L 19 AS 878/16 B ER + L 19 AS 879/16 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 846/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 878/16 B ER + L 19 AS 879/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.04.2016 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 02.03.2016 gegen den Bescheid vom 25.02.2016 sowie gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sind unbegründet.

Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 25.02.2016 entfaltet nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses der Antragstellerin, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei richtet sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in erster Linie nach dem Grad der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Eingriffsbescheides und den daraus folgenden Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 12a ff). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. Da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse des Antragsgegners (vgl. BSG, Beschluss vom 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R - SozR 4-1500 § 86a Nr. 2). Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - zu § 80 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss in diesen Fällen eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (BVerfG, a.a.O; Keller, a.a.O., § 86b Rn. 12c m.w.N).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.02.2016 zu Recht abgelehnt, weil das Interesse des Antragsgegners am Vollzug des angefochtenen Bescheides überwiegt. Denn dieser ist nach der gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG Bezug genommen, mit folgenden Ergänzungen:

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Eingliederungsvereinbarung vom 04.08.2015 als solche nicht zu beanstanden. Die darin festgelegte Pflicht des Antragstellers, während der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung monatlich mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und/oder geringfügige Beschäftigungen vorzunehmen und diese Bemühungen nachzuweisen, ist weder nach ihrer Art noch nach der aufgegebenen Frequenz der Bewerbungen zu beanstanden (zur Frequenz vgl. Urteile des Senats vom 29.02.2016 - L 19 AS 1536/15 und vom 17.02.2014 - L 19 AS 749/13; BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176, wonach die Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, sich zweimal die Woche schriftlich zu bewerben, unter keinem denkbaren Aspekt unzumutbar ist). Es handelt sich um eine Konkretisierung der in § 2 Abs. 1 SGB II geregelten Selbsthilfeobliegenheit eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Dieser ist verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit i.S.v. § 10 SGB II anzunehmen. Die Bewerbung um ein Beschäftigungsverhältnis stellt dabei den ersten Schritt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit dar. Vor diesem Hintergrund kann die Verschuldung eines Leistungsberechtigten von vornherein nicht die Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung begründen, nur weil dem Leistungsberechtigten darin aufgegeben wird, sich selbst um eine Beschäftigung zu bemühen. Die Aufnahme einer Beschäftigung stellt sich typischerweise als notwendig dar, um die Verschuldung zu überwinden. Insbesondere kann der Antragsteller auch aus der Regelung des § 16a Nr. 2 SGB II, nach welcher als kommunale Eingliederungsleistung eine Schuldnerberatung erfolgen kann, nichts Gegenteiliges herleiten. Denn die in § 16a SGB II vorgesehenen Leistungen dienen (ebenfalls) der Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit und damit dem zentralen Anliegen des SGB II, sie dazu zu befähigen, ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Kräften bestreiten zu können (§ 1 Abs. 2 SGB II). Auch wenn die Leistungen nicht unmittelbar auf die Arbeitsmarktintegration abzielen, sollen sie doch als vorbereitende und flankierende Maßnahmen zur "Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit" bestimmte individuelle Vermittlungshemmnisse beseitigen (vgl. Harks in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16a Rn. 10; Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, §16a Rn. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 13.07.2010 - B 8 SO 14/09 R - BSGE 106, 268). Verschuldung als arbeitsmarktspezifisches Vermittlungshemmnis kann selbstredend nicht zur Folge haben, dass ein Leistungsberechtigter von der Obliegenheit, Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit zu entfalten, befreit wird. Dies würde den Zielen des SGB II gerade zuwider laufen.

Soweit der Antragsteller meint, es gebe keine "gesetzliche Pflicht zur Einreichung von Eigenbemühungen", ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in einer Eingliederungsvereinbarung u.a. bestimmt werden soll, in welcher Form die Bemühungen eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Eingliederung in Arbeit nachzuweisen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die geforderten Modalitäten zum Nachweis der Eigenbemühungen für den Antragsteller unzumutbar sind, sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15 Rn. 96f; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 54; BSG, Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Sanktionsbescheid auch nicht deshalb rechtswidrig ist, weil es an einem Umsetzungsbescheid fehlt. Zwar trifft die Auffassung des Antragsgegners, dass es der Umsetzung des Sanktionsbescheides durch eine entsprechende Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht bedurft habe, weil der Antragsteller über die Höhe des Wegfalls der Leistungen im Sanktionsbescheid informiert worden sei, nicht zu. Denn auch die §§ 31, 31a, 31b SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung regeln nicht, dass die Feststellung von Beginn, Dauer und Höhe einer Minderung des Alg II zugleich die Bindungswirkung entgegenstehender Bewilligungsbescheide im Sinne der Erledigung auf andere Weise entfallen lässt. Vielmehr bedarf es weiterhin einer formellen Umsetzung der festgestellten Minderung durch eine förmliche Aufhebungsentscheidung (vgl. Senatsurteil vom 29.02.2016 - L 19 AS 411/15 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R - SozR 4-4200 § 31a Nr. 1). Denn ein Bewilligungsbescheid bildet, solange er nicht aufgehoben worden ist, die Rechtsgrundlage für den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Gewährung der bewilligten Leistungen. Das Fehlen eines Umsetzungsbescheides berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 25.02.2016 (zur Zulässigkeit einer isolierten Feststellung der Minderung eines Leistungsanspruches nach §§ 31, 31a, 31b SGB II: BSG, Urteile vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R - SozR 4-4200 § 31a Nr. 1 und - B 14 AS 20/14 R)

Mit Blick auf den nicht ergangenen Umsetzungsbescheid käme eine einstweilige Leistungsgewährung im Wege der Vornahme nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. Denn allein mit dem Erlass einer Regelungsanordnung ist für den Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, vor einer Entscheidung in der Hauptsache über den Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage gegen den Sanktionsbescheid über die Feststellung der Pflichtverletzung und der Minderung des Leistungsanspruchs auch hinsichtlich des dahinter stehenden Leistungsbegehrens selbst den einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen.

Unbeschadet dessen, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller aber ausdrücklich nur den Antrag gestellt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.03.2016 gegen den Sanktionsbescheid vom 25.02.2016 anzuordnen und bei einem von einem Rechtsanwalt oder einem anderen qualifizierten Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag in der Regel anzunehmen ist, dass dieser das Gewollte auch richtig wiedergibt (vgl. BSG, Beschluss vom 05.06.2014 - B 10 ÜG 29/13 B), scheidet eine einstweilige Anordnung vorliegend auch aus.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Für den Monat März 2016 gilt dies deshalb, weil ein Anordnungsgrund in der Regel nicht gegeben ist, soweit Antragsteller Leistungen für einen im Zeitpunkt der Antragstellung beim erstinstanzlichen Gericht (hier dem 04.04.2016) bereits zurückliegenden Zeitraum begehren (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 20.01.2014 - L 19 AS 2306/13 B ER, vom 29.09.2013 - L 19 AS 1285/13 B ER und vom 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B E). Für die Monate April und Mai 2016 fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller selbst angegeben hat, mit Blick auf die von ihm aufgenommene Erwerbstätigkeit den Lohn "für den 20. April zu erwarten".

Vor diesem Hintergrund fehlt es zugleich an hinreichender Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, 114 ZPO in beiden Instanzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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