Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
48
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 48 SO 271/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO289/15 ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
:
Die Antragsgegnerin wird dem Grunde nach verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab dem 01.06.2015 vorläufig, längstens jedoch bis zum 30.11.2015 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Der am 19.06.19xx geborene Antragsteller leidet unter einer Anpassungsstörung bei emotional unausgereifter sensitiv narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Er bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von der Antragsgegnerin. Zuletzt wurden dem Antragsteller mit Bescheid vom 16.01.2015 Leistungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 bewilligt. Neben dem Regelsatz wurden dabei, abweichend von den im Bescheid als tatsächlich anfallende Kosten der Unterkunft ausgewiesenen 350,00 EUR, lediglich angemessene Kosten der Unterkunft i. H. v. 217,50 EUR berücksichtigt. Weiterhin wurden von der Antragsgegnerin Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nachdem eine sozialmedizinische Untersuchung des Antragstellers vom 18.11.2014 ergeben hatte, dass der Antragsteller voraussichtlich für länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer, täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig sei, hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 16.01.2015 mit Bescheid vom 28.01.2015 für den Zeitraum ab März 2015 auf und wies den Antragsteller auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hin.
Am 26.02.2015 ging ein entsprechender Antrag des Antragstellers auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei der Antragsgegnerin ein. Dem Antrag beigefügt waren Kontoauszüge des Girokontos des Antragstellers bei der S. B. W. eG mit der Kto.-Nr. xxxxxxx für den Zeitraum vom 22.12.2014 bis zum 15.01.2015. Dabei hatte der Antragsteller bei mehreren Buchungen den Verwendungszweck und die Zahlungsempfänger geschwärzt. Von der Schwärzung ausgenommen hatte er neben dem jeweils verbuchten Betrag das Buchungsdatum sowie die Zahlungsweise, sodass erkennbar war, ob es sich um eine Überweisung oder eine Lastschrift handelte. Bei den dergestalt geschwärzten Buchungen handelte es sich um 15 Soll–Buchungen von Beträgen in unterschiedlicher Höhe, in einer Bandbreite von 2,50 EUR bis 97,10 EUR sowie um eine Haben–Buchung i. H. v. 59,00 EUR. Vollständig ungeschwärzt waren u.a. zwei Buchungen zugunsten der "OIL Tankstellen GmbH Co. KG" vom 12.01.2015 sowie vom 13.01.2015 i. H. v. 26,53 EUR bzw. 20,18 EUR. Weiterhin hatte der Antragsteller dem Antrag eine Kopie eines Mietvertrags vom 01.10.2001 beigefügt, ausweislich dessen er von seinen Eltern eine 55 m² große Wohnung zu einem monatlichen Mietzins i. H. v. 350,00 EUR sowie einer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von "ca. 90 EUR" angemietet hatte.
Mit Schreiben vom 26.02.2015 bestätigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Eingang des Antrags und führte an, dass bis zu einer Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger lediglich eine Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht komme. Weiterhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ungeschwärzte und lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen sowie "ggf. Kfz–Unterlagen, da laut Kontobeleg Zahlungen an Tankstellen (erfolgt seien)".
Mit Schreiben vom 02.03.2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin bezüglich der Anfrage von ungeschwärzten und lückenlosen Kontoauszügen der letzten drei Monate mit, dass er lediglich einzelne Textteile geschwärzt habe, welche die lückenlose Feststellung seiner Einkommens– und Vermögenssituation nicht beeinträchtigen würden. Im Einzelnen seien zur Wahrung schutzwürdiger Belange seiner Person sowie Dritter ausschließlich personenbezogene Buchungstexte von Soll–Buchungen kleinerer Beträge geschwärzt worden. Haben–Buchungen sowie sämtliche Daten zur Feststellung seiner Zahlungsbewegungen seien vollständig aufgeführt worden. Beiträge für Lebensversicherungen, Bausparverträge oder sonstige kapitalbildende Verträge seien von ihm nicht gezahlt worden. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.02.2009 (B 4 AS 10/08 R) führte er an, dass ihm das Schwärzen solcher Textteile nicht verwehrt werden dürfe. Dem Schreiben beigefügt hatte der Antragsteller zudem ein von ihm ausgefülltes und unterzeichnetes Formular der Antragsgegnerin, in dem er erklärte, neben dem Girokonto bei der S. B. W. eG über keine weiteren Konten zu verfügen. Zudem reichte der Antragsteller Kopien von Kontoauszügen für den Zeitraum vom 05.12.2014 bis zum 23.02.2015 ein. Auch bei diesen Kopien hatte der Antragsteller bei Lastschriften und Überweisungen erneut teilweise den Zahlungsempfänger sowie die Verwendungszwecke der Buchungen geschwärzt.
Mit Schreiben vom 05.03.2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ungeschwärzte Kontobelege der letzten drei Monate einzureichen und führte an, dass laut neuerer Rechtsprechung eine Schwärzung der Belege insoweit unzulässig sei, als dass sie ein Beweismittel darstellten, mit welchem der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit beweisen könne. Solange der Antragsteller geschwärzte Belege nicht einreiche, könne nicht beurteilt werden, ob Hilfebedürftigkeit vorliege, da die alleinige Erklärung des Antragstellers, dass die geschwärzten Passagen nicht der Kapitalbildung dienten, nicht beweisführend sei. Soweit der Antragsteller weiterhin nicht bereit sei, ungeschwärzte Belege einzureichen, sei die Erteilung einer Ermächtigung zur Einholung von Bankauskünften zwingend notwendig, da nur nach Durchsicht der Unterlagen zweifelsfrei eine Hilfebedürftigkeit festgestellt werden könne.
Am 09.03.2015 gingen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 24.11.2014 bis zum 08.12.2015 bei der Antragsgegnerin ein. Dabei waren verschiedene Buchungen in Bezug auf den jeweiligen Zahlungsempfänger und die Verwendungszwecke erneut geschwärzt.
Mit Schreiben vom 09.03.2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er mit der Vorlage von vollständigen und lückenlosen Kontoauszügen seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Eine pauschale Anforderung von ungeschwärzten Kontoauszügen oder eine generelle Untersagung des Schwärzens verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Ausgestaltung der Schwärzung seiner Kontoauszüge entspreche den höchstrichterlichen Vorgaben. Soweit eine neuere Rechtsprechung des BSG als die von ihm genannte vorliege, bitte er die Antragsgegnerin, diese zu benennen. Der Antragsgegnerin lägen alle Kontogutschriften und Kontostände sowie alle Belastungen mit Wertstellungsdatum sowie Höhe des Betrages ungeschwärzt vor. Über diese Angaben und durch den Vergleich der Kontostände lasse sich die Einkommens– und Vermögenssituation lückenlos feststellen. Angaben der Buchungstexte sämtlicher Sollposten, insbesondere solche über Zahlungsempfänger und Verwendungszwecke, stellten kein Beweismittel dar und seien für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit nicht erforderlich. Allein die Frage, ob Abbuchungen zum Zwecke der Kapitalbildung erfolgt
seien, sei begründet. Das Vorliegen solcher Sparverträge könne über die obligatorische Mitteilung der Geldinstitute zur abgeführten Kapitalertragsteuer ermittelt werden.
Mit Schreiben vom 19.03.2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Auflistung der einzelnen geschwärzten Soll– und Haben-Buchungen auf, bis zum 02.04.2015 lückenlose Auskunft über die einzelnen Buchungen zu erteilen. Unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19.02.2009 führte die Antragsgegnerin aus, dass im Einzelfall eine Offenlegung der geschwärzten Daten verlangt werden könne, wenn sich in den vorgelegten Auszügen eine auffällige Häufung oder auffällige Höhe der geschwärzten Buchungen ergebe. Dies sei bei den von dem Antragsteller eingereichten Kontoauszügen der Fall. Eine Schwärzung der Kontoauszüge sei weiterhin nur zulässig, wenn anderenfalls personenbezogene Daten nach § 67 Abs. 12 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) offen gelegt würden. Der Antragsteller habe somit den Zahlungsgrund als auch in den Fällen, die nicht unter § 67 Abs. 12 SGB X fielen, den Empfänger offen zu legen.
Mit Schreiben vom 24.03.2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass seines Erachtens der Antragsgegnerin mit den getätigten Angaben zu Einkommen und Vermögen sowie den eingereichten Unterlagen alle Daten zur Feststellung seiner Bedürftigkeit vorlägen. Die pauschale Forderung nach Einsicht in alle Einkäufe und Ausgaben für Kleinbeträge sei für die Feststellung der Bedürftigkeit nicht erforderlich und stelle einen erheblichen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Soweit die Antragsgegnerin auf eine ausschließlich zulässige Schwärzung nach § 67 SGB XII hinweise, so erfordere dies eine Unterscheidung zwischen relevanten und belanglosen Daten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kenne im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung jedoch keine "belanglosen Daten".
Mit Bescheid vom 30.03.2015 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab. Zur Begründung führte sie an, dass Leistungen nicht gewährt werden könnten, "wenn der Hilfesuchende seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Hilfeanspruchs und –bedarfes in dem notwendigen und zumutbaren Umfange nicht nachkomm(e) (§§ 2, 19, 27, 31, 82 SGB XII und §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I))". In der Begründung des Bescheides führte die Antragsgegnerin weiter aus, dass die von dem Antragsteller eingereichten Kontoauszüge im Textbereich überwiegend geschwärzt seien. Die Zahlbeträge der Buchungen als solches seien erkennbar. Da von der Antragsgegnerin unter anderem zu prüfen sei, ob der Antragsteller über Vermögen verfüge, sei es unabdingbar, dass der Antragsteller Kontoauszüge zur Verfügung stelle, in denen der Textbereich nicht geschwärzt sei. Die eingereichten, geschwärzten Kontoauszüge seien dahingehend zu prüfen, ob unklare Buchungen in auffälliger Häufung vorlägen und ob diese Buchungen gegebenenfalls in einer solchen Summe bestünden, dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts ohne zusätzliche Einkünfte, welche bei der Antragsgegnerin nicht bekannt seien, unwahrscheinlich erscheine. Es sei festzuhalten, dass den Kontoauszügen unklare Buchungen in auffälliger Häufung zu entnehmen seien. Diese seien von der Summe so hoch, dass fragwürdig sei, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne. Abschließend heißt es in der Begründung des Bescheides: "Da die von Ihnen somit die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht wurden, kann eine Hilfebedürftigkeit von hier nicht festgestellt werden. Ihr Antrag ist somit abzulehnen."
Gegen den Bescheid vom 30.03.2015 legte der Antragsteller, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, mit Schreiben vom 10.04.2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, dass er seinen Mitwirkungspflichten durch die Vorlage der Kontoauszüge nachgekommen sei. Eine Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen der letzten drei Monate sei mit den Persönlichkeitsrechten des Antragstellers unvereinbar.
Mit Schreiben vom 20.04.2015 teilte die Antragsgegnerin dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass der Antragsteller aus Sicht der Antragsgegnerin seine Bedürftigkeit bislang auch nicht ansatzweise schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welchem Wege der Antragsteller seine laufenden Unterkunftskosten beglichen habe. Die Abbuchung der Miete erfolge nicht über das bekannte Konto. Auch sei anhand der getätigten Barabhebungen von dem Konto in dem Zeitraum Dezember 2014 bis Februar 2015 eine Barzahlung der Miete nicht erklärlich, weshalb sich die Frage stelle, ob tatsächlich Unterkunftskosten durch den Antragsteller entrichtet würden.
Mit Schreiben vom 04.05.2015 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Bescheinigungen der Mutter und des Bruders des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein. Ausweislich eines Schreibens der Mutter des Antragstellers vom 19.04.2015 habe der Antragsteller den Mietzins i. H. v. 440,00 EUR (brutto) seit jeher in bar entrichtet und bis einschließlich Februar 2015 in voller Höhe bezahlt. In einem Schreiben des Bruders des Antragstellers vom 25.04.2015 bestätigte der Bruder, dass er dem Antragsteller am 10.12.2014 einem Betrag i. H. v. 1.200 EUR geliehen habe, damit er Schulden und unerwartete Zahlungsverpflichtungen begleichen könne. Es sei vereinbart worden, dass der Antragsteller das Darlehen zinslos in Raten von mindestens 50 EUR pro Monat bis spätestens zum 31.12.2016 zurückzahle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 10.04.2015 gegen den Bescheid vom 30.03.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass der Antragsteller in dem Zeitraum vom 24.11.2014 bis zum 13.02.2015 Ausgaben über das Konto i. H. v. 1.844,78 EUR getätigt habe, deren Hintergrund völlig unklar sei. Die Ausgaben seien in keiner Weise nachvollziehbar erläutert worden. In dem Zeitraum vom 24.11.2014 bis zum 23.02.2015 seien zudem Kontogutschriften von insgesamt 560 EUR ebenfalls nicht erläutert worden. Es sei völlig unklar, woher dieses Geld stamme. Von dem gewährten Darlehen könne es nicht herrühren, da dieses Geld ausschließlich für drei Monatsmieten verwandt worden sein solle. Im Monat Dezember 2014 seien Barabhebungen von 200 EUR, im Januar 2015 i. H. v. 50 EUR und dem Monat Februar 2015 i. H. v. 320 EUR vorgenommen worden, ohne dass hierzu Erläuterungen gemacht worden seien. Ein gegen den Bescheid vom 30.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 gerichtetes Klageverfahren ist bei der Kammer unter dem Aktenzeichen S 48 SO 292/15 anhängig.
Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine dem Schreiben beigefügte, von ihm erstellte Umsatzübersicht mit, dass die Umsätze aus Überweisungen, Rückbuchungen sowie Ein– und Auszahlungen nicht zu addieren seien. Teile der Abbuchungen würden sich durch entsprechende Rückbuchungen aufheben. Gleiches gelte für bare Einzahlungen, die sämtlich, außer einem Betrag i. H. v. 300 EUR aus den Barabhebungen resultierten. Er habe die Beträge von jeweils kurz zuvor in bar abgehobenem Geld entnommen und wieder eingezahlt, um eine Kontodeckung für unerwartet anstehende Abbuchungen herzustellen. Der eingezahlte Betrag i. H. v. 300 EUR sei nicht dem Vermögen des Antragstellers zuzurechnen. Er habe das Geld am 03.12.2014 in bar von einem Bekannten erhalten, der ihn gebeten habe, damit eine Rechnung i. H. v. 303,01 EUR von seinem Girokonto zu überweisen, was er am 04.12.2012 auch getan habe. Hinsichtlich der Barentnahmen ergebe sich ein Betrag i. H. v. 310 EUR. Zuzüglich der bargeldlosen Abbuchungen (Überweisungen, EC-Kartenzahlungen) i. H. v. 1.852,42 EUR hätten sich die die Gesamtausgaben des Antragstellers auf 2.162,42 EUR belaufen. Bei Einnahmen i. H. v. 2.111,50 EUR beliefe sich der Unterschuss auf 50,92 EUR, weshalb die Ausgaben nicht deutlich höher als die Einnahmen gewesen seien. Ferner führte er an, dass zu berücksichtigen sei, dass ein großer Teil der Abbuchungen aufgrund diverser Zahlungsverpflichtungen nur temporär gewesen sei, weshalb er sich von seinem Bruder 1.200 EUR geliehen habe.
Mit am 01.06.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führt er an, dass die Antragsgegnerin die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers überspanne, indem sie die Vorlage ungeschwärzter Kontobelege anordne, da es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Grundsicherungsträgers nicht erforderlich sei, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten der Grundsicherungsempfänger in den in § 67 Abs. 12 SGB X genannten Bereichen erlange. Auch in Ansehung der von dem Antragsteller vorgenommenen Schwärzungen lasse sich ohne Weiteres beurteilen, dass der Antragsteller keine Zahlungen zu Kapitalansammlung vorgenommen habe. Die Abbuchungen seien auch keineswegs derart hoch, dass fraglich bliebe, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Die Antragsgegnerin habe keine Einzelfallentscheidung vorgenommen und habe den Antragsteller nicht auf die Möglichkeit der Schwärzung der Adressaten auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge hingewiesen. In dem Zeitraum vom 24.11.2014 bis zum 13.02.2015 sei es zu einer Kumulation bereits älterer und fällig gewordener Verbindlichkeiten gekommen. Weiterhin seien durch die Weihnachtszeit erhöhte Ausgaben angefallen. Die in den Kontoauszügen angeführten Ausgaben seien nicht repräsentativ für das allgemeine Ausgabeverhalten des Antragstellers. Um seine monatlichen Mietzahlungen an seine Mutter aufbringen zu können, habe der Antragsteller ein Darlehen über 1200,00 EUR bei seinem Bruder aufnehmen müssen. Erst das gewährte Darlehen habe es dem Antragsteller überhaupt ermöglicht, Abbuchungen von seinem Konto vorzunehmen, die über das übliche Maß hinausgegangen seien. Die von dem Antragsteller vorgenommenen Bareinzahlungen resultierten, außer einem Betrag i. H. v. 300,00 EUR, aus zuvor getätigten Barabhebungen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ab Antragstellung vorläufig zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des Ablehnungs– und Widerspruchsbescheides und führt an, dass dem Leistungsträger aufgrund dessen, dass der Antragsteller überwiegend geschwärzte Kontoauszüge zur Verfügung gestellt habe, eine Prüfung der Bedürftigkeit verwehrt gewesen sei. Die Auswertung der Kontoauszüge habe eine Vielzahl unklarer Buchungen ergeben, sodass unklar sei, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sicherstellen konnte. Im Monat Dezember 2014 hätten sich unklare (geschwärzte) Buchungen in Höhe von insgesamt 830,93 EUR in der Ausgabe sowie 400,00 EUR in der Einnahme ergeben. Im Monat Januar 2015 hätten sich unklare Abbuchungen von insgesamt 610,61 EUR sowie Einnahmen i. H. v. 30,00 EUR ergeben. Im Monat Februar 2015 hätten unklare Abbuchungen i. H. v. 301,29 EUR sowie unklare Eingänge i. H. v. 30,00 EUR festgestellt werden können. Daneben habe der Antragsteller noch Abhebungen am Geldautomaten vorgenommen, und zwar im Dezember 2014 i. H. v. 200,00 EUR, im Januar 2015 i. H. v. 50,00 EUR und im Februar 2015 i. H. v. 320,00 EUR. Soweit der Antragsteller vortrage, die Miete monatlich in bar an seine Mutter ausgehändigt zu haben, stelle sich die Frage von welchem abgehobenen Betrag. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht widerspruchsfrei und daher nicht glaubwürdig.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der den Antragsteller betreffenden Leistungsakte der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Gründe:
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, S. 927).
Nach der demzufolge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
2. Zunächst hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anordnungsanspruchs (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, L 9 SO 307/13 B ER, Rn. 3). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist dargetan, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Anspruch besteht, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011, B 9 VG 15/10 B, Rn. 6, m. w. N.). Grundsätzlich muss das Gericht gemäß § 103 SGG diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen durchführen, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig sind, wobei insbesondere dann, wenn der Antragsteller bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht ausreichend mitwirkt, auch eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, a. a. O., m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf allerdings bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums bezüglich der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 28). Umstände in der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchsstellers ermöglichen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen (vgl. ebenda). Unter Zugrundelegung diese Maßgaben erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der aus § 19 Abs. 1 i.V. m. §§ 27 ff. SGB XII folgt.
a) Die Antragsgegnerin ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XII i.V. m. § 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG SGB XII NRW)) für die beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt sachlich zuständig.
b) Gem. § 19 Abs. 1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach dem Ergebnis der Untersuchung vom 18.11.2014 ist der Antragsteller voraussichtlich für länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer, täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig. Zwar soll nach der Rechtsprechung des 7. Senats des BSG durch die Regelung des § 44a SGB II verhindert werden, "dass sich der Streit über die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen für diesen so auswirkt, dass er weder von den Leistungsträgern des SGB II noch denen des SGB XII Leistungen erhält. Denn ist ein Hilfebedürftiger erwerbsfähig, fällt er in die Zuständigkeit des SGB II, ist er nicht erwerbsfähig, in die des SGB XII. Damit der Hilfebedürftige, bildlich gesprochen, nicht "zwischen zwei Stühlen sitzt", darf die in § 44a SGB II angeordnete Regelung der Zahlung von Alg II durch die Träger des SGB II nicht erst einsetzen, wenn zwischen den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit besteht." (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Rn. 19). Vorliegend hat die Antragsgegnerin, bei der es sich um eine sog. Optionskommune handelt, jedoch die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Antragstellers nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bis zu einer Klärung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger anerkannt, womit ein nahtloser Übergang zwischen den Leistungssystemen sichergestellt ist.
aa) Einer vorläufigen Leistungsbewilligung steht zunächst nicht der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 entgegen. Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 30.03.2015 zwar als "Ablehnungsbescheid" deklariert, jedoch zur Begründung auf die Regelungen der §§ 60 ff. SGB I verwiesen, womit es sich in der Sache um einen Versagungsbescheid handeln dürfte. Die Rechtmäßigkeit dieses Versagungsbescheides ist dabei bereits mit Blick auf die von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorgesehene Ermessensentscheidung zweifelhaft, da die Beklagte weder im Bescheid vom 30.03.2015 noch im Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 zu erkennen gegeben hat, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Formulierung im Bescheid vom 30.03.2015 ("Ihr Antrag ist somit
abzulehnen") deutet insoweit auf einen Ermessensnichtgebrauch hin (vgl. zu dieser Fallgruppe von Ermessensfehlern etwa: Ruffert, in: Knack/Henneke, 10. Aufl. (2014), § 40 VwVfG, Rn. 48 ff.). Unbeschadet der Frage des Rechtscharakters des Bescheides vom 30.03.2015 entfaltete zunächst der Widerspruch vom 13.04.2015 und später die am 11.06.2015 gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 erhobene Klage aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG.
bb) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann.
(1) Einen Anspruch des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt konnte die Antragsgegnerin dabei zunächst nicht allein unter dem Aspekt des in § 2 SGB XII normierten Nachranggrundsatzes verneinen. Denn der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe stellt keine eigenständige Ausschlussnorm dar. Eine Bedürftigkeit lässt sich lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden Vorschriften verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, Rn. 13; vgl. zur Notwendigkeit einer normativen Grundlage bei der Heranziehung von Strukturprinzipien ferner Coseriu, Das "neue" Sozialhilferecht, S. 254, in: Bender/Eicher (Hrsg.), Sozialrecht, eine Terra incognita, Saarbrücken (2009)). Als solche konkreten Ausschlussnormen für die von dem Antragsgegner behaupteten Ansprüche kommen vorliegend allein die Regelungen Elften Kapitels des SGB XII in Betracht. Nach Auswertung der von dem Antragsteller eingereichten Kontoauszüge, den Erklärungen seiner Mutter und seines Bruders sowie den von dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren darüber hinaus abgegebenen Erläuterungen stehen einem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt weder Einkommen (§ 82 SGB XII) noch Vermögen (§ 90 SGB XII) als bereite Mittel der Selbsthilfe entgegen.
(2) Die von dem Antragsteller vorgenommenen Schwärzungen sind nicht zu beanstanden, da die ungeschwärzten Daten im Zusammenspiel mit den von dem Antragsteller eingereichten weiteren Informationen und Unterlagen, insbesondere die Bestätigungen seiner Mutter und seines Bruders, eine Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermöglichen.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, sowie vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R) sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 03.03.2010, L 12 AS 15/08, Bay. LSG, Beschluss vom 07.09.2010, L 8 SO 151/10 B sowie LSG BW, Beschluss vom 21.07.2014, L 1 AS 2713/14 ER–B), wonach es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebietet, dass Hilfeempfängern dann, wenn Leistungsträger zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, die Möglichkeit eingeräumt wird, in den Kontoauszügen Zahlungsempfänger und Verwendungszwecke zu schwärzen.
Der 14. Senat des BSG hat mit Urteil vom 19.09.2008 (B 14 AS 45/07 R) im Rahmen einer gegen eine auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I gestützten Versagung von Leistungen gerichteten Anfechtungsklage entschieden, dass Leistungsempfänger nach dem SGB II verpflichtet seien, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, dabei jedoch die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen dürften, wenn anderenfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis, etc.) offen gelegt würden. Zur Begründung führte der Senat an, dass es auf der Hand liege, dass es im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpfe, keine unzumutbare und unangemessene Anforderung darstelle, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen) zu geben, jedenfalls insoweit die Einnahmeseite betroffen sei (BSG, Urteil vom 19.09.2008, a. a. O., Rn. 16). Die Vorlagepflichten im Rahmen der generellen Obliegenheitspflichten gemäß § 60 SGB I würden durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich eingeschränkt. Allerdings gebiete es der Rechtsgedanke des § 67 Abs. 12 SGB X, dass der Grundsicherungsempfänger die von ihm getätigten Ausgaben nicht in vollem Umfang offen legen müsse (BSG, Urteil vom 19.09.2008, a. a. O., Rn. 21). In der weiteren Begründung führte der Senat aus, dass sich eine Einschränkung der Mitwirkungspflichten insbesondere aus § 67 Abs. 12 SGB X i.V. m. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X ergebe. Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Grundsicherungsträgers sei es nicht erforderlich, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten der Grundsicherungsempfänger in den in § 67 Abs. 12 SGB X genannten Bereichen erlange. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Adressaten/Empfänger der Zahlungen. Gehe etwa aus den Empfängerangaben hervor, dass der Grundsicherungsempfänger Beiträge an eine politische Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft überweise, so sei die Kenntnis der jeweils begünstigenden Partei, Religionsgemeinschaft etc. für die Aufgaben des Grundsicherungsträgers grundsätzlich irrelevant. Allerdings müsse im Hinblick auf die Regelungen in § 31 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II, die Sanktionen bei unwirtschaftlichem Verhalten des Hilfebedürftigen vorsähen, gewährleistet bleiben, dass die vom jeweiligen Grundsicherungsempfänger überwiesenen Beträge der Höhe nach erkennbar blieben. Geschützt sei nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw. des Empfängers der Überweisung, nicht deren Höhe. Würde sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergeben, dass eine auffällige Häufung oder höhere Beträge überwiesen würden, so sei im Nachfolgenden jeweils im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise nicht doch eine Offenlegung auch der bislang geschützten Adressaten gefordert werden könne (BSG, Urteil vom 19.09.2008, a. a. O., Rn. 24). Dadurch, dass keine Verpflichtung zur Angabe der Empfänger von Zahlungen bestünde, wenn besonders schützenswerte persönliche Belange betroffen seien, sei nach Überzeugung des Senats gewährleistet, dass die entsprechenden Mitwirkungspflichten nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstießen (BSG, Urteil vom 19.09.2008, a. a. O., Rn. 25). Im Rahmen einer sodann vorgenommenen Prüfung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung konstatierte der Senat zunächst eine Berührung des Schutzbereichs infolge der Mitwirkungsobliegenheit sowie aufgrund der von dem Leistungsträger vorgenommenen Datenerhebung einen Eingriff in das Grundrecht. In einer sich hieran anschließenden Abwägung gelangte der Senat zu dem Ergebnis, dass dem Schutzzweck der Mitwirkungsobliegenheiten – in Gestalt des Schutzes der Gemeinschaft der Steuerzahler vor der Bewilligung von Leistungen an Nichtbedürftige – ein vergleichsweise geringer Eingriff gegenüberstehe (BSG, Urteil vom 19.09.2008, a. a. O., Rn. 26). Als weiteres Begründungselement führte der Senat an, dass Leistungsempfänger im Rahmen der Antragstellung ohnehin gehalten seien, weitere Angaben über Vermögen und ihr Privatleben zu machen. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass nicht repressives Handeln im Vordergrund stehe, sondern der Betroffene sich in einer Position befinde, in der er vom Staat bzw. der Allgemeinheit eine Leistung einfordere. In diesem leistungsrechtlichen Kontext stelle es keine unverhältnismäßigen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, Mitwirkungshandlungen von dem Betroffenen zu fordern (vgl. ebenda).
Der 4. Senat des BSG hat mit Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS 10/08 R) im Rahmen einer Feststellungsklage betreffend die Mitwirkungsobliegenheiten der Hilfeempfänger nach den §§ 60 ff. SGB I entschieden, dass Hilfeempfänger auch bei einem Folgeantrag und auch ohne konkrete Verdachtsmomente auf rechtsmissbräuchliche Leistung verpflichtet seien, sämtliche Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Zur Begründung hat der 4. Senat die Argumentation des 14. Senats aufgegriffen und angeführt, dass sich aus den Vorschriften der §§ 60 ff. keine Einschränkungen dahin gehend ergäben, dass die Mitwirkungsobliegenheiten eines Hilfeempfängers abhängig von dem Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten wären (Urteil vom 19.02.2009, a. a. O., Rn. 18).
(3) Nach der st. Rechtsprechung des BVerfG gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 (43)). Die in den Kontoauszügen ersichtlichen Informationen über Zahlungsempfänger und Verwendungszwecke Stellen personenbezogene Daten des Hilfeempfängers, aber auch etwaiger Dritter dar, soweit diese Dritten Träger des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sein können. So lassen sich durch die Kenntnis der Orte von Barabhebungen Bewegungsprofile Betroffener erstellen (vgl. Franzen, NJ 2009, 347(347)). Durch die Informationen würde der Leistungsträger auch Kenntnis darüber erhalten, mit welchen dritten Personen der Leistungsempfänger in Verbindung steht und darüber hinaus, durch die Angabe der Verwendungszwecke, auch über die Inhalte dieser sozialen Verbindungen. Durch die Anforderung der Kontoauszüge werden diese Daten erhoben, womit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird, und zwar sowohl in das des Hilfeempfängers als auch in das des Dritten. Im Hinblick auf die Daten Dritter kann sich der Leistungsträger nicht darauf zurückziehen, dass die betroffenen Dritten nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens sind. Denn der Umstand, dass der Leistungsträger einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Daten der Dritten bedarf, folgt bereits aus dessen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG).
Auch im Sozialverwaltungsrecht darf der Gesetzgeber die Offenlegung von Daten nur insoweit verlangen, als es ihm die Schranken des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gestatten (vgl. nur Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/1, München (2006), S. 237 f.). Unbeschadet der Frage, ob die Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I oder gegebenenfalls andere Regelungen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter überhaupt rechtfertigen können – wozu das BSG, soweit ersichtlich, bislang nicht Stellung bezogen hat – sowie der Frage des Zeitraums, für den die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werden darf (vgl. etwa Marschner, SGb 2009, 670 (671), der einen Dreimonatszeitraum als "letztlich in bestimmter Weise gegriffen" bezeichnet), wäre eine Vorlagepflicht sämtlicher ungeschwärzter Kontoauszüge zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar, weshalb die Regelungen der §§ 60 ff. SGB I insoweit einer verfassungskonformen Auslegung bedürfen (vgl. zur Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung von Normen zur Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung etwa Brink/Wolff, NVwZ 2011,134 (136) am Beispiel des § 119 SGG). Dabei ist eine Schwärzung nicht lediglich in dem von dem BSG beispielhaft (vgl. Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, Rn. 24, "insbesondere") angeführten Daten im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X erforderlich. Denn der Kläger verweist zutreffend darauf, dass es in Bezug auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kein belangloses Datum gibt (vgl. BVerfGE 65, 1 (45)). Die Regelung des § 67 Abs. 12 SGB X, die besondere Arten personenbezogener Daten benennt, geht auf Art. 8 der Richtlinie 95/46EG zurück und widerspricht insoweit dem nationalen System des Sozialdatenschutzes (vgl. Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, 8. Aufl. (2014), § 67 SGB X, Rn. 37). Nicht ausgeschlossen erscheint dem Gericht weiterhin, dass durch eine Erhebung sämtlicher, in Kontoauszügen ersichtlichen Informationen der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sein kann, der einer Datenerhebung nicht zugänglich ist (vgl. zum Kernbereich privater Lebensgestaltung: BVerfGE 6, 32(41) sowie Horn, in: Stern/Becker, Köln (2009), Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 111). Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann auch nicht allein durch einen Verweis darauf gerechtfertigt werden, dass im Rahmen der Antragstellung eine einfachgesetzliche Erhebung von Informationen über Einkommen und Vermögen gefordert werden darf. Denn es geht ja gerade um die Vereinbarkeit von einfachem Gesetzesrecht mit der Verfassung. So kann der Eingriff insbesondere nicht mit einem Hinweis auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz (§ 2 SGB XII) gerechtfertigt werden. Weiterhin vermag auch die Überlegung, dass eine Vorlage von Kontoauszügen im Rahmen der Leistungs- und nicht der Eingriffsverwaltung verlangt werde, unbeschadet der Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung lediglich in einer rein abwehrrechtlichen Dimension verstanden werden kann (vgl. zur "Unzulänglichkeit eines rein abwehrrechtlichen Verständnisses" Albers, Informationelle Selbstbestimmung, Baden-Baden (2005), S. 262 ff., m. w. N.), einen Eingriff nicht zu rechtfertigen. Für die Datenerhebung von Zahlungsempfängern ergibt sich dies bereits daraus, dass diese keine Leistungen beantragt haben. Aber auch im Hinblick auf den Hilfebedürftigen vermag das Argument der Leistungsverwaltung vor dem Hintergrund des existenzsichernden Charakters der in Rede stehenden Leistungen nicht zu überzeugen. Nach alldem muss sich eine Auslegung der §§ 60 ff. SGB I vor allem anhand des Grundsatzes der Erforderlichkeit – im Sinne einer Relation zwischen Datenverarbeitungsvorgang und Sachaufgabe (vgl. dazu etwa Trute, Verfassungsrechtliche Grundlagen, in: Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, München (2003), Rn. 43.) – vollziehen. Nach diesen Maßgaben sind die von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge zur Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreichend.
(4) Aus den von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich zunächst keine Unklarheiten in Bezug auf die Einnahmenseite, die Zweifel an einer Hilfebedürftigkeit hervorrufen würden. So sind in den Kontoauszügen für den Monat Dezember 2014 Zahlungseingänge am 02.12.2014 i. H. v. 300 EUR, am 08.12.2014 i. H. v. 84 EUR, am 15.12.2014 i. H. v. 70 EUR, am 22.12.2014 i. H. v. 30 EUR und am 30.12.2014 i. H. v. 59 EUR sowie i. H. v. 706,50 EUR ersichtlich. Die Zahlungseingänge i. H. v. 300 EUR (02.12.2014), i. H. v. 70 EUR (15.12.2014) sowie i. H. v. 30 EUR (22.12.2014), sind jeweils vollkommen ungeschwärzt. Aus dem Buchungstext ergibt sich, dass es sich dabei um Bareinzahlungen handelte. In Bezug auf die Bareinzahlung i. H. v. 300 EUR hat der Antragsteller erläutert, dass es sich bei diesem Betrag um Geld von einem Bekannten gehandelt habe, für den er am 04.12.2014 eine Rechnung i. H. v. 303,01 EUR von seinem Konto angewiesen habe. Bezüglich der weiteren Bareinzahlungen erläuterte der Antragsteller, dass er diese aus zuvor in bar abgehobenem Geld getätigt habe, um für Kontodeckung zu sorgen. Die Zahlungseingänge am 08.12.2014 i. H. v. 84 EUR und am 30.12.2014 i. H. v. 59 EUR wurden von dem Antragsteller teilweise geschwärzt. Aus dem ungeschwärzten Verwendungszweck ist jedoch erkennbar, dass es sich um Rücküberweisungen handelte. Die Zahlung i. H. v. 706,50 EUR am 30.12.2014 stellt eine Leistung der Antragsgegnerin dar.
Im Januar 2015 sind in den Kontoauszügen Zahlungseingänge am 15.01.2015 i. H. v. 20 EUR, am 19.01.2015 i. H. v. 10 EUR sowie am 30.01.2015 i. H. v. 616,50 EUR ersichtlich. Bei letzterem Zahlungseingang handelt es sich um Leistungen der Antragsgegnerin. Die weiteren Zahlungseingänge i. H. v. 10 Euro bzw. 20 EUR sind in den Auszügen ungeschwärzt. Ausweislich des Verwendungszwecks handelte es sich erneut um Bareinzahlungen des Antragstellers. Zur Begründung hat der Antragsteller angeführt, dass es sich um Einzahlungen aus zuvor abgehobenem Bargeld handelte, um Kontodeckung herzustellen.
Im Monat Februar 2015 sind in den Kontoauszügen Zahlungseingänge am 03.02.2015 i. H. v. 90 EUR, am 19.02.2015 i. H. v. 30 EUR sowie am 23.02.2015 i. H. v. 30 EUR ersichtlich. Bei dem Betrag i. H. v. 90 EUR handelte es sich um Leistungen der Antragsgegnerin. Der Zahlungseingang am 19.02.2015 i. H. v. 30 EUR wurde im Verwendungszweck von dem Antragsteller teilweise geschwärzt. Jedoch ist ersichtlich, dass es sich um eine Rückbuchung einer Zahlung an die Landeskasse Düsseldorf handelte. Aus dem ungeschwärzten Teil des Verwendungszwecks ist erkennbar, dass dort eine Zahlung nicht zuzuordnen war.
Die vorstehend aufgeführten Zahlungseingänge lassen eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht entfallen. Insbesondere hat der Antragsteller den Zahlungseingang i. H. v. 300 EUR am 02.12.2014 erläutert. Zweifel an dieser Erläuterung bestehen nicht, da sich die von dem Antragsteller angeführte Zahlung, von der er angibt, sie für einen Bekannten vorgenommen zu haben, am 03.12.2014 auch in den Kontoauszügen wiederfindet.
Auf der Ausgabenseite sind in den geschwärzten Auszügen zwar wiederholt Überweisungen in Höhe von jeweils 25 EUR feststellbar (so am 05.01.2015 fünf Zahlungen i. H. v. 25 EUR sowie am 03.02.2015 sechs Zahlungen i. H. v. 25 EUR), jedoch hat der Antragsteller insoweit vorgetragen, temporär höheren Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt gewesen zu sein. Insbesondere vor dem Hintergrund der von dem Bruder des Antragstellers mit Schreiben vom 25.04.2015 bestätigten Darlehensgewährung i. H. v. 1.200 EUR, welche von dem Antragsteller in Raten von mindestens 50 EUR pro Monat bis zum 31.12.2016 zurückzuzahlen sein sollen, bestehen keine Bedenken dahin gehend, dass der Antragsteller die Überweisungen etwa zum Zwecke der Vermögensbildung vorgenommen hätte.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es sei zweifelhaft, wie der Antragsteller die Kosten der Unterkunft gezahlt habe, teilt das Gericht diese Zweifel nicht. Denn der Antragsteller hat plausibel dargelegt, dass er die Kosten der Unterkunft in bar beglichen und dazu das von dem Bruder darlehensweise zur Verfügung gestellte Geld verwandt habe.
3. Weiterhin hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a) In Bezug auf die Regelsatzleistung ergibt sich ein Anordnungsanspruch bereits mit Blick auf das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2014, L 20 SO 449/13 B, Rn. 67, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG).
b) Aber auch im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund gegeben. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des 6. und 7. Senats des LSG NRW (Beschlüsse vom 29.01.2015, L 6 AS 2085/14 B ER, L 6 AS 2086/14 B sowie vom 04.05.2015, L 7 AS 139/15 B ER), wonach es den Betroffenen mit Blick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz nicht zugemutet werden kann, "einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen" (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 04.05.2015, a. a. O., Rn. 31).
4. Das Gericht konnte vorliegend eine Verpflichtung dem Grunde nach gem. § 130 SGG aussprechen, da der Antragsteller eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. zur Anwendbarkeit des § 130 SGG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: Keller, in: Meyer–Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl. (2012), § 86b SGG, Rn. 30), wobei insbesondere mit Blick auf das gegen den Bescheid vom 30.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 anhängige Klageverfahren (S 48 SO 292/15) eine Befristung auf sechs Monate ab Antragstellung geboten erscheint. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin, sofern eine Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers fortbesteht, auch nach Ablauf des 30.11.2015 Leistungen erbringen wird, um einen erneuten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit demselben Inhalt wie der Vorliegenden zu vermeiden, was für die Antragsgegnerin mit weiteren Kosten verbunden wäre.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII).
Der am 19.06.19xx geborene Antragsteller leidet unter einer Anpassungsstörung bei emotional unausgereifter sensitiv narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Er bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von der Antragsgegnerin. Zuletzt wurden dem Antragsteller mit Bescheid vom 16.01.2015 Leistungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2015 bewilligt. Neben dem Regelsatz wurden dabei, abweichend von den im Bescheid als tatsächlich anfallende Kosten der Unterkunft ausgewiesenen 350,00 EUR, lediglich angemessene Kosten der Unterkunft i. H. v. 217,50 EUR berücksichtigt. Weiterhin wurden von der Antragsgegnerin Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Nachdem eine sozialmedizinische Untersuchung des Antragstellers vom 18.11.2014 ergeben hatte, dass der Antragsteller voraussichtlich für länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer, täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig sei, hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 16.01.2015 mit Bescheid vom 28.01.2015 für den Zeitraum ab März 2015 auf und wies den Antragsteller auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hin.
Am 26.02.2015 ging ein entsprechender Antrag des Antragstellers auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei der Antragsgegnerin ein. Dem Antrag beigefügt waren Kontoauszüge des Girokontos des Antragstellers bei der S. B. W. eG mit der Kto.-Nr. xxxxxxx für den Zeitraum vom 22.12.2014 bis zum 15.01.2015. Dabei hatte der Antragsteller bei mehreren Buchungen den Verwendungszweck und die Zahlungsempfänger geschwärzt. Von der Schwärzung ausgenommen hatte er neben dem jeweils verbuchten Betrag das Buchungsdatum sowie die Zahlungsweise, sodass erkennbar war, ob es sich um eine Überweisung oder eine Lastschrift handelte. Bei den dergestalt geschwärzten Buchungen handelte es sich um 15 Soll–Buchungen von Beträgen in unterschiedlicher Höhe, in einer Bandbreite von 2,50 EUR bis 97,10 EUR sowie um eine Haben–Buchung i. H. v. 59,00 EUR. Vollständig ungeschwärzt waren u.a. zwei Buchungen zugunsten der "OIL Tankstellen GmbH Co. KG" vom 12.01.2015 sowie vom 13.01.2015 i. H. v. 26,53 EUR bzw. 20,18 EUR. Weiterhin hatte der Antragsteller dem Antrag eine Kopie eines Mietvertrags vom 01.10.2001 beigefügt, ausweislich dessen er von seinen Eltern eine 55 m² große Wohnung zu einem monatlichen Mietzins i. H. v. 350,00 EUR sowie einer monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von "ca. 90 EUR" angemietet hatte.
Mit Schreiben vom 26.02.2015 bestätigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Eingang des Antrags und führte an, dass bis zu einer Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger lediglich eine Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht komme. Weiterhin forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ungeschwärzte und lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen sowie "ggf. Kfz–Unterlagen, da laut Kontobeleg Zahlungen an Tankstellen (erfolgt seien)".
Mit Schreiben vom 02.03.2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin bezüglich der Anfrage von ungeschwärzten und lückenlosen Kontoauszügen der letzten drei Monate mit, dass er lediglich einzelne Textteile geschwärzt habe, welche die lückenlose Feststellung seiner Einkommens– und Vermögenssituation nicht beeinträchtigen würden. Im Einzelnen seien zur Wahrung schutzwürdiger Belange seiner Person sowie Dritter ausschließlich personenbezogene Buchungstexte von Soll–Buchungen kleinerer Beträge geschwärzt worden. Haben–Buchungen sowie sämtliche Daten zur Feststellung seiner Zahlungsbewegungen seien vollständig aufgeführt worden. Beiträge für Lebensversicherungen, Bausparverträge oder sonstige kapitalbildende Verträge seien von ihm nicht gezahlt worden. Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.02.2009 (B 4 AS 10/08 R) führte er an, dass ihm das Schwärzen solcher Textteile nicht verwehrt werden dürfe. Dem Schreiben beigefügt hatte der Antragsteller zudem ein von ihm ausgefülltes und unterzeichnetes Formular der Antragsgegnerin, in dem er erklärte, neben dem Girokonto bei der S. B. W. eG über keine weiteren Konten zu verfügen. Zudem reichte der Antragsteller Kopien von Kontoauszügen für den Zeitraum vom 05.12.2014 bis zum 23.02.2015 ein. Auch bei diesen Kopien hatte der Antragsteller bei Lastschriften und Überweisungen erneut teilweise den Zahlungsempfänger sowie die Verwendungszwecke der Buchungen geschwärzt.
Mit Schreiben vom 05.03.2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, ungeschwärzte Kontobelege der letzten drei Monate einzureichen und führte an, dass laut neuerer Rechtsprechung eine Schwärzung der Belege insoweit unzulässig sei, als dass sie ein Beweismittel darstellten, mit welchem der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit beweisen könne. Solange der Antragsteller geschwärzte Belege nicht einreiche, könne nicht beurteilt werden, ob Hilfebedürftigkeit vorliege, da die alleinige Erklärung des Antragstellers, dass die geschwärzten Passagen nicht der Kapitalbildung dienten, nicht beweisführend sei. Soweit der Antragsteller weiterhin nicht bereit sei, ungeschwärzte Belege einzureichen, sei die Erteilung einer Ermächtigung zur Einholung von Bankauskünften zwingend notwendig, da nur nach Durchsicht der Unterlagen zweifelsfrei eine Hilfebedürftigkeit festgestellt werden könne.
Am 09.03.2015 gingen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 24.11.2014 bis zum 08.12.2015 bei der Antragsgegnerin ein. Dabei waren verschiedene Buchungen in Bezug auf den jeweiligen Zahlungsempfänger und die Verwendungszwecke erneut geschwärzt.
Mit Schreiben vom 09.03.2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er mit der Vorlage von vollständigen und lückenlosen Kontoauszügen seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Eine pauschale Anforderung von ungeschwärzten Kontoauszügen oder eine generelle Untersagung des Schwärzens verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Ausgestaltung der Schwärzung seiner Kontoauszüge entspreche den höchstrichterlichen Vorgaben. Soweit eine neuere Rechtsprechung des BSG als die von ihm genannte vorliege, bitte er die Antragsgegnerin, diese zu benennen. Der Antragsgegnerin lägen alle Kontogutschriften und Kontostände sowie alle Belastungen mit Wertstellungsdatum sowie Höhe des Betrages ungeschwärzt vor. Über diese Angaben und durch den Vergleich der Kontostände lasse sich die Einkommens– und Vermögenssituation lückenlos feststellen. Angaben der Buchungstexte sämtlicher Sollposten, insbesondere solche über Zahlungsempfänger und Verwendungszwecke, stellten kein Beweismittel dar und seien für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit nicht erforderlich. Allein die Frage, ob Abbuchungen zum Zwecke der Kapitalbildung erfolgt
seien, sei begründet. Das Vorliegen solcher Sparverträge könne über die obligatorische Mitteilung der Geldinstitute zur abgeführten Kapitalertragsteuer ermittelt werden.
Mit Schreiben vom 19.03.2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter Auflistung der einzelnen geschwärzten Soll– und Haben-Buchungen auf, bis zum 02.04.2015 lückenlose Auskunft über die einzelnen Buchungen zu erteilen. Unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19.02.2009 führte die Antragsgegnerin aus, dass im Einzelfall eine Offenlegung der geschwärzten Daten verlangt werden könne, wenn sich in den vorgelegten Auszügen eine auffällige Häufung oder auffällige Höhe der geschwärzten Buchungen ergebe. Dies sei bei den von dem Antragsteller eingereichten Kontoauszügen der Fall. Eine Schwärzung der Kontoauszüge sei weiterhin nur zulässig, wenn anderenfalls personenbezogene Daten nach § 67 Abs. 12 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) offen gelegt würden. Der Antragsteller habe somit den Zahlungsgrund als auch in den Fällen, die nicht unter § 67 Abs. 12 SGB X fielen, den Empfänger offen zu legen.
Mit Schreiben vom 24.03.2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass seines Erachtens der Antragsgegnerin mit den getätigten Angaben zu Einkommen und Vermögen sowie den eingereichten Unterlagen alle Daten zur Feststellung seiner Bedürftigkeit vorlägen. Die pauschale Forderung nach Einsicht in alle Einkäufe und Ausgaben für Kleinbeträge sei für die Feststellung der Bedürftigkeit nicht erforderlich und stelle einen erheblichen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Soweit die Antragsgegnerin auf eine ausschließlich zulässige Schwärzung nach § 67 SGB XII hinweise, so erfordere dies eine Unterscheidung zwischen relevanten und belanglosen Daten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kenne im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung jedoch keine "belanglosen Daten".
Mit Bescheid vom 30.03.2015 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab. Zur Begründung führte sie an, dass Leistungen nicht gewährt werden könnten, "wenn der Hilfesuchende seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Hilfeanspruchs und –bedarfes in dem notwendigen und zumutbaren Umfange nicht nachkomm(e) (§§ 2, 19, 27, 31, 82 SGB XII und §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I))". In der Begründung des Bescheides führte die Antragsgegnerin weiter aus, dass die von dem Antragsteller eingereichten Kontoauszüge im Textbereich überwiegend geschwärzt seien. Die Zahlbeträge der Buchungen als solches seien erkennbar. Da von der Antragsgegnerin unter anderem zu prüfen sei, ob der Antragsteller über Vermögen verfüge, sei es unabdingbar, dass der Antragsteller Kontoauszüge zur Verfügung stelle, in denen der Textbereich nicht geschwärzt sei. Die eingereichten, geschwärzten Kontoauszüge seien dahingehend zu prüfen, ob unklare Buchungen in auffälliger Häufung vorlägen und ob diese Buchungen gegebenenfalls in einer solchen Summe bestünden, dass die Sicherstellung des Lebensunterhalts ohne zusätzliche Einkünfte, welche bei der Antragsgegnerin nicht bekannt seien, unwahrscheinlich erscheine. Es sei festzuhalten, dass den Kontoauszügen unklare Buchungen in auffälliger Häufung zu entnehmen seien. Diese seien von der Summe so hoch, dass fragwürdig sei, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne. Abschließend heißt es in der Begründung des Bescheides: "Da die von Ihnen somit die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht wurden, kann eine Hilfebedürftigkeit von hier nicht festgestellt werden. Ihr Antrag ist somit abzulehnen."
Gegen den Bescheid vom 30.03.2015 legte der Antragsteller, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, mit Schreiben vom 10.04.2015 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, dass er seinen Mitwirkungspflichten durch die Vorlage der Kontoauszüge nachgekommen sei. Eine Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen der letzten drei Monate sei mit den Persönlichkeitsrechten des Antragstellers unvereinbar.
Mit Schreiben vom 20.04.2015 teilte die Antragsgegnerin dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit, dass der Antragsteller aus Sicht der Antragsgegnerin seine Bedürftigkeit bislang auch nicht ansatzweise schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welchem Wege der Antragsteller seine laufenden Unterkunftskosten beglichen habe. Die Abbuchung der Miete erfolge nicht über das bekannte Konto. Auch sei anhand der getätigten Barabhebungen von dem Konto in dem Zeitraum Dezember 2014 bis Februar 2015 eine Barzahlung der Miete nicht erklärlich, weshalb sich die Frage stelle, ob tatsächlich Unterkunftskosten durch den Antragsteller entrichtet würden.
Mit Schreiben vom 04.05.2015 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Bescheinigungen der Mutter und des Bruders des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein. Ausweislich eines Schreibens der Mutter des Antragstellers vom 19.04.2015 habe der Antragsteller den Mietzins i. H. v. 440,00 EUR (brutto) seit jeher in bar entrichtet und bis einschließlich Februar 2015 in voller Höhe bezahlt. In einem Schreiben des Bruders des Antragstellers vom 25.04.2015 bestätigte der Bruder, dass er dem Antragsteller am 10.12.2014 einem Betrag i. H. v. 1.200 EUR geliehen habe, damit er Schulden und unerwartete Zahlungsverpflichtungen begleichen könne. Es sei vereinbart worden, dass der Antragsteller das Darlehen zinslos in Raten von mindestens 50 EUR pro Monat bis spätestens zum 31.12.2016 zurückzahle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch vom 10.04.2015 gegen den Bescheid vom 30.03.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass der Antragsteller in dem Zeitraum vom 24.11.2014 bis zum 13.02.2015 Ausgaben über das Konto i. H. v. 1.844,78 EUR getätigt habe, deren Hintergrund völlig unklar sei. Die Ausgaben seien in keiner Weise nachvollziehbar erläutert worden. In dem Zeitraum vom 24.11.2014 bis zum 23.02.2015 seien zudem Kontogutschriften von insgesamt 560 EUR ebenfalls nicht erläutert worden. Es sei völlig unklar, woher dieses Geld stamme. Von dem gewährten Darlehen könne es nicht herrühren, da dieses Geld ausschließlich für drei Monatsmieten verwandt worden sein solle. Im Monat Dezember 2014 seien Barabhebungen von 200 EUR, im Januar 2015 i. H. v. 50 EUR und dem Monat Februar 2015 i. H. v. 320 EUR vorgenommen worden, ohne dass hierzu Erläuterungen gemacht worden seien. Ein gegen den Bescheid vom 30.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 gerichtetes Klageverfahren ist bei der Kammer unter dem Aktenzeichen S 48 SO 292/15 anhängig.
Mit Schreiben vom 26.05.2015 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine dem Schreiben beigefügte, von ihm erstellte Umsatzübersicht mit, dass die Umsätze aus Überweisungen, Rückbuchungen sowie Ein– und Auszahlungen nicht zu addieren seien. Teile der Abbuchungen würden sich durch entsprechende Rückbuchungen aufheben. Gleiches gelte für bare Einzahlungen, die sämtlich, außer einem Betrag i. H. v. 300 EUR aus den Barabhebungen resultierten. Er habe die Beträge von jeweils kurz zuvor in bar abgehobenem Geld entnommen und wieder eingezahlt, um eine Kontodeckung für unerwartet anstehende Abbuchungen herzustellen. Der eingezahlte Betrag i. H. v. 300 EUR sei nicht dem Vermögen des Antragstellers zuzurechnen. Er habe das Geld am 03.12.2014 in bar von einem Bekannten erhalten, der ihn gebeten habe, damit eine Rechnung i. H. v. 303,01 EUR von seinem Girokonto zu überweisen, was er am 04.12.2012 auch getan habe. Hinsichtlich der Barentnahmen ergebe sich ein Betrag i. H. v. 310 EUR. Zuzüglich der bargeldlosen Abbuchungen (Überweisungen, EC-Kartenzahlungen) i. H. v. 1.852,42 EUR hätten sich die die Gesamtausgaben des Antragstellers auf 2.162,42 EUR belaufen. Bei Einnahmen i. H. v. 2.111,50 EUR beliefe sich der Unterschuss auf 50,92 EUR, weshalb die Ausgaben nicht deutlich höher als die Einnahmen gewesen seien. Ferner führte er an, dass zu berücksichtigen sei, dass ein großer Teil der Abbuchungen aufgrund diverser Zahlungsverpflichtungen nur temporär gewesen sei, weshalb er sich von seinem Bruder 1.200 EUR geliehen habe.
Mit am 01.06.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führt er an, dass die Antragsgegnerin die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers überspanne, indem sie die Vorlage ungeschwärzter Kontobelege anordne, da es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Grundsicherungsträgers nicht erforderlich sei, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten der Grundsicherungsempfänger in den in § 67 Abs. 12 SGB X genannten Bereichen erlange. Auch in Ansehung der von dem Antragsteller vorgenommenen Schwärzungen lasse sich ohne Weiteres beurteilen, dass der Antragsteller keine Zahlungen zu Kapitalansammlung vorgenommen habe. Die Abbuchungen seien auch keineswegs derart hoch, dass fraglich bliebe, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Die Antragsgegnerin habe keine Einzelfallentscheidung vorgenommen und habe den Antragsteller nicht auf die Möglichkeit der Schwärzung der Adressaten auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge hingewiesen. In dem Zeitraum vom 24.11.2014 bis zum 13.02.2015 sei es zu einer Kumulation bereits älterer und fällig gewordener Verbindlichkeiten gekommen. Weiterhin seien durch die Weihnachtszeit erhöhte Ausgaben angefallen. Die in den Kontoauszügen angeführten Ausgaben seien nicht repräsentativ für das allgemeine Ausgabeverhalten des Antragstellers. Um seine monatlichen Mietzahlungen an seine Mutter aufbringen zu können, habe der Antragsteller ein Darlehen über 1200,00 EUR bei seinem Bruder aufnehmen müssen. Erst das gewährte Darlehen habe es dem Antragsteller überhaupt ermöglicht, Abbuchungen von seinem Konto vorzunehmen, die über das übliche Maß hinausgegangen seien. Die von dem Antragsteller vorgenommenen Bareinzahlungen resultierten, außer einem Betrag i. H. v. 300,00 EUR, aus zuvor getätigten Barabhebungen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ab Antragstellung vorläufig zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des Ablehnungs– und Widerspruchsbescheides und führt an, dass dem Leistungsträger aufgrund dessen, dass der Antragsteller überwiegend geschwärzte Kontoauszüge zur Verfügung gestellt habe, eine Prüfung der Bedürftigkeit verwehrt gewesen sei. Die Auswertung der Kontoauszüge habe eine Vielzahl unklarer Buchungen ergeben, sodass unklar sei, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sicherstellen konnte. Im Monat Dezember 2014 hätten sich unklare (geschwärzte) Buchungen in Höhe von insgesamt 830,93 EUR in der Ausgabe sowie 400,00 EUR in der Einnahme ergeben. Im Monat Januar 2015 hätten sich unklare Abbuchungen von insgesamt 610,61 EUR sowie Einnahmen i. H. v. 30,00 EUR ergeben. Im Monat Februar 2015 hätten unklare Abbuchungen i. H. v. 301,29 EUR sowie unklare Eingänge i. H. v. 30,00 EUR festgestellt werden können. Daneben habe der Antragsteller noch Abhebungen am Geldautomaten vorgenommen, und zwar im Dezember 2014 i. H. v. 200,00 EUR, im Januar 2015 i. H. v. 50,00 EUR und im Februar 2015 i. H. v. 320,00 EUR. Soweit der Antragsteller vortrage, die Miete monatlich in bar an seine Mutter ausgehändigt zu haben, stelle sich die Frage von welchem abgehobenen Betrag. Der Vortrag des Antragstellers sei nicht widerspruchsfrei und daher nicht glaubwürdig.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der den Antragsteller betreffenden Leistungsakte der Antragsgegnerin, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Gründe:
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt dabei neben dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Leistung, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus. Ein solcher Anordnungsgrund besteht, wenn die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, S. 927).
Nach der demzufolge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
2. Zunächst hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Glaubhaftmachung bedeutet dabei das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anordnungsanspruchs (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, L 9 SO 307/13 B ER, Rn. 3). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist dargetan, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Anspruch besteht, wobei es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011, B 9 VG 15/10 B, Rn. 6, m. w. N.). Grundsätzlich muss das Gericht gemäß § 103 SGG diejenigen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen durchführen, die aus seiner Sicht zur Überzeugungsbildung und zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig sind, wobei insbesondere dann, wenn der Antragsteller bei der Aufklärung des Sachverhaltes nicht ausreichend mitwirkt, auch eine Entscheidung aufgrund objektiver Indizien oder der Beweislastverteilung nicht ausgeschlossen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.08.2013, a. a. O., m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf allerdings bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums bezüglich der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 28). Umstände in der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchsstellers ermöglichen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen (vgl. ebenda). Unter Zugrundelegung diese Maßgaben erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der aus § 19 Abs. 1 i.V. m. §§ 27 ff. SGB XII folgt.
a) Die Antragsgegnerin ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe (vgl. § 97 Abs. 1 SGB XII i.V. m. § 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AG SGB XII NRW)) für die beantragte Hilfe zum Lebensunterhalt sachlich zuständig.
b) Gem. § 19 Abs. 1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach dem Ergebnis der Untersuchung vom 18.11.2014 ist der Antragsteller voraussichtlich für länger als sechs Monate, aber nicht auf Dauer, täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig. Zwar soll nach der Rechtsprechung des 7. Senats des BSG durch die Regelung des § 44a SGB II verhindert werden, "dass sich der Streit über die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen für diesen so auswirkt, dass er weder von den Leistungsträgern des SGB II noch denen des SGB XII Leistungen erhält. Denn ist ein Hilfebedürftiger erwerbsfähig, fällt er in die Zuständigkeit des SGB II, ist er nicht erwerbsfähig, in die des SGB XII. Damit der Hilfebedürftige, bildlich gesprochen, nicht "zwischen zwei Stühlen sitzt", darf die in § 44a SGB II angeordnete Regelung der Zahlung von Alg II durch die Träger des SGB II nicht erst einsetzen, wenn zwischen den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit besteht." (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R, Rn. 19). Vorliegend hat die Antragsgegnerin, bei der es sich um eine sog. Optionskommune handelt, jedoch die grundsätzliche Anspruchsberechtigung des Antragstellers nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bis zu einer Klärung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger anerkannt, womit ein nahtloser Übergang zwischen den Leistungssystemen sichergestellt ist.
aa) Einer vorläufigen Leistungsbewilligung steht zunächst nicht der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 entgegen. Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 30.03.2015 zwar als "Ablehnungsbescheid" deklariert, jedoch zur Begründung auf die Regelungen der §§ 60 ff. SGB I verwiesen, womit es sich in der Sache um einen Versagungsbescheid handeln dürfte. Die Rechtmäßigkeit dieses Versagungsbescheides ist dabei bereits mit Blick auf die von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I vorgesehene Ermessensentscheidung zweifelhaft, da die Beklagte weder im Bescheid vom 30.03.2015 noch im Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 zu erkennen gegeben hat, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Die Formulierung im Bescheid vom 30.03.2015 ("Ihr Antrag ist somit
abzulehnen") deutet insoweit auf einen Ermessensnichtgebrauch hin (vgl. zu dieser Fallgruppe von Ermessensfehlern etwa: Ruffert, in: Knack/Henneke, 10. Aufl. (2014), § 40 VwVfG, Rn. 48 ff.). Unbeschadet der Frage des Rechtscharakters des Bescheides vom 30.03.2015 entfaltete zunächst der Widerspruch vom 13.04.2015 und später die am 11.06.2015 gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.05.2015 erhobene Klage aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG.
bb) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann.
(1) Einen Anspruch des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt konnte die Antragsgegnerin dabei zunächst nicht allein unter dem Aspekt des in § 2 SGB XII normierten Nachranggrundsatzes verneinen. Denn der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe stellt keine eigenständige Ausschlussnorm dar. Eine Bedürftigkeit lässt sich lediglich im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden Vorschriften verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, Rn. 13; vgl. zur Notwendigkeit einer normativen Grundlage bei der Heranziehung von Strukturprinzipien ferner Coseriu, Das "neue" Sozialhilferecht, S. 254, in: Bender/Eicher (Hrsg.), Sozialrecht, eine Terra incognita, Saarbrücken (2009)). Als solche konkreten Ausschlussnormen für die von dem Antragsgegner behaupteten Ansprüche kommen vorliegend allein die Regelungen Elften Kapitels des SGB XII in Betracht. Nach Auswertung der von dem Antragsteller eingereichten Kontoauszüge, den Erklärungen seiner Mutter und seines Bruders sowie den von dem Antragsteller im Verwaltungsverfahren darüber hinaus abgegebenen Erläuterungen stehen einem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt weder Einkommen (§ 82 SGB XII) noch Vermögen (§ 90 SGB XII) als bereite Mittel der Selbsthilfe entgegen.
(2) Die von dem Antragsteller vorgenommenen Schwärzungen sind nicht zu beanstanden, da die ungeschwärzten Daten im Zusammenspiel mit den von dem Antragsteller eingereichten weiteren Informationen und Unterlagen, insbesondere die Bestätigungen seiner Mutter und seines Bruders, eine Prüfung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermöglichen.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, sowie vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R) sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 03.03.2010, L 12 AS 15/08, Bay. LSG, Beschluss vom 07.09.2010, L 8 SO 151/10 B sowie LSG BW, Beschluss vom 21.07.2014, L 1 AS 2713/14 ER–B), wonach es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gebietet, dass Hilfeempfängern dann, wenn Leistungsträger zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, die Möglichkeit eingeräumt wird, in den Kontoauszügen Zahlungsempfänger und Verwendungszwecke zu schwärzen.
Der 14. Senat des BSG hat mit Urteil vom 19.09.2008 (B 14 AS 45/07 R) im Rahmen einer gegen eine auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I gestützten Versagung von Leistungen gerichteten Anfechtungsklage entschieden, dass Leistungsempfänger nach dem SGB II verpflichtet seien, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, dabei jedoch die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen dürften, wenn anderenfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis, etc.) offen gelegt würden. Zur Begründung führte der Senat an, dass es auf der Hand liege, dass es im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpfe, keine unzumutbare und unangemessene Anforderung darstelle, Auskunft über den Bestand an Konten und die Kontenbewegungen (durch die Vorlage von Kontoauszügen) zu geben, jedenfalls insoweit die Einnahmeseite betroffen sei (BSG, Urteil vom 19.09.2008, a. a. O., Rn. 16). Die Vorlagepflichten im Rahmen der generellen Obliegenheitspflichten gemäß § 60 SGB I würden durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes nicht grundsätzlich eingeschränkt. Allerdings gebiete es der Rechtsgedanke des § 67 Abs. 12 SGB X, dass der Grundsicherungsempfänger die von ihm getätigten Ausgaben nicht in vollem Umfang offen legen müsse (BSG, Urteil vom 19.09.2008, a. a. O., Rn. 21). In der weiteren Begründung führte der Senat aus, dass sich eine Einschränkung der Mitwirkungspflichten insbesondere aus § 67 Abs. 12 SGB X i.V. m. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X ergebe. Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Grundsicherungsträgers sei es nicht erforderlich, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten der Grundsicherungsempfänger in den in § 67 Abs. 12 SGB X genannten Bereichen erlange. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Adressaten/Empfänger der Zahlungen. Gehe etwa aus den Empfängerangaben hervor, dass der Grundsicherungsempfänger Beiträge an eine politische Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft überweise, so sei die Kenntnis der jeweils begünstigenden Partei, Religionsgemeinschaft etc. für die Aufgaben des Grundsicherungsträgers grundsätzlich irrelevant. Allerdings müsse im Hinblick auf die Regelungen in § 31 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II, die Sanktionen bei unwirtschaftlichem Verhalten des Hilfebedürftigen vorsähen, gewährleistet bleiben, dass die vom jeweiligen Grundsicherungsempfänger überwiesenen Beträge der Höhe nach erkennbar blieben. Geschützt sei nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw. des Empfängers der Überweisung, nicht deren Höhe. Würde sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergeben, dass eine auffällige Häufung oder höhere Beträge überwiesen würden, so sei im Nachfolgenden jeweils im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise nicht doch eine Offenlegung auch der bislang geschützten Adressaten gefordert werden könne (BSG, Urteil vom 19.09.2008, a. a. O., Rn. 24). Dadurch, dass keine Verpflichtung zur Angabe der Empfänger von Zahlungen bestünde, wenn besonders schützenswerte persönliche Belange betroffen seien, sei nach Überzeugung des Senats gewährleistet, dass die entsprechenden Mitwirkungspflichten nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstießen (BSG, Urteil vom 19.09.2008, a. a. O., Rn. 25). Im Rahmen einer sodann vorgenommenen Prüfung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung konstatierte der Senat zunächst eine Berührung des Schutzbereichs infolge der Mitwirkungsobliegenheit sowie aufgrund der von dem Leistungsträger vorgenommenen Datenerhebung einen Eingriff in das Grundrecht. In einer sich hieran anschließenden Abwägung gelangte der Senat zu dem Ergebnis, dass dem Schutzzweck der Mitwirkungsobliegenheiten – in Gestalt des Schutzes der Gemeinschaft der Steuerzahler vor der Bewilligung von Leistungen an Nichtbedürftige – ein vergleichsweise geringer Eingriff gegenüberstehe (BSG, Urteil vom 19.09.2008, a. a. O., Rn. 26). Als weiteres Begründungselement führte der Senat an, dass Leistungsempfänger im Rahmen der Antragstellung ohnehin gehalten seien, weitere Angaben über Vermögen und ihr Privatleben zu machen. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass nicht repressives Handeln im Vordergrund stehe, sondern der Betroffene sich in einer Position befinde, in der er vom Staat bzw. der Allgemeinheit eine Leistung einfordere. In diesem leistungsrechtlichen Kontext stelle es keine unverhältnismäßigen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, Mitwirkungshandlungen von dem Betroffenen zu fordern (vgl. ebenda).
Der 4. Senat des BSG hat mit Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS 10/08 R) im Rahmen einer Feststellungsklage betreffend die Mitwirkungsobliegenheiten der Hilfeempfänger nach den §§ 60 ff. SGB I entschieden, dass Hilfeempfänger auch bei einem Folgeantrag und auch ohne konkrete Verdachtsmomente auf rechtsmissbräuchliche Leistung verpflichtet seien, sämtliche Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Zur Begründung hat der 4. Senat die Argumentation des 14. Senats aufgegriffen und angeführt, dass sich aus den Vorschriften der §§ 60 ff. keine Einschränkungen dahin gehend ergäben, dass die Mitwirkungsobliegenheiten eines Hilfeempfängers abhängig von dem Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten wären (Urteil vom 19.02.2009, a. a. O., Rn. 18).
(3) Nach der st. Rechtsprechung des BVerfG gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 (43)). Die in den Kontoauszügen ersichtlichen Informationen über Zahlungsempfänger und Verwendungszwecke Stellen personenbezogene Daten des Hilfeempfängers, aber auch etwaiger Dritter dar, soweit diese Dritten Träger des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sein können. So lassen sich durch die Kenntnis der Orte von Barabhebungen Bewegungsprofile Betroffener erstellen (vgl. Franzen, NJ 2009, 347(347)). Durch die Informationen würde der Leistungsträger auch Kenntnis darüber erhalten, mit welchen dritten Personen der Leistungsempfänger in Verbindung steht und darüber hinaus, durch die Angabe der Verwendungszwecke, auch über die Inhalte dieser sozialen Verbindungen. Durch die Anforderung der Kontoauszüge werden diese Daten erhoben, womit in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird, und zwar sowohl in das des Hilfeempfängers als auch in das des Dritten. Im Hinblick auf die Daten Dritter kann sich der Leistungsträger nicht darauf zurückziehen, dass die betroffenen Dritten nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens sind. Denn der Umstand, dass der Leistungsträger einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Daten der Dritten bedarf, folgt bereits aus dessen Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG).
Auch im Sozialverwaltungsrecht darf der Gesetzgeber die Offenlegung von Daten nur insoweit verlangen, als es ihm die Schranken des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gestatten (vgl. nur Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/1, München (2006), S. 237 f.). Unbeschadet der Frage, ob die Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I oder gegebenenfalls andere Regelungen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter überhaupt rechtfertigen können – wozu das BSG, soweit ersichtlich, bislang nicht Stellung bezogen hat – sowie der Frage des Zeitraums, für den die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werden darf (vgl. etwa Marschner, SGb 2009, 670 (671), der einen Dreimonatszeitraum als "letztlich in bestimmter Weise gegriffen" bezeichnet), wäre eine Vorlagepflicht sämtlicher ungeschwärzter Kontoauszüge zum Zwecke der Prüfung der Hilfebedürftigkeit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar, weshalb die Regelungen der §§ 60 ff. SGB I insoweit einer verfassungskonformen Auslegung bedürfen (vgl. zur Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung von Normen zur Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung etwa Brink/Wolff, NVwZ 2011,134 (136) am Beispiel des § 119 SGG). Dabei ist eine Schwärzung nicht lediglich in dem von dem BSG beispielhaft (vgl. Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, Rn. 24, "insbesondere") angeführten Daten im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X erforderlich. Denn der Kläger verweist zutreffend darauf, dass es in Bezug auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kein belangloses Datum gibt (vgl. BVerfGE 65, 1 (45)). Die Regelung des § 67 Abs. 12 SGB X, die besondere Arten personenbezogener Daten benennt, geht auf Art. 8 der Richtlinie 95/46EG zurück und widerspricht insoweit dem nationalen System des Sozialdatenschutzes (vgl. Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, 8. Aufl. (2014), § 67 SGB X, Rn. 37). Nicht ausgeschlossen erscheint dem Gericht weiterhin, dass durch eine Erhebung sämtlicher, in Kontoauszügen ersichtlichen Informationen der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sein kann, der einer Datenerhebung nicht zugänglich ist (vgl. zum Kernbereich privater Lebensgestaltung: BVerfGE 6, 32(41) sowie Horn, in: Stern/Becker, Köln (2009), Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 111). Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann auch nicht allein durch einen Verweis darauf gerechtfertigt werden, dass im Rahmen der Antragstellung eine einfachgesetzliche Erhebung von Informationen über Einkommen und Vermögen gefordert werden darf. Denn es geht ja gerade um die Vereinbarkeit von einfachem Gesetzesrecht mit der Verfassung. So kann der Eingriff insbesondere nicht mit einem Hinweis auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz (§ 2 SGB XII) gerechtfertigt werden. Weiterhin vermag auch die Überlegung, dass eine Vorlage von Kontoauszügen im Rahmen der Leistungs- und nicht der Eingriffsverwaltung verlangt werde, unbeschadet der Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung lediglich in einer rein abwehrrechtlichen Dimension verstanden werden kann (vgl. zur "Unzulänglichkeit eines rein abwehrrechtlichen Verständnisses" Albers, Informationelle Selbstbestimmung, Baden-Baden (2005), S. 262 ff., m. w. N.), einen Eingriff nicht zu rechtfertigen. Für die Datenerhebung von Zahlungsempfängern ergibt sich dies bereits daraus, dass diese keine Leistungen beantragt haben. Aber auch im Hinblick auf den Hilfebedürftigen vermag das Argument der Leistungsverwaltung vor dem Hintergrund des existenzsichernden Charakters der in Rede stehenden Leistungen nicht zu überzeugen. Nach alldem muss sich eine Auslegung der §§ 60 ff. SGB I vor allem anhand des Grundsatzes der Erforderlichkeit – im Sinne einer Relation zwischen Datenverarbeitungsvorgang und Sachaufgabe (vgl. dazu etwa Trute, Verfassungsrechtliche Grundlagen, in: Roßnagel (Hrsg.), Handbuch Datenschutzrecht, München (2003), Rn. 43.) – vollziehen. Nach diesen Maßgaben sind die von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge zur Beurteilung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreichend.
(4) Aus den von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich zunächst keine Unklarheiten in Bezug auf die Einnahmenseite, die Zweifel an einer Hilfebedürftigkeit hervorrufen würden. So sind in den Kontoauszügen für den Monat Dezember 2014 Zahlungseingänge am 02.12.2014 i. H. v. 300 EUR, am 08.12.2014 i. H. v. 84 EUR, am 15.12.2014 i. H. v. 70 EUR, am 22.12.2014 i. H. v. 30 EUR und am 30.12.2014 i. H. v. 59 EUR sowie i. H. v. 706,50 EUR ersichtlich. Die Zahlungseingänge i. H. v. 300 EUR (02.12.2014), i. H. v. 70 EUR (15.12.2014) sowie i. H. v. 30 EUR (22.12.2014), sind jeweils vollkommen ungeschwärzt. Aus dem Buchungstext ergibt sich, dass es sich dabei um Bareinzahlungen handelte. In Bezug auf die Bareinzahlung i. H. v. 300 EUR hat der Antragsteller erläutert, dass es sich bei diesem Betrag um Geld von einem Bekannten gehandelt habe, für den er am 04.12.2014 eine Rechnung i. H. v. 303,01 EUR von seinem Konto angewiesen habe. Bezüglich der weiteren Bareinzahlungen erläuterte der Antragsteller, dass er diese aus zuvor in bar abgehobenem Geld getätigt habe, um für Kontodeckung zu sorgen. Die Zahlungseingänge am 08.12.2014 i. H. v. 84 EUR und am 30.12.2014 i. H. v. 59 EUR wurden von dem Antragsteller teilweise geschwärzt. Aus dem ungeschwärzten Verwendungszweck ist jedoch erkennbar, dass es sich um Rücküberweisungen handelte. Die Zahlung i. H. v. 706,50 EUR am 30.12.2014 stellt eine Leistung der Antragsgegnerin dar.
Im Januar 2015 sind in den Kontoauszügen Zahlungseingänge am 15.01.2015 i. H. v. 20 EUR, am 19.01.2015 i. H. v. 10 EUR sowie am 30.01.2015 i. H. v. 616,50 EUR ersichtlich. Bei letzterem Zahlungseingang handelt es sich um Leistungen der Antragsgegnerin. Die weiteren Zahlungseingänge i. H. v. 10 Euro bzw. 20 EUR sind in den Auszügen ungeschwärzt. Ausweislich des Verwendungszwecks handelte es sich erneut um Bareinzahlungen des Antragstellers. Zur Begründung hat der Antragsteller angeführt, dass es sich um Einzahlungen aus zuvor abgehobenem Bargeld handelte, um Kontodeckung herzustellen.
Im Monat Februar 2015 sind in den Kontoauszügen Zahlungseingänge am 03.02.2015 i. H. v. 90 EUR, am 19.02.2015 i. H. v. 30 EUR sowie am 23.02.2015 i. H. v. 30 EUR ersichtlich. Bei dem Betrag i. H. v. 90 EUR handelte es sich um Leistungen der Antragsgegnerin. Der Zahlungseingang am 19.02.2015 i. H. v. 30 EUR wurde im Verwendungszweck von dem Antragsteller teilweise geschwärzt. Jedoch ist ersichtlich, dass es sich um eine Rückbuchung einer Zahlung an die Landeskasse Düsseldorf handelte. Aus dem ungeschwärzten Teil des Verwendungszwecks ist erkennbar, dass dort eine Zahlung nicht zuzuordnen war.
Die vorstehend aufgeführten Zahlungseingänge lassen eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht entfallen. Insbesondere hat der Antragsteller den Zahlungseingang i. H. v. 300 EUR am 02.12.2014 erläutert. Zweifel an dieser Erläuterung bestehen nicht, da sich die von dem Antragsteller angeführte Zahlung, von der er angibt, sie für einen Bekannten vorgenommen zu haben, am 03.12.2014 auch in den Kontoauszügen wiederfindet.
Auf der Ausgabenseite sind in den geschwärzten Auszügen zwar wiederholt Überweisungen in Höhe von jeweils 25 EUR feststellbar (so am 05.01.2015 fünf Zahlungen i. H. v. 25 EUR sowie am 03.02.2015 sechs Zahlungen i. H. v. 25 EUR), jedoch hat der Antragsteller insoweit vorgetragen, temporär höheren Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt gewesen zu sein. Insbesondere vor dem Hintergrund der von dem Bruder des Antragstellers mit Schreiben vom 25.04.2015 bestätigten Darlehensgewährung i. H. v. 1.200 EUR, welche von dem Antragsteller in Raten von mindestens 50 EUR pro Monat bis zum 31.12.2016 zurückzuzahlen sein sollen, bestehen keine Bedenken dahin gehend, dass der Antragsteller die Überweisungen etwa zum Zwecke der Vermögensbildung vorgenommen hätte.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, es sei zweifelhaft, wie der Antragsteller die Kosten der Unterkunft gezahlt habe, teilt das Gericht diese Zweifel nicht. Denn der Antragsteller hat plausibel dargelegt, dass er die Kosten der Unterkunft in bar beglichen und dazu das von dem Bruder darlehensweise zur Verfügung gestellte Geld verwandt habe.
3. Weiterhin hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
a) In Bezug auf die Regelsatzleistung ergibt sich ein Anordnungsanspruch bereits mit Blick auf das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. etwa LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2014, L 20 SO 449/13 B, Rn. 67, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG).
b) Aber auch im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund gegeben. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des 6. und 7. Senats des LSG NRW (Beschlüsse vom 29.01.2015, L 6 AS 2085/14 B ER, L 6 AS 2086/14 B sowie vom 04.05.2015, L 7 AS 139/15 B ER), wonach es den Betroffenen mit Blick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutz nicht zugemutet werden kann, "einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen" (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 04.05.2015, a. a. O., Rn. 31).
4. Das Gericht konnte vorliegend eine Verpflichtung dem Grunde nach gem. § 130 SGG aussprechen, da der Antragsteller eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. zur Anwendbarkeit des § 130 SGG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: Keller, in: Meyer–Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl. (2012), § 86b SGG, Rn. 30), wobei insbesondere mit Blick auf das gegen den Bescheid vom 30.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2015 anhängige Klageverfahren (S 48 SO 292/15) eine Befristung auf sechs Monate ab Antragstellung geboten erscheint. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin, sofern eine Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers fortbesteht, auch nach Ablauf des 30.11.2015 Leistungen erbringen wird, um einen erneuten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit demselben Inhalt wie der Vorliegenden zu vermeiden, was für die Antragsgegnerin mit weiteren Kosten verbunden wäre.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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