Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 286/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 82/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Beklagten.
Der 1963 geborene Kläger bezieht eine befristete Erwerbsminderungsrente in nicht be-darfsdeckender Höhe. Er besaß im streitigen Zeitraum einen Vertrag über eine private Rentenversicherung bei der N. AG. Im April 2014 betrug das Deckungskapital 11.729,00 Euro. Der Rückkaufwert einschließlich der Überschussbeteiligung belief sich im Februar 2014 auf 13.557,88 Euro.
Im Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung ergänzender Sozialleistungen nach dem SGB XII. Er verwies darauf, dass er von der Erwerbsminderungsrente allein nicht leben könne.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. März 2014 unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger über Vermögen in Gestalt einer privaten Rentenversicherung verfüge. Es sei ihm zumutbar, den Versicherungsvertrag zu kündigen und den Erlös vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Der Kläger widersprach dem Ablehnungsbescheid am 4. März 2014. Er war der Ansicht, dass die Kündigung der Versicherung nicht von ihm verlangt werden könne. Sie diene seiner Altersversorgung.
Zeitgleich beantragte er beim Sozialgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Beklagte (vorläufig) zur Gewährung ergänzender Leistungen nach dem SGB XII zu verpflichten. Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6. Mai 2014 (S 52 SO 128/14 ER) ab. Es sah keinen Anordnungsanspruch. Die Entscheidung des Gerichts wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Mai 2014 bestätigt (L 4 SO 40/14 B ER).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 7. Mai 2014 als unbegründet zurück. Sie verwies inhaltlich auf die gerichtlichen Ausführungen im Eilverfahren.
Dagegen hat der Kläger am 13. Mai 2014 Klage erhoben. Eine Kündigung der Lebensversicherung sei unwirtschaftlich. In seiner Person liege ein Härtefall vor, da er nur vorübergehend Erwerbsminderungsrente beziehe und er sich seine Situation nicht ausgesucht habe. Seine Lebensversicherung laufe bereits seit 20 Jahren und habe nur noch eine Laufzeit von weiteren fünf Jahren. Die Auflösung der Versicherung komme für ihn erst nach Erschöpfung des Rechtswegs in diesem Rechtsstreit in Betracht.
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht wurde in der Beschwerdeinstanz bestätigt (Beschluss vom 28.8.2014 – L 4 SO 63/14 B PKH).
Mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Einem Leistungsanspruch des Klägers stehe der Vorbehalt fehlenden Vermögens und Einkommens entgegen (vgl. § 2 SGB XII). Nach § 90 SGB XII sei das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, also auch die private Rentenversicherung des Klägers bzw. sein Rückabwicklungsanspruch. Die Kündigung der privaten Rentenversicherung und der Einsatz des Erlöses sei nach eigener Einlassung des Klägers nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen. Die Verwertung sei ihm auch zuzumuten. Sie stelle keine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Allein die behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung vermöge keine allgemeine Härte i.S. der Vorschrift zu begründen. Das folge auch nicht daraus, dass der Kläger wegen der Erwerbsminderung möglicherweise bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben könne. Ob das tatsächlich der Fall sei, sei vielmehr völlig ungeklärt, denn der 51-jährige Kläger beziehe lediglich eine bis 2016 befristete Erwerbsminderungsrente. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der gut ausgebildete Kläger nach Einstellung der Rentenleistung wieder am Arbeitsleben teilnehme. Auch drohe bei Auflösung der Versicherung kein wirtschaftlicher Verlust. Der Rückkaufwert liege nämlich über den vom Kläger eingezahlten Beträgen.
Gegen den ihm am 6. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. November 2014 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass er seit dem Jahr 2000 erfolglos auf Arbeitssuche sei und daher nicht angenommen werden könne, dass er noch anderweitig eine Alterssicherung aufbauen könne. Auch habe er ab 2008 die Versicherungsbeiträge aus Mitteln bestritten, die ihm aus Schmerzensgeldzahlungen zugeflossen seien.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 4. November 2014 und Aufhebung der Bescheide vom 3. März 2014 und 7. Mai 2014 die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 4. Februar 2014 Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Ende 2014 hat der Kläger die Rentenversicherung gekündigt und sich auszahlen lassen. Nach Verbrauch des Erlöses erhält er nunmehr Leistungen von der Beklagten.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 hat das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt unter Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Mit weiterem Beschluss vom 8. Juni 2015 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 24. September 2015 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die weiteren Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Dem Leistungsbegehren des Klägers – von Februar 2014 bis zum mittlerweile eingetretenen Beginn der Leistungserbringung durch die Beklagte – stand das vorhandene Vermögen in Form der Rentenversicherung entgegen. Es bedeutete auch keine Härte, dass der Kläger dieses Vermögen einzusetzen hatte. Denn angesichts seines Lebensalters war nicht auszuschließen, dass noch weitere Alterssicherung würde aufgebaut werden können. Der Senat sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid. Nur ergänzend ist noch zu erwähnen, dass nicht hat dargelegt oder festgestellt werden können, dass das Rentenversicherungsguthaben aus anderen Gründen nicht hätte verwertet werden müssen, etwa aufgrund einer Herkunft aus Schmerzenszahlungen. Dafür spricht auch nichts; bei monatlicher Prämienzahlung über viele Jahre ließe sich ohnehin kaum nachvollziehen, dass die Prämien aus einem anderweitigen, gesonderten Vermögensbestandteil erbracht worden wären.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Beklagten.
Der 1963 geborene Kläger bezieht eine befristete Erwerbsminderungsrente in nicht be-darfsdeckender Höhe. Er besaß im streitigen Zeitraum einen Vertrag über eine private Rentenversicherung bei der N. AG. Im April 2014 betrug das Deckungskapital 11.729,00 Euro. Der Rückkaufwert einschließlich der Überschussbeteiligung belief sich im Februar 2014 auf 13.557,88 Euro.
Im Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung ergänzender Sozialleistungen nach dem SGB XII. Er verwies darauf, dass er von der Erwerbsminderungsrente allein nicht leben könne.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 3. März 2014 unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger über Vermögen in Gestalt einer privaten Rentenversicherung verfüge. Es sei ihm zumutbar, den Versicherungsvertrag zu kündigen und den Erlös vorrangig zur Bedarfsdeckung einzusetzen.
Der Kläger widersprach dem Ablehnungsbescheid am 4. März 2014. Er war der Ansicht, dass die Kündigung der Versicherung nicht von ihm verlangt werden könne. Sie diene seiner Altersversorgung.
Zeitgleich beantragte er beim Sozialgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Beklagte (vorläufig) zur Gewährung ergänzender Leistungen nach dem SGB XII zu verpflichten. Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 6. Mai 2014 (S 52 SO 128/14 ER) ab. Es sah keinen Anordnungsanspruch. Die Entscheidung des Gerichts wurde durch Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Mai 2014 bestätigt (L 4 SO 40/14 B ER).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 7. Mai 2014 als unbegründet zurück. Sie verwies inhaltlich auf die gerichtlichen Ausführungen im Eilverfahren.
Dagegen hat der Kläger am 13. Mai 2014 Klage erhoben. Eine Kündigung der Lebensversicherung sei unwirtschaftlich. In seiner Person liege ein Härtefall vor, da er nur vorübergehend Erwerbsminderungsrente beziehe und er sich seine Situation nicht ausgesucht habe. Seine Lebensversicherung laufe bereits seit 20 Jahren und habe nur noch eine Laufzeit von weiteren fünf Jahren. Die Auflösung der Versicherung komme für ihn erst nach Erschöpfung des Rechtswegs in diesem Rechtsstreit in Betracht.
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht wurde in der Beschwerdeinstanz bestätigt (Beschluss vom 28.8.2014 – L 4 SO 63/14 B PKH).
Mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Einem Leistungsanspruch des Klägers stehe der Vorbehalt fehlenden Vermögens und Einkommens entgegen (vgl. § 2 SGB XII). Nach § 90 SGB XII sei das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, also auch die private Rentenversicherung des Klägers bzw. sein Rückabwicklungsanspruch. Die Kündigung der privaten Rentenversicherung und der Einsatz des Erlöses sei nach eigener Einlassung des Klägers nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen. Die Verwertung sei ihm auch zuzumuten. Sie stelle keine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Allein die behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung vermöge keine allgemeine Härte i.S. der Vorschrift zu begründen. Das folge auch nicht daraus, dass der Kläger wegen der Erwerbsminderung möglicherweise bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben könne. Ob das tatsächlich der Fall sei, sei vielmehr völlig ungeklärt, denn der 51-jährige Kläger beziehe lediglich eine bis 2016 befristete Erwerbsminderungsrente. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass der gut ausgebildete Kläger nach Einstellung der Rentenleistung wieder am Arbeitsleben teilnehme. Auch drohe bei Auflösung der Versicherung kein wirtschaftlicher Verlust. Der Rückkaufwert liege nämlich über den vom Kläger eingezahlten Beträgen.
Gegen den ihm am 6. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. November 2014 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass er seit dem Jahr 2000 erfolglos auf Arbeitssuche sei und daher nicht angenommen werden könne, dass er noch anderweitig eine Alterssicherung aufbauen könne. Auch habe er ab 2008 die Versicherungsbeiträge aus Mitteln bestritten, die ihm aus Schmerzensgeldzahlungen zugeflossen seien.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 4. November 2014 und Aufhebung der Bescheide vom 3. März 2014 und 7. Mai 2014 die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 4. Februar 2014 Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
Ende 2014 hat der Kläger die Rentenversicherung gekündigt und sich auszahlen lassen. Nach Verbrauch des Erlöses erhält er nunmehr Leistungen von der Beklagten.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 hat das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt unter Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Mit weiterem Beschluss vom 8. Juni 2015 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 24. September 2015 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die weiteren Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Dem Leistungsbegehren des Klägers – von Februar 2014 bis zum mittlerweile eingetretenen Beginn der Leistungserbringung durch die Beklagte – stand das vorhandene Vermögen in Form der Rentenversicherung entgegen. Es bedeutete auch keine Härte, dass der Kläger dieses Vermögen einzusetzen hatte. Denn angesichts seines Lebensalters war nicht auszuschließen, dass noch weitere Alterssicherung würde aufgebaut werden können. Der Senat sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Begründung ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid. Nur ergänzend ist noch zu erwähnen, dass nicht hat dargelegt oder festgestellt werden können, dass das Rentenversicherungsguthaben aus anderen Gründen nicht hätte verwertet werden müssen, etwa aufgrund einer Herkunft aus Schmerzenszahlungen. Dafür spricht auch nichts; bei monatlicher Prämienzahlung über viele Jahre ließe sich ohnehin kaum nachvollziehen, dass die Prämien aus einem anderweitigen, gesonderten Vermögensbestandteil erbracht worden wären.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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