L 7 AS 1834/16 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 38 AS 2261/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1834/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 A 177/17 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Beschwerde als unzulässig verworfen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.08.2016 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist - ebenso wie bereits der erstinstanzliche Antrag - unzulässig, da die Wohnanschrift des Antragstellers von diesem nicht angegeben worden und unbekannt ist.

Als allgemeine Prozessvoraussetzung erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Die Angabe einer aktuellen Adresse zur Anschrift des Rechtsschutzsuchenden ist in jeder Lage des Verfahrens erforderlich (BSG Urteil vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S). Die Angabe eines Postfachs ist der Benennung einer Wohnanschrift nicht gleichwertig (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.11.2015 - L 19 AS 1912/15 B; Bayerisches LSG Urteil vom 24.04.2012 - L 8 SO 182/11). Dies gilt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes jedenfalls, wenn die Angabe der Wohnanschrift ohne Weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse an einer Geheimhaltung einer Offenbarung der Wohnanschrift entgegensteht (BSG Beschluss vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 R; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.03.2012 - L 19 AS 2923/11 B). Derartige schützenswerte Interessen hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Vielmehr wäre es dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, den Erörterungstermin am 19.01.2017 wahrzunehmen und dort seine Wohnanschrift (oder evtl. Hinderungsgründe) mitzuteilen, da die Ladung ihn rechtzeitig erreicht hat und ihm mit der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ihm auf Antrag Mittel für die Reise zum Gericht zur Verfügung gestellt werden können.

Ungeachtet dessen ist die Beschwerde unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht, da ohne Kenntnis seines Wohn- oder Aufenthaltsortes eine Feststellung der Leistungsvoraussetzungen (§ 7 SGB II) nicht möglich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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