Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 SO 55/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 384/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Notwendigkeit des Ersuchens um Bestellung eines geeigneten Vertreters i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X bei fehlender Handlungs- und Prozessfähigkeit, wenn das Betreuungsgericht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nach § 1896 BGB abgelehnt hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.06.2015 geändert. Der Bescheid vom 10.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides betreffend die Gewährung von Leistungen für eine Haushaltshilfe.
Der 1948 in Bulgarien geborene, ledige und alleinstehende Kläger leidet seit einer Wirbelsäulenoperation aus dem Jahr 1979 an einer multiplen Paraspastik, die zu erheblichen Einschränkungen seiner Mobilität führt. Er ist promovierter Kunstmaler. Seit 1999 hat er allein vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 649 Verfahren geführt.
Mit Schreiben vom 06.07.2013 beantragte der Kläger u.a. finanzielle Unterstützung für eine Haushaltshilfe. Die Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 25.07.2013 an den Kläger und teilte mit, dass die Kosten für eine Haushaltshilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII im Umfang von 15 Stunden monatlich und einem Stundenlohn von bis zu 12 EUR inkl. Abgaben grundsätzlich übernommen werden könnten. Voraussetzung sei jedoch eine Anmeldung des Haushaltshelfers bei der Minijobzentrale sowie dessen schriftliche Bestätigung zu Beschäftigung, Stundenumfang und Höhe des gezahlten Stundenlohnes. Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld sei teilweise für die Kosten der Haushaltshilfe einzusetzen. Alternativ könne auch ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen werden.
Hiergegen wandte sich der Kläger (Schreiben vom 03.08.2013) und führte aus, aus dem Pflegegutachten ergebe sich nicht, dass er Teile des Pflegegeldes für eine Haushaltshilfe einsetzen müsse. Es sei vereinbart, dass er die vollen Leistungen für eine Haushaltshilfe beim Sozialamt beantragen könne. Er bitte um Gewährung von Leistungen in Höhe von 200 EUR, weil ihm schon im Jahre 1997 390 DM bewilligt worden seien.
Am 08.08.2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Bearbeitung u.a. seines Antrags auf eine Haushaltshilfe auf, Angaben und Nachweise über seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation vorzulegen. Angefordert wurde eine schriftliche Erklärung sowie Angaben zu einer etwaigen Rente, Nachweise über sämtliche Einkünfte, eine aktuelle Mietbescheinigung, Kontoauszüge aller Konten seit 01.06.2013, Nachweise über sonstiges Vermögen sowie eine Bestätigung der Krankenkasse über seine aktuelle Versicherung. Die Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse lehnte der Kläger jedoch ab (Schreiben vom 10.08.2013). Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten nichts zu tun mit seinem Antrag; es gehe um einen Nachteilsausgleich nach § 126 SGB IX. Er teilte jedoch mit, dass er weder eine Rente noch Wohn- oder Pflegegeld erhalte. Einen Rentenantrag werde er nicht stellen. Eine Mietbescheinigung habe mit seinem Antrag nichts zu tun. Wie er krankenversichert sei, wisse er nicht und brauche er auch nicht mitzuteilen.
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin (Schreiben vom 09.09.2013), § 126 SGB IX sei keine Anspruchsgrundlage. Als solche kämen allein die Vorschriften des SGB XII in Betracht. Diese seien nach § 2 SGB XII von Einkommen und Vermögen des Betroffenen abhängig. Es würden daher folgende Unterlagen benötigt: Sozialhilfeantrag und Erklärung über Vermögen, Bescheid über Altersrente bzw. Bestätigung des Rentenversicherungsträgers über eine entsprechende Antragstellung, Nachweis über alle aktuellen Einkünfte, etwa aus anderen Sozialleistungen, aus selbstständiger Tätigkeit, von sonstigen Stellen und Personen, Bestätigung der Krankenkasse über die aktuelle Versicherung, vollständige Kontoauszüge ab 01.06.2013 aller bestehenden Konten, Nachweise über sonstiges vorhandenes Vermögen sowie Nachweise über Versicherungsbeiträge. Die Beklagte setzte eine Frist zur Übersendung der Unterlagen bis zum 30.09.2013 und wies den Kläger auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin.
Auch hiergegen wandte sich der Kläger (Schreiben vom 28.09.2013) und nahm Bezug auf sein Schreiben vom 10.08.2013. Die begehrten Leistungen könnten auch als Darlehen gezahlt werden. Er sei bereit, die Kontoauszüge vorzulegen, sobald eine positive Entscheidung über seinen Antrag ergangen sei und nur die Kontoauszüge fehlen würden, um die Leistungen zu erhalten.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21.10.2013 mit, ein Widerspruch gegen das Hinweisschreiben vom 09.09.2013 sei nicht möglich. Da er seit dem 01.06.2013 keine Leistungen vom JobCenter mehr beziehe und nach seinen eigenen Angaben weder Rente, Wohngeld noch Pflegegeld erhalte, sei davon auszugehen, dass er bislang nicht angegebene Einkünfte habe oder von einer anderen Person finanziell unterstützt werde. Er werde daher ergänzend aufgefordert mitzuteilen, aus welchen Mitteln er seit Juni 2013 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Zudem möge er mitteilen, warum er kein Pflegegeld mehr erhalte. Die Beklagte setzte eine Frist bis zum 21.11.2013, wies den Kläger erneut auf seine Mitwirkungspflichten hin und erklärte, dass beabsichtigt sei, bei fruchtlosem Fristablauf den Antrag wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I abzulehnen.
Der Kläger entgegnete, bei ihm habe sich wirtschaftlich nichts geändert; allein die Leistungen durch das Jobcenter seien inzwischen weggefallen (Schreiben vom 07.11.2013). Seinen Lebensunterhalt sichere er derzeit durch Darlehen.
Die Beklagte wies erneut auf die Mitwirkungspflichten des Klägers und die bis zum 21.11.2013 laufende Frist hin, bestand weiterhin auf den angeforderten Nachweisen und bat den Kläger zusätzlich um Offenlegung der Darlehensverträge (Schreiben vom 13.11.2013).
Der Kläger entgegnete, er erhalte seine derzeitigen Mittel von guten Bekannten und teilweise von Verwandten ohne "jegliche institutionellen Bedingungen" (Schreiben vom 15.11.2013).
Mit Bescheid vom 10.12.2013 versagte die Beklagte dem Kläger die begehrten Leistungen für die Kosten einer Haushaltshilfe wegen fehlender Mitwirkung. Bei Ausübung des Ermessens überwiege das öffentliche Interesse an der Versagung der beantragten Leistung. Dem Kläger sei ausreichend Zeit gegeben worden, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sei eine Leistungsgewährung ohne Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht gerechtfertigt, weil dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und die Interessen der Steuerzahler verletzen würde.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 16.12.2013). Sein Einkommen sei seinem bisherigen Vortrag sowie allen Anträgen seit seiner Lähmung im Jahr 1979 zu entnehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch nach Beteiligung sozial erfahrener Personen gem. § 116 SGB XII als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.03.2014). Bei der beantragten Haushaltshilfe handele es sich um eine Leistung der Hilfe zur Pflege gem. §§ 61 ff. SGB XII. § 126 SGB IX sei keine Anspruchsgrundlage. Die beantragten Leistungen seien einkommens- und vermögensabhängig. Trotz aller bekannten Vorinformationen aus dem früheren Leistungsbezug des Klägers lägen keine ausreichenden Erkenntnisse zur Leistungsberechtigung vor. Auch in der Person des Klägers liegende Umstände rechtfertigten nicht eine möglicherweise rechtswidrige Leistungserbringung.
Am 17.03.2014 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Münster Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Antragsverfahren bezogen.
Mit Beschluss vom 26.05.2014 hat das Sozialgericht nach Anhörung des Klägers Rechtsanwalt N als besonderen Vertreter gem. § 72 SGG bestellt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde vom 07.07.2014 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 06.08.2014 zurückgewiesen.
Der besondere Vertreter hat nach Akteneinsicht ergänzend ausgeführt, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.12.2013. Der Kläger habe dargelegt, seinen Lebensunterhalt über Darlehen zu bestreiten. Dies schließe eine Aussage zu seiner Rentensituation sowie zu sonstigem Einkommen ein. Zudem sei der Kläger auf Grund seelischer, körperlicher und sozialer Umstände nicht in der Lage, an einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Ob der Kläger die Notwendigkeit seiner Mitwirkung habe erfassen können, sei zweifelhaft. Schließlich sei der Kläger auf die Folgen fehlender Mitwirkung nicht ausreichend hingewiesen worden. Die Beklagte habe angekündigt, den Antrag abzulehnen, nicht aber die Leistung zu versagen. Der Hinweis nach § 66 SGB I müsse unmissverständlich die beabsichtigte Entscheidung bezeichnen; eine Ablehnung sei jedoch im Gegensatz zur gesetzlich vorgesehenen Versagung oder Entziehung eine endgültige Verfügung.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 10.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid weiterhin für rechtmäßig gehalten. Allein die vage Aussage, der Kläger finanziere seinen Lebensunterhalt über Darlehen, könne eine Leistungsbewilligung nicht rechtfertigen. Unklar sei u.a., ob tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Auch sei die Mitwirkung des Klägers nicht entbehrlich. Die Prozessunfähigkeit des Klägers sei nicht gleichbedeutend mit einer Geschäftsunfähigkeit. Das Amtsgericht N habe die Bestellung eines Betreuers mehrfach abgelehnt. Der Kläger sei geistig und körperlich in der Lage, Anträge bei der Beklagten zu stellen, Widersprüche einzulegen und sonstige Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Schließlich führe auch der Hinweis der Beklagten, die Leistung werde im Falle fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I abgelehnt, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.10.2013 gehe eindeutig hervor, dass im Falle fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nach § 66 SGB I ergehe.
Das Sozialgericht hat am 14.04.2015 einen Erörterungstermin durchgeführt. Anschließend hat es durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 23.06.2015 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe dadurch nicht mitgewirkt, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichender Weise nachgewiesen habe. Seine Mitwirkungspflichten seien auch nicht wegen seiner Prozessunfähigkeit ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Prozessunfähigkeit beinhalte keine Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit des Klägers. Es sei ausschließlich untersucht (und bejaht) worden, ob die Geschäftsfähigkeit in Bezug auf die Führung sozialgerichtlicher Prozesse eingeschränkt sei. Die Prüfung der Geschäftsunfähigkeit obliege dem Vormundschaftsgericht. Dieses habe es jedoch mehrfach abgelehnt, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen. Aus der Prozessunfähigkeit für sozialgerichtliche Verfahren könne auch nicht geschlossen werden, dass der Kläger zugleich für das vorgelagerte Verwaltungsverfahren (partiell) handlungsunfähig sei. Letzteres sei durch die Sozialgerichtsbarkeit nie festgestellt und auch nicht überprüft worden. Auch ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Mitwirkungshandlung gem. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I liege nicht vor. Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des Klägers könnten einen solchen wichtigen Grund nicht begründen. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ziele auf Gründe ab, die zur Verweigerung gerade der betreffenden Mitwirkungshandlung berechtigten. Schließlich führe auch die Verwendung des Begriffs "ablehnen" an Stelle von "versagen" nicht zu einer Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides. Trotz der falschen Wortwahl sei der Hinweis hinreichend klar gewesen. Anhaltspunkte für Ermessensfehler lägen nicht vor.
Gegen das dem besonderen Vertreter am 01.09.2015 zugestellte Urteil hat dieser am 14.09.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seine erstinstanzlichen Ausführungen und trägt ergänzend vor, es sei von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers auch für das vorausgegangene Verwaltungsverfahren auszugehen. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein Vertreter von Amts wegen gem. § 15 SGB X hätte bestellt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.06.2015 sowie den Bescheid vom 10.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen führt sie aus, der Bestellung eines Vertreters von Amts wegen stehe § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X entgegen. Denn solange der Kläger noch fähig sei, einen Vertreter zu bestellen, dürfe ihm ein solcher nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Der Kläger habe jedoch in der Vergangenheit regelmäßig Prozessbevollmächtigte mandatiert, das Mandat dann aber wieder entzogen. Bei Annahme von Handlungsunfähigkeit des Klägers einerseits und fortgesetzter Ablehnung einer Betreuerbestellung durch das Betreuungsgericht andererseits würde dem Kläger die Möglichkeit genommen, wirksam Anträge bei der Beklagten zu stellen.
Zur Vorbereitung einer Begutachtung der Fähigkeit des Klägers, im Verwaltungsverfahren für sich selbst tätig zu werden, hat der Senat folgende Akten bzw. Unterlagen beigezogen, auf die Bezug genommen wird:
- Stellungnahmen des Sozialen Dienstes der Beklagten vom 03.03.2009 und 04.12.2008
- Streitakten des Amtsgerichts N xxx und 27 XVII K 000 (jeweils zur Frage einer Betreuerbestellung für den Kläger)
- Protokoll einer nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts N vom 10.11.2011 (Amtsgericht N 27 XVII K 000)
- Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. F vom 07.10.2011 (zur Frage der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG für den Kläger)
- Gutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. S vom 08.05.2012 aus dem Verfahren Amtsgericht N xxx (zur Frage einer geistigen oder seelischen Behinderung beim Kläger und zum Bedarf einer Betreuerbestellung)
- Arztbrief des Dr. I (behandelnder Neurologe und Psychiater des Klägers) vom 30.06.2012
- Protokoll der gemeinsamen nichtöffentlichen Sitzung des 7. und des 20. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2012 (Anhörung der Sachverständigen Dres. F und S)
- Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt N vom 19.08.2013
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bei Dr. F vom 25.11.2016 zur Mitwirkungsfähigkeit des Klägers im Verwaltungsverfahren, welches diesem Rechtsstreit vorausging. Dabei wurden sämtliche bislang erworbenen Erkenntnisse aus den betreuungs- und sozialgerichtlichen Verfahren zur Grundlage gemacht. Der Sachverständige diagnostizierte weiterhin eine Persönlichkeitsstörung mindestens in Form einer Persönlichkeitsänderung, höchstwahrscheinlich sogar im Sinne einer paranoiden Persönlichkeit. Der Kläger sei nicht fähig gewesen, den ihm auferlegten Mitwirkungshandlungen nachzukommen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, die Schreiben der Beklagten zu verstehen und darauf adäquat zu reagieren. Der Kläger könne auf Grund seiner pathologischen Persönlichkeitsstruktur für sich selbst im Verwaltungsverfahren nicht tätig werden. Deshalb liege auch höchstwahrscheinlich keinerlei Geschäftsfähigkeit vor. Dieser Zustand werde wegen einer nicht mehr therapeutisch zugänglichen Chronifizierung auf Dauer vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der weiter beigezogenen Akten des Amtsgerichts N (xxx und 27 XVII K 000) sowie des Sozialgerichts Münster (S 12 SO 56/14). Der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die jedenfalls nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Denn die Leistungsversagung durch die Beklagte ist rechtswidrig.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014, mit dem die Beklagte die Gewährung von Leistungen für eine Haushaltshilfe wegen fehlender Mitwirkung des Klägers versagt hat. Gegen diesen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl. zur Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage bei Versagungsentscheidungen nur BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R).
2. Richtiger Klagegegner im Sinne von § 70 Nr. 1 SGG ist die Stadt N als die den Bescheid erlassende Stelle. Die Beklagte war für die hier begehrten Leistungen der Hilfe zur Pflege gem. § 63 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 S. 1 SGB XII (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) örtlich (§ 98 SGB XII) und auch sachlich zuständig (§ 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 2a der damaligen AV-SGB XII NRW).
3. Die Klage ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil der streitbefangene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid dem Kläger nicht im Rechtssinne zugegangen und damit nicht wirksam bekanntgegeben worden wären. Denn zwar ist ein Verwaltungsakt, der einer rechtlich handlungsunfähigen Person i.S.d. § 11 SGB X zugegangen ist, mangels Bekanntgabe gemäß § 37 SGB X unwirksam (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 8; Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 11 Rn. 62, Stand: Dez. 2016, sowie Pattar in jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 48, Stand: 01.12.2012 m.w.N.). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F vom 25.11.2016 steht auch fest, dass der Kläger während des Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens höchstwahrscheinlich nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähig, jedenfalls aber nicht in der Lage war, für sich selbst im Verwaltungsverfahren tätig zu werden. Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens bestehen nicht; es ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und bestätigt letztlich die in einer Vielzahl von Vorprozessen gewonnenen Erkenntnisse (näher noch unten zu 5.). Der Versagungsbescheid konnte dem Kläger gegenüber daher nicht wirksam bekanntgegeben werden. Bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten wird ein Verwaltungsakt vielmehr erst wirksam, wenn er seinem besonderen Vertreter oder Betreuer bekanntgegeben wird (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96 Rn. 18).
Der besondere Vertreter des Klägers hat nach seiner Bestellung vom Inhalt der Bescheide lediglich durch Akteneinsicht Kenntnis erhalten; sie sind ihm nicht von der Beklagten eigens bekannt gegeben worden. Eine zufällige Kenntnisnahme bei Akteneinsicht reicht jedoch nach überwiegender Ansicht für eine Bekanntgabe nicht aus (vgl. Pattar in jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 153, Stand: 01.12.2012 m.w.N.). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann indes dahinstehen. Denn ein gesetzlicher Vertreter - und dementsprechend auch der ihn ersetzende besondere Vertreter gemäß § 72 SGG - kann durch "rügelose Einlassung" das Recht auf ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes verwirken mit der Folge, dass der Verwaltungsakt ex tunc wirksam wird (vgl. Pattar in jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 157, 160, Stand 01.12.2012 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist deshalb die mangelnde Bekanntgabe spätestens dadurch geheilt worden, dass der besondere Vertreter des Klägers nach seinem Eintritt in das Verfahren den Prozess im Anschluss an die Akteneinsicht weiterführte, ohne eine Verletzung des § 37 SGB X zu monieren.
4. Rechtsgrundlage für eine Leistungsversagung ist § 66 SGB I. Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der die Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) bzw. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3). Der Kläger ist im vorliegenden Fall seinen aus dieser Vorschrift resultierenden Verpflichtungen jedenfalls nicht vollumfänglich nachgekommen. Denn er hat zumindest nicht alle erforderlichen Kontoauszüge vorgelegt und hat es darüber hinaus unterlassen, über von ihm erhaltene Darlehen aus dem Bekanntenkreis konkrete Angaben zu machen. Der Beklagten war es daher nicht möglich, seine Hilfebedürftigkeit - als Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt von Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege) - festzustellen.
Ob dem Kläger die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I aus einem wichtigen Grund i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nicht zugemutet werden konnte, kann letztlich offen bleiben. Fraglich ist allerdings, ob die Vorschrift bei der Nennung des "wichtigen Grundes" auf Fälle wie den vorliegenden abzielt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 33) heißt es dazu: "Absatz 1 nennt mit der Zumutbarkeit die Grenze, die zur Wahrung der Persönlichkeitssphäre und der körperlichen Integrität des einzelnen erforderlich ist und stellt klar, dass die in Anspruch genommene Sozialleistung und die Mitwirkung des Berechtigten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen." Damit hatte der Gesetzgeber eher eine Güterabwägung im Sinn; im Hinblick auf die konkret beantragte Sozialleistung sollen keine unverhältnismäßigen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten gestellt werden. Dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch Fälle wie den vorliegenden, in denen der Kläger aus gesundheitlichen Gründen schlicht nicht die Fähigkeit zur Mitwirkung besitzt, erfassen wollte, erscheint zumindest unwahrscheinlich.
5. Selbst wenn daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I als erfüllt anzusehen sein sollten, wäre der streitbefangene Versagungsbescheid gleichwohl rechtswidrig. Denn der Kläger wurde jedenfalls auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung nicht wirksam hingewiesen.
Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der schriftliche Hinweis ist zwingende Voraussetzung für eine Versagung von Leistungen. Zweck der Regelung ist es, dem Betroffenen die Möglichkeit zu verschaffen, die Konsequenz seiner bisherigen Weigerung in Anbetracht der drohenden Folgen zu überdenken (vgl. Kampe/Voelzke in jurisPK-SGB I, § 66 Rn. 32.2, Stand: 18.11.2016, unter Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2016 - 2 O 12/15, sowie auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15 Rn. 31).
Die Beklagte hat den Kläger zwar mit Schreiben vom 09.09.2013, 23.10.2013 und 21.11.2013 auf seine Mitwirkungspflichten und die mögliche Leistungsversagung hingewiesen.
Dem Kläger fehlte es jedoch an ausreichender Reflexionsfähigkeit, die erforderlich war, um den Zusammenhang zwischen fortgesetzter Weigerung und Leistungsversagung zu überblicken und die Rechtsfolgen kritisch abzuwägen. Denn nach den gutachterlichen Feststellungen des Dr. F war er nicht in der Lage, den "Inhalt behördlicher Schreiben zu verstehen und darauf auf dem Boden eines sicheren Realitätsbezuges adäquat zu reagieren". Insgesamt kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf Grund einer schwerwiegenden pathologischen Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage war und ist, für sich selbst im Verwaltungsverfahren tätig zu werden. Prozessfähigkeit wird verneint; wahrscheinlich bestehe auch keine Geschäftsfähigkeit. Der Senat folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen. Sie deckt sich in der Sache mit den Erkenntnissen, die der Sachverständige in seinem früheren Gutachten vom 07.10.2011 zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers gewonnen hat, und die mit den wesentlichen Ergebnissen des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. S in einem im Verfahren Amtsgericht N xxx zur Frage der Betreuerbestellung für den Kläger erstatteten Gutachten übereinstimmen. Beide Sachverständige sind in einem Erörterungstermin vom 22.08.2012 gemeinsam von den Vorsitzenden des erkennenden Senats sowie des 7. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ergänzend gehört worden und konnten seinerzeit überzeugend die mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers - der allein vor dem Landessozialgericht eine Unzahl von Verfahren in gänzlich unverständiger Weise geführt hat, und der auch gerichtlichen Hinweisen in keiner Weise sachgeleitet nachgehen kann - darlegen.
Konnte aber der Kläger die Tragweite seiner unterlassenen Mitwirkung nicht überblicken und sachgeleitet reagieren, so steht dies einer unterlassenen Aufklärung im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I gleich.
6. Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger wegen fehlender Handlungsfähigkeit letztlich überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, für sich selbst Anträge zu stellen, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte wäre vielmehr gehalten gewesen, beim Betreuungsgericht um die Bestellung eines geeigneten Vertreters von Amts wegen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Kläger nachzusuchen. Dieser "geeignete Vertreter" erhält mit seiner Bestellung die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters (vgl. Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, K § 15 Rn. 24, Stand: Feb. 2010). Nach seiner Bestellung kann er einen Antrag - wie im vorliegenden denjenigen des Klägers auf Leistungen für eine Haushaltshilfe - genehmigen und das Verwaltungsverfahren fortführen.
Keineswegs ist ersichtlich, dass ein solches Ersuchen durch die Beklagte an das Betreuungsgericht erfolglos verlaufen wäre, wie die Beklagte meint. Denn zwar hat das Amtsgericht N die Bestellung eines rechtlichen Betreuers für den Kläger mehrfach abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers (§ 1896 BGB) sind jedoch andere als die für die Bestellung eines geeigneten Vertreters i.S.v. § 15 SGB X. § 15 Abs. 4 SGB X verweist zwar auf die Vorschriften über die Betreuung, also auf §§ 1896 ff. BGB. Dass über diesen Verweis aber auch das Fehlen eines entgegenstehenden (freien) Willens des Betroffenen i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB Voraussetzung für die Bestellung eines geeigneten Vertreters sei, ist nicht ersichtlich. Denn die tatbestandliche Fassung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X orientiert sich ersichtlich an § 1896 Abs. 1 BGB, dessen maßgebliche persönlichen Voraussetzungen ("auf Grund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung") die Vorschrift fast wortgleich übernimmt. Die Bestellung eines geeigneten Vertreters gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ist indes nicht in entsprechender Weise eingeschränkt, wie es die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nach § 1896 Abs. 1a BGB ist, der die Betreuerbestellung gegen den freien Willen des Volljährigen verbietet. Dies zeigt (unbeschadet der Frage, ob der Kläger einen solchen freien Willen in Bezug auf sozialrechtliche Handlungsentscheidungen überhaupt zu bilden vermag), dass der Gesetzgeber des SGB X gerade keinen Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen vorgesehen hat, sondern allein auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung abstellen wollte. Allein das entspricht dem Zweck des § 15 SGB X, gerade die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Beteiligte des Sozialverwaltungsverfahrens nicht handlungsfähig i.S.d. § 11 SGB X ist, jedoch ein Vertreter (insbesondere ein rechtlicher Betreuer) nicht existiert. Ohne einen solchen Vertreter wäre die Durchführung eines Sozialverwaltungsverfahrens unmöglich, so dass der Grundsatz der Rechtstaatlichkeit verletzt würde. Durch den Vertreter werden letztlich die Interessen des Vertretenen im Sozialverwaltungsverfahren gewahrt (vgl. Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, K § 15 Rn. 1, Stand: Feb. 2010) und die Verwirklichung sozialer Rechte gesichert. In einem solchen Fall kann es auf den Willen des Beteiligten gerade nicht ankommen, weil er sonst faktisch von Sozialleistungen ausgeschlossen würde. Dies entspricht im Übrigen der vergleichbaren Situation im sozialgerichtlichen Verfahren; dort kann ein besonderer Vertreter nach § 72 SGG bestellt werden, wenn ein rechtlicher Betreuer nicht existiert; und auch dort kommt es - wie gerade der Fall des Klägers zeigt - auf einen nicht entgegenstehenden Willen des Vertretenen oder auf seine "Betreuungsfähigkeit" nicht an.
7. Der Einwand der Beklagten, dem Kläger dürfe ein geeigneter Vertreter i.S.v. § 15 SGB X nicht aufgezwungen werden, da er doch zumindest fähig sei, selbst Vertreter zu mandatieren (er dies im konkreten Verfahren jedoch ablehne), greift erkennbar zu kurz. Die Beklagte sieht den Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Prozessbevollmächtigte mandatiert, ihnen das Mandat dann aber wieder entzogen hatte, als Beleg für die Fähigkeit des Klägers, selbst einen Vertreter zu bestellen. Das übersieht jedoch, dass die faktische Mandatierung eines Rechtsanwalts nichts über die rechtliche Wirksamkeit des Mandatsvertrages sagt. Ist die Mandatierung eines Anwalts im Sozialverwaltungsverfahren eine zu diesem Verfahren selbst gehörende Handlung, so bewirkt (unbeschadet der Frage nach einen allgemeinen Geschäftsunfähigkeit des Klägers, die der Senat nicht beantworten muss) die vom Sachverständigen Dr. F überzeugend dargelegte Handlungsunfähigkeit des Klägers im Sozialverwaltungsverfahren, dass die Mandatierung unwirksam ist.
8. Erweist sich der streitbefangene Versagungsbescheid wegen Fehlens eines wirksamen Hinweises nach § 66 Abs. 3 SGB I als rechtswidrig, so kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die erteilte Rechtsfolgenbelehrung wegen falscher Begrifflichkeiten ("ablehnen" an Stelle von "versagen") ordnungsgemäß war, nicht an.
9. Die Beklagte wird nach allem im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren beim Betreuungsgericht um die Bestellung eines geeigneten Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB X zu ersuchen haben. Erst im Anschluss an die Bestellung eines geeigneten Vertreters kann das Verwaltungsverfahren wirksam abgeschlossen werden.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
11. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides betreffend die Gewährung von Leistungen für eine Haushaltshilfe.
Der 1948 in Bulgarien geborene, ledige und alleinstehende Kläger leidet seit einer Wirbelsäulenoperation aus dem Jahr 1979 an einer multiplen Paraspastik, die zu erheblichen Einschränkungen seiner Mobilität führt. Er ist promovierter Kunstmaler. Seit 1999 hat er allein vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 649 Verfahren geführt.
Mit Schreiben vom 06.07.2013 beantragte der Kläger u.a. finanzielle Unterstützung für eine Haushaltshilfe. Die Beklagte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 25.07.2013 an den Kläger und teilte mit, dass die Kosten für eine Haushaltshilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII im Umfang von 15 Stunden monatlich und einem Stundenlohn von bis zu 12 EUR inkl. Abgaben grundsätzlich übernommen werden könnten. Voraussetzung sei jedoch eine Anmeldung des Haushaltshelfers bei der Minijobzentrale sowie dessen schriftliche Bestätigung zu Beschäftigung, Stundenumfang und Höhe des gezahlten Stundenlohnes. Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld sei teilweise für die Kosten der Haushaltshilfe einzusetzen. Alternativ könne auch ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen werden.
Hiergegen wandte sich der Kläger (Schreiben vom 03.08.2013) und führte aus, aus dem Pflegegutachten ergebe sich nicht, dass er Teile des Pflegegeldes für eine Haushaltshilfe einsetzen müsse. Es sei vereinbart, dass er die vollen Leistungen für eine Haushaltshilfe beim Sozialamt beantragen könne. Er bitte um Gewährung von Leistungen in Höhe von 200 EUR, weil ihm schon im Jahre 1997 390 DM bewilligt worden seien.
Am 08.08.2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Bearbeitung u.a. seines Antrags auf eine Haushaltshilfe auf, Angaben und Nachweise über seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation vorzulegen. Angefordert wurde eine schriftliche Erklärung sowie Angaben zu einer etwaigen Rente, Nachweise über sämtliche Einkünfte, eine aktuelle Mietbescheinigung, Kontoauszüge aller Konten seit 01.06.2013, Nachweise über sonstiges Vermögen sowie eine Bestätigung der Krankenkasse über seine aktuelle Versicherung. Die Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse lehnte der Kläger jedoch ab (Schreiben vom 10.08.2013). Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten nichts zu tun mit seinem Antrag; es gehe um einen Nachteilsausgleich nach § 126 SGB IX. Er teilte jedoch mit, dass er weder eine Rente noch Wohn- oder Pflegegeld erhalte. Einen Rentenantrag werde er nicht stellen. Eine Mietbescheinigung habe mit seinem Antrag nichts zu tun. Wie er krankenversichert sei, wisse er nicht und brauche er auch nicht mitzuteilen.
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin (Schreiben vom 09.09.2013), § 126 SGB IX sei keine Anspruchsgrundlage. Als solche kämen allein die Vorschriften des SGB XII in Betracht. Diese seien nach § 2 SGB XII von Einkommen und Vermögen des Betroffenen abhängig. Es würden daher folgende Unterlagen benötigt: Sozialhilfeantrag und Erklärung über Vermögen, Bescheid über Altersrente bzw. Bestätigung des Rentenversicherungsträgers über eine entsprechende Antragstellung, Nachweis über alle aktuellen Einkünfte, etwa aus anderen Sozialleistungen, aus selbstständiger Tätigkeit, von sonstigen Stellen und Personen, Bestätigung der Krankenkasse über die aktuelle Versicherung, vollständige Kontoauszüge ab 01.06.2013 aller bestehenden Konten, Nachweise über sonstiges vorhandenes Vermögen sowie Nachweise über Versicherungsbeiträge. Die Beklagte setzte eine Frist zur Übersendung der Unterlagen bis zum 30.09.2013 und wies den Kläger auf die Folgen fehlender Mitwirkung hin.
Auch hiergegen wandte sich der Kläger (Schreiben vom 28.09.2013) und nahm Bezug auf sein Schreiben vom 10.08.2013. Die begehrten Leistungen könnten auch als Darlehen gezahlt werden. Er sei bereit, die Kontoauszüge vorzulegen, sobald eine positive Entscheidung über seinen Antrag ergangen sei und nur die Kontoauszüge fehlen würden, um die Leistungen zu erhalten.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21.10.2013 mit, ein Widerspruch gegen das Hinweisschreiben vom 09.09.2013 sei nicht möglich. Da er seit dem 01.06.2013 keine Leistungen vom JobCenter mehr beziehe und nach seinen eigenen Angaben weder Rente, Wohngeld noch Pflegegeld erhalte, sei davon auszugehen, dass er bislang nicht angegebene Einkünfte habe oder von einer anderen Person finanziell unterstützt werde. Er werde daher ergänzend aufgefordert mitzuteilen, aus welchen Mitteln er seit Juni 2013 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Zudem möge er mitteilen, warum er kein Pflegegeld mehr erhalte. Die Beklagte setzte eine Frist bis zum 21.11.2013, wies den Kläger erneut auf seine Mitwirkungspflichten hin und erklärte, dass beabsichtigt sei, bei fruchtlosem Fristablauf den Antrag wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I abzulehnen.
Der Kläger entgegnete, bei ihm habe sich wirtschaftlich nichts geändert; allein die Leistungen durch das Jobcenter seien inzwischen weggefallen (Schreiben vom 07.11.2013). Seinen Lebensunterhalt sichere er derzeit durch Darlehen.
Die Beklagte wies erneut auf die Mitwirkungspflichten des Klägers und die bis zum 21.11.2013 laufende Frist hin, bestand weiterhin auf den angeforderten Nachweisen und bat den Kläger zusätzlich um Offenlegung der Darlehensverträge (Schreiben vom 13.11.2013).
Der Kläger entgegnete, er erhalte seine derzeitigen Mittel von guten Bekannten und teilweise von Verwandten ohne "jegliche institutionellen Bedingungen" (Schreiben vom 15.11.2013).
Mit Bescheid vom 10.12.2013 versagte die Beklagte dem Kläger die begehrten Leistungen für die Kosten einer Haushaltshilfe wegen fehlender Mitwirkung. Bei Ausübung des Ermessens überwiege das öffentliche Interesse an der Versagung der beantragten Leistung. Dem Kläger sei ausreichend Zeit gegeben worden, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sei eine Leistungsgewährung ohne Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht gerechtfertigt, weil dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und die Interessen der Steuerzahler verletzen würde.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 16.12.2013). Sein Einkommen sei seinem bisherigen Vortrag sowie allen Anträgen seit seiner Lähmung im Jahr 1979 zu entnehmen.
Die Beklagte wies den Widerspruch nach Beteiligung sozial erfahrener Personen gem. § 116 SGB XII als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.03.2014). Bei der beantragten Haushaltshilfe handele es sich um eine Leistung der Hilfe zur Pflege gem. §§ 61 ff. SGB XII. § 126 SGB IX sei keine Anspruchsgrundlage. Die beantragten Leistungen seien einkommens- und vermögensabhängig. Trotz aller bekannten Vorinformationen aus dem früheren Leistungsbezug des Klägers lägen keine ausreichenden Erkenntnisse zur Leistungsberechtigung vor. Auch in der Person des Klägers liegende Umstände rechtfertigten nicht eine möglicherweise rechtswidrige Leistungserbringung.
Am 17.03.2014 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Münster Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Antragsverfahren bezogen.
Mit Beschluss vom 26.05.2014 hat das Sozialgericht nach Anhörung des Klägers Rechtsanwalt N als besonderen Vertreter gem. § 72 SGG bestellt. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde vom 07.07.2014 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 06.08.2014 zurückgewiesen.
Der besondere Vertreter hat nach Akteneinsicht ergänzend ausgeführt, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10.12.2013. Der Kläger habe dargelegt, seinen Lebensunterhalt über Darlehen zu bestreiten. Dies schließe eine Aussage zu seiner Rentensituation sowie zu sonstigem Einkommen ein. Zudem sei der Kläger auf Grund seelischer, körperlicher und sozialer Umstände nicht in der Lage, an einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Ob der Kläger die Notwendigkeit seiner Mitwirkung habe erfassen können, sei zweifelhaft. Schließlich sei der Kläger auf die Folgen fehlender Mitwirkung nicht ausreichend hingewiesen worden. Die Beklagte habe angekündigt, den Antrag abzulehnen, nicht aber die Leistung zu versagen. Der Hinweis nach § 66 SGB I müsse unmissverständlich die beabsichtigte Entscheidung bezeichnen; eine Ablehnung sei jedoch im Gegensatz zur gesetzlich vorgesehenen Versagung oder Entziehung eine endgültige Verfügung.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 10.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den angefochtenen Bescheid weiterhin für rechtmäßig gehalten. Allein die vage Aussage, der Kläger finanziere seinen Lebensunterhalt über Darlehen, könne eine Leistungsbewilligung nicht rechtfertigen. Unklar sei u.a., ob tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Auch sei die Mitwirkung des Klägers nicht entbehrlich. Die Prozessunfähigkeit des Klägers sei nicht gleichbedeutend mit einer Geschäftsunfähigkeit. Das Amtsgericht N habe die Bestellung eines Betreuers mehrfach abgelehnt. Der Kläger sei geistig und körperlich in der Lage, Anträge bei der Beklagten zu stellen, Widersprüche einzulegen und sonstige Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Schließlich führe auch der Hinweis der Beklagten, die Leistung werde im Falle fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I abgelehnt, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.10.2013 gehe eindeutig hervor, dass im Falle fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nach § 66 SGB I ergehe.
Das Sozialgericht hat am 14.04.2015 einen Erörterungstermin durchgeführt. Anschließend hat es durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 23.06.2015 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe dadurch nicht mitgewirkt, dass er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in ausreichender Weise nachgewiesen habe. Seine Mitwirkungspflichten seien auch nicht wegen seiner Prozessunfähigkeit ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Prozessunfähigkeit beinhalte keine Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit des Klägers. Es sei ausschließlich untersucht (und bejaht) worden, ob die Geschäftsfähigkeit in Bezug auf die Führung sozialgerichtlicher Prozesse eingeschränkt sei. Die Prüfung der Geschäftsunfähigkeit obliege dem Vormundschaftsgericht. Dieses habe es jedoch mehrfach abgelehnt, für den Kläger einen Betreuer zu bestellen. Aus der Prozessunfähigkeit für sozialgerichtliche Verfahren könne auch nicht geschlossen werden, dass der Kläger zugleich für das vorgelagerte Verwaltungsverfahren (partiell) handlungsunfähig sei. Letzteres sei durch die Sozialgerichtsbarkeit nie festgestellt und auch nicht überprüft worden. Auch ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Mitwirkungshandlung gem. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I liege nicht vor. Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des Klägers könnten einen solchen wichtigen Grund nicht begründen. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I ziele auf Gründe ab, die zur Verweigerung gerade der betreffenden Mitwirkungshandlung berechtigten. Schließlich führe auch die Verwendung des Begriffs "ablehnen" an Stelle von "versagen" nicht zu einer Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides. Trotz der falschen Wortwahl sei der Hinweis hinreichend klar gewesen. Anhaltspunkte für Ermessensfehler lägen nicht vor.
Gegen das dem besonderen Vertreter am 01.09.2015 zugestellte Urteil hat dieser am 14.09.2015 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er seine erstinstanzlichen Ausführungen und trägt ergänzend vor, es sei von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers auch für das vorausgegangene Verwaltungsverfahren auszugehen. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein Vertreter von Amts wegen gem. § 15 SGB X hätte bestellt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.06.2015 sowie den Bescheid vom 10.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen führt sie aus, der Bestellung eines Vertreters von Amts wegen stehe § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X entgegen. Denn solange der Kläger noch fähig sei, einen Vertreter zu bestellen, dürfe ihm ein solcher nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Der Kläger habe jedoch in der Vergangenheit regelmäßig Prozessbevollmächtigte mandatiert, das Mandat dann aber wieder entzogen. Bei Annahme von Handlungsunfähigkeit des Klägers einerseits und fortgesetzter Ablehnung einer Betreuerbestellung durch das Betreuungsgericht andererseits würde dem Kläger die Möglichkeit genommen, wirksam Anträge bei der Beklagten zu stellen.
Zur Vorbereitung einer Begutachtung der Fähigkeit des Klägers, im Verwaltungsverfahren für sich selbst tätig zu werden, hat der Senat folgende Akten bzw. Unterlagen beigezogen, auf die Bezug genommen wird:
- Stellungnahmen des Sozialen Dienstes der Beklagten vom 03.03.2009 und 04.12.2008
- Streitakten des Amtsgerichts N xxx und 27 XVII K 000 (jeweils zur Frage einer Betreuerbestellung für den Kläger)
- Protokoll einer nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts N vom 10.11.2011 (Amtsgericht N 27 XVII K 000)
- Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. F vom 07.10.2011 (zur Frage der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG für den Kläger)
- Gutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. S vom 08.05.2012 aus dem Verfahren Amtsgericht N xxx (zur Frage einer geistigen oder seelischen Behinderung beim Kläger und zum Bedarf einer Betreuerbestellung)
- Arztbrief des Dr. I (behandelnder Neurologe und Psychiater des Klägers) vom 30.06.2012
- Protokoll der gemeinsamen nichtöffentlichen Sitzung des 7. und des 20. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.08.2012 (Anhörung der Sachverständigen Dres. F und S)
- Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt N vom 19.08.2013
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bei Dr. F vom 25.11.2016 zur Mitwirkungsfähigkeit des Klägers im Verwaltungsverfahren, welches diesem Rechtsstreit vorausging. Dabei wurden sämtliche bislang erworbenen Erkenntnisse aus den betreuungs- und sozialgerichtlichen Verfahren zur Grundlage gemacht. Der Sachverständige diagnostizierte weiterhin eine Persönlichkeitsstörung mindestens in Form einer Persönlichkeitsänderung, höchstwahrscheinlich sogar im Sinne einer paranoiden Persönlichkeit. Der Kläger sei nicht fähig gewesen, den ihm auferlegten Mitwirkungshandlungen nachzukommen, weil er nicht in der Lage gewesen sei, die Schreiben der Beklagten zu verstehen und darauf adäquat zu reagieren. Der Kläger könne auf Grund seiner pathologischen Persönlichkeitsstruktur für sich selbst im Verwaltungsverfahren nicht tätig werden. Deshalb liege auch höchstwahrscheinlich keinerlei Geschäftsfähigkeit vor. Dieser Zustand werde wegen einer nicht mehr therapeutisch zugänglichen Chronifizierung auf Dauer vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der weiter beigezogenen Akten des Amtsgerichts N (xxx und 27 XVII K 000) sowie des Sozialgerichts Münster (S 12 SO 56/14). Der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die jedenfalls nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Denn die Leistungsversagung durch die Beklagte ist rechtswidrig.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 10.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014, mit dem die Beklagte die Gewährung von Leistungen für eine Haushaltshilfe wegen fehlender Mitwirkung des Klägers versagt hat. Gegen diesen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl. zur Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage bei Versagungsentscheidungen nur BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R).
2. Richtiger Klagegegner im Sinne von § 70 Nr. 1 SGG ist die Stadt N als die den Bescheid erlassende Stelle. Die Beklagte war für die hier begehrten Leistungen der Hilfe zur Pflege gem. § 63 Abs. 1 i.V.m. § 65 Abs. 1 S. 1 SGB XII (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) örtlich (§ 98 SGB XII) und auch sachlich zuständig (§ 97 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. § 2a der damaligen AV-SGB XII NRW).
3. Die Klage ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil der streitbefangene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid dem Kläger nicht im Rechtssinne zugegangen und damit nicht wirksam bekanntgegeben worden wären. Denn zwar ist ein Verwaltungsakt, der einer rechtlich handlungsunfähigen Person i.S.d. § 11 SGB X zugegangen ist, mangels Bekanntgabe gemäß § 37 SGB X unwirksam (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 8; Neumann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 11 Rn. 62, Stand: Dez. 2016, sowie Pattar in jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 48, Stand: 01.12.2012 m.w.N.). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F vom 25.11.2016 steht auch fest, dass der Kläger während des Verwaltungs- bzw. Vorverfahrens höchstwahrscheinlich nach bürgerlichem Recht geschäftsunfähig, jedenfalls aber nicht in der Lage war, für sich selbst im Verwaltungsverfahren tätig zu werden. Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens bestehen nicht; es ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und bestätigt letztlich die in einer Vielzahl von Vorprozessen gewonnenen Erkenntnisse (näher noch unten zu 5.). Der Versagungsbescheid konnte dem Kläger gegenüber daher nicht wirksam bekanntgegeben werden. Bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten wird ein Verwaltungsakt vielmehr erst wirksam, wenn er seinem besonderen Vertreter oder Betreuer bekanntgegeben wird (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96 Rn. 18).
Der besondere Vertreter des Klägers hat nach seiner Bestellung vom Inhalt der Bescheide lediglich durch Akteneinsicht Kenntnis erhalten; sie sind ihm nicht von der Beklagten eigens bekannt gegeben worden. Eine zufällige Kenntnisnahme bei Akteneinsicht reicht jedoch nach überwiegender Ansicht für eine Bekanntgabe nicht aus (vgl. Pattar in jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 153, Stand: 01.12.2012 m.w.N.). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann indes dahinstehen. Denn ein gesetzlicher Vertreter - und dementsprechend auch der ihn ersetzende besondere Vertreter gemäß § 72 SGG - kann durch "rügelose Einlassung" das Recht auf ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes verwirken mit der Folge, dass der Verwaltungsakt ex tunc wirksam wird (vgl. Pattar in jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 157, 160, Stand 01.12.2012 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist deshalb die mangelnde Bekanntgabe spätestens dadurch geheilt worden, dass der besondere Vertreter des Klägers nach seinem Eintritt in das Verfahren den Prozess im Anschluss an die Akteneinsicht weiterführte, ohne eine Verletzung des § 37 SGB X zu monieren.
4. Rechtsgrundlage für eine Leistungsversagung ist § 66 SGB I. Danach kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der die Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) bzw. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3). Der Kläger ist im vorliegenden Fall seinen aus dieser Vorschrift resultierenden Verpflichtungen jedenfalls nicht vollumfänglich nachgekommen. Denn er hat zumindest nicht alle erforderlichen Kontoauszüge vorgelegt und hat es darüber hinaus unterlassen, über von ihm erhaltene Darlehen aus dem Bekanntenkreis konkrete Angaben zu machen. Der Beklagten war es daher nicht möglich, seine Hilfebedürftigkeit - als Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt von Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege) - festzustellen.
Ob dem Kläger die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I aus einem wichtigen Grund i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I nicht zugemutet werden konnte, kann letztlich offen bleiben. Fraglich ist allerdings, ob die Vorschrift bei der Nennung des "wichtigen Grundes" auf Fälle wie den vorliegenden abzielt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 33) heißt es dazu: "Absatz 1 nennt mit der Zumutbarkeit die Grenze, die zur Wahrung der Persönlichkeitssphäre und der körperlichen Integrität des einzelnen erforderlich ist und stellt klar, dass die in Anspruch genommene Sozialleistung und die Mitwirkung des Berechtigten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen." Damit hatte der Gesetzgeber eher eine Güterabwägung im Sinn; im Hinblick auf die konkret beantragte Sozialleistung sollen keine unverhältnismäßigen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten gestellt werden. Dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch Fälle wie den vorliegenden, in denen der Kläger aus gesundheitlichen Gründen schlicht nicht die Fähigkeit zur Mitwirkung besitzt, erfassen wollte, erscheint zumindest unwahrscheinlich.
5. Selbst wenn daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB I als erfüllt anzusehen sein sollten, wäre der streitbefangene Versagungsbescheid gleichwohl rechtswidrig. Denn der Kläger wurde jedenfalls auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung nicht wirksam hingewiesen.
Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Der schriftliche Hinweis ist zwingende Voraussetzung für eine Versagung von Leistungen. Zweck der Regelung ist es, dem Betroffenen die Möglichkeit zu verschaffen, die Konsequenz seiner bisherigen Weigerung in Anbetracht der drohenden Folgen zu überdenken (vgl. Kampe/Voelzke in jurisPK-SGB I, § 66 Rn. 32.2, Stand: 18.11.2016, unter Verweis auf OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2016 - 2 O 12/15, sowie auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 - L 7 AS 3613/15 Rn. 31).
Die Beklagte hat den Kläger zwar mit Schreiben vom 09.09.2013, 23.10.2013 und 21.11.2013 auf seine Mitwirkungspflichten und die mögliche Leistungsversagung hingewiesen.
Dem Kläger fehlte es jedoch an ausreichender Reflexionsfähigkeit, die erforderlich war, um den Zusammenhang zwischen fortgesetzter Weigerung und Leistungsversagung zu überblicken und die Rechtsfolgen kritisch abzuwägen. Denn nach den gutachterlichen Feststellungen des Dr. F war er nicht in der Lage, den "Inhalt behördlicher Schreiben zu verstehen und darauf auf dem Boden eines sicheren Realitätsbezuges adäquat zu reagieren". Insgesamt kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf Grund einer schwerwiegenden pathologischen Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage war und ist, für sich selbst im Verwaltungsverfahren tätig zu werden. Prozessfähigkeit wird verneint; wahrscheinlich bestehe auch keine Geschäftsfähigkeit. Der Senat folgt dieser Einschätzung des Sachverständigen. Sie deckt sich in der Sache mit den Erkenntnissen, die der Sachverständige in seinem früheren Gutachten vom 07.10.2011 zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers gewonnen hat, und die mit den wesentlichen Ergebnissen des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. S in einem im Verfahren Amtsgericht N xxx zur Frage der Betreuerbestellung für den Kläger erstatteten Gutachten übereinstimmen. Beide Sachverständige sind in einem Erörterungstermin vom 22.08.2012 gemeinsam von den Vorsitzenden des erkennenden Senats sowie des 7. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ergänzend gehört worden und konnten seinerzeit überzeugend die mangelnde Prozessfähigkeit des Klägers - der allein vor dem Landessozialgericht eine Unzahl von Verfahren in gänzlich unverständiger Weise geführt hat, und der auch gerichtlichen Hinweisen in keiner Weise sachgeleitet nachgehen kann - darlegen.
Konnte aber der Kläger die Tragweite seiner unterlassenen Mitwirkung nicht überblicken und sachgeleitet reagieren, so steht dies einer unterlassenen Aufklärung im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I gleich.
6. Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger wegen fehlender Handlungsfähigkeit letztlich überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, für sich selbst Anträge zu stellen, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte wäre vielmehr gehalten gewesen, beim Betreuungsgericht um die Bestellung eines geeigneten Vertreters von Amts wegen gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Kläger nachzusuchen. Dieser "geeignete Vertreter" erhält mit seiner Bestellung die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters (vgl. Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, K § 15 Rn. 24, Stand: Feb. 2010). Nach seiner Bestellung kann er einen Antrag - wie im vorliegenden denjenigen des Klägers auf Leistungen für eine Haushaltshilfe - genehmigen und das Verwaltungsverfahren fortführen.
Keineswegs ist ersichtlich, dass ein solches Ersuchen durch die Beklagte an das Betreuungsgericht erfolglos verlaufen wäre, wie die Beklagte meint. Denn zwar hat das Amtsgericht N die Bestellung eines rechtlichen Betreuers für den Kläger mehrfach abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers (§ 1896 BGB) sind jedoch andere als die für die Bestellung eines geeigneten Vertreters i.S.v. § 15 SGB X. § 15 Abs. 4 SGB X verweist zwar auf die Vorschriften über die Betreuung, also auf §§ 1896 ff. BGB. Dass über diesen Verweis aber auch das Fehlen eines entgegenstehenden (freien) Willens des Betroffenen i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB Voraussetzung für die Bestellung eines geeigneten Vertreters sei, ist nicht ersichtlich. Denn die tatbestandliche Fassung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X orientiert sich ersichtlich an § 1896 Abs. 1 BGB, dessen maßgebliche persönlichen Voraussetzungen ("auf Grund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung") die Vorschrift fast wortgleich übernimmt. Die Bestellung eines geeigneten Vertreters gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ist indes nicht in entsprechender Weise eingeschränkt, wie es die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nach § 1896 Abs. 1a BGB ist, der die Betreuerbestellung gegen den freien Willen des Volljährigen verbietet. Dies zeigt (unbeschadet der Frage, ob der Kläger einen solchen freien Willen in Bezug auf sozialrechtliche Handlungsentscheidungen überhaupt zu bilden vermag), dass der Gesetzgeber des SGB X gerade keinen Einwilligungsvorbehalt des Betroffenen vorgesehen hat, sondern allein auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung abstellen wollte. Allein das entspricht dem Zweck des § 15 SGB X, gerade die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Beteiligte des Sozialverwaltungsverfahrens nicht handlungsfähig i.S.d. § 11 SGB X ist, jedoch ein Vertreter (insbesondere ein rechtlicher Betreuer) nicht existiert. Ohne einen solchen Vertreter wäre die Durchführung eines Sozialverwaltungsverfahrens unmöglich, so dass der Grundsatz der Rechtstaatlichkeit verletzt würde. Durch den Vertreter werden letztlich die Interessen des Vertretenen im Sozialverwaltungsverfahren gewahrt (vgl. Vogelsang in Hauck/Noftz, SGB X, K § 15 Rn. 1, Stand: Feb. 2010) und die Verwirklichung sozialer Rechte gesichert. In einem solchen Fall kann es auf den Willen des Beteiligten gerade nicht ankommen, weil er sonst faktisch von Sozialleistungen ausgeschlossen würde. Dies entspricht im Übrigen der vergleichbaren Situation im sozialgerichtlichen Verfahren; dort kann ein besonderer Vertreter nach § 72 SGG bestellt werden, wenn ein rechtlicher Betreuer nicht existiert; und auch dort kommt es - wie gerade der Fall des Klägers zeigt - auf einen nicht entgegenstehenden Willen des Vertretenen oder auf seine "Betreuungsfähigkeit" nicht an.
7. Der Einwand der Beklagten, dem Kläger dürfe ein geeigneter Vertreter i.S.v. § 15 SGB X nicht aufgezwungen werden, da er doch zumindest fähig sei, selbst Vertreter zu mandatieren (er dies im konkreten Verfahren jedoch ablehne), greift erkennbar zu kurz. Die Beklagte sieht den Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Prozessbevollmächtigte mandatiert, ihnen das Mandat dann aber wieder entzogen hatte, als Beleg für die Fähigkeit des Klägers, selbst einen Vertreter zu bestellen. Das übersieht jedoch, dass die faktische Mandatierung eines Rechtsanwalts nichts über die rechtliche Wirksamkeit des Mandatsvertrages sagt. Ist die Mandatierung eines Anwalts im Sozialverwaltungsverfahren eine zu diesem Verfahren selbst gehörende Handlung, so bewirkt (unbeschadet der Frage nach einen allgemeinen Geschäftsunfähigkeit des Klägers, die der Senat nicht beantworten muss) die vom Sachverständigen Dr. F überzeugend dargelegte Handlungsunfähigkeit des Klägers im Sozialverwaltungsverfahren, dass die Mandatierung unwirksam ist.
8. Erweist sich der streitbefangene Versagungsbescheid wegen Fehlens eines wirksamen Hinweises nach § 66 Abs. 3 SGB I als rechtswidrig, so kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die erteilte Rechtsfolgenbelehrung wegen falscher Begrifflichkeiten ("ablehnen" an Stelle von "versagen") ordnungsgemäß war, nicht an.
9. Die Beklagte wird nach allem im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren beim Betreuungsgericht um die Bestellung eines geeigneten Vertreters nach § 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB X zu ersuchen haben. Erst im Anschluss an die Bestellung eines geeigneten Vertreters kann das Verwaltungsverfahren wirksam abgeschlossen werden.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
11. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht ersichtlich.
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Aus
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