Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 4751/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin die Leistungen von November 2017 bis April 2018 ohne Abzug von monatlich 2,85 EUR auszuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner hat 1/3 der Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne monatlichen Abzug von Kosten aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch einen "kostenpflichtigen Scheck".
Die Stadt P macht gegenüber der Antragstellerin eine Forderung iHv 837,36 EUR geltend, derentwegen sie der kontoführenden Bank am 21.08.2017 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich des Kontos der Antragstellerin, auf das die Leistungen des Antragsgegners gezahlt wurden, zustellte. Die kontoführende Bank sperrte das Konto der Antragstellerin zugunsten der Stadt P in Höhe des gepfändeten Betrages. Daraufhin beantragte die Antragstellerin im September 2017 die Auszahlung ihrer Leistungen per Scheck. Ab Oktober 2017 zahlte der Antragsgegner die Leistungen per Verrechnungsscheck aus. Der Antragsgegner zog 2,85 EUR monatlich vom Überweisungsbetrag ab. Bei der Einlösung der Schecks hat die Antragstellerin zudem weitere 6 EUR an das Geldinstitut zu zahlen. Eine Bescheiderteilung über den Abzug der 2,85 EUR erfolgte zunächst nicht. Mit Bescheiden vom 25.11.2017 und 18.01.2018 bewilligte der Antragsgegner Leistungen von Januar 2017 bis Juli 2018. In diesen Bescheiden ist unter der Überschrift "Zahlweg" ausgeführt: "kostenpflichtiger Scheck". Weitere Ausführungen zu einem Abzug bei Auszahlung der Leistungen enthalten die Bescheide nicht.
Am 30.11.2017 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die bewilligten Leistungen vollständig auszuzahlen und die Gebühr für die Scheckeinlösung iHv 6 EUR zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 18.12.2017 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund, weil es der Antragstellerin unbenommen sei, ein Pfändungsschutzkonto zu eröffnen und so den Geldabzug zu vermeiden.
Gegen den am 20.12.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.12.2017.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte) steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da anzunehmen ist, dass laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zwar ist für die Frage der Höhe der (möglichen) Beschwer mit Ausnahme einer zukunftsoffenen Leistungsablehnung grundsätzlich auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt abzustellen. Die Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag erbracht (§ 37 SGB II), so dass der Streitgegenstand sich nur auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum beziehen kann, mit dem über einen Antrag auf Leistungsbewilligung entschieden worden ist. Diesen Grundsätzen folgend wäre für den Zeitraum vom 01.10.2017 (erstmaliger Einbehalt des Betrages von 2,85 EUR bzw. Forderung von 6 EUR durch die Bank) bis zum Ablauf des folgenden Bewilligungszeitraums zum 31.07.2018 der Beschwerdewert nicht erreicht. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes ist jedoch der Antrag des Rechtsmittelführers. Insoweit trägt der Senat trägt der Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles Rechnung und berücksichtigt, dass die Antragstellerin schon seit geraumer Zeit fortlaufend im Leistungsbezug steht und nicht erkennbar ist, dass sich ihre Lebenssituation auf absehbare Zeit (auch über den Bewilligungsabschnitt hinaus) ändern wird, wohingegen der monatliche Einbehalt der Unkosten für die Scheckeinlösung fortlaufend über ein Jahr hinaus bestehen bleiben wird, so dass im Ergebnis laufende Geldleistungen von mehr als einem Jahr betroffen sind.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch zur Auszahlung der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Abzug von 2,85 EUR monatlich geltend gemacht. Zwar enthält § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine Rechtsgrundlage für den Abzug von Kosten, die dadurch veranlasst werden, dass Geldleistungen abweichend von § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht auf ein Konto überwiesen, sondern an den Wohnsitz des Berechtigten übermittelt werden. Soweit die Kosten bei den Leistungsträgern anfallen, sind diese bei der Auszahlung der Geldleistung abzuziehen. Umstritten ist, ob es sich bei dem Abzug um eine die allgemeinen Regelungen über die Aufrechnung (§ 51 Abs. 1 SGB I, § 43 SGB II) verdrängende Sonderform der Aufrechnung oder um ein eigenständiges Rechtsinstitut handelt (zum Streitstand Burkiczak in JurisPK SGB II § 42 Rn. 22 mwN). In jedem Fall aber hat die Entscheidung durch Verwaltungsakt zu erfolgen (Greiser in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. § 42 Rn. 49; Burkiczak in JurisPK SGB II § 42 Rn. 22). An einem solchen Verwaltungsakt fehlt es hier. Die hier für den Zeitraum Oktober 2017 bis Dezember 2017 erfolgte schlichte Reduzierung des Zahlbetrags stellt nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont keine Regelung iSd § 31 Satz 1 SGB X dar, sondern ist als faktisches Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Die Auszahlung einer bewilligten Geldleistung stellt nur den Vollzug der Bewilligung in Form eines Realaktes dar (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.03.2014 - L 19 AS 2329/13; SG Hildesheim Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 - S 12 SF 76/06; Hengelhaupt in: Hauck-Noffz, SGB II, § 42 Rn. 13). Auch den Bescheiden vom 25.11.2017 und 18.01.2018 (die Zeit ab Januar 2018 betreffend) kann hinsichtlich der Reduzierung des Auszahlungsbetrags kein Regelungscharakter beigemessen werden. Aus Sicht eines verständigen Empfängers wird aus den Bescheiden nicht deutlich, dass, in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsgegner eine Reduzierung des Auszahlungsanspruchs geltend machen will. Die Überschrift "Zahlweg" deutet vielmehr darauf hin, dass der Antragsgegner selbst der Meinung ist, bei der Reduzierung des Auszahlungsanspruchs handele es sich um eine reine Zahlungsmodalität, die den übrigen Regelungsgehalt der Bewilligungsbeschiede unberührt lässt.
Der Anordnungsgrund folgt aus dem existenzsichernden Charakter des Arbeitslosengeldes II, aufgrund dessen auch eine nur geringfügige rechtswidrige Kürzung des Zahlbetrags nicht hingenommen werden muss. Die Frage, ob die Antragstellerin zumutbar auf die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos verwiesen werden kann, stellt sich erst, nachdem der Antragsgegner die formalen Voraussetzungen für eine Leistungsreduzierung beachtet hat. Unbegründet ist die Beschwerde, soweit die Antragstellerin die Übernahme von weiteren 6 EUR begehrt, die bei der Einlösung der Verrechnungsschecks gegenüber dem Geldinstitut zu zahlen sind. Insoweit hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt. Die durch die Übermittlung an den Wohnsitz veranlassten Kosten des Leistungsempfängers selbst sind von diesem zu tragen.
Hinsichtlich des Zeitraums der Zahlungsverpflichtung hat der Senat sich an § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II orientiert.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne monatlichen Abzug von Kosten aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch einen "kostenpflichtigen Scheck".
Die Stadt P macht gegenüber der Antragstellerin eine Forderung iHv 837,36 EUR geltend, derentwegen sie der kontoführenden Bank am 21.08.2017 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung hinsichtlich des Kontos der Antragstellerin, auf das die Leistungen des Antragsgegners gezahlt wurden, zustellte. Die kontoführende Bank sperrte das Konto der Antragstellerin zugunsten der Stadt P in Höhe des gepfändeten Betrages. Daraufhin beantragte die Antragstellerin im September 2017 die Auszahlung ihrer Leistungen per Scheck. Ab Oktober 2017 zahlte der Antragsgegner die Leistungen per Verrechnungsscheck aus. Der Antragsgegner zog 2,85 EUR monatlich vom Überweisungsbetrag ab. Bei der Einlösung der Schecks hat die Antragstellerin zudem weitere 6 EUR an das Geldinstitut zu zahlen. Eine Bescheiderteilung über den Abzug der 2,85 EUR erfolgte zunächst nicht. Mit Bescheiden vom 25.11.2017 und 18.01.2018 bewilligte der Antragsgegner Leistungen von Januar 2017 bis Juli 2018. In diesen Bescheiden ist unter der Überschrift "Zahlweg" ausgeführt: "kostenpflichtiger Scheck". Weitere Ausführungen zu einem Abzug bei Auszahlung der Leistungen enthalten die Bescheide nicht.
Am 30.11.2017 hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die bewilligten Leistungen vollständig auszuzahlen und die Gebühr für die Scheckeinlösung iHv 6 EUR zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 18.12.2017 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsgrund, weil es der Antragstellerin unbenommen sei, ein Pfändungsschutzkonto zu eröffnen und so den Geldabzug zu vermeiden.
Gegen den am 20.12.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.12.2017.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte) steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen, da anzunehmen ist, dass laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Zwar ist für die Frage der Höhe der (möglichen) Beschwer mit Ausnahme einer zukunftsoffenen Leistungsablehnung grundsätzlich auf den jeweiligen Bewilligungsabschnitt abzustellen. Die Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag erbracht (§ 37 SGB II), so dass der Streitgegenstand sich nur auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum beziehen kann, mit dem über einen Antrag auf Leistungsbewilligung entschieden worden ist. Diesen Grundsätzen folgend wäre für den Zeitraum vom 01.10.2017 (erstmaliger Einbehalt des Betrages von 2,85 EUR bzw. Forderung von 6 EUR durch die Bank) bis zum Ablauf des folgenden Bewilligungszeitraums zum 31.07.2018 der Beschwerdewert nicht erreicht. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes ist jedoch der Antrag des Rechtsmittelführers. Insoweit trägt der Senat trägt der Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles Rechnung und berücksichtigt, dass die Antragstellerin schon seit geraumer Zeit fortlaufend im Leistungsbezug steht und nicht erkennbar ist, dass sich ihre Lebenssituation auf absehbare Zeit (auch über den Bewilligungsabschnitt hinaus) ändern wird, wohingegen der monatliche Einbehalt der Unkosten für die Scheckeinlösung fortlaufend über ein Jahr hinaus bestehen bleiben wird, so dass im Ergebnis laufende Geldleistungen von mehr als einem Jahr betroffen sind.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch zur Auszahlung der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Abzug von 2,85 EUR monatlich geltend gemacht. Zwar enthält § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine Rechtsgrundlage für den Abzug von Kosten, die dadurch veranlasst werden, dass Geldleistungen abweichend von § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht auf ein Konto überwiesen, sondern an den Wohnsitz des Berechtigten übermittelt werden. Soweit die Kosten bei den Leistungsträgern anfallen, sind diese bei der Auszahlung der Geldleistung abzuziehen. Umstritten ist, ob es sich bei dem Abzug um eine die allgemeinen Regelungen über die Aufrechnung (§ 51 Abs. 1 SGB I, § 43 SGB II) verdrängende Sonderform der Aufrechnung oder um ein eigenständiges Rechtsinstitut handelt (zum Streitstand Burkiczak in JurisPK SGB II § 42 Rn. 22 mwN). In jedem Fall aber hat die Entscheidung durch Verwaltungsakt zu erfolgen (Greiser in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. § 42 Rn. 49; Burkiczak in JurisPK SGB II § 42 Rn. 22). An einem solchen Verwaltungsakt fehlt es hier. Die hier für den Zeitraum Oktober 2017 bis Dezember 2017 erfolgte schlichte Reduzierung des Zahlbetrags stellt nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont keine Regelung iSd § 31 Satz 1 SGB X dar, sondern ist als faktisches Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Die Auszahlung einer bewilligten Geldleistung stellt nur den Vollzug der Bewilligung in Form eines Realaktes dar (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.03.2014 - L 19 AS 2329/13; SG Hildesheim Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 - S 12 SF 76/06; Hengelhaupt in: Hauck-Noffz, SGB II, § 42 Rn. 13). Auch den Bescheiden vom 25.11.2017 und 18.01.2018 (die Zeit ab Januar 2018 betreffend) kann hinsichtlich der Reduzierung des Auszahlungsbetrags kein Regelungscharakter beigemessen werden. Aus Sicht eines verständigen Empfängers wird aus den Bescheiden nicht deutlich, dass, in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsgegner eine Reduzierung des Auszahlungsanspruchs geltend machen will. Die Überschrift "Zahlweg" deutet vielmehr darauf hin, dass der Antragsgegner selbst der Meinung ist, bei der Reduzierung des Auszahlungsanspruchs handele es sich um eine reine Zahlungsmodalität, die den übrigen Regelungsgehalt der Bewilligungsbeschiede unberührt lässt.
Der Anordnungsgrund folgt aus dem existenzsichernden Charakter des Arbeitslosengeldes II, aufgrund dessen auch eine nur geringfügige rechtswidrige Kürzung des Zahlbetrags nicht hingenommen werden muss. Die Frage, ob die Antragstellerin zumutbar auf die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos verwiesen werden kann, stellt sich erst, nachdem der Antragsgegner die formalen Voraussetzungen für eine Leistungsreduzierung beachtet hat. Unbegründet ist die Beschwerde, soweit die Antragstellerin die Übernahme von weiteren 6 EUR begehrt, die bei der Einlösung der Verrechnungsschecks gegenüber dem Geldinstitut zu zahlen sind. Insoweit hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da es an einer Rechtsgrundlage hierfür fehlt. Die durch die Übermittlung an den Wohnsitz veranlassten Kosten des Leistungsempfängers selbst sind von diesem zu tragen.
Hinsichtlich des Zeitraums der Zahlungsverpflichtung hat der Senat sich an § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II orientiert.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved