Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 640/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 118/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 106/15 BH
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gegenstand einer gegen eine Versagensentscheidung gemäß § 66 SGB I gerichteten Klage ist nicht der materielle Anspruch, sondern der Streit über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren.
2. Die Leistungsklage ist daneben nur zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen entweder festgestellt oder abschließend verneint werden können, nicht aber, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind.
3. Die Nachholung der Mitwirkung im Klageverfahren begründet lediglich einen Anspruch nach § 67 SGB I, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Versagensbescheids.
2. Die Leistungsklage ist daneben nur zulässig, wenn die Leistungsvoraussetzungen entweder festgestellt oder abschließend verneint werden können, nicht aber, wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind.
3. Die Nachholung der Mitwirkung im Klageverfahren begründet lediglich einen Anspruch nach § 67 SGB I, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des zuvor ergangenen Versagensbescheids.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 4. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.05.2014 bis zum 30.11.2014 streitig. Der 1976 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 30.05.2014, nach dem Eingangsstempel eingegangen beim Beklagten am 02.06.2014, formlos die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er sei arbeitslos, hilfebedürftig und erwerbsfähig. Mit der Arbeitsagentur habe er nichts zu tun. Er sei nicht verheiratet oder geschieden und habe keine Kinder, sondern sei glücklicher Alleinstehender. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen seien nicht vorhanden. Da es dafür keine Nachweise geben könne, müsse der Beklagte "wohl oder übel" auf seine Angaben vertrauen, bis ihm die Justiz das Gegenteil nachweise. Er lebe alleine in einer Mietwohnung, die Kaltmiete betrage 220 EUR zuzüglich 60 EUR Betriebskostenpauschale und Heizkostenvorschuss. In der Küche sei ein elektrischer Warmwasserboiler vorhanden. Der Stromkostenvorschuss betrage derzeit 30 EUR alle zwei Monate. Er gab ferner seine Kontoverbindung sowie die Anschrift seiner Krankenversicherung und die seines Vermieters an. Mit Schreiben vom 06.06.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich umgehend persönlich beim Beklagten zu melden, damit der Antrag besprochen werden könne. Er sei gemäß §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. Soweit nicht bis 20.06.2014 die persönliche Vorsprache erfolge oder Unterlagen eingereicht würden, könnten Leistungen nach § 66 SGB I versagt werden. Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 13.06.2014 sinngemäß dahingehend, dass er alle für die Leistung erheblichen Angaben gemacht habe. Außerdem gebe es den Datensatz und die Akten aus dem ALG I-Bezug. Das persönliche Erscheinen halte er schon wegen des Zeitaufwandes und der ungeklärten Fahrtkosten für unzweckmäßig. Der Beklagte solle ihm schriftlich mitteilen, welche Unterlagen er aus welchem Grund und unter Beachtung der Datenschutzvorschriften benötige. Im Übrigen sei der Antrag bereits am 31.05.2014 eingegangen. Mit Schreiben vom 04.07.2014 erhob der Kläger Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit A-Stadt und gegen die Stadt A-Stadt zum Sozialgericht Augsburg (S 11 AS 640/14) und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er stellte sinngemäß folgende Anträge:
1. Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.05.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
2. Der Beklagte hat wegen Nichtleistung/Verzögerung der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt dem Grunde nach Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Amtshaftung gemäß § 839 BGB und Verzögerung gemäß § 286 BGB zu leisten.
Mit Schreiben vom 11.07.2014 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger klar, dass eine persönliche Vorsprache zwar nicht erforderlich sei, dafür aber die Vorlage der im Folgenden bezeichneten Unterlagen (vollständig ausgefüllter Hauptantrag, Anlage KdU, Anlage EK, Anlage VM, Kopie des Personalausweises, Meldebescheinigung, Kopie der Krankenkassenkarte, Kopie des Sozialversicherungsausweises, schriftliche Stellungnahme zum Lebensunterhalt der letzten 12 Monate, Auslieferungsbeleg zum Nachweis des Antragszugangs, Mietvertrag, Mietaufstellung, Heizkostenabrechnung zum Nachweis der dezentralen Warmwasseraufbereitung, lückenlose Kontoauszüge aller Bankkonten seit 01.04.2014, Finanzstatusübersicht der Sparkasse A-Stadt zum 01.05.2014). Er wurde unter Fristsetzung bis 31.07.2014, Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff SGB I sowie die Versagungsmöglichkeit des § 66 SGB I aufgefordert, diese Unterlagen vorzulegen. Auch das Sozialgericht wies den Kläger darauf hin, dass die bisher gemachten Angaben nicht ausreichend seien, um den Antrag prüfen zu können (Schreiben vom 09.07.2014). Weil der Kläger keine Nachweise vorlegte, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2014 die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 gemäß § 66 SGB I. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Der Beklagte sei zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet und könne nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit in rechtmäßiger Höhe Leistungen erbringen.
Am 06.08.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.08.2014 ein, da er gemäß § 65 Abs. 3 SGB I das Recht habe, seine Auskünfte auf das Notwendige zu beschränken. Die angeforderten Kontoauszüge seien nicht aussagekräftig. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2014 erhob er am 12.09.2014 nochmals Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 11 AS 933/14). Diese wurde mit Beschluss vom 04.02.2015 zum Verfahren S 11 AS 640/14 verbunden.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Sozialgericht mit Urteil vom 04.02.2015 die gegen den Bescheid vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2014 gerichtete Klage auf Leistungsgewährung ab dem 01.05.2014 als unbegründet ab und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz an das Landgericht A-Stadt. Soweit der Kläger die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit, und die Stadt A-Stadt richtet, sei dies dahingehend auszulegen, dass die Klage gegen das Jobcenter A-Stadt-Stadt als gemeinsame Einrichtung der genannten Behörden gerichtet sei. Dessen Beteiligungsfähigkeit ergebe sich aus § 70 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage sei als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG zulässig. Grundsätzlich sei gegen einen Versagensbescheid gemäß § 66 SGB I nur die Anfechtungsklage eröffnet. Allerdings könne der Kläger ausnahmsweise auch auf Leistungsgewährung klagen, weil er behaupte, die Anspruchsvoraussetzungen seien bereits anderweitig, nämlich durch Kenntnis der Arbeitslosengeld I-Akte geklärt. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers zu Recht gemäß § 66 SGB I versagt habe und der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II seit 01.05.2014 habe. Er sei zur Vorlage und Abgabe der angeforderten Unterlagen und Erklärungen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verpflichtet gewesen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe ausdrücklich entschieden, dass Kontoauszüge der letzten drei Monate und Finanzstatusübersichten angefordert werden dürften (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R). Auch die weiteren angeforderten Unterlagen seien für die Beurteilung der Leistungsvoraussetzungen von Bedeutung. Die Mitwirkungspflicht des Klägers sei auch nicht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I begrenzt, da nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte die angeforderten Angaben und Unterlagen mit geringerem Aufwand beschaffen könnte als der Kläger. Insbesondere seien die Angaben aus der Arbeitslosengeld I-Akte nicht ausreichend, da die Leistungsvoraussetzungen unterschiedlich seien, und Angaben zu früheren Einkünften in der Gegenwart nicht relevant. Weil aufgrund der fehlenden Mitwirkung die Leistungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden könnten, da der Kläger die Hilfebedürftigkeit nicht habe nachweisen können, sei auch die Leistungsklage als unbegründet abzuweisen. Der Kläger trage die materielle Beweislast für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit. Auch wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantrage, habe die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen ließen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21). Das Urteil wurde dem Kläger am 13.02.2015 zugestellt.
Am 18.02.2015 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Bereits der Tatbestand des Urteils sei falsch und unnötig anklagend. Er sei der Überzeugung, dass in einem auf Freiheit basierenden Sozialstaat der Staat dem Bürger vertrauen müsse, bis seine Strafverfolgungsbehörde einen Sozialbetrug nachweise. Seine Hilfebedürftigkeit sei nicht nachweisbar. Das Gericht nötige ihn, Details und Nachweise zu liefern. Das Gericht hätte selbst bei Vermieter und Bank nachfragen können, wie es auch hinsichtlich der Zustellung des Einschreibens nachgefragt habe. Eine Einverständniserklärung zur Bankauskunft habe er nicht erhalten. Tatsächlich handele es sich bei der Zahlungsverweigerung auch nicht um eine vorläufige Versagung, sondern um einen befristeten Leistungsausschluss in Analogie zu §§ 31 ff. SGB II für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 30.11.2014, gegen den sowohl Anfechtungsklage als auch Verpflichtungsklage zulässig seien.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.03.2015 zur Berufung Stellung genommen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise sei der Kläger aufzufordern, Nachweise über seine Hilfebedürftigkeit vorzulegen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.04.2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört und den Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat die Leistungsklage als unzulässig ansieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Senat zugezogenen Akten in den weiteren Verfahren des Klägers (L 7 AS 595/14 B ER und L 16 AS 92/15 B ER) sowie den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Senat kann über den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden und die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden.
Die auf Aufhebung des Versagungsbescheids vom 04.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2014 gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung wird insoweit aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine andere Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 10.04.2015 im Verfahren L 16 AS 92/15 B ER verwiesen. Die auf Gewährung von Leistungen vom 01.05.2014 bis zum 30.11.2014 gerichtete Leistungsklage ist bereits unzulässig. Die Klage ist auch als sog. unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) nicht zulässig, weil der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2014 keine Entscheidung über Leistungsansprüche des Klägers getroffen hat. Gemäß § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise bis zur Nachholung der gemäß §§ 60 ff. SGB I erforderlichen Mitwirkungshandlungen versagen, wenn der Antragsteller diesen nicht nachgekommen ist und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch erheblich erschwert wird. Er hat damit gerade keine Entscheidung über den (möglicherweise) zustehenden Leistungsanspruch getroffen. Gegenstand des gegen die Versagungsentscheidung gerichteten Rechtsstreits ist daher nicht der materielle Anspruch, sondern ausschließlich die Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (BSG, Urteil vom 17.02.2004, Seewald in Kasseler Kommentar, 77. Erg.lief. 2013, § 66 SGB I, Rn. 40). Ziel der gegen einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung gerichteten Klage ist das Begehren, das Verwaltungsverfahren nach dessen Aufhebung fortzusetzen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2008, L 21 R 187/05). Aus diesem Grund ist gegen die Versagung einer Sozialleistung grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage statthaft. Dies gilt auch, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II im Streit steht (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R). Soweit das BSG daneben ausnahmsweise die Zulässigkeit einer auf Leistung gerichteten Klage für den Fall erwogen hat, dass sich bei einer Aufhebung der Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung lediglich das bisherige Verwaltungsverfahren wiederholen würde, weil die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten entweder unstreitig sind oder dies jedenfalls behauptet wird, liegt ein solcher Fall nicht vor. Zulässig wäre in diesem Fall nämlich nicht die Verurteilung zur Verbescheidung, sondern entweder die Verurteilung zur Leistung, wenn die Leistungsvoraussetzungen festgestellt werden können, oder die Ablehnung, wenn feststeht, dass der behauptete Anspruch nicht besteht (Seebald, a.a.O., Rn. 40a). Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, es wäre "aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll und aus Rechtsschutzgründen nicht vertretbar", lediglich die Versagung wegen mangelnder Mitwirkung aufzuheben und den Versicherten auf ein neu in Gang zu setzendes Verfahren zu verweisen, wenn bereits alle Leistungsvoraussetzungen nachgewiesen seien. Andernfalls verbietet sich eine Entscheidung in der Sache, schon um den Beteiligten nicht die Möglichkeit einer Überprüfung des Leistungsanspruchs in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu ermöglichen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr behauptet, die Leistungsvoraussetzungen seien bereits nachgewiesen, sondern selbst einräumt, dass weitere Nachweise (z.B. die Vorlage von Kontoauszügen) in Betracht kommen würden, die jedoch nicht von ihm, sondern vom Beklagten bzw. von den angerufenen Gerichten anzufordern wären. Auch für den Senat steht derzeit noch nicht abschließend fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen hat. Der Rechtsstreit ist daher, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch unter prozessökonomischen Gründen auf die um den Umfang der Mitwirkungspflichten des Klägers geführte Anfechtungsklage zu beschränken, um dem Kläger nicht die Möglichkeit zu nehmen, die Leistungsvoraussetzungen noch anderweitig nachzuweisen, sobald die Frage der Mitwirkung abschließend rechtlich geprüft ist. Ergänzend wird zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ausgeführt: Der Kläger ist durch die vorläufige Versagung der beantragten Leistungen mit dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 04.08.2014 nicht beschwert, weil im Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen für die Versagung wegen fehlender Mitwirkung erfüllt waren und der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehandelt und dieses ordnungsgemäß ausgeübt hat (zum maßgebenden Überprüfungszeitpunkt, vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, 7 Rar 70/87, und Beschluss vom 25.02.2013, B 14 AS 133/12 B). Der Beklagte hat sein Ermessen in noch ausreichender Form dahingehend ausgeübt, dass er zu erkennen gegeben hat, dass er darauf Wert legt, Leistungen nur in rechtmäßiger Höhe zu erbringen und dass ihm dies aufgrund der vollständig fehlenden Nachweise nicht möglich sei. Er hat auch geprüft, ob Umstände vorliegen, die für eine Leistungsgewährung sprechen würden und dies im Ergebnis verneint. Diese Entscheidung ist angesichts des Fehlens jeglicher Nachweise für die Bedürftigkeit des Klägers nicht zu beanstanden. Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung eines Verwaltungsakts ist bei einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsakts bzw. des Widerspruchsbescheides, wenn ein solcher ergangen ist, an. Eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage ist in der Regel unbeachtlich (BSG in ständiger Rechtsprechung, z.B. im Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 32/08 R, vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 04.07.2006, 5 B 90/05). Deshalb kommt es im Rahmen der vom Senat zu treffenden Entscheidung auch nicht darauf an, ob der Kläger inzwischen bereit ist, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Auch bei Nachholung der Mitwirkung begründet dies lediglich einen Anspruch auf eine Prüfung nach § 67 SGB I. Soweit der Kläger daher in seiner Berufungsbegründung angedeutet hat, er wäre möglichweise bereit, eine Erklärung über die Entbindung seiner Bank vom Bankgeheimnis zu unterzeichnen, wenn man dies von ihm fordern würde, ist dies von vornherein nicht geeignet, nachträglich eine andere rechtliche Beurteilung des im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig ergangenen Versagungsbescheids herbeizuführen, zumal auch diese Erklärung nicht die mit Schreiben vom 14.07.2014 rechtmäßig geforderten Mitwirkungshandlungen ersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.05.2014 bis zum 30.11.2014 streitig. Der 1976 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 30.05.2014, nach dem Eingangsstempel eingegangen beim Beklagten am 02.06.2014, formlos die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er sei arbeitslos, hilfebedürftig und erwerbsfähig. Mit der Arbeitsagentur habe er nichts zu tun. Er sei nicht verheiratet oder geschieden und habe keine Kinder, sondern sei glücklicher Alleinstehender. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen seien nicht vorhanden. Da es dafür keine Nachweise geben könne, müsse der Beklagte "wohl oder übel" auf seine Angaben vertrauen, bis ihm die Justiz das Gegenteil nachweise. Er lebe alleine in einer Mietwohnung, die Kaltmiete betrage 220 EUR zuzüglich 60 EUR Betriebskostenpauschale und Heizkostenvorschuss. In der Küche sei ein elektrischer Warmwasserboiler vorhanden. Der Stromkostenvorschuss betrage derzeit 30 EUR alle zwei Monate. Er gab ferner seine Kontoverbindung sowie die Anschrift seiner Krankenversicherung und die seines Vermieters an. Mit Schreiben vom 06.06.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, sich umgehend persönlich beim Beklagten zu melden, damit der Antrag besprochen werden könne. Er sei gemäß §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, seine Hilfebedürftigkeit durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen. Soweit nicht bis 20.06.2014 die persönliche Vorsprache erfolge oder Unterlagen eingereicht würden, könnten Leistungen nach § 66 SGB I versagt werden. Hierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 13.06.2014 sinngemäß dahingehend, dass er alle für die Leistung erheblichen Angaben gemacht habe. Außerdem gebe es den Datensatz und die Akten aus dem ALG I-Bezug. Das persönliche Erscheinen halte er schon wegen des Zeitaufwandes und der ungeklärten Fahrtkosten für unzweckmäßig. Der Beklagte solle ihm schriftlich mitteilen, welche Unterlagen er aus welchem Grund und unter Beachtung der Datenschutzvorschriften benötige. Im Übrigen sei der Antrag bereits am 31.05.2014 eingegangen. Mit Schreiben vom 04.07.2014 erhob der Kläger Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit A-Stadt und gegen die Stadt A-Stadt zum Sozialgericht Augsburg (S 11 AS 640/14) und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Er stellte sinngemäß folgende Anträge:
1. Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.05.2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
2. Der Beklagte hat wegen Nichtleistung/Verzögerung der Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt dem Grunde nach Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Amtshaftung gemäß § 839 BGB und Verzögerung gemäß § 286 BGB zu leisten.
Mit Schreiben vom 11.07.2014 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger klar, dass eine persönliche Vorsprache zwar nicht erforderlich sei, dafür aber die Vorlage der im Folgenden bezeichneten Unterlagen (vollständig ausgefüllter Hauptantrag, Anlage KdU, Anlage EK, Anlage VM, Kopie des Personalausweises, Meldebescheinigung, Kopie der Krankenkassenkarte, Kopie des Sozialversicherungsausweises, schriftliche Stellungnahme zum Lebensunterhalt der letzten 12 Monate, Auslieferungsbeleg zum Nachweis des Antragszugangs, Mietvertrag, Mietaufstellung, Heizkostenabrechnung zum Nachweis der dezentralen Warmwasseraufbereitung, lückenlose Kontoauszüge aller Bankkonten seit 01.04.2014, Finanzstatusübersicht der Sparkasse A-Stadt zum 01.05.2014). Er wurde unter Fristsetzung bis 31.07.2014, Hinweis auf die Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff SGB I sowie die Versagungsmöglichkeit des § 66 SGB I aufgefordert, diese Unterlagen vorzulegen. Auch das Sozialgericht wies den Kläger darauf hin, dass die bisher gemachten Angaben nicht ausreichend seien, um den Antrag prüfen zu können (Schreiben vom 09.07.2014). Weil der Kläger keine Nachweise vorlegte, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2014 die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 gemäß § 66 SGB I. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Der Beklagte sei zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet und könne nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit in rechtmäßiger Höhe Leistungen erbringen.
Am 06.08.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.08.2014 ein, da er gemäß § 65 Abs. 3 SGB I das Recht habe, seine Auskünfte auf das Notwendige zu beschränken. Die angeforderten Kontoauszüge seien nicht aussagekräftig. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2014 erhob er am 12.09.2014 nochmals Klage zum Sozialgericht Augsburg (S 11 AS 933/14). Diese wurde mit Beschluss vom 04.02.2015 zum Verfahren S 11 AS 640/14 verbunden.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Sozialgericht mit Urteil vom 04.02.2015 die gegen den Bescheid vom 04.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2014 gerichtete Klage auf Leistungsgewährung ab dem 01.05.2014 als unbegründet ab und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz an das Landgericht A-Stadt. Soweit der Kläger die Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit, und die Stadt A-Stadt richtet, sei dies dahingehend auszulegen, dass die Klage gegen das Jobcenter A-Stadt-Stadt als gemeinsame Einrichtung der genannten Behörden gerichtet sei. Dessen Beteiligungsfähigkeit ergebe sich aus § 70 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage sei als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG zulässig. Grundsätzlich sei gegen einen Versagensbescheid gemäß § 66 SGB I nur die Anfechtungsklage eröffnet. Allerdings könne der Kläger ausnahmsweise auch auf Leistungsgewährung klagen, weil er behaupte, die Anspruchsvoraussetzungen seien bereits anderweitig, nämlich durch Kenntnis der Arbeitslosengeld I-Akte geklärt. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers zu Recht gemäß § 66 SGB I versagt habe und der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II seit 01.05.2014 habe. Er sei zur Vorlage und Abgabe der angeforderten Unterlagen und Erklärungen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verpflichtet gewesen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe ausdrücklich entschieden, dass Kontoauszüge der letzten drei Monate und Finanzstatusübersichten angefordert werden dürften (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R). Auch die weiteren angeforderten Unterlagen seien für die Beurteilung der Leistungsvoraussetzungen von Bedeutung. Die Mitwirkungspflicht des Klägers sei auch nicht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I begrenzt, da nicht ersichtlich sei, dass der Beklagte die angeforderten Angaben und Unterlagen mit geringerem Aufwand beschaffen könnte als der Kläger. Insbesondere seien die Angaben aus der Arbeitslosengeld I-Akte nicht ausreichend, da die Leistungsvoraussetzungen unterschiedlich seien, und Angaben zu früheren Einkünften in der Gegenwart nicht relevant. Weil aufgrund der fehlenden Mitwirkung die Leistungsvoraussetzungen nicht festgestellt werden könnten, da der Kläger die Hilfebedürftigkeit nicht habe nachweisen können, sei auch die Leistungsklage als unbegründet abzuweisen. Der Kläger trage die materielle Beweislast für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit. Auch wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantrage, habe die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit zu tragen, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen ließen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21). Das Urteil wurde dem Kläger am 13.02.2015 zugestellt.
Am 18.02.2015 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Bereits der Tatbestand des Urteils sei falsch und unnötig anklagend. Er sei der Überzeugung, dass in einem auf Freiheit basierenden Sozialstaat der Staat dem Bürger vertrauen müsse, bis seine Strafverfolgungsbehörde einen Sozialbetrug nachweise. Seine Hilfebedürftigkeit sei nicht nachweisbar. Das Gericht nötige ihn, Details und Nachweise zu liefern. Das Gericht hätte selbst bei Vermieter und Bank nachfragen können, wie es auch hinsichtlich der Zustellung des Einschreibens nachgefragt habe. Eine Einverständniserklärung zur Bankauskunft habe er nicht erhalten. Tatsächlich handele es sich bei der Zahlungsverweigerung auch nicht um eine vorläufige Versagung, sondern um einen befristeten Leistungsausschluss in Analogie zu §§ 31 ff. SGB II für die Zeit vom 01.06.2014 bis zum 30.11.2014, gegen den sowohl Anfechtungsklage als auch Verpflichtungsklage zulässig seien.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.03.2015 zur Berufung Stellung genommen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise sei der Kläger aufzufordern, Nachweise über seine Hilfebedürftigkeit vorzulegen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 15.04.2015 zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört und den Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat die Leistungsklage als unzulässig ansieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Senat zugezogenen Akten in den weiteren Verfahren des Klägers (L 7 AS 595/14 B ER und L 16 AS 92/15 B ER) sowie den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143,151 SGG zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Senat kann über den Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden und die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden.
Die auf Aufhebung des Versagungsbescheids vom 04.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2014 gerichtete Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung wird insoweit aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine andere Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 10.04.2015 im Verfahren L 16 AS 92/15 B ER verwiesen. Die auf Gewährung von Leistungen vom 01.05.2014 bis zum 30.11.2014 gerichtete Leistungsklage ist bereits unzulässig. Die Klage ist auch als sog. unechte Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) nicht zulässig, weil der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.08.2014 keine Entscheidung über Leistungsansprüche des Klägers getroffen hat. Gemäß § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise bis zur Nachholung der gemäß §§ 60 ff. SGB I erforderlichen Mitwirkungshandlungen versagen, wenn der Antragsteller diesen nicht nachgekommen ist und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch erheblich erschwert wird. Er hat damit gerade keine Entscheidung über den (möglicherweise) zustehenden Leistungsanspruch getroffen. Gegenstand des gegen die Versagungsentscheidung gerichteten Rechtsstreits ist daher nicht der materielle Anspruch, sondern ausschließlich die Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren (BSG, Urteil vom 17.02.2004, Seewald in Kasseler Kommentar, 77. Erg.lief. 2013, § 66 SGB I, Rn. 40). Ziel der gegen einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung gerichteten Klage ist das Begehren, das Verwaltungsverfahren nach dessen Aufhebung fortzusetzen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2008, L 21 R 187/05). Aus diesem Grund ist gegen die Versagung einer Sozialleistung grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage statthaft. Dies gilt auch, wenn die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II im Streit steht (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 78/08 R). Soweit das BSG daneben ausnahmsweise die Zulässigkeit einer auf Leistung gerichteten Klage für den Fall erwogen hat, dass sich bei einer Aufhebung der Entscheidung wegen fehlender Mitwirkung lediglich das bisherige Verwaltungsverfahren wiederholen würde, weil die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten entweder unstreitig sind oder dies jedenfalls behauptet wird, liegt ein solcher Fall nicht vor. Zulässig wäre in diesem Fall nämlich nicht die Verurteilung zur Verbescheidung, sondern entweder die Verurteilung zur Leistung, wenn die Leistungsvoraussetzungen festgestellt werden können, oder die Ablehnung, wenn feststeht, dass der behauptete Anspruch nicht besteht (Seebald, a.a.O., Rn. 40a). Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, es wäre "aus prozessökonomischen Gründen nicht sinnvoll und aus Rechtsschutzgründen nicht vertretbar", lediglich die Versagung wegen mangelnder Mitwirkung aufzuheben und den Versicherten auf ein neu in Gang zu setzendes Verfahren zu verweisen, wenn bereits alle Leistungsvoraussetzungen nachgewiesen seien. Andernfalls verbietet sich eine Entscheidung in der Sache, schon um den Beteiligten nicht die Möglichkeit einer Überprüfung des Leistungsanspruchs in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu ermöglichen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr behauptet, die Leistungsvoraussetzungen seien bereits nachgewiesen, sondern selbst einräumt, dass weitere Nachweise (z.B. die Vorlage von Kontoauszügen) in Betracht kommen würden, die jedoch nicht von ihm, sondern vom Beklagten bzw. von den angerufenen Gerichten anzufordern wären. Auch für den Senat steht derzeit noch nicht abschließend fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen hat. Der Rechtsstreit ist daher, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch unter prozessökonomischen Gründen auf die um den Umfang der Mitwirkungspflichten des Klägers geführte Anfechtungsklage zu beschränken, um dem Kläger nicht die Möglichkeit zu nehmen, die Leistungsvoraussetzungen noch anderweitig nachzuweisen, sobald die Frage der Mitwirkung abschließend rechtlich geprüft ist. Ergänzend wird zum Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ausgeführt: Der Kläger ist durch die vorläufige Versagung der beantragten Leistungen mit dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 04.08.2014 nicht beschwert, weil im Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen für die Versagung wegen fehlender Mitwirkung erfüllt waren und der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehandelt und dieses ordnungsgemäß ausgeübt hat (zum maßgebenden Überprüfungszeitpunkt, vgl. BSG, Urteil vom 25.10.1988, 7 Rar 70/87, und Beschluss vom 25.02.2013, B 14 AS 133/12 B). Der Beklagte hat sein Ermessen in noch ausreichender Form dahingehend ausgeübt, dass er zu erkennen gegeben hat, dass er darauf Wert legt, Leistungen nur in rechtmäßiger Höhe zu erbringen und dass ihm dies aufgrund der vollständig fehlenden Nachweise nicht möglich sei. Er hat auch geprüft, ob Umstände vorliegen, die für eine Leistungsgewährung sprechen würden und dies im Ergebnis verneint. Diese Entscheidung ist angesichts des Fehlens jeglicher Nachweise für die Bedürftigkeit des Klägers nicht zu beanstanden. Maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung eines Verwaltungsakts ist bei einer Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Verwaltungsakts bzw. des Widerspruchsbescheides, wenn ein solcher ergangen ist, an. Eine spätere Änderung der Sach- und Rechtslage ist in der Regel unbeachtlich (BSG in ständiger Rechtsprechung, z.B. im Urteil vom 22.09.2009, B 2 U 32/08 R, vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 04.07.2006, 5 B 90/05). Deshalb kommt es im Rahmen der vom Senat zu treffenden Entscheidung auch nicht darauf an, ob der Kläger inzwischen bereit ist, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Auch bei Nachholung der Mitwirkung begründet dies lediglich einen Anspruch auf eine Prüfung nach § 67 SGB I. Soweit der Kläger daher in seiner Berufungsbegründung angedeutet hat, er wäre möglichweise bereit, eine Erklärung über die Entbindung seiner Bank vom Bankgeheimnis zu unterzeichnen, wenn man dies von ihm fordern würde, ist dies von vornherein nicht geeignet, nachträglich eine andere rechtliche Beurteilung des im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig ergangenen Versagungsbescheids herbeizuführen, zumal auch diese Erklärung nicht die mit Schreiben vom 14.07.2014 rechtmäßig geforderten Mitwirkungshandlungen ersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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