Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 AS 862/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 490/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die pauschale Übernehme von Bewerbungskosten nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der Kläger bezieht seit Januar 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In einer durch Verwaltungsakt ersetzten Eingliederungsvereinbarung vom 25. April 2013 verpflichtete sich der Beklagte unter anderem, den Kläger durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 i.V.m. § 44 SGB III zu unterstützen.
Der Kläger beantragte daraufhin am 27. Mai 2013 die Übernahme der im Zeitraum vom 21. Mai 2013 bis 24. Mai 2013 entstandenen Bewerbungskosten für zehn Bewerbungen in Höhe von pauschal 5,00 EUR pro Bewerbung. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2013 mit der Begründung ab, die Übernahme von Bewerbungskosten für E-Mail-Bewerbungen komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Kläger am 17. Juli 2013 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, eine Erstattung für persönliche, telefonische sowie E-Mail- und Online-Bewerbungen komme nicht in Betracht, da diese im Unterschied zu schriftlichen Bewerbungen nicht mit einem vergleichbaren Kostenaufwand – etwa für Bewerbungsmappe, Papier, Drucken und Porto – verbunden seien.
Hiergegen hat der Kläger am 5. März 2014 Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Im Wesentlichen hat er die Klage damit begründet, dass auch E-Mail-Bewerbungen schriftliche Bewerbungen seien und auch hierfür Bewerbungskosten entstehen würden. Lediglich der Transportweg unterscheide sich. Der Gesetzgeber habe E-Mail-Bewerbungen auch nicht von der Förderung ausgeschlossen.
Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 13. April 2015 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim Landessozialgericht Hamburg blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 16. Juni 2015 – L 4 AS 231/15 B PKH).
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2015 – nach vorheriger Anhörung – hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da es sich bei der begehrten Förderung nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III um eine Ermessensleistung handele, bestehe in diesem Rahmen grundsätzlich kein von vornherein festgelegter Rechtsanspruch, dass eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Höhe erbracht werde. Das Gesetz gestatte dem Grundsicherungsträger eine pauschale Kostenerstattung, zwinge ihn aber nicht dazu. Es widerspreche nach Auffassung der Kammer nicht dem Zweck des Gesetzes, dass der Beklagte bei E-Mail-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung i.H.v. 5,00 EUR/Bewerbung – im Gegensatz zu schriftlichen Bewerbungen – nicht vorgesehen habe. Denn E-Mail-Bewerbungen seien regelmäßig mit marginalem Kostenaufwand möglich. Nach Auffassung der Kammer bewege sich die vom Beklagten praktizierte Verfahrensweise daher in dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum. Ein Anspruch auf die pauschale Abgeltung i.H.v. 5,00 EUR/Bewerbung könne weiterhin auch nicht aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 25. April 2013 abgeleitet werden. Bereits die Formulierung "Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten" lege nahe, dass nur solche Kosten erstattungsfähig seien, die auch tatsächlich verauslagt werden mussten. Konkrete Kosten könne der Kläger aber gerade nicht nachweisen. Darüber hinaus werde in der Eingliederungsvereinbarung zudem auf ein ausgehändigtes Merkblatt verwiesen, in welchem ausdrücklich aufgeführt worden sei, dass Kosten für eine per E-Mail erfolgte Bewerbung nicht pauschal erstattet würden. Soweit der Kläger darüber hinaus beantrage, die interne Dienstanweisung des Beklagten für die Erstattung von Bewerbungskosten für rechtswidrig zu erklären, sei die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Es handele sich hierbei um eine rein verwaltungsinterne Ausführungsvorschrift. Diese entfalte nach allgemeinen Grundsätzen keine Außenwirkung, so dass sich der Kläger auch nicht im Wege der Klage dagegen wenden könne. Seine Rechtschutzmöglichkeit sei durch die direkte Anfechtungsklage gegen den jeweiligen Verwaltungsakt, der unter Heranziehung der internen Dienstanweisung ergehe, gewahrt.
Gegen den am 7. Oktober 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. November 2015 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass andere Jobcenter durchaus pauschalen Kostenersatz für E-Mail-Bewerbungen leisteten.
Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 6. November 2015 ergibt sich der Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2015 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, eine Pauschale in Höhe von 5,00 EUR ersatzweise 2,50 EUR für eine Bewerbung pauschal zu erstatten, wenn keine Versandkosten anfallen, so wie die interne Dienstanweisung für rechtswidrig zu erklären, da sie gegen Artikel 3 GG verstößt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2016 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 21. Juli 2016 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
II. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
III. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers bezogen auf den Zeitraum vom 21. bis 24. Mai 2013.
IV. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Senat folgt der Begründung der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich zu ergänzen, dass eine regional unterschiedliche Verwaltungspraxis dem Senat nicht bekannt ist und dem Kläger auch keine entsprechenden Ansprüche verleihen würde. Dass der Beklagte schriftliche Bewerbungen pauschal erstattet, ist ihm gestattet und wegen des typischerweise anfallenden spezifischen Aufwandes auch sachgerecht. Die Verwendung der E-Mail-Funktion eines ohnehin vorhandenen Computers ist etwas anderes und darf daher anders behandelt werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass hier gesonderte Kosten, die der einzelnen Bewerbung zugerechnet werden könnten, in nennenswerter Höhe anfallen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die pauschale Übernehme von Bewerbungskosten nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der Kläger bezieht seit Januar 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In einer durch Verwaltungsakt ersetzten Eingliederungsvereinbarung vom 25. April 2013 verpflichtete sich der Beklagte unter anderem, den Kläger durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 i.V.m. § 44 SGB III zu unterstützen.
Der Kläger beantragte daraufhin am 27. Mai 2013 die Übernahme der im Zeitraum vom 21. Mai 2013 bis 24. Mai 2013 entstandenen Bewerbungskosten für zehn Bewerbungen in Höhe von pauschal 5,00 EUR pro Bewerbung. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2013 mit der Begründung ab, die Übernahme von Bewerbungskosten für E-Mail-Bewerbungen komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Kläger am 17. Juli 2013 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, eine Erstattung für persönliche, telefonische sowie E-Mail- und Online-Bewerbungen komme nicht in Betracht, da diese im Unterschied zu schriftlichen Bewerbungen nicht mit einem vergleichbaren Kostenaufwand – etwa für Bewerbungsmappe, Papier, Drucken und Porto – verbunden seien.
Hiergegen hat der Kläger am 5. März 2014 Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Im Wesentlichen hat er die Klage damit begründet, dass auch E-Mail-Bewerbungen schriftliche Bewerbungen seien und auch hierfür Bewerbungskosten entstehen würden. Lediglich der Transportweg unterscheide sich. Der Gesetzgeber habe E-Mail-Bewerbungen auch nicht von der Förderung ausgeschlossen.
Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 13. April 2015 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde beim Landessozialgericht Hamburg blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 16. Juni 2015 – L 4 AS 231/15 B PKH).
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2015 – nach vorheriger Anhörung – hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Da es sich bei der begehrten Förderung nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III um eine Ermessensleistung handele, bestehe in diesem Rahmen grundsätzlich kein von vornherein festgelegter Rechtsanspruch, dass eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Höhe erbracht werde. Das Gesetz gestatte dem Grundsicherungsträger eine pauschale Kostenerstattung, zwinge ihn aber nicht dazu. Es widerspreche nach Auffassung der Kammer nicht dem Zweck des Gesetzes, dass der Beklagte bei E-Mail-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung i.H.v. 5,00 EUR/Bewerbung – im Gegensatz zu schriftlichen Bewerbungen – nicht vorgesehen habe. Denn E-Mail-Bewerbungen seien regelmäßig mit marginalem Kostenaufwand möglich. Nach Auffassung der Kammer bewege sich die vom Beklagten praktizierte Verfahrensweise daher in dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum. Ein Anspruch auf die pauschale Abgeltung i.H.v. 5,00 EUR/Bewerbung könne weiterhin auch nicht aus dem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 25. April 2013 abgeleitet werden. Bereits die Formulierung "Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten" lege nahe, dass nur solche Kosten erstattungsfähig seien, die auch tatsächlich verauslagt werden mussten. Konkrete Kosten könne der Kläger aber gerade nicht nachweisen. Darüber hinaus werde in der Eingliederungsvereinbarung zudem auf ein ausgehändigtes Merkblatt verwiesen, in welchem ausdrücklich aufgeführt worden sei, dass Kosten für eine per E-Mail erfolgte Bewerbung nicht pauschal erstattet würden. Soweit der Kläger darüber hinaus beantrage, die interne Dienstanweisung des Beklagten für die Erstattung von Bewerbungskosten für rechtswidrig zu erklären, sei die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Es handele sich hierbei um eine rein verwaltungsinterne Ausführungsvorschrift. Diese entfalte nach allgemeinen Grundsätzen keine Außenwirkung, so dass sich der Kläger auch nicht im Wege der Klage dagegen wenden könne. Seine Rechtschutzmöglichkeit sei durch die direkte Anfechtungsklage gegen den jeweiligen Verwaltungsakt, der unter Heranziehung der internen Dienstanweisung ergehe, gewahrt.
Gegen den am 7. Oktober 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6. November 2015 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass andere Jobcenter durchaus pauschalen Kostenersatz für E-Mail-Bewerbungen leisteten.
Aus dem Schriftsatz des Klägers vom 6. November 2015 ergibt sich der Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2015 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, eine Pauschale in Höhe von 5,00 EUR ersatzweise 2,50 EUR für eine Bewerbung pauschal zu erstatten, wenn keine Versandkosten anfallen, so wie die interne Dienstanweisung für rechtswidrig zu erklären, da sie gegen Artikel 3 GG verstößt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2016 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 21. Juli 2016 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
II. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
III. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Klägers bezogen auf den Zeitraum vom 21. bis 24. Mai 2013.
IV. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Senat folgt der Begründung der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich zu ergänzen, dass eine regional unterschiedliche Verwaltungspraxis dem Senat nicht bekannt ist und dem Kläger auch keine entsprechenden Ansprüche verleihen würde. Dass der Beklagte schriftliche Bewerbungen pauschal erstattet, ist ihm gestattet und wegen des typischerweise anfallenden spezifischen Aufwandes auch sachgerecht. Die Verwendung der E-Mail-Funktion eines ohnehin vorhandenen Computers ist etwas anderes und darf daher anders behandelt werden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass hier gesonderte Kosten, die der einzelnen Bewerbung zugerechnet werden könnten, in nennenswerter Höhe anfallen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
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