Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AY 15/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 38/16 B ER und L 20 AY 43/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Zu einem Frauenhaus als Einrichtung i.S.v. § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG (Fassung § 10a ab 24.10.2015).
2.
Die Zuständigkeit für Leistungen bei dringlichem Aufenthalt einer Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in einem Frauenhaus bestimmt sich bei Streit zwischen dem Leistungsträger des Ortes der Wohnsitzauflage und demjenigen des Ortes des Frauenhaues abweichend von § 10a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 AsylbLG nach der Eilfallvorschrift des § 10a Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. AsylbLG (Fassung § 10a ab 24.10.2015).
3.
Zu den Voraussetzungen eines Eilfalls i.S.v. § 10a Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. AsylbLG (Fassung § 10a ab 24.10.2015).
4.
Zur Zuständigkeit für Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG (i.d.F. seit 24.10.2015).
5.
Zum (weiteren) Leistungsumfang bei § 11 Abs. 2 AsylbLG (i.d.F. seit 24.10.2015) in atypischen Fällen.
Zu einem Frauenhaus als Einrichtung i.S.v. § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG (Fassung § 10a ab 24.10.2015).
2.
Die Zuständigkeit für Leistungen bei dringlichem Aufenthalt einer Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in einem Frauenhaus bestimmt sich bei Streit zwischen dem Leistungsträger des Ortes der Wohnsitzauflage und demjenigen des Ortes des Frauenhaues abweichend von § 10a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 AsylbLG nach der Eilfallvorschrift des § 10a Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. AsylbLG (Fassung § 10a ab 24.10.2015).
3.
Zu den Voraussetzungen eines Eilfalls i.S.v. § 10a Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. AsylbLG (Fassung § 10a ab 24.10.2015).
4.
Zur Zuständigkeit für Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG (i.d.F. seit 24.10.2015).
5.
Zum (weiteren) Leistungsumfang bei § 11 Abs. 2 AsylbLG (i.d.F. seit 24.10.2015) in atypischen Fällen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2016 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vom 17.03.2016 bis zum Ende des Monats der Zustellung der Entscheidung des Senats vorläufig die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus I sowie Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht ab dem 21.03.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H, H, beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu vier Fünfteln. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H, H, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes Leistungen nach dem AsylbLG.
Die 1996 geborene Antragstellerin besitzt die serbische Staatsangehörigkeit und reiste mit ihren Eltern und Geschwistern erstmals in den 1990er Jahren in das Bundesgebiet ein. Sie wurde (mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.09.1999) der Antragsgegnerin zugewiesen. Ihr Asylverfahren blieb erfolglos.
Nach Angaben der Antragstellerin flüchtete sie bereits im Januar 2010 mit ihrer Mutter und zwei weiteren Geschwistern vorübergehend in das Frauenhaus E. Im Jahr 2010 kehrte die gesamte Familie nach Serbien zurück, reiste jedoch im Januar 2013 erneut in das Bundesgebiet ein. Asylfolgeanträge wurden abgelehnt. Die Antragstellerin ist im Besitz einer Duldung, nach welcher ihr Aufenthalt auf Nordrhein-Westfalen beschränkt und die Wohnsitznahme nur in H gestattet ist. Sie erhielt von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit laufend Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.
Vom 07.08.2014 bis zum 18.08.2014 hielt sich die Antragstellerin wegen häuslicher Gewalt im Frauenhaus P auf. Die damit verbundenen Unterbringungskosten übernahm die Antragsgegnerin. Wegen ihrer Mutter kehrte die Antragstellerin anschließend in den elterlichen Haushalt zurück (so ein Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 01.10.2014). Aufgrund der Rückkehr nahm sie ihren damaligen Antrag auf Änderung der Wohnsitzbeschränkung in ihrer Duldung gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin zurück. Ein bei der (mit Beschluss des Senats vom 24.06.2016 beigeladenen) Stadt I gestellter Antrag auf Zustimmung zum Umzug nach I blieb erfolglos (vgl. das Schreiben der Beigeladenen vom 23.10.2014).
Im Januar 2015 floh die Antragstellerin erneut vor ihrem Vater aus dem Elternhaus und wohnte vorübergehend bei Bekannten und einer Freundin in H sowie im April 2015 bei einem Cousin in N. Zeitgleich beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung.
Anfang September 2015 sprach die Antragstellerin wiederum bei der Antragsgegnerin vor und erklärte, ihren Aufenthaltsort wegen erneuter massiver familiärer Probleme mehrfach gewechselt zu haben. Wegen eines beabsichtigten Umzugs wollten die Eltern sie nicht länger bei sich wohnen lassen, so dass ihr aktuell Obdachlosigkeit drohe. Nach einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk vom 08.09.2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin mit, dass sie notfalls vorübergehend in eine städtische Unterkunft einziehen müsse. Hiermit erklärte sich die Antragstellerin einverstanden. Zugleich erhielt sie vorschussweise Grundleistungen in Höhe von 150 EUR.
Nachdem die Antragstellerin anlässlich einer beabsichtigten (jedoch nicht durchgeführten) amtsärztlichen Untersuchung im September 2015, zu der sie ohne Ausweispapiere erschienen war, geschildert hatte, aus Angst vor ihrer Familie derzeit nicht in H, sondern bei einer Freundin in S zu wohnen, lehnte die Antragsgegnerin die Weitergewährung von Leistungen durch Bescheid vom 22.09.2015 mit der Begründung ab, wegen des Aufenthalts der Antragstellerin außerhalb des Stadtgebiets H für die Leistungserbringung nicht mehr örtlich zuständig zu sein.
Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei einer Tante in N lebt die Antragstellerin seit dem 17.01.2016 im Frauenhaus I, welches im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen liegt.
Am 20.01.2016 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus I.
Durch Bescheid vom 27.01.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Die Antragstellerin halte sich aktuell nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, sondern in I auf, so dass sie für die Leistungsgewährung gemäß § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG örtlich nicht zuständig sei. Dagegen legte die Antragstellerin am 26.02.2016 Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden wurde.
Ein anschließend (am 18.02.2016) gestellter Antrag bei der Beigeladenen auf Leistungen nach dem AsylbLG blieb ebenfalls erfolglos (Bescheid vom 02.03.2016 und Widerspruchsbescheid vom 20.04.2016; Klage beim Sozialgericht anhängig), weil auch die Beigeladene sich gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG für örtlich unzuständig hielt. Weder sei ihr die Antragsgegnerin zugewiesen, noch bestehe für den Bereich der Beigeladenen eine Wohnsitzauflage.
Am 17.03.2016 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen um Eilrechtsschutz nachgesucht sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten begehrt. Sie hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, sich wegen der gewalttätigen Übergriffe ihres Vaters im Frauenhaus I aufzuhalten. Dieser sei ihr gegenüber bereits seit früher Kindheit gewalttätig und wolle sie inzwischen gegen ihren Willen verheiraten. Im Frauenhaus I werde sie von Mitbewohnerinnen mit Lebensmitteln unterstützt. Das Frauenhaus sei jedoch nicht mehr bereit, sie kostenlos zu beherbergen. Die Antragsgegnerin sei trotz ihres - von vornherein zeitlich begrenzten - Aufenthalts im Frauenhaus I weiterhin für die Leistungserbringung zuständig. Ein Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage in ihrer Duldung sei daher wenig sinnvoll. Auch die Ausländerbehörde der Stadt H halte sich im Hinblick auf die Verlängerung der Duldung nach wie vor für zuständig.
Die Antragstellerin hat nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem AsylbLG einschließlich der Unterbringungskosten im Frauenhaus I zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Angelegenheit sei mangels ausreichender Mitwirkung der Antragstellerin schon nicht eilbedürftig. Bereits den Antrag auf Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung habe die Antragsgegnerin nicht abschließend prüfen können, weil die Antragstellerin zu der damals veranlassten amtsärztlichen Untersuchung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei. Auch von dem Angebot der Antragsgegnerin, sie vorübergehend in einer städtischen Unterkunft unterzubringen, habe die Antragstellerin seinerzeit keinen Gebrauch gemacht, sondern nach der letzten Barauszahlung am 08.09.2015 nicht mehr bei der Antragsgegnerin vorgesprochen. Abgesehen davon sei die Antragsgegnerin für die Leistungserbringung örtlich unzuständig, weil die Antragstellerin sich nicht mehr in H aufhalte. Ein aktueller Antrag auf Streichung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage liege nicht vor, so dass die Antragstellerin sich unerlaubt in I aufhalte. Die Antragstellerin könne zudem - so die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.04.2016 - in einer im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin (O-ring 00) gelegenen Unterkunft speziell für Flüchtlingsfrauen und obdachlose Frauen untergebracht werden. Dort sei tagsüber eine Hausbetreuerin und außerhalb deren Dienstzeiten ein Wachdienst eingesetzt.
Nach Aufforderung des Sozialgerichts, die Unzumutbarkeit des Verbleibs bzw. der Rückkehr nach H - wenn auch nicht in der elterlichen Wohnung - glaubhaft zu machen, hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, im Stadtgebiet H bestehe jederzeit die Möglichkeit des Zusammentreffens mit Familienmitgliedern und insbesondere dem Vater, der anlässlich ihrer Flucht körperlich auf sie einwirken werde. In H könne sie daher kein normales Leben führen.
Mit Beschluss vom 18.04.2016 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, von der Antragsgegnerin Leistungen nach § 3 AsylbLG beanspruchen zu können (= Anordnungsanspruch i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Zwar sei die Antragsgegnerin aufgrund der Zuweisungsentscheidung bzw. der in ihrer Duldung enthaltenen Wohnsitzauflage grundsätzlich für die Leistungserbringung zuständig (§ 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG). Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ruhe jedoch nach § 11 Abs. 2 S. 1 AsylbLG bis zur Rückkehr der Antragstellerin nach H; denn die Antragstellerin verstoße mit ihrem Aufenthalt im Frauenhaus I gegen die Wohnsitzauflage. Einer Beiladung der Stadt I bedürfe es im Eilverfahren nicht; denn auch von dieser könne die Antragstellerin keine Leistungen beanspruchen. Diese sei als für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG regelmäßig nur zur Erbringung einer (hier nicht begehrten) Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zum rechtmäßigen Aufenthaltsort der Antragstellerin verpflichtet. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise zur Erbringung von Leistungen bis zum Niveau der regulären Leistungen verpflichte, liege nicht vor. Gründe, die den Verbleib der Antragstellerin in I zwingend erforderten oder eine Rückkehr nach H unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 29.04.2016 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.05.2016 (wegen der Ablehnung des Eilantrags) bzw. 20.05.2016 (wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe) Beschwerde erhoben und ferner (am 13.05.2016) Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie trägt ergänzend vor, nach Verlassen des Frauenhauses P über einen Zeitraum von anderthalb Jahren ständig wechselnd bei Verwandten und auch im elterlichen Haushalt gelebt zu haben; denn sie habe nicht gewusst, wo sie sicher sei. Auf massiven Druck einer Tante sei sie damals zunächst in das Elternhaus zurückgekehrt, wenige Monate später jedoch zu einem Cousin nach N geflüchtet, der in einem Asylbewerberheim gelebt habe. Dort habe sie sich - ebenso wie bei einer ebenfalls im Asylbewerberheim untergebrachten Cousine in B - jedoch lediglich für wenige Tage aufhalten können. Anschließend sei sie für etwa zwei Wochen bei einer Freundin in H untergekommen. Nachdem die Antragsgegnerin die Anmietung einer eigenen Wohnung abgelehnt habe, sei sie erneut in die elterliche Wohnung zurückgekehrt. Da sich an der familiären Gesamtsituation nichts geändert habe, sei sie von dort zunächst zu einer Tante nach N und, als sie auch bei der Tante nicht habe bleiben können, vorübergehend zu einer Freundin in N geflüchtet. Da sie sich auch bei der Freundin nur vorübergehend habe aufhalten können, sei sie aus der Not heraus wiederum in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt, bis sie vor erneuten Gewalttätigkeiten des Vaters im Januar 2016 in das Frauenhaus in I geflüchtet sei. Wenn - so ihre Bevollmächtigte - Opfer häuslicher Gewalt aus der bedrohlichen Situation flüchteten, schnelle Hilfe aber nicht gewährt werde, kehrten diese immer wieder in den Haushalt des Täters zurück; dies nicht zuletzt im Hinblick auf die trotz aller Gewalterfahrungen verbleibende emotionale Bindung und die Hoffnung, dass sich das Verhalten des Täters zukünftig ändern werde. Ein Aufenthalt in H sei der Antragstellerin wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe zum Vater und sämtlichen näheren Familienmitgliedern, die dort wohnhaft seien, nicht zumutbar. Zudem verfüge der Vater in H über einen großen Bekanntenkreis und könne einen Aufenthaltsort der Antragstellerin in H daher unschwer herausfinden. Die Gefahr der Entdeckung bestehe im Übrigen nicht nur in einer Privatwohnung, sondern auch in einer städtischen Unterkunft.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2016 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem AsylbLG einschließlich der Unterbringungskosten im Frauenhaus I zu gewähren, sowie ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Bis zur Klärung der ausländerrechtlichen Situation sei es der Antragstellerin zuzumuten, in H zu bleiben. Insofern sei es ihr möglich, gegen die in der aktuellen Duldung verfügte Wohnsitzauflage vorzugehen.
Die Beigeladene beantragt schriftlich sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält sich ebenfalls weiterhin für örtlich unzuständig. Örtlich zuständig sei gemäß § 10a Abs. 2 AsylbLG die Antragsgegnerin, weil die Antragstellerin dort vor Aufnahme in das Frauenhaus ihren gewöhnlichen Wohnsitz gehabt habe. Ein Eilfall, der nach § 10a Abs. 2 S. 3 AsylbLG ausnahmsweise eine vorläufige Verpflichtung der Beigeladenen begründe, liege nicht vor; denn die Antragstellerin habe dort erst am 20.02.2016 und damit drei Tage nach Aufnahme in das Frauenhaus Leistungen beantragt. Auf § 11 Abs. 2 AsylbLG könne die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht mit Erfolg stützen; denn diese Vorschrift finde bei - wie hier begehrten - stationären Leistungen gemäß § 10a Abs. 2 AsylbLG schon keine Anwendung.
Auf Anfrage des Senats hat die Antragstellerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen u.a. ergänzend vorgetragen, sich im Mai 2016 erneut um eine Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage bemüht zu haben. Die Entscheidung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin stehe jedoch noch aus. Auch die Ausländerbehörde der Beigeladenen habe sich anlässlich eines im Mai 2016 geführten Gesprächs nicht bereit erklärt, dem Zuzug der Antragstellerin zuzustimmen. Dort wolle man zunächst den Ausgang des hiesigen Eilverfahrens abwarten. Zwar habe sie sich im September 2015 in ihrer Not und mangels Alternativen mit der von der Antragsgegnerin damals einzig angebotenen Unterbringung in einer städtischen Unterkunft in H einverstanden erklärt. Ihr Vater habe bei ihrer Rückkehr in das Elternhaus, um einige Sachen zu packen, jedoch den ihr von der Antragsgegnerin ausgehändigten Zettel mit der Anschrift und Unterkunft sowie Telefonnummer der dortigen Kontaktperson gefunden. Ein Wechsel in diese Unterkunft sei für sie daher nicht mehr sicher gewesen.
Das Frauenhaus I hat auf Anfrage mitgeteilt, dass für die dortige Unterbringung und Betreuung der Bewohner (in Form von Beratung, Begleitung zu Ämtern etc.) seit Januar 2016 pauschal Kosten i.H.v. 38 EUR pro Tag anfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die gemäß §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht vollumfänglich abgelehnt. Die Antragstellerin kann zwar nicht von der Antragsgegnerin, jedoch von der Beigeladenen vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG beanspruchen (dazu im Folgenden). Auch Prozesskostenhilfe steht ihr daher für das erstinstanzliche Verfahren zu (dazu weiter unten).
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 in NVwZ 2004, 95 f.) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
a) Ausgehend hiervon ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zwar nicht von der Antragsgegnerin, jedoch von der Beigeladenen, welche gemäß § 75 Abs. 5 SGG zur Leistung verpflichtet werden kann, vorläufig die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus I zuzüglich der Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG beanspruchen kann (= Anordnungsanspruch i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG).
aa) Die Antragsgegnerin ist für die Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG gemäß § 10a Abs. 2 AsylbLG örtlich unzuständig.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts richtet sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG, sondern nach Abs. 2 der Vorschrift. Gemäß § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG (i.d.F. vom 20.10.2015) ist für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten (S. 3).
(1) Es handelt sich bei dem Frauenhaus I, in dem sich die Antragstellerin seit dem 17.01.2016 aufhält, um eine Einrichtung i.S.v. § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG, die zwar nicht der Krankenbehandlung, jedoch anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dient.
Welche anderen Maßnahmen von dieser Vorschrift erfasst sind, definiert das AsylbLG nicht. Nach dem Sinnzusammenhang muss es sich aber um Leistungen des AsylbLG handeln, die in der Einrichtung teil- oder vollstationär erbracht werden und über die Bereitstellung einer Unterkunft hinaus einen weitergehenden Leistungszweck verfolgen (vgl. hierzu Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 10a AsylbLG Rn. 32). Hierzu gehören auch Frauenhäuser; denn diese dienen - anders als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 AsylbLG - nicht nur der Gewährung einer Unterkunft zu gemeinschaftlichen Wohnzwecken. Sie bieten den von häuslicher und sexueller Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern anonymen Schutz vor weiteren Angriffen und Gefährdungen und leisten zudem Betreuung und Beratung der dort aufgenommen Personen (vgl. hierzu die im Beschwerdeverfahren eingeholte Auskunft des Frauenhauses I und generell zum Aufenthalt in einem Frauenhaus als Fall des § 10a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 10a AsylbLG Rn. 10.1).
(2) In dem - nach § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG somit maßgeblichen - Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus oder in den zwei Monaten zuvor hatte die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar weiterhin in H und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin; denn unabhängig von den tatsächlichen Lebensumständen, insbesondere den Aufenthaltsorten der Antragstellerin unmittelbar vor Aufnahme in das Frauenhaus, gilt nach der Sonderregelung in § 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG i.d.F. vom 24.10.2015 (vgl. hierzu auch Groth, a.a.O., § 10a Rn. 60 und 61) als gewöhnlicher Aufenthalt u.a. bei Personen, für die - wie in der aktuellen Duldung der Antragstellerin - eine Wohnsitzauflage für einen bestimmten Bereich (hier den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin) besteht, dieser Bereich (fiktiv) als ihr gewöhnlicher Aufenthalt (§ 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG in der ab 24.10.2015 gültigen Fassung).
(3) Abweichend von § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG ist vorliegend jedoch ausnahmsweise die Beigeladene als für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde vorläufig leistungspflichtig, weil ein Eilfall i.S.v. § 10a Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AsylbLG besteht.
(a) Vorläufig eintrittspflichtig ist im Eilfall gemäß § 10a Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AsylbLG die "nach Absatz 1 zuständigen Behörde". Dabei kann es sich nur um diejenige Behörde handeln, deren örtliche Zuständigkeit sich gemäß § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG nach dem tatsächlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person (hier also der Beigeladenen) bestimmt. Denn die nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG örtlich zuständige Behörde bleibt für die leistungsberechtigte Person stets auch bei Aufnahme in eine Einrichtung zuständig (vgl. § 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG); steht die nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG zuständige Behörde fest, kann ein Kompetenzkonflikt deshalb gar nicht eintreten (Groth, a.a.O., § 10a AsylbLG, Rn. 41).
(b) Es liegt mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auch ein Eilfall vor.
Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin bereits ab Antragstellung (am 20.01.2016) in der Lage war, die Antragstellerin in einer geeigneten Unterkunft in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich unterzubringen, obwohl sie erst im Verlauf des Eilverfahrens (mit Schreiben vom 13.04.2016) und damit annähernd drei Monate später eine konkrete Unterkunft benannt hat. Gleiches gilt für die Frage, ob diese Unterkunft der Antragstellerin ausreichenden Schutz vor Gewalttätigkeiten bietet und damit geeignet ist; denn ein Eilfall ist nicht nur dann gegeben, wenn die nach § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG eigentlich zuständige Behörde zur sofortigen Leistung außer Stande ist und die Gewährung der Leistung bei objektiver Betrachtung keinen Aufschub duldet. Vielmehr hat die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde - vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren - auch dann vorläufig einzutreten, wenn - wie hier - beide Leistungsträger die Erbringung von Leistungen im Hinblick auf ihre angeblich örtliche Unzuständigkeit ablehnen und die Klärung dieses Kompetenzkonflikts wegen des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistungen nicht abgewartet werden kann (so im Ergebnis auch Groth, a.a.O., § 10a Rn. 43); denn § 10a AsylbLG will unabhängig von Zuständigkeitsfragen eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs sicherstellen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R Rn. 12 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII). Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen (im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen), sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten über die örtliche Zuständigkeit bestehen und die Behörde des (hier fingierten) gewöhnlichen Aufenthaltsorts nicht bereit ist, den Bedarf umgehend zu decken. Ob dem Betroffenen dabei ein Abwarten innerhalb der in § 10a Abs. 2 S. 3 Alt. 1 AsylbLG normierten Vier-Wochen-Frist nicht zumutbar sein darf (so Groth, a.a.O., Rn. 44), auch wenn ein konkret zu deckender, existenzieller Hilfebedarf geltend gemacht wird, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung; denn die Antragstellerin hatte sich bereits am 20.01.2016 an die Antragsgegnerin sowie am 20.02.2016 an die Beigeladene gewandt und Leistungen beantragt. Die Vier-Wochen-Frist war daher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes (am 17.03.2016) bereits verstrichen. Dass die Antragstellerin bei der Beigeladenen erst am 20.02.2016 und damit mehr als einen Monat nach ihrer Aufnahme in das Frauenhaus I (am 17.01.2016) Leistungen beantragt hat, steht jedenfalls der vorläufigen Leistungspflicht der Beigeladenen erst ab Eingang des Eilantrags bei dem Sozialgericht (am 17.03.2016) nicht entgegen und rechtfertigt daher - abweichend von der Auffassung der Beigeladenen - keine andere Beurteilung.
bb) Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass die Beigeladene als somit vorläufig eintrittspflichtiger Leistungsträger verpflichtet ist, der Antragstellerin Leistungen für deren Unterbringung im Frauenhaus I einschließlich der Leistungen zum Lebensunterhalt zu erbringen. Insofern mag offen bleiben, ob die Antragstellerin Leistungen nach § 2 AsylbLG in analoger Anwendung des SGB XII beanspruchen kann; denn ihr stehen die begehrten Leistungen jedenfalls nach § 6 Abs. 1 AsylbLG zu. Nach dieser Vorschrift können sonstige Leistungen insbesondere (u.a.) gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind.
(1) Zwischen den Beteiligten ist insofern zu Recht unstreitig, dass die Antragstellerin als Inhaberin einer Duldung nach § 60a AufenthG zu dem von § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG erfassten Personenkreis gehört. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die Antragstellerin nicht über anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 AsylbLG verfügt und sie daher bedürftig ist.
(2) Es handelt sich bei den in Rede stehenden Leistungen für die Unterbringung in einem Frauenhaus ferner um sonstige Leistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylbLG (so auch Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 6 AsylbLG Rn. 75; Scheider, a.a.O., § 10a AsylbLG Rn. 10.1); denn der Aufenthalt in einem Frauenhaus geht über die bloße Bereitstellung einer Unterkunft hinaus (s.o.) und unterfällt damit insbesondere nicht dem notwendigen Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 3 AsylbLG. Entsprechendes dürfte vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren - als Annex zu der Unterbringung - auch für den weiteren notwendigen Bedarf i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG (u.a. Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts) sowie den Barbetrag nach S. 2 der Vorschrift gelten, auch wenn diese nicht von dem Einrichtungsträger erbracht werden.
(3) Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass nicht nur die Deckung des notwendigen Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch die Unterbringung im Frauenhaus I zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.
Unerlässlich ist die in Rede stehende Maßnahme dann, wenn der geltend gemachte Bedarf unverzüglich und noch während des voraussichtlichen Aufenthalts des Ausländers in Deutschland zu decken ist (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Senats vom 06.05.2013 - L 20 AY 145/11 Rn. 66). Die Leistungen müssen nach den allgemeinen Regeln der Verhältnismäßigkeitsprüfung geeignet, erforderlich und nach Sinn und Zweck des AsylbLG angemessen sein (vgl. Frerichs, a.a.O. § 6 AsylbLG, Rn. 40).
(a) Ausgehend hiervon wird von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht in Abrede gestellt, dass die Unterbringung der Antragstellerin im Frauenhaus I geeignet ist, um diese vor weiteren gewaltsamen Übergriffen des Vaters zu schützen.
(b) Nach den von der Antragstellerin glaubhaft geschilderten Familienverhältnissen ist sie auch notwendig und angemessen, um die Gesundheit der Antragstellerin nicht zu gefährden.
Insofern ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und zudem durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin sowohl in der Vergangenheit, insbesondere vor Aufnahme in das Frauenhaus, häuslicher Gewalt seitens des Vaters ausgesetzt war, als auch, dass diese Gefährdung weiterhin besteht. Der Umstand, dass sie in der Vergangenheit nach diversen Fluchten und vorübergehenden, kurzfristigen Aufenthalten bei Bekannten/Verwandten mehrfach in ihr Elternhaus zurückgekehrt ist, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um ein häufiges Verhaltensmuster von Opfern häuslicher Gewalt handeln mag, beruhte die Rückkehr der Antragstellerin in das Elternhaus nach ihren glaubhaften Schilderungen im Wesentlichen darauf, dass sie in ihren vorübergehenden Unterkünften - sei es wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeit in der Asylbewerberunterkunft eines Cousins bzw. einer Cousine, wegen persönlichen Drucks der Tante oder wegen Angst des Bruders vor dem Vater - nicht länger verbleiben konnte.
(c) Im Hinblick auf die geschilderten Familienverhältnisse ist es ferner überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin gegenwärtig eine Rückkehr in die Familie oder auch der Umzug in eine in H befindliche Unterkunft nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die - erstmals mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.04.2016 einzig angebotene - Unterkunft für Flüchtlings- und obdachlose Frauen am O-ring. Die Antragstellerin hat insofern nachvollziehbar vorgetragen, dass die Gefahr, mit dem Vater, einem sonstigen Familienmitglied oder Bekannten des Vaters zusammenzutreffen, im Hinblick darauf, dass diese sämtlich in H wohnen, dort erheblich höher ist als bei einem Verbleib in der Unterkunft in I (6,1 km Luftlinie entfernt).
Der Umstand, dass die Antragstellerin anlässlich ihres Antrags auf Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung aus Januar 2015 offenbar in H verbleiben wollte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hintergrund mag die - bei Opfern familiärer Gewalt häufig bestehende - Hoffnung der Antragstellerin gewesen sein, künftig keinen Gewalttätigkeiten seitens des Vaters mehr ausgesetzt zu werden. Diese Hoffnung hat sich nach den glaubhaften Schilderungen der Antragstellerin nachfolgend jedoch nicht erfüllt.
Der Unzumutbarkeit einer aktuellen Rückkehr nach H steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich im September 2015 notfalls mit einer vorübergehenden Unterbringung in einer städtischen Unterkunft in H einverstanden erklärt hat. Denn nach dem aktenkundigen Vermerk der Antragsgegnerin vom 08.09.2015 war die Antragstellerin damals offenbar keinen akuten Gewalttätigkeiten durch den Vater ausgesetzt. Vielmehr drohte ihr Obdachlosigkeit, weil die Eltern sich seinerzeit anlässlich eines beabsichtigten Umzugs weigerten, die Antragstellerin weiter bei sich wohnen zu lassen.
(d) Anderweitige und ggf. preiswertere Unterbringungsmöglichkeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen hat diese nicht benannt; sie sind auch nicht ersichtlich.
(4) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG dem Leistungsträger einen Ermessensspielraum. Offen bleiben kann, ob es sich dabei von vornherein nur um ein Auswahl- oder auch um ein Entschließungsermessen handelt (vgl. dazu einerseits Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 6 AsylbLG Rn. 8 und andererseits Frerichs, a.a.O., § 6 Rn. 38, jeweils m.w.N.). Denn sowohl ein (etwaiges) Entschließungs- als auch das Auswahlermessen der Beigeladenen sind vorliegend jedenfalls auf Null reduziert.
(a) Dass die Beigeladene in der vorliegenden Situation zur Sicherung der Gesundheit der Klägerin überhaupt tätig werden musste und damit ihr Entschließungsermessen entsprechend reduziert war, folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG; denn bei unterbliebener Unterbringung im Frauenhaus I hätte die Gefahr einer (möglicherweise irreversiblen) schwereren gesundheitlichen Schädigung der Klägerin durch gewalttätige Übergriffe des Vaters bestanden. Nicht nur mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, sondern auch auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wäre eine Leistungsversagung deshalb rechtswidrig gewesen.
(b) Auch hinsichtlich des Auswahlermessens ist von vornherein nicht erkennbar, dass der Beigeladenen anstelle der Unterbringung im Frauenhaus I andere Handlungsalternativen zu Gebote gestanden hätten (s.o.).
cc) Selbst wenn die begehrten Leistungen zum Lebensunterhalt nicht als Annex zu den Unterbringungskosten im Frauenhaus nach § 10a Abs. 2 S. 3 AsylbLG zu erbringen sein sollten, wäre die Beigeladene im Übrigen jedenfalls insofern gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG vorläufig leistungspflichtig.
(1) Zwar wäre die Antragsgegnerin ggf. gemäß § 10a Abs. 1 S. 1, letzte Alt. AsylbLG für die Erbringung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG weiterhin örtlich zuständig, weil die Duldung der Antragstellerin eine Wohnsitzauflage für den Bereich der Antragsgegnerin enthält. Auch handelt es sich bei § 11 Abs. 2 AsylbLG in der bis zum 23.10.2015 geltenden Fassung nach ganz h.M. um eine Vorschrift zur Bestimmung des Leistungsumfangs bei unerlaubtem Aufenthalt, nicht hingegen um eine eigene Zuständigkeitsregelung (vgl. u.a. LSG NRW vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen; a.A. wohl Groth, a.a.O., § 11 AsylbLG Rn. 29 ff. zumindest für den Fall, in dem die leistungsberechtigte Person einer wirksamen asylrechtlichen Verteilung oder Zuweisung zuwiderhandelt). Es herrschte jedoch - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur schon zu der (insoweit gleichlautenden) Vorgängervorschrift Einvernehmen, dass (auch) im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine asylverfahrensrechtliche Zuweisung oder Verteilung die für den Ort des tatsächlichen Aufenthalts (und nicht die für den Zuweisungsort) zuständige Behörde als ortsnähere Behörde die (insbesondere für die Rückkehr) unabweisbar gebotenen Hilfen zu erbringen hat, und § 11 Abs. 2 AsylbLG ggf. die Leistungspflicht der nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG zuständigen Behörde aufhebt, bis die leistungsberechtigte Person an den Zuweisungs- oder Verteilungsort zurückgekehrt ist (vgl. u.a. Groth, a.a.O., § 11 AsylbLG Rn. 31). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Charakter des § 11 Abs. 2 AsylbLG in seiner aktuellen Fassung geändert hat, sind nicht ersichtlich. Bei summarischer Prüfung geht der Senat deshalb auch für Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG von einer Zuständigkeit der Beigeladenen aus; etwa verbleibenden Bedenken kann insoweit im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.
(2) Die materiellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AsylbLG sind mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ebenfalls erfüllt.
Gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden.
(a) Die leistungsberechtigte und hilfebedürftige (s.o.) Antragstellerin hält sich nach ihrem Vorbringen im Eilverfahren bei summarischer Prüfung entgegen einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen auf. Zwar ist lediglich ihre Wohnsitznahme, nicht hingegen ihr Aufenthalt auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin beschränkt. Auch durch einen Aufenthalt in einem Frauenhaus kann jedoch ein Wohnsitz begründet werden. Entscheidend ist insofern, ob sich die betroffene Frau an dem neuen Ort in der Absicht niederlässt, ihn zum ständigen Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen; denn einen Wohnsitz begründet nach § 7 Abs. 1 BGB, wer sich an einem Orte ständig niederlässt. Maßgeblich für den Wohnsitz ist also die tatsächliche Niederlassung und der entsprechende Wille hierzu. Anders als in den Fällen, in denen der Aufenthalt nur als vorübergehende Zuflucht gedacht ist, begründet der Aufenthalt im Frauenhaus daher dann einen Wohnsitz, wenn die in das Frauenhaus ziehende Frau die Absicht hat, sich dauerhaft am Ort des Frauenhauses aufzuhalten und dort den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe vom 07.05.2009 - 16 WF 61/09 m.w.N.). So liegt es aber hier; denn ausgehend von ihrem Vorbringen, in I, nicht jedoch in H ein normales Leben führen zu können, beabsichtigt die Antragstellerin offenbar, wenn auch nicht im Frauenhaus, so jedoch dauerhaft in I zu bleiben. Dementsprechend hat sie auch eine Änderung der Wohnsitzauflage in ihrer Duldung sowie die Zustimmung zum Umzug nach I bei der Ausländerbehörde der Antragsgegner bzw. der Beigeladenen beantragt.
(b) Dem geltend gemachten Anspruch steht zudem nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich erst im Verlauf des Eilverfahrens gegen die Wohnsitzbeschränkung in ihrer Auflage gewandt hat.
Zwar hat der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bestehende ausländerrechtliche Beschränkungen wegen der klaren gesetzlichen, auf die aufenthaltsrechtliche Zuweisung/Verteilung bzw. eine Wohnsitzauflage Bezug nehmende Zuständigkeitsregelung des § 10a Abs. 1 AsylbLG in erster Linie mit dem insoweit zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarien anzugehen (vgl. insoweit zu einem ausdrücklich erklärten Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Zuweisungsentscheidung im Rahmen des § 11 Abs. 2 a.F. den Beschluss des Senats vom 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER Rn. 44). Auch hat die Antragstellerin gerichtlichen Eilrechtsschutz auf Änderung der Wohnsitzbeschränkung in der ihr erteilten aktuellen Duldung bislang nicht in Anspruch genommen. Sie hat sich aber jedenfalls nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch aktuell (im Mai 2016) erneut bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen um eine Änderung der Wohnsitzbeschränkung bzw. Zustimmung zu einem Wohnsitzwechsel bemüht. Ob die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens auf Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung in der Duldung überhaupt noch notwendig ist, hängt somit von der noch ausstehenden Reaktion der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin auf den aktuellen Antrag der Antragstellerin ab.
(c) In Abweichung von dem in § 11 Abs. 2 AsylbLG auf der Rechtsfolgenseite bestehenden Grundsatz sind die von der Beigeladenen zu erbringenden Leistungen vorliegend schließlich nicht auf eine Reisebeihilfe für die Rückkehr der Antragstellerin nach H beschränkt, sondern in Höhe der Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu erbringen.
Unabhängig von der Frage, ob die - regelmäßig auf eine Reisebeihilfe beschränkte - Leistungspflicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar bzw. die Vorschrift einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, sind jedenfalls in atypischen Fällen wie dem vorliegenden Leistungen bis zum Niveau der regulären Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu erbringen.
(aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 AsylbLG mit seiner begrifflichen Einschränkung "regelmäßig" (so auch Groth, a.a.O., § 11 AsylbLG Rn. 33.1).
(bb) Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG in seiner aktuellen Fassung stehen einer solchen, schon nach dem Wortlaut gebotenen Auslegung nicht entgegen. Danach ist gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung zwar, besser als bisher sicherzustellen, dass die Verteilung der Asylbewerber auch im Leistungsrecht eingehalten und nicht eigenmächtig unterlaufen wird (vgl. BR-Drs. 446/15, S. 62 zu § 11 Abs. 2 AsylbLG i.d.F. vom 24.10.2015), indem die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde im Regelfall nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort erbringen muss (Groth, a.a.O.). Auch wenn die Versorgung mit einer Reisebeihilfe grundsätzlich ausreichen mag, um an den rechtmäßigen Aufenthaltsort zurückzukehren, muss Abweichendes jedoch dann gelten, wenn dem Leistungsberechtigten die Rückkehr in den ihm zugewiesenen Aufenthalt unmöglich oder unzumutbar ist.
(cc) Dies kommt zudem bereits in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck. Danach ist die Erbringung einer Reisebeihilfe lediglich der "Regelfall" und gilt Abweichendes, wenn der Leistungsberechtigte ausnahmsweise, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, die Rückreise an den ihm zugewiesenen Aufenthalt nicht sofort antreten kann (vgl. BR-Drs. 446/15, S. 62 zu § 11 Abs. 2 AsylbLG i.d.F. vom 24.10.2015). Dass der Gesetzgeber dabei in erster Linie ("insbesondere") auf akute gesundheitliche Gründe verweist, schließt es nicht aus, dass auch sonstige - ebenso schwerwiegende - Umstände, welche den Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, zu weitergehenden Leistungen verpflichten, die bis zu den regulären Leistungen nach dem AsylbLG reichen können (so auch Groth, a.a.O.). Ein solcher - einer Rückkehr entgegenstehenden gesundheitlichen Gründen vergleichbarer - Fall kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die leistungsberechtigte Person im Bereich der räumlichen Beschränkung einer besonderen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist, insbesondere, wenn sie dort bereits Opfer eines Gewaltverbrechens geworden ist und Zuflucht in einem Frauenhaus nimmt (so auch Groth, a.a.O., Rn. 36 unter Hinweis auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II in NDV 2008, 365 ff., 372 ff.).
Vorliegend ist es aus den bereits (zu § 6 AsylbLG) dargelegten Gründen jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin die Rückkehr nach H und damit in das Gebiet der räumlichen Beschränkung wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Vaters aktuell unzumutbar ist.
b) Hat die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch - sei es nach § 6 bzw. § 3 AsylbLG - somit glaubhaft gemacht, so ist es ihr zugleich nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (= Anordnungsgrund i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Eine etwaige mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin im Rahmen des früheren Verfahrens auf Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung ist entgegen der (insoweit abwegigen) Rechtsauffassung der Antragsgegnerin jedenfalls nicht geeignet, dem aktuellen Eilantrag auf Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt sowie die Unterbringung im Frauenhaus I die Dringlichkeit abzusprechen. Eilbedürftigkeit kann allerdings erst seit dem 17.03.2016 (= Eingang des Eilantrags bei dem Sozialgericht) angenommen werden. Für eine Verpflichtung der Behörde zur Erbringung vorläufiger Leistungen für Zeiten vor Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes besteht hingegen (abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen) grundsätzlich kein Bedürfnis (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 35a m.w.N.).
c) Der Senat hält es für angemessen, die Beigeladene lediglich bis zum Ende des Monats der Zustellung seiner Entscheidung zu verpflichten. Denn abgesehen davon, dass Leistungen nach dem AsylbLG lediglich monatsweise erbracht werden, erscheint es durchaus möglich, dass die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin der begehrten Änderung der Wohnsitzauflage zustimmt bzw. ggf. im Wege des (verwaltungsgerichtlichen) Eilrechtsschutzes die Zustimmung erreicht werden kann.
Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Beigeladene für den Fall im Wesentlichen gleichbleibender Umstände unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung auch über den zugesprochenen Zeitraum hinaus weiterhin Leistungen in der genannten Höhe erbringen wird. Anderenfalls stünde es der Antragstellerin frei, erneut einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.
2. Ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung somit begründet, steht der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 21.03.2016 (= Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) sowie für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO)
3. Die Kostenentscheidung beruht bzgl. des Eilantrags auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt bei der Kostenbeteiligung der Antragstellerin die zeitliche Beschränkung der einstweiligen Verpflichtung der Beigeladenen. Im Hinblick auf die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe beruht sie auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes Leistungen nach dem AsylbLG.
Die 1996 geborene Antragstellerin besitzt die serbische Staatsangehörigkeit und reiste mit ihren Eltern und Geschwistern erstmals in den 1990er Jahren in das Bundesgebiet ein. Sie wurde (mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.09.1999) der Antragsgegnerin zugewiesen. Ihr Asylverfahren blieb erfolglos.
Nach Angaben der Antragstellerin flüchtete sie bereits im Januar 2010 mit ihrer Mutter und zwei weiteren Geschwistern vorübergehend in das Frauenhaus E. Im Jahr 2010 kehrte die gesamte Familie nach Serbien zurück, reiste jedoch im Januar 2013 erneut in das Bundesgebiet ein. Asylfolgeanträge wurden abgelehnt. Die Antragstellerin ist im Besitz einer Duldung, nach welcher ihr Aufenthalt auf Nordrhein-Westfalen beschränkt und die Wohnsitznahme nur in H gestattet ist. Sie erhielt von der Antragsgegnerin in der Vergangenheit laufend Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.
Vom 07.08.2014 bis zum 18.08.2014 hielt sich die Antragstellerin wegen häuslicher Gewalt im Frauenhaus P auf. Die damit verbundenen Unterbringungskosten übernahm die Antragsgegnerin. Wegen ihrer Mutter kehrte die Antragstellerin anschließend in den elterlichen Haushalt zurück (so ein Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 01.10.2014). Aufgrund der Rückkehr nahm sie ihren damaligen Antrag auf Änderung der Wohnsitzbeschränkung in ihrer Duldung gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin zurück. Ein bei der (mit Beschluss des Senats vom 24.06.2016 beigeladenen) Stadt I gestellter Antrag auf Zustimmung zum Umzug nach I blieb erfolglos (vgl. das Schreiben der Beigeladenen vom 23.10.2014).
Im Januar 2015 floh die Antragstellerin erneut vor ihrem Vater aus dem Elternhaus und wohnte vorübergehend bei Bekannten und einer Freundin in H sowie im April 2015 bei einem Cousin in N. Zeitgleich beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung.
Anfang September 2015 sprach die Antragstellerin wiederum bei der Antragsgegnerin vor und erklärte, ihren Aufenthaltsort wegen erneuter massiver familiärer Probleme mehrfach gewechselt zu haben. Wegen eines beabsichtigten Umzugs wollten die Eltern sie nicht länger bei sich wohnen lassen, so dass ihr aktuell Obdachlosigkeit drohe. Nach einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk vom 08.09.2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin mit, dass sie notfalls vorübergehend in eine städtische Unterkunft einziehen müsse. Hiermit erklärte sich die Antragstellerin einverstanden. Zugleich erhielt sie vorschussweise Grundleistungen in Höhe von 150 EUR.
Nachdem die Antragstellerin anlässlich einer beabsichtigten (jedoch nicht durchgeführten) amtsärztlichen Untersuchung im September 2015, zu der sie ohne Ausweispapiere erschienen war, geschildert hatte, aus Angst vor ihrer Familie derzeit nicht in H, sondern bei einer Freundin in S zu wohnen, lehnte die Antragsgegnerin die Weitergewährung von Leistungen durch Bescheid vom 22.09.2015 mit der Begründung ab, wegen des Aufenthalts der Antragstellerin außerhalb des Stadtgebiets H für die Leistungserbringung nicht mehr örtlich zuständig zu sein.
Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei einer Tante in N lebt die Antragstellerin seit dem 17.01.2016 im Frauenhaus I, welches im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen liegt.
Am 20.01.2016 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus I.
Durch Bescheid vom 27.01.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Die Antragstellerin halte sich aktuell nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, sondern in I auf, so dass sie für die Leistungsgewährung gemäß § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG örtlich nicht zuständig sei. Dagegen legte die Antragstellerin am 26.02.2016 Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden wurde.
Ein anschließend (am 18.02.2016) gestellter Antrag bei der Beigeladenen auf Leistungen nach dem AsylbLG blieb ebenfalls erfolglos (Bescheid vom 02.03.2016 und Widerspruchsbescheid vom 20.04.2016; Klage beim Sozialgericht anhängig), weil auch die Beigeladene sich gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG für örtlich unzuständig hielt. Weder sei ihr die Antragsgegnerin zugewiesen, noch bestehe für den Bereich der Beigeladenen eine Wohnsitzauflage.
Am 17.03.2016 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen um Eilrechtsschutz nachgesucht sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten begehrt. Sie hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, sich wegen der gewalttätigen Übergriffe ihres Vaters im Frauenhaus I aufzuhalten. Dieser sei ihr gegenüber bereits seit früher Kindheit gewalttätig und wolle sie inzwischen gegen ihren Willen verheiraten. Im Frauenhaus I werde sie von Mitbewohnerinnen mit Lebensmitteln unterstützt. Das Frauenhaus sei jedoch nicht mehr bereit, sie kostenlos zu beherbergen. Die Antragsgegnerin sei trotz ihres - von vornherein zeitlich begrenzten - Aufenthalts im Frauenhaus I weiterhin für die Leistungserbringung zuständig. Ein Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage in ihrer Duldung sei daher wenig sinnvoll. Auch die Ausländerbehörde der Stadt H halte sich im Hinblick auf die Verlängerung der Duldung nach wie vor für zuständig.
Die Antragstellerin hat nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem AsylbLG einschließlich der Unterbringungskosten im Frauenhaus I zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Angelegenheit sei mangels ausreichender Mitwirkung der Antragstellerin schon nicht eilbedürftig. Bereits den Antrag auf Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung habe die Antragsgegnerin nicht abschließend prüfen können, weil die Antragstellerin zu der damals veranlassten amtsärztlichen Untersuchung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei. Auch von dem Angebot der Antragsgegnerin, sie vorübergehend in einer städtischen Unterkunft unterzubringen, habe die Antragstellerin seinerzeit keinen Gebrauch gemacht, sondern nach der letzten Barauszahlung am 08.09.2015 nicht mehr bei der Antragsgegnerin vorgesprochen. Abgesehen davon sei die Antragsgegnerin für die Leistungserbringung örtlich unzuständig, weil die Antragstellerin sich nicht mehr in H aufhalte. Ein aktueller Antrag auf Streichung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage liege nicht vor, so dass die Antragstellerin sich unerlaubt in I aufhalte. Die Antragstellerin könne zudem - so die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.04.2016 - in einer im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin (O-ring 00) gelegenen Unterkunft speziell für Flüchtlingsfrauen und obdachlose Frauen untergebracht werden. Dort sei tagsüber eine Hausbetreuerin und außerhalb deren Dienstzeiten ein Wachdienst eingesetzt.
Nach Aufforderung des Sozialgerichts, die Unzumutbarkeit des Verbleibs bzw. der Rückkehr nach H - wenn auch nicht in der elterlichen Wohnung - glaubhaft zu machen, hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, im Stadtgebiet H bestehe jederzeit die Möglichkeit des Zusammentreffens mit Familienmitgliedern und insbesondere dem Vater, der anlässlich ihrer Flucht körperlich auf sie einwirken werde. In H könne sie daher kein normales Leben führen.
Mit Beschluss vom 18.04.2016 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, von der Antragsgegnerin Leistungen nach § 3 AsylbLG beanspruchen zu können (= Anordnungsanspruch i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Zwar sei die Antragsgegnerin aufgrund der Zuweisungsentscheidung bzw. der in ihrer Duldung enthaltenen Wohnsitzauflage grundsätzlich für die Leistungserbringung zuständig (§ 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG). Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ruhe jedoch nach § 11 Abs. 2 S. 1 AsylbLG bis zur Rückkehr der Antragstellerin nach H; denn die Antragstellerin verstoße mit ihrem Aufenthalt im Frauenhaus I gegen die Wohnsitzauflage. Einer Beiladung der Stadt I bedürfe es im Eilverfahren nicht; denn auch von dieser könne die Antragstellerin keine Leistungen beanspruchen. Diese sei als für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Behörde gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG regelmäßig nur zur Erbringung einer (hier nicht begehrten) Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zum rechtmäßigen Aufenthaltsort der Antragstellerin verpflichtet. Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise zur Erbringung von Leistungen bis zum Niveau der regulären Leistungen verpflichte, liege nicht vor. Gründe, die den Verbleib der Antragstellerin in I zwingend erforderten oder eine Rückkehr nach H unzumutbar erscheinen ließen, seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen den ihrer Bevollmächtigten am 29.04.2016 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 13.05.2016 (wegen der Ablehnung des Eilantrags) bzw. 20.05.2016 (wegen der Versagung von Prozesskostenhilfe) Beschwerde erhoben und ferner (am 13.05.2016) Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie trägt ergänzend vor, nach Verlassen des Frauenhauses P über einen Zeitraum von anderthalb Jahren ständig wechselnd bei Verwandten und auch im elterlichen Haushalt gelebt zu haben; denn sie habe nicht gewusst, wo sie sicher sei. Auf massiven Druck einer Tante sei sie damals zunächst in das Elternhaus zurückgekehrt, wenige Monate später jedoch zu einem Cousin nach N geflüchtet, der in einem Asylbewerberheim gelebt habe. Dort habe sie sich - ebenso wie bei einer ebenfalls im Asylbewerberheim untergebrachten Cousine in B - jedoch lediglich für wenige Tage aufhalten können. Anschließend sei sie für etwa zwei Wochen bei einer Freundin in H untergekommen. Nachdem die Antragsgegnerin die Anmietung einer eigenen Wohnung abgelehnt habe, sei sie erneut in die elterliche Wohnung zurückgekehrt. Da sich an der familiären Gesamtsituation nichts geändert habe, sei sie von dort zunächst zu einer Tante nach N und, als sie auch bei der Tante nicht habe bleiben können, vorübergehend zu einer Freundin in N geflüchtet. Da sie sich auch bei der Freundin nur vorübergehend habe aufhalten können, sei sie aus der Not heraus wiederum in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt, bis sie vor erneuten Gewalttätigkeiten des Vaters im Januar 2016 in das Frauenhaus in I geflüchtet sei. Wenn - so ihre Bevollmächtigte - Opfer häuslicher Gewalt aus der bedrohlichen Situation flüchteten, schnelle Hilfe aber nicht gewährt werde, kehrten diese immer wieder in den Haushalt des Täters zurück; dies nicht zuletzt im Hinblick auf die trotz aller Gewalterfahrungen verbleibende emotionale Bindung und die Hoffnung, dass sich das Verhalten des Täters zukünftig ändern werde. Ein Aufenthalt in H sei der Antragstellerin wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe zum Vater und sämtlichen näheren Familienmitgliedern, die dort wohnhaft seien, nicht zumutbar. Zudem verfüge der Vater in H über einen großen Bekanntenkreis und könne einen Aufenthaltsort der Antragstellerin in H daher unschwer herausfinden. Die Gefahr der Entdeckung bestehe im Übrigen nicht nur in einer Privatwohnung, sondern auch in einer städtischen Unterkunft.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.04.2016 zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem AsylbLG einschließlich der Unterbringungskosten im Frauenhaus I zu gewähren, sowie ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftlich,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Bis zur Klärung der ausländerrechtlichen Situation sei es der Antragstellerin zuzumuten, in H zu bleiben. Insofern sei es ihr möglich, gegen die in der aktuellen Duldung verfügte Wohnsitzauflage vorzugehen.
Die Beigeladene beantragt schriftlich sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält sich ebenfalls weiterhin für örtlich unzuständig. Örtlich zuständig sei gemäß § 10a Abs. 2 AsylbLG die Antragsgegnerin, weil die Antragstellerin dort vor Aufnahme in das Frauenhaus ihren gewöhnlichen Wohnsitz gehabt habe. Ein Eilfall, der nach § 10a Abs. 2 S. 3 AsylbLG ausnahmsweise eine vorläufige Verpflichtung der Beigeladenen begründe, liege nicht vor; denn die Antragstellerin habe dort erst am 20.02.2016 und damit drei Tage nach Aufnahme in das Frauenhaus Leistungen beantragt. Auf § 11 Abs. 2 AsylbLG könne die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht mit Erfolg stützen; denn diese Vorschrift finde bei - wie hier begehrten - stationären Leistungen gemäß § 10a Abs. 2 AsylbLG schon keine Anwendung.
Auf Anfrage des Senats hat die Antragstellerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen u.a. ergänzend vorgetragen, sich im Mai 2016 erneut um eine Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage bemüht zu haben. Die Entscheidung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin stehe jedoch noch aus. Auch die Ausländerbehörde der Beigeladenen habe sich anlässlich eines im Mai 2016 geführten Gesprächs nicht bereit erklärt, dem Zuzug der Antragstellerin zuzustimmen. Dort wolle man zunächst den Ausgang des hiesigen Eilverfahrens abwarten. Zwar habe sie sich im September 2015 in ihrer Not und mangels Alternativen mit der von der Antragsgegnerin damals einzig angebotenen Unterbringung in einer städtischen Unterkunft in H einverstanden erklärt. Ihr Vater habe bei ihrer Rückkehr in das Elternhaus, um einige Sachen zu packen, jedoch den ihr von der Antragsgegnerin ausgehändigten Zettel mit der Anschrift und Unterkunft sowie Telefonnummer der dortigen Kontaktperson gefunden. Ein Wechsel in diese Unterkunft sei für sie daher nicht mehr sicher gewesen.
Das Frauenhaus I hat auf Anfrage mitgeteilt, dass für die dortige Unterbringung und Betreuung der Bewohner (in Form von Beratung, Begleitung zu Ämtern etc.) seit Januar 2016 pauschal Kosten i.H.v. 38 EUR pro Tag anfallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
1. Die gemäß §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Unrecht vollumfänglich abgelehnt. Die Antragstellerin kann zwar nicht von der Antragsgegnerin, jedoch von der Beigeladenen vorläufig Leistungen nach dem AsylbLG beanspruchen (dazu im Folgenden). Auch Prozesskostenhilfe steht ihr daher für das erstinstanzliche Verfahren zu (dazu weiter unten).
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (i.S.v. überwiegend wahrscheinlich; vgl. u.a. BVerfG vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 in NVwZ 2004, 95 f.) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.
Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
a) Ausgehend hiervon ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zwar nicht von der Antragsgegnerin, jedoch von der Beigeladenen, welche gemäß § 75 Abs. 5 SGG zur Leistung verpflichtet werden kann, vorläufig die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus I zuzüglich der Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG beanspruchen kann (= Anordnungsanspruch i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG).
aa) Die Antragsgegnerin ist für die Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG gemäß § 10a Abs. 2 AsylbLG örtlich unzuständig.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts richtet sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG, sondern nach Abs. 2 der Vorschrift. Gemäß § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG (i.d.F. vom 20.10.2015) ist für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Steht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten (S. 3).
(1) Es handelt sich bei dem Frauenhaus I, in dem sich die Antragstellerin seit dem 17.01.2016 aufhält, um eine Einrichtung i.S.v. § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG, die zwar nicht der Krankenbehandlung, jedoch anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dient.
Welche anderen Maßnahmen von dieser Vorschrift erfasst sind, definiert das AsylbLG nicht. Nach dem Sinnzusammenhang muss es sich aber um Leistungen des AsylbLG handeln, die in der Einrichtung teil- oder vollstationär erbracht werden und über die Bereitstellung einer Unterkunft hinaus einen weitergehenden Leistungszweck verfolgen (vgl. hierzu Groth in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 10a AsylbLG Rn. 32). Hierzu gehören auch Frauenhäuser; denn diese dienen - anders als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 AsylbLG - nicht nur der Gewährung einer Unterkunft zu gemeinschaftlichen Wohnzwecken. Sie bieten den von häuslicher und sexueller Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern anonymen Schutz vor weiteren Angriffen und Gefährdungen und leisten zudem Betreuung und Beratung der dort aufgenommen Personen (vgl. hierzu die im Beschwerdeverfahren eingeholte Auskunft des Frauenhauses I und generell zum Aufenthalt in einem Frauenhaus als Fall des § 10a Abs. 2 S. 1, 2. Alt. Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 10a AsylbLG Rn. 10.1).
(2) In dem - nach § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG somit maßgeblichen - Zeitpunkt der Aufnahme in das Frauenhaus oder in den zwei Monaten zuvor hatte die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar weiterhin in H und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin; denn unabhängig von den tatsächlichen Lebensumständen, insbesondere den Aufenthaltsorten der Antragstellerin unmittelbar vor Aufnahme in das Frauenhaus, gilt nach der Sonderregelung in § 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG i.d.F. vom 24.10.2015 (vgl. hierzu auch Groth, a.a.O., § 10a Rn. 60 und 61) als gewöhnlicher Aufenthalt u.a. bei Personen, für die - wie in der aktuellen Duldung der Antragstellerin - eine Wohnsitzauflage für einen bestimmten Bereich (hier den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin) besteht, dieser Bereich (fiktiv) als ihr gewöhnlicher Aufenthalt (§ 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG in der ab 24.10.2015 gültigen Fassung).
(3) Abweichend von § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG ist vorliegend jedoch ausnahmsweise die Beigeladene als für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde vorläufig leistungspflichtig, weil ein Eilfall i.S.v. § 10a Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AsylbLG besteht.
(a) Vorläufig eintrittspflichtig ist im Eilfall gemäß § 10a Abs. 2 S. 3, 2. Alt. AsylbLG die "nach Absatz 1 zuständigen Behörde". Dabei kann es sich nur um diejenige Behörde handeln, deren örtliche Zuständigkeit sich gemäß § 10a Abs. 1 S. 2 AsylbLG nach dem tatsächlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person (hier also der Beigeladenen) bestimmt. Denn die nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG örtlich zuständige Behörde bleibt für die leistungsberechtigte Person stets auch bei Aufnahme in eine Einrichtung zuständig (vgl. § 10a Abs. 3 S. 4 AsylbLG); steht die nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG zuständige Behörde fest, kann ein Kompetenzkonflikt deshalb gar nicht eintreten (Groth, a.a.O., § 10a AsylbLG, Rn. 41).
(b) Es liegt mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auch ein Eilfall vor.
Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin bereits ab Antragstellung (am 20.01.2016) in der Lage war, die Antragstellerin in einer geeigneten Unterkunft in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich unterzubringen, obwohl sie erst im Verlauf des Eilverfahrens (mit Schreiben vom 13.04.2016) und damit annähernd drei Monate später eine konkrete Unterkunft benannt hat. Gleiches gilt für die Frage, ob diese Unterkunft der Antragstellerin ausreichenden Schutz vor Gewalttätigkeiten bietet und damit geeignet ist; denn ein Eilfall ist nicht nur dann gegeben, wenn die nach § 10a Abs. 2 S. 1 AsylbLG eigentlich zuständige Behörde zur sofortigen Leistung außer Stande ist und die Gewährung der Leistung bei objektiver Betrachtung keinen Aufschub duldet. Vielmehr hat die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde - vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren - auch dann vorläufig einzutreten, wenn - wie hier - beide Leistungsträger die Erbringung von Leistungen im Hinblick auf ihre angeblich örtliche Unzuständigkeit ablehnen und die Klärung dieses Kompetenzkonflikts wegen des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistungen nicht abgewartet werden kann (so im Ergebnis auch Groth, a.a.O., § 10a Rn. 43); denn § 10a AsylbLG will unabhängig von Zuständigkeitsfragen eine möglichst schnelle Deckung des geltend gemachten Bedarfs sicherstellen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 20/13 R Rn. 12 zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII). Diese dem Schutz des Hilfebedürftigen dienende Zuständigkeitsregelung greift nicht nur bei Unklarheiten im Tatsächlichen (im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen), sondern gilt nach ihrem Sinn und Zweck gleichermaßen, wenn zwischen zwei Leistungsträgern unterschiedliche Rechtsansichten über die örtliche Zuständigkeit bestehen und die Behörde des (hier fingierten) gewöhnlichen Aufenthaltsorts nicht bereit ist, den Bedarf umgehend zu decken. Ob dem Betroffenen dabei ein Abwarten innerhalb der in § 10a Abs. 2 S. 3 Alt. 1 AsylbLG normierten Vier-Wochen-Frist nicht zumutbar sein darf (so Groth, a.a.O., Rn. 44), auch wenn ein konkret zu deckender, existenzieller Hilfebedarf geltend gemacht wird, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung; denn die Antragstellerin hatte sich bereits am 20.01.2016 an die Antragsgegnerin sowie am 20.02.2016 an die Beigeladene gewandt und Leistungen beantragt. Die Vier-Wochen-Frist war daher im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes (am 17.03.2016) bereits verstrichen. Dass die Antragstellerin bei der Beigeladenen erst am 20.02.2016 und damit mehr als einen Monat nach ihrer Aufnahme in das Frauenhaus I (am 17.01.2016) Leistungen beantragt hat, steht jedenfalls der vorläufigen Leistungspflicht der Beigeladenen erst ab Eingang des Eilantrags bei dem Sozialgericht (am 17.03.2016) nicht entgegen und rechtfertigt daher - abweichend von der Auffassung der Beigeladenen - keine andere Beurteilung.
bb) Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass die Beigeladene als somit vorläufig eintrittspflichtiger Leistungsträger verpflichtet ist, der Antragstellerin Leistungen für deren Unterbringung im Frauenhaus I einschließlich der Leistungen zum Lebensunterhalt zu erbringen. Insofern mag offen bleiben, ob die Antragstellerin Leistungen nach § 2 AsylbLG in analoger Anwendung des SGB XII beanspruchen kann; denn ihr stehen die begehrten Leistungen jedenfalls nach § 6 Abs. 1 AsylbLG zu. Nach dieser Vorschrift können sonstige Leistungen insbesondere (u.a.) gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich sind.
(1) Zwischen den Beteiligten ist insofern zu Recht unstreitig, dass die Antragstellerin als Inhaberin einer Duldung nach § 60a AufenthG zu dem von § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG erfassten Personenkreis gehört. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass die Antragstellerin nicht über anspruchsschädliches Einkommen oder Vermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 AsylbLG verfügt und sie daher bedürftig ist.
(2) Es handelt sich bei den in Rede stehenden Leistungen für die Unterbringung in einem Frauenhaus ferner um sonstige Leistungen i.S.v. § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AsylbLG (so auch Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 6 AsylbLG Rn. 75; Scheider, a.a.O., § 10a AsylbLG Rn. 10.1); denn der Aufenthalt in einem Frauenhaus geht über die bloße Bereitstellung einer Unterkunft hinaus (s.o.) und unterfällt damit insbesondere nicht dem notwendigen Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 3 AsylbLG. Entsprechendes dürfte vorbehaltlich einer abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren - als Annex zu der Unterbringung - auch für den weiteren notwendigen Bedarf i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG (u.a. Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts) sowie den Barbetrag nach S. 2 der Vorschrift gelten, auch wenn diese nicht von dem Einrichtungsträger erbracht werden.
(3) Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass nicht nur die Deckung des notwendigen Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch die Unterbringung im Frauenhaus I zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.
Unerlässlich ist die in Rede stehende Maßnahme dann, wenn der geltend gemachte Bedarf unverzüglich und noch während des voraussichtlichen Aufenthalts des Ausländers in Deutschland zu decken ist (vgl. hierzu u.a. das Urteil des Senats vom 06.05.2013 - L 20 AY 145/11 Rn. 66). Die Leistungen müssen nach den allgemeinen Regeln der Verhältnismäßigkeitsprüfung geeignet, erforderlich und nach Sinn und Zweck des AsylbLG angemessen sein (vgl. Frerichs, a.a.O. § 6 AsylbLG, Rn. 40).
(a) Ausgehend hiervon wird von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht in Abrede gestellt, dass die Unterbringung der Antragstellerin im Frauenhaus I geeignet ist, um diese vor weiteren gewaltsamen Übergriffen des Vaters zu schützen.
(b) Nach den von der Antragstellerin glaubhaft geschilderten Familienverhältnissen ist sie auch notwendig und angemessen, um die Gesundheit der Antragstellerin nicht zu gefährden.
Insofern ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und zudem durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin sowohl in der Vergangenheit, insbesondere vor Aufnahme in das Frauenhaus, häuslicher Gewalt seitens des Vaters ausgesetzt war, als auch, dass diese Gefährdung weiterhin besteht. Der Umstand, dass sie in der Vergangenheit nach diversen Fluchten und vorübergehenden, kurzfristigen Aufenthalten bei Bekannten/Verwandten mehrfach in ihr Elternhaus zurückgekehrt ist, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um ein häufiges Verhaltensmuster von Opfern häuslicher Gewalt handeln mag, beruhte die Rückkehr der Antragstellerin in das Elternhaus nach ihren glaubhaften Schilderungen im Wesentlichen darauf, dass sie in ihren vorübergehenden Unterkünften - sei es wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeit in der Asylbewerberunterkunft eines Cousins bzw. einer Cousine, wegen persönlichen Drucks der Tante oder wegen Angst des Bruders vor dem Vater - nicht länger verbleiben konnte.
(c) Im Hinblick auf die geschilderten Familienverhältnisse ist es ferner überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin gegenwärtig eine Rückkehr in die Familie oder auch der Umzug in eine in H befindliche Unterkunft nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die - erstmals mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.04.2016 einzig angebotene - Unterkunft für Flüchtlings- und obdachlose Frauen am O-ring. Die Antragstellerin hat insofern nachvollziehbar vorgetragen, dass die Gefahr, mit dem Vater, einem sonstigen Familienmitglied oder Bekannten des Vaters zusammenzutreffen, im Hinblick darauf, dass diese sämtlich in H wohnen, dort erheblich höher ist als bei einem Verbleib in der Unterkunft in I (6,1 km Luftlinie entfernt).
Der Umstand, dass die Antragstellerin anlässlich ihres Antrags auf Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung aus Januar 2015 offenbar in H verbleiben wollte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hintergrund mag die - bei Opfern familiärer Gewalt häufig bestehende - Hoffnung der Antragstellerin gewesen sein, künftig keinen Gewalttätigkeiten seitens des Vaters mehr ausgesetzt zu werden. Diese Hoffnung hat sich nach den glaubhaften Schilderungen der Antragstellerin nachfolgend jedoch nicht erfüllt.
Der Unzumutbarkeit einer aktuellen Rückkehr nach H steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich im September 2015 notfalls mit einer vorübergehenden Unterbringung in einer städtischen Unterkunft in H einverstanden erklärt hat. Denn nach dem aktenkundigen Vermerk der Antragsgegnerin vom 08.09.2015 war die Antragstellerin damals offenbar keinen akuten Gewalttätigkeiten durch den Vater ausgesetzt. Vielmehr drohte ihr Obdachlosigkeit, weil die Eltern sich seinerzeit anlässlich eines beabsichtigten Umzugs weigerten, die Antragstellerin weiter bei sich wohnen zu lassen.
(d) Anderweitige und ggf. preiswertere Unterbringungsmöglichkeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen hat diese nicht benannt; sie sind auch nicht ersichtlich.
(4) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG dem Leistungsträger einen Ermessensspielraum. Offen bleiben kann, ob es sich dabei von vornherein nur um ein Auswahl- oder auch um ein Entschließungsermessen handelt (vgl. dazu einerseits Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2012, § 6 AsylbLG Rn. 8 und andererseits Frerichs, a.a.O., § 6 Rn. 38, jeweils m.w.N.). Denn sowohl ein (etwaiges) Entschließungs- als auch das Auswahlermessen der Beigeladenen sind vorliegend jedenfalls auf Null reduziert.
(a) Dass die Beigeladene in der vorliegenden Situation zur Sicherung der Gesundheit der Klägerin überhaupt tätig werden musste und damit ihr Entschließungsermessen entsprechend reduziert war, folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG; denn bei unterbliebener Unterbringung im Frauenhaus I hätte die Gefahr einer (möglicherweise irreversiblen) schwereren gesundheitlichen Schädigung der Klägerin durch gewalttätige Übergriffe des Vaters bestanden. Nicht nur mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, sondern auch auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wäre eine Leistungsversagung deshalb rechtswidrig gewesen.
(b) Auch hinsichtlich des Auswahlermessens ist von vornherein nicht erkennbar, dass der Beigeladenen anstelle der Unterbringung im Frauenhaus I andere Handlungsalternativen zu Gebote gestanden hätten (s.o.).
cc) Selbst wenn die begehrten Leistungen zum Lebensunterhalt nicht als Annex zu den Unterbringungskosten im Frauenhaus nach § 10a Abs. 2 S. 3 AsylbLG zu erbringen sein sollten, wäre die Beigeladene im Übrigen jedenfalls insofern gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG vorläufig leistungspflichtig.
(1) Zwar wäre die Antragsgegnerin ggf. gemäß § 10a Abs. 1 S. 1, letzte Alt. AsylbLG für die Erbringung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG weiterhin örtlich zuständig, weil die Duldung der Antragstellerin eine Wohnsitzauflage für den Bereich der Antragsgegnerin enthält. Auch handelt es sich bei § 11 Abs. 2 AsylbLG in der bis zum 23.10.2015 geltenden Fassung nach ganz h.M. um eine Vorschrift zur Bestimmung des Leistungsumfangs bei unerlaubtem Aufenthalt, nicht hingegen um eine eigene Zuständigkeitsregelung (vgl. u.a. LSG NRW vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen; a.A. wohl Groth, a.a.O., § 11 AsylbLG Rn. 29 ff. zumindest für den Fall, in dem die leistungsberechtigte Person einer wirksamen asylrechtlichen Verteilung oder Zuweisung zuwiderhandelt). Es herrschte jedoch - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur schon zu der (insoweit gleichlautenden) Vorgängervorschrift Einvernehmen, dass (auch) im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine asylverfahrensrechtliche Zuweisung oder Verteilung die für den Ort des tatsächlichen Aufenthalts (und nicht die für den Zuweisungsort) zuständige Behörde als ortsnähere Behörde die (insbesondere für die Rückkehr) unabweisbar gebotenen Hilfen zu erbringen hat, und § 11 Abs. 2 AsylbLG ggf. die Leistungspflicht der nach § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG zuständigen Behörde aufhebt, bis die leistungsberechtigte Person an den Zuweisungs- oder Verteilungsort zurückgekehrt ist (vgl. u.a. Groth, a.a.O., § 11 AsylbLG Rn. 31). Anhaltspunkte dafür, dass sich der Charakter des § 11 Abs. 2 AsylbLG in seiner aktuellen Fassung geändert hat, sind nicht ersichtlich. Bei summarischer Prüfung geht der Senat deshalb auch für Leistungen nach § 11 Abs. 2 AsylbLG von einer Zuständigkeit der Beigeladenen aus; etwa verbleibenden Bedenken kann insoweit im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden.
(2) Die materiellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 AsylbLG sind mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ebenfalls erfüllt.
Gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden.
(a) Die leistungsberechtigte und hilfebedürftige (s.o.) Antragstellerin hält sich nach ihrem Vorbringen im Eilverfahren bei summarischer Prüfung entgegen einer ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen auf. Zwar ist lediglich ihre Wohnsitznahme, nicht hingegen ihr Aufenthalt auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin beschränkt. Auch durch einen Aufenthalt in einem Frauenhaus kann jedoch ein Wohnsitz begründet werden. Entscheidend ist insofern, ob sich die betroffene Frau an dem neuen Ort in der Absicht niederlässt, ihn zum ständigen Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen; denn einen Wohnsitz begründet nach § 7 Abs. 1 BGB, wer sich an einem Orte ständig niederlässt. Maßgeblich für den Wohnsitz ist also die tatsächliche Niederlassung und der entsprechende Wille hierzu. Anders als in den Fällen, in denen der Aufenthalt nur als vorübergehende Zuflucht gedacht ist, begründet der Aufenthalt im Frauenhaus daher dann einen Wohnsitz, wenn die in das Frauenhaus ziehende Frau die Absicht hat, sich dauerhaft am Ort des Frauenhauses aufzuhalten und dort den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe vom 07.05.2009 - 16 WF 61/09 m.w.N.). So liegt es aber hier; denn ausgehend von ihrem Vorbringen, in I, nicht jedoch in H ein normales Leben führen zu können, beabsichtigt die Antragstellerin offenbar, wenn auch nicht im Frauenhaus, so jedoch dauerhaft in I zu bleiben. Dementsprechend hat sie auch eine Änderung der Wohnsitzauflage in ihrer Duldung sowie die Zustimmung zum Umzug nach I bei der Ausländerbehörde der Antragsgegner bzw. der Beigeladenen beantragt.
(b) Dem geltend gemachten Anspruch steht zudem nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich erst im Verlauf des Eilverfahrens gegen die Wohnsitzbeschränkung in ihrer Auflage gewandt hat.
Zwar hat der Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bestehende ausländerrechtliche Beschränkungen wegen der klaren gesetzlichen, auf die aufenthaltsrechtliche Zuweisung/Verteilung bzw. eine Wohnsitzauflage Bezug nehmende Zuständigkeitsregelung des § 10a Abs. 1 AsylbLG in erster Linie mit dem insoweit zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarien anzugehen (vgl. insoweit zu einem ausdrücklich erklärten Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Zuweisungsentscheidung im Rahmen des § 11 Abs. 2 a.F. den Beschluss des Senats vom 23.03.2012 - L 20 AY 7/12 B ER Rn. 44). Auch hat die Antragstellerin gerichtlichen Eilrechtsschutz auf Änderung der Wohnsitzbeschränkung in der ihr erteilten aktuellen Duldung bislang nicht in Anspruch genommen. Sie hat sich aber jedenfalls nicht nur in der Vergangenheit, sondern auch aktuell (im Mai 2016) erneut bei der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen um eine Änderung der Wohnsitzbeschränkung bzw. Zustimmung zu einem Wohnsitzwechsel bemüht. Ob die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens auf Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung in der Duldung überhaupt noch notwendig ist, hängt somit von der noch ausstehenden Reaktion der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin auf den aktuellen Antrag der Antragstellerin ab.
(c) In Abweichung von dem in § 11 Abs. 2 AsylbLG auf der Rechtsfolgenseite bestehenden Grundsatz sind die von der Beigeladenen zu erbringenden Leistungen vorliegend schließlich nicht auf eine Reisebeihilfe für die Rückkehr der Antragstellerin nach H beschränkt, sondern in Höhe der Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu erbringen.
Unabhängig von der Frage, ob die - regelmäßig auf eine Reisebeihilfe beschränkte - Leistungspflicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar bzw. die Vorschrift einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist, sind jedenfalls in atypischen Fällen wie dem vorliegenden Leistungen bis zum Niveau der regulären Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu erbringen.
(aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 AsylbLG mit seiner begrifflichen Einschränkung "regelmäßig" (so auch Groth, a.a.O., § 11 AsylbLG Rn. 33.1).
(bb) Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 AsylbLG in seiner aktuellen Fassung stehen einer solchen, schon nach dem Wortlaut gebotenen Auslegung nicht entgegen. Danach ist gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung zwar, besser als bisher sicherzustellen, dass die Verteilung der Asylbewerber auch im Leistungsrecht eingehalten und nicht eigenmächtig unterlaufen wird (vgl. BR-Drs. 446/15, S. 62 zu § 11 Abs. 2 AsylbLG i.d.F. vom 24.10.2015), indem die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde im Regelfall nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort erbringen muss (Groth, a.a.O.). Auch wenn die Versorgung mit einer Reisebeihilfe grundsätzlich ausreichen mag, um an den rechtmäßigen Aufenthaltsort zurückzukehren, muss Abweichendes jedoch dann gelten, wenn dem Leistungsberechtigten die Rückkehr in den ihm zugewiesenen Aufenthalt unmöglich oder unzumutbar ist.
(cc) Dies kommt zudem bereits in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck. Danach ist die Erbringung einer Reisebeihilfe lediglich der "Regelfall" und gilt Abweichendes, wenn der Leistungsberechtigte ausnahmsweise, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, die Rückreise an den ihm zugewiesenen Aufenthalt nicht sofort antreten kann (vgl. BR-Drs. 446/15, S. 62 zu § 11 Abs. 2 AsylbLG i.d.F. vom 24.10.2015). Dass der Gesetzgeber dabei in erster Linie ("insbesondere") auf akute gesundheitliche Gründe verweist, schließt es nicht aus, dass auch sonstige - ebenso schwerwiegende - Umstände, welche den Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, zu weitergehenden Leistungen verpflichten, die bis zu den regulären Leistungen nach dem AsylbLG reichen können (so auch Groth, a.a.O.). Ein solcher - einer Rückkehr entgegenstehenden gesundheitlichen Gründen vergleichbarer - Fall kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die leistungsberechtigte Person im Bereich der räumlichen Beschränkung einer besonderen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist, insbesondere, wenn sie dort bereits Opfer eines Gewaltverbrechens geworden ist und Zuflucht in einem Frauenhaus nimmt (so auch Groth, a.a.O., Rn. 36 unter Hinweis auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Hilfeleistungen an von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder insbesondere im Rechtskreis des SGB II in NDV 2008, 365 ff., 372 ff.).
Vorliegend ist es aus den bereits (zu § 6 AsylbLG) dargelegten Gründen jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin die Rückkehr nach H und damit in das Gebiet der räumlichen Beschränkung wegen gewalttätiger Übergriffe ihres Vaters aktuell unzumutbar ist.
b) Hat die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch - sei es nach § 6 bzw. § 3 AsylbLG - somit glaubhaft gemacht, so ist es ihr zugleich nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (= Anordnungsgrund i.S.v. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Eine etwaige mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin im Rahmen des früheren Verfahrens auf Zustimmung zur Anmietung einer eigenen Wohnung ist entgegen der (insoweit abwegigen) Rechtsauffassung der Antragsgegnerin jedenfalls nicht geeignet, dem aktuellen Eilantrag auf Gewährung von Leistungen für den Lebensunterhalt sowie die Unterbringung im Frauenhaus I die Dringlichkeit abzusprechen. Eilbedürftigkeit kann allerdings erst seit dem 17.03.2016 (= Eingang des Eilantrags bei dem Sozialgericht) angenommen werden. Für eine Verpflichtung der Behörde zur Erbringung vorläufiger Leistungen für Zeiten vor Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes besteht hingegen (abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen) grundsätzlich kein Bedürfnis (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 35a m.w.N.).
c) Der Senat hält es für angemessen, die Beigeladene lediglich bis zum Ende des Monats der Zustellung seiner Entscheidung zu verpflichten. Denn abgesehen davon, dass Leistungen nach dem AsylbLG lediglich monatsweise erbracht werden, erscheint es durchaus möglich, dass die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin der begehrten Änderung der Wohnsitzauflage zustimmt bzw. ggf. im Wege des (verwaltungsgerichtlichen) Eilrechtsschutzes die Zustimmung erreicht werden kann.
Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Beigeladene für den Fall im Wesentlichen gleichbleibender Umstände unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung auch über den zugesprochenen Zeitraum hinaus weiterhin Leistungen in der genannten Höhe erbringen wird. Anderenfalls stünde es der Antragstellerin frei, erneut einstweiligen Rechtsschutz zu suchen.
2. Ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung somit begründet, steht der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 21.03.2016 (= Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) sowie für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO)
3. Die Kostenentscheidung beruht bzgl. des Eilantrags auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt bei der Kostenbeteiligung der Antragstellerin die zeitliche Beschränkung der einstweiligen Verpflichtung der Beigeladenen. Im Hinblick auf die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe beruht sie auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved