L 9 AS 2930/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2742/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2930/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird der Mieter einer Wohnung im Wege der Erbfolge auch deren Eigentümer, so erlischt eine - bis dahin nicht erfüllte - Mietzinsforderung durch die Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person (Konfusion) mit der Folge, dass das Jobcenter wegen Bedarfswegfalls nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist. Etwaige durch die Nichtzahlung des Jobcenters entstandene wirtschaftliche Nachteile sind jedenfalls nicht über § 22 SGB II auszugleichen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.08.2013 streitig.

Die 1955 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten seit Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ab 2001 wohnte die Klägerin im S.-d.-P.-R. in W., einer Wohnung, die dem am 11.06.2017 verstorbenen Vater der Klägerin gehörte und der selbst zusammen mit der Mutter der Klägerin (verstorben am 20.11.2017) eine Wohnung im S.-d.-P.-R. bewohnte. In einer zur Akte gereichten Mietbescheinigung des Vaters war angegeben worden, dass die Klägerin eine Grund-/Kaltmiete ohne Garage/Stellplatz i. H. v. 350 EUR monatlich und Nebenkosten für Heizung und Warmwasserversorgung i. H. v. 35 EUR monatlich zu entrichten habe. Ein Mietvertrag, in dem kein Beginn des Mietverhältnisses angegeben war und dem die Seite mit den Unterschriften fehlt, wurde zu den Akten gereicht. Für die von der Klägerin bewohnte Wohnung ist ihr im Februar 2004 vom Vater ein lebenslängliches nicht veräußerbares Wohnrecht eingeräumt worden (vgl. Auszug des Grundbuches Nr. 1402, Bl. 215 der Akten). Nach einer Bestätigung der Stadtwerke W. GmbH vom 18.07.2005 betrug die monatliche Abschlagsforderung für das Jahr 2005 für die Wohnung S.-d.-P.-R. für "Wärme" 35 EUR. Nach dem ebenfalls in den Akten vorliegenden Schreiben des Vaters der Klägerin an das Grundbuchamt in W. vom 04.02.2004, mit welchem er ein lebenslängliches nicht veräußerbares Wohnungsrecht auch seiner Ehefrau für die Wohnung im S.-d.-P.-R. bestellte, war vermerkt, dass "für beide Rechte die Unentgeltlichkeit vereinbart" sei. Für den Vater der Klägerin war die Pflegestufe 1 (erhebliche Pflegebedürftigkeit) mit Wirkung ab dem 01.04.2012 festgestellt. Für die Mutter war diese seit Januar 2009 anerkannt, seit Januar 2010 mit einer in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 01.07.2005 in Höhe von 521,70 EUR (unter Anrechnung von bis 10.07.2005 gezahltem Arbeitslosengeld) und ab 01.08.2005 in Höhe von 721,00 EUR (345,00 EUR Regelbedarf und 376 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin im Dezember 2005 übernahm der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch in Höhe von 242 EUR (nach Auffassung des Beklagten betrug die maximal angemessene Kaltmiete für eine Person in W. 216 EUR mtl.). Mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 20.07.2006 legte die Klägerin eine Mietbescheinigung vor, wonach die Grund-/Kaltmiete 350 EUR monatlich betrage und für Heizung 67 EUR, sowie für Strom/Gas 20 EUR monatlich anfielen. Ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben der Stadtwerke W. GmbH vom 13.07.2006 wies für den S.-d.-P.-R. einen Abschlag Strom i. H. v. 20 EUR und einen Abschlag Wärme i. H. v. 65 EUR aus. Nachdem der Beklagte wegen der Einräumung des Wohnrechts zunächst keine Mietkosten berücksichtigte (Bescheid vom 07.08.2006), wurden der Klägerin mit den Änderungsbescheiden vom 20.10.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 bzw. 01.10.2006 bis 31.03.2007 i. H. v. 593,80 EUR (Regelbedarf i. H. v. 345 EUR zzgl. KdU i. H. v. 248,80 EUR) gewährt. KdU wurden vom Beklagten auch in der Folgezeit lediglich in Höhe der für angemessen erachteten Kosten übernommen, ohne dass dies von der Klägerin für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte beanstandet worden wäre. Auf die Anforderung von Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2006 und 2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass diese nicht vorhanden seien, weil sie keinen persönlichen Vertrag mit den Stadtwerken unterhalte. Auf die Vorlage verzichtete der Beklagte mit Blick darauf, dass die maximal angemessenen Mietkosten für eine Person nicht überschritten seien. Er bewilligte weiterhin 248,80 EUR an KdU (Bescheide vom 30.05.2008, 28.10.2008, 23.04.2009, 02.12.2009, 02.06.2010, 05.11.2010, 28.04.2011, 21.12.2011, 27.01.2012, 31.08.2012).

Am 20.02.2013 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen. Die Frage nach der Änderung der Wohnanschrift, der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse und/oder der Bankverbindung verneinte die Klägerin.

Unter dem 29.06.2012 war im Rahmen eines Beratungsvermerkes über einen telefonischen Kontakt mit der Klägerin vermerkt worden, dass diese nach wie vor mit einer chronischen Schmerzerkrankung zu kämpfen habe. Die Mutter sei in einem Pflegeheim, für den Vater wolle sie noch eine Pflegestufe beantragen. Aufgrund der Kosten für das Pflegeheim müsse der Vater nun die Wohnung, in der sie wohne, verkaufen. Vorübergehend wolle sie dann in ein Zimmer in der Wohnung des Vaters ziehen. Sie frage, ob hier eine Unterstützung bzw. die Übernahme von KdU durch das JC möglich sei.

Über einen telefonischen Kontakt mit der Klägerin am 28.08.2012 war u. a. vermerkt worden, dass der Brief mit den Pflegestufen angekommen sei. Die Klägerin habe angegeben, dass die Mutter unter einer Demenz leide und den ganzen Tag über betreut werden müsse. Sie habe "das Beendigungsschreiben" in den ganzen Umzugskartons verloren. Sie wolle am Donnerstag kommen, es abholen und gleich ausfüllen.

Unter dem 26.02.2013 hielt die Sachbearbeitung fest, dass vermutet werde, Frau B. sei umgezogen. In den Anträgen auf Weiterbewilligung sei keine Änderung der Wohnanschrift angegeben worden. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt habe ergeben, dass die Klägerin weiterhin und seit 01.06.2001 unter der Anschrift S.-d.-P.-R. gemeldet sei.

Mit Bescheid vom 28.02.2013 bewilligte der Beklagte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.08.2013 in Höhe des Regelbedarfes von 382 EUR. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin seinen Erkenntnissen nach nicht mehr in der Wohnung S.-d.-P.-R. wohne. Daher erfolge die Bewilligung ohne Berücksichtigung der KdU. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, dass der Mietvertrag über die von ihr benutzte und genutzte Wohnung in S.-d.-P.-R. noch in voller Rechtswirksamkeit bestehe. Der Vertrag sei weder vom Vermieter noch von ihr gekündigt oder aus sonstigen Gründen infrage gestellt. Wie der Beklagte zu den gegenteiligen Erkenntnissen gelangt sei, sei unbegreiflich. Die dem Vermieter zustehenden Mieteinnahmen seien von diesem bei der Finanzbehörde ordnungsgemäß versteuert worden. Nachdem eine Kriegsverletzung beim Vater wieder aufgebrochen sei und zu einer stationären Krankenhausbehandlung geführt habe, habe sie sich der Krankenversicherung als Pflegekraft verpflichtet, für die Zeit nach der Klinikbehandlung, kostenlos selbstverständlich.

Im Bericht des von dem Beklagten beauftragten Außendienstes vom 12.04.2013 ist vermerkt worden, dass die Klägerin am 10. April nicht persönlich in der Wohnung S.-d.-R. in W. habe angetroffen werden können; alle Rollläden seien heruntergelassen und die Klingel abgestellt gewesen, die Klingel sowie der Briefkasten auf der Hausinnenseite seien mit M. B. beschriftet gewesen, der Briefkasten jedoch von außen versiegelt und nicht beschriftet. Es sei versucht worden, die Klägerin im Nachbarhaus bei ihrem Vater anzutreffen. Beide seien offensichtlich zu Hause gewesen, weil der Fernseher lief. Durch einen Blick durch das Küchenfenster habe er Frau B. erkennen können. Die Klingel sei nicht abgestellt gewesen, es sei ihm jedoch auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet worden. Am nächsten Tag habe er Frau B. ebenfalls nicht in der Wohnung angetroffen (alle Rollläden seien heruntergelassen und die Klingel abgestellt gewesen), weshalb er die Klägerin unter ihrer Festnetznummer angerufen habe. Es habe sich herausgestellt, dass dies die Nummer des Vaters gewesen sei. Sie sei jedoch nicht sofort ans Telefon gegangen und habe ihm mit immer neuen Argumenten erklärt, warum sie nicht in ihre eigene Wohnung kommen könne, sodass er sie einsehen könne (keine Zeit, warten auf Rückruf eines Arztes, später wechselte der Name des Rückrufers, jedoch ein Treffen im Jobcenter wäre in Ordnung, Verbandswechsel beim Vater, nicht aufgeräumte Wohnung, sie kenne ihn nicht, usw.). Frau B. sei sehr ungehalten und laut gewesen, zwischenzeitlich sogar unverschämt und beleidigend. Der Vater sei mehrfach ans Telefon gekommen und habe ihm Gesetzestexte vorgelesen, um ihm die Rechte der Tochter zu erklären. Als letztes Argument habe Frau B. selbst den Schutz ihrer Privat- und Intimsphäre gebracht und lauthals erklärt, ihn auf keinen Fall in eine der beiden Wohnungen zu lassen.

Der Beklagte hat die Klägerin hierauf aufgefordert (Schreiben vom 15.05.2013), Kontoauszüge der letzten sechs Monate, aus denen sich die Zahlungen der Miete ersehen ließen, die aktuellste (vollständige) Betriebskostenabrechnung und die aktuellste (vollständige) Jahresabrechnung über Haushaltsstrom vorzulegen. Ferner wurde die Klägerin aufgefordert, soweit ihr der Zugriff auf den Steuerbescheid des Vaters möglich sei, diesen vorzulegen. Hieran wurde die Klägerin mit einem weiteren Schreiben vom 28.05.2013 erinnert. Angaben der Klägerin hierzu sind beim Beklagten nicht eingegangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass KdU keine Berücksichtigung finden konnten, weil diese nicht nachgewiesen seien. Es habe sich nach Ausschöpfen der erreichten Erkenntnisquellen nicht feststellen lassen, dass die Klägerin hilfebedürftig sei. Es bestünden Zweifel, ob sich die Klägerin überhaupt für gewöhnlich unter der angegebenen Wohnanschrift aufhalte. Hiergegen spreche zum einen, dass im vergangenen Jahr bereits Umzugskartons gepackt gewesen seien und dass ein Umzug stattgefunden haben müsse. Hierfür spreche auch der Umstand, dass die Klägerin ein Postfach eingerichtet habe, um ihre Postsendungen zu erhalten. Diesen Schluss ließen auch die heruntergelassenen Rollläden sowie der Umstand zu, dass die Klägerin tatsächlich auch vor Ort bei ihrem Vater erreicht worden sei. Eine Inaugenscheinnahme sei von der Klägerin verweigert worden. Aus den vorliegenden Kontoauszügen der Klägerin gehe nicht hervor, dass überhaupt Mietzahlungen erfolgt seien. Weitere Unterlagen, welche Mietzahlungen belegten, habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Hinzu komme, dass sämtliche Umstände gegen ein Bewohnen der angezeigten Wohnung sprächen.

Hiergegen hat die Klägerin am 05.08.2013 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Wohnungsmiete gebühre nicht der Mieterin, sondern dem Vermieter. Sowohl für die Mieterin als auch für den Vermieter könne eine bedrohliche Lage entstehen. Der Vermieter sei auf die Mieteinnahmen angewiesen. Er sei zu 80 % schwerbehindert, und zwar gehbehindert. Er habe sich seine Wohnung behindertengerecht umbauen lassen. Weil die Mieterin infolge Verschuldens des beklagten Jobcenters keine Mietzahlungen mehr habe leisten können, habe der Vermieter die Handwerkerrechnungen nicht begleichen können. Ihm drohten Vollstreckungskosten. Die Behauptung eines angeblichen Verkaufs der betroffenen Wohnung sei frei erfunden und gehöre nicht in eine entscheidungsrelevante Rechtsbegründung. Sie versicherte, dass sie seit Anfang des Jahres 2001, als sie in den S.-d.-P.-R. gezogen sei und außerhalb der Besuche bei ihren Eltern, nie mit einer anderen Meldeadresse in W. gelebt habe. Kontoauszüge von Überweisungen der Miete könne sie nicht vorlegen, weil sie Barzahlungen vorgenommen habe. Ihr Vater habe mit ihr vor Jahren einen Mietvertrag über eine teilmöblierte Warmmiete i. H. v. "375 EUR" vereinbart. Das Hausgeld mit den Nebenkosten betrage monatlich schon 82 EUR. Weil sich der Vater zurzeit im Krankenhaus befinde, könne sie nur Unterlagen zur Klärung einreichen, in die sie Einsicht habe. Die bloße Andeutung, den Wohnsitz zu verändern, bedeute nicht, dass ein Wohnungswechsel tatsächlich erfolgt sei oder erfolgen werde. Die Tatsache, dass sie sich als Pflegekraft für ihren Vater zur Verfügung stelle, bedeute nicht, dass sie sich dort ausschließlich aufhalte. Auch sie führe ein Privatleben. Seit geraumer Zeit werde ihr Briefkasten ständig mit ekelerregendem Dreck gefüllt. Daraufhin sei sie gezwungen gewesen, diesen Briefkasten mit einer Sperre zu versehen. Die Sache sei zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in M. gekommen. Sie habe dies beim Arbeitsamt gemeldet und um Verständnis für die Situation gebeten, weswegen ihr die Post in ein Postschließfach gesendet worden sei. Sie verstehe daher nicht, weshalb dies beanstandet werde. Weil sie alleine in ihrer Wohnung wohne, sei ihr nicht aufgefallen, dass die Elektrik der Klingel ausgefallen sei. Das habe ihr der Hausverwalter bestätigt und dieser habe sie reparieren lassen. Im Frühjahr sei sie auch in einem öffentlichen Aushang von der Verwaltung auf die Beschmutzungen und versuchten Wohnungseinbrüche hingewiesen worden. Die Wohnung sei nach außen hin mit einem Rollladen ausgestattet. Man müsse es ihr überlassen, wie sie ihren häuslichen Bereich – die Wohnung liege ebenerdig im Souterrain – vor Einbruch und fremden Blicken schützen wolle.

Ferner sind beim SG Schreiben des Vaters der Klägerin vom 30.10.2013 und 06.11.2013 eingegangen, in welchen dieser mitteilte, dass seine Tochter ohne eigenes Verschulden nicht mehr in der Lage sei, die Miete zu entrichten, und zwar seit einem Zeitraum, der ihm nicht mehr zuzumuten sei. Der Mietvertrag sei von ihm formlos ohne Kündigungsfrist gekündigt worden. Er wies ferner darauf hin, dass der vom Arbeitsamt gezahlte Mietbetrag nachweislich beim Finanzamt versteuert worden sei und die Heizkosten von ihm an die Stadtwerke abgetreten worden seien. Den Vertrag habe er als Eigentümer mit den Stadtwerken abgeschlossen. Er bezahle monatlich den Abschlag für die Wärme und auch das dazu gehörende Hausgeld. Der Grund hierfür sei gewesen, dass man nicht immer gewusst habe, ob die Agentur für Arbeit regelmäßig die notwendigen Auslagen überweise. Ergänzend trägt der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt vor, dass die Klägerin einen monatlichen Abschlag von 33 EUR für Fernwärme und Strom zu leisten gehabt habe und dass das für die Wohnung aufzubringende Hausgeld 82 EUR betragen habe. Ausgehend von 16 EUR an Heizkosten sowie den sonstigen Kosten i. H. v. 82 EUR beliefen sich die Mietnebenkosten auf insgesamt 98 EUR. Die von ihr angemietete Wohnung sei auch an niemand anderen vermietet gewesen als an sie selbst. Hierzu hat er die Jahresendabrechnung zum 31.12.2012, gerichtet an den Vater der Klägerin unter der Kundennummer vom 25.01.2013 vorgelegt, wonach – ohne dass ersichtlich ist, auf welche Wohnung sich diese Jahresendabrechnung bezieht – für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 ein Abschlagsbetrag von 33 EUR gefordert wird. In der Jahresendabrechnung zum 31.12.2013 an den Vater der Klägerin wird unter der bereits benannten Kundennummer ein Guthaben von 98,52 EUR errechnet und der Abschlagsbetrag ab Februar 2014 mit 24 EUR festgestellt. Ferner hat die Klägerin die Erklärung des Vaters vorgelegt, worin dieser ausgeführt hat, auf die von ihm gestundete Miete nicht zu verzichten. Er habe die Mietzahlungen nur bis zu dem Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung gestundet. Im vorgelegten Bescheid für 2012 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag der Eheleute werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 2.137 EUR versteuert.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zur Begründung ausgeführt, dass ein ernsthaftes Mietzinsverlangen nicht habe festgestellt werden können. Darüber hinaus bestünden Zweifel an dem tatsächlichen Bewohnen der Wohnung, nachdem die Aufwendungen für Heizung mit Gesamtkosten von 165,90 EUR für das Jahr 2013 ungewöhnlich niedrig erschienen. Die Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin im streitigen Zeitraum könne jedoch offenbleiben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2016, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung nicht bestehe, weil bereits nicht zweifelsfrei feststehe, dass die Klägerin dort tatsächlich wohne. Eine tatsächliche Wohnnutzung, und damit ein Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung sei nicht nachgewiesen. Die Folgen des fehlenden Nachweises gingen zulasten der Klägerin, weil ihr die Beweislast für die den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen begründenden Tatsachen obliege. Zweifel hieran ergäben sich deshalb, weil die Klägerin weder vor Ort noch fernmündlich oder postalisch unter der angegebenen Adresse habe erreicht werden können. Beim Besuch des Außendienstes sei die Klägerin nie in der Wohnung S.-d.-P.-R. anzutreffen gewesen, vielmehr konnte stets festgestellt werden, dass sie sich gerade in der Wohnung des Vaters, aufgehalten habe. Auch Telefonate seien von dem Festnetzanschluss der geführt worden. Die Post des Beklagten sei der Klägerin über ein Postfach zugeleitet worden, verschiedene Sendungen des Gerichts, welche an den S.-d.-P.-R. zugeleitet worden seien, seien entweder zurückgekommen oder in der zugestellt worden. So habe der Postzusteller auf der Postzustellungsurkunde vom 14.11.2013, mit welcher das gerichtliche Schreiben vom 13.11.2013 zugestellt worden war, handschriftlich die Hausnummer durch ersetzt, worauf eine Zustellung durch persönliche Übergabe an den Adressaten stattgefunden habe. Die Ladung zum Erörterungstermin sei an das Gericht zurückgekommen mit dem Vermerk, dass der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelbar gewesen sei. Auch das äußere Erscheinungsbild der Wohnung, wie sie der Außendienst bei seinem Besuch im April 2013 vorgefunden habe, habe den Eindruck erweckt, dass die Wohnung nicht bewohnt werde. Die Rollläden seien heruntergelassen gewesen, ein Briefkasten versiegelt und unbeschriftet und die Klinge abgestellt. Trotz der Einlassungen der Klägerin hierzu fehle es am Nachweis einer bewohnten Wohnung. Einer Besichtigung der Wohnung sei nicht zugestimmt worden, sodass sich der Außendienst kein Bild habe verschaffen können, ob das Innenleben der Wohnung ein tatsächliches Bewohnen durch die Klägerin nahelege. Darüber hinaus habe ein Umzug zumindest im Raum gestanden, nachdem die Klägerin bereits im Juni 2012 angekündigt habe, vorübergehend zu ihrem Vater zu ziehen. Am 28.08.2012 habe sie erwähnt, dass Sie ein Schreiben "in den ganzen Umzugskartons" verloren habe. Ferner seien die Verbrauchswerte für Strom und Fernwärme so gering, dass eine Wohnnutzung nicht naheliege. Bei einer Gesamtbetrachtung diese Umstände bestehe kein Nachweis, dass die Klägerin in der Wohnung S.-d.-P.-R. wohne. Unabhängig hiervon bestünden auch keine tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung. Denn nach Auffassung der Kammer sei sie vorliegend keiner ernsthaften fälligen Mietzinsforderung ausgesetzt. Der Mietvertrag sei schon nicht direkt 2001 beim Umzug der Klägerin in den S.-d.-P.-R. abgeschlossen worden, sondern laut Mietbescheinigung zum 01.07.2005, zu einem Zeitpunkt, ab dem die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen habe. Des Weiteren zeige der Verlauf des von der Klägerin und ihrem Vater dargelegten Flusses der Mietzinszahlungen, dass die Entrichtung des Mietzinses lediglich und nur soweit erfolgt sei, wie Leistungen durch den Beklagten an die Klägerin für die Kosten der Unterkunft bezahlt worden seien. Nachdem die durch den Beklagten übernommenen Kosten der Unterkunft auf 248,80 EUR monatlich abgesenkt gewesen seien, habe die Klägerin nach den Angaben des Vaters nur noch diesen Betrag in bar an ihn weitergeleitet. Aus dem vorgelegten Lohnsteuerbescheid für das Jahr 2012 ergäben sich keine Hinweise auf Mieteinnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum 2013. Auch erschließe sich nicht, dass der Betrag von 2.137,00 EUR aus Mieteinnahmen für die Wohnung im S.-d.-P.-R. resultiere, weil dies eine Mietzinseinnahme von 178,08 EUR pro Monat bedeuten würde und damit weit weniger als der vereinbarte Mietzins und die zuletzt durch den Beklagten gewährten Unterkunftskosten von 248,80 EUR pro Monat. Der Vater habe des Weiteren die Zahlungen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung von Unterkunftskosten gestundet. Eine ernsthafte Vollziehung des Mietvertrages könne demnach nicht angenommen werden, wenn sich die Fälligkeit des Mietzinses stets an dem orientiere, was die Klägerin hierfür durch den Beklagten zur Verfügung gestellt bekomme bzw. in Erwartung einer gerichtlichen Entscheidung zur Verfügung gestellt werden würde. In der Zusammenschau werde durch diese Umstände offensichtlich, dass der Abschluss des Mietvertrages allein von dem Bestreben motiviert gewesen sei, der Klägerin einen Leistungsanspruch gegen den Beklagten auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu verschaffen. Ein Anspruch auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung S.-d.-P.-R. könne sich gegen den Beklagten hieraus nicht ergeben.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 05.07.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg einlegen lassen, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages daran festhält, Anspruch auf die Gewährung von KdU zu haben. Sie bemängelt, dass die Beurteilung allein aufgrund eines einzigen Besuches des Außendienstes begründet sei, wobei allerdings darauf hinzuweisen sei, dass dieser einen beschrifteten Briefkasten vorgefunden habe und auch eine beschriftete Klingel, und zwar mit dem Namen "M. B.". Die Feststellung, dass sie sich in der Wohnung des Vaters aufgehalten habe, könne in keiner Weise maßgebend dafür sein, dass sie nicht doch in ihrer Wohnung wohne. Sie sei arbeitslos und habe einen über 90 Jahre alten Vater. Es stelle sich die Frage, weshalb sie sich nicht tagsüber bei ihrem Vater aufhalten können solle. Nichts anderes ergebe sich aus dem Umstand, dass sie über den Telefonanschluss ihres Vaters telefoniere. Viele Erwerbslose leisteten sich heute keinen Festnetzanschluss mehr, weil ihnen dieser zu teuer sei. Weshalb der Postzusteller auf der Zustellungsurkunde vom 14.11.2013 handschriftlich die Hausnummer durch ersetzt habe, könne sie nicht beurteilen. Sie habe unstreitig einen Briefkasten, in welchen der Zusteller auch hätte zustellen können. Das SG gehe auch zu Unrecht davon aus, dass keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorlägen. Das Gericht sei zu Unrecht über die Erklärung des Vaters hinweggegangen. Es habe von sich aus unterstellt, der Vater habe keinen Mietzins haben wollen oder gar, dass er so vermögend sei, dass es ihm nicht darauf ankäme. Eine solche Wertung habe das Gericht nicht vornehmen dürfen. Es sei schließlich auch zu Unrecht darüber hinweggegangen, dass dieser im Jahre 2012 Mieteinnahmen steuerlich angegeben habe. Wenn hierbei ein geringerer Wert als der sich bei der Multiplikation von 12 × 248 EUR ergebende Wert angegeben worden sei, dann stehe dies offenbar damit im Zusammenhang, dass in den 248 EUR auch noch Nebenkosten enthalten waren, welche er bei seiner Steuererklärung nicht als Einnahmen habe angeben können. Schließlich könne von dem persönliche Unterstützung benötigenden Vater nicht verlangt werden, dass er seiner Tochter kündigt und die Wohnung anderweitig vermietet und es könne auch nicht verlangt werden, dass er seine Tochter verklagt. Denn innerhalb einer Familie gelte immer noch der Grundsatz, dass man sich untereinander keinen Schaden zufüge. Darin unterscheide sich ein Mietverhältnis unter Verwandten von den Mietverhältnissen mit nicht verwandten Personen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2013 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 neben den Regelleistungen auch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 434,38 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf das erstinstanzliche Vorbringen und hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Auf die Weiterbewilligungsanträge vom 02.08.2013 und vom 06.02.2014 (mit welchem sie eine Warmmiete von 385 EUR geltend machte) hat der Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2013 den Regelbedarf i. H. v. 382 EUR für die Zeit vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 sowie mit Bescheid vom 18.02.2014 den Regelbedarf i. H. v. 391 EUR für die Zeit vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 bewilligt. Im gegen diesen Bescheid geführten Widerspruchsverfahren hat die Klägerin die Kündigung des Vermieters vom 20.06.2014 vorgelegt, in der dieser ausführte, dass die bisherige Vertragsmieterin M. B. die Mietzahlung von monatlich 216 EUR seit länger als sechs Monaten schuldig geblieben sei. Der Mietvertrag werde fristlos gekündigt. Bis zum 30.06.2014 seien Wohnung und der dazugehörige Keller zu räumen. Gleichzeitig hat die Klägerin angefragt, ob Kosten für die Anmietung eines Raumes in dessen Wohnung erstattet werden würden. Hierzu hat der Beklagte die Klägerin aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen, worauf eine Mietbescheinigung des Vaters vom 03.07.2014 über eine Gesamtmiete i. H. v. 296 EUR (Grund-/Kaltmiete 216 EUR + Nebenkosten 80 EUR) einging. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2014 hat der Beklagte den Widerspruch als unzulässig verworfen und ausgeführt, dass dieser sachlich nicht zu prüfen gewesen sei, weil der Widerspruch nicht innerhalb der Frist eingegangen war.

Mit ihrem Fortzahlungsantrag vom 15.08.2014 hat die Klägerin mitgeteilt, zum 03.07.2014 in den S.-d.-P.-R. umgezogen zu sein und dort eine Grundmiete i. H. v. 216 EUR und Nebenkosten i. H. v. 80 EUR zu zahlen zu haben. Hierauf hat der Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2014 den Regelbedarf i. H. v. 391 EUR bewilligt. Mit ihrem Widerspruch hat die Klägerin mitgeteilt, dass zwischen ihr und dem Vater ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei über zwei Räume der insgesamt 90 m² großen Wohnfläche. Die monatlich im Voraus zu zahlende Miete betrage 216 EUR, ferner seien die Nebenkosten unter den gleichen Bedingungen zu entrichten. Diese bestünden monatlich aus Heizkosten und den üblichen weiteren Nebenkosten i. H. v. 80 EUR. Mit Bescheid vom 22.09.2014 hat es der Beklagte abgelehnt, eine Zusicherung für die Aufwendung einer neuen Unterkunft zu erteilen. Den Antrag auf Übernahme der Mietkosten für die Wohnräume in der Wohnung des Vaters hat er ebenfalls abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2014 zurückgewiesen.

Auf den Fortzahlungsantrag vom 11.02.2015, in welchem sie KdU in Höhe von monatlich 385 EUR einschließlich Nebenkosten und zzgl. 25 EUR Heizkosten geltend machte, hat der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des Regelbedarfes für die Zeit von März 2015 bis Februar 2016 i. H. v. 399 EUR bewilligt. Dagegen hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch einlegen lassen. Dieser hat sodann auch die Überprüfung des Bescheides vom 28.02.2013, 19.08.2013 und 18.02.2014 beantragt. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 13.03.2015 abgelehnt. Auch hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2015 zurückgewiesen hat. Klagen sind hiergegen nach Auskunft des Bevollmächtigten im Termin der mündlichen Verhandlung nicht anhängig gemacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 28.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013, mit welchem der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfes von damals zutreffend 382 EUR monatlich für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.08.2013 bewilligte. Mit ihrer zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage macht die Klägerin höhere Leistungen, die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung im S.-d.-P.-R. in Höhe von 434,38 EUR geltend.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für KdU ist, dass der Klägerin tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstanden sind.

Dabei ist unstreitig und auch für den Senat nicht zweifelhaft, dass die Klägerin die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 7) erfüllt. Die Klägerin, die 1955 geboren ist, hatte bei Antragstellung das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht. Darüber hinaus bestehen für den hier streitigen Zeitraum im Jahr 2013 keine begründeten Zweifel an der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit der Klägerin, und auch nicht daran, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Soweit die Klägerin nach ihren Angaben die Pflege des Vaters übernommen hatte und sich zu diesem Zweck zeitweise bei diesem und in dessen Wohnung aufhielt, schließt dies den Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht aus (arg. aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei einem Mietvertrag mit einem Angehörigen – wie hier – ist zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich ein geschuldeter Mietzins nebst Nebenkosten erstattungsfähig ist (Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rdnr. 64). Nach dem Gesetzeswortlauf ist insoweit eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen dabei allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Es reicht vielmehr aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Bewilligungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II in der Regel nicht in der Lage sein wird, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst zu tragen. Er wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft entstanden sind, nicht darauf ankommen, ob der Hilfebedürftige der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte, auch nicht, ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt wurden. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R –, BSGE 97, 217-230, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 15, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 21). Auch wenn es insoweit nicht schematisch auf einen Fremdvergleich ankommen kann, ist auch bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten der Nachweis erforderlich, dass dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten, ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R –, a.a.O.).

Der Senat stellt insoweit zunächst fest, dass die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum, in dem vom Beklagten KdU auch nicht mehr in der zuvor bewilligten Höhe (248,80 EUR) gewährt worden sind, keine Mietzahlungen an den Vater geleistet hat, was sich aus den Angaben der Klägerin und des Vaters im Klageverfahren ergibt. Damit begehrt die Klägerin vom Beklagten für den geltend gemachten Zeitraum die Übernahme von Schulden, die ihr aufgrund der Forderung des Vaters auf Zahlung des Mietzinses entstanden sein sollen.

Der Senat kann sich jedoch – ebenso wie das SG – nicht davon überzeugen, dass die Klägerin einer ernsthaften Mietzinsforderung (in der geltend gemachten Höhe) ausgesetzt gewesen ist:

Die Klägerin hat bei der erstmaligen Antragstellung 2005 einen (Formular-)Mietvertrag vorgelegt. Aus diesem Vertrag, der den Vater als den Vermieter ausweist, und der ebenfalls zu den Akten gereichten Mietbescheinigung ergibt sich noch hinreichend bestimmt, dass die Klägerin dem Vater für die Anmietung der 41 m² großen Wohnung im S.-d.-P.-R. einen Mietzins in Höhe von 350 EUR Kaltmiete zuzüglich 35 EUR zu zahlen hatte. Dass das Mietverhältnis zum 01.07.2005 begründet wurde (der entsprechende Passus im Vertragsformular war nicht ausgefüllt worden) und diese 35 EUR für Heizung und Warmwasserbereitung geschuldet waren, ergibt sich zumindest insoweit eindeutig aus der Mietbescheinigung des Vaters, die zusammen mit dem Mietvertrag bei Antragstellung 2005 eingereicht wurde und auch aus der Erklärung des Vermieters vom 21.06.2015 (Bl. 73 SG-Akten). Dass diesem Vertrag die letzte Seite mit den Unterschriften fehlt, steht dem nicht entgegen, da sowohl die Klägerin als auch der Vater im erstinstanzlichen Verfahren keinen Zweifel daran gelassen haben, eine solche Vereinbarung geschlossen zu haben.

Gleichwohl bestehen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietzinsverlangens des Vaters, weshalb sich der Senat nicht davon überzeugen konnte, dass die Klägerin während des hier streitigen Zeitraumes 2013 mit Blick auf die geltend gemachten KdU bedürftig gewesen ist.

Diese Zweifel ergeben sich schon daraus, dass bereits für die Zeit vor dem 01.03.2013 nicht belegt wurde, dass Mietzahlungen tatsächlich regelmäßig und in dem vereinbarten Rahmen und Umfang erfolgt sind. So fehlt es an der Glaubhaftmachung, dass überhaupt Zahlungen geleistet wurden. Nach den Angaben der Klägerin wurde die Miete entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag nicht durch Überweisung auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vaters vorgenommen, sondern bar gezahlt. Auf die Anforderung von Kontoauszügen des Beklagten, die einen solchen Geldfluss hätten belegen können, hat sich die Klägerin im Widerspruchsverfahren überhaupt nicht eingelassen und auf entsprechende Anfrage des SG lediglich mitgeteilt, sie habe die Zahlungen (nach den Angaben im Erörterungstermin vor dem SG i. H. v. 248,80 EUR) in bar vorgenommen. Damit fehlt es an einem Beleg einer tatsächlichen und regelmäßigen Zahlung des Mietzinses zum im Mietvertrag vereinbarten Termin (spätestens zum 3. Werktag des Monats) und in der vereinbarten Form (durch Überweisung auf das im Vertrag genannte Konto). Dies schließt zwar ebenfalls nicht zwingend die Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten aus, der Senat vermag jedoch nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin tatsächlich im Zeitraum von Juli 2005 bis Februar 2013, und damit über nahezu acht Jahre hinweg, die Miete monatlich in bar zum Monatsanfang übergeben haben soll. Auch dies hätte die Klägerin im Übrigen unschwer durch einen Nachweis für Abhebungen von Geldbeträgen von ihrem Konto in der entsprechenden Höhe zum Monatsende/Monatsanfang zu belegen können, wenn man davon ausgeht, dass auch Quittungen über den Erhalt der Miete vom Vater nicht ausgestellt wurden. Daran ändern auch die – unbelegten – Einlassungen nichts, der Vater sei (2013) auf die Zahlungen angewiesen gewesen und er habe die Mietzinszahlungen versteuert. Vor dem Hintergrund der im Termin geschilderten, auch gerichtlichen Auseinandersetzungen über den Unterhaltsanspruch der in einem Pflegeheim lebenden Ehefrau erscheint dem Senat letzteres nicht als ausschlaggebendes Argument, zumal diese Angaben, wie das SG zu Recht festgestellt hat, weder mit dem tatsächlich vereinbarten Mietzins noch mit vom Beklagten bewilligten Betrag übereinstimmten.

Schließlich bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit auch deswegen, weil die Klägerin und ihr Vermieter über nahezu acht Jahre hinweg eine Kürzung des geforderten Mietzinses auf die angemessene Höhe hingenommen haben, ohne sich hiergegen zur Wehr gesetzt oder diesem Umstand durch eine Änderung der Vereinbarung Rechnung getragen zu haben. So blieb auch die im Weiterbewilligungsantrag vom 20.07.2006 ohne Erfolg geltend gemachte Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung (ab Frühjahr 2006: 67 EUR, Bl. 206 V-Akten) ohne Widerspruch wie die schon auf 248,80 EUR nur gekürzt ausgezahlten KdU im Übrigen. Dass sich der Vermieter hiermit zufriedengegeben haben könnte und deshalb an eine Abänderung des mietvertraglich Geschuldeten gedacht werden könnte, wird durch die Angaben im Widerspruchsverfahren und Klageverfahren widerlegt. Denn dort machen Klägerin und Vermieter geltend, der Mietvertrag "bestehe in voller Rechtswirksamkeit", und damit auch in der geschuldeten Höhe, was auch dadurch belegt wird, dass die Klägerin noch in ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 06.02.2014 eine "Warmmiete einschließlich Nebenkosten" in Höhe von 385 EUR als KdU geltend gemacht hat. Diese Angabe belegt zudem, dass sich die Beteiligten wohl nicht wirklich einig gewesen sind, was die Klägerin nun geschuldet hat. Dies gilt etwa für die Hausgeldzahlungen, die in dem hier anhängigen Verfahren als Teil der geschuldeten Miete verlangt werden, zuvor aber weder im Mietvertrag noch in der Mietbescheinigung Erwähnung finden und über nahezu acht Jahre hinweg auch gegenüber dem Beklagten nicht gesondert geltend gemacht worden sind, aber auch für die Angaben des Vermieters überhaupt. In einer von ihm so bezeichneten "eidesstattlichen Versicherung" versicherte er am 07.06.2015 (Bl. 61 SG-Akte), es sei ein Mietzins in Höhe von 350 EUR zzgl. 35 EUR Nebenkosten vereinbart gewesen, er habe aber nur regelmäßig und in bar 248,80 EUR von seiner Tochter erhalten. Gleichwohl liegt die zeitlich zuvor ausgesprochene Kündigung vom 20.06.2014 vor, wonach "die bisherige Vertragsmieterin M. B. die Mietzahlung von mtl. 216 EUR seit länger als 6 Monaten schuldig geblieben " sei. Der genannte Betrag lässt sich nun nicht mit der angeblich bis dahin geschuldeten Miete vereinbaren. Soweit dieser mit der ab Juli 2014 vereinbarten Kaltmiete übereinstimmen sollte, ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass es Vermieter und Mieterin mit einem angeblich geschuldeten Mietzins nicht so genau genommen haben. Ein Beleg hierfür ist auch die Mietbescheinigung, welche mit dem Fortzahlungsantrag vom 20.07.2006 eingereicht wurde und in der nunmehr und im Widerspruch zu den früher und auch später gemachten Angaben eine Gesamtmiete von 437 EUR seit 01.01.2006 bescheinigt wurde, zu einem Zeitpunkt also, als der Mietvertrag noch gar nicht bestand (Angaben des Vermieters gegenüber dem SG unter dem 21.06.2015). Angesichts dessen vermochte der Senat sich vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Vaters in der "eidesstattlichen Versicherung" insgesamt nicht zu überzeugen.

Der Ernsthaftigkeit des Mietzinsverlangens steht nach Auffassung des Senats auch das vom Vermieter bereits 2004 eingeräumte lebenslängliche Wohnrecht der Klägerin an der Wohnung im S.-d.-P.-R. entgegen. Die gemäß § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestellte beschränkt persönliche Dienstbarkeit in der Form des lebenslänglichen nicht veräußerbaren Wohnrechtes führt zum Ausschluss des Eigentümers, diese als Wohnung zu nutzen. Sie führt zudem zu einem dinglichen Recht zum Besitz auf Seiten der Klägerin, sie wirkt gegen jeden Eigentümer und führt zu einem geschützten Anspruch auf Duldung des Wohnens gegen den Eigentümer. Schuldrechtliche Absprachen zwischen der Klägerin und dem Vater zur (schuldrechtlichen) Ausgestaltung des Mietverhältnisses angesichts des zuvor eingeräumten dinglichen Rechts sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Fest steht jedenfalls, dass eine Kündigung des Mietverhältnisses und insbesondere die im Juni 2014 ausgesprochene Kündigung, dieses Besitz- und Wohnrecht nicht beeinträchtigen und nicht beenden konnte, wenn nicht gleichzeitig auch die dingliche Sicherung zurückgenommen wird, was hier aber nicht der Fall war.

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände schon von der Nichtigkeit der Vereinbarung ausgegangen werden muss. Denn Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Beweggrund in erster Linie darauf angelegt sind, Vermögensverhältnisse zum Schaden der Sozialhilfeträger bzw. Träger der Leistungen nach dem SGB II und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln, verstoßen gegen die guten Sitten i. S. v. § 138 BGB, wenn nicht besondere Rechtfertigungsgründe vorliegen (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2011 - L 12 AS 4387/10 -, juris). Berücksichtigt man neben der Einräumung des Wohnrechts, den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zum 01.07.2005 (zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin nach einem Bezug von Arbeitslosengeld, das keinen gesondert geltend zu machenden Anspruch auf den Ersatz für KdU enthält, Arbeitslosengeld II beantragen musste), und ferner, dass die Klägerin wohl mietfrei zuvor in dieser Wohnung schon seit 2001 gelebt hat, liegt der Verdacht nahe, dass Beweggrund für diese Vereinbarung zumindest auch gewesen sein könnte, der Tochter einen weitergehenden Anspruch auf Leistungen zu verschaffen. Ob eine Schädigungsabsicht hier tatsächlich und mit Blick auf die behauptete, aber nicht belegte Verschuldung des Vermieters tatsächlich begründet werden kann, kann der Senat letztlich offenlassen, weil es allein hierauf nicht ankommt.

Denn neben den ohnehin bestehenden erheblichen Zweifeln am Vorliegen eines ernsthaften Mietzinsverlangens, welche für sich schon geeignet sind, den von der Klägerin geltend gemachten Bedarf als nicht nachgewiesen abzulehnen, ergibt sich hier nach dem Tod des Gläubigers der Mietzinsforderung, des Vaters der Klägerin, und nach dem Tod der Mutter der Klägerin, die nach dem vorliegenden Erbschein neben der Klägerin zunächst zu ½ Erbin des Nachlasses des Vaters und damit auch zu ½ einer möglichen Mietzinsforderung geworden war, ein weiterer Grund, weshalb der Beklagte nicht zur Begleichung einer unterstellt bestehenden Mietzinsforderung herangezogen werden kann. Denn mit dem Tod der Mutter bestand endgültig kein Schuldverhältnis mehr, für das eine Bedarfsdeckung gemäß § 22 SGB II geltend gemacht werden kann.

Die Beschreibung des Schuldverhältnisses in § 241 Abs. 1 BGB macht deutlich, dass das Schuldverhältnis mit dem Gläubiger einerseits und dem Schuldner andererseits zwei miteinander nicht identische Rechtsträger voraussetzt. Ein Schuldverhältnis setzt nach allgemeiner Auffassung voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind. Genauso wie ein Schuldverhältnis zwischen denselben Personen nicht entstehen kann, erlischt es i. d. R wieder, wenn sich Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen (BGH 48, 214; WPM 1995, 1693). Es erlischt dann durch eine so genannte "Konfusion".

Die "Konfusion" ist im BGB nicht besonders geregelt. Ihre Wirkung ist aber vom Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt, wie sich insbesondere aus § 429 Abs. 2 BGB ergibt, wonach die Vereinigung der Schuldner- und Gläubigerposition in der Person eines Gesamtschuldners nur zugunsten dieses Gesamtschuldners gilt und die Verpflichtung der übrigen Gesamtschuldner unberührt lässt. Die Konfusion (= Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit) tritt mit dem Erbfall in einer Person ein, wenn der Erblasser von einem Alleinerben beerbt wird. Das trifft jedoch nur dann nicht zu, wenn Testamentsvollstreckung zur Verwaltung des Nachlasses angeordnet ist (BGH 48, 214), was hier nach den Angaben des Bevollmächtigten im Termin der mündlichen Verhandlung aber nicht der Fall ist.

Spätestens mit dem Tod der Mutter im November 2017 sind Gläubiger- und Schuldnerstellung durch Rechtsnachfolge vollends in der Person der Klägerin zusammengefallen, sodass diese Forderung (Mietzins für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.08.2013 für die Wohnung S.-d.-P.-R. in W.) erloschen ist. Das Erlöschen der Forderung hat hier zur Folge, dass der Beklagte nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist, selbst wenn man das Bestehen der Forderung bis zum Tod des Erblassers unterstellen wollte. Wie oben bereits ausgeführt, ist Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, den Bedarf an Unterkunft und Heizung als Teil des Existenzminimums zu sichern (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175). Diese Regelung stellt damit die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind aber nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Unter Bedarfsdeckungsgesichtspunkten kommt der Entstehung einer entsprechenden Forderung nicht die entscheidende Bedeutung zu, vielmehr besteht kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch das zum Zeitpunkt der letzten Gerichtsentscheidung geltende Recht ist (vgl. Peter Kummer in: Wannagat/Gitter, JbSozR Bd.23 S. 480). Danach bestand der geltend gemachte Bedarf an KdU zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr, weil die (Mietzins-)Forderung (deren Entstehung unterstellt) erloschen war.

Der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei damit allein wegen des Zeitablaufes von seiner Leistungspflicht befreit, verkennt den oben bereits bezeichneten Schutzzweck der Norm und belegt andererseits, dass die Klägerin wirtschaftliche Nachteile in der hier maßgebenden Form, nämlich bezogen auf einen Bedarf für KdU für den streitigen Zeitraum, tatsächlich nicht mehr hat und auch nicht (mehr) formulieren kann. Soweit daran zu denken wäre, dass sich ihr Erbe durch die nichterfüllte Forderung geschmälert haben könnte, dürfte es sich um einen (Vermögens-) Schaden handeln, der jedenfalls nicht über eine der Bedarfsdeckung dienenden Vorschrift, wie § 22 SGB II hier, auszugleichen wäre.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin auch im Berufungsverfahren.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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