Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 15 SO 145/12
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 50/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 19/18 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungs- verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft der Klägerin in der Zeit von Juli 2012 bis einschließlich April 2013.
Die im 1964 geborene Klägerin, die sich wiederholt wegen psychischer Probleme im Fachkrankenhaus N zur stationären Behandlung befand, hatte bereits zu verschiedenen Zeiten seit Ende 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), bezogen. Seit Mai 2011 steht sie beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Die mit Bescheid vom 11. September 2006 gewährte Versichertenrente der Deutschen Rentenversicherung wird seit Juli 2011 als Dauerrente weiter gewährt.
Die Kosten der Unterkunft der von der Klägerin seit März 1995 bewohnten Ein-Zim-mer-Wohnung in W beliefen sich nach einer Mieterhöhung zum 1. Januar 2012 auf insgesamt 493,00 EUR monatlich. Sie setzten sich zusammen aus einer Kaltmiete in Höhe von 333,00 EUR, 65,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 95,00 EUR Heizkostenvorauszahlung.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 wies der Beklagte, der von der anstehenden Mieterhöhung Kenntnis erhalten hatte, die Klägerin darauf hin, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Für eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2012 würden die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Zahlungen übernommen werden, danach nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft. Diese beliefen sich für einen Ein-Personen-Haushalt in den Bereichen Husum und Niebüll sowie auf den Inseln Amrum, Föhr und Sylt hinsichtlich der so genannten Bruttokaltmiete auf 307,00 EUR, im Bereich des übrigen Gebietes des Kreises Nordfriesland auf 282,00 EUR.
Mit Bescheid vom 28. März 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013. Dabei berücksichtigte er ab dem Monat Juli 2012 einen Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von 339,00 EUR (Grundmiete: 333,00 EUR, laufende Nebenkosten pauschal 6,00 EUR) zuzüglich der Heizkosten (Pauschale in Höhe von 95,00 EUR). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 5. April 2012 am 10. April 2012 Widerspruch eingelegt. Wegen einer zum 1. Juli 2012 erfolgten Rentenanpassung erging unter dem 24. Juli 2012 ein Aufhebungs- und Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. April 2013. Dieser Bescheid berücksichtigte als Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung wiederum einen Betrag in Höhe von 339,00 EUR zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 95,00 EUR. Dagegen ist mit Schreiben vom 20. August 2012 Widerspruch eingelegt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch "vom 05.04.2012 gegen den Bescheid des Sozialzentrums Föhr/Amrum vom 28.03.2012 für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.04.2013 in Gestalt des Bescheides vom 24.07.2012" zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin sei mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 darauf hingewiesen worden, dass die Unterkunftskosten nicht den Miethöchstgrenzen des Kreises Nordfriesland entsprächen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten seien daher nur noch bis zum 30. Juni 2012 zu berücksichtigen. Der Miethöchstbetrag für einen Ein-Personen-Haushalt liege u. a. auf der Insel Föhr bei einer Bruttokaltmiete (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) von 307,00 EUR. In Bezug auf das Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen im Kreis Nordfriesland verhalte es sich so, dass der nordfriesische Wohnungsmarkt anhand von Zeitungsannoncen überprüft worden sei. Dabei seien Höchstsätze gebildet worden. Es sei festzustellen, dass zu diesen Höchstsätzen angemessener Wohnraum erhältlich sei. Generell müsse der Hilfesuchende sich auf bescheidenere Unterkunftskosten beschränken. Die besonderen Gegebenheiten auf der Insel Föhr seien bereits zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden, indem die Unterkunftskosten zum 1. Juli 2012 nicht auf 307,00 EUR, sondern auf 339,00 EUR herabgesenkt worden seien. Dieser Betrag ergebe sich aus der Mietstufe II für einen Ein-Personen-Haushalt nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von 308,00 EUR zzgl. eines Aufschlags von 10 %. Da die Bruttokaltmiete der Klägerin 398,00 EUR betrage (333,00 EUR Kaltmiete + 65,00 EUR Nebenkosten), ergebe sich eine Differenz zu den tatsächlichen Unterkunftskosten von 59,00 EUR. Eine Übernahme von Unterkunftskosten über 339,00 EUR hinaus könne aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht erfolgen.
Dagegen hat die Klägerin am 11. Oktober 2012 Klage erhoben. Mit ihr hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Insel Föhr verfüge über einen geschlossenen Wohnungsmarkt, eine Alternativ-Wohnung in der Wohngemeinde (W ) zu den vom Beklagten als angemessen angesehenen Kosten stehe nicht zur Verfügung. Ein Wegzug aus ihrer Wohngemeinde sei ihr – der Klägerin – nicht zumutbar.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2012 zu verurteilen, ihr – der Klägerin – weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 59,00 EUR zu gewähren und auszuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 % den maximal vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Betrag darstellten.
Das Sozialgericht Schleswig hat die Klage durch Urteil vom 16. April 2014 abgewiesen; es hat zugleich die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Klagabweisung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII i. V. m. § 35 SGB XII hätten Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruch auf Leistung für die Unterkunft und Heizung. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII würden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß Abs. 2 seien die Aufwendungen, auch wenn sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, als Bedarf anzuerkennen. Dieses gelte so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Welcher Wert dabei angemessen sei, sei umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts solle die Angemessenheitsgrenze für die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft durch ein so genanntes schlüssiges Konzept ermittelt werden. Hierzu sei zunächst notwendig, dass ein Vergleichsraum ermittelt werde. Damit sei das geografische Gebiet gemeint, aus dem Datensätze in Bezug auf Mieten und Nebenkosten erhoben würden und für den dann die Angemessenheitsgrenze festgestellt werde. Vorliegend sei unstreitig, dass für den Vergleichsraum Föhr, in dem die Klägerin wohne, hinreichende, aussagekräftige Datensätze nicht ermittelt werden könnten. Daher sei der Beklagte dazu übergegangen, als Angemessenheitsgrenze für die Insel Föhr die Wohngeldtabellenwerte zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 % anzunehmen. Dies entspreche der Rechtsprechung, die bei Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und der Feststellung, dass keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten vorhanden seien, aufgrund derer ein schlüssiges Konzept entwickelt werden könnte, auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % zurückgreife. Dabei handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei den Werten der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % um eine gedeckelte Angemessenheitsobergrenze. Diese solle verhindern, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren seien. Dieser Ansicht schließe sich die Kammer nach eigener, kritischer Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 % diene vor allem der Rechtssicherheit; die Ermittlung dieser Werte sei auch nicht willkürlich. Der Klägerin sei es zumutbar, eine andere angemessene Wohnung zu suchen. Dabei werde nicht verkannt, dass die Klägerin seit März 1995 in der Wohnung wohne und dort ihren Lebensmittelpunkt gefunden habe. Es sei jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin wegen eines Umzugs erhebliche, vor allem gesundheitliche Beschwerden erleiden müsste. Aus diesem Grunde sehe die Kammer es auch nicht für angemessen im Sinne einer Einzelfallentscheidung an, den Beklagten zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen zu verurteilen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. August 2014 zugestellte Urteil am 3. Sep¬tember 2014 Berufung eingelegt. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Es sei ihr weder zumutbar noch möglich, eine Alternativwohnung zu bewohnen. Sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt. Sie sei langjährig betreuungsbedürftig und vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung als erwerbsunfähig eingestuft worden. Selbst wenn es ihr trotz der gesundheitlichen Einschränkungen möglich und damit zumutbar gewesen wäre, eine andere Wohnung zu beziehen und wenn es überhaupt andere Vermieter gegeben hätte, die bereit gewesen wären, sie – die Klägerin – als psychisch Erkrankte aufzunehmen, so sei gleichwohl zu berücksichtigen, dass sie in ihrer Wohngemeinde, also auf der Insel Föhr, keine Alternativwohnung bekomme. [...]
Das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderliche schlüssige Konzept, um den örtlichen Wohnungsmarkt entsprechend zu analysieren, sei vom Beklagten, jedenfalls für die Insel Föhr, nicht erstellt worden. Der Beklagte behaupte schlicht, ohne weiteren Nachweis, dass kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe, der eine entsprechende Wohnmarktanalyse zuließe. Das sei nicht nachvollziehbar. Wenn die Insel Föhr nicht über ausreichend Wohnraum verfüge, um als entsprechender Vergleichsraum angesehen zu werden, seien unter diesem Aspekt die Nachbarinseln Amrum und Sylt in den Vergleichsraum einzubeziehen. Diese würden dann zusammen jedenfalls eine ausreichende Anzahl an Unterkunftsalternativen bieten, sie verfügten über eine ähnliche, insbesondere touristisch geprägte Struktur mit einer verhältnismäßig hohen Anzahl an als Ferienwohnung vermieteten Wohnungen, die dann eben nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stünden. Die Inseln seien auch zumindest durch den Fährverkehr verkehrstechnisch verbunden. Es sei bereits ein Grundschritt zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts seitens des Beklagten verfehlt, indem er den Vergleichsraum offenkundig zu klein gewählt habe. Im Übrigen hätte der Beklagte auf der Grundlage des Zensus 2011 des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein die im Internet frei verfügbare Auswertung für Gebäude und Wohnungen für das Amt Föhr-Amrum am 9. Mai 2011, also nahezu in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, die erforderlichen Datensätze generieren können, um ein schlüssiges Konzept zu erstellen.
Selbst wenn man – wie vom Beklagten behauptet – von einem Erkenntnisausfall hinsichtlich der Angemessenheitsobergrenze ausgehen müsse, so könne der Beklagte dennoch nicht ohne weitergehende Erläuterung und Prüfung auf die Werte des Wohngeldgesetzes zurückgreifen, wobei ohnehin schon fraglich sei, ob die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 28. Dezember 2011 überhaupt die diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung erfülle. Hinsichtlich des Wohngeldgesetzes sei zu berücksichtigen, dass bislang für den gesamten Kreis Nordfriesland die Wohngeldstufe II mit Ausnahme der Stadt Husum gegolten habe; für diese gelte die Wohngeldstufe III. Es sei aber so, dass die durchschnittlichen Mietwerte auf den Inseln Föhr, Amrum und Sylt deutlich höher lägen als auf dem sonstigen Festland des eher ländlich geprägten Kreises Nordfriesland. Die Insellage wie auch die touristische Prägung habe zu einer Wohnraumverknappung geführt, durch die die Mietpreise nach oben getrieben worden seien. Das habe in der Vergangenheit durch den Wohngeldgesetzgeber nicht berücksichtigt werden können, da dort lediglich für Gemeinden mit einer Einwohnerschaft von über 10.000 Personen eine eigene Wohngeldstufe vergeben worden sei. Da die Gemeinden auf Sylt, Föhr und Amrum jeweils über eine niedrigere Einwohnerschaft verfügt hätten, seien sie dem sonstigen Kreisgebiet Nordfriesland zugeordnet worden. Eine Ansatzmöglichkeit für die Bildung einer sachgerechten vergleichbaren Wohngeldstufe ergebe sich aus der Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2016, anlässlich derer die Wohngeldstufen neu ermittelt und aktualisiert worden seien. Da nunmehr die Gemeinde Sylt über mehr als 10.000 Einwohner verfüge, sei dieser auch eine eigene Wohngeldstufe zugeordnet worden und zwar die Wohngeldstufe VI. Die Stadt Husum sei bei der Wohngeldstufe III verblieben, der Kreis Nordfriesland bei der Wohngeldstufe II. Zwar bilde die Änderung des Wohngeldgesetzes die aktuelle Situation und nicht die Situation im Jahre 2012/2013 ab, allerdings sei davon auszugehen, dass auch zum damaligen Zeitpunkt die Zuordnung jedenfalls von Sylt zur Wohngeldstufe II verfehlt gewesen sei. Hätte die Einwohnerschaft schon bei der Einführung des neuen Wohngeldgesetzes 2009 über 10.000 Bewohner gelegen, so wäre mit Sicherheit nicht die Wohngeldstufe II, sondern wohl eher die Wohngeldstufe VI vergeben worden. Als Schlussfolgerung daraus sei zu ziehen, dass auch für die Insel Föhr eine höhere Wohngeldstufe sowohl aktuell wie auch in der Vergangenheit zugrunde zu legen wäre, hier analog der Wohngeldstufe, die für Sylt zugrunde zu legen sei. Unter Berücksichtigung der Wohngeldstufe VI wäre dann bei einem Ein-Personen-Haushalt zzgl. eines Zuschlages von 10 % ein Betrag von 447,70 EUR als angemessen zugrunde zu legen. Diesen Betrag unterschreite sie – die Klägerin – deutlich. Selbst bei Anlegung der Wohngeldstufe IV würde sie unterhalb des entsprechenden Wertes liegen.
Soweit der Beklagte bestreite, dass sie – die Klägerin – bzw. ihre Betreuerin sich ernsthaft und intensiv um Alternativwohnraum auch zum streitgegenständlichen Zeitraum bemüht gehabt hätten, treffe das nicht zu. Es sie vielmehr so gewesen, dass kein Wohnraum vorhanden bzw. ihr nicht zugänglich gewesen sei. Dieses könne ihre frühere Betreuerin bestätigen. Hinsichtlich der vom Beklagten benannten Wohnungen falle auf, dass diese alle sehr klein seien. Eine Ein-Zimmer-Wohnung in O sei gerade einmal 27 qm groß gewesen. Hinsichtlich anderer Wohnungen habe ein Nachweis zu den Nebenkosten gefehlt, so dass nicht zu erkennen sei, ob die Angemessenheitsobergrenze von 339,00 EUR eingehalten worden wäre. Im Übrigen hätten sich die aufgezeigten Unterkunftsalternativen über einen extrem langen Zeitraum bewegt. Im Zeitraum von Mai bis Juli seien im Übrigen lediglich zwei Unterkunftsalternativen theoretisch verfügbar gewesen. Das dürfte auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entsprechen, der in anderen Verfahren gefordert habe, dass ca. 10 aktuell verfügbare Unterkunftsalternativen gegeben sein müssten.
Auch die Argumentation des Landessozialgerichts, dass der Sicherheitszuschlag von 10 % vom Bundessozialgericht als "abschließend" entschieden worden sei, sei nicht korrekt. Das verdeutliche insbesondere die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 4 AS 16/11 R. Des Weiteren belege die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, die sich insbesondere mit der Frage beschäftigt habe, ob auch nach der Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2009 und der damit zugrunde zu legenden Tabelle zu § 12 (ehemals § 8) WoGG ein Zuschlag von 10 % zu gewähren sei, dass ein solcher Zuschlag in Höhe von 10 % "zurzeit als angemessen" anzusehen sei. Dementsprechend sei diese Höhe eben nicht "in Stein gemeißelt", sondern das Bundessozialgericht lasse offenkundig eine abweichende Bewertung zu.
Da der Beklagte vorliegend überhaupt keine eigenen Ermittlungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Einzelfall angestellt habe, ein schlüssiges Konzept nicht vorliege und der pauschale Rückgriff auf die Wohngeldtabelle nicht ohne Weiteres möglich sei, hätte er eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, insbesondere mit einer Angemessenheitsbetrachtung hinsichtlich des örtlichen Wohnungsmarktes. Da das alles nicht geschehen sei, müssten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden. Es könne nicht Aufgabe der Betreuerin sein, vollumfänglich auf Wohnungssuche zu gehen und ihr – der Klägerin – alternativen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Eine umfangreiche Sucharbeit sowie die damit ggf. verbundenen Besichtigungstermine könne die Betreuerin, die ihre Aufgabe hauptberuflich ausübe, im Rahmen der vergüteten Betreuung nicht gewährleisten und übernehmen. Anderenfalls wäre ein umfangreiches und angemessenes Bearbeiten der anderen Aufgabenkreise der Betreuerin nicht möglich und zudem kein wirtschaftliches Arbeiten. Im Übrigen habe ihre Betreuerin sehr wohl versucht, alternativen Wohnraum zu beschaffen. Aufgrund des äußerst eingeschränkten Wohnmarktes auf der Insel Föhr stehe jedoch schlicht kein alternativer Wohnraum zur Verfügung. Nur wenn der Beklagte verpflichtet werde, die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, könne dadurch verhindert werden, dass sie – die Klägerin – ihren Lebensmittelpunkt komplett von der Insel Föhr weg aufs Festland verlegen müsse. Letzteres wäre nicht zumutbar.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2014 sowie unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 28. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2012 den Beklagten zu verurteilen, ihr – der Klägerin – weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 59,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis einschließlich zum 30. April 2013 zu gewähren und auszuzahlen,
hilfsweise, die frühere Betreuerin, Frau K Ka , als Zeugin zur Frage der individuellen Umzugsmöglichkeiten der Klägerin sowie zu den Suchbemühungen zu hören.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt zunächst aus, für den Bereich Föhr und/oder den Bereich Föhr/Amrum habe mangels valider statistischer Grundlagen (keine hinreichende Anzahl von Datensätzen) kein schlüssiges Konzept erstellt werden können. Die statistische Validität sei aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Voraussetzung für ein schlüssiges Konzept. Hinsichtlich der Anzahl der Datensätze sei das von ihm – dem Beklagten – für die übrigen Vergleichsräume beauftragte Institut empirica AG in Bonn der Auffassung, dass eine Zahl von unter 100 Datensätzen pro Bedarfsgemeinschaftsgröße nicht mehr zu statistisch validen Daten führe. Für den kleineren Vergleichsraum Föhr bzw. für den unwesentlich größeren Vergleichsraum Föhr/Amrum liege dieses Ausschlusskriterium gerade vor. Für den Zweijahreszeitraum, der bei den Festlandsuntersuchungsräumen und auf der Insel Sylt (dort knapp ausreichend) genutzt werde, könne eine Menge von 100 Datensätzen für beispielsweise Wohnungen um die 50,00 qm auf der Insel Föhr oder auf den Inseln Föhr und Amrum nicht generiert werden. Es mache auch keinen Sinn, den Beobachtungszeitraum so weit in die Vergangenheit auszudehnen, dass eine Fallzahl von 100 Datensätzen zusammen käme; denn dann hätte man Probleme mit der Aktualität der Daten.
Abwegig sei allerdings ein Zuschnitt der Vergleichsräume dahingehend, dass die Inseln Föhr, Amrum und Sylt einen gemeinsamen eigenständigen, vom Festland abgegrenzten Vergleichsraum bildeten. Ein Vergleichsraum könne nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur gebildet werden, soweit ein infrastruktureller Zusammenhang bestehe. Auf das Mietenniveau alleine komme es dagegen nicht an. Es könne nicht ernsthaft vertreten werden, dass zwischen Föhr, Amrum und Sylt ein größerer infrastruktureller Zusammenhang bestehe als zwischen Föhr und dem für Föhr benutzten Fährhafen Dagebüll sowie der dortigen Umgebung. Im Winter sei es ohnehin nicht möglich, auf direktem Wege oder über Amrum von Föhr nach Sylt zu gelangen. Im Winter müsste dieser Weg somit immer über das Festland zurückgelegt werden. Ein infrastruktureller Zusammenhang zwischen Sylt und Föhr könnte folglich allenfalls dann gesehen werden, wenn der infrastrukturelle Zusammenhang sich auf das gesamte – ggf. gesamte nördliche – Kreisgebiet bezöge; denn dann wäre das – ggf. nördliche – Kreisgebiet gleichsam die Klammer eines auch aus Föhr und der Insel Sylt bestehenden Vergleichsraumes. Ein solcher Vergleichsraum sei aber gerade in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landessozialgerichts, wonach die Insel für sich betrachtet ein Vergleichsraum sei (Urteil vom 24. Juni 2010 – L 3 AS 76/09 –), nicht gebildet worden.
Zu berücksichtigen sei auch, dass ein bestandsmietenbasiertes Konzept von der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit prinzipiell nicht akzeptiert werde, so dass es keinen Sinn gemacht hätte, ein solches für den Vergleichsraum Föhr bzw. Föhr und Amrum zu entwickeln; zudem sei auch dort die Fallzahl dürftig. Der Zensus 2011 sei keine geeignete Grundlage zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts; denn allein aus der dortigen Anzahl der Wohnungen mit der Größe von 20 bis 59 qm lasse sich nicht durchgehend der Mietzins ermitteln. Nach der Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit müssten aber gerade auch Mietangebote Grundlage einer Untersuchung zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts sein.
Bei der hilfsweisen Anwendung der Unterkunftskostenobergrenze in Höhe von Wohngeldwert plus 10 % komme es auch nicht auf die Frage an, ob eine konkrete Wohnalternative zu diesem Preis nachgewiesen werden könne oder nicht. Im Übrigen habe er – der Beklagte – bereits erstinstanzlich belegt, dass im verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum (Mai 2012 bis April 2013) angemessene Wohnungen in angemessener Zahl auf dem Wohnungsmarkt vorhanden gewesen seien. Soweit die Klägerin geltend mache, sie habe sich um alternativen Wohnraum bemüht, seien derartige Bemühungen jedenfalls nicht aktenkundig. Insbesondere seien keine Bemühungen ersichtlich, aktenkundig oder konkret vorgetragen, die sich auf die von ihm – dem Beklagten – für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum recherchierten Unterkunftsangebote bezogen hätten. Mit einer Ausnahme bezögen sich alle von der Klägerin nachgewiesenen Bemühungen auf Zeiten nach dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die einzige Ausnahme sei das Projekt der Stadt W , wonach Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung im Wege der Erbpacht oder als Mietwohnraum für eine Zeit von über zwei Jahren später geplant gewesen sei. Darauf habe sich die Klägerin gemeldet. Ein solches frühestens zwei Jahre später als mögliche Unterkunft in Betracht kommendes Neubauprojekt ersetze aber nicht die gebotenen Bemühungen, sich zeitnah um angemessenen Wohnraum zu kümmern. Im Übrigen verhalte es sich so, dass das Sozialzentrum Föhr-Amrum selber regelmäßig rein tatsächliche Unterstützung leiste und zu diesem Zwecke ständig die Wohnungsangebote, die sich aus den dortigen Medien ergäben, sichte und den betroffenen Wohnungssuchenden zur Verfügung stelle, soweit diese diesbezüglich um Beratung nachsuchten. Nicht einmal das sei jedoch von der Klägerseite erfolgt.
Durch Beschluss vom 7. März 2016 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Die dagegen am 20. Mai 2016 eingelegte Gegenvorstellung der Klägerin ist durch Beschluss vom 31. Mai 2016 als unzulässig verworfen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassene Berufung der Klägerin, mit der um einen Betrag in Höhe von insgesamt 590,00 EUR gestritten wird, ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen; denn die zugrundeliegenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich weiteren 59,00 EUR, also auf vollständige Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten im streitbefangenen Zeitraum von Juli 2012 bis einschließlich April 2013.
Streitgegenstand sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im vorgenannten Zeitraum als sie der Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2012 anerkannt hat. Die Klägerin hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen der hier erfassten Bescheide (stRspr. des Bundessozialgerichts – BSG –, s. beispielhaft Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – m.w.N., Rn. 11, juris). Dabei sind die vom Beklagten im streitbefangenen Zeitraum anerkannten monatlichen Heizkosten bzw. die allein bedarfsrelevanten Vorauszahlungen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 32 m.w.N., juris) in Höhe von jeweils 95,00 EUR monatlich zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII haben Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII Anspruch auf Leistung für die Unterkunft und Heizung. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der letztgenannten Norm sind die Aufwendungen, auch wenn sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, insoweit als Bedarf anzuerkennen. Dieses gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) – Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für die Festlegung von Unterkunftskosten nach dem SGB XII – soll die Angemessenheitsgrenze für die Aufwendungen der KdU durch ein so genanntes schlüssiges Konzept ermittelt werden (vgl. beispielhaft BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 –, Rn. 19 ff. m.w.N., juris). Dafür ist zunächst notwendig, dass ein Vergleichsraum ermittelt wird. Damit ist das geografische Gebiet gemeint, aus dem Datensätze in Bezug auf Mieten und Nebenkosten erhoben werden und für den dann die Angemessenheitsgrenze festgestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei der Bestimmung des Vergleichsraumes ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, einer zusammenhängenden Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit festzulegen. Der Vergleichsraum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 16, juris). Diese Kriterien sind bezogen auf die Insel Föhr als dem maßgeblichen Vergleichsraum erfüllt. Dabei ist der konkret bestimmte Vergleichsraum die Insel Föhr selbst, und zwar ohne weitere nordfriesische Inseln und/oder das Gebiet des Kreises Nordfriesland auf dem Festland. Insoweit folgt der Senat nach eigener Überprüfung der Rechtsprechung des 3. Senats des Schleswig¬-Holsteinischen Landessozialgerichts, der in seinem Urteil vom 24. Juni 2010 – L 3 AS 76/09 – dazu im Wesentlichen ausgeführt hat:
"Föhr ist eine Insel, die nur per Fähre zu erreichen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass es sich nicht nur um ein kurzes Übersetzen – wie beispielsweise über den Nord-Ostsee-Kanal – handelt, sondern eine Fährzeit für die einfache Fahrt von rund 45 Minu¬ten zu veranschlagen ist, wobei die Fährhäfen Wyk und Dagebüll auch nur Ausgangspunkt für weitere Fahrten in andere Orte auf der Insel oder auf dem Festland sind. Sicherlich ist richtig, dass im ländlich strukturierten Bereich von Nordfriesland auch auf dem Festland – von größeren Ortschaften abgesehen – mehr oder weniger längere Fahrzeiten unternommen werden müssen, um Arzt-, Schul-, Behörden-, Freunde-, Verwandtenbesuche pp. zu unternehmen. Allerdings ist Föhr keine kleine Insel (Wyk: ca. 4.500 Einwohner; in den 11 Gemeinden der Insel weitere ca. 4.200 Einwohner). Eine Versorgung auf der Insel für den täglichen Lebensbedarf und darüber hinaus ist möglich, denn Schulen, Ärzte, Sportfreunde, Handwerker pp. sind vorhanden. Von daher wird der Insulaner den Weg auf das Festland nicht nehmen, um sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" und die Bedürfnisse des täglichen und des sozialen Lebens – von Fahrten aus besonderem Anlass abgesehen - zu befriedigen. Umgekehrt wird der Festlandbewohner nach Föhr eher nur zu Freunden- und Verwandtenbesuchen fahren (und das auch nicht mehrmals wöchentlich). Föhr einerseits und das mittlere oder nördliche Nordfriesland andererseits ist daher nicht als ein Raum zu bezeichnen, der von seiner Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbundenheit insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich im Sinne der Rechtsprechung des BSG bildet. Auch ist die Gemeinde Wyk mit ca. 4.500 Einwohnern, erst recht aber die Insel Föhr mit einer Gesamteinwohnerzahl von mehr als 8.500 Einwohnern kein Kleinstbereich, sondern ein Wohnraum mit einem eigenständigen Wohnungsmarkt (unabhängig von dem Wohnungsmarkt durch Vermietungen an Touristen). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Fährfahrt mit 7,70 EUR (Erwachsener Hin- und Rückfahrt) und für einen Pkw (ebenfalls Hin- und Rückfahrt) mit immerhin 36,40 EUR – Preise von Mai 2009 – nicht unerheblich zu Buche schlagen. Hinzu kommt natürlich der nicht unerhebliche Zeitaufwand für die Fährfahrt, die Wartezeit vor Einschiffung sowie für die sich daran anschließenden Fahrten von und zum Zielhafen. Auch diese Faktoren sprechen dagegen, als Referenzgebiet für einen Bewohner von Föhr das Festland mit einzubeziehen, "
Nach diesen Kriterien ist die Einbeziehung weiterer nordfriesischer Inseln nicht geboten und – anders als die Klägerin meint – der Vergleichsraum insbesondere nicht konkret aus den Inseln Föhr und Amrum zu bilden oder gar aus den drei Inseln Föhr, Amrum und Sylt. Diesbezüglich hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 9. De-zember 2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen Föhr, Amrum und Sylt keinesfalls ein größerer infrastruktureller Zusammenhang bestehe als zwischen Föhr und dem für Föhr benutzten Fährhafen Dagebüll auf dem nordfriesischen Festland. Im Winter sei es – mangels ganzjähriger Fährverbindung – ohnehin nicht möglich, auf direktem Wege oder über Amrum von Föhr nach Sylt zu gelangen; im Winter müsste dieser Weg immer über das Festland zurückgelegt werden.
Hier konnten zur Überzeugung des Senats für den maßgeblichen Vergleichsraum (Insel Föhr), in dem die Klägerin wohnt, jedenfalls für den streitigen Zeitraum keine hinreichenden aussagekräftigen Datensätze, wie sie zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelnen gefordert werden (s. dazu bereits Urteil vom 17. De¬zember 2009 – B 4 AS 50/09 R –, Rn. 21, insbesondere Rn. 23 ff.; ebenso Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 20, jeweils m.w.N., juris), ermittelt werden. Dazu hat der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren und vertiefend im Berufungsverfahren auf den Einwand der Klägerin, er – der Beklagte – behaupte schlicht ohne weiteren Nachweis, dass kein ausreichender Wohnraum zu Verfügung stehe, der eine entsprechende Wohnmarktanalyse zulassen würde, vorgetragen. Nachvollziehbar hat er ausgeführt, für den Vergleichsraum der gesamten Insel Föhr könnten hinreichende, aussagekräftige Datensätze nicht ermittelt werden, die erforderlich wären, um im Hinblick auf Mieten und Nebenkosten die Angemessenheitsgrenze für die Aufwendungen der KdU durch ein so genanntes schlüssiges Konzept zu ermitteln. Im Einzelnen hat der Beklagte – untermauert durch einen substantiierten Tatsachenvortrag – überzeugend dargelegt, für den Bereich der Insel Föhr wie auch für den Bereich Föhr-Amrum gebe es zu wenige Angebotsmieten-Datensätze wie auch zu wenige Bestandsmieten-Datensätze, um aus diesen vorhandenen Rohdaten statistisch valide eine Unterkunftskostenobergrenze zu generieren. Damit bestehe für den Bereich Föhr nicht die Möglichkeit, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung einer Mietobergrenze zu erstellen. Die statistische Validität sei aber gerade Voraussetzung für ein schlüssiges Konzept nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Hinsichtlich der Anzahl der Datensätze sei das von ihm – dem Beklagten – zwischenzeitlich für eine Erstauswertung 2014 (also einem Zeitraum nach dem hier streitbefangenen, aber gerade basierend auf einer Datenerhebung im Zeitraum 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014) für die übrigen Vergleichsräume des Kreises Nordfriesland beauftragte Institut empirica AG aus Bonn der Auffassung, dass eine Zahl von unter 100 Datensätzen pro Bedarfsgemeinschaftsgröße nicht mehr zu statistisch validen Daten führe. Für den kleinen Vergleichsraum Föhr bzw. für den unwesentlich größeren Vergleichsraum Föhr-Amrum liege dieses Ausschlusskriterium gerade vor. Für den Zweijahreszeitraum, der bei den Festlandsuntersuchungsräumen und auf der Insel Sylt (dort knapp ausreichend) genutzt werde, könne eine Menge von 100 Daten¬sätzen für beispielsweise Wohnungen in einer Größe um 50 qm auf der Insel Föhr oder auf den Inseln Föhr und Amrum nicht generiert werden. Es mache allerdings auch keinen Sinn, den Beobachtungszeitraum so weit in die Vergangenheit auszudehnen, dass eine Fallzahl von 100 Datensätzen zusammenkäme; denn dann wäre die Aktualität der Daten nicht mehr gegeben. Dieses belege die Erstuntersuchung der empirica AG, wonach weniger als 30 Datensätze in zwei Jahren über alle Haushaltsgrößen in den drei ehemaligen Ämtern auf Föhr und Amrum zu verzeichnen gewesen seien. Die von ihm angeführten Unterlagen der empirica AG hat der Beklagte auszugsweise mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 zur Gerichtsakte übersandt. Auf den dortigen Seiten 7 und 8 ist ausgeführt, dass u. a. für den Vergleichsraum Föhr (wie auch für Amrum) Fallzahlen von unter 30 vorliegen.
Bezogen auf den hier streitigen Zeitraum fehlt es nach alledem konkret an einer hinreichenden Datengrundlage. Dadurch bedingt scheidet (auch im Nachhinein) die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts, in dem die generellen rechtlichen Anforderungen für die Erstellung eines solchen schlüssigen Konzepts, wie sie von der Rechtsprechung vorgegeben werden (s. o.), für den hier maßgeblichen Vergleichsraum (Insel Föhr) aus.
Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – ausgeführt hat, brauchen, wenn keine ausreichenden Daten vorliegen, insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume keine unverhältnismäßig aufwändigen Ermittlungen durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann. Diese Sachlage ist aufgrund des substantiierten und unterlegten Tatsachenvortrags der Beklagten gegeben. Praktisch könnten Ermittlungen für den fast fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum auch nicht mehr zum Erfolg führen, weil eben konkret keine Datensätze im erforderlichen Umfang dokumentiert werden konnten; mithin fehlt es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten.
Der Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete macht den Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines "Sicherheitszuschlags" nach generell abstrakten Kriterien im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze erforderlich (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 25, juris). Dem entspricht das Vorgehen des Beklagten, der als Angemessenheitsgrenze für die Insel Föhr die Wohngeldtabellenwerte zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 10 % angenommen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass – wie vom Beklagten zugrunde gelegt – für die Insel Föhr als Vergleichsraum nach der für den hier streitbefangenen Zeitraum Juli 2012 bis einschließlich April 2013 jeweils maßgeblichen Tabelle zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der Anlage WoGV i.d.F. vom 15. Dezember 2008 (gültig bis zum 31. De¬zember 2015) die Mietenstufe 2 zugrunde zu legen ist. Die spätere (zum 1. Januar 2016) erfolgte Änderung zum Wohngeldgesetz, anlässlich derer – wie von der Klägerin zutreffend dargelegt – die Wohngeldstufen neu ermittelt und aktualisiert worden sind, führt nicht dazu, dass auf jener Grundlage (quasi rückwirkend) eine höhere Einstufung der Insel Föhr als dem maßgeblichen Vergleichsraum vorgenommen werden könnte. Jene von der Klägerin spekulativ erfolgte Höherstufung scheitert schon daran, dass eine darauf gestützte fiktive Berechnung gerade nicht im Einklang damit stünde, dass bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts und somit spiegelbildlich bei Vorliegen des Erkenntnisausfalls maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Bezug von SGB II-, SGB XII-Leistungen bzw. Wohngeld stets die Angemessenheit der anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes (bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum) zu ermittelnden Unterkunftskosten ist (vgl. hierzu auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2016 – L 3 AS 184/13 –).
Es ist auch nicht geboten, von der hier maßgeblichen Mietenstufe 2 im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – abzuweichen, wonach in dem Fall, in dem eine Begrenzung der Unterkunftsleistungen durch die Werte der Wohngeldtabelle plus Zuschlag erfolgt und für die Wohnortgemeinde im Vergleichsraum keine eigene Mietenstufe festgelegt ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Mietenstufe einer anderen Gemeinde im Vergleichsraum zugrunde zu legen ist. Der dort entschiedene Fall ist nicht mit dem hier relevanten Sachverhalt gleichzusetzen. Insoweit hat schon der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass auf der Insel Föhr die Situation anders sei als im Bereich des Vergleichsraums Umland Freiburg, der Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – war. In dem vom Bundessozialgericht zum Vergleichsraum Umland Freiburg entschiedenen Fall lag in dem dort zu prüfenden Vergleichsraum (außer dem Wohnort der dortigen Kläger und weiterer kleinerer Orte) eine Wohnortgemeinde, die aufgrund einer über 10.000 Einwohner hinausgehenden Einwohnerzahl nach dem Wohngeldrecht eine eigene Mietenstufe hatte. Dabei handelte es sich um die Gemeinde Gundelfingen, in der die Verhältnisse durch die Nähe zur Stadt Freiburg geprägt waren. Das hatte Einfluss auf den Gesamtcharakter des Vergleichsraums. Auf der Insel Föhr gibt es hingegen keine über 10.000 Einwohner umfassende Gemeinde, die eine gesonderte Mietenstufe hätte und deren Höhe auf den übrigen Bereich dieses Vergleichsraums übertragen werden könnte.
Auch die Höhe des 10%igen "Sicherheitszuschlages" ist nicht zu beanstanden. Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – ausgeführt hat, sind dann, wenn ein schlüssiges Konzept für den festgelegten Vergleichsraum nicht erarbeitet werden kann, grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw. – wie in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall – für Zeiträume ab dem 1. Januar 2009 zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (BSG, a.a.O., Rn. 20). Weiter heißt es in der o. g. Entscheidung des Bundessozialgerichts ausdrücklich, der Sicherheitszuschlag sei im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich; denn es könne beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich sei (BSG, a.a.O., Rn. 22).
Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – ausdrücklich ausgeführt:
"Bei der Bestimmung des Zuschlages ist daher zu beachten, dass es sich nicht um eine einzelfallbezogene Anwendung auf einen konkreten, tatsächlichen Sachverhalt, die dem LSG unter Beachtung der Verhältnisse des regionalen Wohnungsmarktes obliegt, handelt. Vielmehr ist er unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien festzulegen. Ein Rückgriff auf die regionalen Verhältnisse kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil gerade erst der Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten im räumlichen Vergleichsgebiet zur Anwendung von § 8 WoGG führt. Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden KdU ein. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 8 WoGG (rechte Spalte) einen Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen, aber auch ausreichend "
Damit wird gerade verdeutlicht, dass durch dieses Konstrukt ausreichend regionale Besonderheiten (wie sie z. B. bei einer Insellage oder in abgeschiedenen Bergtälern vorliegen können) "aufgefangen" werden sollen. Die Auffassung der Klägerin, durch jene Entscheidung des Bundessozialgerichts erscheine es jedenfalls nicht ausgeschlossen, einen höheren Sicherheitszuschlag zugrunde zu legen, führt ebenso wenig zu einem abweichenden (den 10%igen Sicherheitszuschlag übersteigenden), mithin höheren Wert wie die Argumentation der Klägerin im Berufungsverfahren, für einen solchen höheren Wert spreche die Auffassung im Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 zum Verfahren B 4 AS 87/12 R, wo ein Zuschlag von 10 % "zurzeit" als angemessen angenommen worden sei. Eine Tendenz, jenen Wert künftig erhöhen zu wollen, ist der in der Folgezeit ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Bundessozialgericht gerade in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – insbesondere unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vorangegangene Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – seine bisherige Linie bestätigt, wonach ein "Sicherheitszuschlag" in Höhe von 10 % festzulegen sei. Bei den Werten der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % handelt es sich somit um eine gedeckelte Angemessenheitsobergrenze.
Zutreffend hat der Beklagte auf der Grundlage der Mietstufe II für einen Ein-Perso-nen-Haushalt nach § 12 Abs. 1 WoGG in Höhe von 308,00 EUR (dieser Betrag galt gleichermaßen für die relevante Fassung vom 1. April 2012 bis 15. November 2012, vom 16. November 2012 bis 31. Dezember 2012, vom 1. Januar 2013 bis 8. April 2013 sowie vom 9. April 2013 bis zum 23. Oktober 2015) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % die als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten mit (von 338,80 EUR aufgerundet) 339,00 EUR festgesetzt. Vorausgegangen war eine Kostensenkungsaufforderung gegenüber der Klägerin. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass sich u. a. für den Bereich der Insel Föhr bei einem Ein-Personen-Haushalt orientiert an einer angemessenen Wohnungsgröße von 50 qm eine so genannte Brutto-Kaltmiete in Höhe von 307,00 EUR ergebe zuzüglich weiterer Kosten wie der Heizungskosten. In jenem Schreiben hatte der Beklagte zugleich auf die Unangemessenheit der Aufwendungen der Klägerin für ihre tatsächlichen Unterkunftskosten hingewiesen sowie darauf, dass er nach Ablauf von sechs Monaten die SGB XII-Leistungen entsprechend anpassen und die Kosten der Unterkunft auf die Mietobergrenze, die für die Wohnung der Klägerin gelte, absenken werde. Mit jenem Schreiben war der Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass der Beklagte für sie eine Brutto-Kaltmiete von 307,00 EUR für angemessen hielt. An der hinreichenden Bestimmtheit der Kostensenkungsaufforderung ändert sich auch dadurch nichts, dass dann später tatsächlich eine Absenkung nicht auf 307,00 EUR, sondern auf 339,00 EUR erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es lediglich darauf an, dass der Beklagte auf die seiner Ansicht nach zutreffende Mietobergrenze hinreichend bestimmt hinweist. Dies ist auch zutreffend, da der Beklagte im Moment der Kostensenkungsaufforderung nicht wissen kann, ob in Zukunft die Gerichte möglicherweise eine Mietobergrenze für angemessen halten, so wie es hier durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 16. Juni 2012 – B 4 AS 16/11 R – gerade hinsichtlich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % festgeschrieben worden ist (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. April 2011 – L 11 AS 123/09 –, Rn. 76, juris). Auf den dortigen rechtlichen Ansatz gestützt, hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 die in den angefochtenen Bescheiden festgelegten Unterkunftskosten in Höhe von 339,00 EUR auf den Wert aus der Mietstufe II für einen Ein-Personen-Haushalt nach § 12 Abs. 1 WoGG in Höhe von 308,00 EUR zzgl. eines Zuschlags von 10 % gestützt.
Aufgrund des vom Bundessozialgericht vorgegebenen Prüfungsschemas im Falle des Fehlens eines schlüssigen Konzepts letztlich mit der Folge der Heranziehung der Wohngeldtabelle, bereichert um einen 10%igen Zuschlag zum jeweils maßgeblichen Tabellenwert, stellt der danach ermittelte Wert – wie oben dargelegt – die gedeckelte Angemessenheitsobergrenze dar. Demzufolge ist systemisch in solchen Fällen eine weitere Heraufsetzung jenes (Höchst-)Betrages ausgeschlossen. Daher ist es unerheblich, ob nach der Struktur des Wohnmarktes auf der Insel Föhr auch die konkrete Möglichkeit bestand, eine solche abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten.
Auch wenn das Hessische Landessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 2011 – L 7 AS 110/08, L 7 AS 9/10 – sowie vom 15. Februar 2013 – L 7 SO 43/10 – ein solches Erfordernis bezüglich der Konstellation einer Angemessenheitsbestimmung nach § 12 WoGG mit 10%igem Zuschlag bejaht und insofern davon ausgeht, dass die Darlegungslast für das Bestehen einer konkreten Unterkunftsalternative beim Grundleistungsträger liege und dafür, dass der Hilfebedürftige sich überhaupt bzw. hinreichend um eine solche bemüht habe, bei diesem, so greift dieser Ansatz aufgrund der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht durch. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 eine Reihe von tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestandenen Wohnungen benannt und durch entsprechende Anzeigenangebote belegt hat, kommt es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an; denn die vom Bundessozialgericht entwickelte "Angemessenheitsgrenze" nach "oben" (so bereits dargestellt im Urteil des BSGs vom 17. De¬zember 2009 – B 4 AS 50/09 R – und ausdrücklich fortgeschrieben in den Urteilen vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – und vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, jeweils bei juris, also auch zeitlich noch nach den vom Hessischen Landessozialgericht getroffenen Entscheidungen), wird gerade auf der Grundlage abstrakter Vorgaben festgelegt. Wegen jener abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung der angemessenen Bruttokaltmiete im Wohngeldrecht, der Heranziehung des jeweiligen Höchstbetrages der Tabelle, also der rechten Spalte, und des "Sicherheitszuschlags" von 10 % ist dieses System gerade darauf angelegt, einen insofern abstrakt zu ermittelnden Höchstbetrag zu berechnen, der dann – ohne weitere Prüfung des örtlichen Wohnungsmarktes – als maßgeblicher Wert festzulegen ist.
Dem zur Bestätigung dessen, dass es aufgrund der Struktur des Wohnungsmarktes auf der Insel Föhr seinerzeit nicht möglich gewesen sei, für sie – die Klägerin – konkret eine vom Beklagten abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anzumieten, gestellten Hilfsantrag der Klägerin, ihre frühere Betreuerin diesbezüglich zeugenschaftlich zu vernehmen, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
Selbst wenn man der Systemvorgabe des Bundessozialgerichts, der sich der Senat allerdings ausdrücklich anschließt, nicht folgen wollte, sondern es mit dem Hessischen Landessozialgericht (s. o.) für erforderlich hielte, hinsichtlich der Darlegungslast der Klägerin auf deren Hilfsantrag abzustellen, hätte die Berufung gleichwohl keinen Erfolg.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, ihre damalige Betreuerin könne zeugenschaftlich zur Wohnungssuche für sie – die Klägerin – gehört werden, und sich insoweit auf die Nachweise bezieht, die die Betreuerin über die Wohnungssuche vortrage werde, so reicht dieser pauschale Vortrag nicht aus, um konkret nachzuweisen, dass die Bemühungen der Klägerin um angemessenen Wohnraum erfolglos gewesen sind. Sämtliche angesprochenen Nachweise (mit Ausnahme der einen allerdings nicht ausreichenden Wohnungsinteressenten-Meldung für später zu schaffenden Wohnraum, vgl. PKH-Beschluss vom 7. März 2016, S. 8) beziehen sich auf Zeiträume nach dem hier streitbefangenen, und zwar konkret auf Unterlagen das Jahr 2014, 2015 und sodann 2016 und 2017 betreffend (s. Blatt 91, 94 bis 102, Blatt 116 bis 127 sowie Blatt 164 bis 190 der Gerichtsakte). Der Senat ist auch nicht gehalten, insoweit eine – ergänzende – Beweisaufnahme durchzuführen; denn mangels substantiierter Angaben hinsichtlich der Suche/Anfrage/Be¬sichtigung von Wohnungen im streitbefangenen Zeitraum seitens der Klägerin käme eine Zeugenvernehmung der bis Anfang 2017 für die Klägerin tätig gewesenen Berufsbetreuerin zu diesem Komplex einem (unzulässigen) Ausforschungsbeweis gleich.
Nach den im Zivilprozess entwickelten Grundsätzen zielt ein Ausforschungsantrag darauf ab, bisher unbekannte Tatsachen zwecks genauen Vorbringens in Erfahrung zu bringen. Zwar lässt auch der BGH eine Beweisführung zu, wenn eine Partei keinen Einblick in Geschehensabläufe hat und ihr deshalb die Beweisführung erschwert ist. Dann kann sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 – III ZR 7/02 –). In der vorgenannten Entscheidung heißt es, zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis werde der Beweisantrag erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen "auf Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstelle. Diese Grundsätze gelten auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BSG vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 33/11 R – Rz. 26 ( juris) unter Hinweis auf BSG vom 19. September 1979 – 11 RA 84/78 – ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, Einf. § 284 Rz. 27 , Einf. § 284 Rz. 27; vgl. auch BVerfG (Kammer) vom 18. Juni 1993; DVBL 1993, 1002,1003), sie sind als Beweisausforschungs- bzw. Ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (so auch Schleswig-Holsteinisches Landesozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2016 – L 3 AS 184/13 –).
Hier ist ausschlaggebend, dass seitens der Klägerin ein substantiierter Sachvortrag hinsichtlich der Bemühung, angemessenen Wohnraum zu finden, gerade für den streitbefangenen Zeitraum überhaupt nicht erbracht worden ist. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in der erstinstanzlichen Verhandlung beim Sozialgericht ausdrücklich erklärt, nach seiner Kenntnis habe sich die Klägerin über die Betreuerin um günstigeren Wohnraum bemüht. In welcher Intensität das geschehen sei, könne er nicht mitteilen. In der Folgezeit bis heute sind keine konkreten Angaben zu (datumsmäßig erfassten) Anfragen/Nachfragen bzw. Besichtigungsterminen gemacht worden. Eigenständige Bemühungen in Form von schriftlichen Anfragen sind dokumentiert lediglich vorgelegt worden für Zeiträume, die den hier streitbefangenen zeitlichen Rahmen nicht erfassen. Angesichts dessen dürfte sehr wohl von Behauptungen "ins Blaue hinein" ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft der Klägerin in der Zeit von Juli 2012 bis einschließlich April 2013.
Die im 1964 geborene Klägerin, die sich wiederholt wegen psychischer Probleme im Fachkrankenhaus N zur stationären Behandlung befand, hatte bereits zu verschiedenen Zeiten seit Ende 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), bezogen. Seit Mai 2011 steht sie beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Die mit Bescheid vom 11. September 2006 gewährte Versichertenrente der Deutschen Rentenversicherung wird seit Juli 2011 als Dauerrente weiter gewährt.
Die Kosten der Unterkunft der von der Klägerin seit März 1995 bewohnten Ein-Zim-mer-Wohnung in W beliefen sich nach einer Mieterhöhung zum 1. Januar 2012 auf insgesamt 493,00 EUR monatlich. Sie setzten sich zusammen aus einer Kaltmiete in Höhe von 333,00 EUR, 65,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 95,00 EUR Heizkostenvorauszahlung.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 wies der Beklagte, der von der anstehenden Mieterhöhung Kenntnis erhalten hatte, die Klägerin darauf hin, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Für eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2012 würden die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Zahlungen übernommen werden, danach nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft. Diese beliefen sich für einen Ein-Personen-Haushalt in den Bereichen Husum und Niebüll sowie auf den Inseln Amrum, Föhr und Sylt hinsichtlich der so genannten Bruttokaltmiete auf 307,00 EUR, im Bereich des übrigen Gebietes des Kreises Nordfriesland auf 282,00 EUR.
Mit Bescheid vom 28. März 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013. Dabei berücksichtigte er ab dem Monat Juli 2012 einen Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von 339,00 EUR (Grundmiete: 333,00 EUR, laufende Nebenkosten pauschal 6,00 EUR) zuzüglich der Heizkosten (Pauschale in Höhe von 95,00 EUR). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 5. April 2012 am 10. April 2012 Widerspruch eingelegt. Wegen einer zum 1. Juli 2012 erfolgten Rentenanpassung erging unter dem 24. Juli 2012 ein Aufhebungs- und Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. April 2013. Dieser Bescheid berücksichtigte als Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung wiederum einen Betrag in Höhe von 339,00 EUR zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 95,00 EUR. Dagegen ist mit Schreiben vom 20. August 2012 Widerspruch eingelegt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 wies der Beklagte den Widerspruch "vom 05.04.2012 gegen den Bescheid des Sozialzentrums Föhr/Amrum vom 28.03.2012 für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.04.2013 in Gestalt des Bescheides vom 24.07.2012" zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin sei mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 darauf hingewiesen worden, dass die Unterkunftskosten nicht den Miethöchstgrenzen des Kreises Nordfriesland entsprächen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten seien daher nur noch bis zum 30. Juni 2012 zu berücksichtigen. Der Miethöchstbetrag für einen Ein-Personen-Haushalt liege u. a. auf der Insel Föhr bei einer Bruttokaltmiete (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) von 307,00 EUR. In Bezug auf das Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen im Kreis Nordfriesland verhalte es sich so, dass der nordfriesische Wohnungsmarkt anhand von Zeitungsannoncen überprüft worden sei. Dabei seien Höchstsätze gebildet worden. Es sei festzustellen, dass zu diesen Höchstsätzen angemessener Wohnraum erhältlich sei. Generell müsse der Hilfesuchende sich auf bescheidenere Unterkunftskosten beschränken. Die besonderen Gegebenheiten auf der Insel Föhr seien bereits zugunsten der Klägerin berücksichtigt worden, indem die Unterkunftskosten zum 1. Juli 2012 nicht auf 307,00 EUR, sondern auf 339,00 EUR herabgesenkt worden seien. Dieser Betrag ergebe sich aus der Mietstufe II für einen Ein-Personen-Haushalt nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) in Höhe von 308,00 EUR zzgl. eines Aufschlags von 10 %. Da die Bruttokaltmiete der Klägerin 398,00 EUR betrage (333,00 EUR Kaltmiete + 65,00 EUR Nebenkosten), ergebe sich eine Differenz zu den tatsächlichen Unterkunftskosten von 59,00 EUR. Eine Übernahme von Unterkunftskosten über 339,00 EUR hinaus könne aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht erfolgen.
Dagegen hat die Klägerin am 11. Oktober 2012 Klage erhoben. Mit ihr hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Insel Föhr verfüge über einen geschlossenen Wohnungsmarkt, eine Alternativ-Wohnung in der Wohngemeinde (W ) zu den vom Beklagten als angemessen angesehenen Kosten stehe nicht zur Verfügung. Ein Wegzug aus ihrer Wohngemeinde sei ihr – der Klägerin – nicht zumutbar.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2012 zu verurteilen, ihr – der Klägerin – weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 59,00 EUR zu gewähren und auszuzahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 % den maximal vom Grundsicherungsträger zu übernehmenden Betrag darstellten.
Das Sozialgericht Schleswig hat die Klage durch Urteil vom 16. April 2014 abgewiesen; es hat zugleich die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Klagabweisung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII i. V. m. § 35 SGB XII hätten Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruch auf Leistung für die Unterkunft und Heizung. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII würden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Gemäß Abs. 2 seien die Aufwendungen, auch wenn sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, als Bedarf anzuerkennen. Dieses gelte so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Welcher Wert dabei angemessen sei, sei umstritten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts solle die Angemessenheitsgrenze für die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft durch ein so genanntes schlüssiges Konzept ermittelt werden. Hierzu sei zunächst notwendig, dass ein Vergleichsraum ermittelt werde. Damit sei das geografische Gebiet gemeint, aus dem Datensätze in Bezug auf Mieten und Nebenkosten erhoben würden und für den dann die Angemessenheitsgrenze festgestellt werde. Vorliegend sei unstreitig, dass für den Vergleichsraum Föhr, in dem die Klägerin wohne, hinreichende, aussagekräftige Datensätze nicht ermittelt werden könnten. Daher sei der Beklagte dazu übergegangen, als Angemessenheitsgrenze für die Insel Föhr die Wohngeldtabellenwerte zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 % anzunehmen. Dies entspreche der Rechtsprechung, die bei Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und der Feststellung, dass keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten vorhanden seien, aufgrund derer ein schlüssiges Konzept entwickelt werden könnte, auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % zurückgreife. Dabei handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei den Werten der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % um eine gedeckelte Angemessenheitsobergrenze. Diese solle verhindern, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren seien. Dieser Ansicht schließe sich die Kammer nach eigener, kritischer Prüfung der Sach- und Rechtslage an. Ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 % diene vor allem der Rechtssicherheit; die Ermittlung dieser Werte sei auch nicht willkürlich. Der Klägerin sei es zumutbar, eine andere angemessene Wohnung zu suchen. Dabei werde nicht verkannt, dass die Klägerin seit März 1995 in der Wohnung wohne und dort ihren Lebensmittelpunkt gefunden habe. Es sei jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Klägerin wegen eines Umzugs erhebliche, vor allem gesundheitliche Beschwerden erleiden müsste. Aus diesem Grunde sehe die Kammer es auch nicht für angemessen im Sinne einer Einzelfallentscheidung an, den Beklagten zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen zu verurteilen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. August 2014 zugestellte Urteil am 3. Sep¬tember 2014 Berufung eingelegt. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Es sei ihr weder zumutbar noch möglich, eine Alternativwohnung zu bewohnen. Sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt. Sie sei langjährig betreuungsbedürftig und vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung als erwerbsunfähig eingestuft worden. Selbst wenn es ihr trotz der gesundheitlichen Einschränkungen möglich und damit zumutbar gewesen wäre, eine andere Wohnung zu beziehen und wenn es überhaupt andere Vermieter gegeben hätte, die bereit gewesen wären, sie – die Klägerin – als psychisch Erkrankte aufzunehmen, so sei gleichwohl zu berücksichtigen, dass sie in ihrer Wohngemeinde, also auf der Insel Föhr, keine Alternativwohnung bekomme. [...]
Das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erforderliche schlüssige Konzept, um den örtlichen Wohnungsmarkt entsprechend zu analysieren, sei vom Beklagten, jedenfalls für die Insel Föhr, nicht erstellt worden. Der Beklagte behaupte schlicht, ohne weiteren Nachweis, dass kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehe, der eine entsprechende Wohnmarktanalyse zuließe. Das sei nicht nachvollziehbar. Wenn die Insel Föhr nicht über ausreichend Wohnraum verfüge, um als entsprechender Vergleichsraum angesehen zu werden, seien unter diesem Aspekt die Nachbarinseln Amrum und Sylt in den Vergleichsraum einzubeziehen. Diese würden dann zusammen jedenfalls eine ausreichende Anzahl an Unterkunftsalternativen bieten, sie verfügten über eine ähnliche, insbesondere touristisch geprägte Struktur mit einer verhältnismäßig hohen Anzahl an als Ferienwohnung vermieteten Wohnungen, die dann eben nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stünden. Die Inseln seien auch zumindest durch den Fährverkehr verkehrstechnisch verbunden. Es sei bereits ein Grundschritt zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts seitens des Beklagten verfehlt, indem er den Vergleichsraum offenkundig zu klein gewählt habe. Im Übrigen hätte der Beklagte auf der Grundlage des Zensus 2011 des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein die im Internet frei verfügbare Auswertung für Gebäude und Wohnungen für das Amt Föhr-Amrum am 9. Mai 2011, also nahezu in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, die erforderlichen Datensätze generieren können, um ein schlüssiges Konzept zu erstellen.
Selbst wenn man – wie vom Beklagten behauptet – von einem Erkenntnisausfall hinsichtlich der Angemessenheitsobergrenze ausgehen müsse, so könne der Beklagte dennoch nicht ohne weitergehende Erläuterung und Prüfung auf die Werte des Wohngeldgesetzes zurückgreifen, wobei ohnehin schon fraglich sei, ob die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 28. Dezember 2011 überhaupt die diesbezüglichen Anforderungen der Rechtsprechung erfülle. Hinsichtlich des Wohngeldgesetzes sei zu berücksichtigen, dass bislang für den gesamten Kreis Nordfriesland die Wohngeldstufe II mit Ausnahme der Stadt Husum gegolten habe; für diese gelte die Wohngeldstufe III. Es sei aber so, dass die durchschnittlichen Mietwerte auf den Inseln Föhr, Amrum und Sylt deutlich höher lägen als auf dem sonstigen Festland des eher ländlich geprägten Kreises Nordfriesland. Die Insellage wie auch die touristische Prägung habe zu einer Wohnraumverknappung geführt, durch die die Mietpreise nach oben getrieben worden seien. Das habe in der Vergangenheit durch den Wohngeldgesetzgeber nicht berücksichtigt werden können, da dort lediglich für Gemeinden mit einer Einwohnerschaft von über 10.000 Personen eine eigene Wohngeldstufe vergeben worden sei. Da die Gemeinden auf Sylt, Föhr und Amrum jeweils über eine niedrigere Einwohnerschaft verfügt hätten, seien sie dem sonstigen Kreisgebiet Nordfriesland zugeordnet worden. Eine Ansatzmöglichkeit für die Bildung einer sachgerechten vergleichbaren Wohngeldstufe ergebe sich aus der Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2016, anlässlich derer die Wohngeldstufen neu ermittelt und aktualisiert worden seien. Da nunmehr die Gemeinde Sylt über mehr als 10.000 Einwohner verfüge, sei dieser auch eine eigene Wohngeldstufe zugeordnet worden und zwar die Wohngeldstufe VI. Die Stadt Husum sei bei der Wohngeldstufe III verblieben, der Kreis Nordfriesland bei der Wohngeldstufe II. Zwar bilde die Änderung des Wohngeldgesetzes die aktuelle Situation und nicht die Situation im Jahre 2012/2013 ab, allerdings sei davon auszugehen, dass auch zum damaligen Zeitpunkt die Zuordnung jedenfalls von Sylt zur Wohngeldstufe II verfehlt gewesen sei. Hätte die Einwohnerschaft schon bei der Einführung des neuen Wohngeldgesetzes 2009 über 10.000 Bewohner gelegen, so wäre mit Sicherheit nicht die Wohngeldstufe II, sondern wohl eher die Wohngeldstufe VI vergeben worden. Als Schlussfolgerung daraus sei zu ziehen, dass auch für die Insel Föhr eine höhere Wohngeldstufe sowohl aktuell wie auch in der Vergangenheit zugrunde zu legen wäre, hier analog der Wohngeldstufe, die für Sylt zugrunde zu legen sei. Unter Berücksichtigung der Wohngeldstufe VI wäre dann bei einem Ein-Personen-Haushalt zzgl. eines Zuschlages von 10 % ein Betrag von 447,70 EUR als angemessen zugrunde zu legen. Diesen Betrag unterschreite sie – die Klägerin – deutlich. Selbst bei Anlegung der Wohngeldstufe IV würde sie unterhalb des entsprechenden Wertes liegen.
Soweit der Beklagte bestreite, dass sie – die Klägerin – bzw. ihre Betreuerin sich ernsthaft und intensiv um Alternativwohnraum auch zum streitgegenständlichen Zeitraum bemüht gehabt hätten, treffe das nicht zu. Es sie vielmehr so gewesen, dass kein Wohnraum vorhanden bzw. ihr nicht zugänglich gewesen sei. Dieses könne ihre frühere Betreuerin bestätigen. Hinsichtlich der vom Beklagten benannten Wohnungen falle auf, dass diese alle sehr klein seien. Eine Ein-Zimmer-Wohnung in O sei gerade einmal 27 qm groß gewesen. Hinsichtlich anderer Wohnungen habe ein Nachweis zu den Nebenkosten gefehlt, so dass nicht zu erkennen sei, ob die Angemessenheitsobergrenze von 339,00 EUR eingehalten worden wäre. Im Übrigen hätten sich die aufgezeigten Unterkunftsalternativen über einen extrem langen Zeitraum bewegt. Im Zeitraum von Mai bis Juli seien im Übrigen lediglich zwei Unterkunftsalternativen theoretisch verfügbar gewesen. Das dürfte auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht entsprechen, der in anderen Verfahren gefordert habe, dass ca. 10 aktuell verfügbare Unterkunftsalternativen gegeben sein müssten.
Auch die Argumentation des Landessozialgerichts, dass der Sicherheitszuschlag von 10 % vom Bundessozialgericht als "abschließend" entschieden worden sei, sei nicht korrekt. Das verdeutliche insbesondere die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 4 AS 16/11 R. Des Weiteren belege die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, die sich insbesondere mit der Frage beschäftigt habe, ob auch nach der Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2009 und der damit zugrunde zu legenden Tabelle zu § 12 (ehemals § 8) WoGG ein Zuschlag von 10 % zu gewähren sei, dass ein solcher Zuschlag in Höhe von 10 % "zurzeit als angemessen" anzusehen sei. Dementsprechend sei diese Höhe eben nicht "in Stein gemeißelt", sondern das Bundessozialgericht lasse offenkundig eine abweichende Bewertung zu.
Da der Beklagte vorliegend überhaupt keine eigenen Ermittlungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Einzelfall angestellt habe, ein schlüssiges Konzept nicht vorliege und der pauschale Rückgriff auf die Wohngeldtabelle nicht ohne Weiteres möglich sei, hätte er eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen, insbesondere mit einer Angemessenheitsbetrachtung hinsichtlich des örtlichen Wohnungsmarktes. Da das alles nicht geschehen sei, müssten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen werden. Es könne nicht Aufgabe der Betreuerin sein, vollumfänglich auf Wohnungssuche zu gehen und ihr – der Klägerin – alternativen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Eine umfangreiche Sucharbeit sowie die damit ggf. verbundenen Besichtigungstermine könne die Betreuerin, die ihre Aufgabe hauptberuflich ausübe, im Rahmen der vergüteten Betreuung nicht gewährleisten und übernehmen. Anderenfalls wäre ein umfangreiches und angemessenes Bearbeiten der anderen Aufgabenkreise der Betreuerin nicht möglich und zudem kein wirtschaftliches Arbeiten. Im Übrigen habe ihre Betreuerin sehr wohl versucht, alternativen Wohnraum zu beschaffen. Aufgrund des äußerst eingeschränkten Wohnmarktes auf der Insel Föhr stehe jedoch schlicht kein alternativer Wohnraum zur Verfügung. Nur wenn der Beklagte verpflichtet werde, die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, könne dadurch verhindert werden, dass sie – die Klägerin – ihren Lebensmittelpunkt komplett von der Insel Föhr weg aufs Festland verlegen müsse. Letzteres wäre nicht zumutbar.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Schleswig vom 16. April 2014 sowie unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 28. März 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2012 den Beklagten zu verurteilen, ihr – der Klägerin – weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 59,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis einschließlich zum 30. April 2013 zu gewähren und auszuzahlen,
hilfsweise, die frühere Betreuerin, Frau K Ka , als Zeugin zur Frage der individuellen Umzugsmöglichkeiten der Klägerin sowie zu den Suchbemühungen zu hören.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt zunächst aus, für den Bereich Föhr und/oder den Bereich Föhr/Amrum habe mangels valider statistischer Grundlagen (keine hinreichende Anzahl von Datensätzen) kein schlüssiges Konzept erstellt werden können. Die statistische Validität sei aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Voraussetzung für ein schlüssiges Konzept. Hinsichtlich der Anzahl der Datensätze sei das von ihm – dem Beklagten – für die übrigen Vergleichsräume beauftragte Institut empirica AG in Bonn der Auffassung, dass eine Zahl von unter 100 Datensätzen pro Bedarfsgemeinschaftsgröße nicht mehr zu statistisch validen Daten führe. Für den kleineren Vergleichsraum Föhr bzw. für den unwesentlich größeren Vergleichsraum Föhr/Amrum liege dieses Ausschlusskriterium gerade vor. Für den Zweijahreszeitraum, der bei den Festlandsuntersuchungsräumen und auf der Insel Sylt (dort knapp ausreichend) genutzt werde, könne eine Menge von 100 Datensätzen für beispielsweise Wohnungen um die 50,00 qm auf der Insel Föhr oder auf den Inseln Föhr und Amrum nicht generiert werden. Es mache auch keinen Sinn, den Beobachtungszeitraum so weit in die Vergangenheit auszudehnen, dass eine Fallzahl von 100 Datensätzen zusammen käme; denn dann hätte man Probleme mit der Aktualität der Daten.
Abwegig sei allerdings ein Zuschnitt der Vergleichsräume dahingehend, dass die Inseln Föhr, Amrum und Sylt einen gemeinsamen eigenständigen, vom Festland abgegrenzten Vergleichsraum bildeten. Ein Vergleichsraum könne nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur gebildet werden, soweit ein infrastruktureller Zusammenhang bestehe. Auf das Mietenniveau alleine komme es dagegen nicht an. Es könne nicht ernsthaft vertreten werden, dass zwischen Föhr, Amrum und Sylt ein größerer infrastruktureller Zusammenhang bestehe als zwischen Föhr und dem für Föhr benutzten Fährhafen Dagebüll sowie der dortigen Umgebung. Im Winter sei es ohnehin nicht möglich, auf direktem Wege oder über Amrum von Föhr nach Sylt zu gelangen. Im Winter müsste dieser Weg somit immer über das Festland zurückgelegt werden. Ein infrastruktureller Zusammenhang zwischen Sylt und Föhr könnte folglich allenfalls dann gesehen werden, wenn der infrastrukturelle Zusammenhang sich auf das gesamte – ggf. gesamte nördliche – Kreisgebiet bezöge; denn dann wäre das – ggf. nördliche – Kreisgebiet gleichsam die Klammer eines auch aus Föhr und der Insel Sylt bestehenden Vergleichsraumes. Ein solcher Vergleichsraum sei aber gerade in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landessozialgerichts, wonach die Insel für sich betrachtet ein Vergleichsraum sei (Urteil vom 24. Juni 2010 – L 3 AS 76/09 –), nicht gebildet worden.
Zu berücksichtigen sei auch, dass ein bestandsmietenbasiertes Konzept von der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit prinzipiell nicht akzeptiert werde, so dass es keinen Sinn gemacht hätte, ein solches für den Vergleichsraum Föhr bzw. Föhr und Amrum zu entwickeln; zudem sei auch dort die Fallzahl dürftig. Der Zensus 2011 sei keine geeignete Grundlage zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts; denn allein aus der dortigen Anzahl der Wohnungen mit der Größe von 20 bis 59 qm lasse sich nicht durchgehend der Mietzins ermitteln. Nach der Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit müssten aber gerade auch Mietangebote Grundlage einer Untersuchung zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts sein.
Bei der hilfsweisen Anwendung der Unterkunftskostenobergrenze in Höhe von Wohngeldwert plus 10 % komme es auch nicht auf die Frage an, ob eine konkrete Wohnalternative zu diesem Preis nachgewiesen werden könne oder nicht. Im Übrigen habe er – der Beklagte – bereits erstinstanzlich belegt, dass im verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum (Mai 2012 bis April 2013) angemessene Wohnungen in angemessener Zahl auf dem Wohnungsmarkt vorhanden gewesen seien. Soweit die Klägerin geltend mache, sie habe sich um alternativen Wohnraum bemüht, seien derartige Bemühungen jedenfalls nicht aktenkundig. Insbesondere seien keine Bemühungen ersichtlich, aktenkundig oder konkret vorgetragen, die sich auf die von ihm – dem Beklagten – für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum recherchierten Unterkunftsangebote bezogen hätten. Mit einer Ausnahme bezögen sich alle von der Klägerin nachgewiesenen Bemühungen auf Zeiten nach dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Die einzige Ausnahme sei das Projekt der Stadt W , wonach Dauerwohnraum für die einheimische Bevölkerung im Wege der Erbpacht oder als Mietwohnraum für eine Zeit von über zwei Jahren später geplant gewesen sei. Darauf habe sich die Klägerin gemeldet. Ein solches frühestens zwei Jahre später als mögliche Unterkunft in Betracht kommendes Neubauprojekt ersetze aber nicht die gebotenen Bemühungen, sich zeitnah um angemessenen Wohnraum zu kümmern. Im Übrigen verhalte es sich so, dass das Sozialzentrum Föhr-Amrum selber regelmäßig rein tatsächliche Unterstützung leiste und zu diesem Zwecke ständig die Wohnungsangebote, die sich aus den dortigen Medien ergäben, sichte und den betroffenen Wohnungssuchenden zur Verfügung stelle, soweit diese diesbezüglich um Beratung nachsuchten. Nicht einmal das sei jedoch von der Klägerseite erfolgt.
Durch Beschluss vom 7. März 2016 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt. Die dagegen am 20. Mai 2016 eingelegte Gegenvorstellung der Klägerin ist durch Beschluss vom 31. Mai 2016 als unzulässig verworfen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassene Berufung der Klägerin, mit der um einen Betrag in Höhe von insgesamt 590,00 EUR gestritten wird, ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen; denn die zugrundeliegenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII), unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich weiteren 59,00 EUR, also auf vollständige Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten im streitbefangenen Zeitraum von Juli 2012 bis einschließlich April 2013.
Streitgegenstand sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im vorgenannten Zeitraum als sie der Beklagte mit Bescheid vom 28. März 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2012 anerkannt hat. Die Klägerin hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen der hier erfassten Bescheide (stRspr. des Bundessozialgerichts – BSG –, s. beispielhaft Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – m.w.N., Rn. 11, juris). Dabei sind die vom Beklagten im streitbefangenen Zeitraum anerkannten monatlichen Heizkosten bzw. die allein bedarfsrelevanten Vorauszahlungen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 32 m.w.N., juris) in Höhe von jeweils 95,00 EUR monatlich zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Die Klägerin erfüllt unstreitig die Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 35 SGB XII haben Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII Anspruch auf Leistung für die Unterkunft und Heizung. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der letztgenannten Norm sind die Aufwendungen, auch wenn sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, insoweit als Bedarf anzuerkennen. Dieses gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) – Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für die Festlegung von Unterkunftskosten nach dem SGB XII – soll die Angemessenheitsgrenze für die Aufwendungen der KdU durch ein so genanntes schlüssiges Konzept ermittelt werden (vgl. beispielhaft BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 –, Rn. 19 ff. m.w.N., juris). Dafür ist zunächst notwendig, dass ein Vergleichsraum ermittelt wird. Damit ist das geografische Gebiet gemeint, aus dem Datensätze in Bezug auf Mieten und Nebenkosten erhoben werden und für den dann die Angemessenheitsgrenze festgestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei der Bestimmung des Vergleichsraumes ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, einer zusammenhängenden Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit festzulegen. Der Vergleichsraum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 16, juris). Diese Kriterien sind bezogen auf die Insel Föhr als dem maßgeblichen Vergleichsraum erfüllt. Dabei ist der konkret bestimmte Vergleichsraum die Insel Föhr selbst, und zwar ohne weitere nordfriesische Inseln und/oder das Gebiet des Kreises Nordfriesland auf dem Festland. Insoweit folgt der Senat nach eigener Überprüfung der Rechtsprechung des 3. Senats des Schleswig¬-Holsteinischen Landessozialgerichts, der in seinem Urteil vom 24. Juni 2010 – L 3 AS 76/09 – dazu im Wesentlichen ausgeführt hat:
"Föhr ist eine Insel, die nur per Fähre zu erreichen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass es sich nicht nur um ein kurzes Übersetzen – wie beispielsweise über den Nord-Ostsee-Kanal – handelt, sondern eine Fährzeit für die einfache Fahrt von rund 45 Minu¬ten zu veranschlagen ist, wobei die Fährhäfen Wyk und Dagebüll auch nur Ausgangspunkt für weitere Fahrten in andere Orte auf der Insel oder auf dem Festland sind. Sicherlich ist richtig, dass im ländlich strukturierten Bereich von Nordfriesland auch auf dem Festland – von größeren Ortschaften abgesehen – mehr oder weniger längere Fahrzeiten unternommen werden müssen, um Arzt-, Schul-, Behörden-, Freunde-, Verwandtenbesuche pp. zu unternehmen. Allerdings ist Föhr keine kleine Insel (Wyk: ca. 4.500 Einwohner; in den 11 Gemeinden der Insel weitere ca. 4.200 Einwohner). Eine Versorgung auf der Insel für den täglichen Lebensbedarf und darüber hinaus ist möglich, denn Schulen, Ärzte, Sportfreunde, Handwerker pp. sind vorhanden. Von daher wird der Insulaner den Weg auf das Festland nicht nehmen, um sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" und die Bedürfnisse des täglichen und des sozialen Lebens – von Fahrten aus besonderem Anlass abgesehen - zu befriedigen. Umgekehrt wird der Festlandbewohner nach Föhr eher nur zu Freunden- und Verwandtenbesuchen fahren (und das auch nicht mehrmals wöchentlich). Föhr einerseits und das mittlere oder nördliche Nordfriesland andererseits ist daher nicht als ein Raum zu bezeichnen, der von seiner Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbundenheit insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich im Sinne der Rechtsprechung des BSG bildet. Auch ist die Gemeinde Wyk mit ca. 4.500 Einwohnern, erst recht aber die Insel Föhr mit einer Gesamteinwohnerzahl von mehr als 8.500 Einwohnern kein Kleinstbereich, sondern ein Wohnraum mit einem eigenständigen Wohnungsmarkt (unabhängig von dem Wohnungsmarkt durch Vermietungen an Touristen). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Fährfahrt mit 7,70 EUR (Erwachsener Hin- und Rückfahrt) und für einen Pkw (ebenfalls Hin- und Rückfahrt) mit immerhin 36,40 EUR – Preise von Mai 2009 – nicht unerheblich zu Buche schlagen. Hinzu kommt natürlich der nicht unerhebliche Zeitaufwand für die Fährfahrt, die Wartezeit vor Einschiffung sowie für die sich daran anschließenden Fahrten von und zum Zielhafen. Auch diese Faktoren sprechen dagegen, als Referenzgebiet für einen Bewohner von Föhr das Festland mit einzubeziehen, "
Nach diesen Kriterien ist die Einbeziehung weiterer nordfriesischer Inseln nicht geboten und – anders als die Klägerin meint – der Vergleichsraum insbesondere nicht konkret aus den Inseln Föhr und Amrum zu bilden oder gar aus den drei Inseln Föhr, Amrum und Sylt. Diesbezüglich hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 9. De-zember 2015 zutreffend darauf hingewiesen, dass zwischen Föhr, Amrum und Sylt keinesfalls ein größerer infrastruktureller Zusammenhang bestehe als zwischen Föhr und dem für Föhr benutzten Fährhafen Dagebüll auf dem nordfriesischen Festland. Im Winter sei es – mangels ganzjähriger Fährverbindung – ohnehin nicht möglich, auf direktem Wege oder über Amrum von Föhr nach Sylt zu gelangen; im Winter müsste dieser Weg immer über das Festland zurückgelegt werden.
Hier konnten zur Überzeugung des Senats für den maßgeblichen Vergleichsraum (Insel Föhr), in dem die Klägerin wohnt, jedenfalls für den streitigen Zeitraum keine hinreichenden aussagekräftigen Datensätze, wie sie zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelnen gefordert werden (s. dazu bereits Urteil vom 17. De¬zember 2009 – B 4 AS 50/09 R –, Rn. 21, insbesondere Rn. 23 ff.; ebenso Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 20, jeweils m.w.N., juris), ermittelt werden. Dazu hat der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren und vertiefend im Berufungsverfahren auf den Einwand der Klägerin, er – der Beklagte – behaupte schlicht ohne weiteren Nachweis, dass kein ausreichender Wohnraum zu Verfügung stehe, der eine entsprechende Wohnmarktanalyse zulassen würde, vorgetragen. Nachvollziehbar hat er ausgeführt, für den Vergleichsraum der gesamten Insel Föhr könnten hinreichende, aussagekräftige Datensätze nicht ermittelt werden, die erforderlich wären, um im Hinblick auf Mieten und Nebenkosten die Angemessenheitsgrenze für die Aufwendungen der KdU durch ein so genanntes schlüssiges Konzept zu ermitteln. Im Einzelnen hat der Beklagte – untermauert durch einen substantiierten Tatsachenvortrag – überzeugend dargelegt, für den Bereich der Insel Föhr wie auch für den Bereich Föhr-Amrum gebe es zu wenige Angebotsmieten-Datensätze wie auch zu wenige Bestandsmieten-Datensätze, um aus diesen vorhandenen Rohdaten statistisch valide eine Unterkunftskostenobergrenze zu generieren. Damit bestehe für den Bereich Föhr nicht die Möglichkeit, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung einer Mietobergrenze zu erstellen. Die statistische Validität sei aber gerade Voraussetzung für ein schlüssiges Konzept nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Hinsichtlich der Anzahl der Datensätze sei das von ihm – dem Beklagten – zwischenzeitlich für eine Erstauswertung 2014 (also einem Zeitraum nach dem hier streitbefangenen, aber gerade basierend auf einer Datenerhebung im Zeitraum 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014) für die übrigen Vergleichsräume des Kreises Nordfriesland beauftragte Institut empirica AG aus Bonn der Auffassung, dass eine Zahl von unter 100 Datensätzen pro Bedarfsgemeinschaftsgröße nicht mehr zu statistisch validen Daten führe. Für den kleinen Vergleichsraum Föhr bzw. für den unwesentlich größeren Vergleichsraum Föhr-Amrum liege dieses Ausschlusskriterium gerade vor. Für den Zweijahreszeitraum, der bei den Festlandsuntersuchungsräumen und auf der Insel Sylt (dort knapp ausreichend) genutzt werde, könne eine Menge von 100 Daten¬sätzen für beispielsweise Wohnungen in einer Größe um 50 qm auf der Insel Föhr oder auf den Inseln Föhr und Amrum nicht generiert werden. Es mache allerdings auch keinen Sinn, den Beobachtungszeitraum so weit in die Vergangenheit auszudehnen, dass eine Fallzahl von 100 Datensätzen zusammenkäme; denn dann wäre die Aktualität der Daten nicht mehr gegeben. Dieses belege die Erstuntersuchung der empirica AG, wonach weniger als 30 Datensätze in zwei Jahren über alle Haushaltsgrößen in den drei ehemaligen Ämtern auf Föhr und Amrum zu verzeichnen gewesen seien. Die von ihm angeführten Unterlagen der empirica AG hat der Beklagte auszugsweise mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 zur Gerichtsakte übersandt. Auf den dortigen Seiten 7 und 8 ist ausgeführt, dass u. a. für den Vergleichsraum Föhr (wie auch für Amrum) Fallzahlen von unter 30 vorliegen.
Bezogen auf den hier streitigen Zeitraum fehlt es nach alledem konkret an einer hinreichenden Datengrundlage. Dadurch bedingt scheidet (auch im Nachhinein) die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts, in dem die generellen rechtlichen Anforderungen für die Erstellung eines solchen schlüssigen Konzepts, wie sie von der Rechtsprechung vorgegeben werden (s. o.), für den hier maßgeblichen Vergleichsraum (Insel Föhr) aus.
Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – ausgeführt hat, brauchen, wenn keine ausreichenden Daten vorliegen, insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume keine unverhältnismäßig aufwändigen Ermittlungen durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann. Diese Sachlage ist aufgrund des substantiierten und unterlegten Tatsachenvortrags der Beklagten gegeben. Praktisch könnten Ermittlungen für den fast fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum auch nicht mehr zum Erfolg führen, weil eben konkret keine Datensätze im erforderlichen Umfang dokumentiert werden konnten; mithin fehlt es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten.
Der Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete macht den Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines "Sicherheitszuschlags" nach generell abstrakten Kriterien im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze erforderlich (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, Rn. 25, juris). Dem entspricht das Vorgehen des Beklagten, der als Angemessenheitsgrenze für die Insel Föhr die Wohngeldtabellenwerte zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 10 % angenommen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass – wie vom Beklagten zugrunde gelegt – für die Insel Föhr als Vergleichsraum nach der für den hier streitbefangenen Zeitraum Juli 2012 bis einschließlich April 2013 jeweils maßgeblichen Tabelle zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der Anlage WoGV i.d.F. vom 15. Dezember 2008 (gültig bis zum 31. De¬zember 2015) die Mietenstufe 2 zugrunde zu legen ist. Die spätere (zum 1. Januar 2016) erfolgte Änderung zum Wohngeldgesetz, anlässlich derer – wie von der Klägerin zutreffend dargelegt – die Wohngeldstufen neu ermittelt und aktualisiert worden sind, führt nicht dazu, dass auf jener Grundlage (quasi rückwirkend) eine höhere Einstufung der Insel Föhr als dem maßgeblichen Vergleichsraum vorgenommen werden könnte. Jene von der Klägerin spekulativ erfolgte Höherstufung scheitert schon daran, dass eine darauf gestützte fiktive Berechnung gerade nicht im Einklang damit stünde, dass bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts und somit spiegelbildlich bei Vorliegen des Erkenntnisausfalls maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Bezug von SGB II-, SGB XII-Leistungen bzw. Wohngeld stets die Angemessenheit der anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes (bezogen auf den streitbefangenen Zeitraum) zu ermittelnden Unterkunftskosten ist (vgl. hierzu auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2016 – L 3 AS 184/13 –).
Es ist auch nicht geboten, von der hier maßgeblichen Mietenstufe 2 im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – abzuweichen, wonach in dem Fall, in dem eine Begrenzung der Unterkunftsleistungen durch die Werte der Wohngeldtabelle plus Zuschlag erfolgt und für die Wohnortgemeinde im Vergleichsraum keine eigene Mietenstufe festgelegt ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Mietenstufe einer anderen Gemeinde im Vergleichsraum zugrunde zu legen ist. Der dort entschiedene Fall ist nicht mit dem hier relevanten Sachverhalt gleichzusetzen. Insoweit hat schon der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass auf der Insel Föhr die Situation anders sei als im Bereich des Vergleichsraums Umland Freiburg, der Gegenstand der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – war. In dem vom Bundessozialgericht zum Vergleichsraum Umland Freiburg entschiedenen Fall lag in dem dort zu prüfenden Vergleichsraum (außer dem Wohnort der dortigen Kläger und weiterer kleinerer Orte) eine Wohnortgemeinde, die aufgrund einer über 10.000 Einwohner hinausgehenden Einwohnerzahl nach dem Wohngeldrecht eine eigene Mietenstufe hatte. Dabei handelte es sich um die Gemeinde Gundelfingen, in der die Verhältnisse durch die Nähe zur Stadt Freiburg geprägt waren. Das hatte Einfluss auf den Gesamtcharakter des Vergleichsraums. Auf der Insel Föhr gibt es hingegen keine über 10.000 Einwohner umfassende Gemeinde, die eine gesonderte Mietenstufe hätte und deren Höhe auf den übrigen Bereich dieses Vergleichsraums übertragen werden könnte.
Auch die Höhe des 10%igen "Sicherheitszuschlages" ist nicht zu beanstanden. Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – ausgeführt hat, sind dann, wenn ein schlüssiges Konzept für den festgelegten Vergleichsraum nicht erarbeitet werden kann, grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw. – wie in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall – für Zeiträume ab dem 1. Januar 2009 zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (BSG, a.a.O., Rn. 20). Weiter heißt es in der o. g. Entscheidung des Bundessozialgerichts ausdrücklich, der Sicherheitszuschlag sei im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich; denn es könne beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich sei (BSG, a.a.O., Rn. 22).
Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – ausdrücklich ausgeführt:
"Bei der Bestimmung des Zuschlages ist daher zu beachten, dass es sich nicht um eine einzelfallbezogene Anwendung auf einen konkreten, tatsächlichen Sachverhalt, die dem LSG unter Beachtung der Verhältnisse des regionalen Wohnungsmarktes obliegt, handelt. Vielmehr ist er unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien festzulegen. Ein Rückgriff auf die regionalen Verhältnisse kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil gerade erst der Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten im räumlichen Vergleichsgebiet zur Anwendung von § 8 WoGG führt. Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden KdU ein. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 8 WoGG (rechte Spalte) einen Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen, aber auch ausreichend "
Damit wird gerade verdeutlicht, dass durch dieses Konstrukt ausreichend regionale Besonderheiten (wie sie z. B. bei einer Insellage oder in abgeschiedenen Bergtälern vorliegen können) "aufgefangen" werden sollen. Die Auffassung der Klägerin, durch jene Entscheidung des Bundessozialgerichts erscheine es jedenfalls nicht ausgeschlossen, einen höheren Sicherheitszuschlag zugrunde zu legen, führt ebenso wenig zu einem abweichenden (den 10%igen Sicherheitszuschlag übersteigenden), mithin höheren Wert wie die Argumentation der Klägerin im Berufungsverfahren, für einen solchen höheren Wert spreche die Auffassung im Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 zum Verfahren B 4 AS 87/12 R, wo ein Zuschlag von 10 % "zurzeit" als angemessen angenommen worden sei. Eine Tendenz, jenen Wert künftig erhöhen zu wollen, ist der in der Folgezeit ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Bundessozialgericht gerade in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – insbesondere unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vorangegangene Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – seine bisherige Linie bestätigt, wonach ein "Sicherheitszuschlag" in Höhe von 10 % festzulegen sei. Bei den Werten der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % handelt es sich somit um eine gedeckelte Angemessenheitsobergrenze.
Zutreffend hat der Beklagte auf der Grundlage der Mietstufe II für einen Ein-Perso-nen-Haushalt nach § 12 Abs. 1 WoGG in Höhe von 308,00 EUR (dieser Betrag galt gleichermaßen für die relevante Fassung vom 1. April 2012 bis 15. November 2012, vom 16. November 2012 bis 31. Dezember 2012, vom 1. Januar 2013 bis 8. April 2013 sowie vom 9. April 2013 bis zum 23. Oktober 2015) zuzüglich eines Zuschlags von 10 % die als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten mit (von 338,80 EUR aufgerundet) 339,00 EUR festgesetzt. Vorausgegangen war eine Kostensenkungsaufforderung gegenüber der Klägerin. Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 darauf hingewiesen, dass sich u. a. für den Bereich der Insel Föhr bei einem Ein-Personen-Haushalt orientiert an einer angemessenen Wohnungsgröße von 50 qm eine so genannte Brutto-Kaltmiete in Höhe von 307,00 EUR ergebe zuzüglich weiterer Kosten wie der Heizungskosten. In jenem Schreiben hatte der Beklagte zugleich auf die Unangemessenheit der Aufwendungen der Klägerin für ihre tatsächlichen Unterkunftskosten hingewiesen sowie darauf, dass er nach Ablauf von sechs Monaten die SGB XII-Leistungen entsprechend anpassen und die Kosten der Unterkunft auf die Mietobergrenze, die für die Wohnung der Klägerin gelte, absenken werde. Mit jenem Schreiben war der Klägerin hinreichend deutlich gemacht, dass der Beklagte für sie eine Brutto-Kaltmiete von 307,00 EUR für angemessen hielt. An der hinreichenden Bestimmtheit der Kostensenkungsaufforderung ändert sich auch dadurch nichts, dass dann später tatsächlich eine Absenkung nicht auf 307,00 EUR, sondern auf 339,00 EUR erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es lediglich darauf an, dass der Beklagte auf die seiner Ansicht nach zutreffende Mietobergrenze hinreichend bestimmt hinweist. Dies ist auch zutreffend, da der Beklagte im Moment der Kostensenkungsaufforderung nicht wissen kann, ob in Zukunft die Gerichte möglicherweise eine Mietobergrenze für angemessen halten, so wie es hier durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 16. Juni 2012 – B 4 AS 16/11 R – gerade hinsichtlich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % festgeschrieben worden ist (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. April 2011 – L 11 AS 123/09 –, Rn. 76, juris). Auf den dortigen rechtlichen Ansatz gestützt, hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 die in den angefochtenen Bescheiden festgelegten Unterkunftskosten in Höhe von 339,00 EUR auf den Wert aus der Mietstufe II für einen Ein-Personen-Haushalt nach § 12 Abs. 1 WoGG in Höhe von 308,00 EUR zzgl. eines Zuschlags von 10 % gestützt.
Aufgrund des vom Bundessozialgericht vorgegebenen Prüfungsschemas im Falle des Fehlens eines schlüssigen Konzepts letztlich mit der Folge der Heranziehung der Wohngeldtabelle, bereichert um einen 10%igen Zuschlag zum jeweils maßgeblichen Tabellenwert, stellt der danach ermittelte Wert – wie oben dargelegt – die gedeckelte Angemessenheitsobergrenze dar. Demzufolge ist systemisch in solchen Fällen eine weitere Heraufsetzung jenes (Höchst-)Betrages ausgeschlossen. Daher ist es unerheblich, ob nach der Struktur des Wohnmarktes auf der Insel Föhr auch die konkrete Möglichkeit bestand, eine solche abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anzumieten.
Auch wenn das Hessische Landessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 2011 – L 7 AS 110/08, L 7 AS 9/10 – sowie vom 15. Februar 2013 – L 7 SO 43/10 – ein solches Erfordernis bezüglich der Konstellation einer Angemessenheitsbestimmung nach § 12 WoGG mit 10%igem Zuschlag bejaht und insofern davon ausgeht, dass die Darlegungslast für das Bestehen einer konkreten Unterkunftsalternative beim Grundleistungsträger liege und dafür, dass der Hilfebedürftige sich überhaupt bzw. hinreichend um eine solche bemüht habe, bei diesem, so greift dieser Ansatz aufgrund der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht durch. Ungeachtet dessen, dass der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 eine Reihe von tatsächlich im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestandenen Wohnungen benannt und durch entsprechende Anzeigenangebote belegt hat, kommt es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an; denn die vom Bundessozialgericht entwickelte "Angemessenheitsgrenze" nach "oben" (so bereits dargestellt im Urteil des BSGs vom 17. De¬zember 2009 – B 4 AS 50/09 R – und ausdrücklich fortgeschrieben in den Urteilen vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – und vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –, jeweils bei juris, also auch zeitlich noch nach den vom Hessischen Landessozialgericht getroffenen Entscheidungen), wird gerade auf der Grundlage abstrakter Vorgaben festgelegt. Wegen jener abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung der angemessenen Bruttokaltmiete im Wohngeldrecht, der Heranziehung des jeweiligen Höchstbetrages der Tabelle, also der rechten Spalte, und des "Sicherheitszuschlags" von 10 % ist dieses System gerade darauf angelegt, einen insofern abstrakt zu ermittelnden Höchstbetrag zu berechnen, der dann – ohne weitere Prüfung des örtlichen Wohnungsmarktes – als maßgeblicher Wert festzulegen ist.
Dem zur Bestätigung dessen, dass es aufgrund der Struktur des Wohnungsmarktes auf der Insel Föhr seinerzeit nicht möglich gewesen sei, für sie – die Klägerin – konkret eine vom Beklagten abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anzumieten, gestellten Hilfsantrag der Klägerin, ihre frühere Betreuerin diesbezüglich zeugenschaftlich zu vernehmen, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
Selbst wenn man der Systemvorgabe des Bundessozialgerichts, der sich der Senat allerdings ausdrücklich anschließt, nicht folgen wollte, sondern es mit dem Hessischen Landessozialgericht (s. o.) für erforderlich hielte, hinsichtlich der Darlegungslast der Klägerin auf deren Hilfsantrag abzustellen, hätte die Berufung gleichwohl keinen Erfolg.
Soweit die Klägerin sich darauf beruft, ihre damalige Betreuerin könne zeugenschaftlich zur Wohnungssuche für sie – die Klägerin – gehört werden, und sich insoweit auf die Nachweise bezieht, die die Betreuerin über die Wohnungssuche vortrage werde, so reicht dieser pauschale Vortrag nicht aus, um konkret nachzuweisen, dass die Bemühungen der Klägerin um angemessenen Wohnraum erfolglos gewesen sind. Sämtliche angesprochenen Nachweise (mit Ausnahme der einen allerdings nicht ausreichenden Wohnungsinteressenten-Meldung für später zu schaffenden Wohnraum, vgl. PKH-Beschluss vom 7. März 2016, S. 8) beziehen sich auf Zeiträume nach dem hier streitbefangenen, und zwar konkret auf Unterlagen das Jahr 2014, 2015 und sodann 2016 und 2017 betreffend (s. Blatt 91, 94 bis 102, Blatt 116 bis 127 sowie Blatt 164 bis 190 der Gerichtsakte). Der Senat ist auch nicht gehalten, insoweit eine – ergänzende – Beweisaufnahme durchzuführen; denn mangels substantiierter Angaben hinsichtlich der Suche/Anfrage/Be¬sichtigung von Wohnungen im streitbefangenen Zeitraum seitens der Klägerin käme eine Zeugenvernehmung der bis Anfang 2017 für die Klägerin tätig gewesenen Berufsbetreuerin zu diesem Komplex einem (unzulässigen) Ausforschungsbeweis gleich.
Nach den im Zivilprozess entwickelten Grundsätzen zielt ein Ausforschungsantrag darauf ab, bisher unbekannte Tatsachen zwecks genauen Vorbringens in Erfahrung zu bringen. Zwar lässt auch der BGH eine Beweisführung zu, wenn eine Partei keinen Einblick in Geschehensabläufe hat und ihr deshalb die Beweisführung erschwert ist. Dann kann sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 – III ZR 7/02 –). In der vorgenannten Entscheidung heißt es, zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis werde der Beweisantrag erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen "auf Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstelle. Diese Grundsätze gelten auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BSG vom 19. Oktober 2011 – B 13 R 33/11 R – Rz. 26 ( juris) unter Hinweis auf BSG vom 19. September 1979 – 11 RA 84/78 – ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, Einf. § 284 Rz. 27 , Einf. § 284 Rz. 27; vgl. auch BVerfG (Kammer) vom 18. Juni 1993; DVBL 1993, 1002,1003), sie sind als Beweisausforschungs- bzw. Ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (so auch Schleswig-Holsteinisches Landesozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2016 – L 3 AS 184/13 –).
Hier ist ausschlaggebend, dass seitens der Klägerin ein substantiierter Sachvortrag hinsichtlich der Bemühung, angemessenen Wohnraum zu finden, gerade für den streitbefangenen Zeitraum überhaupt nicht erbracht worden ist. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in der erstinstanzlichen Verhandlung beim Sozialgericht ausdrücklich erklärt, nach seiner Kenntnis habe sich die Klägerin über die Betreuerin um günstigeren Wohnraum bemüht. In welcher Intensität das geschehen sei, könne er nicht mitteilen. In der Folgezeit bis heute sind keine konkreten Angaben zu (datumsmäßig erfassten) Anfragen/Nachfragen bzw. Besichtigungsterminen gemacht worden. Eigenständige Bemühungen in Form von schriftlichen Anfragen sind dokumentiert lediglich vorgelegt worden für Zeiträume, die den hier streitbefangenen zeitlichen Rahmen nicht erfassen. Angesichts dessen dürfte sehr wohl von Behauptungen "ins Blaue hinein" ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG sind nicht erfüllt.
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