Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
49
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 49 AS 5042/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig dazu verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 06.12.2018 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30.06.2019, jeweils Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung eines Versagungsbetrages von monatlich 154,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über eine teilweise Leistungsbeschränkung infolge einer Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II].
Die am 08.02.1978 geborene Antragstellerin zu 1) ist alleinstehend und lebt gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2) bis 4), in einer Wohnung in D ... Der Antragsteller zu 2), der Sohn L., ist am 15.05.20xx geboren, während die Antragstellerin zu 3), die Tochter Ch., am 23.06.20xx geboren worden ist. Der Antragsteller zu 4), der Sohn E., ist am 07.12.20xx geboren worden. Die Familienmitglieder beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Antragsgegner laufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 16.06.2017 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.10.2017, vom 25.11.2017, vom 12.01.2018, vom 18.01.2018 und vom 22.01.2018 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018.
Nach der Darstellung der Antragstellerin zu 1) ist ihr die Identität des Vaters des Antragstellers zu 4), dem Sohn Elyas, nicht bekannt. Entsprechend der eidesstattlichen Versicherung vom 17.12.2018 sei dieser in der Diskothek Delta-Park in Essen bei einem One-Night-Stand gezeugt worden. Die Antragstellerin zu 1) habe die Diskothek mit ihrer Freundin, der Zeugin R., besucht. Sie habe viel getrunken und getanzt. In der Diskothek sei sie dann von einem Mann mit dem Namen "Harun" angesprochen worden. Nach dem Nachnamen, einer Adresse oder der Telefonnummer habe die Antragstellerin nicht gefragt; der Mann sei etwa 1,70 m groß gewesen, sportlich, Südländer mit kurzen dunklen Haaren und glattrasiert. Nachdem die Antragstellerin zu 1) mit "Harun" getanzt habe, sei sie mit ihm auf die Toilette der Diskothek gegangen. Dort sei es zum Ge-schlechtsverkehr gekommen. Danach habe "Harun" sie zu ihrer Freundin zurückbegleitet. Die Antragstellerin zu 1) habe dann darauf bestanden, die Diskothek zu verlassen und sei mit ihrer Freundin nach Hause gefahren. "Harun" habe sie an diesem Tag zum ersten und zum letzten Mal gesehen. Einige Wochen später habe die Antragstellerin erfahren, dass sie schwanger sei.
Im Sommer 2017 teilte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner das Bestehen der neuen Schwangerschaft mit und beantragte u.a. am 27.06.2017 eine Erstausstattung für Schwangere.
Nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 20.09.2017 zur Mitwirkung in Form einer Antragstellung auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz [UhVorschG] in Bezug auf die Antragstellerin zu 3), die Tochter Ch., aufgefordert hatte, stellte die Antragstellerin zu 1) einen entsprechenden Antrag für den Zeitraum ab dem 01.07.2017. Für die Antragstellerin zu 3) bewilligte das Jugendamt der Stadt D. daraufhin mit Bescheid vom 17.10.2017 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von monatlich 201,00 EUR, die seit November 2017 monatlich ausgezahlt werden. Am 05.12.2017 vereinbarten der Antragsgegner und die Unterhaltsvorschusskasse des Landes NRW für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.10.2017 einen Abtretungsvertrag nach § 33 SGB II über die Erstattung von 804,00 EUR, die in diesem Zeitraum als Vorleistung des Antragsgegners für die Unterhaltsvorschusskasse des Lan-des NRW zugunsten der Antragstellerin zu 3) gezahlt worden waren.
Am 02.01.2018 beantragte die Antragstellerin zu 1) beim Jugendamt der Stadt D. auch für den am 07.12.2017 geborenen Antragsteller zu 4), den Sohn E., Leistungen nach dem UhVorschG.
Mit Schreiben vom 22.01.2018 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, bis zum 19.02.2018 folgende Unterlagen einzureichen: - Beantragung des Unterhaltsvorschusses beim Jugendamt der Stadt D. und Mitteilung des Ergebnisses; - Einreichung der Vaterschaftsanerkennung mit vollständig ausgefüllten Anlagen. Das Schreiben enthält u.a. den Hinweis, dass Geldleistungen nach §§ 60, 66, 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I] bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entzogen werden könnten, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden würden.
Mit Schreiben vom 02.02.2018 teilte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner mit, dass sie den Antrag auf Leistungen nach dem UhVorschG bereits am 02.01.2018 gestellt habe. Sie überreichte ein auf den 30.01.2018 datiertes Schreiben, wonach ihr nur der Vorname des "Erzeugers" bekannt sei, da ihr Sohn durch einen One-Nicht-Stand entstanden sei.
Mit Schreiben des Jugendamtes vom 23.01.2018 forderte das Jugendamt die Antragstellerin zu 1) auf, bis zum 08.02.2018 einen Vorsprachetermin zur weiteren Klärung zu vereinbaren. Sie habe angeben, dass die Vaterschaft nicht feststellbar sei und detaillierte Angaben noch folgen sollten, was nicht geschehen sei. Die Antragstellerin reichte daraufhin das Schreiben vom 30.01.2018 ein. Am 15.02.2018 erfolgte eine Vorsprache der Antragstellerin beim Jugendamt der Stadt D. bei der ein Wortprotokoll gefertigt wurde.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.04.2018 lehnte das Jugendamt der Stadt Duisburg gegenüber der Antragstellerin zu 1) Leistungen nach dem UhVorschG für den Antragsteller zu 4) ab. Ein Anspruch auf die beantragte Leistung bestehe nicht, da dieser nach § 1 Abs. 3 UhVorschG ausgeschlossen sei. Danach sei ein Anspruch nach dem UhVorschG u.a. dann nicht gegeben, wenn sich der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UhVorschG bezeichnete Elternteil weigere, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich seien, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder dem Aufenthaltes des anderen Elternteiles mitzuwirken. § 1 Abs. 3 UhVorschG erlaube eine Zurechnung des Verhaltens. Der Gesetzgeber gehe von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit des Elternteiles aus. Was möglich und zumutbar sei, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Gewährung von Leistungen nach dem UhVorschG sei ausgeschlossen, da die Antragstellerin zu 1) nicht i.S.d. § 1 Abs. 3 UhVorschG an der Feststellung mitwirke. Die Antragstellerin zu 1) könne nicht glaubhaft machen, dass die vorgetragenen Umstände der Wahrheit entsprächen. Die Antragstellerin zu 1) sei vierfache Mutter und auch der Vater der Antragstellerin zu 3) sei nicht bekannt, wobei die Antragstellerin zu 1) angebe, dass auch diese aus einem One-Night-Stand stamme. Gerade wenn die Antragstellerin zu 1) angebe, dass ihre Tochter unter der Situation leide, sei nicht nachvollziehbar, dass auch der Sohn wieder unter vergleichbaren Umständen gezeugt worden sein soll. Die Schilderung des Geschlechtsverkehrs auf der Toilette in einer Diskothek sei lebensfremd und falle mit der Begründung, dass die Antragstellerin zu 1) betrunken gewesen sei, sehr knapp und nicht nachvollziehbar aus. Die Antragstellerin zu 1) wolle sich daran erinnern, die Diskothek gegen 3:00 / 4:00 Uhr verlassen zu haben, könne aber keine Angaben zum Geschlechtsverkehr machen. Auch die Schilderung, dass sich ihre stark angetrunkene Freundin nicht um sie gekümmert habe aber mit dem PKW zurück gefahren sei, sei nicht glaubhaft. Gerade die Schilderung der wesentlichen Punkte bliebe oberflächlich und ausweichend, so dass insgesamt nicht von einer glaubhaften Darstellung auszugehen sei. Mit Schreiben vom 17.05.2018 teilte das Jugendamt der Stadt D. dem Antragsgegner den Erlass des Versagungsbescheides vom 05.04.2018 mit.
Am 23.05.2018 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab Juli 2018. Mit Versagungsbescheid vom 07.06.2018 versagte der Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.07.2018 teilweise in Höhe von monatlich 154,00 EUR. Die Antragstellerin zu 1) habe einen Antrag auf Leistungen nach dem UhVorschG bei der Stadt Duisburg gestellt. Sie sei dort ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb die Leistungen nach dem UhVorschG mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.04.2018 versagt worden seien. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.01.2018 darauf hingewiesen, dass die fehlende Mitwirkung gegenüber der Stadt D. auch eine teilweise Versagung der Leistungen der Antragstellerin nach dem SGB II zur Folge habe. Wenn die Antragstellerin zu 1) ihre Mitwirkung gegenüber Leistungen nach dem UhVorschG bei der Stadt D. nachgeholt habe, werde gem. § 5 Abs. 3 S. 3 und 5 SGB II die Versagung ihrer Leistungen nach dem SGB II rückwirkend wieder aufgehoben.
Mit Bewilligungsbescheid vom 07.06.2018 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 Leistungen nach dem SGB II. Der Versagungsentscheidung trug der Antragsgegner insofern Rechnung, dass bei der Leistungsberechnung monatlich 154,00 EUR aus Unterhaltsvorschuss für die Antragstellerin zu 1) als Einkommen angerechnet worden sind. Zusammen mit 300,00 EUR Elterngeld ergebe dies – nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR - ein anrechenbares Gesamteinkommen der Antragstellerin zu 1) von 424,00 EUR. Bei den Antragstellern zu 2) bis 4) sei jeweils ein persönliches Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 194,00 EUR bzw. 200,00 EUR zu berücksichtigen, wobei bei der Antragstellerin zu 3) zusätzlich ein Einkommen aus Unterhaltsvorschuss von 205,00 EUR zu berücksichtigen sei. Dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.230,25 EUR stünde ein personenbezogenes Gesamteinkommen der Antragsteller zu 2) bis 4) von 793,00 EUR gegenüber (200,00 EUR Kindergeld + 194,00 EUR Kindergeld * 2 Personen + 205,00 EUR Unterhaltsvorschuss). Das verteilbare Ein-kommen der Antragstellerin zu 1) von 424,00 EUR sei insofern jeweils anzurechnen: - auf den Bedarf der Antragstellerin zu 1) von 698,51 EUR anteilig mit 260,77 EUR; - auf den Bedarf des Antragstellers zu 2) von 234,75 EUR anteilig mit 87,64 EUR; - auf den Bedarf der Antragstellerin zu 3) von 29,75 EUR anteilig mit 11,11 EUR; - auf den Bedarf des Antragstellers zu 4) von 172,75 EUR anteilig mit 64,49 EUR. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 wurde ein Wegfall des Elterngeldes der Antragstellerin zu 1) in der Weise berücksichtigt, dass als Einkommen der Antragstellerin zu 1) lediglich 154,00 EUR Unterhaltsvorschuss berücksichtigt worden sind, die – nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR - anteilig auf die individuellen Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder angerechnet worden sind.
Die Antragstellerin zu 1) erhob am 21.06.2018 gegen den "Weiterbewilligungsbescheid vom 7.6.2018" beim Antragsgegner Widerspruch. Es stimme nicht, dass sie ihrer Mitwir-kungspflicht gegenüber der UhVorschG-Stelle nicht nachgekommen sei. Sie habe alle Termine wahrgenommen und eine eidesstattliche Versicherung abgelegt, dass ihr Sohn aus einem One-Night-Stand entstanden sei und sie Nachnamen und Wohnort des Kindesvaters nicht kenne. Sie sei total unter Druck gesetzt worden und habe teilweise keine Worte mehr gefunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2018, der in seinem Betreff als "teilweise Versagung von Leistungen und Änderungsbescheid vom 07.06.2018" bezeichnet wird, wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf die weitere Begründung des Widerspruchsbescheides wird verwiesen. Hiergegen erhoben die Antragsteller vor dem SG Duisburg am 02.08.2018 Hauptsacheklage, die gegenwärtig unter dem Aktenzeichen S 49 AS 3140/18 anhängig ist.
Am 09.08.2018 stellte die Antragstellerin zu 1) beim Jugendamt der Stadt D. einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] hinsichtlich des Bescheides vom 05.04.2018. Nachdem eine Abänderung des Bescheides im Überprüfungsverfahren abgelehnt worden ist, erhoben die Antragsteller am 14.11.2018 beim Jugendamt der Stadt D. Widerspruch, über den bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht entschieden worden ist.
Mit Schreiben vom 26.11.2018 forderten die Antragsteller den Antragsgegner erfolglos – unter Hinweis auf die sonstige Einleitung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens - au-ßergerichtlich auf, bis zum 30.11.2018 vorläufige Leistungen zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 06.12.2018, das beim SG Duisburg am selben Tag eingegangen ist, haben die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie hätten Ansprüche auf Leistungen von weiteren 154,00 EUR. Die gesamte Bedarfsgemeinschaft sei anspruchsberechtigt, weil möglicherweise alle Mitglieder höhere Leistungsansprüche hätten. Der Antragsgegner berufe sich zu Unrecht auf ein Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 SGB II. Die Versagungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Es liege keine Mitwirkungspflichtverletzung vor, weil die Antragstellerin zu 1) gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse nicht unzureichend mitgewirkt habe. Es sei fraglich, zu welchem Zeitpunkt eine Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Antragsgegner erfolgt sei. Auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs könne nicht abgestellt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu 1) gegenüber Unterhaltsvorschusskasse oder Antragsgegner bestanden hätten. Bzgl. des nächstmöglichen Zeitpunktes der Antragsstellung bei der Unterhaltsvorschusskasse sei fraglich, was die Antragstellerin zu 1) konkret mit Aussicht auf Erfolg hätte tun können und müs-sen. Dies gelte auch für den letzten denkbaren Zeitpunkt nach Antragstellung bzw. Ablehnung der Unterhaltsvorschussleistung. Denn dann könne es nur noch darum gehen, ob der Antragstellerin zu 1) nach Feststellung der Schwangerschaft eine Überprüfung möglich gewesen wäre, ob es sich bei dem Kindesvater um eine Person handelt, die in der fraglichen Diskothek häufiger verkehre. Hierzu habe die Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit über soziale Netzwerke und im Internet nach dem Kindesvater gesucht. Die Suche gestalte sich jedoch als schwierig, weil die Antragstellerin zu 1) drei Kinder habe. Vor und nach der Geburt habe die Antragstellerin zu 1) zunächst keine Versuche unternommen den Kindesvater zu ermitteln. Das habe sich dann geändert. Seit Juli 2018 suche die Antragstellerin zu 1) aktiv nach dem Kindesvater. Die Antragstellerin zu 1) ha-be jedenfalls die Mitwirkungspflichten erfüllt, soweit es ihr möglich gewesen wäre. Sie habe den ihr allein bekannten Vornamen des möglichen Erzeugers angegeben und mit-geteilt, dass kein Kontakt zu ihm bestehe. Es sei nicht erkennbar, was sie noch hätte tun müssen. Darüber hinaus sei fraglich, ob § 5 Abs. 3 SGB II überhaupt anwendbar sei. Denn diese Vorschrift setze voraus, dass der Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen Leis-tungsantrag nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II nicht stelle. Hier habe aber die Antragstellerin zu 1) den entsprechenden Antrag selbst gestellt. Sie habe ihre Mitwirkungspflichten auch nicht dadurch verletzt, weil sie kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Unterhaltsvorschusskasse eingereicht habe. Dies hätte der Antragsgegner nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II auch selbst tun können - und nach Ansicht der Antragsteller auch tun müssen. Darüber hinaus sei die Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners fehlerhaft. In der Mitwirkungsaufforderung vom 20.09.2017 habe der Antragsgegner nicht auf die Rechtsfolge hingewiesen, dass bei einer Versagungsentscheidung der Unterhaltsvorschusskasse die Leistungen des Beklagten teilweise versagt werden könnten. Darauf habe der Antragsgegner nach § 5 Abs. 3 S. 4 SGB II aber aufmerksam machen müssen. Schließlich seien auch die Folgen der Entscheidung des Antragsgegners unverhältnismäßig, da dies insbesondere den Antragsteller zu 4) übermäßig hart treffe. Der Antragsgegner mindere wegen einer angeblichen Pflichtverletzung der Mutter die Leistungen des Antragstellers zu 4), ohne etwas zu einem angeblichen Verschulden oder einer vorherigen Belehrung über diese Rechtsfolge auszuführen. Infolgedessen erhalte der An-tragsteller zu 4) statt 240,00 EUR Regelbedarf nur noch 86,00 EUR. Dies stelle eine Kürzung um 64 % dar. Da die Unterhaltsvorschussleistungen über mehrere Jahre erbracht werden würden, bewirke dies eine verfassungswidrige Absenkung des Regelbedarfes über einen langfristigen Zeitraum. Den Antragstellern sei nicht zuzumuten den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, so dass ein Anordnungsgrund gegeben sei. Es gehe um eine massive Leistungskürzung, welche in das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum eingreife. Die Kürzung um monatlich 154,00 EUR sei erheblich und auf Dauer angelegt. Insofern sei ein Eilverfahren notwendig.
Die Antragsteller beantragen mit Schriftsatz vom 06.12.2018,
den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung des Klageverfahrens S 49 AS 3140/18 vorläufig weiter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von weiteren 154,00 EUR monatlich zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 10.12.2018,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragsteller hätten alle anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Antragstellerin zu 1) den Kindesvater nicht angeben könne. Der Umstand, dass sie nach diesem erfolglos gesucht habe, könne nicht zu Lasten des Antragsgegners gewertet werden. Dies falle ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin zu 1). Entscheidend sei, dass die Antragstellerin zu 1) die Identität des Kindesvaters nicht benennen könne. Auf den Zeitpunkt der Mitwirkungspflichtverletzung komme es so gesehen nicht an. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 20.09.2017 darauf hingewiesen worden, dass sie geringere Leistungen erhalte, falls sie ihre Mitwirkungspflichten verletze. Entgegen der eidesstattlichen Versicherung habe die Antragstellerin zu 1) noch im Widerspruchsverfahren vorgetragen keinerlei Nachforschungen getätigt zu haben. Insofern sei der Wert der Versicherung wegen des eindeutig abgeänderten Vortrages sehr fraglich. Wenn die Antragstellerin zu 1) erst seit Juli 2018 aktiv nach dem Kindesvater suche, sei ihr ursprünglicher Antrag zu Recht mangels Mitwirkung abgelehnt worden. Die frühere Suche über das Internet sei auch während der Schwangerschaft bereits möglich gewesen. Die Antragstellerin zu 1) habe die Chancen durch die verstrichene Zeit verschlechtert den Kindesvater noch ausfindig zu machen, sofern dies überhaupt ernsthaft beabsichtigt gewesen sei. Diese Fragen seien jedoch maßgeblich in einem Verfahren gegen die Unterhaltsvorschusskasse zu klären. Der Antragsgegner sei jedenfalls an die dort getroffene Entscheidung rechtlich gebunden. Zudem würden die Antragsteller Leistungen erhalten, so dass nur die in Abzug gebrachten 154,00 EUR streitgegenständlich seien. Insofern sei keine Eilbedürftigkeit gegeben. Eine daraus resultierende wirtschaftliche Notlage sei nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 haben die Antragsteller eine Bescheinigung des Jugendamtes der Stadt D. nach § 58a Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VIII] zum Verfahren eingereicht. Hiernach bestehen für den Antragsteller zu 4) weder Eintragungen im Sorgeregister über Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] noch sei eine gerichtliche Entscheidung registriert, mit der die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden wäre.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R.; wegen der Ergebnisse der Zeugenbefragung wird auf das Sitzungsprotokoll zum Erörterungstermin vom 08.02.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte des Antragsgegners sowie der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 49 AS 3140/18 Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] statthafte Eilantrag der Antragsteller ist zulässig (1.) und begründet (2.). Hinsichtlich der zeitlichen Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bleibt das Gericht jedoch hinter der Forderung der Antragsteller zurück (3.).
1. Der Eilantrag ist als Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft und im Übrigen hinsichtlich aller Antragsteller zulässig.
a) Für das Begehren der Antragsteller, entgegen der Bescheide vom 07.06.2018 die sofortige Auszahlung der Leistungen zu erreichen, welche ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag von monatlich 154,00 EUR zu gewähren wären, ist insgesamt die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft.
aa) Gegen den entgegenstehenden Bewilligungsbescheid vom 07.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2018, mit dem der Versagungsbetrag von monatlich 154,00 EUR leistungsrechtlich in Abzug gebracht wird, ist die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft. Denn § 86 Abs. 2 S. 2 SGG ist grundsätzlich nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache eine andere Klageart als die isolierte Anfechtungsklage gegeben ist, weil sich bei dieser der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG richtet (allgemeine Ansicht; vgl. nur: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.09.2018 – L 2 AS 1143/18 B ER, juris, Rn. 14; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 24, 26 m.w.N.). In dem anhängigen Hauptsacheverfahren S 49 AS 3140/18 ist diesbezüglich eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) statthaft, so dass hier kein Fall eines vorrangigen einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG vorliegt (Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, § 86b, Rn. 37 m.w.N.).
Streitgegenständlich ist dabei im Hinblick auf die begehrte Regelungsanordnung der Zeitraum ab Eilantragstellung bei Gericht, dem 06.12.2018. Maßgeblich für den Beginn einer Regelungsanordnung ist der Tag der Antragstellung bei Gericht, da im einstweiligen Rechtsschutz eine Verpflichtung des Antragsgegners für Zeiträume, die vor der Antragstellung bei Gericht liegen, grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. zur ausführlichen Herleitung: Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rn. 259 m.w.N.).
bb) Hinsichtlich des Versagungsbescheides vom 07.06.2018, mit dem unter Bezugnah-me auf § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II eine Versagungsentscheidung in Höhe von monatlich 154,00 EUR getroffen wird - und der entsprechend der Betreffzeile des Wider-spruchsbescheides vom 02.07.2018 ebenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen ist -, ist in dem Hauptsacheverfahren S 49 AS 3140/18 eine isolierte Anfech-tungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft. Bei einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I ist nicht der materielle Anspruch selbst streitgegenständlich, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren, während der Abschluss der materiell-rechtlichen Prüfung in der Sache noch aussteht (vgl. hierzu: BSG, Urt. vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R, juris, Rn. 12; BSG, Urt. v. Beschl. v. 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B, juris, Rn. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.09.2018 – L 2 AS 1143/18 B ER, juris, Rn. 14; Bayerisches LSG, Beschl. vom 14.11.2017 - L 11 AS 368/17, juris, Rn. 16; Sichert, in: Hauck/Noftz, SGB, 11/11, § 66 SGB I, Rn. 44; Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 66 SGB I, Rn. 73 – "Im gerichtlichen Verfahren ist zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, die im Falle der Leistungsversagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, da eine Verwaltungsentscheidung über den Leistungsanspruch gerade noch nicht getroffen worden ist. Die Ablehnung eines Leistungsantrags wegen fehlender Mitwirkung führt nur zur Überprüfung der Versagungsvoraussetzungen des §§ 66 SGB I, mangels einer Sachentscheidung der Behörde über das Leistungsbegehren nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen durch das Gericht."; differen-zierend: BSG, Urt. v. 24.11.1987 – 3 RK 11/87, juris, Rn. 21; Lilge, in: Lilge, SGB I, 4. Aufl. 2016, § 66 Folgen fehlender Mitwirkung, Rn. 51 m.w.N.). Gründe, warum diese Recht-sprechung nicht auch für eine Hauptsacheklage gegen eine Versagungsentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II gelten sollte, sind nicht ersichtlich.
Obwohl insofern im Hauptsacheverfahren nur eine isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft ist, richtet sich der Eilrechtsschutz gegen Versagungsent-scheidungen nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I nicht nach § 86b Abs. 1 SGG. Entsprechend der überwiegend vertretenen Ansicht ist von einer Statthaftigkeit der Regelungs-anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auszugehen, wobei der Eilantrag nur dann be-gründet sein kann, wenn der – inzident zu prüfende - erlassene Versagungsbescheid rechtswidrig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.09.2018 – L 2 AS 1143/18 B ER, juris, Rn. 14 f.; Thüringer LSG, Beschl. v. 20.09.2012 – L 4 AS 674/12 B ER, juris, Rn. 4 f. m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B ER, juris, Rn. 8; Bayerisches LSG, Beschl. v. 21.04.2016 - L 7 AS 160/16 B ER, juris, Rn. 20; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 29b; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, § 86b, Rn. 20a m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an.
Sofern die Gegenansicht davon ausgeht, dass analog § 56 SGG eine Kombination aus einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II gegen den Versagungsbescheid zusammen mit einem An-trag auf Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGG auf Leistungen statthaft wäre (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2010 – L 7 AS 304/10 ER-B, juris, Rn. 3; SG Berlin, Beschl. v. 10.11.2010 – S 128 AS 33271/10 ER, juris, Rn. 15, 19; SG Bremen, Beschl. v. 01.10.2010 – S 18 AS 1928/10 ER, juris, Rn. 12, juris), überzeugt diese An-nahme nicht. Im Fall eines Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I ist § 39 Nr. 1 SGB II – anders als in den Fällen eines Entziehungsbescheides nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGB I – nicht anwendbar (vgl. Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39, Rn. 13 f.; Sichert, in: Hauck/Noftz, SGB, 11/11, § 66 SGB I, Rn. 47 m.w.N.), da insbesondere keine erforderliche Aufhebung, Rücknahme bzw. Widerruf oder Entziehung einer bereits ergangenen Bewilligungsentscheidung vorliegt. Ein Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I stellt keine Entscheidung über die beantragte Leistung dar, sondern enthält lediglich die Regelung, dass der Leistungsträger bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung des Antragstellers von weiteren Ermittlungen und einer Bescheidung des Leistungsantrags in der Sache absehen darf (BSG, Urt. v. 25.10.1988 – 7 RAr 70/87; BSG, Urt. v. 17.02.2004 – B 1 Kr 4/02 R; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R). Der einstweiligen Rechtsschutz kann sich in diesen Fällen nicht darauf beschränken, entsprechend § 86b Abs. 1 S. 1 SGG die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes festzustellen, auch wenn als Hauptsacheklage gegen einen Versagungsbescheid allein die Anfechtungsklage statthaft ist, ohne dass damit unmittelbar in der Hauptsache eine Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers durchgesetzt werden könnte. Zur Wahrung des gebotenen effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz [GG] ist darüber hinaus ausnahmsweise das einstweilige Rechts-schutzbegehren über den Gegenstand der Hauptsache - auch im Wege der Regelungs-anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf ein vorläufiges Verpflichtungsbegehren - zu erweitern, obwohl dieses eigentlich erst im sich ggf. anschließenden Verfahren mit Sa-chentscheidung in der Hauptsache durchgesetzt werden kann (Thüringer LSG, Beschl. v. 20.09.2012 – L 4 AS 674/12 B ER, juris, Rn. 5 m.w.N.).
Wenn sich der Eilrechtsschutz gegen eine Versagungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG richtet, kann aus denselben Erwägungen nichts anders gelten, wenn - wie hier - eine Versagungsentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II gegeben ist. Auch bei einer Versagung nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II wird die eigentliche abschließende Sachentscheidung nicht getroffen (vgl. insbesondere die Nachholungsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 3, S. 5 SGB II), so dass die Interessenlage mit der Situation einer Versagungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I vergleichbar ist.
cc) Ein Eilrechtsschutz ist auch nicht wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Bescheide vom 07.06.2018 ausgeschlossen. Ob eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG unzulässig oder unbegründet ist, wenn dem Eilbegehren ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegensteht (vgl. hierzu ausführlich m.w.N. zu den verschiedenen Ansichten: Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 302 ff.), kann das Gericht dahingestellt lassen.
Im vorliegenden Fall ist weder der Bewilligungs- noch der Versagungsbescheid vom 07.06.2018 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 1) vom 21.06.2018 richtete sich zwar nach dem Wortlaut nur gegen den Bewilligungsbescheid vom 07.06.2018. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (analog §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ist ihr Widerspruch jedoch auch als gleichzeitiger Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 07.06.2018 zu verstehen. Der Versagungsbescheid liegt der ausdrücklich angegriffenen Leistungsentscheidung zugrunde und auch die Begründung des Widerspruchs richtet gerade gegen die Annahme einer Mitwirkungspflichtverletzung, wie sie im Versagungsbescheid dargestellt worden ist. Da das Begehren der Antragstellerin zu 1), die damals im Widerspruchsverfahren auch noch nicht anwaltlich vertretenen gewesen war, auf Änderung der Bewilligungsentscheidung gerichtet ist und inhaltlich insofern die gleichzeitige Änderung der Versagungsentscheidung umfasst, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1) seinerzeit umfassend gegen beide Bescheide vom 07.06.2018 Widerspruch erhoben hat. Denn auch im Widerspruchsverfahren erfolgt die Auslegung des Widerspruchsbegehren unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. Gall, in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 83 SGG, Rn. 12 – "Der Widerspruch ist unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Dabei ist der Antrag nach dem Meistbegünstigungsprinzip derart auszulegen, dass das Begehren des Widerspruchsführers möglichst weitgehend zum Tragen kommt."). In diesem Sinne hat der Antragsgegner die Widerspruchserhebung auch tatsächlich verstanden, da nach der Betreffzeile des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2018 sowohl über die "teilweise Versagung von Leistungen" (den Versagungsbescheid vom 07.06.2018) als auch den "Änderungsbescheid vom 07.06.2018" (gemeint ist der Bewilligungsbescheid vom 07.06.2018) i.S.v. zwei Widerspruchsgegenständen entschieden worden ist. Gegen die beiden Bescheide vom 07.06.2018 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2018 haben die Antragsteller dann zum Aktenzeichen S 49 AS 3140/18 fristgerecht eine nicht offensichtlich unzulässige Hauptsacheklage erhoben, so dass kein Bescheid vom 07.06.2018 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist.
Auf die Frage inwiefern der Bewilligungs- und der Versagungsbescheid vom 07.06.2018 ohnehin als sog. einheitlicher Bescheid i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzusehen sind (vgl. zu dieser Rechtsfigur allgemein: BSG, Urt. v. 05.08.2015 – B 4 AS 9/15 R, juris, Rn. 11 m.w.N. i.a.Z.), kommt es daher nicht an.
b) Die Antragsteller sind als Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft auch alle antragsbefugt analog § 54 Abs. 1 S. 2 SGG, da sie durch die Bescheidung des Antragsgegners jeweils individuell in ihren eigenen Rechten betroffen sind (vgl. zur Notwendigkeit einer eigenen Antragsbefugnis: Wahrendorf, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz: SGG, 1. Auflage 2014, § 86b SGG, Rn. 164).
Die Betroffenheit der jeweiligen Individualrechte aller Antragsteller ergibt sich aus der Umsetzung der Versagungsentscheidung über 154,00 EUR. Denn der Versagungsbetrag in Höhe von 154,00 EUR ist leistungsrechtlich in der Form umgesetzt worden, dass der An-tragsgegner in dem Bescheid vom 07.06.2018 von einem entsprechenden Monatsein-kommen der Antragstellerin zu 1) ausgegangen ist, welches – nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR - in Höhe von 124,00 EUR entsprechend dem jeweiligen Hilfebedarfsanteil der Antragsteller leistungsmindernd auf die jeweiligen Leistungsansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet worden ist. Entgegen des Vortrages der Antragsteller ist daher nicht eine Kürzung in Bezug auf die Leistungsrechte des Antragstellers zu 4) erfolgt, sondern bei allen Antragstellern sind infolge der Anrechnung die individuellen Leistungen herabgesetzt worden. Dabei fällt die Leistungsbeschränkung infolge der Anrechnung als Einkommens bei der Antragstellerin zu 1) am deutlichsten aus, da ihr jeweiliger Anteil am Hilfebedarf prozentual ebenfalls den größten Umfang hat. Diese Umsetzung gilt sowohl für die Zeiten, in denen daneben noch zusätz-liches Einkommen der Antragstellerin zu 1) in Form von Elterngeld berücksichtigt worden ist (bis 31.12.2018), als auch für die Zeiten nach Wegfall des Elterngeldes (ab dem 01.01.2019).
c) Für die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnisses, da sich die Antragsteller zur Abhilfe seiner Beschwer zuvor außergerichtlich mit Schriftsatz vom 26.11.2018 an den Antragsgegner gewandt haben. Auch im Rahmen einer Eilantragstellung besteht nur dann ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine vorherige, außergerichtliche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde erfolgt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.03.2006 – L 20 B 7/06 AS, juris, Rn. 3; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 26b m.w.N.). Diesen Anforderungen ist regelmäßig erst dann Genüge getan, wenn der Behörde zuvor - ggf. unter einer sehr kurzen Fristsetzung - die (ungenutzte) Möglichkeit zur außergerichtlichen Abhilfe der konkreten Beschwer auf der Grundlage der mitgeteilten Sachverhaltsumstände eingeräumt worden ist, auf die eine Einleitung des gerichtlichen Eilverfahren gestützt wird. Zwar ist die im Schriftsatz vom 26.11.2018 gesetzte Frist bis zum 30.11.2018 vergleichsweise knapp bemessen gewesen. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles konnten die Antragsteller nach erfolglosem Abschluss des Widerspruchsverfahrens bei unveränderter Sachlage jedoch davon ausgehen, dass eine Abhilfeentscheidung durch den Antragsgegner auch bei einer längeren Wartefrist als bis zum 30.11.2018 nicht mehr erfolgen würde, wenn dieser nicht innerhalb der kurzen Frist seine Abhilfebereitschaft signalisiert. Da der Antragsgegner außergerichtlich keine Bereitschaft zur Änderung seiner Entscheidung erkennen ließ, durften die Antragsteller bei Eilantragstellung am 06.12.2018 von einer Notwendigkeit der Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Durchsetzung ihres Begehrens ausgehen.
2. Der Antrag auf Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist begründet, da Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO].
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zu Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wenn die Hauptsacheklage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 29). Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 29a).
Im vorliegenden Fall sind Anordnungsanspruch und –grund durch die Antragsteller glaubhaft gemacht.
a) Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht.
Die Prüfung eines Anordnungsanspruchs erfolgt bei Versagungsbescheiden abweichend in der Form, dass zunächst die Rechtswidrigkeit der fraglichen Versagungsentscheidung summarisch zu prüfen ist, bevor nur bei summarischer Feststellung einer Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung im Anschluss noch geprüft werden muss, inwiefern den Antragsteller die geltend gemachten Leistungen nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich zustehen. Diese Prüfungsreihenfolge ergibt sich aus der auch materiell-rechtlichen Dimension eines Eilantrages, wenn – wie hier (s.o.) – von der Statt-haftigkeit einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ausgegangen wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.09.2018 – L 2 AS 1143/18 B ER, juris Rn. 15 – "Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist dann allerdings, dass nicht nur die Versagung wegen mangelnder Mitwirkung rechtswidrig ist, sondern der Antragsteller zudem auch glaubhaft gemacht hat, dass die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Leistungen auch vorliegen, weil die Aufhebung des Versagungsbescheides noch nicht zur Leistungsbewilligung führt, wenn dieser - wie hier - nicht in einen bereits bewilligten Leistungszeitraum eingreift, sondern über einen Leistungsanspruch in einem anstehenden Bewilligungszeitraum erstmals zu entscheiden ist.").
aa) Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) ist nach summarischer Prüfung sowohl von ei-ner Rechtswidrigkeit der Versagungsentscheidung vom 07.06.2018 auszugehen (1) als auch von einer materiellen Berechtigung auf Leistungen nach dem SGB II, ohne dass hierbei Versagungsbeträge in Abzug zu bringen wären (2).
(1) Die Versagungsentscheidung des Antragsgegners vom 07.06.2018 über 154,00 EUR monatlich erscheint nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Dabei kann das Gericht dahingestellt lassen, inwiefern sich hier eine Rechtswidrigkeit der Versagungsentscheidung bereits aus dem Unterlassen einer nach § 24 Abs. 1 SGB X notwendigen Anhörung vor Erlass der Versagungsentscheidung ergibt. Sofern der Antragsgegner sich für die Versagungsentscheidung auf § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II in der Fassung des Rechtsvereinfachungsgesetz vom 26.07.2016 stützt (BGBl. I 2016, S. 1824, 1825), welche zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, sind jedenfalls die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.
Nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können Grundsicherungsträger den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf vorrangige Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Grundsicherungsträger verstrichen sind, wirkt nach § 5 Abs. 3 S. 2 SGB II grundsätzlich nicht gegen sie. Wenn eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt worden sind, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Per-son ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 SGB I gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist dabei nach § 5 Abs. 3 S. 4 SGB II nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 5 SGB II ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben, wenn die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt wird. Die Sätze 3 bis 5 sollen nach § 5 Abs. 3 S. 6 SGB II nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gelten.
Sofern sich der Antragsgegner für die Rechtmäßigkeit seiner Versagungsentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II darauf beruft, dass infolge einer bestandskräftigen Versagungsentscheidung der Unterhaltsvorschusskasse nach § 66 SGB I vom 05.04.2018 wegen einer mangelnden Mitwirkung der Antragstellerin zu 1) eine Versagung der Leistungen nach dem SGB II erfolgen müsse, hält das Gericht diese Rechtsanwendung im vorliegenden Fall der Antragsteller für rechtsfehlerhaft.
Eine Versagungsentscheidung § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist im vorliegenden Fall tatbestandlich ausgeschlossen, da weder eine erforderliche Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II gegeben ist, noch eine Versagungs- oder Entziehungsentscheidung i.S.d. § 66 SGB I der Unterhaltsvorschusskasse vorliegt, noch eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung nach § 5 Abs. 3 S. 4 SGB II gegeben ist.
- Eine Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II scheidet im vorliegenden Fall aus, weil hier keine Antragstellung durch den Antragsgegner nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II erfolgt ist, wie sie bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderlich ist. Ein Vorgehen des Grundsicherungsträgers nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen der - später versagte - Antrag auf vorrangige Leistungen bei dem anderen Leistungsträger gerade nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II durch den Grundsicherungsträger selbst gestellt worden ist (so auch: Stachnow-Meyerhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 5, Rn. 92.1; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB, 07/18, § 5 SGB II, Rn. 168 f. – "Damit ist im Rahmen der nunmehr deutlichen gesetzlichen Systematik ausgeschlossen, dass der Grundsicherungsträger auch ohne eigene Antragstellung Leistungen auf der Grundlage des § 66 SGB I verweigert oder entzieht, weil der Leistungsberechtigte nach der Aufforderung durch den Grundsicherungsträger gegenüber dem anderen Träger seine Mitwirkungspflichten verletzt."). Hier hatte die Antragstellerin zu 1) allerdings den Antrag auf Leistungen für den Antragsteller zu 4) nach dem UhVorschG bei der Unterhaltsvorschusskasse bereits am 02.01.2018 gestellt, bevor überhaupt nur die entsprechende Aufforderung zur Antragstellung durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 22.01.2018 erfolgt war. Da die Antragstellerin zu 1) den Antrag tatsächlich selbst bei der Unterhaltsvorschusskasse gestellt hat, liegt erst recht liegt kein Fall des § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II vor, wonach gerade erst infolge eines Unterlassen der eigenen Antragsstellung des Leistungsberechtigten eine Antragstellung durch den Grundsicherungsträger möglich wird, welche dann für und gegen den Leistungsberechtigten wirkt.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist auch nicht analog auf den Fall anwendbar, dass nach einer eigenen Antragstellung des Leistungsberechtigten infolge von Mitwirkungsverletzungen eine Versagungsentscheidung des anderen Leistungsträgers ergeht. Denn es fehlt diesbezüglich an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes in Bezug auf weitere Anwendungsfälle einer Leistungsversagung (Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB, 07/18, § 5 SGB II, Rn. 169 – "Dass neben Abs. 3 Satz 3 noch eine weitere Möglichkeit der Leistungsversagung bzw. des Leistungsentzuges bestehen soll, kann Absatz 3 weder im Wortlaut noch in seinem Systemzusammenhang mit § 66 SGB I entnommen werden."). Aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ergibt sich deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung nur die Fälle erfassen wollte, in denen infolge einer ersten Mitwirkungspflichtverletzung des Leistungsberechtigten die Antragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II erfolgt ist und dann infolge einer zweiten Mitwirkungspflichtverletzung durch den anderen Leistungsträger eine Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I getroffen wird. Erst das kumulative Zusammentreffen dieser zwei Verstöße des Leistungsberechtigten gegen Mitwirkungspflichten soll die Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II rechtfertigen (BT-Drs. 18/8909, S. 28 – "Es bedarf daher einer rechtssicheren Lösung, die die Jobcenter in die Lage versetzt, die Verfolgung vorrangiger Ansprüche wirksam einzufordern. Daher werden die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Anträge auf vorrangige Sozialleistungen zu stellen, und die Möglichkeit der Jobcenter, selbst Anträge stellen zu können, im neuen Satz 3 ergänzt. Die Jobcenter haben die Grundsicherungsleistungen im Falle eines Antrages des Jobcenters und einer bestandskräftigen Entscheidung des anderen Trägers über die Versagung der vorrangigen Leistungen nach § 66 SGB I so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem anderen Träger nach den §§ 60 bis 64 SGB I nachgekommen sind. [ ] Die neue ergänzende Regelung ist auch zumutbar, weil die Leistungsberechtigten im Fall der teilweisen oder gänzlichen Versagung oder Entziehung es selbst in der Hand haben, die erforderlichen Anträge zu stellen bzw. die entscheidungserheblichen Antragsunterlagen kurzfristig vorzulegen. Erst wenn beide Pflichten nicht erfüllt werden und eine entsprechenden Belehrung erfolgte, entziehen oder versagen die Jobcenter die Leistungen ganz oder teilweise, um sie bei nachträglicher Pflichtenerfüllung durch die Leistungsberechtigten nachzuzahlen."). Bei einer eigenen Antragsstellung durch den Leistungsberechtigten, mit der dieser einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II gerade Folge geleistet hat, ist die wiederholte Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht gegeben, die für eine Anwendung von § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II vorausgesetzt wird.
- Daneben ist mit dem bestandskräftigen Bescheid der Unterhaltsvorschusskasse vom 05.04.2018 auch kein für die Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II erforderlicher Versagungs- oder Entziehungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I gegeben. Stattdessen liegt ein materieller Ablehnungsbescheid bzgl. der Leistungen nach dem UhVorschG vor. Aus dem Bescheid vom 05.04.2018 wird deutlich, dass wegen einer mangelnden Mitwirkung der Antragstellerin zu 1) über § 1 Abs. 3 UhVorschG eine Ablehnungsentscheidung getroffen worden ist, welche den UhVorschG-Anspruch materiell-rechtlich abschließend verneint, und keine zeitlich begrenzte Versagungs- / Entziehungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen einer Ver-letzung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I. Sofern eine materielle Ablehnungsentscheidung nach § 1 Abs. 3 UhVorschG getroffen worden ist, kommt eine Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht in Betracht (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 08.06.2017 – L 6 AS 78/17 B ER, juris, Rn. 19 – "Zweifel an der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II ergeben sich daraus, dass diese Vorschrift tatbestandlich eine Leistungsversagung mangels hinreichender Mitwirkung durch den Träger der vorrangigen Leistung verlangt. Die Weigerung, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, führt allerdings zum Nichtbestehen des Anspruchs (§ 1 Abs. 3 UhVorschG), weshalb der Antrag der Antragstellerin zu 1. auch hier mit Bescheid vom 9. März 2017 in der Sache abgelehnt (und die Leistung nicht lediglich versagt) worden ist [ ]."; Burkiczak, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 51. Edition, Stand: 01.12.2018, § 5 SGB II, Rn. 7; Groth/Siebel-Huffmann, Das 9. SGB-II-Änderungsgesetz – Rechtsvereinfachung, NJW 2016, 3404, 3404 – "Die Umsetzung bietet den Jobcentern aber kein effektives Instrumentarium: Für zwei Hauptanwendungsfälle, in denen die Beantragung vorrangiger Leistungen mit Nachteilen für die leistungsberechtigten Personen verbunden ist, ist sie nicht anwendbar: Für vorzeitige (abschlagsbehaftete) Altersrenten folgt dies bereits aus § 5 III 6 SGB II, für den Unterhaltsvorschuss daraus, dass mangelnde Mitwirkung zur Ablehnung des Anspruchs – und nicht nur zur Versagung – berechtigt (§ 1 III UhVorschG).").
Demgegenüber kann auch nicht eingewandt werden, dass § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II neben den Fällen der Versagungs- oder Entziehungsentscheidung erst recht auf materiell-rechtliche Ablehnungsentscheidungen des anderen Leistungsträgers an-wendbar wäre. Der Gesetzgeber hat mit § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II eine Sonderregelung neu geschaffen, mit der auf das praktische Problem reagiert werden sollte, dass nach einer über § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II erzwungene Antragstellung durch den Grundsicherungsträger eine Leistungsgewährung dennoch durch den Leistungsberechtigten vereitelt wird, weil dieser dann im Verfahren auf vorrangige Leistungen nicht ausreichend mitwirkt, so dass ein möglicher Rechtsschutz des Grundsicherungsträger gegen die rechtmäßigen Versagungs- oder Entziehungsentscheidungen regelmäßig erfolglos bleiben wird (vgl. BT-Drs. 18/8909, S. 28). § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist insofern eine eng auszulegende Sonderregelung, deren Ausdehnbarkeit auf Ablehnungsentscheidungen bereits fraglich ist, weil der Gesetzgeber diese Konstellation bei der Schaffung der Norm gar nicht vor Augen hatte. Für eine Ausdehnung auf rechtswidrige Ablehnungsentscheidungen ist jedenfalls kein praktisches Bedürfnis erkennbar, weil der Grundsicherungsträger dann entweder nach dem SGB II Hilfe leisten kann und versuchen kann, gegenüber dem anderen Leistungsträger eine Kostenerstattung gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend zu machen, oder aber das Verfahren fortführen kann, einschließlich der Einlegung etwa erforderlicher förmlicher Rechtsbehelfe (vgl. hierzu insgesamt: Jüttner, in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 58. UPD 12/2018, § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen, Rn. 36). Eine Übertragung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II auf Ablehnungsentscheidungen kann insofern nur dann näher in Betracht kommt, wenn infolge einer für den Grundsicherungsträger nicht beeinflussbaren Unterlassung von Mitwirkungshandlungen des Leistungsberechtigten eine rechtmäßige materielle Ablehnungsentscheidung durch den anderen Leistungsträger getroffen wird. Gerade für diesen Fall überzeugt aber eine (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht. Denn zum Einen würde dies gegenüber der früheren Rechtslage eine deutliche Verschärfung der Rechtsfolgen bei Ablehnungsentscheidungen bedeuten, welche ohne entsprechende Anhaltspunkte im Gesetz oder Gesetzgebungsverfahren nicht unterstellt werden kann. Zum Anderen steht die Gesetzessystematik einer Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II auf rechtmäßige Ablehnungsentscheidungen entgegen. Denn mit § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II soll der Leistungsberechtigte in erster Linie dazu angehalten werden seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren gegenüber dem anderen Leistungsträger nachzukommen und diese ggf. nachzuholen. Insofern normiert § 5 Abs. 3 S. 5 SGB II für den Fall einer Nachholung der geschuldeten Mitwirkungshandlungen auch eine unbedingte Pflicht des Grundsicherungsträgers den Versagungs- / Entziehungsbescheid nachträglich aufzuheben und die Leistungen nach dem SGB II nachträglich zu erbringen (vgl. zur Reichweite der Nachzahlungspflicht: S. Knickrehm/Hahn, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 5 SGB II, Rn. 39; Luik, in: Gagel, 71. EL September 2018, SGB II § 5, Rn. 130 – "Sobald die unterlassene Mitwirkung nachgeholt und dies dem Jobcenter bekannt wird, hat das Jobcenter die Versagungs- oder Entziehungsentscheidung rückwirkend aufzuheben (§ 5 Abs. 3 S. 5; [ ]). Die zunächst vorenthaltenen Leistungen sind dann von den Jobcentern nachzuzahlen und künftige Leistungen zu erbringen, soweit im Übrigen die Leistungsvoraussetzungen vorliegen; eine Entscheidung des angegangenen vorrangig verpflichteten Leistungsträgers über den Leistungsantrag ist nicht erforderlich: Es genügt allein die Nachholung der Mitwirkungshandlung durch die Leistungsberechtigten (BT-Drs. 18/8909, 29). Die Nachzahlung steht nicht im Ermessen der Jobcenter."). Dieses Rechtsfolgensystem macht für materiell-rechtliche Ablehnungsentscheidungen des anderen Leistungsträger auch dann keinen Sinn mehr, wenn die Sachentscheidung auf einer mangelnden Mitwirkung des Leistungsberechtigten beruht. Denn entgegen der rechtmäßigen Ablehnungsentscheidung kann keine spätere Nachholung der Mitwirkungshandlungen mehr erfolgen, weshalb auch eine nachträgliche Gewährung der beantragten vorrangigen Leistungen nicht mehr in Betracht kommt. Insofern liefe der vorrangige Regelungszweck des § 5 Abs. 3 SGB II bei einer Übertragung auf rechtmäßige Ablehnungsentscheidungen des anderen Leistungsträgers ins Leere. § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II rechtfertigt keine allgemeine Leistungskürzung / Sanktion von SGB II-Leistungen infolge einer Nichtgewährung vorrangiger Leistungen eines anderen Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten.
- Schließlich erscheint die Versagungsentscheidung vom 07.06.2018 auch deshalb rechtswidrig, weil im Vorfeld der Entscheidung kein ausreichender Hinweis nach § 5 Abs. 3 S. 4 SGB II erteilt worden ist. Die Versagung oder Entziehung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist rechtswidrig, wenn der Grundsicherungsträger den betroffenen Leistungsberechtigten vor der Unterlassung der Mitwirkungshandlung nicht schriftlich auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung auch im Hinblick auf die SGB-II-Leistung hingewiesen hat (BT-Drs 18/8909, S. 29; Luik, in: Gagel, 71. EL September 2018, SGB II, § 5, Rn. 131). Der Rechtsfolgenhinweis des Antragsgegners in dem Aufforderungsschreiben vom 22.01.2018 ist hierfür nicht ausreichend, da die entsprechende Belehrung der Antragstellerin zu 1) auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 60, 66, 67 SGB I bezogen gewesen ist und gerade nicht auf die Besonderheiten bei § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II hinweist. Die Belehrungen sind in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht untereinander austauschbar, weil § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II anders als § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I gerade kein Entschließungsermessen über die Versagungs- bzw. Entziehungsentscheidung vorsieht. Insofern normiert § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II abweichend eine besonders harte Rechtsfolge, auf die besonders hinzuweisen ist. Aufgrund dessen kann hier auch dahingestellt bleiben, inwiefern die Antragstellerin zu 1) davon ausgehen durfte mit Antragstellung und Angaben zum Kindesvater den Aufforderungen aus dem weit gefassten Aufforderungsschreiben vom 22.01.2018 inhaltlich bereits entsprochen zu haben.
Neben § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II kommt jedenfalls nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.08.2017 kein weiteres Vorgehen gegenüber dem Leistungsberechtigten wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I mehr in Betracht. Sofern in der Vergangenheit umstritten war, ob die mangelnde Mitarbeit im Verwaltungsverfahren ge-genüber dem anderen Leistungsträger eine zur Versagung / Entziehung nach § 66 SGB I berechtigende Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Grundsicherungsträger darstellen kann (dafür etwa: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.04.2016 – L 19 AS 423/16 B ER, juris, Rn. 24 m.w.N.; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB, 07/18, § 5 SGB II, Rn. 167; dagegen etwa: S. Knickrehm/Hahn, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 5 SGB II, Rn. 36), wird die befürwortende Ansicht jedenfalls nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht mehr vertreten. Denn der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen einer unzureichenden Mitarbeit im Verwaltungsverfahren gegenüber dem anderen Leistungsträger getroffen (so nun auch: Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB, 07/18, § 5 SGB II, Rn. 169). Es ging dem Gesetzgeber bei der Neuregelung auch ausdrücklich um eine rechtssichere Klärung der umstrittenen Frage nach der Anwendbarkeit des § 66 SGB I, so dass eine abschließende Regelung der Problematik durch das Gesetz anzunehmen ist (BT-Drs. 18/8909, S. 28 – "Die Entziehung oder Versagung von Arbeitslosengeld II durch die Jobcenter wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber einem vorrangigen Leistungsträger nach §§ 60, 66 SGB I ist rechtlich umstritten; auch die Anrechnung der fiktiv erzielbaren Leistungen oder die Ablehnung eines Antrages auf Arbeitslosengeld II ist aufgrund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zulässig. Es bedarf daher einer rechtssicheren Lösung, die die Jobcenter in die Lage versetzt, die Verfolgung vorrangiger Ansprüche wirksam einzufordern."). Unabhängig davon, dass nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I Ermessen bei der Versagungsentscheidung auszuüben wäre, kommt eine Umdeutung der rechtswidrigen Entscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II in eine Entscheidung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I daher von vorneherein nicht in Betracht.
(2) Nach summarischer Prüfung der Leistungsrechte der Antragstellerin zu 1) sind im Üb-rigen keine Gründe dafür ersichtlich, warum ihr im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 06.12.2018 Leistungen nach dem SGB II in geringerer Höhe zustehen sollten, als die Leistungen, die sich ergeben, wenn der in Abzug gebrachte Versagungsbetrag von monatlich insgesamt 154,00 EUR - infolge der jeweiligen anteiligen Einkommensanrechnung auf ihren individuellen Hilfebedarfsanteil - unberücksichtigt bleiben würde.
bb) Bezüglich der Kinder der Antragstellerin zu 1), den Antragstellern zu 2) bis 4), ergeben sich nach summarischer Prüfung die Rechtswidrigkeit der Versagungsentscheidung vom 07.06.2018 und höhere individuelle Leistungsberechtigung aus denselben Erwägungen, die bereits für die Antragstellerin zu 1) dargestellt worden sind.
Sofern die Antragstellern zu 2) bis 4) auch Adressaten des Versagungsbescheides vom 07.06.2016 sein sollen, was sich aus dem Bescheid selbst nicht hinreichend deutlich ergibt, führt auch dieser Umstand zusätzlich zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung gegenüber den Antragstellern zu 2) bis 4). Denn eine Versagung von Leistungen nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II kann lediglich gegenüber der Person erfolgen, welche die Mitwirkungspflicht verletzt hat, was im vorliegenden Fall allein für die Antragstellerin zu 1) denkbar erscheint. Für die übrigen Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft ist eine (teilweise) Leistungsversagung nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II nicht möglich (so auch: Jüttner in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 58. UPD 12/2018, § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen, Rn. 41 – "Der Einordnung als Sanktionsnorm folgend, dürfen die Leistungen nach Satz 3 nur gegenüber demjenigen ganz oder teilweise entzogen oder versagt werden, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn mit der Leistung des anderen Trägers die Hilfebedürftigkeit anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallen würde.").
Aus diesen Erwägungen ist jedenfalls die gewählte anteilige Einkommensanrechnung im Bewilligungsbescheid vom 07.06.2018, in dem der versagte Betrag von insgesamt 154,00 EUR auch auf Leistungsansprüche der Antragsteller zu 2) bis 4) leistungsmindernd angerechnet wird, nicht haltbar, da hierdurch die Leistungsrechte der Antragsteller zu 2) bis 4) zu Unrecht anteilig herabgesetzt werden. Überhaupt erscheint eine Berücksichtigung des versagten Betrages als anrechenbares Einkommen der Leistungsberechtigten rechtlich nicht haltbar. Bei einer rechtmäßigen Leistungsentscheidung wäre ein Versagungsbetrag nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II allenfalls nach Ermittlung der individuellen Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, welche u.a. eine rechtmäßige Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft voraussetzt, leistungsmindernd zu berücksichtigen, für die eine rechtmäßige / bestandskräftige Versagungsentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II getroffen worden ist. Der Versagungsbetrag ist demgegenüber nicht bereits bei der Ermittlung der individuellen Leistungsansprüche als verteilbares Einkommen zu berücksichtigen. Die Leistungsversagung stellt gegenüber dem Zufluss eines entsprechenden Einkommens ein aliud dar, wobei die Berücksichtigung des Versagungsbetrages als Einkommen der unzulässigen Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Höhe des Versagungsbetrages gleichkommt (vgl. hierzu auch: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 08.06.2017 – L 6 AS 78/17 B ER, juris, Rn. 19 – "Von der fehlenden fiktiven Berücksichtigungsfähigkeit tatsächlich nicht zufließender Sozialleis-tungen geht – gerade bezogen auf vergleichbare Konstellationen – auch der Gesetzgeber aus, der [ ] den § 5 Abs. 3 SGB II um die Sätze 3-6 ergänzt hat. Danach hat das Jobcenter die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Fällen, in denen eine vorrangige Leistung bestandskräftig entzogen oder versagt wird, so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60-64 SGB I ge-genüber dem anderen Träger nachgekommen ist (§ 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Dieses Instrumentariums bedürfte der Grundsicherungsträger nicht, könnte er die vorrangige Sozialleistung auch fiktiv anrechnen.").
b) Der Anordnungsgrund i.S.e. besonderen Eilbedürftigkeit ist für die Zeiten ab Eilantragstellung beim SG Duisburg, dem 06.12.2018, ebenfalls glaubhaft gemacht.
Wie bereits dargestellt, erfolgt die Anrechnung des Versagungsbetrag von insgesamt 154,00 EUR in dem Bescheid vom 07.06.2018 als Einkommen. Dies führt entsprechend der Regelung des § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II dazu, dass sich die Anrechnung vorrangig auf die Regelbedarfsanteile der Antragsteller nach §§ 20, 21 SGB II bzw. § 23 SGB II auswirkt. In Bezug auf die nicht gewährten Regelbedarfsanteile ist jedenfalls ein Anordnungsgrund gegeben, da nicht ersichtlich ist, wie die Antragsteller diesen gegenwärtig laufenden Unterhaltsbedarf anders als durch staatliche Leistungen decken sollen.
Sofern es zumindest für die Antragsteller zu 2) bis 4) auch auf die Frage ankommt, unter welchen Voraussetzungen bezüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II von einem Anordnungsgrund auszugehen ist (vgl. hierzu etwa: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v 01.08.2017 – 1 BvR 1910/12, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.), weil für diese Antragsteller infolge der Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen teilweise nur ein ungedeckter Bedarf an Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II gegeben ist, geht das Gericht von dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus. Denn vorliegend sind wegen der summarisch deutlichen Leistungsberechtigung der Antragsteller i.S.d. Anordnungsanspruches, wonach die Versagungsentscheidung nach summarischer Prüfung bereits aus mehreren Gründen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II entspricht und zusätzlich gerade gegenüber den Antragstellern zu 2) bis 4) auch die Anrechnung als Einkommen nicht haltbar erscheint, nur noch sehr geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen. Zwischen Anordnungsanspruch und -grund ist eine Wechselwirkung in der Weise anzunehmen, dass die Anforderungen an die Eilbedürftigkeit umso geringer ausfallen umso deutlicher der Anordnungsanspruch gegeben ist (vgl. statt vieler: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.07.2017 - L 20 AY 4/17 B, juris, Rn. 23 – "Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen bei-den eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt."; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 27).
Wenn der Antragsgegner geltend macht, dass bzgl. des in Abzug gebrachten Betrages von monatlich insgesamt 154,00 EUR kein Anordnungsgrund gegeben sei, da eine hierdurch eingetretene Notlage der Antragsteller nicht ersichtlich sei, schließt sich das Gericht dieser Bewertung nicht an. Zwar kann ein lediglich geringer Fehlbetrag der Annahme einer Eilbedürftigkeit entgegenstehen (vgl. etwa: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 35; Wahrendorf, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz: SGG, 1. Auflage 2014, § 86b SGG, Fn. 234 m.w.N.). Inwiefern jedoch auch bei vergleichsweise geringen Fehlbeträgen eine Eilbedürftigkeit gegeben sein kann, entzieht sich nach Ansicht des Gerichtes einer schematischen Betrachtung anhand von starren Ober- und Untergrenzen, die in Geld bezifferbar wären. Vielmehr ist anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles konkret zu ermitteln, ob den Antragstellern ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren zur Abwendung der vorgetragenen Belastung durch den Fehlbetrag zumutbar erscheint. Als Richtwerte unterhalb derer ein Anordnungsgrund regelmäßig nicht gegeben ist, kann bei einmaligen Leistungen ca. 100 EUR angesetzt werden, während sich bei laufenden Leistungen nach dem SGB II eine feste Bagatellgrenze kaum prozentual oder betragsmäßig festlegen lässt (vgl. zum Ganzen: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 29a; Wündrich, Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich des SGB II (Teil II), SGb 2009, 267, 269). Teilweise wird für laufende Leistungen ein Betrag in Höhe von 5 Prozent (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.04.2013 – L 5 AS 341/13 B ER, juris, Rn. 25) oder – in Anlehnung an § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II - 10 Prozent des Regelbedarfes (LSG Hamburg, Beschl. v. 11. Januar 2007 – L 5 B 531/06 ER AS, juris, Rn. 9 f.; Wündrich, a.a.O.) als Bagatellgrenze angesetzt.
Diese Bagatellgrenzwerte werden vorliegend bei einer Herabsetzung der Leistungen um monatlich 154,00 EUR überschritten, was bei einem Regelbedarf der Regelbedarfsstufe I von aktuell 424,00 EUR einem Prozentsatz von 36 Prozent entspricht. Vorliegend scheint zwar für die Position des Antragsgegners zu sprechen, dass sich der Fehlbetrag auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufteilt und daher bei einzelnen Antragstellern jeweils ein geringer Betrag als 36 Prozent prozentual in Abzug gebracht wird. Im Ergebnis ist vorliegend dennoch von dem Bestehen einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bedarfsgemeinschaft eine Wirtschaftsgemeinschaft begründet, der ein erheblicher Leistungsanteil in Höhe von 36 Prozent des Regelbedarfes eines Einzelmitgliedes fehlt. Daher macht sich der Fehlbetrag in der Lebensführung aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder bemerkbar. Zudem ist die Dauer der Leistungsherabsetzung gegenwärtig in Bezug auf die laufenden Leistungen der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder nicht absehbar. Wenn bei einmaligen Leistungen regelmäßig ab einem Fehlbetrag von 100,00 EUR eine Eilbedürftigkeit angenommen wird, muss dies erst recht für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die laufenden Leistungen über mehrere Monate um mehr als 100,00 EUR monatlich herabgesetzt werden. Schließlich erscheint der Anordnungsanspruch hier auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit gegeben, so dass – wie bereits dargestellt – an den Anordnungsgrund nur noch vergleichsweise geringe Anforderungen zu stellen sind.
3. Für die Dauer der gerichtlichen Regelungsanordnung bestimmt das Gericht den Zeitraum vom 06.12.2018 bis zum 30.06.2019. Maßgeblich für den Beginn der Regelungs-anordnung ist dabei grds. der Tag der Antragstellung bei Gericht, da im einstweiligen Rechtsschutz eine Verpflichtung des Antragsgegners für Zeiträume, die vor der Antragstellung bei Gericht liegen, nicht in Betracht kommt (vgl. zur ausführlichen Herleitung: Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rn. 259 m.w.N.). Für den Endzeitpunkt der Regelungswirkung der gerichtlichen Regelungsanordnung, den 30.06.2019, orientiert sich das Gericht bei seiner gerichtlichen Ermessensentscheidung (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) an der regelmäßigen Bewilligungsdauer für vorläufige Leistungen nach dem SGB II von sechs Monaten (§ 41 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II), wobei der Zeitraum von sechs Monaten hier ausgehend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, dem 06.12.2018, auf das Ende des Kalendermonates Juni 2019 bemessen wird, der hier auch dem Ende des laufenden Bewilligungsabschnittes entspricht. Die Annahme einer entsprechenden Zäsur zum 30.06.2019 bietet sich insbesondere auch deshalb an, weil der Antragsgegner für den Zeitraum ab dem 01.07.2019 erneut eine Sa-chentscheidung treffen wird und insofern die Möglichkeit besteht, die Ausführungen der gerichtlichen Eilentscheidung für folgende Leistungsabschnitte bereits materiell-rechtlich zu berücksichtigen. Der nächste Bewilligungszeitraum ab dem 01.07.2019 ist auch nicht von dem anhängigen Hauptsacheverfahren der Antragsteller erfasst.
Das Gericht weicht hinsichtlich der zeitlichen Wirkungsdauer von dem Eilantrag der Antragsteller ab, die eine einstweilige Verpflichtung bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens S 49 AS 3140/18 begehren. Da der zukünftige Entscheidungszeitpunkt im Hauptsacheverfahren S 49 AS 3140/18 zeitlich nach dem 01.07.2019 liegen kann - aber nicht muss – begehren die Antragsteller hier im Zweifel auch eine einstweilige Anordnung über den 30.06.2019 hinaus. Für eine derartige Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung über den aktuellen Bewilligungszeitraum hinaus besteht aber keine Veranlassung, der darauf gerichtete Eilantrag ist unbegründet. Der Antragsgegner wird spätestens mit zum nächsten Bewilligungsabschnitt ab Juli 2019 eine eigenständige Leistungsentscheidung noch unbekannten Inhaltes treffen, deren Rechtswirkungen nicht bereits jetzt durch eine einstweilige Anordnung vorbeugend entgegen getreten werden müsste. Für den Fall, dass eine vergleichbare Regelung getroffen werden sollte, sind die Antragsteller auf die Möglichkeit einer erneuten einstweiligen Anordnung zu verweisen.
Die Verpflichtung des Antragsgegners erfolgt analog § 130 SGG dem Grunde nach. Die Vorschrift des § 130 SGG ist aufgrund des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Eilverfahren anwendbar, wenn – wie vorliegend – noch weitere Ermitt-lungen der Behörde zur individuellen Anspruchshöhe vorzunehmen sind, die Berechtigung eines Antragstellers dem Grunde nach aber feststeht (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. vom 01.07.2016 – L 7 AS 350/16 B ER, juris, Rn. 26 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 30). Der Antragsgegner hat bei der Leistungsberechnung zu Unrecht einen Versagungsbetrag von 154,00 EUR zu Lasten der Antragsteller berücksichtigt. Dieser Betrag ist bei der Berechnung der zustehenden Individualleistungen der Antragsteller nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen. Wie hoch die individuellen Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder für den Zeitraum vom 06.12.2018 bis zum 30.06.2019 tatsächlich liegen, kann das Gericht im vorliegenden Eilverfahren jedoch nicht abschließend klären, da insbesondere der aktuelle Änderungsbescheid für den Zeitraum ab dem 01.01.2019, mit dem die Erhöhung der Regelbedarfe leistungsrechtlich zu berücksichtigen war, dem Gericht nicht vorliegt. Zudem soll mit der Verpflichtung dem Grunde nach dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die zustehenden Leistungen der Antragsteller infolge geänderte Umstände noch einmal wechseln (bspw. Änderung der Einkommensverhältnisse), ohne dass zwingend ein förmliches Änderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG bezüglich der einstweiligen Anordnungen durchgeführt werden müsste (vgl. allgemein zum Änderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 243 ff.), das nach überwiegender Ansicht analog § 86b Abs. 1 S. 4 SGG auch für einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG: gilt (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.07.2018 – L 4 KR 4901/17 ER, juris, Rn. 17 f. m.w.N. zu den verschiedenen Auffassungen).
Durch die entsprechenden Verpflichtungen des Antragsgegners wird auch nicht die Hauptsacheentscheidung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Maßstab hierfür ist, ob die fragliche Maßnahme noch nachträglich für die Vergangenheit korrigiert werden könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2005 – L 20 (9) B 37/05 SO ER; Kel-ler, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 31 m.w.N.). Die Antragsteller sind im Falle eines späteren Unterliegens im Hauptsacheverfahren entsprechend § 50 Abs. 2 SGB X zur vollumfänglichen Rückzahlung (BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 R, juris, Rn. 8; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rn. 334; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 22, 49 m.w.N.) und ggf. zum Schadensersatz (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO; vgl. auch: BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 R, juris, Rn. 8) verpflichtet, so dass insoweit auch eine vollumfängliche Korrektur für die Vergangenheit möglich bleibt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Hierbei war auch nicht deshalb von einer vollumfänglichen Kostentragung durch den Antragsgegner abzusehen, weil das Gericht entgegen des Eilbegehrens der Antragsteller keine Verpflichtung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 49 AS 3140/18 ausgesprochen hat. Denn dieser Umstand fällt gegenüber der ausgesprochenen Verpflichtung des Antragsgegners nicht mehr entscheidend ins Gewicht, so dass kein für die Kostenentscheidung beachtliches Teilunterliegen der Antragsteller gegeben ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Entscheidungszeitpunkt im Hauptsacheverfahren S 49 AS 3140/18 auch noch vor dem Ablauf der Wirkungsdauer der einstweiligen Regelungsanordnung bis 30.06.2019 erfolgen kann und dann dem Antragsbegehren vollumfänglich entsprochen worden wäre.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über eine teilweise Leistungsbeschränkung infolge einer Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II].
Die am 08.02.1978 geborene Antragstellerin zu 1) ist alleinstehend und lebt gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2) bis 4), in einer Wohnung in D ... Der Antragsteller zu 2), der Sohn L., ist am 15.05.20xx geboren, während die Antragstellerin zu 3), die Tochter Ch., am 23.06.20xx geboren worden ist. Der Antragsteller zu 4), der Sohn E., ist am 07.12.20xx geboren worden. Die Familienmitglieder beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Antragsgegner laufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 16.06.2017 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20.10.2017, vom 25.11.2017, vom 12.01.2018, vom 18.01.2018 und vom 22.01.2018 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018.
Nach der Darstellung der Antragstellerin zu 1) ist ihr die Identität des Vaters des Antragstellers zu 4), dem Sohn Elyas, nicht bekannt. Entsprechend der eidesstattlichen Versicherung vom 17.12.2018 sei dieser in der Diskothek Delta-Park in Essen bei einem One-Night-Stand gezeugt worden. Die Antragstellerin zu 1) habe die Diskothek mit ihrer Freundin, der Zeugin R., besucht. Sie habe viel getrunken und getanzt. In der Diskothek sei sie dann von einem Mann mit dem Namen "Harun" angesprochen worden. Nach dem Nachnamen, einer Adresse oder der Telefonnummer habe die Antragstellerin nicht gefragt; der Mann sei etwa 1,70 m groß gewesen, sportlich, Südländer mit kurzen dunklen Haaren und glattrasiert. Nachdem die Antragstellerin zu 1) mit "Harun" getanzt habe, sei sie mit ihm auf die Toilette der Diskothek gegangen. Dort sei es zum Ge-schlechtsverkehr gekommen. Danach habe "Harun" sie zu ihrer Freundin zurückbegleitet. Die Antragstellerin zu 1) habe dann darauf bestanden, die Diskothek zu verlassen und sei mit ihrer Freundin nach Hause gefahren. "Harun" habe sie an diesem Tag zum ersten und zum letzten Mal gesehen. Einige Wochen später habe die Antragstellerin erfahren, dass sie schwanger sei.
Im Sommer 2017 teilte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner das Bestehen der neuen Schwangerschaft mit und beantragte u.a. am 27.06.2017 eine Erstausstattung für Schwangere.
Nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 20.09.2017 zur Mitwirkung in Form einer Antragstellung auf Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz [UhVorschG] in Bezug auf die Antragstellerin zu 3), die Tochter Ch., aufgefordert hatte, stellte die Antragstellerin zu 1) einen entsprechenden Antrag für den Zeitraum ab dem 01.07.2017. Für die Antragstellerin zu 3) bewilligte das Jugendamt der Stadt D. daraufhin mit Bescheid vom 17.10.2017 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von monatlich 201,00 EUR, die seit November 2017 monatlich ausgezahlt werden. Am 05.12.2017 vereinbarten der Antragsgegner und die Unterhaltsvorschusskasse des Landes NRW für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 31.10.2017 einen Abtretungsvertrag nach § 33 SGB II über die Erstattung von 804,00 EUR, die in diesem Zeitraum als Vorleistung des Antragsgegners für die Unterhaltsvorschusskasse des Lan-des NRW zugunsten der Antragstellerin zu 3) gezahlt worden waren.
Am 02.01.2018 beantragte die Antragstellerin zu 1) beim Jugendamt der Stadt D. auch für den am 07.12.2017 geborenen Antragsteller zu 4), den Sohn E., Leistungen nach dem UhVorschG.
Mit Schreiben vom 22.01.2018 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, bis zum 19.02.2018 folgende Unterlagen einzureichen: - Beantragung des Unterhaltsvorschusses beim Jugendamt der Stadt D. und Mitteilung des Ergebnisses; - Einreichung der Vaterschaftsanerkennung mit vollständig ausgefüllten Anlagen. Das Schreiben enthält u.a. den Hinweis, dass Geldleistungen nach §§ 60, 66, 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I] bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise entzogen werden könnten, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden würden.
Mit Schreiben vom 02.02.2018 teilte die Antragstellerin zu 1) dem Antragsgegner mit, dass sie den Antrag auf Leistungen nach dem UhVorschG bereits am 02.01.2018 gestellt habe. Sie überreichte ein auf den 30.01.2018 datiertes Schreiben, wonach ihr nur der Vorname des "Erzeugers" bekannt sei, da ihr Sohn durch einen One-Nicht-Stand entstanden sei.
Mit Schreiben des Jugendamtes vom 23.01.2018 forderte das Jugendamt die Antragstellerin zu 1) auf, bis zum 08.02.2018 einen Vorsprachetermin zur weiteren Klärung zu vereinbaren. Sie habe angeben, dass die Vaterschaft nicht feststellbar sei und detaillierte Angaben noch folgen sollten, was nicht geschehen sei. Die Antragstellerin reichte daraufhin das Schreiben vom 30.01.2018 ein. Am 15.02.2018 erfolgte eine Vorsprache der Antragstellerin beim Jugendamt der Stadt D. bei der ein Wortprotokoll gefertigt wurde.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.04.2018 lehnte das Jugendamt der Stadt Duisburg gegenüber der Antragstellerin zu 1) Leistungen nach dem UhVorschG für den Antragsteller zu 4) ab. Ein Anspruch auf die beantragte Leistung bestehe nicht, da dieser nach § 1 Abs. 3 UhVorschG ausgeschlossen sei. Danach sei ein Anspruch nach dem UhVorschG u.a. dann nicht gegeben, wenn sich der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 UhVorschG bezeichnete Elternteil weigere, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich seien, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder dem Aufenthaltes des anderen Elternteiles mitzuwirken. § 1 Abs. 3 UhVorschG erlaube eine Zurechnung des Verhaltens. Der Gesetzgeber gehe von einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit des Elternteiles aus. Was möglich und zumutbar sei, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Gewährung von Leistungen nach dem UhVorschG sei ausgeschlossen, da die Antragstellerin zu 1) nicht i.S.d. § 1 Abs. 3 UhVorschG an der Feststellung mitwirke. Die Antragstellerin zu 1) könne nicht glaubhaft machen, dass die vorgetragenen Umstände der Wahrheit entsprächen. Die Antragstellerin zu 1) sei vierfache Mutter und auch der Vater der Antragstellerin zu 3) sei nicht bekannt, wobei die Antragstellerin zu 1) angebe, dass auch diese aus einem One-Night-Stand stamme. Gerade wenn die Antragstellerin zu 1) angebe, dass ihre Tochter unter der Situation leide, sei nicht nachvollziehbar, dass auch der Sohn wieder unter vergleichbaren Umständen gezeugt worden sein soll. Die Schilderung des Geschlechtsverkehrs auf der Toilette in einer Diskothek sei lebensfremd und falle mit der Begründung, dass die Antragstellerin zu 1) betrunken gewesen sei, sehr knapp und nicht nachvollziehbar aus. Die Antragstellerin zu 1) wolle sich daran erinnern, die Diskothek gegen 3:00 / 4:00 Uhr verlassen zu haben, könne aber keine Angaben zum Geschlechtsverkehr machen. Auch die Schilderung, dass sich ihre stark angetrunkene Freundin nicht um sie gekümmert habe aber mit dem PKW zurück gefahren sei, sei nicht glaubhaft. Gerade die Schilderung der wesentlichen Punkte bliebe oberflächlich und ausweichend, so dass insgesamt nicht von einer glaubhaften Darstellung auszugehen sei. Mit Schreiben vom 17.05.2018 teilte das Jugendamt der Stadt D. dem Antragsgegner den Erlass des Versagungsbescheides vom 05.04.2018 mit.
Am 23.05.2018 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab Juli 2018. Mit Versagungsbescheid vom 07.06.2018 versagte der Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.07.2018 teilweise in Höhe von monatlich 154,00 EUR. Die Antragstellerin zu 1) habe einen Antrag auf Leistungen nach dem UhVorschG bei der Stadt Duisburg gestellt. Sie sei dort ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb die Leistungen nach dem UhVorschG mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.04.2018 versagt worden seien. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.01.2018 darauf hingewiesen, dass die fehlende Mitwirkung gegenüber der Stadt D. auch eine teilweise Versagung der Leistungen der Antragstellerin nach dem SGB II zur Folge habe. Wenn die Antragstellerin zu 1) ihre Mitwirkung gegenüber Leistungen nach dem UhVorschG bei der Stadt D. nachgeholt habe, werde gem. § 5 Abs. 3 S. 3 und 5 SGB II die Versagung ihrer Leistungen nach dem SGB II rückwirkend wieder aufgehoben.
Mit Bewilligungsbescheid vom 07.06.2018 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 Leistungen nach dem SGB II. Der Versagungsentscheidung trug der Antragsgegner insofern Rechnung, dass bei der Leistungsberechnung monatlich 154,00 EUR aus Unterhaltsvorschuss für die Antragstellerin zu 1) als Einkommen angerechnet worden sind. Zusammen mit 300,00 EUR Elterngeld ergebe dies – nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR - ein anrechenbares Gesamteinkommen der Antragstellerin zu 1) von 424,00 EUR. Bei den Antragstellern zu 2) bis 4) sei jeweils ein persönliches Einkommen aus Kindergeld in Höhe von 194,00 EUR bzw. 200,00 EUR zu berücksichtigen, wobei bei der Antragstellerin zu 3) zusätzlich ein Einkommen aus Unterhaltsvorschuss von 205,00 EUR zu berücksichtigen sei. Dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.230,25 EUR stünde ein personenbezogenes Gesamteinkommen der Antragsteller zu 2) bis 4) von 793,00 EUR gegenüber (200,00 EUR Kindergeld + 194,00 EUR Kindergeld * 2 Personen + 205,00 EUR Unterhaltsvorschuss). Das verteilbare Ein-kommen der Antragstellerin zu 1) von 424,00 EUR sei insofern jeweils anzurechnen: - auf den Bedarf der Antragstellerin zu 1) von 698,51 EUR anteilig mit 260,77 EUR; - auf den Bedarf des Antragstellers zu 2) von 234,75 EUR anteilig mit 87,64 EUR; - auf den Bedarf der Antragstellerin zu 3) von 29,75 EUR anteilig mit 11,11 EUR; - auf den Bedarf des Antragstellers zu 4) von 172,75 EUR anteilig mit 64,49 EUR. Für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 wurde ein Wegfall des Elterngeldes der Antragstellerin zu 1) in der Weise berücksichtigt, dass als Einkommen der Antragstellerin zu 1) lediglich 154,00 EUR Unterhaltsvorschuss berücksichtigt worden sind, die – nach Abzug einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR - anteilig auf die individuellen Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder angerechnet worden sind.
Die Antragstellerin zu 1) erhob am 21.06.2018 gegen den "Weiterbewilligungsbescheid vom 7.6.2018" beim Antragsgegner Widerspruch. Es stimme nicht, dass sie ihrer Mitwir-kungspflicht gegenüber der UhVorschG-Stelle nicht nachgekommen sei. Sie habe alle Termine wahrgenommen und eine eidesstattliche Versicherung abgelegt, dass ihr Sohn aus einem One-Night-Stand entstanden sei und sie Nachnamen und Wohnort des Kindesvaters nicht kenne. Sie sei total unter Druck gesetzt worden und habe teilweise keine Worte mehr gefunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2018, der in seinem Betreff als "teilweise Versagung von Leistungen und Änderungsbescheid vom 07.06.2018" bezeichnet wird, wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf die weitere Begründung des Widerspruchsbescheides wird verwiesen. Hiergegen erhoben die Antragsteller vor dem SG Duisburg am 02.08.2018 Hauptsacheklage, die gegenwärtig unter dem Aktenzeichen S 49 AS 3140/18 anhängig ist.
Am 09.08.2018 stellte die Antragstellerin zu 1) beim Jugendamt der Stadt D. einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] hinsichtlich des Bescheides vom 05.04.2018. Nachdem eine Abänderung des Bescheides im Überprüfungsverfahren abgelehnt worden ist, erhoben die Antragsteller am 14.11.2018 beim Jugendamt der Stadt D. Widerspruch, über den bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht entschieden worden ist.
Mit Schreiben vom 26.11.2018 forderten die Antragsteller den Antragsgegner erfolglos – unter Hinweis auf die sonstige Einleitung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens - au-ßergerichtlich auf, bis zum 30.11.2018 vorläufige Leistungen zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 06.12.2018, das beim SG Duisburg am selben Tag eingegangen ist, haben die Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, sie hätten Ansprüche auf Leistungen von weiteren 154,00 EUR. Die gesamte Bedarfsgemeinschaft sei anspruchsberechtigt, weil möglicherweise alle Mitglieder höhere Leistungsansprüche hätten. Der Antragsgegner berufe sich zu Unrecht auf ein Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 SGB II. Die Versagungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Es liege keine Mitwirkungspflichtverletzung vor, weil die Antragstellerin zu 1) gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse nicht unzureichend mitgewirkt habe. Es sei fraglich, zu welchem Zeitpunkt eine Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Antragsgegner erfolgt sei. Auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs könne nicht abgestellt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Mitwirkungspflichten der Antragstellerin zu 1) gegenüber Unterhaltsvorschusskasse oder Antragsgegner bestanden hätten. Bzgl. des nächstmöglichen Zeitpunktes der Antragsstellung bei der Unterhaltsvorschusskasse sei fraglich, was die Antragstellerin zu 1) konkret mit Aussicht auf Erfolg hätte tun können und müs-sen. Dies gelte auch für den letzten denkbaren Zeitpunkt nach Antragstellung bzw. Ablehnung der Unterhaltsvorschussleistung. Denn dann könne es nur noch darum gehen, ob der Antragstellerin zu 1) nach Feststellung der Schwangerschaft eine Überprüfung möglich gewesen wäre, ob es sich bei dem Kindesvater um eine Person handelt, die in der fraglichen Diskothek häufiger verkehre. Hierzu habe die Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit über soziale Netzwerke und im Internet nach dem Kindesvater gesucht. Die Suche gestalte sich jedoch als schwierig, weil die Antragstellerin zu 1) drei Kinder habe. Vor und nach der Geburt habe die Antragstellerin zu 1) zunächst keine Versuche unternommen den Kindesvater zu ermitteln. Das habe sich dann geändert. Seit Juli 2018 suche die Antragstellerin zu 1) aktiv nach dem Kindesvater. Die Antragstellerin zu 1) ha-be jedenfalls die Mitwirkungspflichten erfüllt, soweit es ihr möglich gewesen wäre. Sie habe den ihr allein bekannten Vornamen des möglichen Erzeugers angegeben und mit-geteilt, dass kein Kontakt zu ihm bestehe. Es sei nicht erkennbar, was sie noch hätte tun müssen. Darüber hinaus sei fraglich, ob § 5 Abs. 3 SGB II überhaupt anwendbar sei. Denn diese Vorschrift setze voraus, dass der Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen Leis-tungsantrag nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II nicht stelle. Hier habe aber die Antragstellerin zu 1) den entsprechenden Antrag selbst gestellt. Sie habe ihre Mitwirkungspflichten auch nicht dadurch verletzt, weil sie kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Unterhaltsvorschusskasse eingereicht habe. Dies hätte der Antragsgegner nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II auch selbst tun können - und nach Ansicht der Antragsteller auch tun müssen. Darüber hinaus sei die Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners fehlerhaft. In der Mitwirkungsaufforderung vom 20.09.2017 habe der Antragsgegner nicht auf die Rechtsfolge hingewiesen, dass bei einer Versagungsentscheidung der Unterhaltsvorschusskasse die Leistungen des Beklagten teilweise versagt werden könnten. Darauf habe der Antragsgegner nach § 5 Abs. 3 S. 4 SGB II aber aufmerksam machen müssen. Schließlich seien auch die Folgen der Entscheidung des Antragsgegners unverhältnismäßig, da dies insbesondere den Antragsteller zu 4) übermäßig hart treffe. Der Antragsgegner mindere wegen einer angeblichen Pflichtverletzung der Mutter die Leistungen des Antragstellers zu 4), ohne etwas zu einem angeblichen Verschulden oder einer vorherigen Belehrung über diese Rechtsfolge auszuführen. Infolgedessen erhalte der An-tragsteller zu 4) statt 240,00 EUR Regelbedarf nur noch 86,00 EUR. Dies stelle eine Kürzung um 64 % dar. Da die Unterhaltsvorschussleistungen über mehrere Jahre erbracht werden würden, bewirke dies eine verfassungswidrige Absenkung des Regelbedarfes über einen langfristigen Zeitraum. Den Antragstellern sei nicht zuzumuten den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, so dass ein Anordnungsgrund gegeben sei. Es gehe um eine massive Leistungskürzung, welche in das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum eingreife. Die Kürzung um monatlich 154,00 EUR sei erheblich und auf Dauer angelegt. Insofern sei ein Eilverfahren notwendig.
Die Antragsteller beantragen mit Schriftsatz vom 06.12.2018,
den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung des Klageverfahrens S 49 AS 3140/18 vorläufig weiter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von weiteren 154,00 EUR monatlich zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 10.12.2018,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragsteller hätten alle anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Antragstellerin zu 1) den Kindesvater nicht angeben könne. Der Umstand, dass sie nach diesem erfolglos gesucht habe, könne nicht zu Lasten des Antragsgegners gewertet werden. Dies falle ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin zu 1). Entscheidend sei, dass die Antragstellerin zu 1) die Identität des Kindesvaters nicht benennen könne. Auf den Zeitpunkt der Mitwirkungspflichtverletzung komme es so gesehen nicht an. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 20.09.2017 darauf hingewiesen worden, dass sie geringere Leistungen erhalte, falls sie ihre Mitwirkungspflichten verletze. Entgegen der eidesstattlichen Versicherung habe die Antragstellerin zu 1) noch im Widerspruchsverfahren vorgetragen keinerlei Nachforschungen getätigt zu haben. Insofern sei der Wert der Versicherung wegen des eindeutig abgeänderten Vortrages sehr fraglich. Wenn die Antragstellerin zu 1) erst seit Juli 2018 aktiv nach dem Kindesvater suche, sei ihr ursprünglicher Antrag zu Recht mangels Mitwirkung abgelehnt worden. Die frühere Suche über das Internet sei auch während der Schwangerschaft bereits möglich gewesen. Die Antragstellerin zu 1) habe die Chancen durch die verstrichene Zeit verschlechtert den Kindesvater noch ausfindig zu machen, sofern dies überhaupt ernsthaft beabsichtigt gewesen sei. Diese Fragen seien jedoch maßgeblich in einem Verfahren gegen die Unterhaltsvorschusskasse zu klären. Der Antragsgegner sei jedenfalls an die dort getroffene Entscheidung rechtlich gebunden. Zudem würden die Antragsteller Leistungen erhalten, so dass nur die in Abzug gebrachten 154,00 EUR streitgegenständlich seien. Insofern sei keine Eilbedürftigkeit gegeben. Eine daraus resultierende wirtschaftliche Notlage sei nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 haben die Antragsteller eine Bescheinigung des Jugendamtes der Stadt D. nach § 58a Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VIII] zum Verfahren eingereicht. Hiernach bestehen für den Antragsteller zu 4) weder Eintragungen im Sorgeregister über Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] noch sei eine gerichtliche Entscheidung registriert, mit der die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden wäre.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R.; wegen der Ergebnisse der Zeugenbefragung wird auf das Sitzungsprotokoll zum Erörterungstermin vom 08.02.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Leistungsakte des Antragsgegners sowie der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren S 49 AS 3140/18 Bezug genommen. Diese Inhalte sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
II.
Der nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG] statthafte Eilantrag der Antragsteller ist zulässig (1.) und begründet (2.). Hinsichtlich der zeitlichen Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bleibt das Gericht jedoch hinter der Forderung der Antragsteller zurück (3.).
1. Der Eilantrag ist als Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft und im Übrigen hinsichtlich aller Antragsteller zulässig.
a) Für das Begehren der Antragsteller, entgegen der Bescheide vom 07.06.2018 die sofortige Auszahlung der Leistungen zu erreichen, welche ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag von monatlich 154,00 EUR zu gewähren wären, ist insgesamt die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft.
aa) Gegen den entgegenstehenden Bewilligungsbescheid vom 07.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2018, mit dem der Versagungsbetrag von monatlich 154,00 EUR leistungsrechtlich in Abzug gebracht wird, ist die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft. Denn § 86 Abs. 2 S. 2 SGG ist grundsätzlich nur dann statthaft, wenn in der Hauptsache eine andere Klageart als die isolierte Anfechtungsklage gegeben ist, weil sich bei dieser der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG richtet (allgemeine Ansicht; vgl. nur: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.09.2018 – L 2 AS 1143/18 B ER, juris, Rn. 14; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 24, 26 m.w.N.). In dem anhängigen Hauptsacheverfahren S 49 AS 3140/18 ist diesbezüglich eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG) statthaft, so dass hier kein Fall eines vorrangigen einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG vorliegt (Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, § 86b, Rn. 37 m.w.N.).
Streitgegenständlich ist dabei im Hinblick auf die begehrte Regelungsanordnung der Zeitraum ab Eilantragstellung bei Gericht, dem 06.12.2018. Maßgeblich für den Beginn einer Regelungsanordnung ist der Tag der Antragstellung bei Gericht, da im einstweiligen Rechtsschutz eine Verpflichtung des Antragsgegners für Zeiträume, die vor der Antragstellung bei Gericht liegen, grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. zur ausführlichen Herleitung: Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rn. 259 m.w.N.).
bb) Hinsichtlich des Versagungsbescheides vom 07.06.2018, mit dem unter Bezugnah-me auf § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II eine Versagungsentscheidung in Höhe von monatlich 154,00 EUR getroffen wird - und der entsprechend der Betreffzeile des Wider-spruchsbescheides vom 02.07.2018 ebenfalls Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen ist -, ist in dem Hauptsacheverfahren S 49 AS 3140/18 eine isolierte Anfech-tungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft. Bei einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I ist nicht der materielle Anspruch selbst streitgegenständlich, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren, während der Abschluss der materiell-rechtlichen Prüfung in der Sache noch aussteht (vgl. hierzu: BSG, Urt. vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R, juris, Rn. 12; BSG, Urt. v. Beschl. v. 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B, juris, Rn. 5; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.09.2018 – L 2 AS 1143/18 B ER, juris, Rn. 14; Bayerisches LSG, Beschl. vom 14.11.2017 - L 11 AS 368/17, juris, Rn. 16; Sichert, in: Hauck/Noftz, SGB, 11/11, § 66 SGB I, Rn. 44; Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 66 SGB I, Rn. 73 – "Im gerichtlichen Verfahren ist zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, die im Falle der Leistungsversagung grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden kann, da eine Verwaltungsentscheidung über den Leistungsanspruch gerade noch nicht getroffen worden ist. Die Ablehnung eines Leistungsantrags wegen fehlender Mitwirkung führt nur zur Überprüfung der Versagungsvoraussetzungen des §§ 66 SGB I, mangels einer Sachentscheidung der Behörde über das Leistungsbegehren nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen durch das Gericht."; differen-zierend: BSG, Urt. v. 24.11.1987 – 3 RK 11/87, juris, Rn. 21; Lilge, in: Lilge, SGB I, 4. Aufl. 2016, § 66 Folgen fehlender Mitwirkung, Rn. 51 m.w.N.). Gründe, warum diese Recht-sprechung nicht auch für eine Hauptsacheklage gegen eine Versagungsentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II gelten sollte, sind nicht ersichtlich.
Obwohl insofern im Hauptsacheverfahren nur eine isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft ist, richtet sich der Eilrechtsschutz gegen Versagungsent-scheidungen nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I nicht nach § 86b Abs. 1 SGG. Entsprechend der überwiegend vertretenen Ansicht ist von einer Statthaftigkeit der Regelungs-anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG auszugehen, wobei der Eilantrag nur dann be-gründet sein kann, wenn der – inzident zu prüfende - erlassene Versagungsbescheid rechtswidrig ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.09.2018 – L 2 AS 1143/18 B ER, juris, Rn. 14 f.; Thüringer LSG, Beschl. v. 20.09.2012 – L 4 AS 674/12 B ER, juris, Rn. 4 f. m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.07.2012 - L 13 AS 124/12 B ER, juris, Rn. 8; Bayerisches LSG, Beschl. v. 21.04.2016 - L 7 AS 160/16 B ER, juris, Rn. 20; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 29b; Wehrhahn, in: Breitkreuz/Fichte, § 86b, Rn. 20a m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an.
Sofern die Gegenansicht davon ausgeht, dass analog § 56 SGG eine Kombination aus einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II gegen den Versagungsbescheid zusammen mit einem An-trag auf Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 S. 2 SGG auf Leistungen statthaft wäre (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.04.2010 – L 7 AS 304/10 ER-B, juris, Rn. 3; SG Berlin, Beschl. v. 10.11.2010 – S 128 AS 33271/10 ER, juris, Rn. 15, 19; SG Bremen, Beschl. v. 01.10.2010 – S 18 AS 1928/10 ER, juris, Rn. 12, juris), überzeugt diese An-nahme nicht. Im Fall eines Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I ist § 39 Nr. 1 SGB II – anders als in den Fällen eines Entziehungsbescheides nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 SGB I – nicht anwendbar (vgl. Aubel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39, Rn. 13 f.; Sichert, in: Hauck/Noftz, SGB, 11/11, § 66 SGB I, Rn. 47 m.w.N.), da insbesondere keine erforderliche Aufhebung, Rücknahme bzw. Widerruf oder Entziehung einer bereits ergangenen Bewilligungsentscheidung vorliegt. Ein Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I stellt keine Entscheidung über die beantragte Leistung dar, sondern enthält lediglich die Regelung, dass der Leistungsträger bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung des Antragstellers von weiteren Ermittlungen und einer Bescheidung des Leistungsantrags in der Sache absehen darf (BSG, Urt. v. 25.10.1988 – 7 RAr 70/87; BSG, Urt. v. 17.02.2004 – B 1 Kr 4/02 R; BSG, Urt. v. 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R). Der einstweiligen Rechtsschutz kann sich in diesen Fällen nicht darauf beschränken, entsprechend § 86b Abs. 1 S. 1 SGG die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes festzustellen, auch wenn als Hauptsacheklage gegen einen Versagungsbescheid allein die Anfechtungsklage statthaft ist, ohne dass damit unmittelbar in der Hauptsache eine Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers durchgesetzt werden könnte. Zur Wahrung des gebotenen effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz [GG] ist darüber hinaus ausnahmsweise das einstweilige Rechts-schutzbegehren über den Gegenstand der Hauptsache - auch im Wege der Regelungs-anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf ein vorläufiges Verpflichtungsbegehren - zu erweitern, obwohl dieses eigentlich erst im sich ggf. anschließenden Verfahren mit Sa-chentscheidung in der Hauptsache durchgesetzt werden kann (Thüringer LSG, Beschl. v. 20.09.2012 – L 4 AS 674/12 B ER, juris, Rn. 5 m.w.N.).
Wenn sich der Eilrechtsschutz gegen eine Versagungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG richtet, kann aus denselben Erwägungen nichts anders gelten, wenn - wie hier - eine Versagungsentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II gegeben ist. Auch bei einer Versagung nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II wird die eigentliche abschließende Sachentscheidung nicht getroffen (vgl. insbesondere die Nachholungsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 3, S. 5 SGB II), so dass die Interessenlage mit der Situation einer Versagungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGB I vergleichbar ist.
cc) Ein Eilrechtsschutz ist auch nicht wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft der Bescheide vom 07.06.2018 ausgeschlossen. Ob eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG unzulässig oder unbegründet ist, wenn dem Eilbegehren ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegensteht (vgl. hierzu ausführlich m.w.N. zu den verschiedenen Ansichten: Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 302 ff.), kann das Gericht dahingestellt lassen.
Im vorliegenden Fall ist weder der Bewilligungs- noch der Versagungsbescheid vom 07.06.2018 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Der Widerspruch der Antragstellerin zu 1) vom 21.06.2018 richtete sich zwar nach dem Wortlaut nur gegen den Bewilligungsbescheid vom 07.06.2018. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (analog §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ist ihr Widerspruch jedoch auch als gleichzeitiger Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 07.06.2018 zu verstehen. Der Versagungsbescheid liegt der ausdrücklich angegriffenen Leistungsentscheidung zugrunde und auch die Begründung des Widerspruchs richtet gerade gegen die Annahme einer Mitwirkungspflichtverletzung, wie sie im Versagungsbescheid dargestellt worden ist. Da das Begehren der Antragstellerin zu 1), die damals im Widerspruchsverfahren auch noch nicht anwaltlich vertretenen gewesen war, auf Änderung der Bewilligungsentscheidung gerichtet ist und inhaltlich insofern die gleichzeitige Änderung der Versagungsentscheidung umfasst, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1) seinerzeit umfassend gegen beide Bescheide vom 07.06.2018 Widerspruch erhoben hat. Denn auch im Widerspruchsverfahren erfolgt die Auslegung des Widerspruchsbegehren unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. Gall, in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 83 SGG, Rn. 12 – "Der Widerspruch ist unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen. Dabei ist der Antrag nach dem Meistbegünstigungsprinzip derart auszulegen, dass das Begehren des Widerspruchsführers möglichst weitgehend zum Tragen kommt."). In diesem Sinne hat der Antragsgegner die Widerspruchserhebung auch tatsächlich verstanden, da nach der Betreffzeile des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2018 sowohl über die "teilweise Versagung von Leistungen" (den Versagungsbescheid vom 07.06.2018) als auch den "Änderungsbescheid vom 07.06.2018" (gemeint ist der Bewilligungsbescheid vom 07.06.2018) i.S.v. zwei Widerspruchsgegenständen entschieden worden ist. Gegen die beiden Bescheide vom 07.06.2018 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2018 haben die Antragsteller dann zum Aktenzeichen S 49 AS 3140/18 fristgerecht eine nicht offensichtlich unzulässige Hauptsacheklage erhoben, so dass kein Bescheid vom 07.06.2018 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist.
Auf die Frage inwiefern der Bewilligungs- und der Versagungsbescheid vom 07.06.2018 ohnehin als sog. einheitlicher Bescheid i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzusehen sind (vgl. zu dieser Rechtsfigur allgemein: BSG, Urt. v. 05.08.2015 – B 4 AS 9/15 R, juris, Rn. 11 m.w.N. i.a.Z.), kommt es daher nicht an.
b) Die Antragsteller sind als Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft auch alle antragsbefugt analog § 54 Abs. 1 S. 2 SGG, da sie durch die Bescheidung des Antragsgegners jeweils individuell in ihren eigenen Rechten betroffen sind (vgl. zur Notwendigkeit einer eigenen Antragsbefugnis: Wahrendorf, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz: SGG, 1. Auflage 2014, § 86b SGG, Rn. 164).
Die Betroffenheit der jeweiligen Individualrechte aller Antragsteller ergibt sich aus der Umsetzung der Versagungsentscheidung über 154,00 EUR. Denn der Versagungsbetrag in Höhe von 154,00 EUR ist leistungsrechtlich in der Form umgesetzt worden, dass der An-tragsgegner in dem Bescheid vom 07.06.2018 von einem entsprechenden Monatsein-kommen der Antragstellerin zu 1) ausgegangen ist, welches – nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR - in Höhe von 124,00 EUR entsprechend dem jeweiligen Hilfebedarfsanteil der Antragsteller leistungsmindernd auf die jeweiligen Leistungsansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet worden ist. Entgegen des Vortrages der Antragsteller ist daher nicht eine Kürzung in Bezug auf die Leistungsrechte des Antragstellers zu 4) erfolgt, sondern bei allen Antragstellern sind infolge der Anrechnung die individuellen Leistungen herabgesetzt worden. Dabei fällt die Leistungsbeschränkung infolge der Anrechnung als Einkommens bei der Antragstellerin zu 1) am deutlichsten aus, da ihr jeweiliger Anteil am Hilfebedarf prozentual ebenfalls den größten Umfang hat. Diese Umsetzung gilt sowohl für die Zeiten, in denen daneben noch zusätz-liches Einkommen der Antragstellerin zu 1) in Form von Elterngeld berücksichtigt worden ist (bis 31.12.2018), als auch für die Zeiten nach Wegfall des Elterngeldes (ab dem 01.01.2019).
c) Für die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnisses, da sich die Antragsteller zur Abhilfe seiner Beschwer zuvor außergerichtlich mit Schriftsatz vom 26.11.2018 an den Antragsgegner gewandt haben. Auch im Rahmen einer Eilantragstellung besteht nur dann ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine vorherige, außergerichtliche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde erfolgt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.03.2006 – L 20 B 7/06 AS, juris, Rn. 3; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 26b m.w.N.). Diesen Anforderungen ist regelmäßig erst dann Genüge getan, wenn der Behörde zuvor - ggf. unter einer sehr kurzen Fristsetzung - die (ungenutzte) Möglichkeit zur außergerichtlichen Abhilfe der konkreten Beschwer auf der Grundlage der mitgeteilten Sachverhaltsumstände eingeräumt worden ist, auf die eine Einleitung des gerichtlichen Eilverfahren gestützt wird. Zwar ist die im Schriftsatz vom 26.11.2018 gesetzte Frist bis zum 30.11.2018 vergleichsweise knapp bemessen gewesen. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles konnten die Antragsteller nach erfolglosem Abschluss des Widerspruchsverfahrens bei unveränderter Sachlage jedoch davon ausgehen, dass eine Abhilfeentscheidung durch den Antragsgegner auch bei einer längeren Wartefrist als bis zum 30.11.2018 nicht mehr erfolgen würde, wenn dieser nicht innerhalb der kurzen Frist seine Abhilfebereitschaft signalisiert. Da der Antragsgegner außergerichtlich keine Bereitschaft zur Änderung seiner Entscheidung erkennen ließ, durften die Antragsteller bei Eilantragstellung am 06.12.2018 von einer Notwendigkeit der Inanspruchnahme sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Durchsetzung ihres Begehrens ausgehen.
2. Der Antrag auf Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ist begründet, da Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sind, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO].
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zu Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Eilbedarf besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wenn die Hauptsacheklage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 29). Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend einstellt (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 29a).
Im vorliegenden Fall sind Anordnungsanspruch und –grund durch die Antragsteller glaubhaft gemacht.
a) Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht.
Die Prüfung eines Anordnungsanspruchs erfolgt bei Versagungsbescheiden abweichend in der Form, dass zunächst die Rechtswidrigkeit der fraglichen Versagungsentscheidung summarisch zu prüfen ist, bevor nur bei summarischer Feststellung einer Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung im Anschluss noch geprüft werden muss, inwiefern den Antragsteller die geltend gemachten Leistungen nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich zustehen. Diese Prüfungsreihenfolge ergibt sich aus der auch materiell-rechtlichen Dimension eines Eilantrages, wenn – wie hier (s.o.) – von der Statt-haftigkeit einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ausgegangen wird (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.09.2018 – L 2 AS 1143/18 B ER, juris Rn. 15 – "Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist dann allerdings, dass nicht nur die Versagung wegen mangelnder Mitwirkung rechtswidrig ist, sondern der Antragsteller zudem auch glaubhaft gemacht hat, dass die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung der Leistungen auch vorliegen, weil die Aufhebung des Versagungsbescheides noch nicht zur Leistungsbewilligung führt, wenn dieser - wie hier - nicht in einen bereits bewilligten Leistungszeitraum eingreift, sondern über einen Leistungsanspruch in einem anstehenden Bewilligungszeitraum erstmals zu entscheiden ist.").
aa) Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) ist nach summarischer Prüfung sowohl von ei-ner Rechtswidrigkeit der Versagungsentscheidung vom 07.06.2018 auszugehen (1) als auch von einer materiellen Berechtigung auf Leistungen nach dem SGB II, ohne dass hierbei Versagungsbeträge in Abzug zu bringen wären (2).
(1) Die Versagungsentscheidung des Antragsgegners vom 07.06.2018 über 154,00 EUR monatlich erscheint nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Dabei kann das Gericht dahingestellt lassen, inwiefern sich hier eine Rechtswidrigkeit der Versagungsentscheidung bereits aus dem Unterlassen einer nach § 24 Abs. 1 SGB X notwendigen Anhörung vor Erlass der Versagungsentscheidung ergibt. Sofern der Antragsgegner sich für die Versagungsentscheidung auf § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II in der Fassung des Rechtsvereinfachungsgesetz vom 26.07.2016 stützt (BGBl. I 2016, S. 1824, 1825), welche zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, sind jedenfalls die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.
Nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können Grundsicherungsträger den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf vorrangige Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Grundsicherungsträger verstrichen sind, wirkt nach § 5 Abs. 3 S. 2 SGB II grundsätzlich nicht gegen sie. Wenn eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt worden sind, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Per-son ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 SGB I gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist dabei nach § 5 Abs. 3 S. 4 SGB II nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 5 SGB II ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben, wenn die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt wird. Die Sätze 3 bis 5 sollen nach § 5 Abs. 3 S. 6 SGB II nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gelten.
Sofern sich der Antragsgegner für die Rechtmäßigkeit seiner Versagungsentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II darauf beruft, dass infolge einer bestandskräftigen Versagungsentscheidung der Unterhaltsvorschusskasse nach § 66 SGB I vom 05.04.2018 wegen einer mangelnden Mitwirkung der Antragstellerin zu 1) eine Versagung der Leistungen nach dem SGB II erfolgen müsse, hält das Gericht diese Rechtsanwendung im vorliegenden Fall der Antragsteller für rechtsfehlerhaft.
Eine Versagungsentscheidung § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist im vorliegenden Fall tatbestandlich ausgeschlossen, da weder eine erforderliche Antragsstellung durch den Grundsicherungsträger nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II gegeben ist, noch eine Versagungs- oder Entziehungsentscheidung i.S.d. § 66 SGB I der Unterhaltsvorschusskasse vorliegt, noch eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung nach § 5 Abs. 3 S. 4 SGB II gegeben ist.
- Eine Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II scheidet im vorliegenden Fall aus, weil hier keine Antragstellung durch den Antragsgegner nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II erfolgt ist, wie sie bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderlich ist. Ein Vorgehen des Grundsicherungsträgers nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen der - später versagte - Antrag auf vorrangige Leistungen bei dem anderen Leistungsträger gerade nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II durch den Grundsicherungsträger selbst gestellt worden ist (so auch: Stachnow-Meyerhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 5, Rn. 92.1; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB, 07/18, § 5 SGB II, Rn. 168 f. – "Damit ist im Rahmen der nunmehr deutlichen gesetzlichen Systematik ausgeschlossen, dass der Grundsicherungsträger auch ohne eigene Antragstellung Leistungen auf der Grundlage des § 66 SGB I verweigert oder entzieht, weil der Leistungsberechtigte nach der Aufforderung durch den Grundsicherungsträger gegenüber dem anderen Träger seine Mitwirkungspflichten verletzt."). Hier hatte die Antragstellerin zu 1) allerdings den Antrag auf Leistungen für den Antragsteller zu 4) nach dem UhVorschG bei der Unterhaltsvorschusskasse bereits am 02.01.2018 gestellt, bevor überhaupt nur die entsprechende Aufforderung zur Antragstellung durch den Antragsgegner mit Schreiben vom 22.01.2018 erfolgt war. Da die Antragstellerin zu 1) den Antrag tatsächlich selbst bei der Unterhaltsvorschusskasse gestellt hat, liegt erst recht liegt kein Fall des § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II vor, wonach gerade erst infolge eines Unterlassen der eigenen Antragsstellung des Leistungsberechtigten eine Antragstellung durch den Grundsicherungsträger möglich wird, welche dann für und gegen den Leistungsberechtigten wirkt.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist auch nicht analog auf den Fall anwendbar, dass nach einer eigenen Antragstellung des Leistungsberechtigten infolge von Mitwirkungsverletzungen eine Versagungsentscheidung des anderen Leistungsträgers ergeht. Denn es fehlt diesbezüglich an einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes in Bezug auf weitere Anwendungsfälle einer Leistungsversagung (Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB, 07/18, § 5 SGB II, Rn. 169 – "Dass neben Abs. 3 Satz 3 noch eine weitere Möglichkeit der Leistungsversagung bzw. des Leistungsentzuges bestehen soll, kann Absatz 3 weder im Wortlaut noch in seinem Systemzusammenhang mit § 66 SGB I entnommen werden."). Aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ergibt sich deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung nur die Fälle erfassen wollte, in denen infolge einer ersten Mitwirkungspflichtverletzung des Leistungsberechtigten die Antragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II erfolgt ist und dann infolge einer zweiten Mitwirkungspflichtverletzung durch den anderen Leistungsträger eine Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I getroffen wird. Erst das kumulative Zusammentreffen dieser zwei Verstöße des Leistungsberechtigten gegen Mitwirkungspflichten soll die Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II rechtfertigen (BT-Drs. 18/8909, S. 28 – "Es bedarf daher einer rechtssicheren Lösung, die die Jobcenter in die Lage versetzt, die Verfolgung vorrangiger Ansprüche wirksam einzufordern. Daher werden die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Anträge auf vorrangige Sozialleistungen zu stellen, und die Möglichkeit der Jobcenter, selbst Anträge stellen zu können, im neuen Satz 3 ergänzt. Die Jobcenter haben die Grundsicherungsleistungen im Falle eines Antrages des Jobcenters und einer bestandskräftigen Entscheidung des anderen Trägers über die Versagung der vorrangigen Leistungen nach § 66 SGB I so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem anderen Träger nach den §§ 60 bis 64 SGB I nachgekommen sind. [ ] Die neue ergänzende Regelung ist auch zumutbar, weil die Leistungsberechtigten im Fall der teilweisen oder gänzlichen Versagung oder Entziehung es selbst in der Hand haben, die erforderlichen Anträge zu stellen bzw. die entscheidungserheblichen Antragsunterlagen kurzfristig vorzulegen. Erst wenn beide Pflichten nicht erfüllt werden und eine entsprechenden Belehrung erfolgte, entziehen oder versagen die Jobcenter die Leistungen ganz oder teilweise, um sie bei nachträglicher Pflichtenerfüllung durch die Leistungsberechtigten nachzuzahlen."). Bei einer eigenen Antragsstellung durch den Leistungsberechtigten, mit der dieser einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II gerade Folge geleistet hat, ist die wiederholte Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht gegeben, die für eine Anwendung von § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II vorausgesetzt wird.
- Daneben ist mit dem bestandskräftigen Bescheid der Unterhaltsvorschusskasse vom 05.04.2018 auch kein für die Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II erforderlicher Versagungs- oder Entziehungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I gegeben. Stattdessen liegt ein materieller Ablehnungsbescheid bzgl. der Leistungen nach dem UhVorschG vor. Aus dem Bescheid vom 05.04.2018 wird deutlich, dass wegen einer mangelnden Mitwirkung der Antragstellerin zu 1) über § 1 Abs. 3 UhVorschG eine Ablehnungsentscheidung getroffen worden ist, welche den UhVorschG-Anspruch materiell-rechtlich abschließend verneint, und keine zeitlich begrenzte Versagungs- / Entziehungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen einer Ver-letzung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I. Sofern eine materielle Ablehnungsentscheidung nach § 1 Abs. 3 UhVorschG getroffen worden ist, kommt eine Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht in Betracht (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 08.06.2017 – L 6 AS 78/17 B ER, juris, Rn. 19 – "Zweifel an der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II ergeben sich daraus, dass diese Vorschrift tatbestandlich eine Leistungsversagung mangels hinreichender Mitwirkung durch den Träger der vorrangigen Leistung verlangt. Die Weigerung, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, führt allerdings zum Nichtbestehen des Anspruchs (§ 1 Abs. 3 UhVorschG), weshalb der Antrag der Antragstellerin zu 1. auch hier mit Bescheid vom 9. März 2017 in der Sache abgelehnt (und die Leistung nicht lediglich versagt) worden ist [ ]."; Burkiczak, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 51. Edition, Stand: 01.12.2018, § 5 SGB II, Rn. 7; Groth/Siebel-Huffmann, Das 9. SGB-II-Änderungsgesetz – Rechtsvereinfachung, NJW 2016, 3404, 3404 – "Die Umsetzung bietet den Jobcentern aber kein effektives Instrumentarium: Für zwei Hauptanwendungsfälle, in denen die Beantragung vorrangiger Leistungen mit Nachteilen für die leistungsberechtigten Personen verbunden ist, ist sie nicht anwendbar: Für vorzeitige (abschlagsbehaftete) Altersrenten folgt dies bereits aus § 5 III 6 SGB II, für den Unterhaltsvorschuss daraus, dass mangelnde Mitwirkung zur Ablehnung des Anspruchs – und nicht nur zur Versagung – berechtigt (§ 1 III UhVorschG).").
Demgegenüber kann auch nicht eingewandt werden, dass § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II neben den Fällen der Versagungs- oder Entziehungsentscheidung erst recht auf materiell-rechtliche Ablehnungsentscheidungen des anderen Leistungsträgers an-wendbar wäre. Der Gesetzgeber hat mit § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II eine Sonderregelung neu geschaffen, mit der auf das praktische Problem reagiert werden sollte, dass nach einer über § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II erzwungene Antragstellung durch den Grundsicherungsträger eine Leistungsgewährung dennoch durch den Leistungsberechtigten vereitelt wird, weil dieser dann im Verfahren auf vorrangige Leistungen nicht ausreichend mitwirkt, so dass ein möglicher Rechtsschutz des Grundsicherungsträger gegen die rechtmäßigen Versagungs- oder Entziehungsentscheidungen regelmäßig erfolglos bleiben wird (vgl. BT-Drs. 18/8909, S. 28). § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II ist insofern eine eng auszulegende Sonderregelung, deren Ausdehnbarkeit auf Ablehnungsentscheidungen bereits fraglich ist, weil der Gesetzgeber diese Konstellation bei der Schaffung der Norm gar nicht vor Augen hatte. Für eine Ausdehnung auf rechtswidrige Ablehnungsentscheidungen ist jedenfalls kein praktisches Bedürfnis erkennbar, weil der Grundsicherungsträger dann entweder nach dem SGB II Hilfe leisten kann und versuchen kann, gegenüber dem anderen Leistungsträger eine Kostenerstattung gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend zu machen, oder aber das Verfahren fortführen kann, einschließlich der Einlegung etwa erforderlicher förmlicher Rechtsbehelfe (vgl. hierzu insgesamt: Jüttner, in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 58. UPD 12/2018, § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen, Rn. 36). Eine Übertragung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II auf Ablehnungsentscheidungen kann insofern nur dann näher in Betracht kommt, wenn infolge einer für den Grundsicherungsträger nicht beeinflussbaren Unterlassung von Mitwirkungshandlungen des Leistungsberechtigten eine rechtmäßige materielle Ablehnungsentscheidung durch den anderen Leistungsträger getroffen wird. Gerade für diesen Fall überzeugt aber eine (analoge) Anwendung der Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht. Denn zum Einen würde dies gegenüber der früheren Rechtslage eine deutliche Verschärfung der Rechtsfolgen bei Ablehnungsentscheidungen bedeuten, welche ohne entsprechende Anhaltspunkte im Gesetz oder Gesetzgebungsverfahren nicht unterstellt werden kann. Zum Anderen steht die Gesetzessystematik einer Anwendung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II auf rechtmäßige Ablehnungsentscheidungen entgegen. Denn mit § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II soll der Leistungsberechtigte in erster Linie dazu angehalten werden seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren gegenüber dem anderen Leistungsträger nachzukommen und diese ggf. nachzuholen. Insofern normiert § 5 Abs. 3 S. 5 SGB II für den Fall einer Nachholung der geschuldeten Mitwirkungshandlungen auch eine unbedingte Pflicht des Grundsicherungsträgers den Versagungs- / Entziehungsbescheid nachträglich aufzuheben und die Leistungen nach dem SGB II nachträglich zu erbringen (vgl. zur Reichweite der Nachzahlungspflicht: S. Knickrehm/Hahn, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 5 SGB II, Rn. 39; Luik, in: Gagel, 71. EL September 2018, SGB II § 5, Rn. 130 – "Sobald die unterlassene Mitwirkung nachgeholt und dies dem Jobcenter bekannt wird, hat das Jobcenter die Versagungs- oder Entziehungsentscheidung rückwirkend aufzuheben (§ 5 Abs. 3 S. 5; [ ]). Die zunächst vorenthaltenen Leistungen sind dann von den Jobcentern nachzuzahlen und künftige Leistungen zu erbringen, soweit im Übrigen die Leistungsvoraussetzungen vorliegen; eine Entscheidung des angegangenen vorrangig verpflichteten Leistungsträgers über den Leistungsantrag ist nicht erforderlich: Es genügt allein die Nachholung der Mitwirkungshandlung durch die Leistungsberechtigten (BT-Drs. 18/8909, 29). Die Nachzahlung steht nicht im Ermessen der Jobcenter."). Dieses Rechtsfolgensystem macht für materiell-rechtliche Ablehnungsentscheidungen des anderen Leistungsträger auch dann keinen Sinn mehr, wenn die Sachentscheidung auf einer mangelnden Mitwirkung des Leistungsberechtigten beruht. Denn entgegen der rechtmäßigen Ablehnungsentscheidung kann keine spätere Nachholung der Mitwirkungshandlungen mehr erfolgen, weshalb auch eine nachträgliche Gewährung der beantragten vorrangigen Leistungen nicht mehr in Betracht kommt. Insofern liefe der vorrangige Regelungszweck des § 5 Abs. 3 SGB II bei einer Übertragung auf rechtmäßige Ablehnungsentscheidungen des anderen Leistungsträgers ins Leere. § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II rechtfertigt keine allgemeine Leistungskürzung / Sanktion von SGB II-Leistungen infolge einer Nichtgewährung vorrangiger Leistungen eines anderen Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten.
- Schließlich erscheint die Versagungsentscheidung vom 07.06.2018 auch deshalb rechtswidrig, weil im Vorfeld der Entscheidung kein ausreichender Hinweis nach § 5 Abs. 3 S. 4 SGB II erteilt worden ist. Die Versagung oder Entziehung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist rechtswidrig, wenn der Grundsicherungsträger den betroffenen Leistungsberechtigten vor der Unterlassung der Mitwirkungshandlung nicht schriftlich auf die Folgen der mangelnden Mitwirkung auch im Hinblick auf die SGB-II-Leistung hingewiesen hat (BT-Drs 18/8909, S. 29; Luik, in: Gagel, 71. EL September 2018, SGB II, § 5, Rn. 131). Der Rechtsfolgenhinweis des Antragsgegners in dem Aufforderungsschreiben vom 22.01.2018 ist hierfür nicht ausreichend, da die entsprechende Belehrung der Antragstellerin zu 1) auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 60, 66, 67 SGB I bezogen gewesen ist und gerade nicht auf die Besonderheiten bei § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II hinweist. Die Belehrungen sind in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht untereinander austauschbar, weil § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II anders als § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I gerade kein Entschließungsermessen über die Versagungs- bzw. Entziehungsentscheidung vorsieht. Insofern normiert § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II abweichend eine besonders harte Rechtsfolge, auf die besonders hinzuweisen ist. Aufgrund dessen kann hier auch dahingestellt bleiben, inwiefern die Antragstellerin zu 1) davon ausgehen durfte mit Antragstellung und Angaben zum Kindesvater den Aufforderungen aus dem weit gefassten Aufforderungsschreiben vom 22.01.2018 inhaltlich bereits entsprochen zu haben.
Neben § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II kommt jedenfalls nach dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.08.2017 kein weiteres Vorgehen gegenüber dem Leistungsberechtigten wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I mehr in Betracht. Sofern in der Vergangenheit umstritten war, ob die mangelnde Mitarbeit im Verwaltungsverfahren ge-genüber dem anderen Leistungsträger eine zur Versagung / Entziehung nach § 66 SGB I berechtigende Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Grundsicherungsträger darstellen kann (dafür etwa: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.04.2016 – L 19 AS 423/16 B ER, juris, Rn. 24 m.w.N.; Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB, 07/18, § 5 SGB II, Rn. 167; dagegen etwa: S. Knickrehm/Hahn, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 5 SGB II, Rn. 36), wird die befürwortende Ansicht jedenfalls nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II nicht mehr vertreten. Denn der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung eine abschließende Regelung der Rechtsfolgen einer unzureichenden Mitarbeit im Verwaltungsverfahren gegenüber dem anderen Leistungsträger getroffen (so nun auch: Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB, 07/18, § 5 SGB II, Rn. 169). Es ging dem Gesetzgeber bei der Neuregelung auch ausdrücklich um eine rechtssichere Klärung der umstrittenen Frage nach der Anwendbarkeit des § 66 SGB I, so dass eine abschließende Regelung der Problematik durch das Gesetz anzunehmen ist (BT-Drs. 18/8909, S. 28 – "Die Entziehung oder Versagung von Arbeitslosengeld II durch die Jobcenter wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber einem vorrangigen Leistungsträger nach §§ 60, 66 SGB I ist rechtlich umstritten; auch die Anrechnung der fiktiv erzielbaren Leistungen oder die Ablehnung eines Antrages auf Arbeitslosengeld II ist aufgrund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes nicht zulässig. Es bedarf daher einer rechtssicheren Lösung, die die Jobcenter in die Lage versetzt, die Verfolgung vorrangiger Ansprüche wirksam einzufordern."). Unabhängig davon, dass nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I Ermessen bei der Versagungsentscheidung auszuüben wäre, kommt eine Umdeutung der rechtswidrigen Entscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II in eine Entscheidung nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I daher von vorneherein nicht in Betracht.
(2) Nach summarischer Prüfung der Leistungsrechte der Antragstellerin zu 1) sind im Üb-rigen keine Gründe dafür ersichtlich, warum ihr im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 06.12.2018 Leistungen nach dem SGB II in geringerer Höhe zustehen sollten, als die Leistungen, die sich ergeben, wenn der in Abzug gebrachte Versagungsbetrag von monatlich insgesamt 154,00 EUR - infolge der jeweiligen anteiligen Einkommensanrechnung auf ihren individuellen Hilfebedarfsanteil - unberücksichtigt bleiben würde.
bb) Bezüglich der Kinder der Antragstellerin zu 1), den Antragstellern zu 2) bis 4), ergeben sich nach summarischer Prüfung die Rechtswidrigkeit der Versagungsentscheidung vom 07.06.2018 und höhere individuelle Leistungsberechtigung aus denselben Erwägungen, die bereits für die Antragstellerin zu 1) dargestellt worden sind.
Sofern die Antragstellern zu 2) bis 4) auch Adressaten des Versagungsbescheides vom 07.06.2016 sein sollen, was sich aus dem Bescheid selbst nicht hinreichend deutlich ergibt, führt auch dieser Umstand zusätzlich zu einer Rechtswidrigkeit der Entscheidung gegenüber den Antragstellern zu 2) bis 4). Denn eine Versagung von Leistungen nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II kann lediglich gegenüber der Person erfolgen, welche die Mitwirkungspflicht verletzt hat, was im vorliegenden Fall allein für die Antragstellerin zu 1) denkbar erscheint. Für die übrigen Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft ist eine (teilweise) Leistungsversagung nach § 5 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 Alt. 2 SGB II nicht möglich (so auch: Jüttner in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 58. UPD 12/2018, § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen, Rn. 41 – "Der Einordnung als Sanktionsnorm folgend, dürfen die Leistungen nach Satz 3 nur gegenüber demjenigen ganz oder teilweise entzogen oder versagt werden, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn mit der Leistung des anderen Trägers die Hilfebedürftigkeit anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallen würde.").
Aus diesen Erwägungen ist jedenfalls die gewählte anteilige Einkommensanrechnung im Bewilligungsbescheid vom 07.06.2018, in dem der versagte Betrag von insgesamt 154,00 EUR auch auf Leistungsansprüche der Antragsteller zu 2) bis 4) leistungsmindernd angerechnet wird, nicht haltbar, da hierdurch die Leistungsrechte der Antragsteller zu 2) bis 4) zu Unrecht anteilig herabgesetzt werden. Überhaupt erscheint eine Berücksichtigung des versagten Betrages als anrechenbares Einkommen der Leistungsberechtigten rechtlich nicht haltbar. Bei einer rechtmäßigen Leistungsentscheidung wäre ein Versagungsbetrag nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II allenfalls nach Ermittlung der individuellen Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, welche u.a. eine rechtmäßige Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft voraussetzt, leistungsmindernd zu berücksichtigen, für die eine rechtmäßige / bestandskräftige Versagungsentscheidung nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II getroffen worden ist. Der Versagungsbetrag ist demgegenüber nicht bereits bei der Ermittlung der individuellen Leistungsansprüche als verteilbares Einkommen zu berücksichtigen. Die Leistungsversagung stellt gegenüber dem Zufluss eines entsprechenden Einkommens ein aliud dar, wobei die Berücksichtigung des Versagungsbetrages als Einkommen der unzulässigen Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Höhe des Versagungsbetrages gleichkommt (vgl. hierzu auch: Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 08.06.2017 – L 6 AS 78/17 B ER, juris, Rn. 19 – "Von der fehlenden fiktiven Berücksichtigungsfähigkeit tatsächlich nicht zufließender Sozialleis-tungen geht – gerade bezogen auf vergleichbare Konstellationen – auch der Gesetzgeber aus, der [ ] den § 5 Abs. 3 SGB II um die Sätze 3-6 ergänzt hat. Danach hat das Jobcenter die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Fällen, in denen eine vorrangige Leistung bestandskräftig entzogen oder versagt wird, so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60-64 SGB I ge-genüber dem anderen Träger nachgekommen ist (§ 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Dieses Instrumentariums bedürfte der Grundsicherungsträger nicht, könnte er die vorrangige Sozialleistung auch fiktiv anrechnen.").
b) Der Anordnungsgrund i.S.e. besonderen Eilbedürftigkeit ist für die Zeiten ab Eilantragstellung beim SG Duisburg, dem 06.12.2018, ebenfalls glaubhaft gemacht.
Wie bereits dargestellt, erfolgt die Anrechnung des Versagungsbetrag von insgesamt 154,00 EUR in dem Bescheid vom 07.06.2018 als Einkommen. Dies führt entsprechend der Regelung des § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II dazu, dass sich die Anrechnung vorrangig auf die Regelbedarfsanteile der Antragsteller nach §§ 20, 21 SGB II bzw. § 23 SGB II auswirkt. In Bezug auf die nicht gewährten Regelbedarfsanteile ist jedenfalls ein Anordnungsgrund gegeben, da nicht ersichtlich ist, wie die Antragsteller diesen gegenwärtig laufenden Unterhaltsbedarf anders als durch staatliche Leistungen decken sollen.
Sofern es zumindest für die Antragsteller zu 2) bis 4) auch auf die Frage ankommt, unter welchen Voraussetzungen bezüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II von einem Anordnungsgrund auszugehen ist (vgl. hierzu etwa: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v 01.08.2017 – 1 BvR 1910/12, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.), weil für diese Antragsteller infolge der Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen teilweise nur ein ungedeckter Bedarf an Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II gegeben ist, geht das Gericht von dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus. Denn vorliegend sind wegen der summarisch deutlichen Leistungsberechtigung der Antragsteller i.S.d. Anordnungsanspruches, wonach die Versagungsentscheidung nach summarischer Prüfung bereits aus mehreren Gründen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II entspricht und zusätzlich gerade gegenüber den Antragstellern zu 2) bis 4) auch die Anrechnung als Einkommen nicht haltbar erscheint, nur noch sehr geringere Anforderungen an den Anordnungsgrund zu stellen. Zwischen Anordnungsanspruch und -grund ist eine Wechselwirkung in der Weise anzunehmen, dass die Anforderungen an die Eilbedürftigkeit umso geringer ausfallen umso deutlicher der Anordnungsanspruch gegeben ist (vgl. statt vieler: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.07.2017 - L 20 AY 4/17 B, juris, Rn. 23 – "Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen bei-den eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt."; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 27).
Wenn der Antragsgegner geltend macht, dass bzgl. des in Abzug gebrachten Betrages von monatlich insgesamt 154,00 EUR kein Anordnungsgrund gegeben sei, da eine hierdurch eingetretene Notlage der Antragsteller nicht ersichtlich sei, schließt sich das Gericht dieser Bewertung nicht an. Zwar kann ein lediglich geringer Fehlbetrag der Annahme einer Eilbedürftigkeit entgegenstehen (vgl. etwa: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 35; Wahrendorf, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz: SGG, 1. Auflage 2014, § 86b SGG, Fn. 234 m.w.N.). Inwiefern jedoch auch bei vergleichsweise geringen Fehlbeträgen eine Eilbedürftigkeit gegeben sein kann, entzieht sich nach Ansicht des Gerichtes einer schematischen Betrachtung anhand von starren Ober- und Untergrenzen, die in Geld bezifferbar wären. Vielmehr ist anhand der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles konkret zu ermitteln, ob den Antragstellern ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren zur Abwendung der vorgetragenen Belastung durch den Fehlbetrag zumutbar erscheint. Als Richtwerte unterhalb derer ein Anordnungsgrund regelmäßig nicht gegeben ist, kann bei einmaligen Leistungen ca. 100 EUR angesetzt werden, während sich bei laufenden Leistungen nach dem SGB II eine feste Bagatellgrenze kaum prozentual oder betragsmäßig festlegen lässt (vgl. zum Ganzen: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 29a; Wündrich, Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich des SGB II (Teil II), SGb 2009, 267, 269). Teilweise wird für laufende Leistungen ein Betrag in Höhe von 5 Prozent (LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.04.2013 – L 5 AS 341/13 B ER, juris, Rn. 25) oder – in Anlehnung an § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II - 10 Prozent des Regelbedarfes (LSG Hamburg, Beschl. v. 11. Januar 2007 – L 5 B 531/06 ER AS, juris, Rn. 9 f.; Wündrich, a.a.O.) als Bagatellgrenze angesetzt.
Diese Bagatellgrenzwerte werden vorliegend bei einer Herabsetzung der Leistungen um monatlich 154,00 EUR überschritten, was bei einem Regelbedarf der Regelbedarfsstufe I von aktuell 424,00 EUR einem Prozentsatz von 36 Prozent entspricht. Vorliegend scheint zwar für die Position des Antragsgegners zu sprechen, dass sich der Fehlbetrag auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufteilt und daher bei einzelnen Antragstellern jeweils ein geringer Betrag als 36 Prozent prozentual in Abzug gebracht wird. Im Ergebnis ist vorliegend dennoch von dem Bestehen einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bedarfsgemeinschaft eine Wirtschaftsgemeinschaft begründet, der ein erheblicher Leistungsanteil in Höhe von 36 Prozent des Regelbedarfes eines Einzelmitgliedes fehlt. Daher macht sich der Fehlbetrag in der Lebensführung aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder bemerkbar. Zudem ist die Dauer der Leistungsherabsetzung gegenwärtig in Bezug auf die laufenden Leistungen der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder nicht absehbar. Wenn bei einmaligen Leistungen regelmäßig ab einem Fehlbetrag von 100,00 EUR eine Eilbedürftigkeit angenommen wird, muss dies erst recht für den hier vorliegenden Fall gelten, dass die laufenden Leistungen über mehrere Monate um mehr als 100,00 EUR monatlich herabgesetzt werden. Schließlich erscheint der Anordnungsanspruch hier auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit gegeben, so dass – wie bereits dargestellt – an den Anordnungsgrund nur noch vergleichsweise geringe Anforderungen zu stellen sind.
3. Für die Dauer der gerichtlichen Regelungsanordnung bestimmt das Gericht den Zeitraum vom 06.12.2018 bis zum 30.06.2019. Maßgeblich für den Beginn der Regelungs-anordnung ist dabei grds. der Tag der Antragstellung bei Gericht, da im einstweiligen Rechtsschutz eine Verpflichtung des Antragsgegners für Zeiträume, die vor der Antragstellung bei Gericht liegen, nicht in Betracht kommt (vgl. zur ausführlichen Herleitung: Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rn. 259 m.w.N.). Für den Endzeitpunkt der Regelungswirkung der gerichtlichen Regelungsanordnung, den 30.06.2019, orientiert sich das Gericht bei seiner gerichtlichen Ermessensentscheidung (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) an der regelmäßigen Bewilligungsdauer für vorläufige Leistungen nach dem SGB II von sechs Monaten (§ 41 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II), wobei der Zeitraum von sechs Monaten hier ausgehend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, dem 06.12.2018, auf das Ende des Kalendermonates Juni 2019 bemessen wird, der hier auch dem Ende des laufenden Bewilligungsabschnittes entspricht. Die Annahme einer entsprechenden Zäsur zum 30.06.2019 bietet sich insbesondere auch deshalb an, weil der Antragsgegner für den Zeitraum ab dem 01.07.2019 erneut eine Sa-chentscheidung treffen wird und insofern die Möglichkeit besteht, die Ausführungen der gerichtlichen Eilentscheidung für folgende Leistungsabschnitte bereits materiell-rechtlich zu berücksichtigen. Der nächste Bewilligungszeitraum ab dem 01.07.2019 ist auch nicht von dem anhängigen Hauptsacheverfahren der Antragsteller erfasst.
Das Gericht weicht hinsichtlich der zeitlichen Wirkungsdauer von dem Eilantrag der Antragsteller ab, die eine einstweilige Verpflichtung bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens S 49 AS 3140/18 begehren. Da der zukünftige Entscheidungszeitpunkt im Hauptsacheverfahren S 49 AS 3140/18 zeitlich nach dem 01.07.2019 liegen kann - aber nicht muss – begehren die Antragsteller hier im Zweifel auch eine einstweilige Anordnung über den 30.06.2019 hinaus. Für eine derartige Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung über den aktuellen Bewilligungszeitraum hinaus besteht aber keine Veranlassung, der darauf gerichtete Eilantrag ist unbegründet. Der Antragsgegner wird spätestens mit zum nächsten Bewilligungsabschnitt ab Juli 2019 eine eigenständige Leistungsentscheidung noch unbekannten Inhaltes treffen, deren Rechtswirkungen nicht bereits jetzt durch eine einstweilige Anordnung vorbeugend entgegen getreten werden müsste. Für den Fall, dass eine vergleichbare Regelung getroffen werden sollte, sind die Antragsteller auf die Möglichkeit einer erneuten einstweiligen Anordnung zu verweisen.
Die Verpflichtung des Antragsgegners erfolgt analog § 130 SGG dem Grunde nach. Die Vorschrift des § 130 SGG ist aufgrund des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Eilverfahren anwendbar, wenn – wie vorliegend – noch weitere Ermitt-lungen der Behörde zur individuellen Anspruchshöhe vorzunehmen sind, die Berechtigung eines Antragstellers dem Grunde nach aber feststeht (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. vom 01.07.2016 – L 7 AS 350/16 B ER, juris, Rn. 26 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 30). Der Antragsgegner hat bei der Leistungsberechnung zu Unrecht einen Versagungsbetrag von 154,00 EUR zu Lasten der Antragsteller berücksichtigt. Dieser Betrag ist bei der Berechnung der zustehenden Individualleistungen der Antragsteller nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen. Wie hoch die individuellen Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder für den Zeitraum vom 06.12.2018 bis zum 30.06.2019 tatsächlich liegen, kann das Gericht im vorliegenden Eilverfahren jedoch nicht abschließend klären, da insbesondere der aktuelle Änderungsbescheid für den Zeitraum ab dem 01.01.2019, mit dem die Erhöhung der Regelbedarfe leistungsrechtlich zu berücksichtigen war, dem Gericht nicht vorliegt. Zudem soll mit der Verpflichtung dem Grunde nach dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die zustehenden Leistungen der Antragsteller infolge geänderte Umstände noch einmal wechseln (bspw. Änderung der Einkommensverhältnisse), ohne dass zwingend ein förmliches Änderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG bezüglich der einstweiligen Anordnungen durchgeführt werden müsste (vgl. allgemein zum Änderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 243 ff.), das nach überwiegender Ansicht analog § 86b Abs. 1 S. 4 SGG auch für einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG: gilt (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.07.2018 – L 4 KR 4901/17 ER, juris, Rn. 17 f. m.w.N. zu den verschiedenen Auffassungen).
Durch die entsprechenden Verpflichtungen des Antragsgegners wird auch nicht die Hauptsacheentscheidung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Maßstab hierfür ist, ob die fragliche Maßnahme noch nachträglich für die Vergangenheit korrigiert werden könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2005 – L 20 (9) B 37/05 SO ER; Kel-ler, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 31 m.w.N.). Die Antragsteller sind im Falle eines späteren Unterliegens im Hauptsacheverfahren entsprechend § 50 Abs. 2 SGB X zur vollumfänglichen Rückzahlung (BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 R, juris, Rn. 8; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B ER; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rn. 334; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 22, 49 m.w.N.) und ggf. zum Schadensersatz (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO; vgl. auch: BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 R, juris, Rn. 8) verpflichtet, so dass insoweit auch eine vollumfängliche Korrektur für die Vergangenheit möglich bleibt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Hierbei war auch nicht deshalb von einer vollumfänglichen Kostentragung durch den Antragsgegner abzusehen, weil das Gericht entgegen des Eilbegehrens der Antragsteller keine Verpflichtung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 49 AS 3140/18 ausgesprochen hat. Denn dieser Umstand fällt gegenüber der ausgesprochenen Verpflichtung des Antragsgegners nicht mehr entscheidend ins Gewicht, so dass kein für die Kostenentscheidung beachtliches Teilunterliegen der Antragsteller gegeben ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Entscheidungszeitpunkt im Hauptsacheverfahren S 49 AS 3140/18 auch noch vor dem Ablauf der Wirkungsdauer der einstweiligen Regelungsanordnung bis 30.06.2019 erfolgen kann und dann dem Antragsbegehren vollumfänglich entsprochen worden wäre.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved