Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3207/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4825/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beiträge zum VdK sind keine vom Einkommen abzusetzenden Beträge gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, sind in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und ist in einem zweiten Schritt zu hinterfragen, ob sich aus den im SGB II geltenden Grundsätzen ein abweichen des Verständnis ergibt. Beiträge zum VdK unterfallen bereits nicht der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG. Ein Korrektiv dieser steuerrechtlichen Bewertung ist für das SGB II nicht geboten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung seiner Mitgliedsbeiträge für den Sozialverband der Kriegsversehrten (VdK) als vom Einkommen abzusetzende Ausgaben.
Dem 1982 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom April 2013 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 ab Oktober 2001 zuerkannt. Er ist im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden an 5 Tagen die Woche als Produktionshelfer beschäftigt. Er erzielte aus dieser Beschäftigung ein Einkommen von brutto 707,00 EUR (netto 569,87 EUR) in den Monaten Januar bis Februar 2012 (Januar 2012 netto 569,10 EUR) und Mai 2012 bis Juli 2012. Im März 2012 erzielte er ein Einkommen von brutto 1.061,55 EUR (netto 841,54 EUR) und im August 2012 von brutto 980,00 EUR (netto 776,90 EUR). In den Monaten September bis November 2012 erzielte der Kläger ein gleichbleibendes monatliches Einkommen von 730,00 EUR brutto (585,77 EUR netto). Der Kläger zahlt monatlich 26,76 EUR für die Haftpflichtversicherung für sein Kraftfahrzeug. Er entrichtet weiterhin 10,00 EUR monatlich für eine Rentenversicherung mit staatlicher Förderung (sogenannte Riester-Rentenversicherung). Die Strecke zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz beträgt 15 km einfach. Seine Unterkunftskosten belaufen sich auf 405,00 EUR monatlich (283,00 EUR Kaltmiete, 122,00 EUR Heizung). Die Warmwasserzubereitung in der klägerischen Wohnung erfolgt in Teilen durch einen Elektrodurchlauferhitzer. Der Kläger bezieht vom Beklagten seit 2007 Arbeitslosengeld II (Alg II); bis einschließlich Januar 2013 trug die Stadt Ulm die Kosten der Unterkunft.
Mit Bescheid vom 24.10.2011 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit von November 2011 bis April 2012 in Höhe von vorläufig 16,30 EUR monatlich (ab Februar 2012 zusätzlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 405,00 EUR monatlich). Auf Antrag des Klägers auf Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden dezentralen Warmwassererzeugung hin erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 28.02.2012 (ohne Vorbehalt der Vorläufigkeit), mit dem dem Kläger monatlich Regelleistungen in Höhe von 34,90 EUR für Januar bis April 2012 gewährt wurden. Mit Bescheid vom 23.04.2012 setzte der Beklagte die Leistungen für den Bewilligungsabschnitt November 2011 bis April 2012 endgültig fest und machte eine Erstattung u.a. für März 2012 in Höhe von 207,68 EUR sowie für April 2012 in Höhe von 0,77 EUR geltend. Mit weiterem Bescheid gleichen Datums bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für den Zeitraum Mai 2012 bis Oktober 2012 vorläufig in Höhe von 439,13 EUR. Mit Bescheid vom 23.10.2012 hob der Beklagte die Bewilligung vom 23.04.2012 teilweise auf und machte mit der Begründung eines vom Kläger erzielten, höheren Einkommens Erstattungen für August 2012 in Höhe von 152,23 EUR, für September 2012 in Höhe von 11,30 EUR und für Oktober 2012 in Höhe von 11,30 EUR geltend. Mit Bescheid gleichen Datums bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II vorläufig in Höhe von 427,83 EUR für den Zeitraum November 2012 bis April 2013.
Am 24.04.2013 beantragte der Kläger schriftlich unter Bezugnahme auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung der "gesamten Bescheide des Jobcenters Ulm-Stadt nach § 44 SGB X rückwirkend für ein Jahr" und begründete sein Überprüfungsersuchen mit dem aus seiner Sicht falschen Ansatz von Absetzbeträgen bei seinem Einkommen. Er verwies hierzu auf den im Februar 2012 für das Jahr 2012 überwiesenen Mitgliedsbeitrag für den VdK in Höhe von 60,00 EUR, auf seine Kfz-Haftpflichtversicherung sowie auf die monatlichen 10,00 EUR für die sogenannte Riesterrente. Mit drei Bescheiden, jeweils vom 21.05.2013, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag auf Überprüfung teilweise habe entsprochen werden können und die Altersvorsorgebeiträge, die Kfz-Versicherung sowie die Kosten für die Anfahrt zur Arbeitsstelle berücksichtigt worden seien. Nicht berücksichtigungsfähig seien die Beiträge für den VdK. Der Beklagte bewilligte dem Kläger demgemäß mit den Änderungsbescheiden vom 21.05.2013 für Januar 2012 einen Regelbedarf von 73,99 EUR und Alg II für Februar 2012 in Höhe von 478,99 EUR, für März 2012 in Höhe von 271,31 EUR, für April 2012 in Höhe von 478,22 EUR für Mai bis Juli 2012 in Höhe von 478,22 EUR, für August 2012 in Höhe von 325,79 EUR, für September bis Oktober 2012 jeweils in Höhe von 466,92 EUR und für November 2012 in Höhe von 466,92 EUR. Ausweislich der mitübersandten Berechnungsbögen (jeweils vor den einzelnen Bescheiden) berücksichtigte der Beklagte bei den Berechnungen Absetzbeträge in Höhe von insgesamt 139,09 EUR monatlich (30,00 EUR Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V], einen weiteren Pauschbetrag in Höhe von 15,33 EUR monatlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-VO, 57,00 EUR für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V, 26,76 EUR Kfz-Haftpflichtversicherung und 10,00 EUR Riesterrente). Weiterhin berücksichtigte der Beklagte den Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, beim VdK-Mitgliedsbeitrag handle es sich um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Überprüfung des Zeitraumes Januar 2012 bis November 2012 habe ergeben, dass dem Überprüfungsantrag nur teilweise habe entsprochen werden können. Der monatliche Beitrag in Höhe von 5,00 EUR für den VdK könne nicht berücksichtigt werden, da keine enge Verbundenheit zwischen dem Mitgliedsbeitrag und der Einkommenserzielung ersichtlich sei.
Am 09.10.2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren sein Begehren, die Mitgliedsbeiträge für den VdK in Höhe von 5,00 EUR monatlich bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, weiterverfolgt. Mit Urteil vom 28.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit sich der Kläger im Wege des Überprüfungsverfahrens gegen die vorläufige Leistungsbewilligung für bereits abgelaufene Zeiträume wende. Hier stünde dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung, um eine Korrektur der Alg II-Bewilligung zu erzielen. Er könne nämlich die Abänderung der vorläufigen Entscheidung beantragen. Unzulässig sei die Klage auch für den Monat Dezember 2012. Denn insoweit liege eine bestandskräftige Abänderung der bisherigen vorläufigen Leistungsbewilligung vor. Soweit die Klage für die Monate März, April, August, September und Oktober 2012 aufgrund endgültiger Festsetzung der Leistungen durch den Beklagten mit den Bescheiden vom 23.04.2012 und 23.10.2012 zulässig sei, sei diese indes unbegründet. Nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II seien u.a. Gewerkschaftsbeiträge oder Beiträge zu Berufsverbänden absetzbar, worunter die Mitgliedsbeiträge für den VdK nicht fallen würden. In der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung hat das SG auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen, das innerhalb von drei Monaten seitens des Klägers zu erheben sei.
Gegen das dem Kläger am 06.05.2016 zugestellte Urteil des SG hat dieser am 27.07.2016 Beschwerde eingelegt und die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil betreffe die Auslandszustellung und weise daher (zu Unrecht) für den Kläger eine Frist von drei Monaten aus, weshalb die Beschwerdefrist gewahrt sei. In der Sache schränke die Auslegung des SG in der angefochtenen Entscheidung den Wortlaut von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu stark ein. Es überzeuge nicht, wenn einerseits Gewerkschaftsbeiträge berücksichtigt würden, andererseits die Beiträge zum VdK nicht. Die Beratung des VdK habe erhebliche Auswirkungen auf die Erzielung des Einkommens und sei auch mit diesem verbunden, was sich aus der für die Erhaltung des Arbeitsplatzes relevanten Schwerbehinderteneigenschaft und die in diesem Zusammenhang erforderliche Hilfe bei der Rechtsverfolgung durch den VdK ergebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2013 zu verpflichten, den Änderungsbescheid vom 23. April 2012 und die Bescheide vom 23. Oktober 2012 und 10. April 2013 teilweise zurückzunehmen und ihm für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2012 höheres Arbeitslosengeld II in Höhe von 5,00 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es handle sich bei den streitigen Beiträgen für die Mitgliedschaft beim VdK nicht um notwendige Ausgaben im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Die Zugehörigkeit zum VdK beinhalte die Vertretung der Mitglieder in sozialen Bereichen und lasse keinen direkten Zusammenhang mit der Erzielung von Erwerbseinkommen erkennen.
Mit Beschluss vom 27.12.2016 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des SG vom 28.04.2016 zugelassen und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 3 AS 4825/16 fortgesetzt. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 13.02.2017 bzw. 14.02.2017 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG aufgrund der Zulassung durch Beschluss des Senats statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Der gesonderten Einlegung einer Berufung durch den Kläger bedurfte es gemäß § 145 Abs. 5 SGG nicht; vielmehr ist das Beschwerdeverfahren mit Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren fortzusetzen.
Die Klage ist - entgegen der Auffassung des SG - für den gesamten Zeitraum, über den der Beklagte entschieden hat, d.h. für die Zeit vom 01.01.2012 bis einschließlich 30.11.2012 auch zulässig.
Für den Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich April 2012 liegt eine endgültige Bewilligungsentscheidung des Beklagten vor. Mit Bescheid vom 23.04.2012 hat der Beklagte, wie er in diesem Bescheid explizit ausgeführt hat, endgültig über den Leistungsanspruch des Klägers für diesen Zeitraum entschieden und hierauf gestützt für März 2012 und April 2012 Erstattungen geltend gemacht. Den Anforderungen an eine i.S. von § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), der vorliegend gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 Anwendung findet, "abschließende Entscheidung" genügt nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die zustehende Leistung endgültig zuerkennt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 31/14 R, juris). Aus Sicht des Empfängerhorizonts eines verständigen Beteiligten unter Berücksichtigung aller Zusammenhänge, die der Beklagte erkennbar in seine Entscheidung einbezogen hat, ergibt zumindest die gebotene Auslegung des Bescheides vom 23.04.2012, dass auch über die Monate Januar und Februar 2012, für die keine Erstattung geltend gemacht worden ist, eine endgültige Entscheidung getroffen werden sollte, die dahingehend lautete, dass das bislang (nach Auffassung des Beklagten vorläufig) gewährte Alg II in bisheriger Höhe endgültig bewilligt werden sollte. Dies ergibt sich aus der Benennung des Bescheides vom 24.10.2011, über den nun endgültig entschieden worden sei, so der Wortlaut des Bescheides vom 23.04.2012.
Für den Zeitraum von Mai 2012 bis einschließlich November 2012 liegt dagegen keine endgültige Leistungsbewilligung vor. Insbesondere kann eine solche, entgegen der Auffassung des SG, nicht im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2012 gesehen werden. Als eine abschließende Entscheidung über ein zunächst nur vorläufig beschiedenes Leistungsbegehren genügt nämlich die Regelungswirkung eines bloßen Änderungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Wie bereits ausgeführt, genügt den Anforderungen an eine im Sinne von § 328 Abs. 3 SGB III abschließende Entscheidung nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung endgültig zuerkennt, was mit einem Änderungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht wird. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist vorliegend nicht geboten. Denn weder enthält der Bescheid vom 23.10.2012 eine abschließende Regelung. Dem Wortlaut nach beschränken sich die Verfügungssätze vielmehr darauf, die erteilte Bewilligung teilweise aufzuheben und eine entsprechende Erstattungsforderung festzusetzen. Noch kann dem Bescheid vom 23.10.2012 eine Regelung des Inhalts entnommen werden, dass dem Kläger nunmehr endgültige Leistungen zuerkannt worden sind. Dafür bedürfte es zumindest irgendeines Anhaltspunktes in einem Verfügungssatz oder der Begründung der Entscheidung, dem eine solche Bindungswirkung entnommen werden könnte; hieran fehlt es.
Lag demnach für den Zeitraum Mai bis November 2012 zum Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrags wie auch der Bescheidung durch die hier streitgegenständlichen Bescheide vom 21.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2013 keine abschließende Regelung vor, so führt dies nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und zur Unzulässigkeit der Klage. Die gegenteilige Auffassung des SG verkennt - neben der Frage, inwieweit die §§ 44 ff. SGB X im Anwendungsbereich von § 328 SGB III generell verdrängt werden (vgl. hierzu BSG, a.a.O.) -, dass der Beklagte mit den genannten Bescheiden eine abschließende Regelung auch für diesen Zeitraum getroffen hat, die bei fehlender Anfechtung bzw. Aufhebung im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gegebenenfalls in Bestandskraft erwächst und einem Antrag auf abschließende Regelung dann von vornherein entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger sogar gezwungen, gegen die angefochtenen Bescheide, auch soweit der Zeitraum Mai bis November 2012 betroffen ist, vorzugehen. Die Bescheide vom 21.05.2013 sind, soweit sie den Zeitraum Mai bis November 2012 betreffen, vielmehr in einen endgültigen Leistungsbescheid umzudeuten. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt setzt nach § 43 Abs. 1 SGB X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden konnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dies kann nur angenommen werden, wenn dem Bescheid in einer den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen genügenden Weise entnommen werden kann, dass nunmehr eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers im streitbefangenen Zeitraum getroffen werden sollte (BSG, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte ging rechtsirrig von einer bestandskräftigen Entscheidung auch für den Zeitraum Mai bis November 2012 aus und wollte diese angesichts der festgestellten Rechtswidrigkeit zugunsten des Klägers abändern, wobei - aus Sicht des Beklagten neuerlich - eine abschließende Entscheidung über diesen Zeitraum getroffen werden sollte. Soweit der Zeitraum Mai bis November 2012 betroffen ist, liegt demnach eine (erstmalige) abschließende Leistungsbewilligung vor, die der Kläger zulässigerweise zum Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage machen konnte.
Soweit der Kläger höhere Leistungen auch für den Monat Dezember 2012 begehrt, ist dagegen die Klage unzulässig. Denn für diesen Zeitraum hat der Beklagte keine Zugunstenentscheidung getroffen und wollte dies ausweislich der von ihm im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung auch nicht - wenngleich der Antrag des Klägers auf Überprüfung auch den Dezember 2012 umfasste. Vielmehr beschränkte der Beklagte seine Überprüfung danach ausdrücklich ausschließlich auf den Zeitraum von Januar bis einschließlich November 2012, sodass eine Klage mangels vorgängiger Verwaltungsentscheidung bereits unzulässig ist. Die die Leistungsgewährung für Dezember 2012 regelnden Bescheide (vorläufige Bewilligung vom 23.10.2012, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.04.2013) sind vom Kläger zu keinem Zeitpunkt angefochten worden und daher in Bestandskraft erwachsen.
Die Klage ist demnach für den Zeitraum Januar bis einschließlich November 2012 zulässig. Sie ist indes unbegründet. Der Beklagte hat mit den Bescheiden vom 21.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2013 dem Kläger Alg II in zutreffender Höhe bewilligt. Diesem kommt kein höherer Anspruch zu. Der Beklagte hat den Bedarf des Klägers für den genannten Zeitraum mit 787,60 EUR monatlich (Regelsatz 374,00 EUR, Kosten der Unterkunft 405,00 EUR, Mehrbedarf für die zentrale Wassererzeugung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 8,60 EUR) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zutreffend ermittelt und von dem vom Kläger erzielten Nettoeinkommen in Übereinstimmung mit § 11b SGB II in der Fassung vom 24.03.2012 (bis 31.03.2012) bzw. in der Fassung vom 20.12.2011 (ab 01.04.2012) die danach gebotenen Absetzbeträge, namentlich die gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB II a.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (in der Fassung vom 19.12.2011) vorgesehene Pauschale von 30,00 EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen sowie die monatlichen Zahlungen des Klägers zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 27,76 EUR, die nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b SGB II zu berücksichtigenden monatlichen Beiträge zur Riesterrente in Höhe von 10,00 EUR, weiterhin die gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a und 3b Alg II-V vorgesehenen pauschalen Werbungskosten in Höhe von 15,33 EUR monatlich sowie monatliche Fahrtkosten in Höhe von 57,00 EUR, in zutreffender Höhe in Abzug gebracht. Die danach ermittelten Absatzbeträge übersteigen auch einem Betrag von 100,00 EUR (vgl. § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F.) Der Beklagte hat ferner den nach § 11b Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II a.F. vorgesehenen Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit in zutreffender Höhe ermittelt. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden errechnet sich ein anrechenbares Einkommen von 308,61 EUR und damit ein Alg II-Anspruch von 478,99 EUR für Januar (allerdings unter Berücksichtigung der für diesen Monat noch von der Stadt Ulm übernommenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 405,00 EUR) und Februar 2012, ein anrechenbares Einkommen von 516,29 EUR und damit ein Alg II-Anspruch von 271,31 EUR für März 2012, ein anrechenbares Einkommen von 309,38 EUR und damit ein Alg II-Anspruch von 478,22 EUR für April bis einschließlich Juli 2012, ein anrechenbares Einkommen von 461,81 EUR und damit ein Alg II-Anspruch von 325,79 EUR für August 2012 und ein anrechenbares Einkommen von 320,68 EUR und damit ein Alg II-Anspruch von 466,92 EUR für September bis einschließlich November 2012. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte - jenseits der hier streitigen Frage der Anrechnung der Beiträge für den VdK - einzelne Bedarfs- bzw. Absetzpositionen nicht berücksichtigt hat, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht behauptet.
Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Beiträge für den VdK nicht berücksichtigt. Eine anspruchserhöhende Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge für den VdK kommt, wovon die Beteiligten zutreffend ausgehen, einzig als Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. in Betracht. Eine Verbundenheit der Aufwendungen mit der Erzielung eines Einkommens im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. liegt dann vor, wenn die Zielrichtung der Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht. Dabei knüpft der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift schon ihrem Wortlaut nach nicht unmittelbar an die in § 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu Werbungskosten getroffene Regelung an; vielmehr wird den Absetzungsmöglichkeiten durch § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. insofern ein engerer Rahmen gesetzt, als im SGB II eine kausale Verknüpfung allein zwischen den fraglichen Aufwendungen und der "Erzielung des Einkommens" gefordert wird, während § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinsichtlich der steuerrechtlichen Werbungskosten auf die "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" abstellt (BSG, Urteil vom 19.06.2012, B 4 AS 163/11 R, juris). Dabei ist die Verbundenheit i.S. des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. nicht im Sinne einer Conditio sine qua non zu verstehen; der Begriff der Verbundenheit stellt zwar einen Zusammenhang zur Erzielung des Einkommens her, führt jedoch nicht zu dem Erfordernis, dass die Erzielung des Einkommens ohne die Aufwendung undenkbar wäre (BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 180/10 R, juris). Eine weitere Einschränkung gegenüber den einkommenssteuerrechtlichen Regelungen ergibt sich dadurch, dass im SGB II nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht bereits die Veranlassung der Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen genügen lässt (BSG, Urteil vom 19.06.2012, a.a.O.). Der Begriff der Werbungskosten nach einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften ist somit grundsätzlich weiter als die durch § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. eröffneten Absetzungsmöglichkeiten; es kann sich andererseits gleichwohl im Einzelfall ein weiteres Verständnis dadurch ergeben, dass dies durch ein zentrales Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert wird (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Es ist daher angezeigt, zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und in einem zweiten Schritt zu hinterfragen, ob sich aus den vorstehenden Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergibt.
Vorliegend bleibt zunächst festzuhalten, dass die Beiträge zum VdK nicht der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG unterfallen. Nach dieser Vorschrift sind Werbungskosten auch Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Der Begriff des Berufsverbandes umfasst dabei Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen zur Wahrnehmung allgemeiner, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsender ideeller und wirtschaftlicher Interessen eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges (Blümich/Thürmer, EStG, 134. Aufl. 2016, § 9 Rn. 235). Der satzungsmäßige Zweck des VdK ist indes nicht auf die Wahrnehmung der Interessen eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges gerichtet. Vielmehr ist der VdK ausweislich der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg vom 21.09.2012 in der Fassung vom 01.01.2016 eine Sozial- und Arbeitnehmerorganisation (§ 2 Nr. 2 der Satzung), die die Hilfe des in § 3 Nr. 1a bis 1j und Nr. 2 genannten Personenkreises - dies sind ausweislich des § 3 Nr. 1a bis 1j u.a. Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene, Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Opfer von Gewalt, Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, Unfallverletzte, Sozialversicherte und Versorgungsberechtigte - bezweckt. Bereits diese Aufzählung macht deutlich, dass die Zielsetzung des VdK gerade nicht in der Wahrnehmung beispielsweise beruflicher Interessen eines Berufsstandes liegt, sondern der VdK den Interessen eines breit gefächerten, inhomogenen Personenkreises im Sinne eines Sozialverbands zu dienen bestimmt ist (im Ergebnis ebenso Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 27.01.1994, 5 C 29/91, juris). Ein Korrektiv dieser steuerrechtlichen Bewertung unter Berücksichtigung der Anliegen des SGB II ist nicht geboten. Es fehlt an der vom BSG geforderten kausalen Verknüpfung zwischen den fraglichen Aufwendungen und der Erzielung des Einkommens. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und der damit verbundene Sonderkündigungsschutz der Beibehaltung eines bestimmten Arbeitsplatzes und damit weitergehend auch der Erwerbstätigkeit eines behinderten Menschen dient (vgl. hierzu § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 SGB II). Denn während die Verbundenheit im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. bei einem Gewerkschaftsbeitrag sich bereits daraus ergibt, dass die Gewerkschaft als Tarifvertragspartei für ihre Mitglieder Arbeitsbedingungen und insbesondere auch das Einkommen mit der Arbeitgeberseite aushandelt und das Mitglied hiervon unmittelbar profitiert, setzt die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht zwingend eine Rechtsvertretung durch den VdK voraus. Vielmehr erfolgt die Feststellung eines GdB aufgrund eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde, die im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht die Voraussetzungen umfassend und objektiv zu prüfen hat. Soweit der VdK gegebenenfalls im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder sich anschließenden Gerichtsverfahrens als Rechtsvertretung tätig wird, kann von einer Verknüpfung zwischen den Aufwendungen und der Erzielung des Einkommens im Sinne der Rechtsprechung des BSG endgültig nicht mehr gesprochen werden.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des BVerwG (a.a.O.) geboten. Denn entscheidend für die dortige Bejahung eines Mitgliedsbeitrags eines Rentners zum Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. als eine mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des (außer Kraft getretenen) § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG a.F.) war für das BVerwG, dass die Zielrichtung der Tätigkeit des Reichsbundes zum Renteneinkommen des Klägers in einer Beziehung stand, die einen Nutzen für dessen Einkommen erwarten ließ. Denn die Mitgliedschaft des dortigen Klägers im Reichsbund war, so das BVerwG, geeignet, die Erzielung seines Renteneinkommens zu fördern oder sicherzustellen. Maßgebend für die dortige Zuerkennung einer Verbundenheit zwischen den fraglichen Aufwendungen und der Erzielung des Einkommens war danach der Umstand, dass der Kläger ein Renteneinkommen bezogen hat. Im vorliegenden Fall erzielt der Kläger indes ein Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung. Lediglich bezüglich dieses Erwerbseinkommens sind etwaige Absetzbeträge zu prüfen, auch diejenigen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F., weshalb eine mögliche Unterstützung durch den VdK in Rentenangelegenheiten ohne Belang ist.
Vor diesem Hintergrund konnte eine Klärung der Frage, ob der jährliche Beitrag für den VdK in Höhe von einmalig 60,00 EUR, wie vom Kläger angenommen, auf die einzelnen Monate umzulegen ist, dahingestellt bleiben. Es spricht indes viel dafür, dass auch für die Berücksichtigung von Absetzungen von laufendem Einnahmen das Monatsprinzip gilt (Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11b Rn. 9) und die Aufwendungen folglich dann abzusetzen sind, wenn sie tatsächlich abfließen.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung seiner Mitgliedsbeiträge für den Sozialverband der Kriegsversehrten (VdK) als vom Einkommen abzusetzende Ausgaben.
Dem 1982 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom April 2013 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 ab Oktober 2001 zuerkannt. Er ist im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Wochenstunden an 5 Tagen die Woche als Produktionshelfer beschäftigt. Er erzielte aus dieser Beschäftigung ein Einkommen von brutto 707,00 EUR (netto 569,87 EUR) in den Monaten Januar bis Februar 2012 (Januar 2012 netto 569,10 EUR) und Mai 2012 bis Juli 2012. Im März 2012 erzielte er ein Einkommen von brutto 1.061,55 EUR (netto 841,54 EUR) und im August 2012 von brutto 980,00 EUR (netto 776,90 EUR). In den Monaten September bis November 2012 erzielte der Kläger ein gleichbleibendes monatliches Einkommen von 730,00 EUR brutto (585,77 EUR netto). Der Kläger zahlt monatlich 26,76 EUR für die Haftpflichtversicherung für sein Kraftfahrzeug. Er entrichtet weiterhin 10,00 EUR monatlich für eine Rentenversicherung mit staatlicher Förderung (sogenannte Riester-Rentenversicherung). Die Strecke zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz beträgt 15 km einfach. Seine Unterkunftskosten belaufen sich auf 405,00 EUR monatlich (283,00 EUR Kaltmiete, 122,00 EUR Heizung). Die Warmwasserzubereitung in der klägerischen Wohnung erfolgt in Teilen durch einen Elektrodurchlauferhitzer. Der Kläger bezieht vom Beklagten seit 2007 Arbeitslosengeld II (Alg II); bis einschließlich Januar 2013 trug die Stadt Ulm die Kosten der Unterkunft.
Mit Bescheid vom 24.10.2011 bewilligte der Beklagte Alg II für die Zeit von November 2011 bis April 2012 in Höhe von vorläufig 16,30 EUR monatlich (ab Februar 2012 zusätzlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 405,00 EUR monatlich). Auf Antrag des Klägers auf Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden dezentralen Warmwassererzeugung hin erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 28.02.2012 (ohne Vorbehalt der Vorläufigkeit), mit dem dem Kläger monatlich Regelleistungen in Höhe von 34,90 EUR für Januar bis April 2012 gewährt wurden. Mit Bescheid vom 23.04.2012 setzte der Beklagte die Leistungen für den Bewilligungsabschnitt November 2011 bis April 2012 endgültig fest und machte eine Erstattung u.a. für März 2012 in Höhe von 207,68 EUR sowie für April 2012 in Höhe von 0,77 EUR geltend. Mit weiterem Bescheid gleichen Datums bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für den Zeitraum Mai 2012 bis Oktober 2012 vorläufig in Höhe von 439,13 EUR. Mit Bescheid vom 23.10.2012 hob der Beklagte die Bewilligung vom 23.04.2012 teilweise auf und machte mit der Begründung eines vom Kläger erzielten, höheren Einkommens Erstattungen für August 2012 in Höhe von 152,23 EUR, für September 2012 in Höhe von 11,30 EUR und für Oktober 2012 in Höhe von 11,30 EUR geltend. Mit Bescheid gleichen Datums bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II vorläufig in Höhe von 427,83 EUR für den Zeitraum November 2012 bis April 2013.
Am 24.04.2013 beantragte der Kläger schriftlich unter Bezugnahme auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung der "gesamten Bescheide des Jobcenters Ulm-Stadt nach § 44 SGB X rückwirkend für ein Jahr" und begründete sein Überprüfungsersuchen mit dem aus seiner Sicht falschen Ansatz von Absetzbeträgen bei seinem Einkommen. Er verwies hierzu auf den im Februar 2012 für das Jahr 2012 überwiesenen Mitgliedsbeitrag für den VdK in Höhe von 60,00 EUR, auf seine Kfz-Haftpflichtversicherung sowie auf die monatlichen 10,00 EUR für die sogenannte Riesterrente. Mit drei Bescheiden, jeweils vom 21.05.2013, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag auf Überprüfung teilweise habe entsprochen werden können und die Altersvorsorgebeiträge, die Kfz-Versicherung sowie die Kosten für die Anfahrt zur Arbeitsstelle berücksichtigt worden seien. Nicht berücksichtigungsfähig seien die Beiträge für den VdK. Der Beklagte bewilligte dem Kläger demgemäß mit den Änderungsbescheiden vom 21.05.2013 für Januar 2012 einen Regelbedarf von 73,99 EUR und Alg II für Februar 2012 in Höhe von 478,99 EUR, für März 2012 in Höhe von 271,31 EUR, für April 2012 in Höhe von 478,22 EUR für Mai bis Juli 2012 in Höhe von 478,22 EUR, für August 2012 in Höhe von 325,79 EUR, für September bis Oktober 2012 jeweils in Höhe von 466,92 EUR und für November 2012 in Höhe von 466,92 EUR. Ausweislich der mitübersandten Berechnungsbögen (jeweils vor den einzelnen Bescheiden) berücksichtigte der Beklagte bei den Berechnungen Absetzbeträge in Höhe von insgesamt 139,09 EUR monatlich (30,00 EUR Versicherungspauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V], einen weiteren Pauschbetrag in Höhe von 15,33 EUR monatlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-VO, 57,00 EUR für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V, 26,76 EUR Kfz-Haftpflichtversicherung und 10,00 EUR Riesterrente). Weiterhin berücksichtigte der Beklagte den Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, beim VdK-Mitgliedsbeitrag handle es sich um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Überprüfung des Zeitraumes Januar 2012 bis November 2012 habe ergeben, dass dem Überprüfungsantrag nur teilweise habe entsprochen werden können. Der monatliche Beitrag in Höhe von 5,00 EUR für den VdK könne nicht berücksichtigt werden, da keine enge Verbundenheit zwischen dem Mitgliedsbeitrag und der Einkommenserzielung ersichtlich sei.
Am 09.10.2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren sein Begehren, die Mitgliedsbeiträge für den VdK in Höhe von 5,00 EUR monatlich bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, weiterverfolgt. Mit Urteil vom 28.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit sich der Kläger im Wege des Überprüfungsverfahrens gegen die vorläufige Leistungsbewilligung für bereits abgelaufene Zeiträume wende. Hier stünde dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung, um eine Korrektur der Alg II-Bewilligung zu erzielen. Er könne nämlich die Abänderung der vorläufigen Entscheidung beantragen. Unzulässig sei die Klage auch für den Monat Dezember 2012. Denn insoweit liege eine bestandskräftige Abänderung der bisherigen vorläufigen Leistungsbewilligung vor. Soweit die Klage für die Monate März, April, August, September und Oktober 2012 aufgrund endgültiger Festsetzung der Leistungen durch den Beklagten mit den Bescheiden vom 23.04.2012 und 23.10.2012 zulässig sei, sei diese indes unbegründet. Nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II seien u.a. Gewerkschaftsbeiträge oder Beiträge zu Berufsverbänden absetzbar, worunter die Mitgliedsbeiträge für den VdK nicht fallen würden. In der zugehörigen Rechtsmittelbelehrung hat das SG auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen, das innerhalb von drei Monaten seitens des Klägers zu erheben sei.
Gegen das dem Kläger am 06.05.2016 zugestellte Urteil des SG hat dieser am 27.07.2016 Beschwerde eingelegt und die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil betreffe die Auslandszustellung und weise daher (zu Unrecht) für den Kläger eine Frist von drei Monaten aus, weshalb die Beschwerdefrist gewahrt sei. In der Sache schränke die Auslegung des SG in der angefochtenen Entscheidung den Wortlaut von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu stark ein. Es überzeuge nicht, wenn einerseits Gewerkschaftsbeiträge berücksichtigt würden, andererseits die Beiträge zum VdK nicht. Die Beratung des VdK habe erhebliche Auswirkungen auf die Erzielung des Einkommens und sei auch mit diesem verbunden, was sich aus der für die Erhaltung des Arbeitsplatzes relevanten Schwerbehinderteneigenschaft und die in diesem Zusammenhang erforderliche Hilfe bei der Rechtsverfolgung durch den VdK ergebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 21. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2013 zu verpflichten, den Änderungsbescheid vom 23. April 2012 und die Bescheide vom 23. Oktober 2012 und 10. April 2013 teilweise zurückzunehmen und ihm für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2012 höheres Arbeitslosengeld II in Höhe von 5,00 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es handle sich bei den streitigen Beiträgen für die Mitgliedschaft beim VdK nicht um notwendige Ausgaben im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Die Zugehörigkeit zum VdK beinhalte die Vertretung der Mitglieder in sozialen Bereichen und lasse keinen direkten Zusammenhang mit der Erzielung von Erwerbseinkommen erkennen.
Mit Beschluss vom 27.12.2016 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des SG vom 28.04.2016 zugelassen und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 3 AS 4825/16 fortgesetzt. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 13.02.2017 bzw. 14.02.2017 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 SGG aufgrund der Zulassung durch Beschluss des Senats statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Der gesonderten Einlegung einer Berufung durch den Kläger bedurfte es gemäß § 145 Abs. 5 SGG nicht; vielmehr ist das Beschwerdeverfahren mit Zulassung der Berufung als Berufungsverfahren fortzusetzen.
Die Klage ist - entgegen der Auffassung des SG - für den gesamten Zeitraum, über den der Beklagte entschieden hat, d.h. für die Zeit vom 01.01.2012 bis einschließlich 30.11.2012 auch zulässig.
Für den Zeitraum Januar 2012 bis einschließlich April 2012 liegt eine endgültige Bewilligungsentscheidung des Beklagten vor. Mit Bescheid vom 23.04.2012 hat der Beklagte, wie er in diesem Bescheid explizit ausgeführt hat, endgültig über den Leistungsanspruch des Klägers für diesen Zeitraum entschieden und hierauf gestützt für März 2012 und April 2012 Erstattungen geltend gemacht. Den Anforderungen an eine i.S. von § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), der vorliegend gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 Anwendung findet, "abschließende Entscheidung" genügt nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die zustehende Leistung endgültig zuerkennt (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 31/14 R, juris). Aus Sicht des Empfängerhorizonts eines verständigen Beteiligten unter Berücksichtigung aller Zusammenhänge, die der Beklagte erkennbar in seine Entscheidung einbezogen hat, ergibt zumindest die gebotene Auslegung des Bescheides vom 23.04.2012, dass auch über die Monate Januar und Februar 2012, für die keine Erstattung geltend gemacht worden ist, eine endgültige Entscheidung getroffen werden sollte, die dahingehend lautete, dass das bislang (nach Auffassung des Beklagten vorläufig) gewährte Alg II in bisheriger Höhe endgültig bewilligt werden sollte. Dies ergibt sich aus der Benennung des Bescheides vom 24.10.2011, über den nun endgültig entschieden worden sei, so der Wortlaut des Bescheides vom 23.04.2012.
Für den Zeitraum von Mai 2012 bis einschließlich November 2012 liegt dagegen keine endgültige Leistungsbewilligung vor. Insbesondere kann eine solche, entgegen der Auffassung des SG, nicht im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2012 gesehen werden. Als eine abschließende Entscheidung über ein zunächst nur vorläufig beschiedenes Leistungsbegehren genügt nämlich die Regelungswirkung eines bloßen Änderungsbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Wie bereits ausgeführt, genügt den Anforderungen an eine im Sinne von § 328 Abs. 3 SGB III abschließende Entscheidung nur ein Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung endgültig zuerkennt, was mit einem Änderungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht wird. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist vorliegend nicht geboten. Denn weder enthält der Bescheid vom 23.10.2012 eine abschließende Regelung. Dem Wortlaut nach beschränken sich die Verfügungssätze vielmehr darauf, die erteilte Bewilligung teilweise aufzuheben und eine entsprechende Erstattungsforderung festzusetzen. Noch kann dem Bescheid vom 23.10.2012 eine Regelung des Inhalts entnommen werden, dass dem Kläger nunmehr endgültige Leistungen zuerkannt worden sind. Dafür bedürfte es zumindest irgendeines Anhaltspunktes in einem Verfügungssatz oder der Begründung der Entscheidung, dem eine solche Bindungswirkung entnommen werden könnte; hieran fehlt es.
Lag demnach für den Zeitraum Mai bis November 2012 zum Zeitpunkt der Stellung des Überprüfungsantrags wie auch der Bescheidung durch die hier streitgegenständlichen Bescheide vom 21.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2013 keine abschließende Regelung vor, so führt dies nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und zur Unzulässigkeit der Klage. Die gegenteilige Auffassung des SG verkennt - neben der Frage, inwieweit die §§ 44 ff. SGB X im Anwendungsbereich von § 328 SGB III generell verdrängt werden (vgl. hierzu BSG, a.a.O.) -, dass der Beklagte mit den genannten Bescheiden eine abschließende Regelung auch für diesen Zeitraum getroffen hat, die bei fehlender Anfechtung bzw. Aufhebung im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren gegebenenfalls in Bestandskraft erwächst und einem Antrag auf abschließende Regelung dann von vornherein entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger sogar gezwungen, gegen die angefochtenen Bescheide, auch soweit der Zeitraum Mai bis November 2012 betroffen ist, vorzugehen. Die Bescheide vom 21.05.2013 sind, soweit sie den Zeitraum Mai bis November 2012 betreffen, vielmehr in einen endgültigen Leistungsbescheid umzudeuten. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes in einen anderen Verwaltungsakt setzt nach § 43 Abs. 1 SGB X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden konnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dies kann nur angenommen werden, wenn dem Bescheid in einer den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen genügenden Weise entnommen werden kann, dass nunmehr eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers im streitbefangenen Zeitraum getroffen werden sollte (BSG, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der Beklagte ging rechtsirrig von einer bestandskräftigen Entscheidung auch für den Zeitraum Mai bis November 2012 aus und wollte diese angesichts der festgestellten Rechtswidrigkeit zugunsten des Klägers abändern, wobei - aus Sicht des Beklagten neuerlich - eine abschließende Entscheidung über diesen Zeitraum getroffen werden sollte. Soweit der Zeitraum Mai bis November 2012 betroffen ist, liegt demnach eine (erstmalige) abschließende Leistungsbewilligung vor, die der Kläger zulässigerweise zum Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage machen konnte.
Soweit der Kläger höhere Leistungen auch für den Monat Dezember 2012 begehrt, ist dagegen die Klage unzulässig. Denn für diesen Zeitraum hat der Beklagte keine Zugunstenentscheidung getroffen und wollte dies ausweislich der von ihm im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung auch nicht - wenngleich der Antrag des Klägers auf Überprüfung auch den Dezember 2012 umfasste. Vielmehr beschränkte der Beklagte seine Überprüfung danach ausdrücklich ausschließlich auf den Zeitraum von Januar bis einschließlich November 2012, sodass eine Klage mangels vorgängiger Verwaltungsentscheidung bereits unzulässig ist. Die die Leistungsgewährung für Dezember 2012 regelnden Bescheide (vorläufige Bewilligung vom 23.10.2012, Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10.04.2013) sind vom Kläger zu keinem Zeitpunkt angefochten worden und daher in Bestandskraft erwachsen.
Die Klage ist demnach für den Zeitraum Januar bis einschließlich November 2012 zulässig. Sie ist indes unbegründet. Der Beklagte hat mit den Bescheiden vom 21.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2013 dem Kläger Alg II in zutreffender Höhe bewilligt. Diesem kommt kein höherer Anspruch zu. Der Beklagte hat den Bedarf des Klägers für den genannten Zeitraum mit 787,60 EUR monatlich (Regelsatz 374,00 EUR, Kosten der Unterkunft 405,00 EUR, Mehrbedarf für die zentrale Wassererzeugung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 8,60 EUR) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zutreffend ermittelt und von dem vom Kläger erzielten Nettoeinkommen in Übereinstimmung mit § 11b SGB II in der Fassung vom 24.03.2012 (bis 31.03.2012) bzw. in der Fassung vom 20.12.2011 (ab 01.04.2012) die danach gebotenen Absetzbeträge, namentlich die gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB II a.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (in der Fassung vom 19.12.2011) vorgesehene Pauschale von 30,00 EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen sowie die monatlichen Zahlungen des Klägers zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 27,76 EUR, die nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b SGB II zu berücksichtigenden monatlichen Beiträge zur Riesterrente in Höhe von 10,00 EUR, weiterhin die gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a und 3b Alg II-V vorgesehenen pauschalen Werbungskosten in Höhe von 15,33 EUR monatlich sowie monatliche Fahrtkosten in Höhe von 57,00 EUR, in zutreffender Höhe in Abzug gebracht. Die danach ermittelten Absatzbeträge übersteigen auch einem Betrag von 100,00 EUR (vgl. § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F.) Der Beklagte hat ferner den nach § 11b Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II a.F. vorgesehenen Freibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit in zutreffender Höhe ermittelt. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden errechnet sich ein anrechenbares Einkommen von 308,61 EUR und damit ein Alg II-Anspruch von 478,99 EUR für Januar (allerdings unter Berücksichtigung der für diesen Monat noch von der Stadt Ulm übernommenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 405,00 EUR) und Februar 2012, ein anrechenbares Einkommen von 516,29 EUR und damit ein Alg II-Anspruch von 271,31 EUR für März 2012, ein anrechenbares Einkommen von 309,38 EUR und damit ein Alg II-Anspruch von 478,22 EUR für April bis einschließlich Juli 2012, ein anrechenbares Einkommen von 461,81 EUR und damit ein Alg II-Anspruch von 325,79 EUR für August 2012 und ein anrechenbares Einkommen von 320,68 EUR und damit ein Alg II-Anspruch von 466,92 EUR für September bis einschließlich November 2012. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte - jenseits der hier streitigen Frage der Anrechnung der Beiträge für den VdK - einzelne Bedarfs- bzw. Absetzpositionen nicht berücksichtigt hat, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht behauptet.
Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Beiträge für den VdK nicht berücksichtigt. Eine anspruchserhöhende Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge für den VdK kommt, wovon die Beteiligten zutreffend ausgehen, einzig als Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. in Betracht. Eine Verbundenheit der Aufwendungen mit der Erzielung eines Einkommens im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. liegt dann vor, wenn die Zielrichtung der Aufwendung mit der Einkunftsart in einer Beziehung steht. Dabei knüpft der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift schon ihrem Wortlaut nach nicht unmittelbar an die in § 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) zu Werbungskosten getroffene Regelung an; vielmehr wird den Absetzungsmöglichkeiten durch § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. insofern ein engerer Rahmen gesetzt, als im SGB II eine kausale Verknüpfung allein zwischen den fraglichen Aufwendungen und der "Erzielung des Einkommens" gefordert wird, während § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinsichtlich der steuerrechtlichen Werbungskosten auf die "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" abstellt (BSG, Urteil vom 19.06.2012, B 4 AS 163/11 R, juris). Dabei ist die Verbundenheit i.S. des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. nicht im Sinne einer Conditio sine qua non zu verstehen; der Begriff der Verbundenheit stellt zwar einen Zusammenhang zur Erzielung des Einkommens her, führt jedoch nicht zu dem Erfordernis, dass die Erzielung des Einkommens ohne die Aufwendung undenkbar wäre (BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 180/10 R, juris). Eine weitere Einschränkung gegenüber den einkommenssteuerrechtlichen Regelungen ergibt sich dadurch, dass im SGB II nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht bereits die Veranlassung der Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen genügen lässt (BSG, Urteil vom 19.06.2012, a.a.O.). Der Begriff der Werbungskosten nach einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften ist somit grundsätzlich weiter als die durch § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. eröffneten Absetzungsmöglichkeiten; es kann sich andererseits gleichwohl im Einzelfall ein weiteres Verständnis dadurch ergeben, dass dies durch ein zentrales Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert wird (BSG, a.a.O., auch zum Nachfolgenden). Es ist daher angezeigt, zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und in einem zweiten Schritt zu hinterfragen, ob sich aus den vorstehenden Grundsätzen ein abweichendes Verständnis ergibt.
Vorliegend bleibt zunächst festzuhalten, dass die Beiträge zum VdK nicht der Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG unterfallen. Nach dieser Vorschrift sind Werbungskosten auch Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Der Begriff des Berufsverbandes umfasst dabei Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen zur Wahrnehmung allgemeiner, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsender ideeller und wirtschaftlicher Interessen eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges (Blümich/Thürmer, EStG, 134. Aufl. 2016, § 9 Rn. 235). Der satzungsmäßige Zweck des VdK ist indes nicht auf die Wahrnehmung der Interessen eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges gerichtet. Vielmehr ist der VdK ausweislich der Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg vom 21.09.2012 in der Fassung vom 01.01.2016 eine Sozial- und Arbeitnehmerorganisation (§ 2 Nr. 2 der Satzung), die die Hilfe des in § 3 Nr. 1a bis 1j und Nr. 2 genannten Personenkreises - dies sind ausweislich des § 3 Nr. 1a bis 1j u.a. Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene, Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Opfer von Gewalt, Rentnerinnen und Rentner, Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, Unfallverletzte, Sozialversicherte und Versorgungsberechtigte - bezweckt. Bereits diese Aufzählung macht deutlich, dass die Zielsetzung des VdK gerade nicht in der Wahrnehmung beispielsweise beruflicher Interessen eines Berufsstandes liegt, sondern der VdK den Interessen eines breit gefächerten, inhomogenen Personenkreises im Sinne eines Sozialverbands zu dienen bestimmt ist (im Ergebnis ebenso Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 27.01.1994, 5 C 29/91, juris). Ein Korrektiv dieser steuerrechtlichen Bewertung unter Berücksichtigung der Anliegen des SGB II ist nicht geboten. Es fehlt an der vom BSG geforderten kausalen Verknüpfung zwischen den fraglichen Aufwendungen und der Erzielung des Einkommens. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft und der damit verbundene Sonderkündigungsschutz der Beibehaltung eines bestimmten Arbeitsplatzes und damit weitergehend auch der Erwerbstätigkeit eines behinderten Menschen dient (vgl. hierzu § 1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 SGB II). Denn während die Verbundenheit im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. bei einem Gewerkschaftsbeitrag sich bereits daraus ergibt, dass die Gewerkschaft als Tarifvertragspartei für ihre Mitglieder Arbeitsbedingungen und insbesondere auch das Einkommen mit der Arbeitgeberseite aushandelt und das Mitglied hiervon unmittelbar profitiert, setzt die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht zwingend eine Rechtsvertretung durch den VdK voraus. Vielmehr erfolgt die Feststellung eines GdB aufgrund eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde, die im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht die Voraussetzungen umfassend und objektiv zu prüfen hat. Soweit der VdK gegebenenfalls im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder sich anschließenden Gerichtsverfahrens als Rechtsvertretung tätig wird, kann von einer Verknüpfung zwischen den Aufwendungen und der Erzielung des Einkommens im Sinne der Rechtsprechung des BSG endgültig nicht mehr gesprochen werden.
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des BVerwG (a.a.O.) geboten. Denn entscheidend für die dortige Bejahung eines Mitgliedsbeitrags eines Rentners zum Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. als eine mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des (außer Kraft getretenen) § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG a.F.) war für das BVerwG, dass die Zielrichtung der Tätigkeit des Reichsbundes zum Renteneinkommen des Klägers in einer Beziehung stand, die einen Nutzen für dessen Einkommen erwarten ließ. Denn die Mitgliedschaft des dortigen Klägers im Reichsbund war, so das BVerwG, geeignet, die Erzielung seines Renteneinkommens zu fördern oder sicherzustellen. Maßgebend für die dortige Zuerkennung einer Verbundenheit zwischen den fraglichen Aufwendungen und der Erzielung des Einkommens war danach der Umstand, dass der Kläger ein Renteneinkommen bezogen hat. Im vorliegenden Fall erzielt der Kläger indes ein Erwerbseinkommen aus abhängiger Beschäftigung. Lediglich bezüglich dieses Erwerbseinkommens sind etwaige Absetzbeträge zu prüfen, auch diejenigen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F., weshalb eine mögliche Unterstützung durch den VdK in Rentenangelegenheiten ohne Belang ist.
Vor diesem Hintergrund konnte eine Klärung der Frage, ob der jährliche Beitrag für den VdK in Höhe von einmalig 60,00 EUR, wie vom Kläger angenommen, auf die einzelnen Monate umzulegen ist, dahingestellt bleiben. Es spricht indes viel dafür, dass auch für die Berücksichtigung von Absetzungen von laufendem Einnahmen das Monatsprinzip gilt (Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11b Rn. 9) und die Aufwendungen folglich dann abzusetzen sind, wenn sie tatsächlich abfließen.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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