Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 11604/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 2074/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Einem Antragsteller, der behauptet ein Teilzeitstudium zu betreiben, können Grundsicherungsleistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung zugesprochen werden.
2. Ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit nach BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II - Leistungen zu kommen, wären die Fördergrenzen (Altersgrenze, Förderungshöchstdauer, Rückzahlungspflicht) des BAföG praktisch wirkungslos.
2. Ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit nach BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II - Leistungen zu kommen, wären die Fördergrenzen (Altersgrenze, Förderungshöchstdauer, Rückzahlungspflicht) des BAföG praktisch wirkungslos.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2015 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum 8. Juni bis 30. Juni 2015 Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 244,72 Euro Regelbedarf und in Höhe von 225,12 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie für die Monate Juli bis September 2015 monatlich 319,20 Euro Regelbedarf und 293,63 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu zahlen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II).
Der 1981 geborene Antragsteller nahm im Wintersemester 2013 an der Fernuniversität H einen Bachelorstudiengang der Psychologie zunächst in Vollzeit auf. Er bewohnt ein 31,91 m2 großes Zimmer in der Jstraße in B, für das er monatlich eine Grundmiete in Höhe von 166,84 Euro, Nebenkosten in Höhe von 64,22 Euro und Heizkosten in Höhe von 62,57 Euro aufbringen muss. Nach der Studienbescheinigung der Fernuniversität in H ist der Antragsteller dort für das Sommersemester (April bis September 2015) in den Bachelorstudiengang Psychologie als Teilzeitstudent eingeschrieben.
Am 13. März 2015 beantragte er bei dem Antragsgegner Leistungen auf der Grundlage des SGB II. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts vor Antragstellung gab er an, von Ersparnissen, Flaschensammeln, kleineren Arbeiten wie Umzugshelfen oder Flyerverteilen gelebt zu haben und bei Freunden Geld geliehen, Umsonstläden genutzt und oft bei der Exfreundin gegessen oder ihre Mensakarte in der Uni genutzt zu haben sowie abends bei Volksküchen gegessen oder gekocht zu haben. Am 1. April 2015 hatte er noch 368,94 Euro auf seinem Konto und besaß ein Bausparguthaben in Höhe von 1.811,35 Euro. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen einer Mitwirkungsaufforderung aufgefordert hatte, den Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein Studium einzureichen, verwies der Antragsteller auf § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG und Tz. 2.5.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1094), worin geregelt sei, dass ein Teilzeitstudium nicht förderungsfähig sei, weshalb sich eine Antragstellung erübrige. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 hielt der Antragsgegner an der Mitwirkungsaufforderung unter Hinweis auf seine fachlichen Hinweise zu § 7 Abs. 5 SGB II fest. Nach dem erneuten Verweis des Antragstellers auf § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wies der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 8. Juni 2015 darauf hin, dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehe, sofern das Studium seit Beginn (Wintersemester 2013) als Teilzeitstudium betrieben worden sei und forderte nunmehr einen Nachweis hierüber.
Mit Eingang 8. Juni 2015 beantragte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm umgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Unterkunfts- und Heizkosten fortlaufend ab Antragstellung zu gewähren und die Mietrückstände in Höhe von zwei Monatsmieten zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 lehnte das Sozialgericht Berlin den Antrag ab. Es führte aus, ein Anordnungsanspruch läge nicht vor, da der Antragsteller von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasst werde. Entscheidend hierfür sei die dem Grunde nach bestehende Förderungsfähigkeit nach dem BAföG. Diese läge vor, wenn eine Ausbildung abstrakt nach diesem Gesetz gefördert werden könne. Zwar könne ein Teilzeitstudium gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG abstrakt nicht gefördert werden, bei dem seit Beginn des Sommersemesters 2015 vorliegenden Teilzeitstudium des Antragstellers handele es sich jedoch um einen individuellen, in der Person des Antragstellers liegenden Ausschlussgrund, der die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der von ihm betriebenen Ausbildung nicht tangiere. Dass der Antragsteller die zum Wintersemester 2013 aufgenommene Ausbildung, den Studiengang eines Bachelors in Psychologie, zunächst als Vollzeitstudium absolviert hätte und den Umfang der Ausbildung erst zum Sommersemester 2015 auf ein Teilzeitstudium reduziert habe, zeige, dass die von ihm durchgeführte Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG sei. Bei dem vom Antragsteller zum Sommersemester 2015 gewählten Umfang handele es sich nach Auffassung der Kammer um eine bloße Ausbildungsmodalität. Die bloße Reduzierung der für die Ausbildung aufgewandten Arbeitskraft sei nicht geeignet, die Ausbildung - das Studium der Psychologie - mit dem angestrebten Abschluss eines Bachelors als solche zu verändern.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 20. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18. August 2015 vor dem Sozialgericht Berlin Beschwerde eingelegt.
Er beruft sich auf den Leistungsausschluss für BAföG Leistungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG und die daraus folgende Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II. Die Ansicht, dass nur vollständig als Teilzeitausbildung durchgeführte Ausbildungen nicht unter den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II fallen würden, decke sich nicht mit dem Gesetz und der zeitabschnittsweisen Prüfung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. § 2 BAföG regele die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Individuelle Gründe, ein Teilzeitstudium zu betreiben, seien nicht ausschlaggebend. Dem Antragsteller stünden die Leistungen zumindest im Rahmen einer Folgenabwägung zu. Indem das Sozialgericht seine Entscheidung maßgeblich auf ein unveröffentlichtes Urteil des Sozialgerichts Berlin gestützt habe, das es dem Antragsteller nicht zur Stellungnahme übersandt habe, verletze die Entscheidung überdies das rechtliche Gehör des Antragstellers. Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller mitgeteilt, für sein Studium der Psychologie keine Leistungen nach dem BAföG erhalten zu haben. Auch die Förderungshöchstdauer sei nicht erreicht.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm ab dem 8. Juni 2015 bis einschließlich 30. September 2015 Leistungen auf der Grundlage des SGB II zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitstudium stelle einen allein in der Person des Auszubildenden liegenden Umstand dar. Es könne nicht Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 SGB II sein, der die Förderung von Ausbildungen über das SGB II ausdrücklich ausschließen wolle, eine Förderung der Ausbildung über das SGB II dadurch herzustellen, dass der Leistungsausschluss dann nicht greife, wenn ein Hilfebedürftiger von einem Vollzeit- in ein Teilzeitstudium wechsele. Deshalb müsse der Studiengang an sich vollständig in Teilzeit zu absolvieren sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hier vorliegenden Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz SGG ) und im Wesentlichen begründet.
Zwar hat der Antragsteller, der sich wegen einer Erkrankung des psychiatrischen Formenkreises nur für in der Lage hält, einem Teilzeitstudium der Psychologie (Bachelor) an der Fernuniversität H nachzugehen, keinen daneben bestehenden Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) glaubhaft gemacht; ihm sind allerdings Leistungen der Grundsicherung als Ergebnis einer Folgenabwägung vorläufig zu bewilligen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch Anordnungsgrund (im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung) bestehen. Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Da vorliegend eine abschließende und vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht möglich war (a.), ist nach der zitierten Rechtsprechung allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (b.).
a.
Als Ergebnis des Vortrags des Antragstellers und der Ermittlungsbemühungen des Gerichts sind mehrere Sachverhaltsvarianten in Betracht zu ziehen, die andere rechtliche Ergebnisse zur Folge haben.
1. Da der Antragsteller keine nachvollziehbaren Unterlagen über die tatsächliche Durchführung des Studiums (Scheine, Hausarbeiten, Klausurergebnisse etc.) vorlegen konnte, kommt in Betracht, dass die Immatrikulation nur zum Schein erfolgte, um die mit dem Status als Student tatsächlich oder vermeintlich verbundenen Vorteile nutzen zu können. In diesem Falle käme ein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II über § 7 Abs. 5 SGB II schon tatbestandlich nicht in Betracht. Angesichts unbestrittener Hilfsbedürftigkeit bestünde Anspruch auf Grundsicherungsleistungen; allerdings hätte sich der Antragsteller auch sämtlichen Eingliederungsmaßnahmen in Arbeit zur Verfügung zu stellen (z.B. Eingliederungsvereinbarungen, Bewerbungsverpflichtungen, etc.).
2. Ungeklärt ist angesichts des stark verkürzten Vortrags zum Nichtbestehen eines BAföG-Anspruchs noch während des Vollzeitstudiums der Psychologie an der Fernuniversität H geblieben, warum das (Vollzeit-)Studium nicht gefördert worden sein sollte. Der Antragsteller hat sich bis heute geweigert, einen Ablehnungsbescheid des BAföG-Amtes vorzulegen. Sein Vortrag, bereits die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife sei gefördert worden, erklärt die Ablehnung von BAföG-Leistungen für ein nachfolgendes Studium nicht. Hätte der Antragsteller BAföG-Anspruch für ein Vollzeitstudium, spricht einiges dafür, dass er den zeitlichen Umfang des Studiums schon deshalb nicht zu Lasten des SGB II-Trägers reduzieren darf, weil es jedem Hilfebedürftigen nach dem SGB II obliegt, alles zu tun, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ob die behauptete Erkrankung tatsächlich einem Vollzeitstudium entgegenstünde, wäre ggf. gutachterlich zu klären. Wäre der Antragsteller also in der Lage, ein Vollzeitstudium zu absolvieren und würde er dafür BAföG-Leistungen erhalten, entfiele ein SGB II-Anspruch zumindest wegen der in der Reduzierung auf ein Halbtagsstudium liegenden Obliegenheitsverletzung.
3. Erhielte der Antragsteller tatsächlich keine BAföG-Leistungen für ein Vollzeitstudium, käme die unter 2. angesprochene Obliegenheitsverletzung nicht in Betracht, dem Antragsteller wäre es insoweit unbenommen, in Teilzeit zu studieren. Für diesen Fall sind BAföG-Leistungen allerdings dem Grundsatz nach nicht vorgesehen. Hier dürfte der Gesetzgeber vom Leitbild des halbtags arbeitenden Studenten ausgegangen sein. Im Einzelnen gilt: das in Teilzeitform durchgeführte Studium an der Fernuniversität H unterfällt dem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Hiernach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Voll in Anspruch nimmt die Arbeitskraft des Auszubildenden eine Ausbildung dann, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert (Teilziffer 2.5.2 BAföGVwV). Bei dem Besuch von Hochschulen wird in der Praxis der Förderungsämter unterstellt, dass die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert; beim Besuch der Fernuniversität gilt das nur für die Vollzeitausbildung (vgl. Pesch in Ramsauer/Steilbaum, BAföG, 5. Auflage, 2014, § 2 Rn. 111). Nach der Internetinformation der Fernuniversität H muss ein dort Teilzeitstudierender im Studiengang Psychologie von zirka 19 Stunden Arbeitsbelastung pro Woche ausgehen. Das Teilzeitstudium im Bachelorstudiengang Psychologie an der Fernuniversität in H erfüllt damit das abstrakte Förderkriterium des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht. Nach Tz. 2.5.2 BAföGVwV a.E. sind Teilzeitausbildungen nicht förderungsfähig.
Allerdings ist es auch nicht Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderfähigen Ausbildung auf der "zweiten Ebene" durch Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zu fördern. Eine Bewilligung von SGB II-Leistungen in den Fällen, in denen BAföG-Ansprüche nicht mehr bestehen, widerspräche jedenfalls vom systematischen Grundsatz her sowohl dem Regelungskonzept des BAföG mit Förderungshöchstdauern als auch dem aufgezeigten Sinn und Zweck von SGB II-Leistungen, die eben zuvorderst nicht zur Ausbildungsförderung bestimmt sind.
Da § 7 Abs. 5 SGB II für den Leistungsausschluss vom Wortlaut her an die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG anknüpft, die hier für ein Teilzeitstudium nicht gegeben ist, Sinn und Zweck und Gesetzessystematik von SGB II und BAföG aber gegen eine Förderfähigkeit von Teilzeitstudenten nach dem SGB II zu streiten scheinen, wäre über eine Grundsatzfrage zu entscheiden, zu der - soweit ersichtlich - keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, wohl aber Judikate der Instanzgerichte. So soll es nach dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2014 (L 18 AS 1672/13, juris) im Rahmen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht darauf ankommen, ob die Leistungsfähigkeit des Antragstellers aus krankheitsbedingten Gründen möglicherweise mit einem Teilzeitstudium weitgehend oder voll ausgelastet ist und er individuell zu einem Vollzeitstudium gar nicht in der Lage wäre. Denn der Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG betreffe nicht die Förderung im konkreten Fall, sondern die abstrakte Förderungsfähigkeit. Es komme danach nicht darauf an, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage sei, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen, sondern allein darauf, ob die Ausbildung als solche in Vollzeitform durchgeführt werde. Insofern sehe das Gesetz eine objektive Betrachtung vor (hier wird aus dem Sachverhalt deutlich, dass auf den streitbefangenen Zeitraum abgestellt wurde; dort wurde ein weiterbildender Masterstudiengang Gesundheitswissenschaften Public Health als Teilzeitstudium mit hälftiger Studienleistung absolviert, was die Möglichkeit eines Vollzeitstudiums impliziert; so auch der Sachverhalt bei Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28/93 - , wo ausgeführt wird, dass die dort in Rede stehende Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Heilpädagogin, wäre sie in Vollzeitform betrieben worden, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG in der dort maßgeblichen Fassung förderungsfähig gewesen wäre, die von ihr tatsächlich in Teilzeitform betriebene Ausbildung jedoch nicht (Rn. 10), alle juris). Die abstrakte Betrachtungsweise des § 2 Abs. 5 BAföG entspricht insoweit der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, ebenda; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2014, a.a.O.; Beschluss vom 1. August 2007 - L 28 B 1098/07 AS ER -; Beschluss vom 19. November 2007- L 14 B 1224/07 AS ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 - L 13 AS 39/09 B ER -, alle juris). Zwar wird auch dort zugrunde gelegt, dass die Leistungen zur Grundsicherung nicht dem Zweck dienen, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sicherzustellen, nachdem die primär dafür vorgesehenen Leistungen nicht gewährt werden können und eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BAföG unterfällt, deshalb nicht förderungsfähig ist, weil der entsprechende Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so ihren Lebensunterhalt zu sichern. Es wird dann jedoch kein Widerspruch zu dem Konzept des SGB II gesehen, in den Fällen, in denen die Möglichkeit der Aufnahme einer den Lebensunterhalt (vollständig) sichernden Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht realisiert werden kann, bedürftigkeitsabhängige Leistungen zu gewähren. Hierfür wird angeführt, dass mit Leistungen des SGB II in Fällen einer in Teilzeit durchgeführten Ausbildung nicht in erster Linie die Ausbildung finanziert werde, sondern das Risiko der Erwerbslosigkeit abgedeckt werde, das unabhängig von der nur in Teilzeit durchgeführten Ausbildung bestehe. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme im Sinne des § 10 SGB II könnten Leistungen dann nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 f. SGB II abgesenkt werden bzw. ganz wegfallen (so: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2007 - L 28 B 1098/07 AS ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 - L 13 AS 39/09 B ER - und Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - L 7 AS 1130/06 ER - alle juris).
Dabei wird jedoch übersehen, dass allein durch richterliche Rechtsfortbildung die gesamte Konzeption der Ausbildungsförderung so wie sie im BAföG zum Ausdruck kommt, ad absurdum geführt wird. Dem BAföG liegt ersichtlich die Konzeption zugrunde, dass die öffentliche Hand bei Bedürftigkeit der Studierenden nicht grenzenlos für die Durchführung des Studiums aufkommen sollte, sondern nur in mehr oder weniger engen zeitlichen und finanziellen Grenzen (siehe z.B. Altersgrenze, Förderungshöchstdauer, Rückzahlungspflicht). Ließe man Studierenden nun nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit des BAföG zu entziehen und so weiter in den Genuss öffentlicher Förderung - nämlich von SGB II-Leistungen - ohne Rückzahlungspflicht zu gelangen, wären die Fördergrenzen des BAföG wirkungslos, die vom Grundsatz her zeitlich grenzenlose Förderung ohne Rückzahlungsverpflichtung, die ganz offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, installiert. Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wären damit vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) aus der Sicht des Senats überschritten. In einer Hauptsacheentscheidung wäre damit die Revision zuzulassen. Danach ist für diese Fallgestaltung festzuhalten, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache offen wäre.
b.
Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für die Entscheidung komplexer und schwieriger Rechtsfragen kein Raum ist, der Antragsteller in der Konstellation 1. Anspruch auf Leistungen hätte, in der Konstellation 2. jedoch nicht, in Konstellation 3. wäre der Ausgang offen, war anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, sich aber im Hauptsacheverfahren zeigen würde, dass Anspruch auf SGB II-Leistungen bestünde, gegenüber der Lage, die entstünde, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl der Antragsteller im Hauptsacheverfahren unterliegen würde.
Angesichts des Umstands, dass es vorliegend um existenzsichernde Leistungen geht, fällt die Folgenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass kein Anspruch bestanden hat, trägt der Antragsgegner das Risiko der Uneinbringbarkeit der Rückforderung, welches nicht so schwer wiegt wie die Versagung existenzsichernder Leistungen. Die Folgen für den Antragsgegner werden auch deshalb abgemildert, weil er trotz des Teilzeitstudiums des Antragstellers sofort mit Eingliederungsbemühungen des Antragstellers in den Teilzeitarbeitsmarkt beginnen kann. Denn mit dem Bezug von Leistungen sind hinsichtlich der halbtägigen Arbeitszeit, die nicht durch das Studium in Anspruch genommen wird, ohne Zweifel die Pflichten eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II verbunden. Damit korrespondiert das Leitbild des arbeitenden Teilzeitstudenten, der selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Die sofort in Angriff zu nehmende Integration des Antragstellers in den Teilzeitarbeitsmarkt senkt auch das Risiko der Uneinbringbarkeit der Rückforderung. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich derzeit für arbeitsunfähig hält, da die Arbeitsunfähigkeit ein naturgemäß vorübergehender Zustand ist.
Um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, spricht der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Übrigen nur 80% des Regelsatzes neben den vollen Kosten der Unterkunft zu. Der Regelbedarf des Antragstellers beläuft sich nach der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2015 auf monatlich 399,00 Euro, 80% hiervon ergeben die zugesprochenen 319,20 Euro. Seine tatsächlichen Kosten der Unterkunft betragen insgesamt 293,63 Euro. Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten hat der Senat dabei nicht. Für den Monat Juni 2015 waren die Leistungen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II anteilig zuzusprechen.
Der notwendige Eilbedarf folgt aus der Notwendigkeit der Sicherung des existenziellen Bedarfs des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil der Antragsteller durch die positive Kostenentscheidung des Gerichts in die Lage versetzt ist, seine außergerichtlichen Kosten zu zahlen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II).
Der 1981 geborene Antragsteller nahm im Wintersemester 2013 an der Fernuniversität H einen Bachelorstudiengang der Psychologie zunächst in Vollzeit auf. Er bewohnt ein 31,91 m2 großes Zimmer in der Jstraße in B, für das er monatlich eine Grundmiete in Höhe von 166,84 Euro, Nebenkosten in Höhe von 64,22 Euro und Heizkosten in Höhe von 62,57 Euro aufbringen muss. Nach der Studienbescheinigung der Fernuniversität in H ist der Antragsteller dort für das Sommersemester (April bis September 2015) in den Bachelorstudiengang Psychologie als Teilzeitstudent eingeschrieben.
Am 13. März 2015 beantragte er bei dem Antragsgegner Leistungen auf der Grundlage des SGB II. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts vor Antragstellung gab er an, von Ersparnissen, Flaschensammeln, kleineren Arbeiten wie Umzugshelfen oder Flyerverteilen gelebt zu haben und bei Freunden Geld geliehen, Umsonstläden genutzt und oft bei der Exfreundin gegessen oder ihre Mensakarte in der Uni genutzt zu haben sowie abends bei Volksküchen gegessen oder gekocht zu haben. Am 1. April 2015 hatte er noch 368,94 Euro auf seinem Konto und besaß ein Bausparguthaben in Höhe von 1.811,35 Euro. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller im Rahmen einer Mitwirkungsaufforderung aufgefordert hatte, den Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für sein Studium einzureichen, verwies der Antragsteller auf § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG und Tz. 2.5.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1094), worin geregelt sei, dass ein Teilzeitstudium nicht förderungsfähig sei, weshalb sich eine Antragstellung erübrige. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 hielt der Antragsgegner an der Mitwirkungsaufforderung unter Hinweis auf seine fachlichen Hinweise zu § 7 Abs. 5 SGB II fest. Nach dem erneuten Verweis des Antragstellers auf § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG wies der Antragsgegner ihn mit Schreiben vom 8. Juni 2015 darauf hin, dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehe, sofern das Studium seit Beginn (Wintersemester 2013) als Teilzeitstudium betrieben worden sei und forderte nunmehr einen Nachweis hierüber.
Mit Eingang 8. Juni 2015 beantragte der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm umgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Unterkunfts- und Heizkosten fortlaufend ab Antragstellung zu gewähren und die Mietrückstände in Höhe von zwei Monatsmieten zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2015 lehnte das Sozialgericht Berlin den Antrag ab. Es führte aus, ein Anordnungsanspruch läge nicht vor, da der Antragsteller von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II erfasst werde. Entscheidend hierfür sei die dem Grunde nach bestehende Förderungsfähigkeit nach dem BAföG. Diese läge vor, wenn eine Ausbildung abstrakt nach diesem Gesetz gefördert werden könne. Zwar könne ein Teilzeitstudium gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG abstrakt nicht gefördert werden, bei dem seit Beginn des Sommersemesters 2015 vorliegenden Teilzeitstudium des Antragstellers handele es sich jedoch um einen individuellen, in der Person des Antragstellers liegenden Ausschlussgrund, der die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der von ihm betriebenen Ausbildung nicht tangiere. Dass der Antragsteller die zum Wintersemester 2013 aufgenommene Ausbildung, den Studiengang eines Bachelors in Psychologie, zunächst als Vollzeitstudium absolviert hätte und den Umfang der Ausbildung erst zum Sommersemester 2015 auf ein Teilzeitstudium reduziert habe, zeige, dass die von ihm durchgeführte Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG sei. Bei dem vom Antragsteller zum Sommersemester 2015 gewählten Umfang handele es sich nach Auffassung der Kammer um eine bloße Ausbildungsmodalität. Die bloße Reduzierung der für die Ausbildung aufgewandten Arbeitskraft sei nicht geeignet, die Ausbildung - das Studium der Psychologie - mit dem angestrebten Abschluss eines Bachelors als solche zu verändern.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 20. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 18. August 2015 vor dem Sozialgericht Berlin Beschwerde eingelegt.
Er beruft sich auf den Leistungsausschluss für BAföG Leistungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG und die daraus folgende Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II. Die Ansicht, dass nur vollständig als Teilzeitausbildung durchgeführte Ausbildungen nicht unter den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II fallen würden, decke sich nicht mit dem Gesetz und der zeitabschnittsweisen Prüfung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. § 2 BAföG regele die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Individuelle Gründe, ein Teilzeitstudium zu betreiben, seien nicht ausschlaggebend. Dem Antragsteller stünden die Leistungen zumindest im Rahmen einer Folgenabwägung zu. Indem das Sozialgericht seine Entscheidung maßgeblich auf ein unveröffentlichtes Urteil des Sozialgerichts Berlin gestützt habe, das es dem Antragsteller nicht zur Stellungnahme übersandt habe, verletze die Entscheidung überdies das rechtliche Gehör des Antragstellers. Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller mitgeteilt, für sein Studium der Psychologie keine Leistungen nach dem BAföG erhalten zu haben. Auch die Förderungshöchstdauer sei nicht erreicht.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm ab dem 8. Juni 2015 bis einschließlich 30. September 2015 Leistungen auf der Grundlage des SGB II zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. Der Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitstudium stelle einen allein in der Person des Auszubildenden liegenden Umstand dar. Es könne nicht Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 SGB II sein, der die Förderung von Ausbildungen über das SGB II ausdrücklich ausschließen wolle, eine Förderung der Ausbildung über das SGB II dadurch herzustellen, dass der Leistungsausschluss dann nicht greife, wenn ein Hilfebedürftiger von einem Vollzeit- in ein Teilzeitstudium wechsele. Deshalb müsse der Studiengang an sich vollständig in Teilzeit zu absolvieren sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hier vorliegenden Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz SGG ) und im Wesentlichen begründet.
Zwar hat der Antragsteller, der sich wegen einer Erkrankung des psychiatrischen Formenkreises nur für in der Lage hält, einem Teilzeitstudium der Psychologie (Bachelor) an der Fernuniversität H nachzugehen, keinen daneben bestehenden Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) glaubhaft gemacht; ihm sind allerdings Leistungen der Grundsicherung als Ergebnis einer Folgenabwägung vorläufig zu bewilligen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch Anordnungsgrund (im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung) bestehen. Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).
Da vorliegend eine abschließende und vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Verfahrens nicht möglich war (a.), ist nach der zitierten Rechtsprechung allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (b.).
a.
Als Ergebnis des Vortrags des Antragstellers und der Ermittlungsbemühungen des Gerichts sind mehrere Sachverhaltsvarianten in Betracht zu ziehen, die andere rechtliche Ergebnisse zur Folge haben.
1. Da der Antragsteller keine nachvollziehbaren Unterlagen über die tatsächliche Durchführung des Studiums (Scheine, Hausarbeiten, Klausurergebnisse etc.) vorlegen konnte, kommt in Betracht, dass die Immatrikulation nur zum Schein erfolgte, um die mit dem Status als Student tatsächlich oder vermeintlich verbundenen Vorteile nutzen zu können. In diesem Falle käme ein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II über § 7 Abs. 5 SGB II schon tatbestandlich nicht in Betracht. Angesichts unbestrittener Hilfsbedürftigkeit bestünde Anspruch auf Grundsicherungsleistungen; allerdings hätte sich der Antragsteller auch sämtlichen Eingliederungsmaßnahmen in Arbeit zur Verfügung zu stellen (z.B. Eingliederungsvereinbarungen, Bewerbungsverpflichtungen, etc.).
2. Ungeklärt ist angesichts des stark verkürzten Vortrags zum Nichtbestehen eines BAföG-Anspruchs noch während des Vollzeitstudiums der Psychologie an der Fernuniversität H geblieben, warum das (Vollzeit-)Studium nicht gefördert worden sein sollte. Der Antragsteller hat sich bis heute geweigert, einen Ablehnungsbescheid des BAföG-Amtes vorzulegen. Sein Vortrag, bereits die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife sei gefördert worden, erklärt die Ablehnung von BAföG-Leistungen für ein nachfolgendes Studium nicht. Hätte der Antragsteller BAföG-Anspruch für ein Vollzeitstudium, spricht einiges dafür, dass er den zeitlichen Umfang des Studiums schon deshalb nicht zu Lasten des SGB II-Trägers reduzieren darf, weil es jedem Hilfebedürftigen nach dem SGB II obliegt, alles zu tun, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Ob die behauptete Erkrankung tatsächlich einem Vollzeitstudium entgegenstünde, wäre ggf. gutachterlich zu klären. Wäre der Antragsteller also in der Lage, ein Vollzeitstudium zu absolvieren und würde er dafür BAföG-Leistungen erhalten, entfiele ein SGB II-Anspruch zumindest wegen der in der Reduzierung auf ein Halbtagsstudium liegenden Obliegenheitsverletzung.
3. Erhielte der Antragsteller tatsächlich keine BAföG-Leistungen für ein Vollzeitstudium, käme die unter 2. angesprochene Obliegenheitsverletzung nicht in Betracht, dem Antragsteller wäre es insoweit unbenommen, in Teilzeit zu studieren. Für diesen Fall sind BAföG-Leistungen allerdings dem Grundsatz nach nicht vorgesehen. Hier dürfte der Gesetzgeber vom Leitbild des halbtags arbeitenden Studenten ausgegangen sein. Im Einzelnen gilt: das in Teilzeitform durchgeführte Studium an der Fernuniversität H unterfällt dem Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Hiernach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Voll in Anspruch nimmt die Arbeitskraft des Auszubildenden eine Ausbildung dann, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert (Teilziffer 2.5.2 BAföGVwV). Bei dem Besuch von Hochschulen wird in der Praxis der Förderungsämter unterstellt, dass die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert; beim Besuch der Fernuniversität gilt das nur für die Vollzeitausbildung (vgl. Pesch in Ramsauer/Steilbaum, BAföG, 5. Auflage, 2014, § 2 Rn. 111). Nach der Internetinformation der Fernuniversität H muss ein dort Teilzeitstudierender im Studiengang Psychologie von zirka 19 Stunden Arbeitsbelastung pro Woche ausgehen. Das Teilzeitstudium im Bachelorstudiengang Psychologie an der Fernuniversität in H erfüllt damit das abstrakte Förderkriterium des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht. Nach Tz. 2.5.2 BAföGVwV a.E. sind Teilzeitausbildungen nicht förderungsfähig.
Allerdings ist es auch nicht Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderfähigen Ausbildung auf der "zweiten Ebene" durch Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zu fördern. Eine Bewilligung von SGB II-Leistungen in den Fällen, in denen BAföG-Ansprüche nicht mehr bestehen, widerspräche jedenfalls vom systematischen Grundsatz her sowohl dem Regelungskonzept des BAföG mit Förderungshöchstdauern als auch dem aufgezeigten Sinn und Zweck von SGB II-Leistungen, die eben zuvorderst nicht zur Ausbildungsförderung bestimmt sind.
Da § 7 Abs. 5 SGB II für den Leistungsausschluss vom Wortlaut her an die Förderfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG anknüpft, die hier für ein Teilzeitstudium nicht gegeben ist, Sinn und Zweck und Gesetzessystematik von SGB II und BAföG aber gegen eine Förderfähigkeit von Teilzeitstudenten nach dem SGB II zu streiten scheinen, wäre über eine Grundsatzfrage zu entscheiden, zu der - soweit ersichtlich - keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, wohl aber Judikate der Instanzgerichte. So soll es nach dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2014 (L 18 AS 1672/13, juris) im Rahmen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht darauf ankommen, ob die Leistungsfähigkeit des Antragstellers aus krankheitsbedingten Gründen möglicherweise mit einem Teilzeitstudium weitgehend oder voll ausgelastet ist und er individuell zu einem Vollzeitstudium gar nicht in der Lage wäre. Denn der Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG betreffe nicht die Förderung im konkreten Fall, sondern die abstrakte Förderungsfähigkeit. Es komme danach nicht darauf an, ob der einzelne Auszubildende nach seinen persönlichen Verhältnissen noch in der Lage sei, neben der Ausbildung seine Arbeitskraft für eine andere Tätigkeit einzusetzen, sondern allein darauf, ob die Ausbildung als solche in Vollzeitform durchgeführt werde. Insofern sehe das Gesetz eine objektive Betrachtung vor (hier wird aus dem Sachverhalt deutlich, dass auf den streitbefangenen Zeitraum abgestellt wurde; dort wurde ein weiterbildender Masterstudiengang Gesundheitswissenschaften Public Health als Teilzeitstudium mit hälftiger Studienleistung absolviert, was die Möglichkeit eines Vollzeitstudiums impliziert; so auch der Sachverhalt bei Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28/93 - , wo ausgeführt wird, dass die dort in Rede stehende Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Heilpädagogin, wäre sie in Vollzeitform betrieben worden, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG in der dort maßgeblichen Fassung förderungsfähig gewesen wäre, die von ihr tatsächlich in Teilzeitform betriebene Ausbildung jedoch nicht (Rn. 10), alle juris). Die abstrakte Betrachtungsweise des § 2 Abs. 5 BAföG entspricht insoweit der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, ebenda; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. August 2014, a.a.O.; Beschluss vom 1. August 2007 - L 28 B 1098/07 AS ER -; Beschluss vom 19. November 2007- L 14 B 1224/07 AS ER -, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 - L 13 AS 39/09 B ER -, alle juris). Zwar wird auch dort zugrunde gelegt, dass die Leistungen zur Grundsicherung nicht dem Zweck dienen, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sicherzustellen, nachdem die primär dafür vorgesehenen Leistungen nicht gewährt werden können und eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss nach § 2 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz BAföG unterfällt, deshalb nicht förderungsfähig ist, weil der entsprechende Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so ihren Lebensunterhalt zu sichern. Es wird dann jedoch kein Widerspruch zu dem Konzept des SGB II gesehen, in den Fällen, in denen die Möglichkeit der Aufnahme einer den Lebensunterhalt (vollständig) sichernden Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht realisiert werden kann, bedürftigkeitsabhängige Leistungen zu gewähren. Hierfür wird angeführt, dass mit Leistungen des SGB II in Fällen einer in Teilzeit durchgeführten Ausbildung nicht in erster Linie die Ausbildung finanziert werde, sondern das Risiko der Erwerbslosigkeit abgedeckt werde, das unabhängig von der nur in Teilzeit durchgeführten Ausbildung bestehe. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme im Sinne des § 10 SGB II könnten Leistungen dann nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 f. SGB II abgesenkt werden bzw. ganz wegfallen (so: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2007 - L 28 B 1098/07 AS ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 - L 13 AS 39/09 B ER - und Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - L 7 AS 1130/06 ER - alle juris).
Dabei wird jedoch übersehen, dass allein durch richterliche Rechtsfortbildung die gesamte Konzeption der Ausbildungsförderung so wie sie im BAföG zum Ausdruck kommt, ad absurdum geführt wird. Dem BAföG liegt ersichtlich die Konzeption zugrunde, dass die öffentliche Hand bei Bedürftigkeit der Studierenden nicht grenzenlos für die Durchführung des Studiums aufkommen sollte, sondern nur in mehr oder weniger engen zeitlichen und finanziellen Grenzen (siehe z.B. Altersgrenze, Förderungshöchstdauer, Rückzahlungspflicht). Ließe man Studierenden nun nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit des BAföG zu entziehen und so weiter in den Genuss öffentlicher Förderung - nämlich von SGB II-Leistungen - ohne Rückzahlungspflicht zu gelangen, wären die Fördergrenzen des BAföG wirkungslos, die vom Grundsatz her zeitlich grenzenlose Förderung ohne Rückzahlungsverpflichtung, die ganz offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, installiert. Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wären damit vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) aus der Sicht des Senats überschritten. In einer Hauptsacheentscheidung wäre damit die Revision zuzulassen. Danach ist für diese Fallgestaltung festzuhalten, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache offen wäre.
b.
Da im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für die Entscheidung komplexer und schwieriger Rechtsfragen kein Raum ist, der Antragsteller in der Konstellation 1. Anspruch auf Leistungen hätte, in der Konstellation 2. jedoch nicht, in Konstellation 3. wäre der Ausgang offen, war anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Anordnung nicht erginge, sich aber im Hauptsacheverfahren zeigen würde, dass Anspruch auf SGB II-Leistungen bestünde, gegenüber der Lage, die entstünde, wenn die begehrte Anordnung erlassen würde, obwohl der Antragsteller im Hauptsacheverfahren unterliegen würde.
Angesichts des Umstands, dass es vorliegend um existenzsichernde Leistungen geht, fällt die Folgenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass kein Anspruch bestanden hat, trägt der Antragsgegner das Risiko der Uneinbringbarkeit der Rückforderung, welches nicht so schwer wiegt wie die Versagung existenzsichernder Leistungen. Die Folgen für den Antragsgegner werden auch deshalb abgemildert, weil er trotz des Teilzeitstudiums des Antragstellers sofort mit Eingliederungsbemühungen des Antragstellers in den Teilzeitarbeitsmarkt beginnen kann. Denn mit dem Bezug von Leistungen sind hinsichtlich der halbtägigen Arbeitszeit, die nicht durch das Studium in Anspruch genommen wird, ohne Zweifel die Pflichten eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II verbunden. Damit korrespondiert das Leitbild des arbeitenden Teilzeitstudenten, der selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommt. Die sofort in Angriff zu nehmende Integration des Antragstellers in den Teilzeitarbeitsmarkt senkt auch das Risiko der Uneinbringbarkeit der Rückforderung. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich derzeit für arbeitsunfähig hält, da die Arbeitsunfähigkeit ein naturgemäß vorübergehender Zustand ist.
Um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, spricht der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Übrigen nur 80% des Regelsatzes neben den vollen Kosten der Unterkunft zu. Der Regelbedarf des Antragstellers beläuft sich nach der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2015 auf monatlich 399,00 Euro, 80% hiervon ergeben die zugesprochenen 319,20 Euro. Seine tatsächlichen Kosten der Unterkunft betragen insgesamt 293,63 Euro. Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten hat der Senat dabei nicht. Für den Monat Juni 2015 waren die Leistungen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II anteilig zuzusprechen.
Der notwendige Eilbedarf folgt aus der Notwendigkeit der Sicherung des existenziellen Bedarfs des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil der Antragsteller durch die positive Kostenentscheidung des Gerichts in die Lage versetzt ist, seine außergerichtlichen Kosten zu zahlen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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