Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
30
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 AY 26/19 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Leistungen nach § 2 AsylbLG vorläufig für den Zeitraum vom 11. Dezember 2019 bis 31. Mai 2020 unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., A-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen mit Wirkung seit 11. Dezember 2019 gewährt.
Gründe:
I
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem beim hiesigen Sozialgericht am 11. Dezember 2019 eingegangenen Antrag nunmehr noch, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zu gewähren.
Die 1987 geborene Antragstellerin ist äthiopische Staatsangehörige. Ausweislich der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin am 20. Juni 2017 einen Asylantrag gestellt und befindet sich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Sie bewohnt eine Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 53 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG).
Durch Bescheide vom 30. September 2019 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 28. Februar 2020 noch auf der Grundlage des § 3 AsylbLG bewilligt, erkannte jedoch auf deren Widerspruch vom 5. November 2019 im Verlaufe des vorliegenden Eilverfahrens an, dass die Antragstellerin die für sie geltende Wartezeit des § 2 AsylbLG (von 15 Monaten) bereits am 21. September 2018 erfüllt hatte. Daraufhin gewährte Antragsgegnerin der Antragstellerin die Leistungen durch Bescheide vom 17. Dezember 2019 für die Zeit vom 21. September 2018 bis 29. Februar 2020 - somit auch rückwirkend - auf der Grundlage des § 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII. Dabei brachte die Antragsgegnerin jedoch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 29. Februar 2020 den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 2 des § 28 XII in Ansatz. Hierzu heißt es in der Begründung des entsprechenden Bescheides vom 17. Dezember 2019, aufgrund der zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (BGBl Teil I Nr. 31 vom 20. August 2019) sei gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG n.F. bei der Unterbringung in einer Unterkunft im Sinne von § 44 Abs. 1 oder § 53 Abs. 1 AsylG für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
Die Antragstellerin trägt vor, ihr stünden die Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu, da sie alleinstehend sei. Eine "abweichende Bedarfslage" aufgrund von Einspareffekten, die aufgrund einer "Schicksalsgemeinschaft" mit den Einspareffekten in Paarhaushalten vergleichbar wäre wie es in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG heiße, bestehe nicht. Ein gemeinsames Wirtschaften mit den übrigen Bewohnern der Einrichtung finde nicht statt. So koche sie etwa für sich alleine, so dass eine Zuordnung zur Bedarfsstufe 2 zu unterbleiben habe. Darüber hinaus dürfte die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG verfassungswidrig sein. Dies sei indes eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage. Dass es in Gemeinschaftsunterkünften zu Einspareffekten komme, die denen im Paarhaushalten vergleichbar seien, sei durch nichts belegt. Im Übrigen nehme sie insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts Landshut in dessen Beschluss vom 24. Oktober 2011 (Az. S 11 AY 64/19 ER) Bezug.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Leistungen nach § 2 AsylbLG vorläufig ab Antragstellung in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, sie habe im Rahmen der Leistungsgewährung zum 1. Oktober 2019 die am 1. September 2019 in Kraft getretene Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes umgesetzt. Dieses bestimme in § 2 Absatz 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG, dass alleinstehende Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht seien von der Regelbedarfsstufe 1 in die Regelbedarfsstufe 2 umgestellt werden müssten. Dies hänge mit dem Energiekostenanteil in den Unterkünften zusammen, die ein jeder im eigenen Haushalt Lebender auch habe. So werde eine Besserstellung der untergebrachten Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft vermieden. Das neue Gesetz sei verfassungskonform, so dass die Antragsgegnerin als ausführende Stelle weder die Möglichkeit habe, hiervon abzuweichen noch insoweit eine Notwendigkeit sehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der im vorliegenden Fall gebotenen Folgenabwägung auch begründet. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die ihr seit 21. September 2018 auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII zu gewährenden Leistungen auch nach der zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Gesetzeslage in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 beanspruchen kann. Zur Überzeugung des Gerichts sprechen insoweit gewichtige Gründe dafür, dass die vorgenannte Bestimmung nicht verfassungskonform ist. In derartigen Fällen hat aber im Rahmen einer Folgenabwägung das Interesse des Leistungsträgers an der Vermeidung ungerechtfertigter Leistungen hinter der im Einzelfall zu gewährleistenden Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach S. 2 der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen- rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, voraus, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen insoweit in Wechselbeziehung zueinander als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache (dem Anordnungsanspruch) mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) sinken und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist daher dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann stattzugeben. Allerdings ist bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - wenn also eine vollständige Aufklärung der Sach- Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist - im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch - vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist - in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nicht vollständig klären ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: L 7 AS 46/12 B ER mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG). Denn im Rahmen der dann gebotenen Folgenabwägung hat regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG). Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05). Nach dieser Rechtsprechung müssen sich die Gerichte ohnehin stets schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze - namentlich zur gebotenen Folgenabwägung – war die Antragsgegnerin vorläufig in dem sich aus dem Tenor ergebenden zeitlichen Umfang zu verpflichten, der Antragstellerin die Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII zu gewähren. Denn es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die zum 1. September 2019 in Kraft getretene Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG nicht verfassungskonform ist bzw. einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Insoweit ist einerseits zu befürchten, dass infolge der geringeren Leistungshöhe nach Regelbedarfsstufe 2 das durch das Grundrecht in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte soziokulturelle/menschenwürdige Existenzminimum der Antragstellerin, welches diese auch in ihrer Eigenschaft als Asylbewerberin einschließt, nicht gedeckt ist. Andererseits liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nahe, weil gewichtige Gründe dafürsprechen, dass die Bedarfslage der Bewohner von Sammelunterkünften bzw. Gemeinschaftsunterkünften i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG mit derjenigen von Lebenspartnern oder Partnern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften nicht vergleichbar ist und somit ungleiche Sachverhalte vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG gleichbehandelt werden. Nach der vorgenannten Vorschrift findet § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 SGB XII auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 S. 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 des AsylG oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 des AsylG für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird (Nr. 1). Daraus folgte für die allein stehende Antragstellerin, dass sie im Hinblick auf die bei ihr in Ansatz zu bringende Regelbedarfsstufe 2 wie eine Partnerin in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft behandelt würde. Demgegenüber ergibt sich aber aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/10052,S. 24), dass Feststellungen zu dem spezifischen Bedarf von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften oder Gemeinschaftsunterkünften wohnen, der gesetzlichen Neuregelung gar nicht vorausgegangen waren, sondern sich der Gesetzgeber damit begnügt hat, davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte ebensolche Einspareffekte zur Folge habe wie dies im Paarhaushalten der Fall sei. Diese Verfahrensweise entspricht aber zum einen nicht den Vorgaben, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10,1 BvL 2/12) ausdrücklich getroffen hat. Nach diesem Urteil sind für die Höhe der Leistungen alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Dabei sind Leistungsunterschiede zwischen den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bzw. nach dem SGB XII nur gerechtfertigt, wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen der beiden Gruppen festgestellt und begründet worden sind. Weiter ist die Bedarfssituation der Leistungsberechtigten sowohl für die Bedarfsbemessung als auch für die Bedarfsgewährung maßgeblich. Diese Vorgaben schließen es nach Auffassung des Gerichts aus, den Umfang existenzsichernder Leistungen allein aufgrund einer bloßen Annahme - hier das Eintreten ebensolcher Einspareffekte - einzuschränken. Zum anderen ist empirisch weder belegt noch plausibel, dass der in der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" sich ohne weiteres auf Leistungsberechtigte übertragen lässt, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (etwa Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) gemeinsam nutzen. Auch hält das Gericht die sich aus der Gesetzesbegründung ergebende weitere Annahme für fragwürdig, wonach sich die Leistungsberechtigten im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft "in derselben Lebenssituation" befänden und eine Art "Schicksalsgemeinschaft" bildeten. Denn ein gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" setzt stets entsprechende Absprachen zwischen den (Lebens-) Partnern und ein gefestigtes gegenseitiges Vertrauen voraus. Das Vorhandensein einer solchen (persönlichen) Grundlage kann zur Überzeugung des Gerichts bei Fremden, deren einzige Verbindung es ist, als Asylbewerber vorübergehend und zufällig gemeinsam in einer Sammelunterkunft leben zu müssen, nicht vorausgesetzt werden. Gleiches gilt für die Annahme einer "Schicksalsgemeinschaft" und einer dadurch bedingten Solidarisierung der Bewohner und Bewohnerinnen, aus der sich finanzielle Synergieeffekte ergeben sollen. Derartige Annahmen sind bereits mit der gemeinhin bekannten Realität in Flüchtlingsunterkünften nicht vereinbar, wonach nicht selten streitige Auseinandersetzungen zwischen Mitbewohnern Polizeieinsätze nach sich ziehen. Aber schon die konkrete Lebenssituation und die im Einzelfall fragliche Bindung der Bewohner von Sammelunterkünften untereinander ist nicht vergleichbar mit derjenigen von Lebenspartnern. Abgesehen davon ist gar nicht davon auszugehen, dass sämtliche Bedarfe der Bewohner einer Flüchtlings-Sammelunterkunft gemeinsam gedeckt werden. Dies mag für die Nutzung von Räumlichkeiten bzw. Haushaltsgeräten zutreffen. Gleichwohl liegt daneben auf der Hand, dass auch bei der Antragstellerin einerseits und ihren Mitbewohnern in der Gemeinschaftsunterkunft andererseits individuelle Bedarfe bestehen, die sie gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII jeweils eigenverantwortlich decken dürfen, weil eben nicht anzunehmen ist, dass sie sich wie in einer Partnerschaft hinsichtlich der Deckung solcher Bedarfe vertrauensvoll untereinander absprechen. Dies gilt etwa für Lebensmittel ebenso wie für Hygienebedarf/Körperpflege, Kommunikationsbedarfe oder Gesundheitspflege. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sprechen gewichtige Gründe dafür, dass durch § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG der Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz tangiert und verletzt ist, weil durch diese Vorschrift ungleiche Sachverhalte hinsichtlich der Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe gleichbehandelt werden.
Die durchzuführende Interessen- und Folgenabwägung (vgl. oben) führt somit dazu, den Interessen der Antragstellerin an der Sicherstellung ihres Existenzminimums unter Beachtung des Gebots der Menschenwürde höheres Gewicht einzuräumen als den fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin an der Vermeidung gegebenenfalls zu Unrecht erfolgter Leistungsgewährung (vgl. z.B. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. November 2012, Az.: L 9 AS 624/12 B ER).
Im Hinblick auf die Sicherstellung des Existenzminimums der Antragstellerin ist damit auch der erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des §§ 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht anfechtbar.
Der Antragstellerin war ferner Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr antragsgemäß die Prozessbevollmächtigte beizuordnen, weil dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes i.S. des § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt. Insoweit ist auf die vorstehenden Gründe zu verweisen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., A-Stadt, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen mit Wirkung seit 11. Dezember 2019 gewährt.
Gründe:
I
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem beim hiesigen Sozialgericht am 11. Dezember 2019 eingegangenen Antrag nunmehr noch, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zu gewähren.
Die 1987 geborene Antragstellerin ist äthiopische Staatsangehörige. Ausweislich der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin am 20. Juni 2017 einen Asylantrag gestellt und befindet sich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Sie bewohnt eine Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 53 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG).
Durch Bescheide vom 30. September 2019 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 28. Februar 2020 noch auf der Grundlage des § 3 AsylbLG bewilligt, erkannte jedoch auf deren Widerspruch vom 5. November 2019 im Verlaufe des vorliegenden Eilverfahrens an, dass die Antragstellerin die für sie geltende Wartezeit des § 2 AsylbLG (von 15 Monaten) bereits am 21. September 2018 erfüllt hatte. Daraufhin gewährte Antragsgegnerin der Antragstellerin die Leistungen durch Bescheide vom 17. Dezember 2019 für die Zeit vom 21. September 2018 bis 29. Februar 2020 - somit auch rückwirkend - auf der Grundlage des § 2 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII. Dabei brachte die Antragsgegnerin jedoch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 29. Februar 2020 den Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 2 des § 28 XII in Ansatz. Hierzu heißt es in der Begründung des entsprechenden Bescheides vom 17. Dezember 2019, aufgrund der zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (BGBl Teil I Nr. 31 vom 20. August 2019) sei gemäß § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG n.F. bei der Unterbringung in einer Unterkunft im Sinne von § 44 Abs. 1 oder § 53 Abs. 1 AsylG für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
Die Antragstellerin trägt vor, ihr stünden die Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu, da sie alleinstehend sei. Eine "abweichende Bedarfslage" aufgrund von Einspareffekten, die aufgrund einer "Schicksalsgemeinschaft" mit den Einspareffekten in Paarhaushalten vergleichbar wäre wie es in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG heiße, bestehe nicht. Ein gemeinsames Wirtschaften mit den übrigen Bewohnern der Einrichtung finde nicht statt. So koche sie etwa für sich alleine, so dass eine Zuordnung zur Bedarfsstufe 2 zu unterbleiben habe. Darüber hinaus dürfte die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG verfassungswidrig sein. Dies sei indes eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage. Dass es in Gemeinschaftsunterkünften zu Einspareffekten komme, die denen im Paarhaushalten vergleichbar seien, sei durch nichts belegt. Im Übrigen nehme sie insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts Landshut in dessen Beschluss vom 24. Oktober 2011 (Az. S 11 AY 64/19 ER) Bezug.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Leistungen nach § 2 AsylbLG vorläufig ab Antragstellung in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, sie habe im Rahmen der Leistungsgewährung zum 1. Oktober 2019 die am 1. September 2019 in Kraft getretene Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes umgesetzt. Dieses bestimme in § 2 Absatz 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG, dass alleinstehende Personen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht seien von der Regelbedarfsstufe 1 in die Regelbedarfsstufe 2 umgestellt werden müssten. Dies hänge mit dem Energiekostenanteil in den Unterkünften zusammen, die ein jeder im eigenen Haushalt Lebender auch habe. So werde eine Besserstellung der untergebrachten Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft vermieden. Das neue Gesetz sei verfassungskonform, so dass die Antragsgegnerin als ausführende Stelle weder die Möglichkeit habe, hiervon abzuweichen noch insoweit eine Notwendigkeit sehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
II
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aufgrund der im vorliegenden Fall gebotenen Folgenabwägung auch begründet. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die ihr seit 21. September 2018 auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII zu gewährenden Leistungen auch nach der zum 1. September 2019 in Kraft getretenen Gesetzeslage in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 beanspruchen kann. Zur Überzeugung des Gerichts sprechen insoweit gewichtige Gründe dafür, dass die vorgenannte Bestimmung nicht verfassungskonform ist. In derartigen Fällen hat aber im Rahmen einer Folgenabwägung das Interesse des Leistungsträgers an der Vermeidung ungerechtfertigter Leistungen hinter der im Einzelfall zu gewährleistenden Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten.
Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach S. 2 der genannten Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiellen- rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, voraus, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen insoweit in Wechselbeziehung zueinander als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache (dem Anordnungsanspruch) mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) sinken und umgekehrt. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist daher dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann stattzugeben. Allerdings ist bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens - wenn also eine vollständige Aufklärung der Sach- Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist - im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch - vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist - in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nicht vollständig klären ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: L 7 AS 46/12 B ER mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG). Denn im Rahmen der dann gebotenen Folgenabwägung hat regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers, ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden, gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG). Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05). Nach dieser Rechtsprechung müssen sich die Gerichte ohnehin stets schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen.
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze - namentlich zur gebotenen Folgenabwägung – war die Antragsgegnerin vorläufig in dem sich aus dem Tenor ergebenden zeitlichen Umfang zu verpflichten, der Antragstellerin die Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII zu gewähren. Denn es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die zum 1. September 2019 in Kraft getretene Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG nicht verfassungskonform ist bzw. einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Insoweit ist einerseits zu befürchten, dass infolge der geringeren Leistungshöhe nach Regelbedarfsstufe 2 das durch das Grundrecht in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte soziokulturelle/menschenwürdige Existenzminimum der Antragstellerin, welches diese auch in ihrer Eigenschaft als Asylbewerberin einschließt, nicht gedeckt ist. Andererseits liegt eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nahe, weil gewichtige Gründe dafürsprechen, dass die Bedarfslage der Bewohner von Sammelunterkünften bzw. Gemeinschaftsunterkünften i.S.v. § 53 Abs. 1 AsylG mit derjenigen von Lebenspartnern oder Partnern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften nicht vergleichbar ist und somit ungleiche Sachverhalte vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG gleichbehandelt werden. Nach der vorgenannten Vorschrift findet § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 SGB XII auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 S. 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 des AsylG oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 des AsylG für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird (Nr. 1). Daraus folgte für die allein stehende Antragstellerin, dass sie im Hinblick auf die bei ihr in Ansatz zu bringende Regelbedarfsstufe 2 wie eine Partnerin in einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft behandelt würde. Demgegenüber ergibt sich aber aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/10052,S. 24), dass Feststellungen zu dem spezifischen Bedarf von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften oder Gemeinschaftsunterkünften wohnen, der gesetzlichen Neuregelung gar nicht vorausgegangen waren, sondern sich der Gesetzgeber damit begnügt hat, davon auszugehen, dass eine Gemeinschaftsunterbringung für die Bewohner solcher Unterkünfte ebensolche Einspareffekte zur Folge habe wie dies im Paarhaushalten der Fall sei. Diese Verfahrensweise entspricht aber zum einen nicht den Vorgaben, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10,1 BvL 2/12) ausdrücklich getroffen hat. Nach diesem Urteil sind für die Höhe der Leistungen alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen. Dabei sind Leistungsunterschiede zwischen den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) bzw. nach dem SGB XII nur gerechtfertigt, wenn und soweit unterschiedliche Bedarfssituationen der beiden Gruppen festgestellt und begründet worden sind. Weiter ist die Bedarfssituation der Leistungsberechtigten sowohl für die Bedarfsbemessung als auch für die Bedarfsgewährung maßgeblich. Diese Vorgaben schließen es nach Auffassung des Gerichts aus, den Umfang existenzsichernder Leistungen allein aufgrund einer bloßen Annahme - hier das Eintreten ebensolcher Einspareffekte - einzuschränken. Zum anderen ist empirisch weder belegt noch plausibel, dass der in der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" sich ohne weiteres auf Leistungsberechtigte übertragen lässt, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (etwa Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) gemeinsam nutzen. Auch hält das Gericht die sich aus der Gesetzesbegründung ergebende weitere Annahme für fragwürdig, wonach sich die Leistungsberechtigten im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft "in derselben Lebenssituation" befänden und eine Art "Schicksalsgemeinschaft" bildeten. Denn ein gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" setzt stets entsprechende Absprachen zwischen den (Lebens-) Partnern und ein gefestigtes gegenseitiges Vertrauen voraus. Das Vorhandensein einer solchen (persönlichen) Grundlage kann zur Überzeugung des Gerichts bei Fremden, deren einzige Verbindung es ist, als Asylbewerber vorübergehend und zufällig gemeinsam in einer Sammelunterkunft leben zu müssen, nicht vorausgesetzt werden. Gleiches gilt für die Annahme einer "Schicksalsgemeinschaft" und einer dadurch bedingten Solidarisierung der Bewohner und Bewohnerinnen, aus der sich finanzielle Synergieeffekte ergeben sollen. Derartige Annahmen sind bereits mit der gemeinhin bekannten Realität in Flüchtlingsunterkünften nicht vereinbar, wonach nicht selten streitige Auseinandersetzungen zwischen Mitbewohnern Polizeieinsätze nach sich ziehen. Aber schon die konkrete Lebenssituation und die im Einzelfall fragliche Bindung der Bewohner von Sammelunterkünften untereinander ist nicht vergleichbar mit derjenigen von Lebenspartnern. Abgesehen davon ist gar nicht davon auszugehen, dass sämtliche Bedarfe der Bewohner einer Flüchtlings-Sammelunterkunft gemeinsam gedeckt werden. Dies mag für die Nutzung von Räumlichkeiten bzw. Haushaltsgeräten zutreffen. Gleichwohl liegt daneben auf der Hand, dass auch bei der Antragstellerin einerseits und ihren Mitbewohnern in der Gemeinschaftsunterkunft andererseits individuelle Bedarfe bestehen, die sie gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 28 SGB XII jeweils eigenverantwortlich decken dürfen, weil eben nicht anzunehmen ist, dass sie sich wie in einer Partnerschaft hinsichtlich der Deckung solcher Bedarfe vertrauensvoll untereinander absprechen. Dies gilt etwa für Lebensmittel ebenso wie für Hygienebedarf/Körperpflege, Kommunikationsbedarfe oder Gesundheitspflege. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sprechen gewichtige Gründe dafür, dass durch § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG der Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz tangiert und verletzt ist, weil durch diese Vorschrift ungleiche Sachverhalte hinsichtlich der Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe gleichbehandelt werden.
Die durchzuführende Interessen- und Folgenabwägung (vgl. oben) führt somit dazu, den Interessen der Antragstellerin an der Sicherstellung ihres Existenzminimums unter Beachtung des Gebots der Menschenwürde höheres Gewicht einzuräumen als den fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin an der Vermeidung gegebenenfalls zu Unrecht erfolgter Leistungsgewährung (vgl. z.B. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. November 2012, Az.: L 9 AS 624/12 B ER).
Im Hinblick auf die Sicherstellung des Existenzminimums der Antragstellerin ist damit auch der erforderliche Anordnungsgrund glaubhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des §§ 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht anfechtbar.
Der Antragstellerin war ferner Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr antragsgemäß die Prozessbevollmächtigte beizuordnen, weil dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes i.S. des § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt. Insoweit ist auf die vorstehenden Gründe zu verweisen.
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