Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AY 63/18 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die für die Anamnese erforderlichen Angaben des Antragstellers für den amtsärztlichen Gutachter zutreffend übersetzt wurden, wenn der Antragsteller nicht der deutschen Sprache mächtig ist und ein professioneller Dolmetscher für die Muttersprache oder eine gut beherrschte Fremdsprache nicht hinzugezogen wurde.
2. Es verstößt gegen die Menschenwürde, einem Leistungsberechtigten nach § 4 Abs. 1 AsylbLG die von den behandelnden Ärzten als "dringlich notwendig" bzw. als "indiziert" und "empfohlen" bezeichnete Behandlung trotz unstreitiger Schmerzsymptomatik vorzuenthalten, obwohl diese Behandlungsform nach Aussage des Leistungsträgers "in der Bundesrepublik Deutschland üblich sei".
2. Es verstößt gegen die Menschenwürde, einem Leistungsberechtigten nach § 4 Abs. 1 AsylbLG die von den behandelnden Ärzten als "dringlich notwendig" bzw. als "indiziert" und "empfohlen" bezeichnete Behandlung trotz unstreitiger Schmerzsymptomatik vorzuenthalten, obwohl diese Behandlungsform nach Aussage des Leistungsträgers "in der Bundesrepublik Deutschland üblich sei".
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig die Kosten für die Operation zur Materialentfernung im rechten Unterarm des Antragstellers zu übernehmen.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Form der Übernahme von Kosten für eine Operation. Der 1969 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger aus Tschetschenien. Im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland im Jahr 2003 erlitt er eine Verletzung der Arme. Ihm wurde in den rechten Unterarm operativ Metall eingesetzt. Er reiste 2015 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Der Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt. Der Antragsteller bezieht laufende Leistungen nach dem AsylbLG, die nach § 1a AsylbLG abgesenkt sind. Der behandelnde Chirurg, Herr L., FA für Chirurgie, bestätigte am 18. Juni 2018, dass aus medizinischer Sicht die Materialentfernung am rechten Unterarm indiziert sei. Am 19. Juni 2018 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten der Operation. Der Antragsgegner holte eine Stellungnahme seines Amtsärztlichen Dienstes vom 3. Juli 2018 ein, die nach Aktenlage erstellt wurde. Ein direkter Grund, warum das Material zwingend entfernt werden müsse, sei von Dr. L. auch diesmal nicht angegeben worden. Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Operation ab. Der Antragsteller erhob am 26. Juli 2018 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Die behandelnde Ärztin Dr. B., FÄ für innere Medizin, bescheinigte dem Antragsteller am 20. Juli 2018, dass das eingesetzte Metall ihm mittlerweile anhaltende große Schmerzen bereite. Er könne rechts kaum etwas mit einem Gewicht über 1 kg heben, keinerlei Belastung sei möglich. Selbst sanfte Berührung der Haut über dem Metall löse einen Schmerzreiz aus. Der Antragsteller habe auf Grund dieser Symptomatik einen hohen Leidensdruck. Eine operative Metallentfernung sei aus ihrer Sicht dringlich notwendig. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 empfahl Herr L. erneut die operative Materialentfernung. Am 22. August 2018 führte der amtsärztliche Dienst des Antragsgegners eine körperliche Untersuchung des Antragstellers durch. Die Verständigung des "quasi nicht der deutschen Sprache mächtigen" Antragstellers mit dem Amtsarzt erfolgte mit der Hilfe einer "russisch-deutsch übersetzenden Bekannten". Mit Schreiben vom 23. August 2018 stellt der Amtsärztliche Dienst des Antragsgegners fest, dass die Entfernung der Plattenosteosynthese des rechten Unterarmes nicht zwingend (sozial-)medizinisch erforderlich sei. Zum einen sei die Bewegungseinschränkung nur geringfügig eingeschränkt. Zum anderen müssten die beklagten Beschwerden nicht durch das Osteosynthesematerial verursacht sein. Es wäre diesbezüglich eine Operation ex juvantibus. Ferner bestehe ein gewisses Risiko durch die Operation. Der Antragsteller hat am 26. November 2018 vor dem Sozialgericht Dresden die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, er leide unter akuten Schmerzen. Diese würden durch die Entfernung des Metalls beseitigt. Ohne die Operation verbleibe der Antragsteller in einer existentiellen menschenunwürdigen Notlage. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Operation zur Materialentfernung im rechten Unterarm des Antragstellers zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er sei angehört worden. Im Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung habe eine leichtgradige Einschränkung der Drehbewegung des Unterarmes festgestellt werden können. Er hätte jedoch normal gebeugt werden können. Auch grobmotorische Tätigkeiten habe der Antragsteller ausführen können. Er sei hinsichtlich des Bewegungsumfanges nicht deutlich eingeschränkt. Es sei dem amtsärztlichen Dienst unwahrscheinlich erschienen, dass sich mögliche Beschwerden durch eine Entfernung der beiden im Unterarm befindlichen Metallplatten verbessern würden. In der Bundesrepublik Deutschland sei es üblich, nach einem Heilungserfolg eine Entfernung von Osteosynthesematerial vorzunehmen. Jedoch sei kein zwingender medizinischer Grund bekannt, das Material generell wieder zu entfernen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Operation zur Materialentfernung im rechten Unterarm des Antragstellers zu übernehmen, zulässig. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erfolg des Antrages ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung müssen gewichtige Gründe vorliegen (Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977, Az: 2 BvR 42/76). Ferner muss ein Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers handeln (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 27 ff.). Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie nach gebotener summarischer Prüfung der Sachlage zur Abwendung wesentlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a) Der Anordnungsanspruch beruht auf § 4 AsylbLG. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Damit ist der Anwendungsbereich des AsylbLG eröffnet. Nach § 4 Abs. 1 AsylbLG ist zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Der Antragsteller macht glaubhaft, dass die beantragte ärztliche Behandlung zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den ärztlichen Bescheinigungen von Herrn L. vom 18. Juni 2018 und vom 23. Juli 2018 und von Dr. B. vom 20. Juli 2018. Demgegenüber ist die Amtsärztliche Stellungnahme vom 3. Juli 2018 wenig ergiebig, da sie lediglich nach Aktenlage erstellt wurde. Auch die Amtsärztliche Stellungnahme vom 23. August 2018 vermag die Glaubhaftmachung durch die Vorlage der genannten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nicht zu erschüttern. Zwar hat der Amtsärztliche Dienst des Antragsgegners nunmehr eine körperliche Untersuchung des Antragstellers vorgenommen. Allerdings erscheint ausweislich der Amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. August 2018 bereits zweifelhaft, ob die Anamnese ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte. Denn zu der ambulanten Begutachtung des Antragstellers, der ausweislich dieser Stellungnahme der deutschen Sprache "quasi" nicht mächtig sei, war ein professioneller Dolmetscher für die Muttersprache des Antragstellers vom Antragsgegner nicht hinzugezogen worden. Vielmehr "bediente" sich der Antragsteller "der Hilfe einer russisch-deutsch übersetzenden Bekannten". In der Folge wird eine anamnestische Angabe vom Gutachter mit einem Fragezeichen versehen ("Implantatwechsel?"), ohne dass klargestellt würde, ob eventuelle Unsicherheiten auf die Qualität der Übersetzung zurückzuführen waren. Folglich bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die für die Anamnese erforderlichen Angaben des Klägers für den Gutachter zutreffend übersetzt wurden. Dies ist mit hinreichender Sicherheit nur bei Hinzuziehung eines professionellen Dolmetschers für die Muttersprache oder eine gut beherrschte Fremdsprache gewährleistet. Die Wiedergabe der erhobenen Befunde erfolgt schließlich in der Amtsärztlichen Stellungnahme in einer unkonventionellen Weise. Anstelle einer Angabe der Messwerte nach der Neutral-Null-Methode werden einzelne Gradzahlen erwähnt, deren Bewertung sich nicht erschließt. Obwohl die Drehbewegung des Unterarmes von "normalen" 260° auf 180° reduziert sei, wird diese Einschränkung nur als leichtgradig bewertet. Die Beugung ("ca. 100°") wird als "weitgehend normal" bezeichnet, obwohl nach Anlage Teil B Ziff. 18.13 VersMedV bereits bei einer Bewegungseinschränkung der Streckung/Beugung im Ellenbogengelenk bis 0-30-120 bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit als Bewegungseinschränkung geringen Grades mit einem GdB von 0 – 10 bewertet wird. Die Bewertung einer sogar noch um 20° stärkeren Beschränkung der Beugung mit "weitgehend normal" lässt sich unter diesen Umständen nicht ohne weiteres nachvollziehen. Auf Grund dieser Bedenken gegen den Inhalt der Amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. August 2018 kann die Richtigkeit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zumindest im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erschüttert werden. Die Einholung weiterer ärztlicher Gutachten muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In Abwägung aller widerstreitenden Interessen überwiegt daher das Interesse des Antragstellers an der baldigen Durchführung der beantragten ärztlichen Behandlung, da er unstreitig an akuten Schmerzen leidet. In diesem Zusammenhang war die überragende Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –) zu beachten. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dem Gesetzgeber kommt ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zu, die mit der Bestimmung der Höhe dessen verbunden sind, was die physische und soziale Existenz eines Menschen sichert. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –, Rn. 62). Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 (222)). Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt (BVerfG, a. a. O ..., Rn. 63). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG, a. a. O ..., Rn. 64). Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet. Maßgeblich für die Bestimmung des Existenzminimums können dabei nur die Gegebenheiten in Deutschland sein, dem Land, in dem dieses Existenzminimum gewährleistet sein muss. Daher erlaubt es die Verfassung nicht, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebedürftigen oder auf das Existenzniveau in anderen Ländern niedriger als nach den hiesigen Lebensverhältnissen geboten festzulegen (BVerfG, a. a. O ..., Rn. 67). Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren (13. Ausschuss) vom 24. Mai 1993, BTDrucks 12/5008, S. 13 f.). Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG, a. a. O ..., Rn. 95). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Leistungsversagung durch den Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Bestand haben. Es verstößt gegen die Menschenwürde des Antragstellers, ihm die von den behandelnden Ärzten als "dringlich notwendig" bzw. als "indiziert" und "empfohlen" bezeichnete Behandlung trotz unstreitiger Schmerzsymptomatik vorzuenthalten, obwohl diese Behandlungsform nach Aussage des Antragsgegners in der Antragserwiderung "in der Bundesrepublik Deutschland üblich sei". b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat insbesondere die Dringlichkeit der Durchsetzung seiner Ansprüche dargelegt, da er nach seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage ist, die dringend erforderliche Operation aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Damit ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung einer Verletzung seines Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geboten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der Form der Übernahme von Kosten für eine Operation. Der 1969 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger aus Tschetschenien. Im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatland im Jahr 2003 erlitt er eine Verletzung der Arme. Ihm wurde in den rechten Unterarm operativ Metall eingesetzt. Er reiste 2015 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Der Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt. Der Antragsteller bezieht laufende Leistungen nach dem AsylbLG, die nach § 1a AsylbLG abgesenkt sind. Der behandelnde Chirurg, Herr L., FA für Chirurgie, bestätigte am 18. Juni 2018, dass aus medizinischer Sicht die Materialentfernung am rechten Unterarm indiziert sei. Am 19. Juni 2018 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Kosten der Operation. Der Antragsgegner holte eine Stellungnahme seines Amtsärztlichen Dienstes vom 3. Juli 2018 ein, die nach Aktenlage erstellt wurde. Ein direkter Grund, warum das Material zwingend entfernt werden müsse, sei von Dr. L. auch diesmal nicht angegeben worden. Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Operation ab. Der Antragsteller erhob am 26. Juli 2018 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Die behandelnde Ärztin Dr. B., FÄ für innere Medizin, bescheinigte dem Antragsteller am 20. Juli 2018, dass das eingesetzte Metall ihm mittlerweile anhaltende große Schmerzen bereite. Er könne rechts kaum etwas mit einem Gewicht über 1 kg heben, keinerlei Belastung sei möglich. Selbst sanfte Berührung der Haut über dem Metall löse einen Schmerzreiz aus. Der Antragsteller habe auf Grund dieser Symptomatik einen hohen Leidensdruck. Eine operative Metallentfernung sei aus ihrer Sicht dringlich notwendig. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 empfahl Herr L. erneut die operative Materialentfernung. Am 22. August 2018 führte der amtsärztliche Dienst des Antragsgegners eine körperliche Untersuchung des Antragstellers durch. Die Verständigung des "quasi nicht der deutschen Sprache mächtigen" Antragstellers mit dem Amtsarzt erfolgte mit der Hilfe einer "russisch-deutsch übersetzenden Bekannten". Mit Schreiben vom 23. August 2018 stellt der Amtsärztliche Dienst des Antragsgegners fest, dass die Entfernung der Plattenosteosynthese des rechten Unterarmes nicht zwingend (sozial-)medizinisch erforderlich sei. Zum einen sei die Bewegungseinschränkung nur geringfügig eingeschränkt. Zum anderen müssten die beklagten Beschwerden nicht durch das Osteosynthesematerial verursacht sein. Es wäre diesbezüglich eine Operation ex juvantibus. Ferner bestehe ein gewisses Risiko durch die Operation. Der Antragsteller hat am 26. November 2018 vor dem Sozialgericht Dresden die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er trägt im Wesentlichen vor, er leide unter akuten Schmerzen. Diese würden durch die Entfernung des Metalls beseitigt. Ohne die Operation verbleibe der Antragsteller in einer existentiellen menschenunwürdigen Notlage. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Operation zur Materialentfernung im rechten Unterarm des Antragstellers zu übernehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsteller habe den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er sei angehört worden. Im Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung habe eine leichtgradige Einschränkung der Drehbewegung des Unterarmes festgestellt werden können. Er hätte jedoch normal gebeugt werden können. Auch grobmotorische Tätigkeiten habe der Antragsteller ausführen können. Er sei hinsichtlich des Bewegungsumfanges nicht deutlich eingeschränkt. Es sei dem amtsärztlichen Dienst unwahrscheinlich erschienen, dass sich mögliche Beschwerden durch eine Entfernung der beiden im Unterarm befindlichen Metallplatten verbessern würden. In der Bundesrepublik Deutschland sei es üblich, nach einem Heilungserfolg eine Entfernung von Osteosynthesematerial vorzunehmen. Jedoch sei kein zwingender medizinischer Grund bekannt, das Material generell wieder zu entfernen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. 1. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig die Kosten für die Operation zur Materialentfernung im rechten Unterarm des Antragstellers zu übernehmen, zulässig. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erfolg des Antrages ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung müssen gewichtige Gründe vorliegen (Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977, Az: 2 BvR 42/76). Ferner muss ein Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers handeln (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rn. 27 ff.). Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie nach gebotener summarischer Prüfung der Sachlage zur Abwendung wesentlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a) Der Anordnungsanspruch beruht auf § 4 AsylbLG. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Damit ist der Anwendungsbereich des AsylbLG eröffnet. Nach § 4 Abs. 1 AsylbLG ist zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Der Antragsteller macht glaubhaft, dass die beantragte ärztliche Behandlung zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den ärztlichen Bescheinigungen von Herrn L. vom 18. Juni 2018 und vom 23. Juli 2018 und von Dr. B. vom 20. Juli 2018. Demgegenüber ist die Amtsärztliche Stellungnahme vom 3. Juli 2018 wenig ergiebig, da sie lediglich nach Aktenlage erstellt wurde. Auch die Amtsärztliche Stellungnahme vom 23. August 2018 vermag die Glaubhaftmachung durch die Vorlage der genannten ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nicht zu erschüttern. Zwar hat der Amtsärztliche Dienst des Antragsgegners nunmehr eine körperliche Untersuchung des Antragstellers vorgenommen. Allerdings erscheint ausweislich der Amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. August 2018 bereits zweifelhaft, ob die Anamnese ordnungsgemäß durchgeführt werden konnte. Denn zu der ambulanten Begutachtung des Antragstellers, der ausweislich dieser Stellungnahme der deutschen Sprache "quasi" nicht mächtig sei, war ein professioneller Dolmetscher für die Muttersprache des Antragstellers vom Antragsgegner nicht hinzugezogen worden. Vielmehr "bediente" sich der Antragsteller "der Hilfe einer russisch-deutsch übersetzenden Bekannten". In der Folge wird eine anamnestische Angabe vom Gutachter mit einem Fragezeichen versehen ("Implantatwechsel?"), ohne dass klargestellt würde, ob eventuelle Unsicherheiten auf die Qualität der Übersetzung zurückzuführen waren. Folglich bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die für die Anamnese erforderlichen Angaben des Klägers für den Gutachter zutreffend übersetzt wurden. Dies ist mit hinreichender Sicherheit nur bei Hinzuziehung eines professionellen Dolmetschers für die Muttersprache oder eine gut beherrschte Fremdsprache gewährleistet. Die Wiedergabe der erhobenen Befunde erfolgt schließlich in der Amtsärztlichen Stellungnahme in einer unkonventionellen Weise. Anstelle einer Angabe der Messwerte nach der Neutral-Null-Methode werden einzelne Gradzahlen erwähnt, deren Bewertung sich nicht erschließt. Obwohl die Drehbewegung des Unterarmes von "normalen" 260° auf 180° reduziert sei, wird diese Einschränkung nur als leichtgradig bewertet. Die Beugung ("ca. 100°") wird als "weitgehend normal" bezeichnet, obwohl nach Anlage Teil B Ziff. 18.13 VersMedV bereits bei einer Bewegungseinschränkung der Streckung/Beugung im Ellenbogengelenk bis 0-30-120 bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit als Bewegungseinschränkung geringen Grades mit einem GdB von 0 – 10 bewertet wird. Die Bewertung einer sogar noch um 20° stärkeren Beschränkung der Beugung mit "weitgehend normal" lässt sich unter diesen Umständen nicht ohne weiteres nachvollziehen. Auf Grund dieser Bedenken gegen den Inhalt der Amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. August 2018 kann die Richtigkeit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zumindest im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erschüttert werden. Die Einholung weiterer ärztlicher Gutachten muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. In Abwägung aller widerstreitenden Interessen überwiegt daher das Interesse des Antragstellers an der baldigen Durchführung der beantragten ärztlichen Behandlung, da er unstreitig an akuten Schmerzen leidet. In diesem Zusammenhang war die überragende Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –) zu beachten. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dem Gesetzgeber kommt ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zu, die mit der Bestimmung der Höhe dessen verbunden sind, was die physische und soziale Existenz eines Menschen sichert. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10 –, Rn. 62). Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 (222)). Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt (BVerfG, a. a. O ..., Rn. 63). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (BVerfG, a. a. O ..., Rn. 64). Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet. Maßgeblich für die Bestimmung des Existenzminimums können dabei nur die Gegebenheiten in Deutschland sein, dem Land, in dem dieses Existenzminimum gewährleistet sein muss. Daher erlaubt es die Verfassung nicht, das in Deutschland zu einem menschenwürdigen Leben Notwendige unter Hinweis auf das Existenzniveau des Herkunftslandes von Hilfebedürftigen oder auf das Existenzniveau in anderen Ländern niedriger als nach den hiesigen Lebensverhältnissen geboten festzulegen (BVerfG, a. a. O ..., Rn. 67). Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren (13. Ausschuss) vom 24. Mai 1993, BTDrucks 12/5008, S. 13 f.). Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG, a. a. O ..., Rn. 95). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Leistungsversagung durch den Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Bestand haben. Es verstößt gegen die Menschenwürde des Antragstellers, ihm die von den behandelnden Ärzten als "dringlich notwendig" bzw. als "indiziert" und "empfohlen" bezeichnete Behandlung trotz unstreitiger Schmerzsymptomatik vorzuenthalten, obwohl diese Behandlungsform nach Aussage des Antragsgegners in der Antragserwiderung "in der Bundesrepublik Deutschland üblich sei". b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat insbesondere die Dringlichkeit der Durchsetzung seiner Ansprüche dargelegt, da er nach seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage ist, die dringend erforderliche Operation aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Damit ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung einer Verletzung seines Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geboten. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved