Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 197/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 537/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Anspruch eines volljährigen behinderten Hilfeempfängers, der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, auf Übernahme von Kosten der Unterkunft im Haus der Eltern (§§ 42 Nr. 4, 35 SGB XII) . Der zwischen den Eltern und dem Sohn durch seinen Ergänzungsbetreuer geschlossene Mietvertrag ist als Scheingeschäft (§ 117 BGB) zu bewerten, weil kein ernsthaftes Mietverlangen besteht.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 für Mietzahlungen an die Eltern des Klägers i.H.v. 202,75 EUR monatlich.
Der 1990 geborene Kläger kam mit einem Gendefekt - Down-Syndrom - zur Welt. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G" und "H" anerkannt. Seit seiner Geburt lebt er mit seinen erwerbsfähigen und nicht hilfebedürftigen Eltern sowie im streitigen Zeitraum mit seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Die Familie wohnt in einem Einfamilienhaus in XXXXX K. mit einer Wohnfläche von 120 qm, das im Eigentum der Eltern des Klägers steht. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) wurden für den 4-Personen-Haushalt mit gesamt 820,20 EUR monatlich angegeben (Zinsleistungen 466,07 EUR, Nebenkosten 234,13 EUR, Heizkosten 120 EUR inkl. 20 EUR für die Warmwasserbereitung) und werden von den Eltern des Klägers getragen.
Der Kläger erhielt vom Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe (nach §§ 53 ff SGB XII Übernahme der Kosten für die Förder- und Betreuungszeiten bei der Lebenshilfe, Bescheid vom 02.12.2009; Bl. 43 VA).
Am 25.7.2012 beantragte er vertreten durch seine Mutter, die seine alleinvertretungsberechtigte Betreuerin ist (Bl. 87 VA), bei dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Mit Schreiben vom 13.8.2012 wies der Beklagte die Eltern des Klägers darauf hin, dass KdUH nicht übernommen werden könnten, wenn tatsächliche Aufwendungen hierfür wie bei dem Kläger nicht anfielen.
Die Mutter des Klägers teilte diese Auffassung nicht (Schreiben vom 22.8.2012). Der Kläger habe bisher lediglich mangels Grundsicherungsleistungen und wegen seiner Mittellosigkeit keine KdUH übernehmen können. Dies könne jedoch kein Grund sein, entsprechende Grundsicherungsleistungen nicht zu übernehmen. Schließlich wohne der Kläger bei seinen Eltern und Wohnkosten entstünden auch tatsächlich. Sofern nötig könne auch ein Mietvertrag mit dem Kläger abgeschlossen werden.
Ab 1.9.2012 nahm der Kläger im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben an einer 2-jährigen Maßnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich der Lebenshilfe P. E. e. V. teil. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte ihm hierfür ein monatliches Ausbildungsgeld von 63,- EUR im ersten und 75,- EUR im zweiten Ausbildungsjahr (zuzüglich an den Träger überwiesener Maßnahmekosten sowie Reisekosten des Klägers; Bescheid vom 1.8.2012, Bl. 35 VA). Über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt der Kläger nicht, das Kindergeld wird nicht an ihn weitergeleitet.
Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 27.8.2012 mit einem Ersuchen nach § 45 SGB XII an den Rentenversicherungsträger (DRV) zur Prüfung des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit (Bl. 75 VA). Die DRV teilte später mit Schreiben vom 25.10.2012 mit, dass der Kläger unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ab 1.1.2003 voll erwerbsgemindert sei und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne (hinterer Aktenteil der VA nach grünem Aktenübersichtsblatt).
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 3.9.2012 darauf hin, dass die Übernahme der KdUH nicht beabsichtigt sei, da diese Kosten gemäß den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.4.2011 (B 8 SO 18/09 R) und vom 25.8.2011 (B 8 SO 29/10 R) einen rechtswidrigen Bedarf darstellten. Es sei nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten möglich.
Mit Bescheid vom 11.9.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII i.H.v. 349,83 EUR monatlich für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 30.6.2013 vorläufig (Regelbedarf der Stufe III, Mehrbedarf Merkmal "G"). Die Übernahme der KdUH lehnte er ab, da dem Kläger tatsächlich keine Unterkunftskosten entstünden, sondern die Eltern sämtliche Hauskosten tragen würden.
Dagegen legte der Kläger hinsichtlich der Ablehnung der KdUH am 5.10.2012 Widerspruch ein und bat um Abwarten bis zur Vorlage eines beabsichtigten Mietvertrages. Am 26.11.2012 legte der Kläger den zwischen ihm, vertreten durch den zu diesem Zweck bestellten Ergänzungsbetreuer (Beschluss des Amtsgerichts P. vom 10.10.2012, Bl. 11 SG-Akte), und seinen Eltern am 5.11.2012 geschlossenen Mietvertrag vor. Danach mietete der Kläger im Haus seiner Eltern sein bisheriges Zimmer (16 m²) zur privaten Nutzung und erhielt Küche, Korridor, Bad und Toilette zur Mitbenutzung überlassen. Das Mietverhältnis wurde rückwirkend ab 1.7.2012 auf unbestimmte Dauer geschlossen und als Mietzins gesamt 202,75 EUR (Grundmiete 111,75 EUR, Heizkosten 30 EUR, Stromkosten 25 EUR, Wassergeld 25 EUR, Müllgebühren 7 EUR, sonstige Kosten 4 EUR) monatlich vereinbart. Ebenso wurden schriftliche Mahnungen der Eltern des Klägers an den Kläger über ausstehenden Mietzins vom 31.8.2012 (für Juli und August 2012), vom 31.10.2012 (für Juli bis Oktober 2012) sowie vom 20.11.2012 ("Dritte Mahnung Mietkosten" für Juli bis November 2012) vorgelegt, in denen darum gebeten wurde, künftig für eine rechtzeitige Überweisung der Mietkosten im Voraus zu sorgen. Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung des Mietzinses wurden nicht angedroht.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 zurück. Ein Anspruch auf KdUH scheide mangels Bedarfs aus. Der Kläger lebe mit den nicht hilfebedürftigen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft und habe tatsächlich keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, weil mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden sei. Auch habe nicht die erforderliche Überzeugung gewonnen werden können, dass der Kläger ernsthaften Forderungen seiner Eltern ausgesetzt sei. Schließlich liege auch kein Nachweis über eine Hilfebedürftigkeit der Eltern vor.
Mit Bescheid vom 12.12.2012 gewährte der Beklagte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2013 wegen der geänderten Regelbedarfsstufen erhöht i.H.v. 358,02 EUR. Den Bescheid vom 11.9.2012 hob er darin ab 1.1.2013 auf.
Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012, der ausweislich der Einlieferungsquittung der Post am 11.12.2012 aufgegeben wurde, vertreten durch seine Mutter am 14.01.2013 (Montag) beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der der bisherige Vortrag wiederholt wurde. Die Mutter des Klägers und ihr Ehemann seien ernsthaft gewillt den Mietvertrag zu vollziehen, weswegen sie die Zahlung des Mietzinses mehrfach schriftlich angemahnt hätten. Von der Einleitung eines schriftlichen Mahnverfahrens sei bewusst abgesehen worden, weil ihnen als gesetzlichen Betreuern bekannt sei, dass ihr Sohn über keine ausreichenden Mittel verfüge, um die Miete zu zahlen; ein Mahnverfahren sei daher nicht erfolgversprechend. Die Mieteinnahmen würden bei der Einkommensteuererklärung als Einnahmen angegeben. Es entspreche auch allgemeiner Praxis, dass von erwachsenen Kindern, die ein Einkommen hätten, ein Beitrag zu gemeinsamen Unterkunftskosten verlangt werde. Schließlich werde auch darauf hingewiesen, dass nach der Zielsetzung des Gesetzgebers voll erwerbsgeminderten Kindern eine "unabhängige Existenz" gesichert werden solle (mit Hinweis auf BT-Drs. 14/5150, 48). Hierdurch werde auch die Bereitschaft der Eltern gestärkt, ein behindertes Kind bei sich zu Hause zu betreuen, was kostenintensivere Unterbringungsformen vermeiden helfe. Mit ihrer Tochter, die derzeit das Abitur mache und dann ein Studium anstrebe und auf absehbare Zeit über kein Einkommen verfügen werde, sei kein Mietvertrag geschlossen worden.
Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten und hierzu insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R - verwiesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2013 abgewiesen. Die fristgemäß erhobene Klage habe als abtrennbaren Streitgegenstand allein die KdUH zum Streitgegenstand, die von den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden. Lebe wie vorliegend eine volljährige hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen und bestehe weder die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen sei, setze die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächliche Aufwendungen des Hilfebedürftigen voraus (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R – m.w.N., juris). Bestehe in einem solchen Fall ein Miet- oder Untermietverhältnis, habe die Übernahme der Kosten der Unterkunft für den volljährigen Hilfebedürftigen durch den Träger der Sozialhilfe zur Voraussetzung, dass ein wirksamer Mietvertrag vorliege und nicht mangels Bindungswillens nach §§ 117 Abs. 1, 133 BGB ein wirksamer Mietvertrag nicht geschlossen worden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R – m.w.N., juris). Diese Voraussetzungen, seien nicht erfüllt, weil der Kläger keinem ernstlichen Mietverlangen seiner Eltern ausgesetzt sei. Bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zeige sich an zahlreichen Indizien, dass es an einem fehlenden Rechtsbindungswillen (richtig: an einem Rechtsbindungswillen) sowohl des Ergänzungsbetreuers als auch der Eltern des Klägers gefehlt habe, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde. So sei ausdrücklich vorgetragen worden, dass eine gerichtliche Beitreibung der auflaufenden und derzeit nicht bedienten Mietschulden nicht in Betracht komme, weil der Kläger kein (genügendes) Einkommen und Vermögen habe. Dementsprechend enthielten die vorliegenden Mahnungen, die ausstehenden Mietzinsen zu begleichen, auch nicht die Androhung weiterer rechtlicher Schritte. Diese Umstände seien den Eltern des Klägers und auch dem Ergänzungsbetreuer schon beim Abschluss des Mietvertrags bekannt gewesen. Der Mietvertrag sei ersichtlich nur mit dem Ziel abgeschlossen worden, eine direkte Kostenübername der Mietschulden durch den Beklagten zu erreichen, was aber gleichzeitig dokumentiere, dass der Kläger nie als ernsthafter Schuldner von Mietzinsen fungieren sollte. Den Eltern sei bewusst, dass ihr Sohn voraussichtlich in absehbarer Zeit kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielen werde. Auch vorliegende Indizien gegen ein Scheingeschäft führten nicht zu einer anderen Bewertung Zwar wohne der Kläger tatsächlich in dem als Mietgegenstand bezeichneten Zimmer, doch sei dies das schon zu früheren Zeiten ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellte Zimmer. Tatsächliche regelmäßige Mietzahlungen seien nicht zu verzeichnen, was bei jedem familienfremden Mieter zu einer gerichtlichen Beitreibung oder dem Versuch führen würde, sich von dem Mieter zu trennen. Das Zimmer habe kein eigenes Bad oder keine eigene Küche, so dass die Vermietung an ein Nichtfamilienmitglied schwierig und zumindest unüblich wäre. Die gegen diese Begründung gerichtete Argumentation der Klägerbevollmächtigten, dass gemäß den Bestimmungen des § 43 Abs. 3 SGB XII Eltern für volljährige Grundsicherungsbezieher bis zu den dort geregelten Einkommensgrenzen keinen Unterhalt leisten müssten, führe zu keiner anderen Bewertung. Durch die oben angeführte Rechtsprechung des BSG würden die Eltern nicht verpflichtet, dem Kläger entgegen dieser Vorschrift Unterhalt zu leisten. Leisteten sie diesen jedoch freiwillig und tatsächlich, werde diese Unterhaltsleistung berücksichtigt, zumal anderenfalls auch eine doppelte Leistungsgewährung - einmal durch die Eltern, zusätzlich durch die Sozialhilfe - erfolgen würde. Die Begründung, dass nach der Zielsetzung des Gesetzgebers voll erwerbsgeminderten Kindern eine "unabhängige Existenz" gesichert werden solle (mit Hinweis auf BT-Drs. 14/5150, 48), wodurch die Bereitschaft der Eltern gestärkt werde, ein behinderte Kind bei sich zu Hause zu betreuen, sei eher rechtspolitischer Natur und führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die dem Kläger zustehende würdige und unabhängige Existenz schließe es nicht aus, tatsächlich erfolgende Unterhaltsleistungen der Eltern bei einer steuerfinanzierten Existenzsicherung zu berücksichtigen. Dem Gesetz liege die Vorstellung zugrunde, dass nur ein tatsächlicher Bedarf zu befriedigen sei, was auch unter Berücksichtigung von Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden sei. Fiktive Bedarfe müssten nicht real befriedigt werden. Wenn, wie vorliegend, Mietschuldenverpflichtungen nur deswegen begründet würden, weil die Möglichkeit der Übernahme durch den Träger der Sozialhilfe bestehe, und diese Verpflichtungen anderenfalls bei dem direkten Mietschuldner nicht geltend gemacht werden, bestehe auch von verfassungswegen kein Anspruch auf Übernahme dieses lediglich zu Lasten eines Dritten, des Sozialhilfeträgers, vereinbarten Mietzinses.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 7.1.2014 zugestellte Urteil hat er am 3.2.2014 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Angesichts der Gesamtumstände des Falles sei nicht nachvollziehbar, wie das SG davon ausgehen könne, der Kläger sei keinem ernstlichen Mietverlangen seiner Eltern ausgesetzt. Eine Begründung, warum es beim Abschluss des Mietvertrages an einem Rechtsbindungswillen des Ergänzungsbetreuers und auch der Eltern des Klägers gefehlt habe, sei das SG schuldig geblieben. Auf die nicht erfolgte gerichtliche Beitreibung der auflaufenden Mietschulden komme es - unter Hinweis auf BSG Urteil vom 3.3.2009 - B4 AS 37/08R - für die Feststellung des Entstehens von Aufwendungen nicht an. Die Androhung weiterer rechtlicher Schritte im Rahmen der Mahnung, sei mietrechtlich nicht erforderlich. Auch für die Ausführungen, wonach der Mietvertrag ersichtlich nur mit dem Ziel abgeschlossen worden sei, eine direkte Kostenübernahme der Mietschulden durch den Beklagten zu erreichen, sei das Sozialgericht eine Begründung schuldig geblieben. Zudem habe der Beginn der Miete in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Berufsausbildung bei der Lebenshilfe P. E. e.V. Anfang September 2012 gestanden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei dem Kläger das Ausbildungsgeld als Einkommen zur Verfügung gestanden, so dass sich auch erst ab diesem Zeitpunkt die Frage von Mietzahlungen an die Eltern gestellt habe. Da ein Fremdvergleich nicht stattfinde, komme es auf die Frage, ob das Zimmer des Klägers über Bad oder Küche verfüge, nicht an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2013 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2012 und den Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 zusätzlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 202,75 EUR nach dem SGB XII zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich weiterhin auf das Urteil des BSG vom 25.8.2011 (B 8 SO 29/10 R), das keine abweichende Regelung zulasse.
Auf Nachfrage hat der Kläger eine Kostenkalkulation nach bisherigem Verbrauch sowie tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung für die Jahre 2012/2013 nebst Rechnungen vorgelegt (Bl. 56 LSG Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Übernahme von KdUH, weil sie nicht tatsächlich entstanden sind und keinen tatsächlichen Bedarf darstellen.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 11.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012, mit dem der Beklagte für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 zwar Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt hat, jedoch die Übernahme der KdUH abgelehnt hat. Bei den KdUH handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R - juris Rn. 10 m.w.N. zum Recht Grundsicherung für Arbeitsuchende), nur diese Leistungen begehrt der Kläger. Der Änderungsbescheid vom 12.12.2012, mit dem die Beklagte ab 1.1.2013 höhere Regelleistungen bewilligt und den Bescheid vom 11.9.2012 ab diesem Zeitpunkt insgesamt aufgehoben hat, ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Er ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 ergangen und anschließend am 14.1.2013 ist Klage erhoben worden (zur Anwendbarkeit von § 96 SGG in dieser Fallgestaltung vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Aufl. § 96 Rn. 2). Zudem sind mit dem Änderungsbescheid vom 12.12.2012 auch stillschweigend (weiterhin) KdUH ab 1.1.2013 verweigert worden (vgl. BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R, juris Rn. 10). Insofern hat der Bescheid vom 12.12.2012 den Bescheid vom 11.9.2012 auch hinsichtlich der KdUH ersetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG i.V.m. § 56 SGG).
Der Kläger erfüllt die in §§ 19 Abs. 2, 41 ff SGB XII (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Anspruchsvoraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum. Er ist nach der Feststellung der DRV seit 2003 dauerhaft voll erwerbsgemindert, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist mit dem ausschließlichen Einkommen aus Ausbildungsgeld i.H.v. 65 EUR monatlich - nach § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen ist nicht vorhanden, das Kindergeld wird nicht an ihn weitergeleitet - nicht in der Lage seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Anhaltspunkte dafür, dass Unterhaltsansprüche nach § 43 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor.
Nach § 42 Nr. 4 SGB XII (in der jeweiligen Fassung) umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 35 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl. I, 453). Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für KdUH in tatsächlicher Höhe erbracht.
Das SG hat nach erschöpfender Ermittlung des Sachverhalts, unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Würdigung des Vorbringens der Beteiligten zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von KdUH hat. Es hat anhand der vorliegenden Gesamtumstände überzeugend dargelegt, dass trotz des nachträglichen Abschlusses eines Mietvertrages zwischen dem Kläger und seinen Eltern nicht von einem Rechtsbindungswillen auszugehen ist und der Kläger somit keine tatsächlichen Aufwendungen für KdUH hat, ein ungedeckter Bedarf somit nicht vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an, sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen ist, dass die Eltern des Klägers diesem die Nutzung des 16 m² großen Zimmers ab 1.7.2012 nur noch unter der Voraussetzung zur Nutzung überlassen, dass der Kläger Miete zahlen müsse. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt, oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BSG, Urteile vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - juris Rn. 27; vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - juris Rn. 20; vom 20.8.2009 - B 14 AS 34/08 R -ZFSH/SGB 2009, 681, zum Recht Grundsicherung für Arbeitsuchende). Dabei kann nicht schematisch auf die Vergleichselemente eines "Fremdvergleichs" zurückgegriffen werden. Wie sonst unter Dritten auch, muss aber der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein (BSG, Urteile vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R aaO; 20.8.2009 – B 14 AS 34/08 R aaO) und diesbezüglich kommt es auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien an.
Es fehlt vorliegend an den für einen Mietvertrag charakteristischen Hauptpflichten, welche sich aus § 535 BGB ergeben. Gemäß § 535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Eine solche Verpflichtung des Klägers hat zur freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) des Senats zu keinem Zeitpunkt bestanden, was folgende Indizien und Umständen des Einzelfalles belegen:
Bei dem Kläger überlassenen Wohnraum handelt es sich um das von ihm bewohnte Zimmer im Elternhaus, somit um "sein Zimmer". Eine Veränderung der Wohnsituation ist nicht eingetreten. Der nun zur Miete überlassene Wohnraum ist zuvor noch nie anderweitig vermietet worden. Auch das Ausschöpfen der Angemessenheitsgrenze des kommunalen Trägers bis nach oben, über die sich die Mutter des Klägers nach Aktenlage zuvor informiert hatte, ist im Rahmen eines familienhaften Mietverhältnisses zwischen Eltern und Kind höchst ungewöhnlich. Es wäre viel eher zu erwarten gewesen, dass man dem eigenen Kind hier etwas nachlässt, denn zwischen Verwandten ist wegen der familiären Verbundenheit ein niedrigerer Mietzins üblich (vgl. dazu auch BSG 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - aaO Rn. 27), zumal es sich vorliegend um ein Zimmer innerhalb des Hauses der Eltern ohne eigenes Bad, Toilette und eigene Küche handelt und auch insoweit ein Abschlag zu erwarten gewesen wäre.
Aus der Argumentation der Mutter des Klägers wird vielmehr deutlich, dass der eigentliche Schuldner von Anfang an der Beklagte und nicht ihr behinderter Sohn, der Kläger sein sollte. Der Mietvertrag ist nur zu dem Zweck geschlossen worden, um eine Einstandspflicht des Beklagten zu begründen. Soweit sie dennoch äußert, dass von einem ernstlichen Mietverlangen gesprochen werden könne, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Nicht jedes ernstliche Geldverlangen - hieran wird es in diesen Fällen in der Regel nicht fehlen - ist auch ein ernstliches Mietzinsverlangen. Es ist vielmehr deutlich geworden, dass die wesentlichen Vertragsinhalte eines Mietvertrages nach § 535 BGB nicht vorliegen, denn der Kläger selber ist keiner Zahlungsverpflichtung ausgesetzt. Die Eltern haben während eines Zeitraums von 3 Jahren - ob der Situation verständlich - keinerlei Anstalten gemacht, den Kläger ernstlich an die Erfüllung seiner Pflichten aus dem angeblichen Mietvertrag anzuhalten, ihm beispielsweise eine Zahlungsfrist zu setzen oder die Kündigung in Aussicht zu stellen. Dies ist auch nicht gewollt, widerspricht aber einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existenzielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern (BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - juris Rn. 24), was der Kläger von seinen Eltern auch bei Nichtzahlung des Mietzinses nicht zu erwarten hat. Der vorgelegte Mietvertrag ist ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) und im Rahmen von § 35 SGB XII unbeachtlich, da der Kläger keiner ernstlichen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist.
Der Senat konnte einen tatsächlichen Bedarf des Klägers für KdUH nicht feststellen. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 für Mietzahlungen an die Eltern des Klägers i.H.v. 202,75 EUR monatlich.
Der 1990 geborene Kläger kam mit einem Gendefekt - Down-Syndrom - zur Welt. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Nachteilsausgleiche "G" und "H" anerkannt. Seit seiner Geburt lebt er mit seinen erwerbsfähigen und nicht hilfebedürftigen Eltern sowie im streitigen Zeitraum mit seiner Schwester in einem gemeinsamen Haushalt. Die Familie wohnt in einem Einfamilienhaus in XXXXX K. mit einer Wohnfläche von 120 qm, das im Eigentum der Eltern des Klägers steht. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) wurden für den 4-Personen-Haushalt mit gesamt 820,20 EUR monatlich angegeben (Zinsleistungen 466,07 EUR, Nebenkosten 234,13 EUR, Heizkosten 120 EUR inkl. 20 EUR für die Warmwasserbereitung) und werden von den Eltern des Klägers getragen.
Der Kläger erhielt vom Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe (nach §§ 53 ff SGB XII Übernahme der Kosten für die Förder- und Betreuungszeiten bei der Lebenshilfe, Bescheid vom 02.12.2009; Bl. 43 VA).
Am 25.7.2012 beantragte er vertreten durch seine Mutter, die seine alleinvertretungsberechtigte Betreuerin ist (Bl. 87 VA), bei dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Mit Schreiben vom 13.8.2012 wies der Beklagte die Eltern des Klägers darauf hin, dass KdUH nicht übernommen werden könnten, wenn tatsächliche Aufwendungen hierfür wie bei dem Kläger nicht anfielen.
Die Mutter des Klägers teilte diese Auffassung nicht (Schreiben vom 22.8.2012). Der Kläger habe bisher lediglich mangels Grundsicherungsleistungen und wegen seiner Mittellosigkeit keine KdUH übernehmen können. Dies könne jedoch kein Grund sein, entsprechende Grundsicherungsleistungen nicht zu übernehmen. Schließlich wohne der Kläger bei seinen Eltern und Wohnkosten entstünden auch tatsächlich. Sofern nötig könne auch ein Mietvertrag mit dem Kläger abgeschlossen werden.
Ab 1.9.2012 nahm der Kläger im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben an einer 2-jährigen Maßnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich der Lebenshilfe P. E. e. V. teil. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte ihm hierfür ein monatliches Ausbildungsgeld von 63,- EUR im ersten und 75,- EUR im zweiten Ausbildungsjahr (zuzüglich an den Träger überwiesener Maßnahmekosten sowie Reisekosten des Klägers; Bescheid vom 1.8.2012, Bl. 35 VA). Über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügt der Kläger nicht, das Kindergeld wird nicht an ihn weitergeleitet.
Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 27.8.2012 mit einem Ersuchen nach § 45 SGB XII an den Rentenversicherungsträger (DRV) zur Prüfung des Vorliegens von Erwerbsunfähigkeit (Bl. 75 VA). Die DRV teilte später mit Schreiben vom 25.10.2012 mit, dass der Kläger unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ab 1.1.2003 voll erwerbsgemindert sei und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne (hinterer Aktenteil der VA nach grünem Aktenübersichtsblatt).
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 3.9.2012 darauf hin, dass die Übernahme der KdUH nicht beabsichtigt sei, da diese Kosten gemäß den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.4.2011 (B 8 SO 18/09 R) und vom 25.8.2011 (B 8 SO 29/10 R) einen rechtswidrigen Bedarf darstellten. Es sei nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten möglich.
Mit Bescheid vom 11.9.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII i.H.v. 349,83 EUR monatlich für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 30.6.2013 vorläufig (Regelbedarf der Stufe III, Mehrbedarf Merkmal "G"). Die Übernahme der KdUH lehnte er ab, da dem Kläger tatsächlich keine Unterkunftskosten entstünden, sondern die Eltern sämtliche Hauskosten tragen würden.
Dagegen legte der Kläger hinsichtlich der Ablehnung der KdUH am 5.10.2012 Widerspruch ein und bat um Abwarten bis zur Vorlage eines beabsichtigten Mietvertrages. Am 26.11.2012 legte der Kläger den zwischen ihm, vertreten durch den zu diesem Zweck bestellten Ergänzungsbetreuer (Beschluss des Amtsgerichts P. vom 10.10.2012, Bl. 11 SG-Akte), und seinen Eltern am 5.11.2012 geschlossenen Mietvertrag vor. Danach mietete der Kläger im Haus seiner Eltern sein bisheriges Zimmer (16 m²) zur privaten Nutzung und erhielt Küche, Korridor, Bad und Toilette zur Mitbenutzung überlassen. Das Mietverhältnis wurde rückwirkend ab 1.7.2012 auf unbestimmte Dauer geschlossen und als Mietzins gesamt 202,75 EUR (Grundmiete 111,75 EUR, Heizkosten 30 EUR, Stromkosten 25 EUR, Wassergeld 25 EUR, Müllgebühren 7 EUR, sonstige Kosten 4 EUR) monatlich vereinbart. Ebenso wurden schriftliche Mahnungen der Eltern des Klägers an den Kläger über ausstehenden Mietzins vom 31.8.2012 (für Juli und August 2012), vom 31.10.2012 (für Juli bis Oktober 2012) sowie vom 20.11.2012 ("Dritte Mahnung Mietkosten" für Juli bis November 2012) vorgelegt, in denen darum gebeten wurde, künftig für eine rechtzeitige Überweisung der Mietkosten im Voraus zu sorgen. Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung des Mietzinses wurden nicht angedroht.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012 zurück. Ein Anspruch auf KdUH scheide mangels Bedarfs aus. Der Kläger lebe mit den nicht hilfebedürftigen Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft und habe tatsächlich keine Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, weil mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden sei. Auch habe nicht die erforderliche Überzeugung gewonnen werden können, dass der Kläger ernsthaften Forderungen seiner Eltern ausgesetzt sei. Schließlich liege auch kein Nachweis über eine Hilfebedürftigkeit der Eltern vor.
Mit Bescheid vom 12.12.2012 gewährte der Beklagte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2013 wegen der geänderten Regelbedarfsstufen erhöht i.H.v. 358,02 EUR. Den Bescheid vom 11.9.2012 hob er darin ab 1.1.2013 auf.
Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.12.2012, der ausweislich der Einlieferungsquittung der Post am 11.12.2012 aufgegeben wurde, vertreten durch seine Mutter am 14.01.2013 (Montag) beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der der bisherige Vortrag wiederholt wurde. Die Mutter des Klägers und ihr Ehemann seien ernsthaft gewillt den Mietvertrag zu vollziehen, weswegen sie die Zahlung des Mietzinses mehrfach schriftlich angemahnt hätten. Von der Einleitung eines schriftlichen Mahnverfahrens sei bewusst abgesehen worden, weil ihnen als gesetzlichen Betreuern bekannt sei, dass ihr Sohn über keine ausreichenden Mittel verfüge, um die Miete zu zahlen; ein Mahnverfahren sei daher nicht erfolgversprechend. Die Mieteinnahmen würden bei der Einkommensteuererklärung als Einnahmen angegeben. Es entspreche auch allgemeiner Praxis, dass von erwachsenen Kindern, die ein Einkommen hätten, ein Beitrag zu gemeinsamen Unterkunftskosten verlangt werde. Schließlich werde auch darauf hingewiesen, dass nach der Zielsetzung des Gesetzgebers voll erwerbsgeminderten Kindern eine "unabhängige Existenz" gesichert werden solle (mit Hinweis auf BT-Drs. 14/5150, 48). Hierdurch werde auch die Bereitschaft der Eltern gestärkt, ein behindertes Kind bei sich zu Hause zu betreuen, was kostenintensivere Unterbringungsformen vermeiden helfe. Mit ihrer Tochter, die derzeit das Abitur mache und dann ein Studium anstrebe und auf absehbare Zeit über kein Einkommen verfügen werde, sei kein Mietvertrag geschlossen worden.
Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten und hierzu insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R - verwiesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2013 abgewiesen. Die fristgemäß erhobene Klage habe als abtrennbaren Streitgegenstand allein die KdUH zum Streitgegenstand, die von den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfasst seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden. Lebe wie vorliegend eine volljährige hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen und bestehe weder die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II noch einer Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII noch einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen sei, setze die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung tatsächliche Aufwendungen des Hilfebedürftigen voraus (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14.04.2011 – B 8 SO 18/09 R – m.w.N., juris). Bestehe in einem solchen Fall ein Miet- oder Untermietverhältnis, habe die Übernahme der Kosten der Unterkunft für den volljährigen Hilfebedürftigen durch den Träger der Sozialhilfe zur Voraussetzung, dass ein wirksamer Mietvertrag vorliege und nicht mangels Bindungswillens nach §§ 117 Abs. 1, 133 BGB ein wirksamer Mietvertrag nicht geschlossen worden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 29/10 R – m.w.N., juris). Diese Voraussetzungen, seien nicht erfüllt, weil der Kläger keinem ernstlichen Mietverlangen seiner Eltern ausgesetzt sei. Bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zeige sich an zahlreichen Indizien, dass es an einem fehlenden Rechtsbindungswillen (richtig: an einem Rechtsbindungswillen) sowohl des Ergänzungsbetreuers als auch der Eltern des Klägers gefehlt habe, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde. So sei ausdrücklich vorgetragen worden, dass eine gerichtliche Beitreibung der auflaufenden und derzeit nicht bedienten Mietschulden nicht in Betracht komme, weil der Kläger kein (genügendes) Einkommen und Vermögen habe. Dementsprechend enthielten die vorliegenden Mahnungen, die ausstehenden Mietzinsen zu begleichen, auch nicht die Androhung weiterer rechtlicher Schritte. Diese Umstände seien den Eltern des Klägers und auch dem Ergänzungsbetreuer schon beim Abschluss des Mietvertrags bekannt gewesen. Der Mietvertrag sei ersichtlich nur mit dem Ziel abgeschlossen worden, eine direkte Kostenübername der Mietschulden durch den Beklagten zu erreichen, was aber gleichzeitig dokumentiere, dass der Kläger nie als ernsthafter Schuldner von Mietzinsen fungieren sollte. Den Eltern sei bewusst, dass ihr Sohn voraussichtlich in absehbarer Zeit kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielen werde. Auch vorliegende Indizien gegen ein Scheingeschäft führten nicht zu einer anderen Bewertung Zwar wohne der Kläger tatsächlich in dem als Mietgegenstand bezeichneten Zimmer, doch sei dies das schon zu früheren Zeiten ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellte Zimmer. Tatsächliche regelmäßige Mietzahlungen seien nicht zu verzeichnen, was bei jedem familienfremden Mieter zu einer gerichtlichen Beitreibung oder dem Versuch führen würde, sich von dem Mieter zu trennen. Das Zimmer habe kein eigenes Bad oder keine eigene Küche, so dass die Vermietung an ein Nichtfamilienmitglied schwierig und zumindest unüblich wäre. Die gegen diese Begründung gerichtete Argumentation der Klägerbevollmächtigten, dass gemäß den Bestimmungen des § 43 Abs. 3 SGB XII Eltern für volljährige Grundsicherungsbezieher bis zu den dort geregelten Einkommensgrenzen keinen Unterhalt leisten müssten, führe zu keiner anderen Bewertung. Durch die oben angeführte Rechtsprechung des BSG würden die Eltern nicht verpflichtet, dem Kläger entgegen dieser Vorschrift Unterhalt zu leisten. Leisteten sie diesen jedoch freiwillig und tatsächlich, werde diese Unterhaltsleistung berücksichtigt, zumal anderenfalls auch eine doppelte Leistungsgewährung - einmal durch die Eltern, zusätzlich durch die Sozialhilfe - erfolgen würde. Die Begründung, dass nach der Zielsetzung des Gesetzgebers voll erwerbsgeminderten Kindern eine "unabhängige Existenz" gesichert werden solle (mit Hinweis auf BT-Drs. 14/5150, 48), wodurch die Bereitschaft der Eltern gestärkt werde, ein behinderte Kind bei sich zu Hause zu betreuen, sei eher rechtspolitischer Natur und führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die dem Kläger zustehende würdige und unabhängige Existenz schließe es nicht aus, tatsächlich erfolgende Unterhaltsleistungen der Eltern bei einer steuerfinanzierten Existenzsicherung zu berücksichtigen. Dem Gesetz liege die Vorstellung zugrunde, dass nur ein tatsächlicher Bedarf zu befriedigen sei, was auch unter Berücksichtigung von Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden sei. Fiktive Bedarfe müssten nicht real befriedigt werden. Wenn, wie vorliegend, Mietschuldenverpflichtungen nur deswegen begründet würden, weil die Möglichkeit der Übernahme durch den Träger der Sozialhilfe bestehe, und diese Verpflichtungen anderenfalls bei dem direkten Mietschuldner nicht geltend gemacht werden, bestehe auch von verfassungswegen kein Anspruch auf Übernahme dieses lediglich zu Lasten eines Dritten, des Sozialhilfeträgers, vereinbarten Mietzinses.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 7.1.2014 zugestellte Urteil hat er am 3.2.2014 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Angesichts der Gesamtumstände des Falles sei nicht nachvollziehbar, wie das SG davon ausgehen könne, der Kläger sei keinem ernstlichen Mietverlangen seiner Eltern ausgesetzt. Eine Begründung, warum es beim Abschluss des Mietvertrages an einem Rechtsbindungswillen des Ergänzungsbetreuers und auch der Eltern des Klägers gefehlt habe, sei das SG schuldig geblieben. Auf die nicht erfolgte gerichtliche Beitreibung der auflaufenden Mietschulden komme es - unter Hinweis auf BSG Urteil vom 3.3.2009 - B4 AS 37/08R - für die Feststellung des Entstehens von Aufwendungen nicht an. Die Androhung weiterer rechtlicher Schritte im Rahmen der Mahnung, sei mietrechtlich nicht erforderlich. Auch für die Ausführungen, wonach der Mietvertrag ersichtlich nur mit dem Ziel abgeschlossen worden sei, eine direkte Kostenübernahme der Mietschulden durch den Beklagten zu erreichen, sei das Sozialgericht eine Begründung schuldig geblieben. Zudem habe der Beginn der Miete in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der Berufsausbildung bei der Lebenshilfe P. E. e.V. Anfang September 2012 gestanden. Erst ab diesem Zeitpunkt sei dem Kläger das Ausbildungsgeld als Einkommen zur Verfügung gestanden, so dass sich auch erst ab diesem Zeitpunkt die Frage von Mietzahlungen an die Eltern gestellt habe. Da ein Fremdvergleich nicht stattfinde, komme es auf die Frage, ob das Zimmer des Klägers über Bad oder Küche verfüge, nicht an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2013 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2012 und den Änderungsbescheid vom 12. Dezember 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 zusätzlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 202,75 EUR nach dem SGB XII zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beruft sich weiterhin auf das Urteil des BSG vom 25.8.2011 (B 8 SO 29/10 R), das keine abweichende Regelung zulasse.
Auf Nachfrage hat der Kläger eine Kostenkalkulation nach bisherigem Verbrauch sowie tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung für die Jahre 2012/2013 nebst Rechnungen vorgelegt (Bl. 56 LSG Akte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Übernahme von KdUH, weil sie nicht tatsächlich entstanden sind und keinen tatsächlichen Bedarf darstellen.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 11.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012, mit dem der Beklagte für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2013 zwar Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt hat, jedoch die Übernahme der KdUH abgelehnt hat. Bei den KdUH handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R - juris Rn. 10 m.w.N. zum Recht Grundsicherung für Arbeitsuchende), nur diese Leistungen begehrt der Kläger. Der Änderungsbescheid vom 12.12.2012, mit dem die Beklagte ab 1.1.2013 höhere Regelleistungen bewilligt und den Bescheid vom 11.9.2012 ab diesem Zeitpunkt insgesamt aufgehoben hat, ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Er ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2012 ergangen und anschließend am 14.1.2013 ist Klage erhoben worden (zur Anwendbarkeit von § 96 SGG in dieser Fallgestaltung vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Aufl. § 96 Rn. 2). Zudem sind mit dem Änderungsbescheid vom 12.12.2012 auch stillschweigend (weiterhin) KdUH ab 1.1.2013 verweigert worden (vgl. BSG, Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 18/09 R, juris Rn. 10). Insofern hat der Bescheid vom 12.12.2012 den Bescheid vom 11.9.2012 auch hinsichtlich der KdUH ersetzt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG i.V.m. § 56 SGG).
Der Kläger erfüllt die in §§ 19 Abs. 2, 41 ff SGB XII (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Anspruchsvoraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum. Er ist nach der Feststellung der DRV seit 2003 dauerhaft voll erwerbsgemindert, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist mit dem ausschließlichen Einkommen aus Ausbildungsgeld i.H.v. 65 EUR monatlich - nach § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen ist nicht vorhanden, das Kindergeld wird nicht an ihn weitergeleitet - nicht in der Lage seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Anhaltspunkte dafür, dass Unterhaltsansprüche nach § 43 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor.
Nach § 42 Nr. 4 SGB XII (in der jeweiligen Fassung) umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 35 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl. I, 453). Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für KdUH in tatsächlicher Höhe erbracht.
Das SG hat nach erschöpfender Ermittlung des Sachverhalts, unter Darlegung der zutreffenden Rechtsnormen sowie unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG verbunden mit einer rechtsfehlerfreien und ausführlichen Würdigung des Vorbringens der Beteiligten zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von KdUH hat. Es hat anhand der vorliegenden Gesamtumstände überzeugend dargelegt, dass trotz des nachträglichen Abschlusses eines Mietvertrages zwischen dem Kläger und seinen Eltern nicht von einem Rechtsbindungswillen auszugehen ist und der Kläger somit keine tatsächlichen Aufwendungen für KdUH hat, ein ungedeckter Bedarf somit nicht vorliegt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an, sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen ist, dass die Eltern des Klägers diesem die Nutzung des 16 m² großen Zimmers ab 1.7.2012 nur noch unter der Voraussetzung zur Nutzung überlassen, dass der Kläger Miete zahlen müsse. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Familienangehörigen vorliegt, oder ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) handelt, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BSG, Urteile vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - juris Rn. 27; vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R - juris Rn. 20; vom 20.8.2009 - B 14 AS 34/08 R -ZFSH/SGB 2009, 681, zum Recht Grundsicherung für Arbeitsuchende). Dabei kann nicht schematisch auf die Vergleichselemente eines "Fremdvergleichs" zurückgegriffen werden. Wie sonst unter Dritten auch, muss aber der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein (BSG, Urteile vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R aaO; 20.8.2009 – B 14 AS 34/08 R aaO) und diesbezüglich kommt es auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und auf die feststellbaren Indizien an.
Es fehlt vorliegend an den für einen Mietvertrag charakteristischen Hauptpflichten, welche sich aus § 535 BGB ergeben. Gemäß § 535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Eine solche Verpflichtung des Klägers hat zur freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) des Senats zu keinem Zeitpunkt bestanden, was folgende Indizien und Umständen des Einzelfalles belegen:
Bei dem Kläger überlassenen Wohnraum handelt es sich um das von ihm bewohnte Zimmer im Elternhaus, somit um "sein Zimmer". Eine Veränderung der Wohnsituation ist nicht eingetreten. Der nun zur Miete überlassene Wohnraum ist zuvor noch nie anderweitig vermietet worden. Auch das Ausschöpfen der Angemessenheitsgrenze des kommunalen Trägers bis nach oben, über die sich die Mutter des Klägers nach Aktenlage zuvor informiert hatte, ist im Rahmen eines familienhaften Mietverhältnisses zwischen Eltern und Kind höchst ungewöhnlich. Es wäre viel eher zu erwarten gewesen, dass man dem eigenen Kind hier etwas nachlässt, denn zwischen Verwandten ist wegen der familiären Verbundenheit ein niedrigerer Mietzins üblich (vgl. dazu auch BSG 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - aaO Rn. 27), zumal es sich vorliegend um ein Zimmer innerhalb des Hauses der Eltern ohne eigenes Bad, Toilette und eigene Küche handelt und auch insoweit ein Abschlag zu erwarten gewesen wäre.
Aus der Argumentation der Mutter des Klägers wird vielmehr deutlich, dass der eigentliche Schuldner von Anfang an der Beklagte und nicht ihr behinderter Sohn, der Kläger sein sollte. Der Mietvertrag ist nur zu dem Zweck geschlossen worden, um eine Einstandspflicht des Beklagten zu begründen. Soweit sie dennoch äußert, dass von einem ernstlichen Mietverlangen gesprochen werden könne, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Nicht jedes ernstliche Geldverlangen - hieran wird es in diesen Fällen in der Regel nicht fehlen - ist auch ein ernstliches Mietzinsverlangen. Es ist vielmehr deutlich geworden, dass die wesentlichen Vertragsinhalte eines Mietvertrages nach § 535 BGB nicht vorliegen, denn der Kläger selber ist keiner Zahlungsverpflichtung ausgesetzt. Die Eltern haben während eines Zeitraums von 3 Jahren - ob der Situation verständlich - keinerlei Anstalten gemacht, den Kläger ernstlich an die Erfüllung seiner Pflichten aus dem angeblichen Mietvertrag anzuhalten, ihm beispielsweise eine Zahlungsfrist zu setzen oder die Kündigung in Aussicht zu stellen. Dies ist auch nicht gewollt, widerspricht aber einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existenzielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern (BSG, Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 37/08 R - juris Rn. 24), was der Kläger von seinen Eltern auch bei Nichtzahlung des Mietzinses nicht zu erwarten hat. Der vorgelegte Mietvertrag ist ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) und im Rahmen von § 35 SGB XII unbeachtlich, da der Kläger keiner ernstlichen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist.
Der Senat konnte einen tatsächlichen Bedarf des Klägers für KdUH nicht feststellen. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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