S 8 AS 567/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 567/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Sanktionierung vor Eintritt einer Pflichtverletzung.
I. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2016 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen den eine Minderung seins Arbeitslosengeldes II um 30% vom 1. April bis zum 30. Juni 2016.

Der 1985 geborene Kläger ist seit Längerem im Leistungsbezug beim beklagten Jobcenter. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 wurden ihm laufende Leistungen zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2016 in Höhe von monatlich 743,24 EUR bewilligt.

Mit Eingliederungsvereinbarungen (EGVen) vom 23. Oktober 2014 (gültig bis 2. Mai 2014) und vom 19. Februar 2015 (gültig bis 18. Juli 2015) war unter anderem vereinbart worden, dass der Kläger an einer Maßnahme zur beruflichen Orientierung, genannt "Manufaktur der schönen Dinge", teilnimmt. Im Juli 2015 wurde auf Veranlassung des Beklagten auch eine psychologische Begutachtung des Klägers durch den Ärztlichen Dienst vorgenommen. Nach dem Gutachten vom 22. Juli 2015 war der Kläger psychisch ausreichend belastbar und könne die angebotenen Optionen durchführen. Eine sehr niedrigschwellige Aktivierungsmaßnahme sei möglich.

Unter dem 22. Januar 2016 wurde eine neue EGV vom Beklagten erstellt (gültig bis 18. Juli 2016), welche der Kläger am 2. Februar 2016 unterschrieb. Diese EGV sah erneut vor, dass der Kläger an der Maßnahme "Manufaktur der schönen Dinge" teilnimmt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beim Zustellservice oder aufnimmt oder die AGH-Stelle bei der Caritas antritt. Dem Kläger wurde in diesem Rahmen offenbar auch ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, gültig vom 22. Januar bis zum 29. Februar 2016, ausgehändigt über eine Maßnahme von maximal sechs Monaten Dauer, täglich von 8 bis 12 Uhr.

Zugleich mit der Übermittlung der neuen EGV wurde der Kläger zu einer möglichen Sanktion angehört, weil er sich weigere, eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit aufzunehmen. Der Kläger verwies in der Antwort zur Anhörung auf Depressionen mit Schlaflosigkeit, Albträumen und Unruhe.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2016 stellte der Beklagte eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Klägers vom 1. April bis zum 30. Juni 2016 fest. Dem Kläger seien mehrfach die Teilnahme an der Maßnahme "Manufaktur der schönen Dinge" und andere Möglichkeiten zur niedrigschwelligen Eingliederung in Arbeit angeboten worden. Die Teilnahme an der "Manufaktur der schönen Dinge" sei auch zumutbar gewesen. Trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger sich geweigert, diese Maßnahme aufzunehmen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2016 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 19. Mai 2016 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Der Kläger habe wegen seiner psychischen Beeinträchtigung die in den EGVen genannten Aktivitäten nicht wahrnehmen können. Er befinde sich seit Jahren in ärztlicher Behandlung, die Beurteilung im psychologischen Gutachten sei unzutreffend. Zudem habe der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt, um seinen Gesundheitszustand nachzuweisen. Außerdem sei die Rechtsfolgenbelehrung fehlerhaft gewesen. Später ist noch ergänzt worden, der Kläger habe inzwischen ein Praktikum in einer Klinik vereinbart und seit 9. Mai 2016 (noch bis 14. Oktober 1016) nehme er an dem Lehrgang "Kompaktqualifizierung Werkschutz und Sicherheit" teil.

Der Beklagte hat erwidert, fachärztliche Bescheinigungen seien nie vorgelegt worden. Die vom Beklagten veranlasste psychologische Begutachtung habe ergeben, dass der Kläger an der Maßnahme habe teilnehmen können. Der psychischen Konstitution des Klägers sei ausreichend Rechnung getragen worden. Die Maßnahme sei außerdem niederschwellig und ohne Leistungsdruck, es müssten keine Ergebnisse produziert werden. Die Rechtsfolgenbelehrung sei nicht zu beanstanden.

Für den Kläger wird beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2016 wird aufgehoben.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat Anspruch auf Aufhebung der vom Beklagten verfügten Sanktion. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Voraussetzungen für die streitige Minderung des Arbeitslosengeldes II des Klägers von April bis Juni 2016 gemäß § 31a Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) liegen nicht vor.

Auf eine etwaige Verletzung von Pflichten aus den EGVen vom Oktober 2014 oder vom Februar 2015 kann die Sanktion schon deshalb nicht gestützt werden, weil im Zeitpunkt der Feststellung mit Bescheid vom 24. Februar 2016 die sechsmonatige Frist des § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II bereits verstrichen war.

Für die Zeit vom 19. Juli 2015 bis zum 21. Januar 2016 existiert keine EGV, so dass es für diesen Zeitraum bereits an der Statuierung einer entsprechenden Pflicht des Klägers fehlt. Daran ändert auch nichts, dass im Gespräch beim Vermittler der fortbestehende Wunsch seitens des Beklagten an der Teilnahme des Klägers erörtert worden sein mag. Dazu ist nichts weiter belegt, geschweige denn in der nach dem SGB II erforderlichen Form eine hinreichend konkrete Festlegung erfolgt.

Als Pflichtverletzung kommt daher allein infrage die Nichtteilnahme an der Maßnahme "Manufaktur der schönen Dinge" ab Geltung der EGV vom 22. Januar 2016. Dies legt offenbar auch der Beklagte in seinem Bescheid vom 24. Februar 2016 zugrunde, auch wenn noch weitere Ausführungen zu anderen Pflichten aus der EGV vom 22. Januar 2016 angesprochen werden.

Insofern liegt aber keine vorwerfbare Pflichtverletzung des Klägers vor. Auch nach der EGV vom 22. Januar 2016 war für die Teilnahme kein bestimmter Zeitrahmen gesetzt worden. Dieser lässt sich wohl dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, ebenfalls vom 22. Januar 2016, entnehmen. Allerdings nimmt die EGV auf diesen nicht Bezug und der Gutschein selbst enthält keine Belehrung zu den Folgen einer Nichtteilnahme. Trotz vorangegangener EGVen mit entsprechenden Rechtsfolgenbelehrungen musste der Kläger nicht wissen, dass er nun diese Maßnahme oder eine der anderen Optionen bis Ende Februar 2016 wahrnehmen hätte sollen. Hinzu kommt, dass der Bescheid vom 24. Februar 2016 selbst noch vor dem Ablauf der im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gesetzten Frist bis 29. Februar 2016 erlassen wurde. Es lässt sich allenfalls annehmen, dass der Kläger davon ausgehen musste, dass er die Maßnahme (oder eine der anderen in der EGV genannten Möglichkeiten) bis zum Ende der Gültigkeit der EGV vom 22. Januar 2016, also bis 18. Juli 2016, hätte wahrnehmen sollen.

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Kläger auch später nicht an der Maßnahme teilgenommen hat, selbst wenn man annimmt, wie eben dargelegt, dass diese Pflicht aus der EGV vom 22. Januar 2016 noch fortbestand. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung bei der vorliegenden Anfechtungsklage ist die letzte Behördenentscheidung, hier der Widerspruchsbescheid vom 18. April 2016. Bis dahin war aber immer noch keine Pflichtverletzung eingetreten, weil der Kläger für die Teilnahme an der Maßnahme noch bis 18. Juli 2016 Zeit gehabt hätte. Ab Anfang Mai 2016 hat sich diese Pflicht zudem erledigt durch die nachfolgende EGV, die eine Teilnahme an dem Lehrgang vorsieht, an dem der Kläger auch seit 9. Mai 2016 tatsächlich teilnimmt.

Offen bleiben kann damit, ob dem Kläger die Teilnahme an der "Manufaktur der schönen Dinge" im Hinblick auf die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden zumutbar war.

Der Klage ist deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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