenserwägungen jedoch noch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ändern. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie die Argumentation der Klägerin nicht berücksichtigen dürfte. Fraglich könnte allenfalls sein, welcher Betrag für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt nunmehr ausreichend gesichert ist, zugrunde zu legen ist. Dienstanweisungen hierzu, die als ermessenslenkende Richtlinien hätten erlassen dürfen, sofern darin die Prüfung besonderer Umstände des Einzelfalles ermöglicht wird (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.1993 – 7 RAr 52/93, juris Rn. 29ff sowie vom 01.06.2006 – B 7 a AL 34/05 R – juris Rn. 12) sind nicht vorhanden. Ob Beklagte verpflichtet ist, Überlegungen und Ermittlungen zu dem verfügbaren Nettoeinkommen der Klägerin und ihren tatsächlichen Ausgaben für die soziale Sicherung anzustellen (so LSG NRW, Urteil vom 17.10.2013, a.a.O., Rn. 58), und ob dies grundsätzlich zu erfolgen hat oder nur im Falle konkreter Anhaltspunkte, kann hier offen bleiben. Dass dies hier nicht geschehen ist, ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Denn zum Einen hat die Klägerin hier selbst den Sozialhilfebedarf als korrekten Maßstab angesehen und keinerlei Tatsachen vorgetragen, die auf einen höheren Bedarf schließen ließen. Zum anderen liegt dieser Betrag lediglich knapp unterhalb des zuvor geleisteten Gründungszuschusses. Die Höhe des für die erste Phase gewährten Gründungszuschusses, mit dem der Gesetzgeber eine Förderung der selbständigen Tätigkeit als ausreichend angesehen hat, kann nämlich auch als Maßstab für die Frage der ausreichenden Absicherung zugrunde gelegt werden, (vgl. Entscheidung der Kammer vom 25.04.2014 – S 16 AL 300/12), jedenfalls dann, wenn die Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit damit nicht unterschritten wird. Angesichts der nur sehr geringen Unterschreitung dieses Betrages und der Tatsache, dass die Klägerin sich für die Beurteilung der Deckung ihres Lebensunterhaltes ausdrücklich mit der Zugrundelegung des Sozialhilfesatzes einverstanden erklärt hat, sieht das Gericht hier keinen Anlass, eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens anzunehmen.
Da nach alledem bereits kein Anspruch auf Neubescheidung besteht, besteht erst recht kein Anspruch auf die beantragte Auszahlung im Wege einer hierfür erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null.
Die Klage war daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenfolge abzuweisen.
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