Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 3306/16 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Für zurückliegende Zeiträume ist der Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Regelungsanordnung unzulässig, da eine Rückabwicklung im Rahmen dieses Verfahrens nicht möglich ist. Das gilt auch, wenn die Leistungen entgegen § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht fristgerecht ausgezahlt wurden.
2. Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II hat aufschiebende Wirkung.
2. Der Widerspruch gegen einen Versagungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II hat aufschiebende Wirkung.
I. Der Antrag auf teilweise Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 20. April 2016 – S 20 AS 1611/16 ER – wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die teilweise Aufhebung ab 1. Juli 2016 einer einstweiligen Anordnung, mit der er verpflichtet wird, dem Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vorläufig zu gewähren. Der am 1951 geborene Antragsgegner beantragte erstmals am 5. Oktober 2004 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21. September 2015 bewilligte der Antragsteller für den Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 monatlich 720 EUR. Mit Bescheid vom 3. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2015 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, eine geminderte Altersrente bei der Beigeladenen zu beantragen. Hiergegen erhob der Antragsgegner unter dem Az. S 20 AS 2803/15 Klage vor dem Sozialgericht Dresden, über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 20. April 2016 – S 20 AS 1611/16 ER – verpflichtete das Sozialgericht Dresden den Antragsteller wird im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner von 6. April 2016 bis 30. September 2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 725 EUR zu zahlen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (SächsLSG, Beschluss vom 6. Juni 2016 – L 7 AS 528/16 B ER). Mit Bescheid vom 1. Juni 2016 lehnte der Antragsteller den Antrag des Antragsgegners auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 15. März 2016 ab. Der Antragsgegner erhob am 9. Juni 2016 Widerspruch, auf den der Antragsteller den Bescheid vom 1. Juni 2016 aufhob. Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 versagte der Antragsteller die Leistungen ab 1. Juli 2016. Der Antragsgegner erhob am 4. Juli 2016 Widerspruch, den der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 zurückgewiesen hat. Der Antragsteller hat am 20. Juli 2016 die teilweise Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016 beantragt. Zur Begründung bezieht er sich auf die verfahrenstechnischen Hinweise des Gerichts im Beschluss vom 19. Juli 2016 – S 20 AS 2993/16 ER –. Dem Antragsgegner seien auf Grund seiner fehlenden Mitwirkung im Rentenantragsverfahren die Leistungen aus den in dem Versagungsbescheid vom 24. Juni 2016 genannten Gründen zu versagen gewesen. Damit sei die vorläufige Leistungsbewilligung insoweit aufzuheben. Es bestehe eine grundlegend veränderte Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Zeitpunktes des Erlasses des Beschlusses vom 20. April 2016. Die Leistungsversagung werde von dem Sächsischen Landessozialgericht im Verfahren L 7 AS 528/16 B ER als ein mögliches gesetzeskonformes Mittel aufgeführt. Ab 1. Juli 2016 sei keine Auszahlung von Leistungen mehr erfolgt. Damit sei die Rückabwicklung auf der Grundlage von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG grundsätzlich möglich. Zweifel an der Zulässigkeit des Antrages dürften ausgeräumt sein. Der Antragsteller beantragt: Die Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016, sofern er die Zahlung von Leistungen ab dem 1. Juli 2016 bis 30. September 2016 anordnet. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er sieht für die Abänderung des Beschlusses keine Rechtsgrundlage. Der benannte Versagungsbescheid sei nicht bestandskräftig, aber rechtswidrig. Die fehlende Mitwirkung des Antragsgegners im Rentenverfahren würde allenfalls die Versagung der beantragten Rente rechtfertigen, nicht aber die Versagung von SGB II-Leistungen. Dem Antragsteller lägen alle leistungserheblichen Unterlagen vor. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich der Auffassung der 20. Kammer des Sozialgerichts Dresden an. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II. Der Antrag auf teilweise Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016 – S 20 AS 1611/16 ER – ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG analog. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGG jederzeit ändern oder aufheben. Die Vorschrift ist auf einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG entsprechend anzuwenden (Wahrendorf, in: Roos, SGG, § 86b Rn. 253 m. w. N.). Soweit der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016 hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Zahlungen für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 31. August 2016 begehrt, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn Leistungen nach dem SGB II sollen monatlich im voraus erbracht werden, § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Damit waren die Leistungen für Juli und August 2016 zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Antrag bereits durch den Antragsteller an den Antragsgegner zu erbringen. Da das Abänderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG darauf gerichtet ist, ob der Beschluss für die Zukunft aufrecht erhalten werden soll (Wahrendorf, a. a. O., § 86b Rn. 134 m. w. N.), kommt eine Rückabwicklung für vergangene Zeiträume nicht in Betracht. Nichts anderes kann gelten, weil der Antragsteller es offenbar ohne Rechtsgrundlage unterlassen hat, die Leistungen an den Antragsgegner entsprechend des Beschlusses vom 20. April 2016 – S 20 AS 1611/16 ER – fristgemäß auszuzahlen. Dieses rechtswidrige Verhalten kann den unzulässigen Antrag nicht zulässig werden lassen, da andernfalls der gesetzliche Zweck des Aufhebungsverfahrens hintertrieben würde. Folglich handelt es sich bei den vorläufigen Zahlungen für Juli und August 2016 um in vergangenen Zeiträumen fällige Leistungen, auf die sich das Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG nicht erstrecken kann. Soweit der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016 hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Zahlungen für den Zeitraum 1. September 2016 bis 30. September 2016 begehrt, ist der Antrag unbegründet. Es besteht kein Anlass für eine teilweise Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016, da die Sach- und Rechtslage unverändert ist. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der Versagungsbescheid vom 24. Juni 2016 rechtmäßig ist. Denn er entfaltet derzeit jedenfalls keine rechtliche Wirkung, da er nicht wirksam bzw. vollziehbar ist. Der Widerspruch vom 4. Juli 2016 hat nämlich gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Insbesondere liegt ein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II nicht vor, da in § 39 SGB II die Versagung von Leistungen nicht ausdrücklich aufgeführt wird (Conradis, in: Münder, SGB II, 5. Aufl., § 39 Rn. 15 m. w. N.; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. April 2016 – L 7 AS 172/16 B ER –). Dass der Antragsteller die sofortige Vollziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hätte, ist nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich auf Grund des vom Antragsteller vorgelegten Widerspruchsbescheides vom 2. August 2016. Denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dürfte dieser Widerspruchsbescheid noch keine Wirksamkeit entfalten, da er noch nicht als bekannt gegeben gilt, vgl. § 37 Abs. 2 SGB X. Folglich stehen dem Antragsgegner weiterhin ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zur Seite, wie die Kammer dies bereits im Beschluss vom 20. April 2016 – S 20 AS 1611/16 ER – ausgeführt hat. Offen bleiben kann, wieso die Beigeladene weiterhin die vom Antragsteller beantragte Rente nicht bewilligt, obwohl offenbar alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Solange die Rentenzahlungen dem Antragsgegner nicht tatsächlich zufließen, besteht sein Anspruch auf Gewährung von existenzsichernden Leistungen gegen den Antragsteller fort.
Die Kostenentscheidung beruht auf von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt die teilweise Aufhebung ab 1. Juli 2016 einer einstweiligen Anordnung, mit der er verpflichtet wird, dem Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) vorläufig zu gewähren. Der am 1951 geborene Antragsgegner beantragte erstmals am 5. Oktober 2004 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 21. September 2015 bewilligte der Antragsteller für den Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 monatlich 720 EUR. Mit Bescheid vom 3. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2015 forderte der Antragsteller den Antragsgegner auf, eine geminderte Altersrente bei der Beigeladenen zu beantragen. Hiergegen erhob der Antragsgegner unter dem Az. S 20 AS 2803/15 Klage vor dem Sozialgericht Dresden, über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 20. April 2016 – S 20 AS 1611/16 ER – verpflichtete das Sozialgericht Dresden den Antragsteller wird im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner von 6. April 2016 bis 30. September 2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 725 EUR zu zahlen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (SächsLSG, Beschluss vom 6. Juni 2016 – L 7 AS 528/16 B ER). Mit Bescheid vom 1. Juni 2016 lehnte der Antragsteller den Antrag des Antragsgegners auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 15. März 2016 ab. Der Antragsgegner erhob am 9. Juni 2016 Widerspruch, auf den der Antragsteller den Bescheid vom 1. Juni 2016 aufhob. Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 versagte der Antragsteller die Leistungen ab 1. Juli 2016. Der Antragsgegner erhob am 4. Juli 2016 Widerspruch, den der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2016 zurückgewiesen hat. Der Antragsteller hat am 20. Juli 2016 die teilweise Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016 beantragt. Zur Begründung bezieht er sich auf die verfahrenstechnischen Hinweise des Gerichts im Beschluss vom 19. Juli 2016 – S 20 AS 2993/16 ER –. Dem Antragsgegner seien auf Grund seiner fehlenden Mitwirkung im Rentenantragsverfahren die Leistungen aus den in dem Versagungsbescheid vom 24. Juni 2016 genannten Gründen zu versagen gewesen. Damit sei die vorläufige Leistungsbewilligung insoweit aufzuheben. Es bestehe eine grundlegend veränderte Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Zeitpunktes des Erlasses des Beschlusses vom 20. April 2016. Die Leistungsversagung werde von dem Sächsischen Landessozialgericht im Verfahren L 7 AS 528/16 B ER als ein mögliches gesetzeskonformes Mittel aufgeführt. Ab 1. Juli 2016 sei keine Auszahlung von Leistungen mehr erfolgt. Damit sei die Rückabwicklung auf der Grundlage von § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG grundsätzlich möglich. Zweifel an der Zulässigkeit des Antrages dürften ausgeräumt sein. Der Antragsteller beantragt: Die Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016, sofern er die Zahlung von Leistungen ab dem 1. Juli 2016 bis 30. September 2016 anordnet. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Er sieht für die Abänderung des Beschlusses keine Rechtsgrundlage. Der benannte Versagungsbescheid sei nicht bestandskräftig, aber rechtswidrig. Die fehlende Mitwirkung des Antragsgegners im Rentenverfahren würde allenfalls die Versagung der beantragten Rente rechtfertigen, nicht aber die Versagung von SGB II-Leistungen. Dem Antragsteller lägen alle leistungserheblichen Unterlagen vor. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie schließt sich der Auffassung der 20. Kammer des Sozialgerichts Dresden an. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II. Der Antrag auf teilweise Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016 – S 20 AS 1611/16 ER – ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG analog. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGG jederzeit ändern oder aufheben. Die Vorschrift ist auf einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG entsprechend anzuwenden (Wahrendorf, in: Roos, SGG, § 86b Rn. 253 m. w. N.). Soweit der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016 hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Zahlungen für den Zeitraum 1. Juli 2016 bis 31. August 2016 begehrt, ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn Leistungen nach dem SGB II sollen monatlich im voraus erbracht werden, § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Damit waren die Leistungen für Juli und August 2016 zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Antrag bereits durch den Antragsteller an den Antragsgegner zu erbringen. Da das Abänderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG darauf gerichtet ist, ob der Beschluss für die Zukunft aufrecht erhalten werden soll (Wahrendorf, a. a. O., § 86b Rn. 134 m. w. N.), kommt eine Rückabwicklung für vergangene Zeiträume nicht in Betracht. Nichts anderes kann gelten, weil der Antragsteller es offenbar ohne Rechtsgrundlage unterlassen hat, die Leistungen an den Antragsgegner entsprechend des Beschlusses vom 20. April 2016 – S 20 AS 1611/16 ER – fristgemäß auszuzahlen. Dieses rechtswidrige Verhalten kann den unzulässigen Antrag nicht zulässig werden lassen, da andernfalls der gesetzliche Zweck des Aufhebungsverfahrens hintertrieben würde. Folglich handelt es sich bei den vorläufigen Zahlungen für Juli und August 2016 um in vergangenen Zeiträumen fällige Leistungen, auf die sich das Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG nicht erstrecken kann. Soweit der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016 hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Zahlungen für den Zeitraum 1. September 2016 bis 30. September 2016 begehrt, ist der Antrag unbegründet. Es besteht kein Anlass für eine teilweise Aufhebung des Beschlusses vom 20. April 2016, da die Sach- und Rechtslage unverändert ist. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der Versagungsbescheid vom 24. Juni 2016 rechtmäßig ist. Denn er entfaltet derzeit jedenfalls keine rechtliche Wirkung, da er nicht wirksam bzw. vollziehbar ist. Der Widerspruch vom 4. Juli 2016 hat nämlich gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Insbesondere liegt ein Fall des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II nicht vor, da in § 39 SGB II die Versagung von Leistungen nicht ausdrücklich aufgeführt wird (Conradis, in: Münder, SGB II, 5. Aufl., § 39 Rn. 15 m. w. N.; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. April 2016 – L 7 AS 172/16 B ER –). Dass der Antragsteller die sofortige Vollziehung gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG angeordnet hätte, ist nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich auf Grund des vom Antragsteller vorgelegten Widerspruchsbescheides vom 2. August 2016. Denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dürfte dieser Widerspruchsbescheid noch keine Wirksamkeit entfalten, da er noch nicht als bekannt gegeben gilt, vgl. § 37 Abs. 2 SGB X. Folglich stehen dem Antragsgegner weiterhin ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zur Seite, wie die Kammer dies bereits im Beschluss vom 20. April 2016 – S 20 AS 1611/16 ER – ausgeführt hat. Offen bleiben kann, wieso die Beigeladene weiterhin die vom Antragsteller beantragte Rente nicht bewilligt, obwohl offenbar alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Solange die Rentenzahlungen dem Antragsgegner nicht tatsächlich zufließen, besteht sein Anspruch auf Gewährung von existenzsichernden Leistungen gegen den Antragsteller fort.
Die Kostenentscheidung beruht auf von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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