S 12 AS 4117/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4117/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. § 2 Abs. 5 ALG II-V ist rechtmäßig.

2. Für die Berechnung des Einkommens nach § 2 Abs. 5 ALG II-V ist es unerheblich, ob vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung kostenloser Verpflegung als Einkommen.

Die Kläger bezogen in den streitbefangenen Zeiträumen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Der Kläger Ziff. 2 erhielt von seinem Arbeitgeber freie Kost dergestalt, dass monatlich ein bestimmter Betrag dem Brutto hinzugerechnet und vom Netto wieder abgezogen wurde.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. März 2018. Dabei berücksichtigte er die vom Arbeitgeber des Klägers Ziff. 2 zur Verfügung gestellte Verpflegung antragsgemäß im Oktober 2017 mit 103,33 Euro, im November 2017 mit 52,32 Euro, im Dezember 2017 mit 11,77 Euro, im Januar 2018 mit 21,25 Euro, im Februar 2018 mit 29,22 Euro sowie im März 2018 mit 3,98 Euro als Einkommen.

Den hiergegen u.a. mit der Begründung, der Kläger Ziff. 2 habe die unentgeltliche Verpflegung nicht in Anspruch genommen, erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2018 zurück. Eine tatsächliche Inanspruchnahme der Verpflegung sei unerheblich. In den Monaten außer Dezember 2017 sowie Februar und März 2018 sei der Kläger Ziff. 2 wegen seines Monatslohnes nicht hilfebedürftig gewesen, so dass es auf die Verpflegung nicht ankomme. Hiergegen haben die Kläger am 6. August 2018 zum Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben (Az. S 12 AS 4117/18).

Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern endgültig Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017. Dabei berücksichtigte er die vom Arbeitgeber des Klägers Ziff. 2 zur Verfügung gestellte Verpflegung antragsgemäß im Oktober 2016 mit 54,43 Euro, im Dezember 2016 mit 64,80 Euro sowie im Februar 2017 mit 53,73 Euro als Einkommen. Mit Änderungsbescheid über die Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches vom selben Tage forderte der Beklagte einen Betrag in Höhe von 45,80 Euro zurück.

Den gegen beide Bescheide erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2018 zurück. Eine tatsächliche Inanspruchnahme der Verpflegung sei unerheblich.

Hiergegen haben die Kläger am 6. August 2018 zum Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben (Az. S 12 AS 4118/18).

Mit Änderungsbescheid vom 18. Juni 2018 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. September 2018 und berücksichtigte die vom Arbeitgeber des Klägers Ziff. 2 zur Verfügung gestellte Verpflegung mit monatlich 64 Euro. Mit Bescheid vom 16. Juli 2018 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab dem 1. August 2018 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit ganz auf.

Gegen den Bescheid vom 16. Juli 2018 wurde kein Widerspruch erhoben. Den am 23. Juli 2018 gegen den Bescheid vom 18. Juni 2018 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2018 zurück. Eine Anrechnung des tatsächlichen Kostgeldes könne bei der endgültigen Bewilligung erfolgen. Auf eine tatsächliche Inanspruchnahme komme es indes nicht an.

Hiergegen haben die Kläger am 6. August 2018 zum Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben (Az. S 12 AS 4143/18).

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 hat die Kammer die drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 Abs. 1 SGG).

Die Kläger tragen vor, eine Anrechnung nach § 2 Abs. 5 ALG-II-VO könne nur dann erfolgen, wenn die Verpflegung auch tatsächlich in Anspruch genommen werde. Darüber hinaus sei § 2 Abs. 5 ALG-II-VO mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 19. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2018 zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1032,60 Euro für Oktober 2016, von 834,70 Euro für Dezember 2016 und von 893,75 Euro für Februar 2017 zu bewilligen;

den Änderungsbescheid über die Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches vom 19. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2018 aufzuheben;

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018 zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 894,75 Euro für Oktober 2017, von 827,42 Euro für November 2017, von 848,99 Euro für Dezember 2017, von 821,01 Euro für Januar 2018, von 850,41 Euro für Februar 2018 und von 884,32 Euro für März 2018 zu bewilligen;

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018 zu verpflichten, den Klägern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 796,86 Euro vorläufig zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.

Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2019 die Klagen abgewiesen. Am 11. Februar 2019 haben die Kläger Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen.

Die Kammer legt den Klageantrag Ziff. 4 dahingehend aus, dass die Kläger eine vorläufige Bewilligung in Höhe von monatlich 796,86 Euro lediglich für den Juli 2018 begehren. Dass die Aufhebung der Bewilligung für die Monate August und September 2018 rechtmäßig war, haben sie nämlich nicht in Zweifel gezogen. Streitgegenständlich sind somit die Monate Oktober und Dezember 2016, Februar, Oktober, November und Dezember 2017 sowie Januar, Februar, März und Juli 2018, insgesamt mithin Leistungen für 10 Monate.

Zutreffend hat der Beklagte die dem Kläger Ziff. 2 von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte kostenlose Verpflegung als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigt, wobei die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung der Anrechnungsbeträge zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 5 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG-II-VO). Danach ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

Mit dem Beklagten ist die Kammer der Auffassung, dass es für die Berechnung des Einkommens unerheblich ist, ob der Kläger Ziff. 2 die ihm zustehende Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat (ebenso Strnischa, in: Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, 85. EL Okt. 2018, § 11 SGB II Rn. 92). Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner Ermittlungen, ob dies tatsächlich der Fall war. Eine andere Auslegung lässt der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 5 ALG-II-VO ("bereitgestellt") nicht zu (anders Geiger, in: Münder, LPK-SGB II, 6. Aufl., § 11 Rn. 45). Eine einschränkende Auslegung, wie vom SG Berlin befürwortet (Urteil vom 23. März 2015 – S 175 AS 15482/14 –, Rn. 39, juris), übersteigt die Wortlautgrenze und ist darum unzulässig. Sie widerspricht überdies dem Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit einer Pauschalierung der Regelleistung im SGB II verband, da ansonsten der Beklagte jeweils ermitteln müsste, ob und ggf. wie oft ein Leistungsempfänger die unentgeltliche Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen hat. Es wäre dann auch zu berücksichtigen, wenn ein Leistungsempfänger nach Belieben die angebotenen Speisen manchmal verzehren würde, manchmal – aufgrund individueller Vorlieben oder einfach mangels Hungers – aber auch nicht.

§ 2 Abs. 5 ALG-II-VO ist auch rechtmäßig (vgl. Pewestorf, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, 2. Online-Auflage, Einleitung Rn. 3), was, da es sich um eine untergesetzliche Norm handelt, der Beurteilung durch die Kammer unterliegt. Die zum Teil gegen diese Vorschrift erhobenen ermächtigungsrechtlichen Bedenken (Striebinger, in: Gagel, SGB II/SGB III, 71. EL September 2018, § 11 SGB II Rn. 29; Becker, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl. 2017, § 11 SGB II Rn. 5; SG Berlin, Urteil vom 23. März 2015 – S 175 AS 15482/14 –, juris Rn. 35 ff.) teilt die Kammer nicht. Insbesondere sind die im Jahre 2008 vom BSG (Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 22/07 R –, BSGE 101, 70) geltend gemachten Einwände zu einer seitdem mehrfach geänderten Rechtslage ergangen. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ermächtigt den Verordnungsgeber, zu bestimmen, welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II in seiner seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung sind u.a. Einnahmen in Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit zufließen. Die Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung stellt eine Einnahme in Geldeswert dar (Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 18.12.2018, § 11 Rn. 39), und § 2 Abs. 5 ALG-II-VO regelt ermächtigungskonform, wie diese Einnahme zu berechnen ist.

Soweit das BSG im Jahre 2008 ausgeführt hat, nach dem Leistungssystem des SGB II sei eine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen (Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 22/07 R –, BSGE 101, 70, juris Rn. 22), ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber daraufhin in § 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg-II-VO in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, S. 2780) die Verpflegung außerhalb des Arbeitsverhältnisses, also etwa in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen, Schulen und Kindergärten sowie solche, die durch Verwandte und Bekannte bereitgestellt wird, entgegen der vorherigen Fassung der Alg-II-VO ausdrücklich nicht mehr als Einkommen berücksichtigt hat (Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB, 11/16, § 20 SGB II, Rn. 88). Dass Verpflegung, die in einem Arbeitsverhältnis gewährt wird, weiterhin als Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtfertigt sich durch die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung mit Arbeitseinkommen, das in Geld erzielt wird. Die Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 durch das 9. Gesetz zur Änderung des SGB II führt dazu aus: "Die in dem neuen Satz 2 vorgenommene Einschränkung der Anrechnungsfreiheit von Einnahmen in Geldeswert, wenn diese im Rahmen von Erwerbstätigkeit, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst zufließen, berücksichtigt die Praxis, Arbeitsentgelte ganz oder teilweise durch Sachleistungen zu erbringen. Eine Rechtfertigung für eine ungleiche Behandlung von Arbeitsentgelten je nach der Erbringungsform (als Geldbetrag oder als Sachleistung) ist nicht ersichtlich. Deshalb sind Einnahmen in Geldeswert im Rahmen von Erwerbstätigkeiten weiterhin anzurechnen. Gleichzeitig wird erreicht, dass die Berücksichtigung von Einnahmen nicht dadurch umgangen werden kann, dass Erwerbseinkommen in Form von Sachleistungen erbracht wird" (BT-Drs. 18/8041, S. 31). Auch § 2 Abs. 5 ALG-II-VO selbst wurde im Hinblick auf das genannte Urteil des BSG geändert, um zu erreichen, dass, wie vom BSG gefordert, bei der Berechnung des Einkommens aus einem Sachbezug, der auch in der Regelleistung berücksichtigt ist, maximal der Wert als Einkommen angesetzt werden, der dem jeweiligen Teil der Regelleistung entspricht (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, 04/17, § 13 SGB II, Rn. 255).

Schließlich greift § 2 Abs. 5 ALG-II-VO nicht in rechtswidriger Weise in das Selbstbestimmungsrecht der Leistungsberechtigten ein (so aber SG Berlin, Urteil vom 23. März 2015 – S 175 AS 15482/14 –, juris Rn. 39 mit der Begründung, die Vorschrift führe dazu, den einzelnen Leistungsberechtigten zu einer bestimmten Ernährung anzuhalten, da er durch die mit der Einkommensanrechnung verbundenen Leistungskürzung eine eigene Entscheidung über seine Verpflegung während der Arbeitszeit nur unter Einsatz zusätzlicher finanzieller Aufwendungen treffen und umsetzen könne). Soweit ein Leistungsempfänger sich durch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung in seiner Entscheidung für eine bestimmte Ernährungsweise beeinträchtigt sieht, obliegt es ihm, seinen entsprechenden Anspruch arbeitsvertraglich abzubedingen oder gegenüber dem Arbeitgeber darauf zu verzichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Rechtskraft
Aus
Saved