L 25 AS 1931/15 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 101 AS 10363/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1931/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 460,07 Euro zu zahlen, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den entsprechenden Antrag zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).

Hiervon ausgehend hat der Antragsteller jedenfalls den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller ist es auch im Lichte des in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Dies gilt für die Zeit vor der Entscheidung des Senats schon deshalb, weil diese Zeit aus heutiger Sicht in der Vergangenheit liegt und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, von dem Antragsteller nicht dargelegt worden sind und Anhaltspunkte dafür auch nach Lage der Akten nicht bestehen.

Aber auch für die Zeit ab der Entscheidung des Senats fehlt es an der Eilbedürftigkeit. Denn ein den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebietender Sachverhalt liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn während des andauernden Hauptsacheverfahrens die Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen, hier insbesondere der Gewährleistung des Existenzminimums, zu besorgen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05NVwZ 2005, 927 ff.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Antragsteller insbesondere über verwertbares Vermögen verfügt und mit diesen Mitteln sein Existenzminimum im Sinne des SGB II bis auf Weiteres gesichert ist.

Der Antragsteller verfügt über einen Sparbrief bei der S Bank. Nach Auskunft dieser Bank an das Sozialgericht vom 22. Juli 2015 würden bei Auflösung dieses Sparbriefes am 22. Juli 2015 nach Abzug von Gebühren fast 43.000,- Euro ausgezahlt. Die S Bank hat bereits unter dem 14. August 2012 die Genehmigung zur vorzeitigen Auflösung dieses eigentlich bis zum 29. März 2018 angelegten Sparbriefes erteilt. Auch kann der Sparbrief nach der Auskunft der Bank an das Sozialgericht vom 30. Juni 2015 beliehen, abgetreten oder verpfändet werden. Bei einer Verwertung dieses Vermögens drohen dem Antragsteller keine schwerwiegenden durch das Hauptsacheverfahren nicht zu korrigierenden Nachteile. Denn sollte sich in der Hauptsache ergeben, dass ihm ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zusteht, wären ihm diese Beträge rückwirkend zu gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Juli 2009 - L 25 AS 769/09 B ER – juris). Dies gilt hier umso mehr, als die Bedarfsunterdeckung des Antragstellers unter Berücksichtigung eines monatlichen Netto-Erwerbseinkommens von rund 358,- Euro – im Eilverfahren nicht um die Freibeträge nach § 11b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB II zu bereinigen – nur rund 290,- Euro im Monat beträgt. Würde der Antragsteller den Sparbrief jetzt auflösen oder – etwa durch Beleihung – nur teilweise verwerten, reichte ein relativ geringer Betrag von rund 9.000,- Euro aus, um den Zeitraum ab jetzt bis Ende des eigentlich vereinbarten Vertragsendes zu überbrücken. Der bei Auflösung des Sparbriefs eintretende Zinsverlust stellt keinen schwerwiegenden Nachteil dar, zumal ein Großteil des ausgezahlten Geldes nach Maßgabe obiger Ausführungen wieder angelegt werden könnte, wenn auch möglicherweise zu einem niedrigeren Zinssatz.

Ob ein Anordnungsanspruch besteht, kann angesichts vorstehender Ausführungen dahinstehen. Zweifel daran bestehen allerdings. In Streit steht zwischen den Beteiligten dabei insbesondere die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Als Vermögen sind danach nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist hier nicht erkennbar. Insoweit ist ein nennenswerter Wertverlust des Sparbriefes etwa bei seiner Auflösung hier nicht zu besorgen, weil der Kläger (nur) 38.000,- Euro eingezahlt hat und jetzt rund 43.000,- Euro erzielen würde. Der Zinsverlust bis Vertragsende ist unbeachtlich. Denn grundsätzlich unerheblich ist, in welchem Umfang künftige Gewinn- und Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen, da § 12 SGB II nicht die Erwartung zukünftiger Vermögenszuwächse, sondern nur die Substanz des Vermögens schützt (vgl. nur Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 12, Rn. 162). Ob die Verwertung des Sparbriefes für den Antragsteller eine besondere Härte darstellt, ist jedenfalls zweifelhaft. Voraussetzung dafür wäre eine atypische Erwerbsbiografie, die es verhinderte, dass sich der Antragsteller eine angemessene Grundsicherung als Rentenversicherungspflichtiger aufbauen konnte, und eine anderweitige Absicherung für das Rentenalter durch den bestehenden Sparbrief rechtfertigte (vgl. für das Recht der Arbeitslosenhilfe Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 76/04 R -; zum Recht des SGB II BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R – beide bei juris; vgl. auch Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12, Rn. 118 ff. und insbesondere Rn. 124). Das Vorliegen einer atypischen Vorsorgesituation dürfte nicht zuletzt auch davon abhängen, ob der Antragsteller während seines Berufslebens überwiegend selbstständig tätig war. Die Aktenlage rechtfertigt diese Annahme aber eher nicht. Denn nach seinen Angaben war der Antragsteller von August 1988 bis November 1999 sowie von Januar 2007 bis Dezember 2008 und somit gut 13 Jahre selbständig, was bei dem fast 63 Jahre alten Antragsteller den Schluss einer "überwiegenden" Selbständigkeit eher nicht nahe legt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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