Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
205
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 205 AS 7068/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Einstellung der Vollstreckung fehlt es regelmäßig am Anordnungsgrund, da das Vermögen und das Einkommen des Vollstreckungsschuldners hinreichend durch die Pfändungsvorschriften geschützt werden.
2. Der Grundsicherungsträger ist die für die Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO nicht zuständig, da er die Vollstreckung nicht selbst betreibt. Seine Zuständigkeit folgt nicht aus der Verantwortlichkeit gegenüber der Vollstreckungsbehörde (§ 250 Abs. 1 Satz 2 AO), da diese nur das Innenverhältnis zwischen ersuchender und ersuchter Behörde betrifft. Seine Zuständigkeit folgt auch nicht aus der unterlassenen Weiterleitung eines Antrags des Leistungsberechtigten auf Einstellung der Vollstreckung, da § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I keine eine eigene Zuständigkeit begründende Norm ist.
2. Der Grundsicherungsträger ist die für die Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO nicht zuständig, da er die Vollstreckung nicht selbst betreibt. Seine Zuständigkeit folgt nicht aus der Verantwortlichkeit gegenüber der Vollstreckungsbehörde (§ 250 Abs. 1 Satz 2 AO), da diese nur das Innenverhältnis zwischen ersuchender und ersuchter Behörde betrifft. Seine Zuständigkeit folgt auch nicht aus der unterlassenen Weiterleitung eines Antrags des Leistungsberechtigten auf Einstellung der Vollstreckung, da § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I keine eine eigene Zuständigkeit begründende Norm ist.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der am 23. Juli 2019 beim angerufenen Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers vom 22. Juli 2019,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem zwischenzeitlich aufgehobenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Mai 2017 sowie den Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom 19. Mai 2017, 24. Mai 2017, 23. Mai 2019 und 26. Mai 2017 für den Leistungszeitraum 1. März 2009 bis einschließlich 28. Februar 2014 einzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Statthafter Antrag ist eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG. Es handelt sich nicht um eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragsteller begehrt die Aufrechterhaltung des status quo und nicht eine Erweiterung seines Rechtskreises (vgl. SG Dresden, 30.6.2004 – S 18 KR 587/04 ER; Bayerisches LSG, 22.9.2009 – L 11 AS 419/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, 20.4.2009 - L 25 B 2169/08 AS ER).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Im vorliegenden Fall besteht kein Anordnungsgrund (1.) und kein Anordnungsanspruch (2.).
1. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, Kap. V Rn. 38). Die einstweilige Anordnung soll verhindern, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (Krasney/Udsching, aaO). Dies wäre dann der Fall, wenn die konkret drohende Änderung des bestehenden Zustandes (hier: Eingriff in das Einkommen des Antragstellers durch Pfändung und Einziehung) irreversible Fakten geschaffen würden (vgl. Meßling, in Henning, SGG, § 86b Rn. 162, Stand Dezember 2014).
Die Nachteile, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind, können keine einstweilige Anordnung rechtfertigen (BFH 14.6.1988 – VII B 15/88, Rn 11, juris). Eine Gefahr für die bestehenden Rechte durch die Durchführung der Zwangsvollstreckung könnte allenfalls bei einer Existenzvernichtung in Betracht kommen (BFH, aaO, Rn 12, juris; FG Hamburg 5.2.2002 – V 286/01 – juris Rn 31). Das Begehren des Antragstellers ist lediglich auf die Wahrung von Vermögensinteressen gerichtet (vgl. Bayerisches LSG, 22.9.2009 – L 11 AS 419/09 B ER). Damit wird aber kein Recht des Antragstellers unzumutbar beeinträchtigt. Eventuelle Einkommens- oder Vermögenseinbußen durch eine später eventuell festzustellende Rechtswidrigkeit einer Zwangsvollstreckung können vom Antragsgegner auch nach deren Durchführung später wieder ausgeglichen werden (Bayerisches LSG, aaO). Unzumutbare Beeinträchtigungen, die einen Anordnungsgrund rechtfertigen würden, sind darin nicht zu erkennen. Der Antragsteller ist vielmehr durch die Pfändungsvorschriften hinreichend geschützt (vgl. Bayerisches LSG, aaO). Hierdurch ist der notwendige Lebensunterhalt des Antragstellers gewährleistet (vgl. FG Hamburg, aaO, Rn. 32, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine Existenzvernichtung nicht zu besorgen. Der Antragsteller und seine Ehefrau verfügen weiterhin, mithin nach Abzug des gepfändeten Einkommens, über ein monatliches Einkommen von 1.374,95 EUR, sodass deren Bedarf bestehend aus den Regelbedarfen (2 mal 382,00 EUR= 764,00 EUR) und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (481,00 EUR), mithin der Gesamtbedarf von 1.245,00 EUR, gedeckt ist. An der Deckung des Bedarfs ändert sich auch nichts, wenn man zugunsten Antragsteller die Fahrtkosten zur Arbeit einberechnet.
Im Übrigen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers die Absetzbeträge nach § 11b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Prüfung eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nicht zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes ist nicht entscheidend, welches Einkommen der Antragsgegner materiell-rechtlich anrechnen darf, sondern welches Einkommen der Antragsteller tatsächlich zur Existenzsicherung zur Verfügung hat (vgl. LSG Land Nordrhein-Westfalen, 24.7.2014 – L 19 AS 1088/14 B ER, Rn. 30, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, 19.9.2007 – L 7 B 215/07 AS ER, Rn. 4, juris).
Selbst wenn der Bedarf des Antragstellers geringfügig unterdeckt ist, kann ein Anordnungsgrund nicht bejaht werden.
Im Rechtsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II kann erst ab einer Unterdeckung von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs ein Anordnungsgrund angenommen werden. Dies entspricht der Regelung des § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach erst bei einer Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent das physische Existenzminimum berührt wird, da erst ab einer darüber hinausgehenden Minderung ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg 30.3.2007 – L 5 B 225/07 AS, L 5 B 225/07; LSG Berlin-Brandenburg 14.4.2010 - L 18 AS 108/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2012 - L 2 AS 2150/12 B ER). Hierfür spricht ferner § 43 Abs. 2 SGB II, wonach eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen den Anspruch auf Gewährung des Regelbedarfs grundsätzlich statthaft ist, solange die Grenze von 30 Prozent des Regelbedarfs nicht überschritten wird. Diese Regelung ist vom Bundessozialgericht als verfassungsgemäß erachtet worden (BSG 9.3.2016 – B 14 AS 20/15 R – BSGE 121, 55 – SozR 4-4200 § 43 Nr 1). Dem entspricht ist, dass im Regelbedarf ca. 30 Prozent der berücksichtigen Bedarfe solche der der sozialen Teilhabe sind (vgl. BSG 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 –SozR 4-4200 § 20 Nr 17 - Rn. 60). Für die Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft ist eine Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht gegeben (Burkiczak, in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, Rn. 363).
2. Es besteht kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Einstellung der Vollstreckung.
Für die Einstellung der Vollstreckung ist die Vollstreckungsbehörde nach § 257 Abgabenordnung (AO) zuständig. Hierfür und insbesondere für die letztlich vom Antragsteller begehrte Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist jedoch der Finanzrechtsweg gegeben (vgl. Bayerisches LSG, 22.9.2009 - L 11 AS 419/09 B ER; Hessisches Finanzgericht, 11.3.1997 - 7 V 4886/96). Das Sozialgericht ist nicht befugt, "rechtswegfremde" Verwaltungsakte aufzuheben oder die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe gegen diese anzuordnen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers vollstreckt nicht der Antragsgegner "zu Unrecht", denn er vollstreckt nicht und er ist auch nicht für die Entscheidung über die Vollstreckung zuständig.
Entgegen der Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG 25.6.2015 – B 14 AS 38/14 R – BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23) ist der Grundsicherungsträger nicht für die Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO zuständig.
Für die Entscheidung der Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO ist nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (BFH 4.7.1986 – VII B 151/85; BFH 19.2.1991 – VII B 188/90 – BFH/NV 1991, 759; BFH 30.9.2002 – VII 16/02 (PKH)) und Literatur (Werth, in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 250 Rn. 6; Fritsch, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 257 Rn. 9; Kühnen/Seibel, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand Mai 2019, § 257 AO Rn. 2; Potowski, AO-eKommentar, Stand Januar 2015, § 257 AO Rn. 10f.; Neumann, in Gosch, AO/FGO, Stand Dezember 2011, § 257 AO Rn. 13; Schütze, in BeckOK-AO, Stand April 2019, § 250 Rn. 65; Sadler, in ders., VwVG, 9. Aufl. 2014, § 5 Rn. 11) die Vollstreckungsbehörde (hier: Hauptzollamt) und nicht die ersuchende Behörde (Jobcenter oder Bundesagentur für Arbeit) zuständig. Die Vollstreckungsbehörde ist Adressatin der in § 257 AO getroffenen Regelung (Jatzke, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Mai 2019, § 257 AO Rn. 38). Mit den Worten des Vorsitzenden des 14. Senats des Bundessozialgerichts zur Zuständigkeit für die Einstellung der Vollstreckung ausgedrückt: "Zuständig ist aber nicht ein Gericht, sondern hinsichtlich der Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung die Vollstreckungsbehörde, während für die Entscheidungen, die der Einstellung oder Beschränkung zugrunde liegen, der jeweilige Leistungsträger zuständig ist, der den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat (Becker, SGb 2018, 456, 464).
Entgegen der Ansicht des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG 25.6.2015 – B 14 AS 38/14 R – BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23) folgt aus der Garantenstellung der Vollstreckungsanordnungsbehörde nach § 40 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Satz 2 AO nicht die Zuständigkeit der Grundsicherungsträger für die Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO. Zwar bleibt nach § 250 Abs. 1 Satz 2 AO die ersuchende Behörde für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs verantwortlich. Indes betrifft die Verantwortlichkeit nach § 250 Abs. 1 Satz 2 AO nur das Innenverhältnis zwischen ersuchender und ersuchter Behörde, nicht hingegen das Außenverhältnis zum Bürger (BFH 4.7.1986 – VII B 151/85 – BFHE 147,5 – juris, Rn. 11; BFH 10.11.1987 – VII R 137/84, BFH/NV 1988, 417 – jurisRn. 8; VG Darmstadt 18.2.2005 – 2 E 947/03 (3), juris; Troidl, in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 11. Aufl. 2017, § 250 AO Rn. 5; Werth, aaO, § 250 Rn. 7; Fritsch, aaO, § 250 Rn. 5; a. A. Beermann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO, § 250 AO Rn. 42, 42a). Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner ist die Vollstreckungsbehörde für das tatsächliche Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzung prozessual verantwortlich (VG Darmstadt, aaO). Zwar kann der Vollstreckungsschuldner die fehlende Vollstreckbarkeit auch gegenüber der ersuchenden Behörde rügen (vgl. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 250 AO Rn. 11; Potowksi, aaO, § 250 AO Rn. 4). Die ersuchende Behörde hat diese dann unverzüglich der ersuchten Behörde mitzuteilen (Neumann, aaO, § 250 AO Rn. 10). Für die Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO bleibt dennoch die ersuchte Behörde zuständig (Seer, aaO). Denn die Mitteilungspflicht beruht auf der Verantwortlichkeit der ersuchenden Behörde nach § 257 Abs. 1 Satz 2 AO im Innenverhältnis zur ersuchten Behörde. Der Betroffene hat kein subjektiv öffentliches Recht auf "Aufhebung" der Vollstreckungsanordnung. Wenn die Vollstreckungsanordnung keine Regelungswirkung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner entfaltet, weil es sich um eine Willenserklärung im Verhältnis Grundsicherungsträger oder BA und Hauptzollamt handelt (BSG aaO Rn. 16 mwN), dann kann auch auf den "actus contrarius", die "Aufhebung" der Vollstreckungsanordnung durch (öffentlich-rechtliche) Willenserklärung durch den Grundsicherungsträger, kein Anspruch des Vollstreckungsschuldner bestehen.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) herleiten (a. A. wohl auch BSG aaO Rn. 21). Nach dieser Vorschrift sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger eingereicht werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Daraus mag man die Pflicht ableiten, dass Grundsicherungsträger, die einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung erhalten haben, diesen an das Hauptzollamt weiterzuleiten, sofern man letzteres als "zuständigen Leistungsträger" ansehen wollte. Rechtsfolge einer Verletzung der Weiterleitungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I ist jedoch nicht, dass der unzuständige Leistungsträger (Grundsicherungsträger) anstelle der zuständigen Behörde (Hauptzollamt) zuständig wird. Rechtsfolgen sind allein Sekundäransprüche, wie Amtshaftungsansprüche oder sozialrechtliche Herstellungsansprüche (Öndül, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 16 Rn. 39; Seewald, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2019, § 16 SGB I Rn. 68; Knecht, in Hauck/Noftz, SGB I, Stand November 2015, § 16 Rn. 14). Es handelt sich bei der Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO nicht um eine Leistung zur Teilhabe, bei der nach § 14 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) die unterlassene Weiterleitung eines Antrags zuständigkeitsbegründet wirkt.
Zu welchen unlösbaren Konsequenzen die gegenteilige Auffassung führt, zeigt sich im vorliegenden Fall besonders. Der Antragsgegner hat als Grundsicherungsträger keine rechtliche Möglichkeit, auf das Hauptzollamt einzuwirken und dieses auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Der Antragsgegner hat das Hauptzollamt mehrfach angewiesen, die weitere Lohnpfändung zu unterlassen. Das Hauptzollamt hat der Vollstreckungsanordnungsbehörde, der Bundesagentur für Arbeit, bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2019 bestätigt, dass das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen worden sei. Es erscheint nicht überzeugend, Leistungsberechtigten nicht aus dem Gesetz ableitbare Ansprüche gegen Grundsicherungsträger einzuräumen, die sie mangels Kompetenz nicht erfüllen können.
Eine Beiladung des Hauptzollamtes nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SGG analog und Verpflichtung des Hauptzollamtes auf Einstellung der Vollstreckung analog § 75 Abs. 5 SGG kommt nicht in Betracht, da es sich beim Hauptzollamt nicht um einen Versicherungsträger, einen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, einen Träger der Sozialhilfe, einen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und sich nicht auch nicht um eine Angelegenheit des sozialen Entschädigungsrechts handelt.
Die Kostentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Antragsgegner hat ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben (Schriftsatz vom 24. Juli 2019), sodass ihm nach § 202 SGG in Verbindung mit § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BSG 26.3.1992 – 7 RAr 104/90 – SozR 3-1500 § 193 Nr 4 - juris Rn. 3).
Gründe:
Der am 23. Juli 2019 beim angerufenen Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers vom 22. Juli 2019,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem zwischenzeitlich aufgehobenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. Mai 2017 sowie den Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom 19. Mai 2017, 24. Mai 2017, 23. Mai 2019 und 26. Mai 2017 für den Leistungszeitraum 1. März 2009 bis einschließlich 28. Februar 2014 einzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Statthafter Antrag ist eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG. Es handelt sich nicht um eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragsteller begehrt die Aufrechterhaltung des status quo und nicht eine Erweiterung seines Rechtskreises (vgl. SG Dresden, 30.6.2004 – S 18 KR 587/04 ER; Bayerisches LSG, 22.9.2009 – L 11 AS 419/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, 20.4.2009 - L 25 B 2169/08 AS ER).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Im vorliegenden Fall besteht kein Anordnungsgrund (1.) und kein Anordnungsanspruch (2.).
1. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller bei einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl. 2016, Kap. V Rn. 38). Die einstweilige Anordnung soll verhindern, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (Krasney/Udsching, aaO). Dies wäre dann der Fall, wenn die konkret drohende Änderung des bestehenden Zustandes (hier: Eingriff in das Einkommen des Antragstellers durch Pfändung und Einziehung) irreversible Fakten geschaffen würden (vgl. Meßling, in Henning, SGG, § 86b Rn. 162, Stand Dezember 2014).
Die Nachteile, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind, können keine einstweilige Anordnung rechtfertigen (BFH 14.6.1988 – VII B 15/88, Rn 11, juris). Eine Gefahr für die bestehenden Rechte durch die Durchführung der Zwangsvollstreckung könnte allenfalls bei einer Existenzvernichtung in Betracht kommen (BFH, aaO, Rn 12, juris; FG Hamburg 5.2.2002 – V 286/01 – juris Rn 31). Das Begehren des Antragstellers ist lediglich auf die Wahrung von Vermögensinteressen gerichtet (vgl. Bayerisches LSG, 22.9.2009 – L 11 AS 419/09 B ER). Damit wird aber kein Recht des Antragstellers unzumutbar beeinträchtigt. Eventuelle Einkommens- oder Vermögenseinbußen durch eine später eventuell festzustellende Rechtswidrigkeit einer Zwangsvollstreckung können vom Antragsgegner auch nach deren Durchführung später wieder ausgeglichen werden (Bayerisches LSG, aaO). Unzumutbare Beeinträchtigungen, die einen Anordnungsgrund rechtfertigen würden, sind darin nicht zu erkennen. Der Antragsteller ist vielmehr durch die Pfändungsvorschriften hinreichend geschützt (vgl. Bayerisches LSG, aaO). Hierdurch ist der notwendige Lebensunterhalt des Antragstellers gewährleistet (vgl. FG Hamburg, aaO, Rn. 32, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall eine Existenzvernichtung nicht zu besorgen. Der Antragsteller und seine Ehefrau verfügen weiterhin, mithin nach Abzug des gepfändeten Einkommens, über ein monatliches Einkommen von 1.374,95 EUR, sodass deren Bedarf bestehend aus den Regelbedarfen (2 mal 382,00 EUR= 764,00 EUR) und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (481,00 EUR), mithin der Gesamtbedarf von 1.245,00 EUR, gedeckt ist. An der Deckung des Bedarfs ändert sich auch nichts, wenn man zugunsten Antragsteller die Fahrtkosten zur Arbeit einberechnet.
Im Übrigen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers die Absetzbeträge nach § 11b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Prüfung eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nicht zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung eines Anordnungsgrundes ist nicht entscheidend, welches Einkommen der Antragsgegner materiell-rechtlich anrechnen darf, sondern welches Einkommen der Antragsteller tatsächlich zur Existenzsicherung zur Verfügung hat (vgl. LSG Land Nordrhein-Westfalen, 24.7.2014 – L 19 AS 1088/14 B ER, Rn. 30, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, 19.9.2007 – L 7 B 215/07 AS ER, Rn. 4, juris).
Selbst wenn der Bedarf des Antragstellers geringfügig unterdeckt ist, kann ein Anordnungsgrund nicht bejaht werden.
Im Rechtsbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II kann erst ab einer Unterdeckung von mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs ein Anordnungsgrund angenommen werden. Dies entspricht der Regelung des § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II, wonach erst bei einer Kürzung des Regelbedarfs um 30 Prozent das physische Existenzminimum berührt wird, da erst ab einer darüber hinausgehenden Minderung ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg 30.3.2007 – L 5 B 225/07 AS, L 5 B 225/07; LSG Berlin-Brandenburg 14.4.2010 - L 18 AS 108/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2012 - L 2 AS 2150/12 B ER). Hierfür spricht ferner § 43 Abs. 2 SGB II, wonach eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen den Anspruch auf Gewährung des Regelbedarfs grundsätzlich statthaft ist, solange die Grenze von 30 Prozent des Regelbedarfs nicht überschritten wird. Diese Regelung ist vom Bundessozialgericht als verfassungsgemäß erachtet worden (BSG 9.3.2016 – B 14 AS 20/15 R – BSGE 121, 55 – SozR 4-4200 § 43 Nr 1). Dem entspricht ist, dass im Regelbedarf ca. 30 Prozent der berücksichtigen Bedarfe solche der der sozialen Teilhabe sind (vgl. BSG 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 –SozR 4-4200 § 20 Nr 17 - Rn. 60). Für die Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft ist eine Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht gegeben (Burkiczak, in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, Rn. 363).
2. Es besteht kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Einstellung der Vollstreckung.
Für die Einstellung der Vollstreckung ist die Vollstreckungsbehörde nach § 257 Abgabenordnung (AO) zuständig. Hierfür und insbesondere für die letztlich vom Antragsteller begehrte Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist jedoch der Finanzrechtsweg gegeben (vgl. Bayerisches LSG, 22.9.2009 - L 11 AS 419/09 B ER; Hessisches Finanzgericht, 11.3.1997 - 7 V 4886/96). Das Sozialgericht ist nicht befugt, "rechtswegfremde" Verwaltungsakte aufzuheben oder die aufschiebende Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe gegen diese anzuordnen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers vollstreckt nicht der Antragsgegner "zu Unrecht", denn er vollstreckt nicht und er ist auch nicht für die Entscheidung über die Vollstreckung zuständig.
Entgegen der Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG 25.6.2015 – B 14 AS 38/14 R – BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23) ist der Grundsicherungsträger nicht für die Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO zuständig.
Für die Entscheidung der Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO ist nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (BFH 4.7.1986 – VII B 151/85; BFH 19.2.1991 – VII B 188/90 – BFH/NV 1991, 759; BFH 30.9.2002 – VII 16/02 (PKH)) und Literatur (Werth, in Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 250 Rn. 6; Fritsch, in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 257 Rn. 9; Kühnen/Seibel, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand Mai 2019, § 257 AO Rn. 2; Potowski, AO-eKommentar, Stand Januar 2015, § 257 AO Rn. 10f.; Neumann, in Gosch, AO/FGO, Stand Dezember 2011, § 257 AO Rn. 13; Schütze, in BeckOK-AO, Stand April 2019, § 250 Rn. 65; Sadler, in ders., VwVG, 9. Aufl. 2014, § 5 Rn. 11) die Vollstreckungsbehörde (hier: Hauptzollamt) und nicht die ersuchende Behörde (Jobcenter oder Bundesagentur für Arbeit) zuständig. Die Vollstreckungsbehörde ist Adressatin der in § 257 AO getroffenen Regelung (Jatzke, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Mai 2019, § 257 AO Rn. 38). Mit den Worten des Vorsitzenden des 14. Senats des Bundessozialgerichts zur Zuständigkeit für die Einstellung der Vollstreckung ausgedrückt: "Zuständig ist aber nicht ein Gericht, sondern hinsichtlich der Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung die Vollstreckungsbehörde, während für die Entscheidungen, die der Einstellung oder Beschränkung zugrunde liegen, der jeweilige Leistungsträger zuständig ist, der den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat (Becker, SGb 2018, 456, 464).
Entgegen der Ansicht des 14. Senats des Bundessozialgerichts (BSG 25.6.2015 – B 14 AS 38/14 R – BSGE 119, 170 = SozR 4-1300 § 63 Nr 23) folgt aus der Garantenstellung der Vollstreckungsanordnungsbehörde nach § 40 Abs. 6 SGB II in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Satz 2 AO nicht die Zuständigkeit der Grundsicherungsträger für die Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO. Zwar bleibt nach § 250 Abs. 1 Satz 2 AO die ersuchende Behörde für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs verantwortlich. Indes betrifft die Verantwortlichkeit nach § 250 Abs. 1 Satz 2 AO nur das Innenverhältnis zwischen ersuchender und ersuchter Behörde, nicht hingegen das Außenverhältnis zum Bürger (BFH 4.7.1986 – VII B 151/85 – BFHE 147,5 – juris, Rn. 11; BFH 10.11.1987 – VII R 137/84, BFH/NV 1988, 417 – jurisRn. 8; VG Darmstadt 18.2.2005 – 2 E 947/03 (3), juris; Troidl, in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 11. Aufl. 2017, § 250 AO Rn. 5; Werth, aaO, § 250 Rn. 7; Fritsch, aaO, § 250 Rn. 5; a. A. Beermann, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, aaO, § 250 AO Rn. 42, 42a). Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner ist die Vollstreckungsbehörde für das tatsächliche Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzung prozessual verantwortlich (VG Darmstadt, aaO). Zwar kann der Vollstreckungsschuldner die fehlende Vollstreckbarkeit auch gegenüber der ersuchenden Behörde rügen (vgl. Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2019, § 250 AO Rn. 11; Potowksi, aaO, § 250 AO Rn. 4). Die ersuchende Behörde hat diese dann unverzüglich der ersuchten Behörde mitzuteilen (Neumann, aaO, § 250 AO Rn. 10). Für die Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO bleibt dennoch die ersuchte Behörde zuständig (Seer, aaO). Denn die Mitteilungspflicht beruht auf der Verantwortlichkeit der ersuchenden Behörde nach § 257 Abs. 1 Satz 2 AO im Innenverhältnis zur ersuchten Behörde. Der Betroffene hat kein subjektiv öffentliches Recht auf "Aufhebung" der Vollstreckungsanordnung. Wenn die Vollstreckungsanordnung keine Regelungswirkung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner entfaltet, weil es sich um eine Willenserklärung im Verhältnis Grundsicherungsträger oder BA und Hauptzollamt handelt (BSG aaO Rn. 16 mwN), dann kann auch auf den "actus contrarius", die "Aufhebung" der Vollstreckungsanordnung durch (öffentlich-rechtliche) Willenserklärung durch den Grundsicherungsträger, kein Anspruch des Vollstreckungsschuldner bestehen.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) herleiten (a. A. wohl auch BSG aaO Rn. 21). Nach dieser Vorschrift sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger eingereicht werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Daraus mag man die Pflicht ableiten, dass Grundsicherungsträger, die einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung erhalten haben, diesen an das Hauptzollamt weiterzuleiten, sofern man letzteres als "zuständigen Leistungsträger" ansehen wollte. Rechtsfolge einer Verletzung der Weiterleitungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I ist jedoch nicht, dass der unzuständige Leistungsträger (Grundsicherungsträger) anstelle der zuständigen Behörde (Hauptzollamt) zuständig wird. Rechtsfolgen sind allein Sekundäransprüche, wie Amtshaftungsansprüche oder sozialrechtliche Herstellungsansprüche (Öndül, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 16 Rn. 39; Seewald, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2019, § 16 SGB I Rn. 68; Knecht, in Hauck/Noftz, SGB I, Stand November 2015, § 16 Rn. 14). Es handelt sich bei der Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO nicht um eine Leistung zur Teilhabe, bei der nach § 14 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) die unterlassene Weiterleitung eines Antrags zuständigkeitsbegründet wirkt.
Zu welchen unlösbaren Konsequenzen die gegenteilige Auffassung führt, zeigt sich im vorliegenden Fall besonders. Der Antragsgegner hat als Grundsicherungsträger keine rechtliche Möglichkeit, auf das Hauptzollamt einzuwirken und dieses auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Der Antragsgegner hat das Hauptzollamt mehrfach angewiesen, die weitere Lohnpfändung zu unterlassen. Das Hauptzollamt hat der Vollstreckungsanordnungsbehörde, der Bundesagentur für Arbeit, bereits mit Schreiben vom 4. Juni 2019 bestätigt, dass das Vollstreckungsersuchen zurückgenommen worden sei. Es erscheint nicht überzeugend, Leistungsberechtigten nicht aus dem Gesetz ableitbare Ansprüche gegen Grundsicherungsträger einzuräumen, die sie mangels Kompetenz nicht erfüllen können.
Eine Beiladung des Hauptzollamtes nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SGG analog und Verpflichtung des Hauptzollamtes auf Einstellung der Vollstreckung analog § 75 Abs. 5 SGG kommt nicht in Betracht, da es sich beim Hauptzollamt nicht um einen Versicherungsträger, einen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, einen Träger der Sozialhilfe, einen Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und sich nicht auch nicht um eine Angelegenheit des sozialen Entschädigungsrechts handelt.
Die Kostentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Antragsgegner hat ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben (Schriftsatz vom 24. Juli 2019), sodass ihm nach § 202 SGG in Verbindung mit § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BSG 26.3.1992 – 7 RAr 104/90 – SozR 3-1500 § 193 Nr 4 - juris Rn. 3).
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