L 7 AS 919/16 B

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 35 AS 4024/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 919/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen trotz Anordnung des persönlichesn Erscheinens nicht erschienenen Beteiligten
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Juli 2016, mit dem gegen sie ein Ordnungsgeld i.H.v. 100,00 EUR festgesetzt wurde, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Klägerin. In der Hauptsache ist die Höhe der der Klägerin und ihrer Tochter (im Folgenden: Klägerinnen) zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.08.2015 streitig.

Mit der am 22.10.2015 zum Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage haben die Klägerinnen höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den streitigen Zeitraum als mit Bescheid vom 07.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2015 festgesetzt begehrt. Auf mehrere schriftliche Aufforderungen zur Begründung der Klage haben die anwaltlich vertretenen Klägerinnen nicht reagiert.

Unter anderem zur Aufklärung des Begehrens der Klägerinnen hat das SG mit gerichtlichem Schreiben vom 14.06.2016 Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 21.07.2016, 11:45 Uhr, bestimmt. Das persönliche Erscheinen der Klägerin ist angeordnet worden. Die Ladung ist der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 16.06.2016 zugestellt worden. Sie hat den Hinweis enthalten, dass im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens ein Ordnungsgeld bis 1.000,00 EUR festgesetzt werden kann.

Im Erörterungstermin am 21.07.2016 sind weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter erschienen. Auf telefonische Nachfrage beim Bevollmächtigten hat sein Büro erklärt, dass die Klage per Fax zurückgenommen und um Aufhebung des Termins gebeten worden sei. Beim SG ist jedoch lediglich eine Klagerücknahme für das Parallelverfahren S 35 AS 746/16 erfolgt. Gründe für das Nichterscheinen zum Termin am 21.07.2016 sind gegenüber dem SG nicht vorgetragen worden.

Das SG hat mit Beschluss vom 29.07.2016 gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 100,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung beruhe auf § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 141 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 380 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß § 202 Satz 1 SGG seien die Vorschriften der ZPO grundsätzlich auch im Verfahren vor den Sozialgerichten anwendbar. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheine. Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO könne bei Ausbleiben der Partei im Termin ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienen Zeugen festgesetzt werden. Nach § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO werde gegen einen ordnungsgemäß geladenen, nicht erschienen Zeugen ein Ordnungsgeld festgesetzt. Die Klägerin sei ordnungsgemäß unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin geladen worden. Weder sie noch ihr Vertreter seien erschienen. Gründe für eine ausreichende Entschuldigung seien nicht ersichtlich. Durch das Ausbleiben der Klägerin sei zudem die Sachaufklärung in dem Verfahren zumindest erheblich verzögert worden, da die gegen den angegriffenen Bescheid geltend gemachten Rügen weiterhin unklar seien. Das SG habe im Rahmen seines Ermessens ein Ordnungsgeld i.H.v. 100,00 EUR festgesetzt, wobei insbesondere das Interesse an der Sachaufklärung und der Beschleunigung des Verfahrens berücksichtigt worden seien. Die Höhe des Ordnungsgelds betrage gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) mindestens 5,00 EUR und höchstens 1.000,00 EUR. Es hat im vorliegenden Fall 100,00 EUR für angemessen erachtet.

Gegen den der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 11.08.2016 zugestellten Beschluss hat ihr Prozessbevollmächtigter am 24.08.2016 beim SG Beschwerde eingelegt. Aufgrund eines Missverständnisses in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten sei lediglich von der Anberaumung eines Termins im Verfahren S 35 AS 746/16 ausgegangen worden. Die Anberaumung eines Erörterungstermins auch im vorliegenden Verfahren sei übersehen worden. Da die Klage im Verfahren S 35 AS 746/16 zurückgenommen und um Aufhebung des Erörterungstermins gebeten worden sei, habe der Unterzeichner durch seine Mitarbeiterin der Klägerin telefonisch ausrichten lassen, dass sie wegen der erfolgten Klagerücknahme nicht zu Gericht fahren müsse. Die Klägerin habe auf diese Mitteilung vertraut.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 29.07.2016 aufzuheben.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Instanzen vor.

II.

Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG mit Beschluss vom 29.07.2016 ein Ordnungsgeld i.H.v. 100,00 EUR gegen die Klägerin festgesetzt.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 ZPO. Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann das Gericht gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen – wie nach § 111 Abs. 1 SGG – angeordnet war, ein Ordnungsgeld wie gegen einen nicht erschienen Zeugen festsetzen, wenn er im Termin ausbleibt (§§ 380, 381 ZPO).

Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin vor. Sie war ordnungsgemäß geladen. Der Kammervorsitzende hatte gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG ihr persönliches Erscheinen zum Erörterungstermin am 21.07.2016 angeordnet. Er hatte gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 SGG auf die Folgen des Ausbleibens, nämlich auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO) hingewiesen.

Da weder der Widerspruch noch die Klage begründet waren und offensichtliche Fehler der angegriffenen Bescheide nicht ersichtlich waren, wurde das persönliche Erscheinen ausweislich des Beschlusses des SG entsprechend Sinn und Zweck des § 141 Abs. 3 ZPO, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern, angeordnet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.11.1997 – 2 BvR 429/97; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 77/10; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.08.2007 – 3 AZB 50/05).

Die Klägerin ist zum Erörterungstermin am 21.07.2016 nicht erschienen. Das Nichterscheinen der Klägerin wurde nicht hinreichend entschuldigt. Gemäß § 381 Absatz 1 Satz 1 ZPO hat die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Geladenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 381 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Erfolgt die genügende Entschuldigung oder Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben (§ 381 Absatz 1 Satz 3 ZPO).

Die Voraussetzungen des § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind vorliegend nicht gegeben. Eine rechtzeitige Entschuldigung für das Ausbleiben lag nicht vor. Eine Entschuldigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Gericht in einem Zeitpunkt zugeht, in dem die Aufhebung des Termins und die Abladung der anderen Beteiligten noch ohne weiteres möglich ist (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 381, Rn. 2). Das war vorliegend nicht der Fall.

§ 381 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO sind ebenfalls nicht erfüllt. Eine genügende Entschuldigung des Ausbleibens der Klägerin ist nachträglich nicht erfolgt. Was als genügende Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben als nicht pflichtwidrig erscheinen lassen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.03.2014, L 2 AL 23/13 B, juris, Rn. 18). Eine Falschauskunft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihr gegenüber kann ihr Ausbleiben nicht genügend entschuldigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl. 2017, § 381, Rn. 6; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 381, Rn. 3). Denn nach § 85 Abs. 2 ZPO ist das Verschulden des Bevollmächtigten der Partei zuzurechnen.

Das SG hat das zur Festsetzung eines Ordnungsgelds erforderliche Ermessen erkannt und ausgeübt. Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Beteiligten, der trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld festgesetzt wird, steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 111, Rn. 6a). Das SG hat im Beschluss ausgeführt: "Das Gericht hat daher im Rahmen seines Ermessens das aus dem Tenor ersichtliche Ordnungsgeld festgesetzt, wobei insbesondere das Interesse an der Sachaufklärung und der Beschleunigung des Verfahrens berücksichtigt wurden."

Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das SG die Umstände, die für oder gegen den Betroffenen sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.03.2014 – L 2 AL 23/13 B, juris, Rn. 22). Das ist hier bei der Festsetzung eines Ordnungsgelds i.H.v. 100,00 EUR der Fall.

Den Beschluss über die Verhängung des Ordnungsgeldes hat zutreffend der Kammervorsitzende allein, d.h. ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, getroffen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SGG wirken ehrenamtliche Richter u.a. bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit.

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht analog § 193 SGG (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 111, Rn. 6c).

Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Weinholtz Lang Dr. Anders
Rechtskraft
Aus
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