Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3546/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1391/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Galt für eine geschiedene Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, stellen Zugewinnausgleichszahlungen während des laufenden Leistungsbezugs grundsicherungsrechtlich Einkommen dar; es liegt nicht lediglich eine Vermögensumschichtung vor.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. März 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Mai bis Oktober 2016.
Die 1962 geborene Klägerin, ukrainischer Staatsangehörigkeit, verfügt seit Januar 2005 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin war seit 12. August 1999 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen; seit Ende April 2014 lebten die Eheleute getrennt. Durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 7. April 2016 (rechtskräftig geworden noch am selben Tag) wurde die Ehe unter Anwendung deutschen Rechts geschieden. Schon zuvor hatten die Eheleute mit Bezug auf den Zugewinnausgleich eine außergerichtliche Einigung erzielt; in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21. März 2016 wurde u.a. vereinbart, dass die Klägerin vom Ehemann eine Ausgleichszahlung über 8.000,00 Euro erhalte. Dieser Betrag wurde am 18. April 2016 auf dem Girokonto der Klägerin bei der Sparkasse N. (Nr. 0001gutgeschrieben. Noch am selben Tag überwies die Klägerin die von der sie im Scheidungsverfahren vertretenden Rechtsanwältin geforderte Anwaltsvergütung in Höhe von 1.517,63 Euro (Rechnung vom 11. April 2016) auf deren Konto. Am 21. April 2016 transferierte die Klägerin einen weiteren Betrag von 3.900,00 Euro auf ihr Tageskonto bei der Sparkasse N. (Nr. 0002).
Zum 1. Mai 2014 hatte die Klägerin eine Mietwohnung in S. bezogen (monatliche Gesamtmiete 334,00 Euro). Nach einem wegen Eigenbedarfs erforderlich gewordenen Umzug mietete die Klägerin innerhalb von S. zum 15. Dezember 2015 eine Zweizimmer-Wohnung an, für die sie eine monatliche Gesamtmiete von 335,00 Euro (Kaltmiete 235,00 Euro, Heizkosten 66,00 Euro, kalte Nebenkosten 34,00 Euro) aufzubringen hat. Ab Oktober 2013 arbeitete die Klägerin in einem mittelständischen Unternehmen in A., seit Mai 2014 allerdings nur noch als geringfügig Beschäftigte; der Arbeitsverdienst wurde jeweils zum Ende des Monats auf das Girokonto der Klägerin überwiesen. Im Jahr 2016 belief sich das Arbeitsentgelt in den Monaten Mai bis Juli sowie September und Oktober auf monatlich 450,00 Euro brutto (433,35 Euro netto), im August wegen einer Urlaubsvertretung auf 900,00 Euro brutto (866,70 Euro netto).
Seit Mai 2014 bezog die Klägerin vom Beklagten (aufstockend) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte ihr der Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag vom 28. September 2015 für die Zeit vom 1. November 2015 bis 30. April 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 469,65 Euro (Bescheid vom 15. Oktober 2015). Nachfolgend erhöhte sich die vorläufig gewährte Leistung auf Grund des fortgeschriebenen Regelbedarfs sowie der wegen des Umzugs zum 15. Dezember 2015 geänderten höheren Monatsmiete u.a. in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2016 auf monatlich 475,65 Euro (vgl. Bescheid vom 22. Dezember 2015).
Am 22. April 2016 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2016 für die Zeit ab Mai 2016 ab, weil die Klägerin auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht hilfebedürftig sei; bei einer Aufteilung des Einkommens (Zugewinn 8.000,00 Euro abzügl. 1.517,63 Euro Rechtsanwaltskosten) auf einen Abrechnungszeitraum von sechs Monaten ergebe sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.080,40 Euro, sodass ein Leistungsanspruch in diesem Zeitraum nicht bestehe. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei der Zahlung aus dem Zugewinnausgleich handele es sich lediglich eine Vermögensumschichtung, nicht aber um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Eine andere Auslegung würde zu dem ihres Erachtens grundrechtswidrigen Ergebnis führen, dass einem Ehepaar, bei welchem der eine Partner während der Ehezeit Vermögen in Höhe des Vermögensfreibetrages nach dem SGB II aufgebaut habe, als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II gewährt würden, nach einer Scheidung der Ausgleichsberechtigte sich jedoch, trotz der dadurch zusätzlich entstehenden Verschlechterung der Lebenssituation, den Zugewinnausgleich auf die Leistungen anrechnen lassen müsste. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Zusammenrechnung der Vermögensfreibeträge im SGB II erfolge deshalb, weil in einer Bedarfsgemeinschaft die gegenseitige Unterstützung aus Einkommen und Vermögen unterstellt werde, was auch der zivilrechtlichen Situation bei Eheleuten entspreche; damit sei die Klägerin aber nicht Vermögensinhaberin gewesen, sondern hätte allenfalls einen Anspruch auf Unterstützung gehabt.
Deswegen hat die Klägerin am 25. November 2016 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben; zur Begründung hat sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt.
Zuvor hatte der Beklagte dem am 4. Oktober 2016 gestellten Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 stattgegeben und vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich 418,42 Euro bewilligt (Bescheid vom 23. November 2016). Mit einem weiteren Bescheid vom 23. November 2016 wurde ein Anspruch für den Monat Oktober 2016 unter Verweis auf den Bescheid vom 8. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 abgelehnt. Beide Bescheide waren den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorab per Fax noch am 23. November 2016 übermittelt worden.
Mit Urteil vom 21. März 2017 hat das SG - entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Antrag - den Beklagten unter Aufhebung "des Bescheids vom 08.06.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2016" verurteilt, der Klägerin "für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 Arbeitslosengeld II i.H.v. 475,65 EUR zu zahlen". In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe im streitbefangenen Zeitraum Arbeitslosengeld II zu. Der im April 2016 gezahlte Zugewinnausgleich sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ausnahmsweise seien Einnahmen aus der Erfüllung einer Forderung dann nicht als Einkommen zu werten, wenn sie lediglich eine Vermögensumschichtung darstellten, weil eine fällige und liquide Forderung zur Ansparung bewusst nicht geltend gemacht worden sei. Gleiches müsse auch für den Anspruch auf den ehelichen Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) gelten. Unabhängig von seiner Fälligkeit mit Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB) entstehe er als "vermögensgleiche Anwartschaft" während der Ehezeit als Spiegelbild der bei der Eheschließung regelmäßig eintretenden Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Wenn der nacheheliche Ausgleich dieser Anwartschaft im Rahmen des § 11 SGB II als Einkommen zu werten wäre, führte dies zu Ergebnissen, die im Widerspruch zum Regelungszusammenhang des SGB II stünden. Bei zusammenlebenden Ehegatten werde im Rahmen der dabei bestehenden Bedarfsgemeinschaft das Vermögen jedes Ehegatten der gesamten Bedarfsgemeinschaft zugerechnet und im Rahmen der summierten Freibeträge der Ehegatten verschont (§ 12 Abs. 2 SGB II). Wenn bei einer Scheidung und Beendigung der Bedarfsgemeinschaft dieses Vermögen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs aufgeteilt werde und dann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als Einkommen zuzurechnen wäre, so hätte dies zur Folge, dass er seine während der Ehezeit erworbene "Vermögensanwartschaft" auch dann verliere, wenn dieses Vermögen zuvor als Schonvermögen von einer Verwertung ausgenommen worden sei. Aus diesem Grund könne der Ausgleich des Zugewinns nicht als Einkommen gewertet werden, sondern stelle lediglich eine Umschichtung ehelich erworbener Vermögensanwartschaften dar.
Gegen dieses dem Beklagten am 31. März 2017 zugestellte Urteil richtet sich seine am 7. April 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat er vorgebracht, das SG setzte den Anspruch auf den ehelichen Zugewinnausgleich mit einer Vermögensumschichtung gleich. Es verkenne dabei jedoch, dass der Anspruch erst mit Beendigung der Ehe entstehe und das Vermögen eben nicht beiden Eheleuten schon gemeinsam gehöre. Eine abweichende Einordnung als Vermögen ergebe sich auch nicht aus der Freibetragsregelung des § 12 SGB II, bei der die Freibeträge von Ehepartnern zusammengerechnet würden, unabhängig davon, wem das Vermögen zuzurechnen sei. Diese Regelung sei als gerechter Ausgleich allein dem Umstand geschuldet, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 2 SGB II das jeweilige Partnervermögen zu berücksichtigen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen; gestritten wird über Geldleistungen von weit mehr als 750,00 Euro. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2016.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des SG vom 21. März 2017 der Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2016, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin ab dem 1. Mai 2016 für die Dauer von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Oktober 2016, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Soweit das SG im angefochtenen Urteil den von der Klägerin angegriffenen Bescheid versehentlich auf den 8. Juni 2015 datiert hat, ist diese offenbare Unrichtigkeit auch noch im Berufungsverfahren korrigierbar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 138 Rdnr. 4a (m.w.N.)). Nur über den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2016 wird im vorliegenden Verfahren gestritten; für die nachfolgende Zeit ab dem 1. November 2016 sind der Klägerin wieder Leistungen bewilligt worden (vgl. den Bewilligungsbescheid vom 23. November 2016). Den weiteren Bescheid des Beklagten vom 23. November 2016, mit dem Leistungen für den Monat Oktober 2016 unter Verweis auf den Bescheid vom 8. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 abgelehnt worden sind, hat die Klägerin, obgleich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bekannt, nicht angefochten, und dies zu Recht; denn insoweit handelte es sich für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2016 um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt (zur wiederholenden Verfügung vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 (Rdnr. 16); Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 32 (m.w.N.)).
Die Klägerin hat für die streitbefangene Zeit (1. Mai bis 31. Oktober 2016) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Grundlage für das Leistungsbegehren der Klägerin ist § 19 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe dieser Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist für eine Leistungsberechtigung neben dem Lebensalter (Nr. 1), der Erwerbsfähigkeit (Nr. 2) sowie dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Nr. 4) - all das steht hier zu Recht nicht im Streit - die Hilfebedürftigkeit Tatbestandsvoraussetzung (Nr. 3). Ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der bis 28. Dezember 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850)) lag bei der Klägerin, die bereits seit Januar 2005 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 des Aufenthaltsgesetzes) verfügte, in der umstrittenen Zeit nicht vor. Indessen mangelte es in diesem Zeitraum an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin als grundlegender Leistungsvoraussetzung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 SGB II, die Berücksichtigung von Vermögen in § 12 SGB II - beide jeweils i.V.m. § 13 SGB II und der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - geregelt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in den Fassungen der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 und - ab 1. August 2016 - des 9. SGB II-Änderungsgesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824)) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen im Sinne von § 12 SGB II das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnrn. 23 f.); BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 (jeweils Rdnr. 18); BSG SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 (Rdnr. 20); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 72 (Rdnr. 14)). Das Schicksal der Forderung ist nicht entscheidend. Denn das Gesetz stellt im Fall der Erfüllung einer (Geld-)Forderung allein auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen in Geld als Einkommen ab, sodass, auch wenn Einnahmen aus bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (z.B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung) und die Forderung, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (z.B. noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate), zu seinem Vermögen gehört, dies nicht zu einer Konkurrenz dergestalt führt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären (BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 186/10 R - (juris Rdnr. 13)). Ebenso wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an (BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 (jeweils Rdnr. 14)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung ist die erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld II (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 74 (Rdnr. 14); BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 26 (Rdnr. 15)).
Beispiele für einen abweichenden Zufluss finden sich in § 11 Abs. 3 SGB II (hier in den Fassungen der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (bis 31. Juli 2016) und des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (ab 1. August 2016)). Danach sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Sind für den Monat des Zuflusses schon Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden, werden sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II (ab 1. August 2016 Satz 3 a.a.O.) im Folgemonat berücksichtigt (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 11b Nr. 10 (Rdnrn. 17 f.)). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, so bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II (ab 1. August 2016 Satz 4 a.a.O.), dass die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen ist. Einmalige Einnahmen sind - in Abgrenzung zu laufenden Einnahmen - solche, bei denen sich das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (st. Rspr.; vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 27); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 72 (Rdnr. 16)). Eine einmalige Einnahme bleibt während des gesamten Verteilzeitraums Einkommen und mutiert nicht zu einem dem Zuflussmonat nachfolgenden Zeitpunkt zu Vermögen (vgl. BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 (jeweils Rdnr. 21)).
Nach diesen Maßstäben war die der Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann überwiesene, am 18. April 2016 auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse N. gutgeschriebene Ausgleichszahlung aus dem Zugewinn als einmalige Einnahme ab dem 1. Mai 2016 für die Dauer von sechs Monaten zu berücksichtigen. Bei Zufluss der Ausgleichzahlung waren die Leistungen für den Monat April 2016 vom Beklagten bereits erbracht worden (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011); s. auch den Kontoauszug der Sparkasse, Bl. 145 der Verwaltungsakte: Gutschrift von 475,65 Euro am 31. März 2016), ohne dass die betreffende Zahlung berücksichtigt worden wäre. Die Ausgleichszahlung stellt sich nicht als Vermögen dar, was zur Folge gehabt hätte, dass schon wegen der Freibeträge des § 12 Abs. Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II in der streitbefangenen Zeit eine Anrechnung nicht hätte erfolgen können (Grundfreibetrag 150,00 Euro je vollendeten Lebensjahr, d.h. bis 4. August 2016 7.950,00 Euro, ab 5. August 2016 8.100,00 Euro, zuzüglich Freibetrag für notwendige Anschaffungen (750,00 Euro)). Denn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist erst nach der erstmaligen Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an die Klägerin, die seit Mai 2014 durchgehend im Leistungsbezug stand, entstanden und durch deren geschiedenen Ehemann tatsächlich geleistet worden.
Entgegen der Auffassung des SG und der Klägerin stellen Zugewinnausgleichszahlungen keine Umschichtung innerhalb des Vermögens des ausgleichsberechtigten Ehegatten dar. Insoweit sind die Regelungen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, die vorliegend auf Grund der nach deutschem Recht geschiedenen Ehe der Klägerin anzuwenden waren, bei der Wertung zu beachten. Der Güterstand des Zugewinnausgleichs ist dadurch gekennzeichnet, dass die Ehegatten am jeweiligen Vermögen des anderen während der Ehe nicht partizipieren, bei Beendigung des Güterstandes jedoch ein Ausgleich stattfindet, indem beispielsweise im Fall der Scheidung dem Ehegatten mit geringerem Zugewinn eine Geldforderung auf die Hälfte des Betrages eingeräumt wird, mit dem der Zugewinn des anderen den eigenen Zugewinn übersteigt (§§ 1372, 1378 BGB). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist (lediglich) ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch, keine dingliche Beteiligung (Budzikiewicz in Ermann, BGB, 15. Auflage 2017, § 1363 Rdnr. 3); er begründet zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensgemeinschaft der Ehegatten (Budzikiewicz, a.a.O., § 1378 Rdnr. 3). Die Ausgleichsforderung, die grundsätzlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist, entsteht erst mit der Beendigung des Güterstandes (vgl. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB; Thiele in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1378 Rdnrn. 11, 21). Von der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB abgesehen, kann sich vor der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kein Ehegatte verpflichten, über die Ausgleichforderung zu verfügen (vgl. Satz 3 a.a.O. und hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12 - (juris Rdnrn. 19 ff.)). Der schuldrechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht kraft Gesetzes mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, bei Beendigung durch Ehescheidung mithin mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25 (juris Rdnr. 30); Thiele, a.a.O., § 1372 Rdnr. 3).
Eine Vermögensumschichtung, d.h. die Surrogation eines Vermögensgegenstandes ohne wertmäßigen Zuwachs (vgl. hierzu BSGE 46, 271, 273 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 3; Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 23), liegt mithin bei einer Ausgleichsforderung auf den Zugewinn mangels eines dem Ausgleichsberechtigten vor Rechtskraft der Scheidung zuzuordnenden Vermögens nicht vor (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25 (juris Rdnr. 31)). Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Fall der Ansparung von fälligen und liquiden Forderungen (z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen) gemachten Ausnahmen (vgl. etwa BSG SozR 4-§ 11 Nr. 16 (Rdnr. 17) unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 5 C 14/98 und 5 C 16/98 - (beide juris)) sind demnach vorliegend nicht übertragbar.
Sonach stellt die hier nach der Erstantragstellung erfolgte Ausgleichszahlung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin grundsicherungsrechtlich nicht Vermögen, sondern Einkommen dar (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 202/18 - (juris Rdnr. 21); LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - L 4 AS 168/15 NZB - (juris Rdnrn. 18 ff.); Hess. LSG, Beschluss vom 6. April 2010 - L 7 AS 90/10 B ER - (juris Rdnr. 31); Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 11 Rdnr. 40.1 (Stand: 18.12.2018); Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 11 SGB II Rdnrn. 233, 593 (Stand: 01/05); ders. in Hauck/Noftz, § 12 SGB II Rdnrn. 197, 217 (Stand: 01/16)). Da sich die Ausgleichzahlung in einem einmaligen Geschehen erschöpft, handelt es sich um eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II.
Das Einkommen der Klägerin hat ihren Bedarf im Verteilzeitraum (Mai bis Oktober 2016) überstiegen. Ihr Bedarf hat sich während dieses Zeitraums auf monatlich 739,00 Euro belaufen; er hat sich aus dem für das Jahr 2016 maßgeblichen Regelbedarf von 404,00 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und dem Bedarf für die Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Höhe von 335,00 Euro (Kaltmiete 235,00 Euro, Heizkosten 66,00 Euro, kalte Nebenkosten 34,00 Euro) zusammengesetzt. Die Ausgleichszahlung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin war als einmalige Einnahme, wie von dem Beklagten im Ergebnis zutreffend erkannt, nicht in voller Höhe (8.000,00 Euro), sondern nur noch in Höhe des zu Beginn des Bewilligungsabschnitts (1. Mai 2016) noch vorhandenen Betrags (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R - (juris Rdnr. 24)) von 6.482,37 Euro (8.000,00 Euro abzügl. 1.517,63 Euro) anzusetzen; aufgeteilt auf sechs Monate ergibt dies einen monatlichen Teilbetrag von 1.080,40 Euro. Selbst wenn bei Berechnung des bei der Verteilung zu berücksichtigenden Monatsbetrags hier (und nicht erst bei dem Einkommen der Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung) zusätzlich noch die monatlichen Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SGB II) von 171,89 Euro (vgl. den Bescheid der IKK classic vom 11. Juli 2016) abzusetzen wären, weil auf Grund der Leistungsablehnung der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Klägerin entfallen war (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R - (juris Rdnrn. 17, 27); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 (Rdnr. 40)), hätte sich der monatliche Teilbetrag immer noch auf 908,51 Euro belaufen. Auch dann wäre der Bedarf der Klägerin aber immer noch niedriger als das betreffende Einkommen. Dabei ist das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin, welches der Beklagte im Bescheid vom 8. Juni 2016 mit 263,35 Euro (433,35 Euro abzügl. Grundbetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II (100,00 Euro) sowie Erwerbstätigenfreibetrag nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a.a.O. (70,00 Euro)) angesetzt hat, noch nicht einmal berücksichtigt; hinzukommt, dass die Klägerin im Monat August 2016 sogar ein höheres Arbeitsentgelt als das vom Beklagten angesetzte gehabt hatte (vgl. zum grundsätzlich geltenden Monatsprinzip BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 81 (Rdnrn. 18) (m.w.N.)).
Das den Bedarf übersteigende Einkommen hat zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Klägerin in der streitbefangenen Zeit geführt. Eine Überprüfung der Einkommensberücksichtigung im Hinblick auf die im Verteilzeitraum vorzunehmende Durchschnittsbetrachtung war vorliegend mangels gegenteiligen Vortrags der rechtskundig vertretenen Klägerin nicht veranlasst (vgl. hierzu BSGE 112, 229 = SozR 4-4100 § 11 Nr. 57 (jeweils Rdnr. 14); BSG SozR4-4200 § 11 Nr. 70 (Rdnr. 46)).
Den von der Klägerin angeführten Grundrechtsverstoß vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Mai bis Oktober 2016.
Die 1962 geborene Klägerin, ukrainischer Staatsangehörigkeit, verfügt seit Januar 2005 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin war seit 12. August 1999 mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen; seit Ende April 2014 lebten die Eheleute getrennt. Durch Beschluss des Amtsgerichts M. vom 7. April 2016 (rechtskräftig geworden noch am selben Tag) wurde die Ehe unter Anwendung deutschen Rechts geschieden. Schon zuvor hatten die Eheleute mit Bezug auf den Zugewinnausgleich eine außergerichtliche Einigung erzielt; in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 21. März 2016 wurde u.a. vereinbart, dass die Klägerin vom Ehemann eine Ausgleichszahlung über 8.000,00 Euro erhalte. Dieser Betrag wurde am 18. April 2016 auf dem Girokonto der Klägerin bei der Sparkasse N. (Nr. 0001gutgeschrieben. Noch am selben Tag überwies die Klägerin die von der sie im Scheidungsverfahren vertretenden Rechtsanwältin geforderte Anwaltsvergütung in Höhe von 1.517,63 Euro (Rechnung vom 11. April 2016) auf deren Konto. Am 21. April 2016 transferierte die Klägerin einen weiteren Betrag von 3.900,00 Euro auf ihr Tageskonto bei der Sparkasse N. (Nr. 0002).
Zum 1. Mai 2014 hatte die Klägerin eine Mietwohnung in S. bezogen (monatliche Gesamtmiete 334,00 Euro). Nach einem wegen Eigenbedarfs erforderlich gewordenen Umzug mietete die Klägerin innerhalb von S. zum 15. Dezember 2015 eine Zweizimmer-Wohnung an, für die sie eine monatliche Gesamtmiete von 335,00 Euro (Kaltmiete 235,00 Euro, Heizkosten 66,00 Euro, kalte Nebenkosten 34,00 Euro) aufzubringen hat. Ab Oktober 2013 arbeitete die Klägerin in einem mittelständischen Unternehmen in A., seit Mai 2014 allerdings nur noch als geringfügig Beschäftigte; der Arbeitsverdienst wurde jeweils zum Ende des Monats auf das Girokonto der Klägerin überwiesen. Im Jahr 2016 belief sich das Arbeitsentgelt in den Monaten Mai bis Juli sowie September und Oktober auf monatlich 450,00 Euro brutto (433,35 Euro netto), im August wegen einer Urlaubsvertretung auf 900,00 Euro brutto (866,70 Euro netto).
Seit Mai 2014 bezog die Klägerin vom Beklagten (aufstockend) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt bewilligte ihr der Beklagte auf den Weiterbewilligungsantrag vom 28. September 2015 für die Zeit vom 1. November 2015 bis 30. April 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 469,65 Euro (Bescheid vom 15. Oktober 2015). Nachfolgend erhöhte sich die vorläufig gewährte Leistung auf Grund des fortgeschriebenen Regelbedarfs sowie der wegen des Umzugs zum 15. Dezember 2015 geänderten höheren Monatsmiete u.a. in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2016 auf monatlich 475,65 Euro (vgl. Bescheid vom 22. Dezember 2015).
Am 22. April 2016 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 2016 für die Zeit ab Mai 2016 ab, weil die Klägerin auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht hilfebedürftig sei; bei einer Aufteilung des Einkommens (Zugewinn 8.000,00 Euro abzügl. 1.517,63 Euro Rechtsanwaltskosten) auf einen Abrechnungszeitraum von sechs Monaten ergebe sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.080,40 Euro, sodass ein Leistungsanspruch in diesem Zeitraum nicht bestehe. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei der Zahlung aus dem Zugewinnausgleich handele es sich lediglich eine Vermögensumschichtung, nicht aber um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Eine andere Auslegung würde zu dem ihres Erachtens grundrechtswidrigen Ergebnis führen, dass einem Ehepaar, bei welchem der eine Partner während der Ehezeit Vermögen in Höhe des Vermögensfreibetrages nach dem SGB II aufgebaut habe, als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II gewährt würden, nach einer Scheidung der Ausgleichsberechtigte sich jedoch, trotz der dadurch zusätzlich entstehenden Verschlechterung der Lebenssituation, den Zugewinnausgleich auf die Leistungen anrechnen lassen müsste. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Zusammenrechnung der Vermögensfreibeträge im SGB II erfolge deshalb, weil in einer Bedarfsgemeinschaft die gegenseitige Unterstützung aus Einkommen und Vermögen unterstellt werde, was auch der zivilrechtlichen Situation bei Eheleuten entspreche; damit sei die Klägerin aber nicht Vermögensinhaberin gewesen, sondern hätte allenfalls einen Anspruch auf Unterstützung gehabt.
Deswegen hat die Klägerin am 25. November 2016 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben; zur Begründung hat sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt.
Zuvor hatte der Beklagte dem am 4. Oktober 2016 gestellten Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. November 2016 bis 30. April 2017 stattgegeben und vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich 418,42 Euro bewilligt (Bescheid vom 23. November 2016). Mit einem weiteren Bescheid vom 23. November 2016 wurde ein Anspruch für den Monat Oktober 2016 unter Verweis auf den Bescheid vom 8. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 abgelehnt. Beide Bescheide waren den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorab per Fax noch am 23. November 2016 übermittelt worden.
Mit Urteil vom 21. März 2017 hat das SG - entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Antrag - den Beklagten unter Aufhebung "des Bescheids vom 08.06.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2016" verurteilt, der Klägerin "für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2016 Arbeitslosengeld II i.H.v. 475,65 EUR zu zahlen". In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe im streitbefangenen Zeitraum Arbeitslosengeld II zu. Der im April 2016 gezahlte Zugewinnausgleich sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ausnahmsweise seien Einnahmen aus der Erfüllung einer Forderung dann nicht als Einkommen zu werten, wenn sie lediglich eine Vermögensumschichtung darstellten, weil eine fällige und liquide Forderung zur Ansparung bewusst nicht geltend gemacht worden sei. Gleiches müsse auch für den Anspruch auf den ehelichen Zugewinnausgleich (§§ 1372 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) gelten. Unabhängig von seiner Fälligkeit mit Rechtskraft der Scheidung (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB) entstehe er als "vermögensgleiche Anwartschaft" während der Ehezeit als Spiegelbild der bei der Eheschließung regelmäßig eintretenden Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Wenn der nacheheliche Ausgleich dieser Anwartschaft im Rahmen des § 11 SGB II als Einkommen zu werten wäre, führte dies zu Ergebnissen, die im Widerspruch zum Regelungszusammenhang des SGB II stünden. Bei zusammenlebenden Ehegatten werde im Rahmen der dabei bestehenden Bedarfsgemeinschaft das Vermögen jedes Ehegatten der gesamten Bedarfsgemeinschaft zugerechnet und im Rahmen der summierten Freibeträge der Ehegatten verschont (§ 12 Abs. 2 SGB II). Wenn bei einer Scheidung und Beendigung der Bedarfsgemeinschaft dieses Vermögen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs aufgeteilt werde und dann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als Einkommen zuzurechnen wäre, so hätte dies zur Folge, dass er seine während der Ehezeit erworbene "Vermögensanwartschaft" auch dann verliere, wenn dieses Vermögen zuvor als Schonvermögen von einer Verwertung ausgenommen worden sei. Aus diesem Grund könne der Ausgleich des Zugewinns nicht als Einkommen gewertet werden, sondern stelle lediglich eine Umschichtung ehelich erworbener Vermögensanwartschaften dar.
Gegen dieses dem Beklagten am 31. März 2017 zugestellte Urteil richtet sich seine am 7. April 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Zur Begründung hat er vorgebracht, das SG setzte den Anspruch auf den ehelichen Zugewinnausgleich mit einer Vermögensumschichtung gleich. Es verkenne dabei jedoch, dass der Anspruch erst mit Beendigung der Ehe entstehe und das Vermögen eben nicht beiden Eheleuten schon gemeinsam gehöre. Eine abweichende Einordnung als Vermögen ergebe sich auch nicht aus der Freibetragsregelung des § 12 SGB II, bei der die Freibeträge von Ehepartnern zusammengerechnet würden, unabhängig davon, wem das Vermögen zuzurechnen sei. Diese Regelung sei als gerechter Ausgleich allein dem Umstand geschuldet, dass im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 2 SGB II das jeweilige Partnervermögen zu berücksichtigen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht entgegenstehen; gestritten wird über Geldleistungen von weit mehr als 750,00 Euro. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2016.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des SG vom 21. März 2017 der Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. November 2016, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin ab dem 1. Mai 2016 für die Dauer von sechs Monaten, mithin bis zum 31. Oktober 2016, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Soweit das SG im angefochtenen Urteil den von der Klägerin angegriffenen Bescheid versehentlich auf den 8. Juni 2015 datiert hat, ist diese offenbare Unrichtigkeit auch noch im Berufungsverfahren korrigierbar (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 138 Rdnr. 4a (m.w.N.)). Nur über den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2016 wird im vorliegenden Verfahren gestritten; für die nachfolgende Zeit ab dem 1. November 2016 sind der Klägerin wieder Leistungen bewilligt worden (vgl. den Bewilligungsbescheid vom 23. November 2016). Den weiteren Bescheid des Beklagten vom 23. November 2016, mit dem Leistungen für den Monat Oktober 2016 unter Verweis auf den Bescheid vom 8. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 abgelehnt worden sind, hat die Klägerin, obgleich zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bekannt, nicht angefochten, und dies zu Recht; denn insoweit handelte es sich für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2016 um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt (zur wiederholenden Verfügung vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 (Rdnr. 16); Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 32 (m.w.N.)).
Die Klägerin hat für die streitbefangene Zeit (1. Mai bis 31. Oktober 2016) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Grundlage für das Leistungsbegehren der Klägerin ist § 19 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe dieser Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist für eine Leistungsberechtigung neben dem Lebensalter (Nr. 1), der Erwerbsfähigkeit (Nr. 2) sowie dem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Nr. 4) - all das steht hier zu Recht nicht im Streit - die Hilfebedürftigkeit Tatbestandsvoraussetzung (Nr. 3). Ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der bis 28. Dezember 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850)) lag bei der Klägerin, die bereits seit Januar 2005 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 des Aufenthaltsgesetzes) verfügte, in der umstrittenen Zeit nicht vor. Indessen mangelte es in diesem Zeitraum an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin als grundlegender Leistungsvoraussetzung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 SGB II, die Berücksichtigung von Vermögen in § 12 SGB II - beide jeweils i.V.m. § 13 SGB II und der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - geregelt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in den Fassungen der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 und - ab 1. August 2016 - des 9. SGB II-Änderungsgesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824)) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen im Sinne von § 12 SGB II das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgebend bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnrn. 23 f.); BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 (jeweils Rdnr. 18); BSG SozR 4-1300 § 33 Nr. 1 (Rdnr. 20); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 72 (Rdnr. 14)). Das Schicksal der Forderung ist nicht entscheidend. Denn das Gesetz stellt im Fall der Erfüllung einer (Geld-)Forderung allein auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen in Geld als Einkommen ab, sodass, auch wenn Einnahmen aus bestehenden Rechtspositionen erzielt werden (z.B. Auszahlung des Gehalts als Erfüllung der Gehaltsforderung) und die Forderung, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (z.B. noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate), zu seinem Vermögen gehört, dies nicht zu einer Konkurrenz dergestalt führt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung als Einkommen zu berücksichtigen wären (BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 186/10 R - (juris Rdnr. 13)). Ebenso wenig kommt es auf den Grund für die Zahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt an (BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 24 (jeweils Rdnr. 14)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung ist die erstmalige Beantragung von Arbeitslosengeld II (BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 74 (Rdnr. 14); BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 26 (Rdnr. 15)).
Beispiele für einen abweichenden Zufluss finden sich in § 11 Abs. 3 SGB II (hier in den Fassungen der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (bis 31. Juli 2016) und des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (ab 1. August 2016)). Danach sind einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Sind für den Monat des Zuflusses schon Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden, werden sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II (ab 1. August 2016 Satz 3 a.a.O.) im Folgemonat berücksichtigt (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 11b Nr. 10 (Rdnrn. 17 f.)). Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, so bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II (ab 1. August 2016 Satz 4 a.a.O.), dass die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen ist. Einmalige Einnahmen sind - in Abgrenzung zu laufenden Einnahmen - solche, bei denen sich das Geschehen in einer einzigen Leistung erschöpft (st. Rspr.; vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 27); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 72 (Rdnr. 16)). Eine einmalige Einnahme bleibt während des gesamten Verteilzeitraums Einkommen und mutiert nicht zu einem dem Zuflussmonat nachfolgenden Zeitpunkt zu Vermögen (vgl. BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 (jeweils Rdnr. 21)).
Nach diesen Maßstäben war die der Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann überwiesene, am 18. April 2016 auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse N. gutgeschriebene Ausgleichszahlung aus dem Zugewinn als einmalige Einnahme ab dem 1. Mai 2016 für die Dauer von sechs Monaten zu berücksichtigen. Bei Zufluss der Ausgleichzahlung waren die Leistungen für den Monat April 2016 vom Beklagten bereits erbracht worden (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011); s. auch den Kontoauszug der Sparkasse, Bl. 145 der Verwaltungsakte: Gutschrift von 475,65 Euro am 31. März 2016), ohne dass die betreffende Zahlung berücksichtigt worden wäre. Die Ausgleichszahlung stellt sich nicht als Vermögen dar, was zur Folge gehabt hätte, dass schon wegen der Freibeträge des § 12 Abs. Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II in der streitbefangenen Zeit eine Anrechnung nicht hätte erfolgen können (Grundfreibetrag 150,00 Euro je vollendeten Lebensjahr, d.h. bis 4. August 2016 7.950,00 Euro, ab 5. August 2016 8.100,00 Euro, zuzüglich Freibetrag für notwendige Anschaffungen (750,00 Euro)). Denn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung ist erst nach der erstmaligen Beantragung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an die Klägerin, die seit Mai 2014 durchgehend im Leistungsbezug stand, entstanden und durch deren geschiedenen Ehemann tatsächlich geleistet worden.
Entgegen der Auffassung des SG und der Klägerin stellen Zugewinnausgleichszahlungen keine Umschichtung innerhalb des Vermögens des ausgleichsberechtigten Ehegatten dar. Insoweit sind die Regelungen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, die vorliegend auf Grund der nach deutschem Recht geschiedenen Ehe der Klägerin anzuwenden waren, bei der Wertung zu beachten. Der Güterstand des Zugewinnausgleichs ist dadurch gekennzeichnet, dass die Ehegatten am jeweiligen Vermögen des anderen während der Ehe nicht partizipieren, bei Beendigung des Güterstandes jedoch ein Ausgleich stattfindet, indem beispielsweise im Fall der Scheidung dem Ehegatten mit geringerem Zugewinn eine Geldforderung auf die Hälfte des Betrages eingeräumt wird, mit dem der Zugewinn des anderen den eigenen Zugewinn übersteigt (§§ 1372, 1378 BGB). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist (lediglich) ein schuldrechtlicher Zahlungsanspruch, keine dingliche Beteiligung (Budzikiewicz in Ermann, BGB, 15. Auflage 2017, § 1363 Rdnr. 3); er begründet zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensgemeinschaft der Ehegatten (Budzikiewicz, a.a.O., § 1378 Rdnr. 3). Die Ausgleichsforderung, die grundsätzlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist, entsteht erst mit der Beendigung des Güterstandes (vgl. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB; Thiele in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1378 Rdnrn. 11, 21). Von der Formvorschrift des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB abgesehen, kann sich vor der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kein Ehegatte verpflichten, über die Ausgleichforderung zu verfügen (vgl. Satz 3 a.a.O. und hierzu Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2013 - XII ZB 143/12 - (juris Rdnrn. 19 ff.)). Der schuldrechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht kraft Gesetzes mit der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, bei Beendigung durch Ehescheidung mithin mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25 (juris Rdnr. 30); Thiele, a.a.O., § 1372 Rdnr. 3).
Eine Vermögensumschichtung, d.h. die Surrogation eines Vermögensgegenstandes ohne wertmäßigen Zuwachs (vgl. hierzu BSGE 46, 271, 273 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 3; Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 12 Rdnr. 23), liegt mithin bei einer Ausgleichsforderung auf den Zugewinn mangels eines dem Ausgleichsberechtigten vor Rechtskraft der Scheidung zuzuordnenden Vermögens nicht vor (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25 (juris Rdnr. 31)). Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Fall der Ansparung von fälligen und liquiden Forderungen (z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen) gemachten Ausnahmen (vgl. etwa BSG SozR 4-§ 11 Nr. 16 (Rdnr. 17) unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - 5 C 14/98 und 5 C 16/98 - (beide juris)) sind demnach vorliegend nicht übertragbar.
Sonach stellt die hier nach der Erstantragstellung erfolgte Ausgleichszahlung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin grundsicherungsrechtlich nicht Vermögen, sondern Einkommen dar (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Mai 2019 - L 13 AS 202/18 - (juris Rdnr. 21); LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - L 4 AS 168/15 NZB - (juris Rdnrn. 18 ff.); Hess. LSG, Beschluss vom 6. April 2010 - L 7 AS 90/10 B ER - (juris Rdnr. 31); Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 11 Rdnr. 40.1 (Stand: 18.12.2018); Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 11 SGB II Rdnrn. 233, 593 (Stand: 01/05); ders. in Hauck/Noftz, § 12 SGB II Rdnrn. 197, 217 (Stand: 01/16)). Da sich die Ausgleichzahlung in einem einmaligen Geschehen erschöpft, handelt es sich um eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II.
Das Einkommen der Klägerin hat ihren Bedarf im Verteilzeitraum (Mai bis Oktober 2016) überstiegen. Ihr Bedarf hat sich während dieses Zeitraums auf monatlich 739,00 Euro belaufen; er hat sich aus dem für das Jahr 2016 maßgeblichen Regelbedarf von 404,00 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und dem Bedarf für die Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in Höhe von 335,00 Euro (Kaltmiete 235,00 Euro, Heizkosten 66,00 Euro, kalte Nebenkosten 34,00 Euro) zusammengesetzt. Die Ausgleichszahlung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin war als einmalige Einnahme, wie von dem Beklagten im Ergebnis zutreffend erkannt, nicht in voller Höhe (8.000,00 Euro), sondern nur noch in Höhe des zu Beginn des Bewilligungsabschnitts (1. Mai 2016) noch vorhandenen Betrags (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R - (juris Rdnr. 24)) von 6.482,37 Euro (8.000,00 Euro abzügl. 1.517,63 Euro) anzusetzen; aufgeteilt auf sechs Monate ergibt dies einen monatlichen Teilbetrag von 1.080,40 Euro. Selbst wenn bei Berechnung des bei der Verteilung zu berücksichtigenden Monatsbetrags hier (und nicht erst bei dem Einkommen der Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung) zusätzlich noch die monatlichen Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SGB II) von 171,89 Euro (vgl. den Bescheid der IKK classic vom 11. Juli 2016) abzusetzen wären, weil auf Grund der Leistungsablehnung der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz der Klägerin entfallen war (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R - (juris Rdnrn. 17, 27); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 (Rdnr. 40)), hätte sich der monatliche Teilbetrag immer noch auf 908,51 Euro belaufen. Auch dann wäre der Bedarf der Klägerin aber immer noch niedriger als das betreffende Einkommen. Dabei ist das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin, welches der Beklagte im Bescheid vom 8. Juni 2016 mit 263,35 Euro (433,35 Euro abzügl. Grundbetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II (100,00 Euro) sowie Erwerbstätigenfreibetrag nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a.a.O. (70,00 Euro)) angesetzt hat, noch nicht einmal berücksichtigt; hinzukommt, dass die Klägerin im Monat August 2016 sogar ein höheres Arbeitsentgelt als das vom Beklagten angesetzte gehabt hatte (vgl. zum grundsätzlich geltenden Monatsprinzip BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 81 (Rdnrn. 18) (m.w.N.)).
Das den Bedarf übersteigende Einkommen hat zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit der Klägerin in der streitbefangenen Zeit geführt. Eine Überprüfung der Einkommensberücksichtigung im Hinblick auf die im Verteilzeitraum vorzunehmende Durchschnittsbetrachtung war vorliegend mangels gegenteiligen Vortrags der rechtskundig vertretenen Klägerin nicht veranlasst (vgl. hierzu BSGE 112, 229 = SozR 4-4100 § 11 Nr. 57 (jeweils Rdnr. 14); BSG SozR4-4200 § 11 Nr. 70 (Rdnr. 46)).
Den von der Klägerin angeführten Grundrechtsverstoß vermag der Senat nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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