Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 37 SF 38/17 EK AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 198 GVG i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsver-fahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)
Umgang mit Verzögerungen, die auf die fehlende/fehlerhafte Angabe eines gerichtlichen Aktenzeichens zurückgehen.
Vorbereitungs- und Bedenkzeiten in einem Verfahren, das aufgrund der Einlegung mehrerer Rechtsbehelfe teilweise parallel in zwei Instanzen, teilweise parallel in mehreren Senaten geführt wird.
Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge
Umgang mit Verzögerungen, die auf die fehlende/fehlerhafte Angabe eines gerichtlichen Aktenzeichens zurückgehen.
Vorbereitungs- und Bedenkzeiten in einem Verfahren, das aufgrund der Einlegung mehrerer Rechtsbehelfe teilweise parallel in zwei Instanzen, teilweise parallel in mehreren Senaten geführt wird.
Förmliche und inhaltliche Anforderungen an eine Verzögerungsrüge
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg letztlich unter dem Aktenzeichen L 18 AS 724/13 abgeschlossenen Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.100,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 80 % und im Übrigen der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.700,00 EUR wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 3/13 geführten und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nach Einlegung einer Berufung, hilfsweise einer Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt zum einen unter dem Aktenzeichen L 18 AS 676/13 NZB, zum anderen unter dem Aktenzeichen L 18 AS 724/13 bearbeiteten Verfahrens. Dem abgeschlossenen Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger – ein Volljurist – stand über mehrere Jahre im Leistungsbezug des Jobcenters Landeshauptstadt Potsdam, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens. Mit Bescheid vom 02. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2010 hob dieser für die Monate März bis Juli 2010 eine vorangegangene Leistungsbewilligung teilweise in Höhe von je 25,08 EUR wegen - in Form von Mieteinnahmen - erzielten Einkommens auf und forderte die Erstattung von insgesamt 125,40 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 30. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 3780/10 registriert wurde. Unter dem 07. Dezember 2010 wurde der damalige Beklagte zur Erwiderung innerhalb von sechs Wochen aufgefordert. Im weiteren Verlauf des Monats wurden mehrere Schriftsätze im Zusammenhang mit der - vom damaligen Beklagten letztlich vorgenommenen - Aussetzung des Vollzuges der Forderung ausgetauscht.
Am 20. April 2011 ging die Klageerwiderung bei Gericht ein. Der Schriftsatz wurde dem Kläger am 27. April 2011 zur Kenntnisnahme übersandt; zugleich wurde die Sache in das Sitzungsfach verfügt.
Zum 01. September 2011 wurde das Verfahren an die 35. Kammer des Sozialgerichts abgegeben und nunmehr unter dem Aktenzeichen S 35 AS 3780/10 bearbeitet.
Am 17. Oktober 2011 lud das Sozialgericht den Rechtsstreit – zusammen mit 14 weiteren vom Kläger betriebenen Klageverfahren – zur Erörterung des Sachverhalts auf den 16. November 2011. Wegen Verhinderung des damaligen Beklagten verlegte es den Termin am 15. November 2011 auf den 11. Januar 2012. An diesem Tag erörterte die Kammervorsitzende die Sache mit den Beteiligten und erteilte einen rechtlichen Hinweis. Weiter erklärten die Beteiligten dort ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Der Vorgang wurde um sechs Wochen verfristet.
Am 01. Februar 2012 ging eine neunseitige Stellungnahme des Klägers zum gerichtlichen Hinweis ein. Am 13. Februar 2012 beantragte er eine Verbindung von sechs Verfahren. Beide Schriftsätze wurden dem damaligen Beklagten zur Kenntnisnahme zugeleitet. Am 10. Mai 2012 legte der Kläger dem Gericht sodann einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 sowie ein Gutachten zur erforderlichen Höhe des Regelbedarfs vor.
Mit dem Kläger am 04. August 2012 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 01. August 2012 wies das Sozialgericht Potsdam die Klage ab. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass der Gerichtsbescheid mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten sei oder ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne.
Der Kläger legte daraufhin am 05. August 2012 Nichtzulassungsbeschwerde ein, die beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 19 AS 1927/12 NZB registriert und bearbeitet wurde. Der 19. Senat bestätigte unter dem 09. August 2012 den Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und forderte den damaligen Beklagten zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen sowie zur Übersendung der Verwaltungsakten auf. Vom Sozialgericht wurden die Gerichtsakten erbeten, die am 22. August 2012 - zusammen mit fünf Bänden Verwaltungsakten - eintrafen. Nachdem der damalige Beklagte am 25. September 2012 an die Stellungnahme erinnert worden war, ging diese am 01. Oktober 2012 beim Landessozialgericht ein. Im Folgenden wurde der Vorgang mehrfach verfristet.
Das Sozialgericht hatte den Kläger hingegen unter dem 05. August 2012 von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde informiert und angekündigt, mündliche Verhandlung unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, falls das Landessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig halten sollte. Am 03. September 2012 hatte er dem Sozialgericht Potsdam sodann unter der Überschrift "L./. Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam in Sachen " einen elfseitigen Schriftsatz zukommen lassen, der dort – durch die Post- oder die Geschäftsstelle - dem Verfahren S 35 AS 384/12 zugeordnet worden war. In diesem Schriftsatz hieß es unter 1., dass er - der Kläger - verschiedene Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates übermittle. Auf der zweiten Seite des Schriftsatzes beantragte er sodann unter Punkt 2. - ohne jede optische Hervorhebung - im Verfahren S 35 AS 3780/10 mündliche Verhandlung. Dieser Antrag fiel bei der Bearbeitung des Verfahrens S 35 AS 384/12 im Dezember 2012 auf, woraufhin eine Kopie des Schriftsatzes dem hiesigen Verfahren zugeordnet und die Akten unter dem 17. Dezember 2012 vom die Nichtzulassungsbeschwerde bearbeitenden Landessozialgericht zurückgefordert wurden. Da das Verfahren S 35 AS 3780/10 bereits als erledigt behandelt worden war und die – ebenfalls sofort im Dezember 2012 durch die Kammervorsitzende verfügte - Ladung unter Nutzung dieses Aktenzeichens technisch nicht möglich war, wurde für das Verfahren zum 03. Januar 2013 das neue Aktenzeichen S 35 AS 3/13 vergeben. Am selben Tage wurde der Rechtsstreit auf den 27. Februar 2013 zur mündlichen Verhandlung geladen; das Landessozialgericht wurde unter Hinweis auf die erfolgte Terminierung nochmals um Aktenübersendung gebeten. Am 15. Januar 2013 traf die Gerichtsakte beim Sozialgericht ein.
Am 18. Januar 2013 ging ein – erneut kein gerichtliches Aktenzeichen, sondern lediglich eine BG-Nummer enthaltender - Schriftsatz des Klägers ein, in dem er Verzögerungen in den anhängigen Verfahren rügte. Die Kammervorsitzende forderte ihn daraufhin unter dem 24. Januar 2013 auf, bei Schreiben das jeweilige Aktenzeichen des Gerichts zu benennen. Unter dem 15. Februar 2013 erbat die Kammervorsitzende vom Landessozialgericht die Verwaltungsakten, die eine Woche später bei Gericht eintrafen (10 Bände). Mit am 22. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz trug nochmals der Kläger zur Sache vor. Am 27. Februar 2013 verhandelte das Sozialgericht den Rechtsstreit und wies die Klage letztlich durch Urteil vom selben Tage ab. Die Berufung wurde in dem Urteil nicht zugelassen. Angefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, nach der (lediglich) die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sei. Die Urteilsgründe wurden dem Kläger am 13. März 2013 zugestellt.
Am 15. März 2013 legte der Kläger Berufung, hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ein. Es wurden daraufhin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sowohl eine Nichtzulassungsbeschwerde (L 28 AS 676/13 NZB) als auch eine Berufung (L 28 AS 724/13) registriert.
Im Verfahren L 28 AS 676/13 NZB wurde der damalige Beklagte unter dem 20. März 2013 zur schriftlichen Äußerung innerhalb eines Monats aufgefordert, im Verfahren L 28 AS 724/13 wurde den damaligen Beteiligten das Aktenzeichen am 21. März 2013 mitgeteilt. Am selben Tag ging im Verfahren L 28 AS 676/13 NZB eine fünfseitige Ergänzung der Beschwerdebegründung durch den Kläger ein, die umgehend an den damaligen Beklagten weitergeleitet wurde. Am 23. März 2013 wandte der Kläger sich unter Bezugnahme auf drei (davon die beiden vorgenannten sowie eines aus dem 18. Senat) ihm mitgeteilte Aktenzeichen an das Landessozialgericht und beklagte nicht zu wissen, welches Verfahren unter welchem Aktenzeichen geführt werde. Daraufhin erfolgte zu den Aktenzeichen L 28 AS 676/13 NZB sowie L 28 AS 724/13 unter dem 26. März 2013 ein rechtlicher Hinweis. Nachdem zuvor offenbar bereits der 18. Senat darauf verwiesen hatte, dass ein dort vom Kläger via EGVP eingelegtes Rechtsmittel über keine elektronische Signatur verfüge, und entsprechende Hinweise auch in Verfahren des 37. Senats ergangen waren, nahm der Kläger hierzu unter Benennung u.a. der Aktenzeichen L 28 AS 676/13 NZB sowie L 28 AS 724/13 am 27. März 2013 unter Vorlage diverser Unterlagen Stellung.
Anfang April 2013 bat der damalige Beklagte im Verfahren L 28 AS 676/13 NZB um Übersendung des angefochtenen Urteils und verwies darauf, die Verwaltungsakten bereits an den 19. Senat übersandt zu haben. Eine Zuleitung des Urteils erfolgte wenige Tage später. Am 12. April 2013 ging unter Benennung beider Aktenzeichen die Erwiderung des damaligen Beklagten ein, der auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwies. Es erfolgte eine Übersendung zur Kenntnisnahme an den Kläger, der in der Zwischenzeit diverse (bereits aktenkundige) Dokumente sowie eine "Nachreichung von Unterschriften" via EGVP übersandt und erläutert hatte, worauf die Probleme mit der angeblich fehlenden Signatur nach Klärung mit der IT-Abteilung des Landessozialgerichts zurückzuführen seien.
Nachdem der 19. Senat im April 2013 beim Sozialgericht Potsdam erfolglos an die Rücksendung der Akten erinnert hatte, forderte er diese schließlich beim 28. Senat an, von wo sie ihm Mitte Mai 2013 mit der Bitte um baldige Rückgabe übersandt wurden. Intern wurde zunächst eine Retentfrist von einem Monat gesetzt und im Folgenden mehrfach verlängert. Auf richterliche Verfügung vom 30. Juli 2013 wurden die Akten schließlich zwei Tage später durch den 28. Senat vom 19. Senat zurückgefordert. Im 19. Senat wurde dem Kläger unter dem 15. August 2013 ein rechtlicher Hinweis erteilt, woraufhin dieser das dortige Verfahren am 22. August 2013 für erledigt erklärte.
Nachdem die Akten Ende August 2013 wieder beim 28. Senat eingegangen waren, wurden sie auf entsprechende Anforderung umgehend dem Entschädigungssenat übersandt, da der Kläger schon damals ein Entschädigungsverfahren (L 37 SF 81/13 EK AS) anhängig gemacht hatte. Ende September 2013 gelangten die Akten zurück. Am 07. Oktober 2013 wurden sodann die Verwaltungsakten im Hinblick auf eine Anforderung des 5. Senats diesem übersandt. Mitte Dezember 2013 bat schließlich der 14. Senat zum wiederholten Male um Aktenübersendung, die richterlicherseits noch im selben Monat verfügt wurde. Diese Verfügung wurde jedoch nicht - jedenfalls nicht vollständig - ausgeführt. Vielmehr wurden die Gerichtsakten im April 2014 in der Registratur aufgefunden, woraufhin im selben Monat geklärt wurde, bei welchem Senat sich die Verwaltungsakten befinden und wo sie noch benötigt werden.
Mit - nicht mit einem konkreten Aktenzeichen versehenem - Schriftsatz vom 03. März 2016 nahm der Kläger Bezug auf "seine letzte Verzögerungsrüge vom 19. Juni 2015" und führte aus, dass so ziemlich alle Verfahren beim Landessozialgericht über zwei Jahre anhängig seien. Insbesondere mit Blick auf die Dauer vor der ersten Instanz in diesen Verfahren bestehe daher Anlass zur Besorgnis, dass diese Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen würden. Auf die Ausführungen in vorhergehenden Verzögerungsrügen werde verwiesen. Er rüge daher erneut die Verzögerung in allen anhängigen Verfahren beim Landessozialgericht, insbesondere aber in den Verfahren mit den Aktenzeichen: (es folgte die Aufzählung von zwölf Aktenzeichen, darunter L 28 AS 724/13 sowie L 28 AS 676/13 NZB). Weiter führte der Kläger aus, dass sich die Verzögerungsrüge nicht auf die ausdrücklich genannten Verfahren beschränke, sondern sich auf alle anhängigen Verfahren, also auch auf nicht genannte Verfahren oder auf solche beziehe, die wegen eines Schreibfehlers nicht erwähnt seien. Eine Kopie dieses Schriftsatzes ging am 15. März 2016 auf der Geschäftsstelle des 28. Senats ein und wurde zum streitgegenständlichen Ausgangsverfahren genommen. Im Oktober 2016 wurde die Verzögerungsrüge erfasst; der Schriftsatz wurde an den damaligen Beklagten weitergeleitet.
Zum 01. Januar 2017 gingen die beiden bis dahin im 28. Senat geführten Verfahren auf den 18. Senat über und wurden nunmehr unter den Aktenzeichen L 18 AS 724/13 sowie L 18 AS 676/13 NZB bearbeitet. Mit - dem Kläger am 12. Januar 2017 zugestelltem - Beschluss vom 03. Januar 2017 wies der 18. Senat unter dem Aktenzeichen L 18 AS 676/13 NZB die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Zugleich übersandte er ihm ein Schreiben, in dem er ihn von der Absicht, seine Berufung als unzulässig zu verwerfen, unterrichtete. Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 verwarf der 18. Senat schließlich unter dem Aktenzeichen L 18 AS 724/13 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Februar 2013 als unzulässig. Der Beschluss wurde dem Kläger am 18. Januar 2017 zugestellt.
Am 21. Januar 2017 hat der Kläger einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR wegen überlanger Dauer des unter dem Aktenzeichen S 35 AS 3/13 bzw. L 28 AS 676/13 NZB geführten Verfahrens gestellt, der unter dem Aktenzeichen L 37 SF 38/17 EK AS registriert wurde. Eine Woche später hat er einen zweiten entsprechenden Antrag unter Verweis auf die angebliche Überlänge der Verfahren S 35 AS 3/13 und L 18 AS 724/13 gestellt, der beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 37 SF 41/17 EK AS eingetragen wurde. Nachdem der Senat die beiden Verfahren unter Führung des erstgenannten Verfahrens zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte, hat er dem Kläger mit - diesem am 26. August 2017 zugestelltem - Beschluss vom 22. August 2017 Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage bewilligt, soweit es um eine Entschädigung in Höhe von 2.700,00 EUR geht. Zur Begründung hat er seinerzeit ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht im Falle einer Klageerhebung von Phasen der gerichtlichen Inaktivität vor dem Landessozialgericht im Umfang von 39 Monaten ausgehen werde. Ob einem Entschädigungsanspruch möglicherweise das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge entgegenstehe, müsse einer Klärung im sich ggf. anschließenden Klageverfahren vorbehalten bleiben.
Am 26. August 2017 hat der Kläger daraufhin Klage in ebendiesem Umfang erhoben. Er meint, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er Anträge oder Verzögerungsrügen in Schriftsätzen angebracht habe, die für andere Verfahren vorgesehen waren. Es sei beim Sozialgericht seinerzeit dieselbe Richterin für all seine Verfahren zuständig gewesen und er habe davon ausgehen können, dass diese mit seinen Verfahren vertraut sei, jeden Schriftsatz lese und die Bedeutung seiner Anträge erfasse. Er selbst sei mit den Aktenzeichen überhaupt nicht mehr zurechtgekommen. Da auch das Sozialgericht nur noch die BG-Nummer genutzt habe, habe er dies übernommen. Im Übrigen aber folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Antrag nicht einfach ignoriert werden könne, nur weil er in einem Schriftsatz gestanden habe, der Erklärungen zu mehreren bei derselben Richterin anhängigen Verfahren enthalten habe. Mit Blick auf die Verzögerungsrüge sei zu beachten, dass das Gesetz die Angabe des Aktenzeichens des mutmaßlich verzögerten Verfahrens nicht verlange. Es wäre purer Formalismus, wenn für eine Verzögerungsrüge für jedes einzelne Verfahren unter Angabe des betreffenden Aktenzeichens ein eigener Schriftsatz gefertigt werden müsse, der letzten Endes doch nur die gleiche Rüge enthalte, die auch das "Sammelschreiben" enthalten habe. Weiter seien an eine Verzögerungsrüge keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass auf bestimmte Umstände hingewiesen werde, auf die es für die Verfahrensführung ankomme und die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden seien. Dass eine Verzögerungsrüge bei dem Gericht erhoben werden müsse, bei dem das verzögerte Verfahren anhängig sei, bedeute schließlich nicht, dass sie bei dem konkret für die Bearbeitung zuständigen Spruchkörper erhoben werden müsse. Diese Möglichkeit sehe das Prozessrecht gar nicht vor. Die Beteiligten schickten ihre Schriftsätze immer nur an das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig sei. Die Zuleitung dieser Schriftsätze an den jeweils zuständigen Spruchkörper sei Aufgabe des Gerichts. Der Beteiligte müsse dazu noch nicht einmal ein Aktenzeichen angeben und selbst wenn er versehentlich das falsche benenne, habe das Gericht dafür zu sorgen, dass der jeweilige Spruchkörper den Schriftsatz erhalte. Erreiche ein Schriftsatz, der dem Gericht zugegangen sei, nicht den jeweiligen Spruchkörper und könne dieser deshalb die in ihm enthaltenen Erklärungen nicht berücksichtigen, werde das rechtliche Gehör verletzt. Der Rügende habe daher nicht dafür Sorge zu tragen, dass das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig sei, die Verzögerungsrüge auch tatsächlich dem mit dem Verfahren befassten Spruchkörper zuleite. Schließlich sei es auch nicht nötig, dass jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren, bei dem Anlass zur Besorgnis bestehe, dass es nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde, ausdrücklich benannt werde. Dies sei im vorliegenden Fall schon deshalb nicht nötig gewesen, weil es auch Verfahren geben könne, bei denen ein solcher Anlass nicht bestehe und das Gericht wissen müsse, auf welche Verfahren sich die Verzögerungsrüge beziehe. Als die Verzögerungsrüge erhoben worden sei, sei kein Verfahren beim Sozialgericht Potsdam weniger als zwei Jahre anhängig gewesen, sodass die Verzögerungsrüge für alle Verfahren abgegeben worden sei. Abgesehen davon bestehe in Brandenburg bereits bei Erhebung der Klage Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen sei. Dies ergebe sich aus den Statistiken zu den Verfahrensdauern in den einzelnen Bundesländern. Auch deshalb könne es nicht notwendig sein, in einer Verzögerungsrüge ein bestimmtes Verfahren anzugeben, damit das Gericht wisse, auf welches Verfahren sich die Verzögerungsrüge beziehe. Im Übrigen sei der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass der Richter im Zweifelsfalle nachzufragen und Hinweise zu erteilen habe. Wenn ein Richter eine Verzögerungsrüge in einem "Sammelschreiben" erhalte und tatsächlich nicht wisse, auf welches Verfahren sich diese Verzögerungsrüge beziehe, habe er nachzufragen. Da die Richterin dies nicht getan habe, habe sie offenbar kein Problem damit gehabt, die Verzögerungsrüge den betreffenden Verfahren zuzuordnen. Mit Blick auf die Dauer der Verzögerung sei die vom Senat im Beschluss vom 22. August 2017 als denkbar angenommene Zeitspanne schon skandalös knapp bemessen. Eine weitere Kürzung komme nicht in Betracht. Auch wenn im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren die Höhe der Leistungsaufhebung nicht sehr hoch gewesen sei, habe die Sache mit Blick auf die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte Bedeutung gehabt. Hinsichtlich der erfolgten gerichtsinternen Versendung der Akten sei zu beachten, dass das diesbezügliche Chaos nicht ihm zuzurechnen, sondern auf ein Organisationsversäumnis des Gerichts zurückzuführen sei. Auch wenn er Volljurist sei, bleibe er doch Laie und habe das Verfahren nie mit Absicht verzögert, im Gegenteil die ihm eingeräumten Fristen für Stellungnahmen nie ausgeschöpft.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 3/13 und vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuletzt unter den Aktenzeichen L 18 AS 676/13 NZB und L 18 AS 724/13 bearbeiteten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.700,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, dass der Gewährung einer Entschädigung bereits das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge entgegenstehe. Nach § 198 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) müsse die Verzögerungsrüge inhaltlich auf Umstände hinweisen, auf die es für die Verfahrensführung ankomme und die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden seien. Andernfalls dürfte das Entschädigungsgericht sie bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigen. Darüber hinaus werde in § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG gefordert, dass die Rüge mit Blick auf ihre "Warnfunktion" bei dem Gericht erhoben werde, bei dem das Verfahren anhängig sei. Hier werde der vorrangige Zweck der Verzögerungsrüge deutlich, das Gericht und damit den konkreten Spruchkörper zu einer etwa gebotenen Verfahrensbeschleunigung zu veranlassen. Diese präventive Warnfunktion werde durch die Hinweispflicht ergänzt, die dem Gericht Kenntnis von den für eine Verfahrensbeschleunigung relevanten Umständen verschaffen solle. Aus der präventiven Warnfunktion der Beschleunigungsrüge ergäben sich somit Hinweispflichten in dem ganz konkreten Verfahren: Neben dem Verlangen nach Beschleunigung müsse der Betroffene auf solche Umstände hinweisen, die für das Maß der gebotenen Zügigkeit wichtig, aber noch nicht in das Verfahren eingeführt seien. Dies könnten beispielsweise besondere Nachteile wie drohender Wohnungsverlust oder bevorstehende Insolvenz sein. Neben einem entsprechenden Inhalt setze dies auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Rüge durch die/den bearbeitende/n Richter/in im konkreten Fall voraus. Denn durch die Koppelung des Entschädigungsanspruchs an eine Rügeobliegenheit im Ausgangsverfahren solle die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen. Wenn aber der die Sache bearbeitende Richter - wie vorliegend - aufgrund eines dem konkreten Verfahren nicht zuzuordnenden "Sammelschreibens" überhaupt nicht in der Lage sei, von der Rüge und seiner Warnfunktion Kenntnis zu nehmen, sei die gesetzliche Minimalanforderung an die Verzögerungsrüge nicht erfüllt. Bei der Erhebung der Verzögerungsrüge handele es sich um eine Obliegenheit mit gesteigerten Anforderungen daran, dass die ihr innewohnende Warnfunktion auch den Adressaten in die Lage versetzen könne, eine beschleunigte Verfahrensförderung vorzunehmen. Abgesehen davon sei zu beachten, dass es beim Landessozialgericht im Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2016 tatsächlich zu einer 39monatigen Phase der gerichtlichen Inaktivität gekommen sei. Allerdings werde dies teilweise dadurch kompensiert, dass der Rechtsstreit erstinstanzlich zügig bearbeitet worden sei. Anders als der Senat in seinem die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss angenommen habe, seien die Monate September bis November 2012 nicht als Inaktivitätszeit zu bewerten. Die Verzögerung sei vielmehr der Sphäre des Klägers zuzurechnen, da dieser zunächst mit Schriftsatz vom 05. August 2012 ausdrücklich nur mündliche Verhandlung unter der Bedingung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt habe und das Sozialgericht somit keine Veranlassung habe sehen müssen, zeitnah tätig zu werden. Soweit er etwa einen Monat später tatsächlich einen unbedingten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt habe, habe er diesen in einem Schriftsatz für ein anderes Verfahren "versteckt". Erstinstanzlich sei damit nur ein neunmonatiger Verzögerungszeitraum festzustellen, sodass es bei Gesamtbetrachtung und unter Abzug der den Gerichten zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zu einer Verzögerung von nur 24 Kalendermonaten gekommen sei. Schließlich sei hier mit Blick auf den Streitgegenstand im Ausgangsverfahren zu bedenken, ob wirklich die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung angemessen sei und nicht vielmehr ggf. die Feststellung der Überlänge ausreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und erweist sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.
A. Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.
I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 Grundgesetz (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das BSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung (ZPO) das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig.
II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grund¬sätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.
III. Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform bestehen nicht. Die Schriftform ist mit der am 26. August 2017 beim Landessozialgericht per EGVP unter Verwendung einer qualifizierten Signatur eingegangenen Klageschrift gewahrt (vgl. § 65a SGG i.V.m. der Verordnung des Landes Brandenburg vom 01. Oktober 2007, GVBl. 07, 425).
Soweit gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, ist es zumindest als möglich anzusehen, dass der Kläger im März 2016 die Dauer des Verfahrens gerügt hat und damit die erforderliche Wartefrist abgelaufen ist.
Dass die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gewahrt ist, ist nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich. Nach Abschluss des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens mit Zustellung des unter dem Aktenzeichen L 18 AS 724/13 ergangenen, die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses am 18. Januar 2017 hat der Kläger drei Tage später einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Entschädigungsverfahren gestellt. Noch am Tage der Zustellung des ihm Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses am 26. August 2017, und damit zweifelsohne unverzüglich, hat er Klage erhoben.
B. Auch ist die Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Der aktiv legitimierte Kläger (hierzu zu I.) begehrt - vor dem Hintergrund des ihm Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Senats vom 22. August 2017 - bei verständiger Würdigung seines Klageantrages eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des beim Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 3780/10 geführten und letztlich mit Zustellung des unter dem Aktenzeichen L 18 AS 724/13 ergangenen Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin-Branden¬burg vom 16. Januar 2017 abgeschlossenen Verfahrens. Er rügt insoweit Verzögerungen in der Bearbeitung beim Landessozialgericht im Umfang von mindestens 39 Monaten, macht lediglich einen immateriellen Schaden geltend und begehrt eine Entschädigung in Höhe von 100,00 EUR je entschädigungspflichtigem Verzögerungsmonat, insgesamt – unter Berücksichtigung den Gerichten zustehender Vorbereitungs- und Bedenkzeiten - in Höhe von 2.700,00 EUR. Zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte (zu dessen Passivlegitimation zu II.) eine Entschädigung jedoch lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu zahlen (hierzu zu III.).
I. Der Kläger ist aktivlegitimiert, ohne dass es hier darauf ankäme, ob er aktuell, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Entschädigungsverfahrens oder während der Dauer des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht bzw. bezogen hat. Denn zur Überzeugung des Senats gehen Ansprüche nach § 198 GVG jedenfalls während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (vgl. ausführlich: Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Rn. 24 ff.; so auch: LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2017 – L 11 SF 17/16 EK AS – Rn. 22 ff.; andere Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK AS - Rn. ff., alle zitiert nach juris).
II. Zu Recht richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Brandenburg. Denn nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Die Vertretung des Landes Brandenburg erfolgt nach Nr. 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz) vom 09.06.1992 (JMBl. S. 78) in der Fassung der Änderung vom 21.11.2012 (JMBl. S. 116) durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Übertragung durch eine Verwaltungsanordnung BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - zitiert nach juris, Rn. 30 ff. für die Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).
III. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 und 3 GRüGV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Verfahren weist - soweit es vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bearbeitet wurde - eine unangemessene Dauer auf (hierzu zu 1.). Ferner liegt zumindest bezogen auf diesen Verfahrensabschnitt auch eine Verzögerungsrüge vor (hierzu zu 3.).
1. Das streitgegenständliche Verfahren ist als überlang zu bewerten.
a) Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 25, 27). Zu überprüfen ist damit vorliegend das mit Klageerhebung am 30. November 2010 begonnene und sich bis zur Zustellung des die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Landessozialgerichts am 18. Januar 2017 über sechs Jahre und anderthalb Monate hinziehende Verfahren. Dass das Gerichtsverfahren infolge der von dem Kläger gestellten Anträge/eingelegten Rechtsmittel beim Sozialgericht Potsdam nacheinander unter zwei und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vorübergehend sogar unter drei Aktenzeichen geführt wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich um mehrere Verfahren. Denn die Bearbeitung des Verfahrens unter diversen Aktenzeichen ist allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zunächst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und sodann doch noch mit einem Antrag auf mündlichen Verhandlung reagiert hatte und im Folgenden - nach Erlass eines Urteils durch das Sozialgericht - primär Berufung und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, obwohl von Anfang an klar war, dass es um einen streitigen Zeitraum von weniger als einem Jahr sowie einen Streitwert von lediglich 125,40 EUR ging und die angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen versehen worden waren. Nach der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Legaldefinition kommt es auf objektive Kriterien an. Nicht aber hat es ein Rechtsschutzsuchender in der Hand, durch die Art der Einlegung von Rechtsmitteln aus einem Verfahren diverse zu machen. Denn Gegenstand des jeweiligen Ausgangsverfahrens ist ein einziger prozessualer Anspruch, über den ggf. nach der Akten- und/oder Statistikanordnung unter verschiedenen Aktenzeichen, gleichwohl im Ergebnis aber nur einmal geurteilt wird. Dies zeigt im Übrigen auch das mit einer Nichtzulassungsbeschwerde einzig verfolgbare Ziel, die Zulassung der Berufung zu erwirken.
b) Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33).
Letztlich kommt es gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens an, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 24 sowie vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert jeweils nach juris).
aa) Dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren, dessen Schwierigkeit und Komplexität als allenfalls durchschnittlich einzustufen ist, kommt zur Überzeugung des Senats nur eine eher unterdurchschnittliche Bedeutung zu.
Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich dabei zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).
Streitgegenständlich war im Ausgangsverfahren, ob der dortige Beklagte zu recht die Bewilligung von Leistungen für fünf Monate im Jahre 2010 im Umfang von je 25,08 EUR aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 125,40 EUR geltend gemacht hatte. Es ging mithin nicht darum, ob dem Kläger (weitergehende) Leistungen zustehen, sondern im Gegenteil darum, ob er etwas zurückzuzahlen hat. Der Sache kam damit aus der Sicht des insoweit maßgeblichen verständigen Betroffenen auch für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen sicher keine besondere Bedeutung zu, die es hätte rechtfertigen können, das Verfahren einer bevorzugten – und damit zu Lasten aller anderen Kläger gehenden – Erledigung zuzuführen. Denn auch wenn es bei streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden zwar letztlich um die Frage geht, ob ein Anspruch bestand, haben erfahrungsgemäß in derartigen Verfahren gerade Kläger oftmals durchaus Interesse an einer längeren Verfahrensdauer, weil sie dies (zunächst) von der anstehenden oder zumindest drohenden Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen befreit (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 26). Dass die Frage der Anrechenbarkeit von Mieteinnahmen als Einkommen letztlich auch für Folgebewilligungsabschnitte eine Rolle gespielt haben mag, kann daran schon mit Blick auf die geringe Summe, um die es ging, nichts ändern. Ein Rechtsverlust drohte schließlich nicht und war im Ergebnis aufgrund der Verfahrensdauer auch nicht zu beklagen. Schließlich mögen in dem Verfahren zwar keine Ermittlungen erforderlich gewesen sein. Die zu klärende Frage, ob und ggf. auf welchen Bedarf Mieteinnahmen als Einkommen anzurechnen sind, war jedoch zumindest zu Verfahrensbeginn keinesfalls als abschließend geklärt anzusehen.
bb) Bei der erforderlichen Gegenüberstellung der aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung ist zum einen zu beachten, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht auslöst. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 57).
Zum anderen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –ge¬staltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris). Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 49).
Schließlich ist zu beachten, dass Verfahrensverzögerungen, die von einem Kläger im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens herbeigeführt werden, in seinen Verantwortungsbereich fallen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 39). Denn ein Kläger darf entschädigungsrechtlich keinen Vorteil daraus ziehen, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris, Rn. 40). Ebenso wenig kann es sich entschädigungsrechtlich zu seinen Gunsten auswirken, wenn er z.B. erfolglose Ablehnungsgesuche anbringt oder nicht zum gewünschten Erfolg führende Rechtsbehelfe einlegt.
(1) Mit Blick auf den Verfahrensablauf im streitgegenständlichen Rechtsstreit ist festzustellen, dass die Bearbeitung der Sache vom Sozialgericht ab Klageeingang zunächst sachgerecht eingeleitet wurde. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dem Verfahren nach Ablauf der dem damaligen Beklagten zur Klageerwiderung gesetzten Frist von sechs Wochen im Januar 2011 in irgendeiner Form Fortgang gewährt worden wäre, sodass die Monate Februar und März 2011 als Phase der gerichtlichen Inaktivität zu behandeln sind (2 Kalendermonate). Nachdem sodann die Klageerwiderung im April 2011 eingegangen, am 27. des Monats dem Kläger zur Kenntnisnahme übersandt worden war und das Sozialgericht den Rechtsstreit als entscheidungsreif eingeschätzt hatte, kam es erneut zu einer die Monate Mai bis September 2011 (5 Kalendermonate) umfassenden Phase der gerichtlichen Inaktivität, bevor die Sache im Oktober 2011 letztlich zusammen mit diversen weiteren Verfahren des Klägers zu einem Erörterungstermin geladen wurde. Dass sodann im November aufgrund der Verhinderung des Vertreters des damaligen Beklagten eine Vertagung erforderlich wurde, ist nicht dem Gericht anzulasten. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass seitens des Sozialgerichts eine Verlegung des Termins (erst) auf den 11. Januar 2012 erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein einzelner Monat, der zwischen dem Monat der Ladung und dem der Verhandlung liegt, nicht als Zeit der Inaktivität zu werten (vgl. ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL – juris, Rn. 51 f.). Nach Durchführung des Erörterungstermins am 11. Januar 2012 und dortiger Abgabe eines rechtlichen Hinweises konnte das Sozialgericht im Folgenden auf eine Reaktion der Beteiligten warten, die seitens des Klägers im Laufe des Februars 2012 dann auch mit zwei Schriftsätzen erfolgte. Diese Schriftsätze, in denen der Kläger zum einen über neun Seiten zum gerichtlichen Hinweis Stellung genommen und zum anderen die Verbindung von sechs Verfahren beantragt hat, haben nach obigen Ausführungen beim Gericht eine einmonatige Bearbeitungszeit ausgelöst. Dass die Schriftsätze dem Beklagten lediglich zur Kenntnisnahme übersandt wurden, vermag daran nichts zu ändern. Denn diese Vorgehensweise steht der Annahme, dass das Gericht nach Eingang und Weiterleitung der Schriftsätze geprüft hat, ob der Vortrag neue für das Verfahren wesentliche Erkenntnisse bringt und ob es Bedarf sieht, dem Verbindungsantrag des Klägers nachzukommen, nicht entgegen. Nach Ablauf des Monats März 2012 ist es sodann allerdings nicht zu einer gerichtlichen Aktivität gekommen, sodass der April 2012 (1 Kalendermonat) als Zeit der Verzögerung zu bewerten ist, die indes bereits im Mai 2012 wieder endete, als der Kläger dem Gericht einen kurz zuvor ergangenen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vorlegte. Auch dies hat beim Gericht eine einmonatige Bearbeitungszeit ausgelöst, sodass die Zeit bis einschließlich Juni 2012 abgedeckt ist. Allerdings ist sodann nicht ersichtlich, dass es im Juli 2012 (1 Kalendermonat) zu gerichtlicher Aktivität gekommen wäre, bevor das Sozialgericht schließlich im August 2012 über die Klage zunächst durch Gerichtsbescheid entschied.
In diesem Verfahrensabschnitt sind mithin Phasen gerichtlicher Inaktivität im Umfang von neun Kalendermonaten aufgetreten.
(2)Soweit es im Folgenden beim Sozialgericht Potsdam erst im Dezember 2012 wieder zu Bearbeitungsschritten gekommen ist, geht der Senat - insoweit entgegen der Ansicht des Beklagten - davon aus, dass diesem zwar nicht der August und September 2012, wohl aber die Monate Oktober und November 2012 (2 Kalendermona¬te) als Verzögerungsmonate zuzurechnen sind.
Der Kläger hatte im August 2012 zunächst ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und eine mögliche Beantragung einer mündlichen Verhandlung lediglich für den Fall, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig angesehen werden sollte, in Aussicht gestellt. Abgesehen davon, dass für den Kläger als Volljurist offenkundig gewesen sein müsste, dass im Falle der nicht gegebenen Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde konsequenterweise auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig wäre, hatte das Sozialgericht zu diesem Zeitpunkt nichts zu veranlassen. Auch ist der September 2012, d.h. der Monat, in dem der Schriftsatz, in dem der Antrag auf mündliche Verhandlung bezüglich des hier verfahrensgegenständlichen Rechtsstreits enthalten war, überhaupt erst beim Gericht eingegangen ist, noch nicht als Monat der gerichtlichen Inaktivität zu bewerten. Anderes hat zur Überzeugung des Senats jedoch letztlich für die beiden Folgemonate zu gelten.
Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei der Benennung eines Aktenzeichens um eine Ordnungsmaßnahme handelt, die die Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 BvR 1294/10 – juris, Rn. 14). Wenn ein Kläger, der regelmäßig bereits in der Klageeingangsbestätigung ausdrücklich um Benennung des jeweiligen gerichtlichen Aktenzeichens gebeten wird, davon absieht, dieses auf seinen Schriftsätzen deutlich anzugeben, dann mag das Gericht gleichwohl verpflichtet sein, seinen Sachvortrag im Verfahren, für das dieser gedacht ist, bei der Sachentscheidung zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass etwaige mit der erschwerten Zuordnung einhergehende Verzögerungen auch in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen. Im Gegenteil ist von einem Kläger, dem an einer zügigen Bearbeitung seines Verfahrens gelegen ist, grundsätzlich zu erwarten, dass er – insbesondere wenn er, wie seinerzeit der Kläger, mehrere laufende Verfahren bei einem Gericht anhängig hat - seine Schriftsätze klar und eindeutig bestimmten Verfahren zuschreibt und nicht die Zuordnung dem - oftmals mit mehreren Tausend Verfahren belasteten - Gericht überlässt. Vor diesem Hintergrund fallen zur Überzeugung des Senats Verzögerungen, die auf die fehlerhafte, unklare oder gar unterbliebene Angabe des maßgeblichen Aktenzeichens zurückgehen, grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Absenders des Schreibens. Vorliegend ist insoweit zu beachten, dass der Kläger seinen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht in einem mit dem Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung überschriebenen Schriftsatz an das Gericht herangetragen, sondern diesen im Rahmen eines langen Schriftsatzes gestellt hat, dem lediglich seine so genannte BG-Nummer vorangestellt war und in dem – dem ersten Anschein nach - vorrangig Verordnungen des Europäischen Parlamentes und des Rates übermittelt wurden. Der Schriftsatz konnte damit nicht ohne weiteres einem bestimmten - möglicherweise auch unzutreffenden - Verfahren zugeordnet werden. Allerdings führte der Kläger sodann auf Seite 2 des Schriftsatzes unter Punkt 2.) aus: "Außerdem wird in dem Verfahren S 35 AS 3780/10 die mündliche Verhandlung beantragt. ". Auch wenn dies nicht mit einer deutlichen optischen Hervorhebung einherging, wäre zur Überzeugung des Senats in diesem konkreten Fall eine Zuordnung des Schriftsatzes zu dem hier maßgeblichen Verfahren letztlich noch ohne größeren Aufwand möglich gewesen, sodass die Phase, in der dies nicht geschah - Oktober und November 2012 - dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzurechnen ist. Nach Erkennen der Bedeutung des am 03. September 2012 eingegangenen Schriftsatzes für das hiesige Verfahren im Dezember 2012 wurde dieses dann jedoch sofort wieder konsequent betrieben, bevor die Klage durch Urteil vom 27. Februar 2013 abgewiesen und dem Kläger die Urteilsgründe am 13. März 2013 zugestellt wurden.
Hinsichtlich dieses Verfahrensabschnitts ist mithin eine zweimonatige Phase der gerichtlichen Inaktivität zu verzeichnen.
(3) Mit Blick auf die Bearbeitung der Sache vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist zu beachten, dass der Rechtsstreit dort zeitweise parallel unter drei Aktenzeichen in zwei verschiedenen Senaten geführt wurde, nachdem der Kläger zum einen bereits im August 2012 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und zum anderen im März 2013 Berufung, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte.
In dem im 19. Senat auf die erste Nichtzulassungsbeschwerde hin geführten Verfahren ist - nach Eingang des Rechtsbehelfs im August 2012 - die vom Beklagten erbetene Stellungnahme erst - nach zwischenzeitlicher Mahnung - am 01. Oktober 2012 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger indes bereits einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, was zur Folge hatte, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen galt und eine mündliche Verhandlung stattzufinden hatte (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 SGG). Da der 19. Senat von diesem Antrag seinerzeit indes nichts wusste und das Verfahren gleichwohl nicht betrieb, mag für die Monate Oktober bis November 2012 an eine zweimonatige Phase der gerichtlichen Inaktivität zu denken sein, die jedoch jedenfalls endete, als der Senat im Dezember 2012 von dem Antrag informiert wurde und daraufhin Anfang Januar 2013 auch anforderungsgemäß die Akten zurück an das Sozialgericht sandte. Dass der Senat sodann bis einschließlich März 2013 (dem Monat der Übersendung der Urteilsgründe durch das Sozialgericht) nicht aktiv wurde, war im Hinblick auf das beim Sozialgericht wieder eröffnete Verfahren keinesfalls zu beanstanden. Im April und Mai 2013 bemühte der 19. Senat sich sodann wieder um die Akten, war mithin aktiv. Von einer (erneuten) Phase der gerichtlichen Inaktivität ist dann jedoch im Juni und Juli 2013 auszugehen, bevor im August 2013 ein rechtlicher Hinweis erteilt und das Verfahren seitens des Klägers für erledigt erklärt wurde.
Zu denken ist mithin bezogen auf diesen Verfahrensabschnitt an eine höchstens viermonatige gerichtliche Inaktivität. Ob diese tatsächlich vorliegt, kann - wie die nachfolgenden Ausführungen zu (5 &946;) zeigen werden - dahinstehen.
(4) Auch von dem - für die Bearbeitung der Berufung und der zweiten Nichtzulassungsbeschwerde zunächst zuständigen - 28. Senat ist das Verfahren nach Eintragung der Rechtsmittel zunächst sachgerecht betrieben worden. Soweit es ab Mai 2013 bis letztlich zum Ende des Jahres mehrfach zu Aktenübersendungen an andere Senate gekommen ist, was einer Verfahrensförderung im 28. Senat entgegenstand, ist dies - entgegen der beim Kläger anklingenden Rechtsauffassung - nicht als Ausdruck gerichtlichen Chaos, sondern als durch Sachgründe gerechtfertigt anzusehen.
So kann es zur Überzeugung des Senats nicht zur Annahme einer dem Beklagten anzulastenden Verzögerung führen, dass die Akten im Mai 2013 zunächst dem 19. Senat übersandt werden mussten. Dieser Schritt war vor dem Hintergrund erforderlich, dass der Kläger zunächst gegen den Gerichtsbescheid Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, um sodann doch noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, ohne zugleich seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Dieser Antrag änderte damit letztlich nichts daran, dass das bereits anhängige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch das Landessozialgericht zum Abschluss gebracht werden musste, was im August 2013 geschah. Wie bereits ausgeführt, sind Verzögerungen, die auf – auch zulässiges - Prozessverhalten eines Klägers zurückzuführen sind, seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn sich dies letztlich auf mehrere Verfahren auswirkt.
Ebenso wenig ist im September 2013, in dem die Akten im Hinblick auf das bereits damals vom Kläger anhängig gemachte Entschädigungsverfahren vorübergehend dem Entschädigungssenat zur Verfügung gestellt werden mussten, von gerichtlicher Inaktivität auszugehen. Die Einleitung eines Entschädigungsverfahrens bei noch anhängigem Ausgangsverfahren kann sicher nicht einen längerfristigen Stillstand des Ausgangsverfahrens rechtfertigen, geht aber gezwungenermaßen damit einher, dass die Akten dem eigentlichen Verfahren vorübergehend – und sei dies allein zur Fertigung von Kopien - entzogen werden. Auch dies hat ein Kläger hinzunehmen, wenn er sich bei noch anhängigem Ausgangsverfahren zur Einleitung eines Entschädigungsverfahrens entschließt, obwohl dies nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich für Ausnahmefälle vorgesehen ist. An einen solchen Fall war seinerzeit bei nicht einmal dreijähriger Verfahrenslaufzeit und unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes jedoch sicher nicht zu denken.
Nicht von einer Phase der gerichtlichen Inaktivität ist zur Überzeugung des Senats schließlich für die Monate Oktober bis Dezember 2013 auszugehen, in denen die (Verwaltungs)Akten zum einen an den 5. und zum anderen an den 14. Senat übersandt waren. Denn auch wenn mit der Versendung der Akten an diese Senate keine Förderung des Ausgangsverfahrens verbunden war, lag hier ein sachlicher Grund für die Inaktivität vor. So wurde für die Dauer der Versendung der Akten die Pflicht des 28. Senats zur Förderung des Ausgangsverfahrens durch das offensichtliche Interesse der beiden anderen Senate an einer Einsichtnahme in die papiergeführten Gerichts- und/oder Verwaltungsakten überlagert. Derartige Aktenanforderungen anderer Spruchkörper sind in der sozialgerichtlichen Praxis alltäglich und dienen der Rechtspflege sowie dem Justizgewährleistungsanspruch. So können beispielsweise Fragen der anderweitigen Rechtshängigkeit bzw. des Streitgegenstandes in Einzelfällen nur durch Einsichtnahme in die Gerichtsakte eines anderen Verfahrens geklärt werden, während eine Kenntnis des Inhalts der Verwaltungsakten schon vor dem Hintergrund der Amtsermittlungspflicht stets geboten erscheint. Da im Entschädigungsverfahren keine rechtliche Vollkontrolle des Handelns des Ausgangsgerichts erfolgen darf, verbietet sich zur Überzeugung des Senats im Entschädigungsverfahren zum einen eine - praktisch auch kaum mögliche - Prüfung der Erforderlichkeit der Aktenanforderung sowie zum anderen grundsätzlich auch eine Bewertung der Entscheidung des Ausgangsgerichts über ein Aktenanforderungsersuchen. Letztlich muss dem Gericht zugestanden werden, Aktenanforderungen durch Dritte in einem angemessenen Umfang zu entsprechen. Dabei trifft das Ausgangsgericht mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch allerdings die Pflicht zu überwachen, wie lange die Akten versendet werden können. Mit zunehmender Dauer des Ausgangsverfahrens wird das Ausgangsgericht zudem die Häufigkeit und auch den zeitlichen Umfang der Versendung der Gerichtsakte an Dritte zu begrenzen und ggf. zu prüfen haben, ob ggf. die Fertigung von Aktendoppeln geboten erscheint.
Gemessen daran ist die hier durch den 28. Senat verfügte Übersendung der Akten an den 5. und nachfolgend im Dezember 2013 an den 14. Senat nicht zu beanstanden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das Verfahren seinerzeit insgesamt etwa drei Jahre und im 28. Senat überhaupt erst ein gutes halbes Jahr anhängig war. Dass der Senat damals aus der gebotenen ex-ante-Sicht die Akten vor¬übergehend anderen Senaten zur Bearbeitung ihrer Verfahren zur Verfügung stellen wollte und davon absah, Aktendoppel fertigen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Denn das Kopieren der Akten ist - insbesondere wie hier bei zahlreichen Bänden Verwaltungsakten - sowohl kosten- als auch zeitintensiv und führt wieder dazu, dass die Akten für eine gewisse Zeit dem normalen Geschäftsgang entzogen sind.
Indes kann dies zur Überzeugung des Senats nicht mehr ab Januar 2014 gelten. Denn die richterliche Verfügung vom Dezember 2013 ist offensichtlich nicht (oder jedenfalls nur unvollständig) ausgeführt worden, sodass letztlich ab Januar 2014 von einer geordneten Bearbeitung des Verfahrens nicht mehr ausgegangen werden kann. Eine solche ist vielmehr erst wieder im Januar 2017 durch den inzwischen für die beiden Verfahren zuständigen 18. Senat zu verzeichnen, sodass die Zeit von Januar 2014 bis einschließlich Dezember 2016 (36 Kalendermonate) als Phase der gerichtlichen Inaktivität zu bewerten ist.
(5) Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem Kläger – vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge bzw. ordnungsgemäßer Verzögerungsrügen für die einzelnen Verfahrensabschnitte – auch für jeden der aufgezeigten Monate der gerichtlichen Inaktivität eine Entschädigung zuzusprechen wäre. Denn die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und –würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 52). Allerdings muss die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) andererseits so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 53, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 46, jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 33, 54 f., – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze übersteigt zur Überzeugung des Senats die Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht das noch angemessene Maß nicht, während mit Blick auf die Dauer des Verfahrens vor dem Landessozialgericht letztlich eine entschädigungsrelevante Verzögerung im Umfang von 21 Kalendermonaten anzunehmen ist. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass im Falle einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid und eines sich anschließenden Antrages auf mündliche Verhandlung im auf den Antrag auf mündliche Verhandlung folgenden Verfahrensabschnitt auftretende Phasen der gerichtlichen Inaktivität regelmäßig im Umfang von bis zu drei Monaten entschädigungsrechtlich unbeachtlich und auf die den Gerichten ansonsten zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten nicht anzurechnen sind, soweit sie den genannten Umfang nicht übersteigen (&945;). Ferner hat er in seine Würdigung einbezogen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung für Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten als angemessen anzusehen ist (&946;) und instanzübergreifend Kompensationsmöglichkeiten bestehen (&947;).
(&945;) Die genannten Orientierungswerte - zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz - gelten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 56). Derartige Kriterien, die eine Verlängerung oder Verkürzung unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes, unter Beachtung der Komplexität und Schwierigkeit der Sache oder auch des allgemeinen Prozessverhaltens des Klägers rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Wohl aber geht er davon aus, dass im Falle einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid und eines sich anschließenden Antrages auf mündliche Verhandlung im auf den Antrag auf mündliche Verhandlung folgenden Verfahrensabschnitt auftretende Phasen der gerichtlichen Inaktivität regelmäßig im Umfang von bis zu drei Monaten unbeachtlich und auf die den Gerichten ansonsten zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten nicht anzurechnen sind, solange sie den genannten Umfang nicht übersteigen. Hintergrund hierfür ist, dass in diesem Verfahrensabschnitt zwar keine (neue) Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage erforderlich ist, wohl aber die Ansetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Geht ein entsprechender Antrag ein, wird das Gericht jedoch regelmäßig bereits für die nächsten Wochen, ja Monate terminiert haben, sodass ein gewisser zeitlicher Vorlauf unvermeidlich ist. Im Interesse der Typisierung hat der Senat hierfür drei Monate als noch angemessen angesehen. Dabei hat er in seine Erwägung einbezogen, dass es sich bei den Verfahren, in denen ein Antrag auf mündliche Verhandlung überhaupt statthaft ist, um diejenigen handelt, bei denen die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG) und es zusätzlich nur um einen geringen Streitwert geht (vgl. § 105 Abs. 2 SGG), denen mithin die vergleichsweise geringste Bedeutung zukommt. Wenn ein Kläger in diesen Verfahren gleichwohl auf eine mündliche Verhandlung Wert legt, dann muss er es hinnehmen, wenn dies mit einer gewissen Verzögerung bis zum Verfahrensabschluss einhergeht.
Folglich sind die beiden beim Sozialgericht im Verfahren nach Antrag auf mündliche Verhandlung aufgetretenen zwei Monate unbeachtlich, während das Sozialgericht bis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid von den ihm zustehenden zwölf Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit nur neun "aufgebraucht" hat.
(&946;) Soweit es im Verlaufe des Verfahrens vor dem 19. Senat zu Phasen der gerichtlichen Inaktivität im Umfang von allenfalls vier Monaten gekommen sein mag, was sich letztlich zum Teil auch auf die seinerzeit im 28. Senat anhängigen Verfahren ausgewirkt hat, ist zu berücksichtigen, dass der Senat in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit regelmäßig von sechs Monaten für angemessen hält (Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 59). Denn die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde erfordert zwar keine erneute Vollprüfung. Allerdings ist auch insoweit die gesetzliche Systematik zu beachten, nach der in sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 143 SGG regelmäßig die Berufung statthaft ist und Kläger nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich solchen geringerer Bedeutung (§ 144 SGG), auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen werden können, sodass derartige Beschwerden keine bevorzugte Erledigung erfordern. Die im 19. Senat aufgetretenen Phasen der gerichtlichen Inaktivität können damit nicht die Gewährung einer Entschädigung rechtfertigen.
(&947;) Nach alledem wäre mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung der bis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Umfang von neun Kalendermonaten festgestellten Zeiten der Inaktivität angesichts der dem Gericht im Umfang von zwölf Monaten zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei isolierter Betrachtung von keiner entschädigungsrelevanten Verzögerung auszugehen, während mit Blick auf das Verfahren vor dem Landessozialgericht bei einer zu berücksichtigenden Zeit der Inaktivität im Umfang von 36 Kalendermonaten eine entschädigungsrelevante Verzögerung von 24 Kalendermonaten bestünde. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris). Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss insgesamt ist, bedeutet dies zur Überzeugung des Senats, dass insoweit auch eine instanzübergreifende Betrachtung zu erfolgen hat, zumal insbesondere in ermittlungsintensiveren Verfahren die Gründlichkeit der Bearbeitung in der ersten Instanz erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens zumindest haben kann. Dies heißt, dass in einem erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verzögerungen noch durch die zügige Bearbeitung im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zu kompensieren sind und umgekehrt im Falle einer sehr zügigen Bearbeitung einer Sache vor dem Sozialgericht das zweitinstanzliche Verfahren entsprechend länger dauern kann. Dabei können die dem jeweiligen Gericht für seinen Verfahrensabschnitt zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zur Überzeugung des Senats vollumfänglich auf das Verfahren der jeweils anderen Instanz übertragen werden, soweit sie nicht "aufgebraucht" sind. Anlass, hier eine nur gleichsam anteilige Übertragung vorzunehmen, sieht der Senat bereits vor dem Hintergrund, dass Anknüpfungspunkt für die Verfahrensdauer das Verfahren insgesamt ist, nicht. Es wäre aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 32 Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (so schon: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58).
Da von den dem Sozialgericht zustehenden zwölf Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit nur neun Monate "verbraucht" wurden, sind die dem Gericht darüber hinaus zustehenden drei Monate geeignet, die Überlänge des Verfahrens vor dem Landessozialgericht in ebendiesem Umfang zu kompensieren. Nach alledem errechnet sich eine Verzögerung von 21 Monaten. Gründe, hiervon zu Gunsten oder zu Lasten eines der Beteiligten abzuweichen, sieht der Senat nicht.
2. Durch die überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden.
3. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht schließlich der begehrten Entschädigung nicht das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge entgegen.
Da es - wie aufgezeigt - vor dem Sozialgericht Berlin nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer gekommen ist, kann hier dahinstehen, ob dort eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben wurde. Ebenso wenig bedarf es einer Klärung, ob der insoweit darlegungs- und beweispflichtige (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 5 Satz 3, S. 21; vgl. auch Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl., 2015, § 198 Rn. 16 m.w.N.) Kläger - wie er behauptet - am 19. Juni 2015 tatsächlich eine (erste) Verzögerungsrüge vor dem Landessozialgericht erhoben hat. Insbesondere war ihm diesbezüglich keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweisantritt zu geben. Denn zur Überzeugung des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03. März 2016 eine Verzögerungsrüge erhoben, die den Anforderungen letztlich noch genügt.
Welche konkreten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verzögerungsrüge zu stellen sind, hat der Gesetzgeber nicht normiert. Vielmehr ist dem insoweit maßgeblichen § 198 Abs. 3 GVG lediglich zu entnehmen, dass ein Verfahrensbeteiligter nur dann eine Entschädigung erhält, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Andernfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
Ergänzend ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht in schriftlicher Form oder durch Einlegung in mündlicher Form erhoben werden kann (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 5 Satz 1, S. 22). Weiter heißt es in der Begründung, dass die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen soll und deshalb bei dem Gericht erhoben werden muss, bei dem das Verfahren anhängig ist (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 1, S. 20).
Gemessen daran folgt der Senat dem Kläger nicht, soweit dieser meint, er könne Verzögerungsrügen ohne Benennung von Aktenzeichen in Sammelschreiben an das Gericht anbringen und müsse nicht jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren, bei dem Anlass zur Besorgnis bestehe, dass es nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde, benennen. Bereits die vom Kläger gegebene Begründung, dass es auch Verfahren geben könne, bei denen ein solcher Anlass nicht bestehe, und das Gericht wissen müsse, auf welche Verfahren sich die Verzögerungsrüge beziehe, zeigt, dass der Kläger mit der Erhebung pauschaler Verzögerungsrügen letztlich die allein ihm obliegende Prüfung, ob die Besorgnis einer überlangen Verfahrensdauer besteht, auf die Gerichte abzuwälzen sucht. Abgesehen davon aber verkennt er, dass eine derart pauschale Rüge mit Blick auf die Warnfunktion, die der Verzögerungsrüge zukommen soll, ausgeschlossen ist. Denn auch wenn als Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich keine Pflicht zu mehrfachen Rügen besteht, geht der Gesetzgeber sehr wohl für verschiedene Konstellationen davon aus, dass mehrere Rügen zu erheben sind. So heißt es in § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG, dass es einer erneuten Verzögerungsrüge bedarf, wenn sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter verzögert. Weiter wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich dargelegt, dass ein Abweichen von den Pauschalsätzen nach Absatz 2 Satz 3 gerechtfertigt sein kann, wenn keine weitere Rüge erhoben wird, obwohl sich dies angesichts des Verfahrensgangs - wie etwa bei einem Richterwechsel - aufdrängt (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 2, S. 21). Hier wird jeweils deutlich, dass die Warnfunktion nur dann ausreichend zum Tragen kommen kann, wenn die Rüge unmittelbar gegenüber dem entscheidenden Richter erhoben wird. Dementsprechend wird als anderes Gericht im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG im Instanzenzug ein höheres Gericht angesehen, nach Zurückverweisung auf ein Rechtsmittel hin ein anderer Spruchkörper des Ausgangsgerichts oder nach Abgabe oder Verweisung das neu mit der Sache befasste Gericht (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 204 f., Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl. 2015, § 198 GVG Rn. 25). All dies widerlegt die Auffassung des Klägers, es reiche völlig aus, an das Gericht als Institution eine Verzögerungsrüge heranzutragen.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht das Absehen eines Richters von einem Hinweis, dass Bedenken bzgl. der ordnungsgemäßen Erhebung einer Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren bestehen, für sich genommen zur Annahme einer ordnungsgemäß erhobenen Verzögerungsrüge führen. Denn im Falle einer unzureichenden Verzögerungsrüge besteht für das Ausgangsgericht keine Hinweispflicht gegenüber dem Betroffenen nach § 139 Abs. 2 und 3 ZPO, der im sozialgerichtlichen Verfahren über § 202 Satz 1 SGG anzuwenden ist, da es sich bei der Verzögerungsrüge nicht um einen Gesichtspunkt handelt, den das Ausgangsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 177, Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl. 2015, § 198 GVG Rn. 19). Ob eine Verzögerungsrüge ordnungsgemäß erhoben wurde, hat letztlich erst im Entschädigungsverfahren Bedeutung und ist dementsprechend auch allein vom Entschädigungsgericht zu überprüfen.
Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Kläger in seinem nicht mit einem konkreten Aktenzeichen versehenen Schriftsatz vom 03. März 2016 letztlich u.a. das seinerzeit unter den Aktenzeichen L 28 AS 724/13 sowie L 28 AS 676/13 NZB geführte Verfahren ausdrücklich benannt hat und auch eine Zuordnung zu diesem Verfahren erfolgt ist. Dass der Kläger in diesem Schriftsatz die Gründe, aufgrund derer er von der drohenden Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausgeht, nicht dargelegt hat, rechtfertigt - entgegen der beim Beklagten anklingenden Rechtsansicht - nicht die Annahme, dass keine ordnungsgemäße Verzögerungsrüge vorliege.
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Verzögerungsrüge sind niedrig gefasst und orientieren sich daran, dass die Rüge keinen eigenständigen Rechtsbehelf darstellt, sondern nur eine Obliegenheit als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch. Ausweislich der Gesetzesbegründung muss der Betroffene deshalb zwar zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Nicht aber muss er begründen, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kommen. Vorbild für diese Gestaltung ist der Widerspruch im Verwaltungsverfahren, an dessen Inhalt ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 2, S. 21). Benennt ein Kläger schließlich Umstände, die für das Maß der gebotenen Zügigkeit wichtig, aber noch nicht in das Verfahren eingeführt sind, nicht, führt dies nach der ausdrücklichen Regelung in § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG dazu, dass diese Aspekte bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen sind. Folge ist mithin eine Präklusion mit bestimmtem Vorbringen im Entschädigungsverfahren, nicht aber kann aus der benannten Regelung abgeleitet werden, dass eine Pflicht zur Begründung der Verzögerungsrüge besteht und bei Fehlen einer solchen der Verzögerungsrüge eben diese Rechtsnatur abgesprochen wird. Daran, dass der Kläger im genannten Schriftsatz eine Beschleunigung des Verfahrens angemahnt hat, bestehen jedoch keine vernünftigen Zweifel.
Schließlich steht der ordnungsgemäßen Erhebung einer Verzögerungsrüge auch nicht der Zeitpunkt ihres Eingangs entgegen. Wie ausgeführt kann eine Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Das streitgegenständliche Verfahren war zum Zeitpunkt der Rügeerhebung seit fünf Jahren und drei Monaten in der Sozialgerichtsbarkeit und immerhin seit knapp drei Jahren im seinerzeit für die Bearbeitung zuständigen Senat anhängig. Der Kläger hatte in der Sache letztmals im April 2013 vom Gericht gehört, als ihm die Stellungnahmen des damaligen Beklagten übersandt worden waren. Dass er in dieser Situation davon ausgegangen ist, es bestehe die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung, ist nicht zu beanstanden.
4. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 EMRK, nach der eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, besteht vorliegend kein Anlass, von der gesetzlich als Normalfall vorgesehenen Zahlung einer Entschädigung abzusehen. Soweit der Beklagte meint, einen entsprechenden Grund allein in der geringen Höhe des Streitwerts des Ausgangsverfahrens sehen zu können, folgt der Senat ihm hier nicht.
5. Ausgehend von der entschädigungspflichtigen Überlänge und dem in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung beläuft sich die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung auf 2.100,00 EUR. Gründe, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen.
IV. Soweit in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG schließlich die Möglichkeit vorgesehen ist, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, sieht der Senat hierfür keinen Grund. Er vermag bereits nicht zu erkennen, dass vorliegend ein schwerwiegender Fall gegeben wäre.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
VI. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO war im Hinblick auf die Regelungen der §§ 202, 198 Abs. 1 SGG nicht auszusprechen.
VII. Die Revision war nicht zuzulassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.700,00 EUR wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 3/13 geführten und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nach Einlegung einer Berufung, hilfsweise einer Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt zum einen unter dem Aktenzeichen L 18 AS 676/13 NZB, zum anderen unter dem Aktenzeichen L 18 AS 724/13 bearbeiteten Verfahrens. Dem abgeschlossenen Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger – ein Volljurist – stand über mehrere Jahre im Leistungsbezug des Jobcenters Landeshauptstadt Potsdam, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens. Mit Bescheid vom 02. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2010 hob dieser für die Monate März bis Juli 2010 eine vorangegangene Leistungsbewilligung teilweise in Höhe von je 25,08 EUR wegen - in Form von Mieteinnahmen - erzielten Einkommens auf und forderte die Erstattung von insgesamt 125,40 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 30. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 3780/10 registriert wurde. Unter dem 07. Dezember 2010 wurde der damalige Beklagte zur Erwiderung innerhalb von sechs Wochen aufgefordert. Im weiteren Verlauf des Monats wurden mehrere Schriftsätze im Zusammenhang mit der - vom damaligen Beklagten letztlich vorgenommenen - Aussetzung des Vollzuges der Forderung ausgetauscht.
Am 20. April 2011 ging die Klageerwiderung bei Gericht ein. Der Schriftsatz wurde dem Kläger am 27. April 2011 zur Kenntnisnahme übersandt; zugleich wurde die Sache in das Sitzungsfach verfügt.
Zum 01. September 2011 wurde das Verfahren an die 35. Kammer des Sozialgerichts abgegeben und nunmehr unter dem Aktenzeichen S 35 AS 3780/10 bearbeitet.
Am 17. Oktober 2011 lud das Sozialgericht den Rechtsstreit – zusammen mit 14 weiteren vom Kläger betriebenen Klageverfahren – zur Erörterung des Sachverhalts auf den 16. November 2011. Wegen Verhinderung des damaligen Beklagten verlegte es den Termin am 15. November 2011 auf den 11. Januar 2012. An diesem Tag erörterte die Kammervorsitzende die Sache mit den Beteiligten und erteilte einen rechtlichen Hinweis. Weiter erklärten die Beteiligten dort ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Der Vorgang wurde um sechs Wochen verfristet.
Am 01. Februar 2012 ging eine neunseitige Stellungnahme des Klägers zum gerichtlichen Hinweis ein. Am 13. Februar 2012 beantragte er eine Verbindung von sechs Verfahren. Beide Schriftsätze wurden dem damaligen Beklagten zur Kenntnisnahme zugeleitet. Am 10. Mai 2012 legte der Kläger dem Gericht sodann einen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 sowie ein Gutachten zur erforderlichen Höhe des Regelbedarfs vor.
Mit dem Kläger am 04. August 2012 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 01. August 2012 wies das Sozialgericht Potsdam die Klage ab. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass der Gerichtsbescheid mit der Nichtzulassungsbeschwerde anzufechten sei oder ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden könne.
Der Kläger legte daraufhin am 05. August 2012 Nichtzulassungsbeschwerde ein, die beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 19 AS 1927/12 NZB registriert und bearbeitet wurde. Der 19. Senat bestätigte unter dem 09. August 2012 den Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde und forderte den damaligen Beklagten zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen sowie zur Übersendung der Verwaltungsakten auf. Vom Sozialgericht wurden die Gerichtsakten erbeten, die am 22. August 2012 - zusammen mit fünf Bänden Verwaltungsakten - eintrafen. Nachdem der damalige Beklagte am 25. September 2012 an die Stellungnahme erinnert worden war, ging diese am 01. Oktober 2012 beim Landessozialgericht ein. Im Folgenden wurde der Vorgang mehrfach verfristet.
Das Sozialgericht hatte den Kläger hingegen unter dem 05. August 2012 von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde informiert und angekündigt, mündliche Verhandlung unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, falls das Landessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig halten sollte. Am 03. September 2012 hatte er dem Sozialgericht Potsdam sodann unter der Überschrift "L./. Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam in Sachen " einen elfseitigen Schriftsatz zukommen lassen, der dort – durch die Post- oder die Geschäftsstelle - dem Verfahren S 35 AS 384/12 zugeordnet worden war. In diesem Schriftsatz hieß es unter 1., dass er - der Kläger - verschiedene Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates übermittle. Auf der zweiten Seite des Schriftsatzes beantragte er sodann unter Punkt 2. - ohne jede optische Hervorhebung - im Verfahren S 35 AS 3780/10 mündliche Verhandlung. Dieser Antrag fiel bei der Bearbeitung des Verfahrens S 35 AS 384/12 im Dezember 2012 auf, woraufhin eine Kopie des Schriftsatzes dem hiesigen Verfahren zugeordnet und die Akten unter dem 17. Dezember 2012 vom die Nichtzulassungsbeschwerde bearbeitenden Landessozialgericht zurückgefordert wurden. Da das Verfahren S 35 AS 3780/10 bereits als erledigt behandelt worden war und die – ebenfalls sofort im Dezember 2012 durch die Kammervorsitzende verfügte - Ladung unter Nutzung dieses Aktenzeichens technisch nicht möglich war, wurde für das Verfahren zum 03. Januar 2013 das neue Aktenzeichen S 35 AS 3/13 vergeben. Am selben Tage wurde der Rechtsstreit auf den 27. Februar 2013 zur mündlichen Verhandlung geladen; das Landessozialgericht wurde unter Hinweis auf die erfolgte Terminierung nochmals um Aktenübersendung gebeten. Am 15. Januar 2013 traf die Gerichtsakte beim Sozialgericht ein.
Am 18. Januar 2013 ging ein – erneut kein gerichtliches Aktenzeichen, sondern lediglich eine BG-Nummer enthaltender - Schriftsatz des Klägers ein, in dem er Verzögerungen in den anhängigen Verfahren rügte. Die Kammervorsitzende forderte ihn daraufhin unter dem 24. Januar 2013 auf, bei Schreiben das jeweilige Aktenzeichen des Gerichts zu benennen. Unter dem 15. Februar 2013 erbat die Kammervorsitzende vom Landessozialgericht die Verwaltungsakten, die eine Woche später bei Gericht eintrafen (10 Bände). Mit am 22. Februar 2013 eingegangenem Schriftsatz trug nochmals der Kläger zur Sache vor. Am 27. Februar 2013 verhandelte das Sozialgericht den Rechtsstreit und wies die Klage letztlich durch Urteil vom selben Tage ab. Die Berufung wurde in dem Urteil nicht zugelassen. Angefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, nach der (lediglich) die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sei. Die Urteilsgründe wurden dem Kläger am 13. März 2013 zugestellt.
Am 15. März 2013 legte der Kläger Berufung, hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ein. Es wurden daraufhin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sowohl eine Nichtzulassungsbeschwerde (L 28 AS 676/13 NZB) als auch eine Berufung (L 28 AS 724/13) registriert.
Im Verfahren L 28 AS 676/13 NZB wurde der damalige Beklagte unter dem 20. März 2013 zur schriftlichen Äußerung innerhalb eines Monats aufgefordert, im Verfahren L 28 AS 724/13 wurde den damaligen Beteiligten das Aktenzeichen am 21. März 2013 mitgeteilt. Am selben Tag ging im Verfahren L 28 AS 676/13 NZB eine fünfseitige Ergänzung der Beschwerdebegründung durch den Kläger ein, die umgehend an den damaligen Beklagten weitergeleitet wurde. Am 23. März 2013 wandte der Kläger sich unter Bezugnahme auf drei (davon die beiden vorgenannten sowie eines aus dem 18. Senat) ihm mitgeteilte Aktenzeichen an das Landessozialgericht und beklagte nicht zu wissen, welches Verfahren unter welchem Aktenzeichen geführt werde. Daraufhin erfolgte zu den Aktenzeichen L 28 AS 676/13 NZB sowie L 28 AS 724/13 unter dem 26. März 2013 ein rechtlicher Hinweis. Nachdem zuvor offenbar bereits der 18. Senat darauf verwiesen hatte, dass ein dort vom Kläger via EGVP eingelegtes Rechtsmittel über keine elektronische Signatur verfüge, und entsprechende Hinweise auch in Verfahren des 37. Senats ergangen waren, nahm der Kläger hierzu unter Benennung u.a. der Aktenzeichen L 28 AS 676/13 NZB sowie L 28 AS 724/13 am 27. März 2013 unter Vorlage diverser Unterlagen Stellung.
Anfang April 2013 bat der damalige Beklagte im Verfahren L 28 AS 676/13 NZB um Übersendung des angefochtenen Urteils und verwies darauf, die Verwaltungsakten bereits an den 19. Senat übersandt zu haben. Eine Zuleitung des Urteils erfolgte wenige Tage später. Am 12. April 2013 ging unter Benennung beider Aktenzeichen die Erwiderung des damaligen Beklagten ein, der auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwies. Es erfolgte eine Übersendung zur Kenntnisnahme an den Kläger, der in der Zwischenzeit diverse (bereits aktenkundige) Dokumente sowie eine "Nachreichung von Unterschriften" via EGVP übersandt und erläutert hatte, worauf die Probleme mit der angeblich fehlenden Signatur nach Klärung mit der IT-Abteilung des Landessozialgerichts zurückzuführen seien.
Nachdem der 19. Senat im April 2013 beim Sozialgericht Potsdam erfolglos an die Rücksendung der Akten erinnert hatte, forderte er diese schließlich beim 28. Senat an, von wo sie ihm Mitte Mai 2013 mit der Bitte um baldige Rückgabe übersandt wurden. Intern wurde zunächst eine Retentfrist von einem Monat gesetzt und im Folgenden mehrfach verlängert. Auf richterliche Verfügung vom 30. Juli 2013 wurden die Akten schließlich zwei Tage später durch den 28. Senat vom 19. Senat zurückgefordert. Im 19. Senat wurde dem Kläger unter dem 15. August 2013 ein rechtlicher Hinweis erteilt, woraufhin dieser das dortige Verfahren am 22. August 2013 für erledigt erklärte.
Nachdem die Akten Ende August 2013 wieder beim 28. Senat eingegangen waren, wurden sie auf entsprechende Anforderung umgehend dem Entschädigungssenat übersandt, da der Kläger schon damals ein Entschädigungsverfahren (L 37 SF 81/13 EK AS) anhängig gemacht hatte. Ende September 2013 gelangten die Akten zurück. Am 07. Oktober 2013 wurden sodann die Verwaltungsakten im Hinblick auf eine Anforderung des 5. Senats diesem übersandt. Mitte Dezember 2013 bat schließlich der 14. Senat zum wiederholten Male um Aktenübersendung, die richterlicherseits noch im selben Monat verfügt wurde. Diese Verfügung wurde jedoch nicht - jedenfalls nicht vollständig - ausgeführt. Vielmehr wurden die Gerichtsakten im April 2014 in der Registratur aufgefunden, woraufhin im selben Monat geklärt wurde, bei welchem Senat sich die Verwaltungsakten befinden und wo sie noch benötigt werden.
Mit - nicht mit einem konkreten Aktenzeichen versehenem - Schriftsatz vom 03. März 2016 nahm der Kläger Bezug auf "seine letzte Verzögerungsrüge vom 19. Juni 2015" und führte aus, dass so ziemlich alle Verfahren beim Landessozialgericht über zwei Jahre anhängig seien. Insbesondere mit Blick auf die Dauer vor der ersten Instanz in diesen Verfahren bestehe daher Anlass zur Besorgnis, dass diese Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen würden. Auf die Ausführungen in vorhergehenden Verzögerungsrügen werde verwiesen. Er rüge daher erneut die Verzögerung in allen anhängigen Verfahren beim Landessozialgericht, insbesondere aber in den Verfahren mit den Aktenzeichen: (es folgte die Aufzählung von zwölf Aktenzeichen, darunter L 28 AS 724/13 sowie L 28 AS 676/13 NZB). Weiter führte der Kläger aus, dass sich die Verzögerungsrüge nicht auf die ausdrücklich genannten Verfahren beschränke, sondern sich auf alle anhängigen Verfahren, also auch auf nicht genannte Verfahren oder auf solche beziehe, die wegen eines Schreibfehlers nicht erwähnt seien. Eine Kopie dieses Schriftsatzes ging am 15. März 2016 auf der Geschäftsstelle des 28. Senats ein und wurde zum streitgegenständlichen Ausgangsverfahren genommen. Im Oktober 2016 wurde die Verzögerungsrüge erfasst; der Schriftsatz wurde an den damaligen Beklagten weitergeleitet.
Zum 01. Januar 2017 gingen die beiden bis dahin im 28. Senat geführten Verfahren auf den 18. Senat über und wurden nunmehr unter den Aktenzeichen L 18 AS 724/13 sowie L 18 AS 676/13 NZB bearbeitet. Mit - dem Kläger am 12. Januar 2017 zugestelltem - Beschluss vom 03. Januar 2017 wies der 18. Senat unter dem Aktenzeichen L 18 AS 676/13 NZB die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Zugleich übersandte er ihm ein Schreiben, in dem er ihn von der Absicht, seine Berufung als unzulässig zu verwerfen, unterrichtete. Mit Beschluss vom 16. Januar 2017 verwarf der 18. Senat schließlich unter dem Aktenzeichen L 18 AS 724/13 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Februar 2013 als unzulässig. Der Beschluss wurde dem Kläger am 18. Januar 2017 zugestellt.
Am 21. Januar 2017 hat der Kläger einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Vorbereitung einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR wegen überlanger Dauer des unter dem Aktenzeichen S 35 AS 3/13 bzw. L 28 AS 676/13 NZB geführten Verfahrens gestellt, der unter dem Aktenzeichen L 37 SF 38/17 EK AS registriert wurde. Eine Woche später hat er einen zweiten entsprechenden Antrag unter Verweis auf die angebliche Überlänge der Verfahren S 35 AS 3/13 und L 18 AS 724/13 gestellt, der beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 37 SF 41/17 EK AS eingetragen wurde. Nachdem der Senat die beiden Verfahren unter Führung des erstgenannten Verfahrens zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte, hat er dem Kläger mit - diesem am 26. August 2017 zugestelltem - Beschluss vom 22. August 2017 Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage bewilligt, soweit es um eine Entschädigung in Höhe von 2.700,00 EUR geht. Zur Begründung hat er seinerzeit ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Gericht im Falle einer Klageerhebung von Phasen der gerichtlichen Inaktivität vor dem Landessozialgericht im Umfang von 39 Monaten ausgehen werde. Ob einem Entschädigungsanspruch möglicherweise das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge entgegenstehe, müsse einer Klärung im sich ggf. anschließenden Klageverfahren vorbehalten bleiben.
Am 26. August 2017 hat der Kläger daraufhin Klage in ebendiesem Umfang erhoben. Er meint, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er Anträge oder Verzögerungsrügen in Schriftsätzen angebracht habe, die für andere Verfahren vorgesehen waren. Es sei beim Sozialgericht seinerzeit dieselbe Richterin für all seine Verfahren zuständig gewesen und er habe davon ausgehen können, dass diese mit seinen Verfahren vertraut sei, jeden Schriftsatz lese und die Bedeutung seiner Anträge erfasse. Er selbst sei mit den Aktenzeichen überhaupt nicht mehr zurechtgekommen. Da auch das Sozialgericht nur noch die BG-Nummer genutzt habe, habe er dies übernommen. Im Übrigen aber folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Antrag nicht einfach ignoriert werden könne, nur weil er in einem Schriftsatz gestanden habe, der Erklärungen zu mehreren bei derselben Richterin anhängigen Verfahren enthalten habe. Mit Blick auf die Verzögerungsrüge sei zu beachten, dass das Gesetz die Angabe des Aktenzeichens des mutmaßlich verzögerten Verfahrens nicht verlange. Es wäre purer Formalismus, wenn für eine Verzögerungsrüge für jedes einzelne Verfahren unter Angabe des betreffenden Aktenzeichens ein eigener Schriftsatz gefertigt werden müsse, der letzten Endes doch nur die gleiche Rüge enthalte, die auch das "Sammelschreiben" enthalten habe. Weiter seien an eine Verzögerungsrüge keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass auf bestimmte Umstände hingewiesen werde, auf die es für die Verfahrensführung ankomme und die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden seien. Dass eine Verzögerungsrüge bei dem Gericht erhoben werden müsse, bei dem das verzögerte Verfahren anhängig sei, bedeute schließlich nicht, dass sie bei dem konkret für die Bearbeitung zuständigen Spruchkörper erhoben werden müsse. Diese Möglichkeit sehe das Prozessrecht gar nicht vor. Die Beteiligten schickten ihre Schriftsätze immer nur an das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig sei. Die Zuleitung dieser Schriftsätze an den jeweils zuständigen Spruchkörper sei Aufgabe des Gerichts. Der Beteiligte müsse dazu noch nicht einmal ein Aktenzeichen angeben und selbst wenn er versehentlich das falsche benenne, habe das Gericht dafür zu sorgen, dass der jeweilige Spruchkörper den Schriftsatz erhalte. Erreiche ein Schriftsatz, der dem Gericht zugegangen sei, nicht den jeweiligen Spruchkörper und könne dieser deshalb die in ihm enthaltenen Erklärungen nicht berücksichtigen, werde das rechtliche Gehör verletzt. Der Rügende habe daher nicht dafür Sorge zu tragen, dass das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig sei, die Verzögerungsrüge auch tatsächlich dem mit dem Verfahren befassten Spruchkörper zuleite. Schließlich sei es auch nicht nötig, dass jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren, bei dem Anlass zur Besorgnis bestehe, dass es nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde, ausdrücklich benannt werde. Dies sei im vorliegenden Fall schon deshalb nicht nötig gewesen, weil es auch Verfahren geben könne, bei denen ein solcher Anlass nicht bestehe und das Gericht wissen müsse, auf welche Verfahren sich die Verzögerungsrüge beziehe. Als die Verzögerungsrüge erhoben worden sei, sei kein Verfahren beim Sozialgericht Potsdam weniger als zwei Jahre anhängig gewesen, sodass die Verzögerungsrüge für alle Verfahren abgegeben worden sei. Abgesehen davon bestehe in Brandenburg bereits bei Erhebung der Klage Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen sei. Dies ergebe sich aus den Statistiken zu den Verfahrensdauern in den einzelnen Bundesländern. Auch deshalb könne es nicht notwendig sein, in einer Verzögerungsrüge ein bestimmtes Verfahren anzugeben, damit das Gericht wisse, auf welches Verfahren sich die Verzögerungsrüge beziehe. Im Übrigen sei der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass der Richter im Zweifelsfalle nachzufragen und Hinweise zu erteilen habe. Wenn ein Richter eine Verzögerungsrüge in einem "Sammelschreiben" erhalte und tatsächlich nicht wisse, auf welches Verfahren sich diese Verzögerungsrüge beziehe, habe er nachzufragen. Da die Richterin dies nicht getan habe, habe sie offenbar kein Problem damit gehabt, die Verzögerungsrüge den betreffenden Verfahren zuzuordnen. Mit Blick auf die Dauer der Verzögerung sei die vom Senat im Beschluss vom 22. August 2017 als denkbar angenommene Zeitspanne schon skandalös knapp bemessen. Eine weitere Kürzung komme nicht in Betracht. Auch wenn im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren die Höhe der Leistungsaufhebung nicht sehr hoch gewesen sei, habe die Sache mit Blick auf die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte Bedeutung gehabt. Hinsichtlich der erfolgten gerichtsinternen Versendung der Akten sei zu beachten, dass das diesbezügliche Chaos nicht ihm zuzurechnen, sondern auf ein Organisationsversäumnis des Gerichts zurückzuführen sei. Auch wenn er Volljurist sei, bleibe er doch Laie und habe das Verfahren nie mit Absicht verzögert, im Gegenteil die ihm eingeräumten Fristen für Stellungnahmen nie ausgeschöpft.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Potsdam zuletzt unter dem Aktenzeichen S 35 AS 3/13 und vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuletzt unter den Aktenzeichen L 18 AS 676/13 NZB und L 18 AS 724/13 bearbeiteten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.700,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, dass der Gewährung einer Entschädigung bereits das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge entgegenstehe. Nach § 198 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) müsse die Verzögerungsrüge inhaltlich auf Umstände hinweisen, auf die es für die Verfahrensführung ankomme und die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden seien. Andernfalls dürfte das Entschädigungsgericht sie bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigen. Darüber hinaus werde in § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG gefordert, dass die Rüge mit Blick auf ihre "Warnfunktion" bei dem Gericht erhoben werde, bei dem das Verfahren anhängig sei. Hier werde der vorrangige Zweck der Verzögerungsrüge deutlich, das Gericht und damit den konkreten Spruchkörper zu einer etwa gebotenen Verfahrensbeschleunigung zu veranlassen. Diese präventive Warnfunktion werde durch die Hinweispflicht ergänzt, die dem Gericht Kenntnis von den für eine Verfahrensbeschleunigung relevanten Umständen verschaffen solle. Aus der präventiven Warnfunktion der Beschleunigungsrüge ergäben sich somit Hinweispflichten in dem ganz konkreten Verfahren: Neben dem Verlangen nach Beschleunigung müsse der Betroffene auf solche Umstände hinweisen, die für das Maß der gebotenen Zügigkeit wichtig, aber noch nicht in das Verfahren eingeführt seien. Dies könnten beispielsweise besondere Nachteile wie drohender Wohnungsverlust oder bevorstehende Insolvenz sein. Neben einem entsprechenden Inhalt setze dies auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Rüge durch die/den bearbeitende/n Richter/in im konkreten Fall voraus. Denn durch die Koppelung des Entschädigungsanspruchs an eine Rügeobliegenheit im Ausgangsverfahren solle die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen. Wenn aber der die Sache bearbeitende Richter - wie vorliegend - aufgrund eines dem konkreten Verfahren nicht zuzuordnenden "Sammelschreibens" überhaupt nicht in der Lage sei, von der Rüge und seiner Warnfunktion Kenntnis zu nehmen, sei die gesetzliche Minimalanforderung an die Verzögerungsrüge nicht erfüllt. Bei der Erhebung der Verzögerungsrüge handele es sich um eine Obliegenheit mit gesteigerten Anforderungen daran, dass die ihr innewohnende Warnfunktion auch den Adressaten in die Lage versetzen könne, eine beschleunigte Verfahrensförderung vorzunehmen. Abgesehen davon sei zu beachten, dass es beim Landessozialgericht im Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2016 tatsächlich zu einer 39monatigen Phase der gerichtlichen Inaktivität gekommen sei. Allerdings werde dies teilweise dadurch kompensiert, dass der Rechtsstreit erstinstanzlich zügig bearbeitet worden sei. Anders als der Senat in seinem die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss angenommen habe, seien die Monate September bis November 2012 nicht als Inaktivitätszeit zu bewerten. Die Verzögerung sei vielmehr der Sphäre des Klägers zuzurechnen, da dieser zunächst mit Schriftsatz vom 05. August 2012 ausdrücklich nur mündliche Verhandlung unter der Bedingung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt habe und das Sozialgericht somit keine Veranlassung habe sehen müssen, zeitnah tätig zu werden. Soweit er etwa einen Monat später tatsächlich einen unbedingten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt habe, habe er diesen in einem Schriftsatz für ein anderes Verfahren "versteckt". Erstinstanzlich sei damit nur ein neunmonatiger Verzögerungszeitraum festzustellen, sodass es bei Gesamtbetrachtung und unter Abzug der den Gerichten zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zu einer Verzögerung von nur 24 Kalendermonaten gekommen sei. Schließlich sei hier mit Blick auf den Streitgegenstand im Ausgangsverfahren zu bedenken, ob wirklich die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung angemessen sei und nicht vielmehr ggf. die Feststellung der Überlänge ausreiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und erweist sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.
A. Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig.
I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 Grundgesetz (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das BSG und an die Stelle der Zivilprozessordnung (ZPO) das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig.
II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grund¬sätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.
III. Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform bestehen nicht. Die Schriftform ist mit der am 26. August 2017 beim Landessozialgericht per EGVP unter Verwendung einer qualifizierten Signatur eingegangenen Klageschrift gewahrt (vgl. § 65a SGG i.V.m. der Verordnung des Landes Brandenburg vom 01. Oktober 2007, GVBl. 07, 425).
Soweit gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, ist es zumindest als möglich anzusehen, dass der Kläger im März 2016 die Dauer des Verfahrens gerügt hat und damit die erforderliche Wartefrist abgelaufen ist.
Dass die Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht gewahrt ist, ist nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen von Treu und Glauben unbeachtlich. Nach Abschluss des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens mit Zustellung des unter dem Aktenzeichen L 18 AS 724/13 ergangenen, die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses am 18. Januar 2017 hat der Kläger drei Tage später einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Entschädigungsverfahren gestellt. Noch am Tage der Zustellung des ihm Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses am 26. August 2017, und damit zweifelsohne unverzüglich, hat er Klage erhoben.
B. Auch ist die Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Der aktiv legitimierte Kläger (hierzu zu I.) begehrt - vor dem Hintergrund des ihm Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Senats vom 22. August 2017 - bei verständiger Würdigung seines Klageantrages eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des beim Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 31 AS 3780/10 geführten und letztlich mit Zustellung des unter dem Aktenzeichen L 18 AS 724/13 ergangenen Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin-Branden¬burg vom 16. Januar 2017 abgeschlossenen Verfahrens. Er rügt insoweit Verzögerungen in der Bearbeitung beim Landessozialgericht im Umfang von mindestens 39 Monaten, macht lediglich einen immateriellen Schaden geltend und begehrt eine Entschädigung in Höhe von 100,00 EUR je entschädigungspflichtigem Verzögerungsmonat, insgesamt – unter Berücksichtigung den Gerichten zustehender Vorbereitungs- und Bedenkzeiten - in Höhe von 2.700,00 EUR. Zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte (zu dessen Passivlegitimation zu II.) eine Entschädigung jedoch lediglich in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu zahlen (hierzu zu III.).
I. Der Kläger ist aktivlegitimiert, ohne dass es hier darauf ankäme, ob er aktuell, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Entschädigungsverfahrens oder während der Dauer des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht bzw. bezogen hat. Denn zur Überzeugung des Senats gehen Ansprüche nach § 198 GVG jedenfalls während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (vgl. ausführlich: Urteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - Rn. 24 ff.; so auch: LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2017 – L 11 SF 17/16 EK AS – Rn. 22 ff.; andere Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK AS - Rn. ff., alle zitiert nach juris).
II. Zu Recht richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Brandenburg. Denn nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Die Vertretung des Landes Brandenburg erfolgt nach Nr. 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz) vom 09.06.1992 (JMBl. S. 78) in der Fassung der Änderung vom 21.11.2012 (JMBl. S. 116) durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Übertragung durch eine Verwaltungsanordnung BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - zitiert nach juris, Rn. 30 ff. für die Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).
III. Der Kläger hat Anspruch auf eine Entschädigung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt nach Art. 23 Satz 2 und 3 GRüGV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Verfahren weist - soweit es vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bearbeitet wurde - eine unangemessene Dauer auf (hierzu zu 1.). Ferner liegt zumindest bezogen auf diesen Verfahrensabschnitt auch eine Verzögerungsrüge vor (hierzu zu 3.).
1. Das streitgegenständliche Verfahren ist als überlang zu bewerten.
a) Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens (BSG, Urteil vom 03.09.2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rn. 25, 27). Zu überprüfen ist damit vorliegend das mit Klageerhebung am 30. November 2010 begonnene und sich bis zur Zustellung des die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Landessozialgerichts am 18. Januar 2017 über sechs Jahre und anderthalb Monate hinziehende Verfahren. Dass das Gerichtsverfahren infolge der von dem Kläger gestellten Anträge/eingelegten Rechtsmittel beim Sozialgericht Potsdam nacheinander unter zwei und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vorübergehend sogar unter drei Aktenzeichen geführt wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, es handele sich um mehrere Verfahren. Denn die Bearbeitung des Verfahrens unter diversen Aktenzeichen ist allein darauf zurückzuführen, dass der Kläger auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zunächst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und sodann doch noch mit einem Antrag auf mündlichen Verhandlung reagiert hatte und im Folgenden - nach Erlass eines Urteils durch das Sozialgericht - primär Berufung und hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, obwohl von Anfang an klar war, dass es um einen streitigen Zeitraum von weniger als einem Jahr sowie einen Streitwert von lediglich 125,40 EUR ging und die angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrungen versehen worden waren. Nach der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Legaldefinition kommt es auf objektive Kriterien an. Nicht aber hat es ein Rechtsschutzsuchender in der Hand, durch die Art der Einlegung von Rechtsmitteln aus einem Verfahren diverse zu machen. Denn Gegenstand des jeweiligen Ausgangsverfahrens ist ein einziger prozessualer Anspruch, über den ggf. nach der Akten- und/oder Statistikanordnung unter verschiedenen Aktenzeichen, gleichwohl im Ergebnis aber nur einmal geurteilt wird. Dies zeigt im Übrigen auch das mit einer Nichtzulassungsbeschwerde einzig verfolgbare Ziel, die Zulassung der Berufung zu erwirken.
b) Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 33).
Letztlich kommt es gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens an, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 24 sowie vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert jeweils nach juris).
aa) Dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren, dessen Schwierigkeit und Komplexität als allenfalls durchschnittlich einzustufen ist, kommt zur Überzeugung des Senats nur eine eher unterdurchschnittliche Bedeutung zu.
Die Bedeutung des Verfahrens ergibt sich dabei zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris).
Streitgegenständlich war im Ausgangsverfahren, ob der dortige Beklagte zu recht die Bewilligung von Leistungen für fünf Monate im Jahre 2010 im Umfang von je 25,08 EUR aufgehoben und eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 125,40 EUR geltend gemacht hatte. Es ging mithin nicht darum, ob dem Kläger (weitergehende) Leistungen zustehen, sondern im Gegenteil darum, ob er etwas zurückzuzahlen hat. Der Sache kam damit aus der Sicht des insoweit maßgeblichen verständigen Betroffenen auch für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen sicher keine besondere Bedeutung zu, die es hätte rechtfertigen können, das Verfahren einer bevorzugten – und damit zu Lasten aller anderen Kläger gehenden – Erledigung zuzuführen. Denn auch wenn es bei streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden zwar letztlich um die Frage geht, ob ein Anspruch bestand, haben erfahrungsgemäß in derartigen Verfahren gerade Kläger oftmals durchaus Interesse an einer längeren Verfahrensdauer, weil sie dies (zunächst) von der anstehenden oder zumindest drohenden Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen befreit (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 07.09.2017 – B 10 ÜG 3/16 R – Rn. 26). Dass die Frage der Anrechenbarkeit von Mieteinnahmen als Einkommen letztlich auch für Folgebewilligungsabschnitte eine Rolle gespielt haben mag, kann daran schon mit Blick auf die geringe Summe, um die es ging, nichts ändern. Ein Rechtsverlust drohte schließlich nicht und war im Ergebnis aufgrund der Verfahrensdauer auch nicht zu beklagen. Schließlich mögen in dem Verfahren zwar keine Ermittlungen erforderlich gewesen sein. Die zu klärende Frage, ob und ggf. auf welchen Bedarf Mieteinnahmen als Einkommen anzurechnen sind, war jedoch zumindest zu Verfahrensbeginn keinesfalls als abschließend geklärt anzusehen.
bb) Bei der erforderlichen Gegenüberstellung der aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung ist zum einen zu beachten, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht auslöst. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 57).
Zum anderen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –ge¬staltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris). Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 49).
Schließlich ist zu beachten, dass Verfahrensverzögerungen, die von einem Kläger im Rahmen zulässigen Prozessverhaltens herbeigeführt werden, in seinen Verantwortungsbereich fallen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 39). Denn ein Kläger darf entschädigungsrechtlich keinen Vorteil daraus ziehen, dass er Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 10 ÜG 2/14 R – juris, Rn. 40). Ebenso wenig kann es sich entschädigungsrechtlich zu seinen Gunsten auswirken, wenn er z.B. erfolglose Ablehnungsgesuche anbringt oder nicht zum gewünschten Erfolg führende Rechtsbehelfe einlegt.
(1) Mit Blick auf den Verfahrensablauf im streitgegenständlichen Rechtsstreit ist festzustellen, dass die Bearbeitung der Sache vom Sozialgericht ab Klageeingang zunächst sachgerecht eingeleitet wurde. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dem Verfahren nach Ablauf der dem damaligen Beklagten zur Klageerwiderung gesetzten Frist von sechs Wochen im Januar 2011 in irgendeiner Form Fortgang gewährt worden wäre, sodass die Monate Februar und März 2011 als Phase der gerichtlichen Inaktivität zu behandeln sind (2 Kalendermonate). Nachdem sodann die Klageerwiderung im April 2011 eingegangen, am 27. des Monats dem Kläger zur Kenntnisnahme übersandt worden war und das Sozialgericht den Rechtsstreit als entscheidungsreif eingeschätzt hatte, kam es erneut zu einer die Monate Mai bis September 2011 (5 Kalendermonate) umfassenden Phase der gerichtlichen Inaktivität, bevor die Sache im Oktober 2011 letztlich zusammen mit diversen weiteren Verfahren des Klägers zu einem Erörterungstermin geladen wurde. Dass sodann im November aufgrund der Verhinderung des Vertreters des damaligen Beklagten eine Vertagung erforderlich wurde, ist nicht dem Gericht anzulasten. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass seitens des Sozialgerichts eine Verlegung des Termins (erst) auf den 11. Januar 2012 erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein einzelner Monat, der zwischen dem Monat der Ladung und dem der Verhandlung liegt, nicht als Zeit der Inaktivität zu werten (vgl. ausführlich: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL – juris, Rn. 51 f.). Nach Durchführung des Erörterungstermins am 11. Januar 2012 und dortiger Abgabe eines rechtlichen Hinweises konnte das Sozialgericht im Folgenden auf eine Reaktion der Beteiligten warten, die seitens des Klägers im Laufe des Februars 2012 dann auch mit zwei Schriftsätzen erfolgte. Diese Schriftsätze, in denen der Kläger zum einen über neun Seiten zum gerichtlichen Hinweis Stellung genommen und zum anderen die Verbindung von sechs Verfahren beantragt hat, haben nach obigen Ausführungen beim Gericht eine einmonatige Bearbeitungszeit ausgelöst. Dass die Schriftsätze dem Beklagten lediglich zur Kenntnisnahme übersandt wurden, vermag daran nichts zu ändern. Denn diese Vorgehensweise steht der Annahme, dass das Gericht nach Eingang und Weiterleitung der Schriftsätze geprüft hat, ob der Vortrag neue für das Verfahren wesentliche Erkenntnisse bringt und ob es Bedarf sieht, dem Verbindungsantrag des Klägers nachzukommen, nicht entgegen. Nach Ablauf des Monats März 2012 ist es sodann allerdings nicht zu einer gerichtlichen Aktivität gekommen, sodass der April 2012 (1 Kalendermonat) als Zeit der Verzögerung zu bewerten ist, die indes bereits im Mai 2012 wieder endete, als der Kläger dem Gericht einen kurz zuvor ergangenen Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vorlegte. Auch dies hat beim Gericht eine einmonatige Bearbeitungszeit ausgelöst, sodass die Zeit bis einschließlich Juni 2012 abgedeckt ist. Allerdings ist sodann nicht ersichtlich, dass es im Juli 2012 (1 Kalendermonat) zu gerichtlicher Aktivität gekommen wäre, bevor das Sozialgericht schließlich im August 2012 über die Klage zunächst durch Gerichtsbescheid entschied.
In diesem Verfahrensabschnitt sind mithin Phasen gerichtlicher Inaktivität im Umfang von neun Kalendermonaten aufgetreten.
(2)Soweit es im Folgenden beim Sozialgericht Potsdam erst im Dezember 2012 wieder zu Bearbeitungsschritten gekommen ist, geht der Senat - insoweit entgegen der Ansicht des Beklagten - davon aus, dass diesem zwar nicht der August und September 2012, wohl aber die Monate Oktober und November 2012 (2 Kalendermona¬te) als Verzögerungsmonate zuzurechnen sind.
Der Kläger hatte im August 2012 zunächst ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und eine mögliche Beantragung einer mündlichen Verhandlung lediglich für den Fall, dass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig angesehen werden sollte, in Aussicht gestellt. Abgesehen davon, dass für den Kläger als Volljurist offenkundig gewesen sein müsste, dass im Falle der nicht gegebenen Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde konsequenterweise auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig wäre, hatte das Sozialgericht zu diesem Zeitpunkt nichts zu veranlassen. Auch ist der September 2012, d.h. der Monat, in dem der Schriftsatz, in dem der Antrag auf mündliche Verhandlung bezüglich des hier verfahrensgegenständlichen Rechtsstreits enthalten war, überhaupt erst beim Gericht eingegangen ist, noch nicht als Monat der gerichtlichen Inaktivität zu bewerten. Anderes hat zur Überzeugung des Senats jedoch letztlich für die beiden Folgemonate zu gelten.
Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei der Benennung eines Aktenzeichens um eine Ordnungsmaßnahme handelt, die die Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 – 2 BvR 1294/10 – juris, Rn. 14). Wenn ein Kläger, der regelmäßig bereits in der Klageeingangsbestätigung ausdrücklich um Benennung des jeweiligen gerichtlichen Aktenzeichens gebeten wird, davon absieht, dieses auf seinen Schriftsätzen deutlich anzugeben, dann mag das Gericht gleichwohl verpflichtet sein, seinen Sachvortrag im Verfahren, für das dieser gedacht ist, bei der Sachentscheidung zu berücksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass etwaige mit der erschwerten Zuordnung einhergehende Verzögerungen auch in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen. Im Gegenteil ist von einem Kläger, dem an einer zügigen Bearbeitung seines Verfahrens gelegen ist, grundsätzlich zu erwarten, dass er – insbesondere wenn er, wie seinerzeit der Kläger, mehrere laufende Verfahren bei einem Gericht anhängig hat - seine Schriftsätze klar und eindeutig bestimmten Verfahren zuschreibt und nicht die Zuordnung dem - oftmals mit mehreren Tausend Verfahren belasteten - Gericht überlässt. Vor diesem Hintergrund fallen zur Überzeugung des Senats Verzögerungen, die auf die fehlerhafte, unklare oder gar unterbliebene Angabe des maßgeblichen Aktenzeichens zurückgehen, grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Absenders des Schreibens. Vorliegend ist insoweit zu beachten, dass der Kläger seinen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht in einem mit dem Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung überschriebenen Schriftsatz an das Gericht herangetragen, sondern diesen im Rahmen eines langen Schriftsatzes gestellt hat, dem lediglich seine so genannte BG-Nummer vorangestellt war und in dem – dem ersten Anschein nach - vorrangig Verordnungen des Europäischen Parlamentes und des Rates übermittelt wurden. Der Schriftsatz konnte damit nicht ohne weiteres einem bestimmten - möglicherweise auch unzutreffenden - Verfahren zugeordnet werden. Allerdings führte der Kläger sodann auf Seite 2 des Schriftsatzes unter Punkt 2.) aus: "Außerdem wird in dem Verfahren S 35 AS 3780/10 die mündliche Verhandlung beantragt. ". Auch wenn dies nicht mit einer deutlichen optischen Hervorhebung einherging, wäre zur Überzeugung des Senats in diesem konkreten Fall eine Zuordnung des Schriftsatzes zu dem hier maßgeblichen Verfahren letztlich noch ohne größeren Aufwand möglich gewesen, sodass die Phase, in der dies nicht geschah - Oktober und November 2012 - dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzurechnen ist. Nach Erkennen der Bedeutung des am 03. September 2012 eingegangenen Schriftsatzes für das hiesige Verfahren im Dezember 2012 wurde dieses dann jedoch sofort wieder konsequent betrieben, bevor die Klage durch Urteil vom 27. Februar 2013 abgewiesen und dem Kläger die Urteilsgründe am 13. März 2013 zugestellt wurden.
Hinsichtlich dieses Verfahrensabschnitts ist mithin eine zweimonatige Phase der gerichtlichen Inaktivität zu verzeichnen.
(3) Mit Blick auf die Bearbeitung der Sache vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ist zu beachten, dass der Rechtsstreit dort zeitweise parallel unter drei Aktenzeichen in zwei verschiedenen Senaten geführt wurde, nachdem der Kläger zum einen bereits im August 2012 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und zum anderen im März 2013 Berufung, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte.
In dem im 19. Senat auf die erste Nichtzulassungsbeschwerde hin geführten Verfahren ist - nach Eingang des Rechtsbehelfs im August 2012 - die vom Beklagten erbetene Stellungnahme erst - nach zwischenzeitlicher Mahnung - am 01. Oktober 2012 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger indes bereits einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, was zur Folge hatte, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen galt und eine mündliche Verhandlung stattzufinden hatte (vgl. § 105 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 SGG). Da der 19. Senat von diesem Antrag seinerzeit indes nichts wusste und das Verfahren gleichwohl nicht betrieb, mag für die Monate Oktober bis November 2012 an eine zweimonatige Phase der gerichtlichen Inaktivität zu denken sein, die jedoch jedenfalls endete, als der Senat im Dezember 2012 von dem Antrag informiert wurde und daraufhin Anfang Januar 2013 auch anforderungsgemäß die Akten zurück an das Sozialgericht sandte. Dass der Senat sodann bis einschließlich März 2013 (dem Monat der Übersendung der Urteilsgründe durch das Sozialgericht) nicht aktiv wurde, war im Hinblick auf das beim Sozialgericht wieder eröffnete Verfahren keinesfalls zu beanstanden. Im April und Mai 2013 bemühte der 19. Senat sich sodann wieder um die Akten, war mithin aktiv. Von einer (erneuten) Phase der gerichtlichen Inaktivität ist dann jedoch im Juni und Juli 2013 auszugehen, bevor im August 2013 ein rechtlicher Hinweis erteilt und das Verfahren seitens des Klägers für erledigt erklärt wurde.
Zu denken ist mithin bezogen auf diesen Verfahrensabschnitt an eine höchstens viermonatige gerichtliche Inaktivität. Ob diese tatsächlich vorliegt, kann - wie die nachfolgenden Ausführungen zu (5 &946;) zeigen werden - dahinstehen.
(4) Auch von dem - für die Bearbeitung der Berufung und der zweiten Nichtzulassungsbeschwerde zunächst zuständigen - 28. Senat ist das Verfahren nach Eintragung der Rechtsmittel zunächst sachgerecht betrieben worden. Soweit es ab Mai 2013 bis letztlich zum Ende des Jahres mehrfach zu Aktenübersendungen an andere Senate gekommen ist, was einer Verfahrensförderung im 28. Senat entgegenstand, ist dies - entgegen der beim Kläger anklingenden Rechtsauffassung - nicht als Ausdruck gerichtlichen Chaos, sondern als durch Sachgründe gerechtfertigt anzusehen.
So kann es zur Überzeugung des Senats nicht zur Annahme einer dem Beklagten anzulastenden Verzögerung führen, dass die Akten im Mai 2013 zunächst dem 19. Senat übersandt werden mussten. Dieser Schritt war vor dem Hintergrund erforderlich, dass der Kläger zunächst gegen den Gerichtsbescheid Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatte, um sodann doch noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, ohne zugleich seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Dieser Antrag änderte damit letztlich nichts daran, dass das bereits anhängige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch das Landessozialgericht zum Abschluss gebracht werden musste, was im August 2013 geschah. Wie bereits ausgeführt, sind Verzögerungen, die auf – auch zulässiges - Prozessverhalten eines Klägers zurückzuführen sind, seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn sich dies letztlich auf mehrere Verfahren auswirkt.
Ebenso wenig ist im September 2013, in dem die Akten im Hinblick auf das bereits damals vom Kläger anhängig gemachte Entschädigungsverfahren vorübergehend dem Entschädigungssenat zur Verfügung gestellt werden mussten, von gerichtlicher Inaktivität auszugehen. Die Einleitung eines Entschädigungsverfahrens bei noch anhängigem Ausgangsverfahren kann sicher nicht einen längerfristigen Stillstand des Ausgangsverfahrens rechtfertigen, geht aber gezwungenermaßen damit einher, dass die Akten dem eigentlichen Verfahren vorübergehend – und sei dies allein zur Fertigung von Kopien - entzogen werden. Auch dies hat ein Kläger hinzunehmen, wenn er sich bei noch anhängigem Ausgangsverfahren zur Einleitung eines Entschädigungsverfahrens entschließt, obwohl dies nach der gesetzgeberischen Konzeption lediglich für Ausnahmefälle vorgesehen ist. An einen solchen Fall war seinerzeit bei nicht einmal dreijähriger Verfahrenslaufzeit und unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes jedoch sicher nicht zu denken.
Nicht von einer Phase der gerichtlichen Inaktivität ist zur Überzeugung des Senats schließlich für die Monate Oktober bis Dezember 2013 auszugehen, in denen die (Verwaltungs)Akten zum einen an den 5. und zum anderen an den 14. Senat übersandt waren. Denn auch wenn mit der Versendung der Akten an diese Senate keine Förderung des Ausgangsverfahrens verbunden war, lag hier ein sachlicher Grund für die Inaktivität vor. So wurde für die Dauer der Versendung der Akten die Pflicht des 28. Senats zur Förderung des Ausgangsverfahrens durch das offensichtliche Interesse der beiden anderen Senate an einer Einsichtnahme in die papiergeführten Gerichts- und/oder Verwaltungsakten überlagert. Derartige Aktenanforderungen anderer Spruchkörper sind in der sozialgerichtlichen Praxis alltäglich und dienen der Rechtspflege sowie dem Justizgewährleistungsanspruch. So können beispielsweise Fragen der anderweitigen Rechtshängigkeit bzw. des Streitgegenstandes in Einzelfällen nur durch Einsichtnahme in die Gerichtsakte eines anderen Verfahrens geklärt werden, während eine Kenntnis des Inhalts der Verwaltungsakten schon vor dem Hintergrund der Amtsermittlungspflicht stets geboten erscheint. Da im Entschädigungsverfahren keine rechtliche Vollkontrolle des Handelns des Ausgangsgerichts erfolgen darf, verbietet sich zur Überzeugung des Senats im Entschädigungsverfahren zum einen eine - praktisch auch kaum mögliche - Prüfung der Erforderlichkeit der Aktenanforderung sowie zum anderen grundsätzlich auch eine Bewertung der Entscheidung des Ausgangsgerichts über ein Aktenanforderungsersuchen. Letztlich muss dem Gericht zugestanden werden, Aktenanforderungen durch Dritte in einem angemessenen Umfang zu entsprechen. Dabei trifft das Ausgangsgericht mit Blick auf den Justizgewährleistungsanspruch allerdings die Pflicht zu überwachen, wie lange die Akten versendet werden können. Mit zunehmender Dauer des Ausgangsverfahrens wird das Ausgangsgericht zudem die Häufigkeit und auch den zeitlichen Umfang der Versendung der Gerichtsakte an Dritte zu begrenzen und ggf. zu prüfen haben, ob ggf. die Fertigung von Aktendoppeln geboten erscheint.
Gemessen daran ist die hier durch den 28. Senat verfügte Übersendung der Akten an den 5. und nachfolgend im Dezember 2013 an den 14. Senat nicht zu beanstanden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das Verfahren seinerzeit insgesamt etwa drei Jahre und im 28. Senat überhaupt erst ein gutes halbes Jahr anhängig war. Dass der Senat damals aus der gebotenen ex-ante-Sicht die Akten vor¬übergehend anderen Senaten zur Bearbeitung ihrer Verfahren zur Verfügung stellen wollte und davon absah, Aktendoppel fertigen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Denn das Kopieren der Akten ist - insbesondere wie hier bei zahlreichen Bänden Verwaltungsakten - sowohl kosten- als auch zeitintensiv und führt wieder dazu, dass die Akten für eine gewisse Zeit dem normalen Geschäftsgang entzogen sind.
Indes kann dies zur Überzeugung des Senats nicht mehr ab Januar 2014 gelten. Denn die richterliche Verfügung vom Dezember 2013 ist offensichtlich nicht (oder jedenfalls nur unvollständig) ausgeführt worden, sodass letztlich ab Januar 2014 von einer geordneten Bearbeitung des Verfahrens nicht mehr ausgegangen werden kann. Eine solche ist vielmehr erst wieder im Januar 2017 durch den inzwischen für die beiden Verfahren zuständigen 18. Senat zu verzeichnen, sodass die Zeit von Januar 2014 bis einschließlich Dezember 2016 (36 Kalendermonate) als Phase der gerichtlichen Inaktivität zu bewerten ist.
(5) Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem Kläger – vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge bzw. ordnungsgemäßer Verzögerungsrügen für die einzelnen Verfahrensabschnitte – auch für jeden der aufgezeigten Monate der gerichtlichen Inaktivität eine Entschädigung zuzusprechen wäre. Denn die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und –würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – juris, Rn. 52). Allerdings muss die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) andererseits so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 53, – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 46, jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, Rn. 33, 54 f., – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 47 f., jeweils zitiert nach juris).
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze übersteigt zur Überzeugung des Senats die Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht das noch angemessene Maß nicht, während mit Blick auf die Dauer des Verfahrens vor dem Landessozialgericht letztlich eine entschädigungsrelevante Verzögerung im Umfang von 21 Kalendermonaten anzunehmen ist. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass im Falle einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid und eines sich anschließenden Antrages auf mündliche Verhandlung im auf den Antrag auf mündliche Verhandlung folgenden Verfahrensabschnitt auftretende Phasen der gerichtlichen Inaktivität regelmäßig im Umfang von bis zu drei Monaten entschädigungsrechtlich unbeachtlich und auf die den Gerichten ansonsten zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten nicht anzurechnen sind, soweit sie den genannten Umfang nicht übersteigen (&945;). Ferner hat er in seine Würdigung einbezogen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung für Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten als angemessen anzusehen ist (&946;) und instanzübergreifend Kompensationsmöglichkeiten bestehen (&947;).
(&945;) Die genannten Orientierungswerte - zwölf Monate Vorbereitungs- und Bedenkzeit je Instanz - gelten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris, Rn. 56). Derartige Kriterien, die eine Verlängerung oder Verkürzung unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes, unter Beachtung der Komplexität und Schwierigkeit der Sache oder auch des allgemeinen Prozessverhaltens des Klägers rechtfertigen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Wohl aber geht er davon aus, dass im Falle einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid und eines sich anschließenden Antrages auf mündliche Verhandlung im auf den Antrag auf mündliche Verhandlung folgenden Verfahrensabschnitt auftretende Phasen der gerichtlichen Inaktivität regelmäßig im Umfang von bis zu drei Monaten unbeachtlich und auf die den Gerichten ansonsten zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten nicht anzurechnen sind, solange sie den genannten Umfang nicht übersteigen. Hintergrund hierfür ist, dass in diesem Verfahrensabschnitt zwar keine (neue) Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage erforderlich ist, wohl aber die Ansetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Geht ein entsprechender Antrag ein, wird das Gericht jedoch regelmäßig bereits für die nächsten Wochen, ja Monate terminiert haben, sodass ein gewisser zeitlicher Vorlauf unvermeidlich ist. Im Interesse der Typisierung hat der Senat hierfür drei Monate als noch angemessen angesehen. Dabei hat er in seine Erwägung einbezogen, dass es sich bei den Verfahren, in denen ein Antrag auf mündliche Verhandlung überhaupt statthaft ist, um diejenigen handelt, bei denen die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG) und es zusätzlich nur um einen geringen Streitwert geht (vgl. § 105 Abs. 2 SGG), denen mithin die vergleichsweise geringste Bedeutung zukommt. Wenn ein Kläger in diesen Verfahren gleichwohl auf eine mündliche Verhandlung Wert legt, dann muss er es hinnehmen, wenn dies mit einer gewissen Verzögerung bis zum Verfahrensabschluss einhergeht.
Folglich sind die beiden beim Sozialgericht im Verfahren nach Antrag auf mündliche Verhandlung aufgetretenen zwei Monate unbeachtlich, während das Sozialgericht bis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid von den ihm zustehenden zwölf Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit nur neun "aufgebraucht" hat.
(&946;) Soweit es im Verlaufe des Verfahrens vor dem 19. Senat zu Phasen der gerichtlichen Inaktivität im Umfang von allenfalls vier Monaten gekommen sein mag, was sich letztlich zum Teil auch auf die seinerzeit im 28. Senat anhängigen Verfahren ausgewirkt hat, ist zu berücksichtigen, dass der Senat in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit regelmäßig von sechs Monaten für angemessen hält (Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 59). Denn die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde erfordert zwar keine erneute Vollprüfung. Allerdings ist auch insoweit die gesetzliche Systematik zu beachten, nach der in sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 143 SGG regelmäßig die Berufung statthaft ist und Kläger nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich solchen geringerer Bedeutung (§ 144 SGG), auf das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen werden können, sodass derartige Beschwerden keine bevorzugte Erledigung erfordern. Die im 19. Senat aufgetretenen Phasen der gerichtlichen Inaktivität können damit nicht die Gewährung einer Entschädigung rechtfertigen.
(&947;) Nach alledem wäre mit Blick auf das erstinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung der bis zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Umfang von neun Kalendermonaten festgestellten Zeiten der Inaktivität angesichts der dem Gericht im Umfang von zwölf Monaten zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit bei isolierter Betrachtung von keiner entschädigungsrelevanten Verzögerung auszugehen, während mit Blick auf das Verfahren vor dem Landessozialgericht bei einer zu berücksichtigenden Zeit der Inaktivität im Umfang von 36 Kalendermonaten eine entschädigungsrelevante Verzögerung von 24 Kalendermonaten bestünde. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 - Rn. 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 44, zitiert jeweils nach juris). Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss insgesamt ist, bedeutet dies zur Überzeugung des Senats, dass insoweit auch eine instanzübergreifende Betrachtung zu erfolgen hat, zumal insbesondere in ermittlungsintensiveren Verfahren die Gründlichkeit der Bearbeitung in der ersten Instanz erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens zumindest haben kann. Dies heißt, dass in einem erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verzögerungen noch durch die zügige Bearbeitung im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zu kompensieren sind und umgekehrt im Falle einer sehr zügigen Bearbeitung einer Sache vor dem Sozialgericht das zweitinstanzliche Verfahren entsprechend länger dauern kann. Dabei können die dem jeweiligen Gericht für seinen Verfahrensabschnitt zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zur Überzeugung des Senats vollumfänglich auf das Verfahren der jeweils anderen Instanz übertragen werden, soweit sie nicht "aufgebraucht" sind. Anlass, hier eine nur gleichsam anteilige Übertragung vorzunehmen, sieht der Senat bereits vor dem Hintergrund, dass Anknüpfungspunkt für die Verfahrensdauer das Verfahren insgesamt ist, nicht. Es wäre aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es beispielsweise zu insgesamt 32 Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt (so schon: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris, Rn. 58).
Da von den dem Sozialgericht zustehenden zwölf Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit nur neun Monate "verbraucht" wurden, sind die dem Gericht darüber hinaus zustehenden drei Monate geeignet, die Überlänge des Verfahrens vor dem Landessozialgericht in ebendiesem Umfang zu kompensieren. Nach alledem errechnet sich eine Verzögerung von 21 Monaten. Gründe, hiervon zu Gunsten oder zu Lasten eines der Beteiligten abzuweichen, sieht der Senat nicht.
2. Durch die überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden.
3. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht schließlich der begehrten Entschädigung nicht das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge entgegen.
Da es - wie aufgezeigt - vor dem Sozialgericht Berlin nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer gekommen ist, kann hier dahinstehen, ob dort eine wirksame Verzögerungsrüge erhoben wurde. Ebenso wenig bedarf es einer Klärung, ob der insoweit darlegungs- und beweispflichtige (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 5 Satz 3, S. 21; vgl. auch Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl., 2015, § 198 Rn. 16 m.w.N.) Kläger - wie er behauptet - am 19. Juni 2015 tatsächlich eine (erste) Verzögerungsrüge vor dem Landessozialgericht erhoben hat. Insbesondere war ihm diesbezüglich keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweisantritt zu geben. Denn zur Überzeugung des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 03. März 2016 eine Verzögerungsrüge erhoben, die den Anforderungen letztlich noch genügt.
Welche konkreten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verzögerungsrüge zu stellen sind, hat der Gesetzgeber nicht normiert. Vielmehr ist dem insoweit maßgeblichen § 198 Abs. 3 GVG lediglich zu entnehmen, dass ein Verfahrensbeteiligter nur dann eine Entschädigung erhält, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Andernfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
Ergänzend ist der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Verzögerungsrüge beim Ausgangsgericht in schriftlicher Form oder durch Einlegung in mündlicher Form erhoben werden kann (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 5 Satz 1, S. 22). Weiter heißt es in der Begründung, dass die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen soll und deshalb bei dem Gericht erhoben werden muss, bei dem das Verfahren anhängig ist (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 1, S. 20).
Gemessen daran folgt der Senat dem Kläger nicht, soweit dieser meint, er könne Verzögerungsrügen ohne Benennung von Aktenzeichen in Sammelschreiben an das Gericht anbringen und müsse nicht jedes einzelne in einem Spruchkörper anhängige Verfahren, bei dem Anlass zur Besorgnis bestehe, dass es nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen werde, benennen. Bereits die vom Kläger gegebene Begründung, dass es auch Verfahren geben könne, bei denen ein solcher Anlass nicht bestehe, und das Gericht wissen müsse, auf welche Verfahren sich die Verzögerungsrüge beziehe, zeigt, dass der Kläger mit der Erhebung pauschaler Verzögerungsrügen letztlich die allein ihm obliegende Prüfung, ob die Besorgnis einer überlangen Verfahrensdauer besteht, auf die Gerichte abzuwälzen sucht. Abgesehen davon aber verkennt er, dass eine derart pauschale Rüge mit Blick auf die Warnfunktion, die der Verzögerungsrüge zukommen soll, ausgeschlossen ist. Denn auch wenn als Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich keine Pflicht zu mehrfachen Rügen besteht, geht der Gesetzgeber sehr wohl für verschiedene Konstellationen davon aus, dass mehrere Rügen zu erheben sind. So heißt es in § 198 Abs. 3 Satz 5 GVG, dass es einer erneuten Verzögerungsrüge bedarf, wenn sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter verzögert. Weiter wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich dargelegt, dass ein Abweichen von den Pauschalsätzen nach Absatz 2 Satz 3 gerechtfertigt sein kann, wenn keine weitere Rüge erhoben wird, obwohl sich dies angesichts des Verfahrensgangs - wie etwa bei einem Richterwechsel - aufdrängt (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 2, S. 21). Hier wird jeweils deutlich, dass die Warnfunktion nur dann ausreichend zum Tragen kommen kann, wenn die Rüge unmittelbar gegenüber dem entscheidenden Richter erhoben wird. Dementsprechend wird als anderes Gericht im Sinne des § 198 Abs. 3 GVG im Instanzenzug ein höheres Gericht angesehen, nach Zurückverweisung auf ein Rechtsmittel hin ein anderer Spruchkörper des Ausgangsgerichts oder nach Abgabe oder Verweisung das neu mit der Sache befasste Gericht (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 204 f., Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl. 2015, § 198 GVG Rn. 25). All dies widerlegt die Auffassung des Klägers, es reiche völlig aus, an das Gericht als Institution eine Verzögerungsrüge heranzutragen.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht das Absehen eines Richters von einem Hinweis, dass Bedenken bzgl. der ordnungsgemäßen Erhebung einer Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren bestehen, für sich genommen zur Annahme einer ordnungsgemäß erhobenen Verzögerungsrüge führen. Denn im Falle einer unzureichenden Verzögerungsrüge besteht für das Ausgangsgericht keine Hinweispflicht gegenüber dem Betroffenen nach § 139 Abs. 2 und 3 ZPO, der im sozialgerichtlichen Verfahren über § 202 Satz 1 SGG anzuwenden ist, da es sich bei der Verzögerungsrüge nicht um einen Gesichtspunkt handelt, den das Ausgangsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 177, Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 8. Aufl. 2015, § 198 GVG Rn. 19). Ob eine Verzögerungsrüge ordnungsgemäß erhoben wurde, hat letztlich erst im Entschädigungsverfahren Bedeutung und ist dementsprechend auch allein vom Entschädigungsgericht zu überprüfen.
Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Kläger in seinem nicht mit einem konkreten Aktenzeichen versehenen Schriftsatz vom 03. März 2016 letztlich u.a. das seinerzeit unter den Aktenzeichen L 28 AS 724/13 sowie L 28 AS 676/13 NZB geführte Verfahren ausdrücklich benannt hat und auch eine Zuordnung zu diesem Verfahren erfolgt ist. Dass der Kläger in diesem Schriftsatz die Gründe, aufgrund derer er von der drohenden Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausgeht, nicht dargelegt hat, rechtfertigt - entgegen der beim Beklagten anklingenden Rechtsansicht - nicht die Annahme, dass keine ordnungsgemäße Verzögerungsrüge vorliege.
Die inhaltlichen Anforderungen an eine Verzögerungsrüge sind niedrig gefasst und orientieren sich daran, dass die Rüge keinen eigenständigen Rechtsbehelf darstellt, sondern nur eine Obliegenheit als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch. Ausweislich der Gesetzesbegründung muss der Betroffene deshalb zwar zum Ausdruck bringen, dass er mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden ist. Nicht aber muss er begründen, aus welchen Umständen sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt und welche Alternativen zur Verfahrensgestaltung in Betracht kommen. Vorbild für diese Gestaltung ist der Widerspruch im Verwaltungsverfahren, an dessen Inhalt ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden (BT-Drucksache 17/3802 zu Absatz 3 Satz 2, S. 21). Benennt ein Kläger schließlich Umstände, die für das Maß der gebotenen Zügigkeit wichtig, aber noch nicht in das Verfahren eingeführt sind, nicht, führt dies nach der ausdrücklichen Regelung in § 198 Abs. 3 Satz 4 GVG dazu, dass diese Aspekte bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen sind. Folge ist mithin eine Präklusion mit bestimmtem Vorbringen im Entschädigungsverfahren, nicht aber kann aus der benannten Regelung abgeleitet werden, dass eine Pflicht zur Begründung der Verzögerungsrüge besteht und bei Fehlen einer solchen der Verzögerungsrüge eben diese Rechtsnatur abgesprochen wird. Daran, dass der Kläger im genannten Schriftsatz eine Beschleunigung des Verfahrens angemahnt hat, bestehen jedoch keine vernünftigen Zweifel.
Schließlich steht der ordnungsgemäßen Erhebung einer Verzögerungsrüge auch nicht der Zeitpunkt ihres Eingangs entgegen. Wie ausgeführt kann eine Verzögerungsrüge erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Das streitgegenständliche Verfahren war zum Zeitpunkt der Rügeerhebung seit fünf Jahren und drei Monaten in der Sozialgerichtsbarkeit und immerhin seit knapp drei Jahren im seinerzeit für die Bearbeitung zuständigen Senat anhängig. Der Kläger hatte in der Sache letztmals im April 2013 vom Gericht gehört, als ihm die Stellungnahmen des damaligen Beklagten übersandt worden waren. Dass er in dieser Situation davon ausgegangen ist, es bestehe die konkrete Möglichkeit einer Verzögerung, ist nicht zu beanstanden.
4. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Unter Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 und Art. 41 EMRK, nach der eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, besteht vorliegend kein Anlass, von der gesetzlich als Normalfall vorgesehenen Zahlung einer Entschädigung abzusehen. Soweit der Beklagte meint, einen entsprechenden Grund allein in der geringen Höhe des Streitwerts des Ausgangsverfahrens sehen zu können, folgt der Senat ihm hier nicht.
5. Ausgehend von der entschädigungspflichtigen Überlänge und dem in § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung beläuft sich die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung auf 2.100,00 EUR. Gründe, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen.
IV. Soweit in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG schließlich die Möglichkeit vorgesehen ist, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung auszusprechen, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, sieht der Senat hierfür keinen Grund. Er vermag bereits nicht zu erkennen, dass vorliegend ein schwerwiegender Fall gegeben wäre.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
VI. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO war im Hinblick auf die Regelungen der §§ 202, 198 Abs. 1 SGG nicht auszusprechen.
VII. Die Revision war nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved