L 9 SO 8/16

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 42 SO 39/12 (SG Itzehoe)
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 8/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein die Anspruchsberechtigung ausschließender Verweis auf vorrangig Verpflichtete kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt, in dem der Bedarf eintritt, die Existenz und die Identität eines vorrangig Verpflichteten bereits endgültig und unwiderruflich feststeht.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger vom Beklagten die Übernahme von Kosten für die Bestattung seines verstorbenen Vaters beanspruchen kann.

Der 1991 geborene Kläger ist Sohn des am 2011 in der -Klinik S in H verstorbenen W S. Dieser bezog bis zu seinem Tod Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII), die die Stadt K im Auftrag des Beklagten gewährt hatte.

Angehörige des Verstorbenen waren neben dem Kläger seine beiden Halbschwestern, die 1973 geborene Frau S S und Frau Prof. Dr. C S sowie die Geschwister des Verstorbenen, die 1948 geborene Frau U S und der 1931 geborene Herr H S. All diese Personen (einschließlich des Klägers) schlugen das Erbe nach dem Verstorbenen gegenüber dem Nachlassgericht (Amtsgericht N ) aus bzw. haben es – wie insbesondere Herr H S und dessen Kinder – während dieses Rechtsstreits ausgeschlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Amtsgerichts N vom 23. September 2019 (Bl. 182 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Bereits am 14. Juni 2011 hatte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten beantragt. Im Rahmen der Antragstellung legte er ein unverbindliches Angebot für eine Feuerbestattung sowie einen Antrag auf Erwerb des Grabnutzungsrechts auf dem Friedhof der E -L Kirchengemeinde K für 25 Jahre vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 ff. der Leistungsakte Bezug genommen.

Der Kläger gab in der Folgezeit die Bestattung in Auftrag. Für die Durchführung der Bestattung stellte das G Bestattungsinstitut rV dem Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2011 einen Betrag von 2.091,00 EUR in Rechnung. Wegen der einzelnen abgerechneten Leistungen wird auf die Rechnung (Bl. 31 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Mit Gebührenbescheid vom 2. August 2011 berechnete die E -L Kirchengemeinde K dem Kläger für den Erwerb der Grabstätte, das Ausheben und Schließen der Grabstelle für eine Urnenbeisetzung sowie für allgemeine Friedhofsgebühren einen Betrag von 855,50 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 34 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Kläger war im Jahr 2011 Auszubildender. Er bezog eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 348,39 EUR. Das Konto des Klägers wies im Zeitraum Mai bis August 2011 ein Guthaben von maximal 377,57 EUR auf. Außerdem verfügte er über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 1.153,69 EUR.

Der Beklagte schrieb am 21. Juni 2011 Frau S S und Frau Prof. Dr. C S an, um deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. S S teilte dem Beklagten mit, dass sie aus ihrer Tätigkeit als Justizbeamtin ein Nettoentgelt in Höhe von 1.954,71 EUR erziele. Als Belastungen bzw. Ausgaben gab sie eine monatliche Miete in Höhe von 450,00 EUR, die Tilgung eines Privatkredits in Höhe von monatlich 331,00 EUR, Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 387,72 EUR, Beiträge zur Kfz-Haftpflicht- sowie zur Unfallversicherung in Höhe von monatlich 34,50 EUR bzw. 30,17 EUR, sowie einen Beitrag zur Riesterrente in Höhe von monatlich 162,17 EUR an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 114 ff. der Leistungsakte Bezug genommen. Nach der Scheidung ihrer Eltern sei der Kontakt mit ihrem Vater vollständig abgebrochen. Unterhalt habe er trotz entsprechender Verpflichtung nicht gezahlt. Deshalb sei sie selbst im Falle der Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig und nicht zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet. Prof. Dr. C S gab keine Erklärung zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. In Antwortschreiben an den Kläger auf dessen Bitte, sich an den Bestattungskosten zu beteiligen, verneinten sowohl S S als auch Prof. Dr. C S ihre Leistungspflicht. Sie seien nicht zahlungsbereit.

Mit Bescheid vom 19. August 2011 lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Übernahme der Bestattungskosten für seinen verstorbenen Vater ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die erforderlichen Kosten für eine Bestattung nur übernommen werden könnten, wenn die Übernahme dieser Kosten dem oder den Verpflichteten nicht zugemutet werden könne. Er – der Kläger – gehöre neben seiner Halbschwester S S zu den Verpflichteten im Sinne des bürgerlichen Rechts. Nachweise, aus denen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Verpflichteten hervorgingen, läge ihm – dem Beklagten – nicht vor. Lasse sich aufgrund fehlender Mitwirkung oder aus anderen Gründen nicht feststellen, ob einzelne Miterben nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur (ggf. anteiligen) Tragung der Bestattungskosten in der Lage seien, gehe dies zulasten des Miterben, der die Übernahme der Bestattungskosten beanspruche. Aufgrund fehlender Nachweise von Frau S S zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen lasse sich nicht feststellen, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 5. September 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Er habe die Adresse seiner Halbschwester mitgeteilt. Es sei nicht ersichtlich, dass er darüberhinausgehende Mitwirkungspflichten bezüglich der Mitteilung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung vertiefte er die Erwägungen aus dem angegriffenen Ausgangsbescheid. Da der Kläger das Erbe nicht ausgeschlagen habe, sei er zur Kostentragung verpflichtet. Soweit die Übernahme der Kosten einer Bestattung vom Erben nicht zu erlangen sei, hätten Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung zu tragen. Verwandte in gerader Linie seien einander zum Unterhalt verpflichtet. Aufgrund der Tatsache, dass Frau S S das Erbe ausgeschlagen habe, sei sie nicht mehr zur Tragung der Kosten verpflichtet; ihre Unterhaltspflicht bestehe aber fort, sofern und soweit sie leistungsfähig sei. Diesbezüglich habe Frau S S nur unzureichende Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, so dass ihre Leistungspflicht nicht abschließend geprüft werden könne. Dies gehe zulasten des Klägers. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Verstorbene auch noch Frau Prof. Dr. C S als Tochter hinterlassen habe. Da ihm anderslautende Erklärungen nicht vorlägen, sei davon auszugehen, dass diese das Erbe nach ihrem Vater nicht ausgeschlagen habe und somit Erbe geworden sei. Damit sei Frau Prof. Dr. C S aber vorrangig bestattungskostenpflichtig und ggf. vom Kläger in Anspruch zu nehmen.

Gegen den Bescheid vom 19. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2012 hat der Kläger am 16. Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben.

Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen vertieft. Zunächst gehe der Beklagte unzutreffend davon aus, dass er – der Kläger – Erbe nach seinem verstorbenen Vater geworden sei. Er habe das Erbe ausgeschlagen. Ihm selbst könne nicht zugemutet werden, die Bestattungskosten zu tragen. Er habe sich auch gegenüber seinen Halbschwestern um Beteiligung an den Bestattungskosten bemüht. Mehr könne von ihm nicht verlangt werden.

Er hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2012 zu verurteilen, die Kosten für die Bestattung in Höhe von 2.946,50 EUR zu übernehmen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine bisherigen Erwägungen wiederholt und vertieft. Wer die Übernahme von Bestattungskosten beantrage, habe nicht nur bereite Mittel einzusetzen, sondern auch aus Anlass des Todes entstandene Ansprüche durchzusetzen, wozu auch Ansprüche auf Kostenersatz gegen vorrangig oder gleichrangig Verpflichtete gehörten. Bei mehreren Verpflichteten sei die Frage, ob die Tragung der Bestattungskosten zumutbar sei, für jeden Verpflichteten gesondert zu stellen. Die Bestattungskosten seien entsprechend der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten aufzuteilen. Dies könne dazu führen, dass einem Verpflichteten aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Tragung der gesamten Bestattungskosten zugemutet werden könne.

Mit Urteil vom 26. August 2015 hat das Sozialgericht Itzehoe der Klage insoweit stattgegeben, als es den Bescheid vom 19. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2012 aufgehoben und den Beklagten dazu verurteilt hat, die Kosten für die Bestattung in Höhe von zwei Dritteln (1.964,33 EUR) zu übernehmen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger als Bestattungspflichtiger nach landesrechtlichen Bestimmungen Verpflichteter i.S. des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sei. Mangels vorrangig Bestattungspflichtiger sei er neben seinen beiden Halbschwestern S S und Prof. Dr. C S als Gesamtschuldner bestattungspflichtig. Dies bedeute, dass die Bestattungspflichtigen im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet seien. Dem Kläger könne im Rahmen der Zumutbarkeit nur ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 988,17 EUR gegenüber seiner Halbschwester Prof. Dr. C S entgegengehalten werden. Bei mehreren Verpflichteten könne eine Kostentragung nur dann zumutbar sein, wenn von anderer Seite kein Ersatz verlangt werden könne. Bei gesamtschuldnerischer Haftung sei Bezugspunkt der nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu tragende Kostenanteil. Da es sich bei § 74 SGB XII um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art handele, habe derjenige, der die Übernahme von Bestattungskosten beantrage, nicht nur bereite Mittel einzusetzen, sondern auch etwaige, aus Anlass des Todes entstandene Ansprüche durchzusetzen, wozu auch Ansprüche auf Kostenersatz gegen vorrangig oder gleichrangig Verpflichtete gehörten. Der Kläger habe sich also zunächst um die Durchsetzung der ihm zustehenden Ersatzansprüche gegenüber seinen Geschwistern bemühen müssen, wobei er nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass anderweitige Ansprüche nicht bestünden bzw. nicht durchsetzbar seien. Sei ein Bestattungspflichtiger nicht zu ermitteln, so dass keine Feststellung zu dessen finanziellen Verhältnissen getroffen werden könnten, gehe dies zulasten des um Kostenersatz Ersuchenden. Diese Rechtsprechung sei allerdings dahingehend einzuschränken, dass zweifelhafte Ausgleichsansprüche keine Berücksichtigung finden dürften. Vorliegend bestünden unzweifelhaft realisierbare Ausgleichsansprüche des Klägers gegen seine Halbschwester Prof. Dr. C S , die Lehrstuhlinhaberin für anorganische Chemie an der E -M -A -Universität G sei, weshalb die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterstellt werden könne. Demgegenüber erscheine die Durchsetzbarkeit eines möglichen Ausgleichsanspruchs gegen S S angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als sehr zweifelhaft. Deshalb könne der Kläger die Übernahme von zwei Dritteln der Bestattungskosten durch den Beklagten verlangen, zumal ihm angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Tragung der Kosten nicht zugemutet werden könne.

Gegen das ihm am 21. Januar 2016 zugestellte Urteil hat (nur) der Beklagte am 12. Februar 2016 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen, dass die Angaben von Frau S S darauf schließen ließen, dass diese nicht alleine bzw. eventuell sogar in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebe. Dann wäre bei der Prüfung der Zumutbarkeit auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Letztlich seien die Angaben von S S nicht hinreichend aussagekräftig. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Kläger überhaupt noch Verpflichteter i.S. von § 74 SGB XII sei. Nachdem der Kläger und seine Halbschwestern das Erbe ausgeschlagen hätten, seien Erben erster Ordnung nicht mehr vorhanden. Der Verstorbene habe allerdings noch einen Bruder (H S ) und eine Halbschwester (U S ) gehabt. Ob diese das Erbe ausgeschlagen hätten, bedürfe der Prüfung. Nach telefonischer Nachfrage beim Amtsgericht N seien die Geschwister vom Anfall der Erbschaft benachrichtigt worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 26. August 2015 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und vertieft im Übrigen sein bisheriges Vorbringen.

Mit Verfügungen vom 1. Februar 2018 und 18. September 2019 hat das Gericht Hinweise zur Rechtslage erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 148 und 170 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Dem Senat haben die Leistungsakten des Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil der im Berufungsverfahren nur noch streitgegenständliche Betrag von 1.964,33 EUR die Wertgrenze des § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR überschreitet.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der statthaften und auch im Übrigen zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) des Klägers insoweit stattgegeben, als es den Beklagten unter Änderung des ablehnenden Bescheides vom 19. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2012 dazu verurteilt hat, den Kläger von Bestattungskosten für seinen verstorbenen Vater in Höhe von 1.964,33 EUR freizustellen. Ob die Klageabweisung im Übrigen zu Recht erfolgt ist, hat der Senat nicht zu beurteilen, da das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 25. August 2011 nur vom Beklagten angegriffen und im Übrigen rechtskräftig geworden ist.

Der Kläger kann die Übernahme von Bestattungskosten zumindest in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang von 1.964,33 EUR beanspruchen. Anspruchsgrundlage ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er ist nach Überzeugung des erkennenden Senats Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII. Wer als Verpflichteter i.S. dieser Vorschrift zu gelten hat, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben bzw. definiert. Es ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, dass die Verpflichtung erbrechtlich (vgl. § 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (vgl. § 1615 Abs. 2 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden kann (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 RBSGE 104, 219 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1, juris Rn. 13; vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 8/00BVerwGE 114, 57 = Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 3, juris Rn. 13 f.; Siefert in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 74 Rn. 21 ff.; Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 74 Rn. 18 ff.). Daran gemessen ist der Kläger Verpflichteter.

Seine Verpflichtung ergibt sich zwar – mangels Leistungsfähigkeit – nicht aus unterhaltrechtlichen und auch nicht aus erbrechtlichen Vorschriften. Denn der Kläger hat mit Erklärung vom 29. Juli 2011 gegenüber dem Amtsgericht N als Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft erklärt (Anlage K5, Bl. 29 der Gerichtsakte), an deren Wirksamkeit für den Senat kein Zweifel besteht. Der Kläger ist allerdings als Sohn des Verstorbenen nach landesrechtlichen Bestimmungen bestattungspflichtig (§§ 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, 2 Nr. 12 lit. c Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein [BestattG SH]) und damit auch dem Grunde nach Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII.

Der Verpflichtung steht nicht entgegen, dass noch andere Personen als gegenüber dem Kläger potentiell vorrangig verpflichtet in Betracht kommen. Die theoretische Möglichkeit einer (ggf. als vorrangig anzuerkennenden) Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten aus erbrechtlichen Vorschriften besteht allerdings nach wie vor, weil nach der Erklärung des Amtsgerichts N vom 23. September 2019 zwar inzwischen auch der Bruder des Verstorbenen Herr H S und dessen Kinder die Erbschaft ausgeschlagen haben, (bei laufender Ausschlagungsfrist noch) nicht allerdings dessen Enkelkinder.

Dabei kann der Senat offenlassen, ob er grundsätzlich an der Rechtsauffassung festhält, dass Verpflichteter i.S. des § 74 SGB XII nur sein kann, wer – gegenüber anderen Verpflichteten – vorrangig (und endgültig) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 – L 9 SO 31/13 – juris Rn. 34 f.; so z.B. auch Grube, a.a.O., § 74 Rn. 22, 24). Der Vorsitzende hatte allerdings bereits in seiner Hinweisverfügung vom 18. September 2019 darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht in seinen bisherigen Entscheidungen zur Verpflichteteneigenschaft ein solches Vorrang-Nachrang-Verhältnis nicht nur nicht in Betracht gezogen (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – juris Rn. 13 und Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 RBSGE 109, 61 = SozR 4-3500 § 74 Nr 2, juris Rn. 17), sondern vielmehr in seiner Leitentscheidung vom 29. September 2009 die dortige Klägerin explizit als Verpflichtete angesehen hat, obwohl sie lediglich nach dem Bestattungsgesetz (nachrangig) bestattungspflichtig und mit der leistungsfähigen Mutter eine aus Unterhaltsrecht (vorrangig) Verpflichtete vorhanden war (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 21). Danach wäre das Vorhandensein von Erben des Verstorbenen als (vorrangig) Kostentragungspflichtige für die Verpflichteteneigenschaft des Klägers unerheblich.

Letztlich kann die Frage im Grundsatz aber deshalb offenbleiben, weil nach Überzeugung des Senats ein die Anspruchsberechtigung ausschließender Verweis auf vorrangig Verpflichtete allenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn in dem Zeitpunkt, in dem der Bedarf eintritt, die Existenz und die Identität eines vorrangig Verpflichteten bereits endgültig und unwiderruflich feststeht.

Eine derartige Beschränkung ist dem – nach dem Wortlaut der Vorschrift keineswegs zwingenden – Verständnis, das Vorhandensein eines anderen, vorrangig Verpflichteten als die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII ausschließend zu begreifen, immanent. Sie ergibt sich ohne Weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und den allgemeinen Strukturprinzipien des Sozialhilferechts. § 74 SGB XII verfolgt den Zweck, eine würdige Bestattung des Verstorbenen zu gewährleisten (BT-Drucks. 3/2673, S. 4; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 2/03BVerwGE 120, 111 = Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 6, juris Rn. 13; vgl. auch Siefert, a.a.O, § 74 Rn. 12 m.w.N.) und will diesen erreichen durch eine sozialhilferechtliche Unterstützung des "Verpflichteten" durch Kostenentlastung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 – 5 C 13/96BVerwGE 105, 51 = Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 1, juris Rn. 10).

Konkret geht es darum, Hinterbliebene, die wissen, dass sie die endgültige Übernahme der Kosten eigentlich nicht tragen können oder denen dies nicht zugemutet werden kann, darin zu bestärken, sich gleichwohl um die Bestattung eines nahen Angehörigen zu kümmern und die damit verbundenen Aufwendungen vorerst zu tätigen, um letztlich im Interesse der Würde des Verstorbenen und seiner Angehörigen aber auch im Interesse der Entlastung der öffentlichen Verwaltung ein sonst erforderliches ordnungsbehördliches Eingreifen zu verhindern. Diesen Zweck kann die Vorschrift aber nur dann erfüllen, wenn die durch das Tätigen der Aufwendungen gewissermaßen in Vorleistung tretende Person bei Eingehen der Verpflichtungen sicher abzuschätzen in der Lage ist, ob sie den sozialhilferechtlichen Anspruch geltend machen kann. Der Zweck würde hingegen verfehlt, wenn – wie in Fällen der gesetzlichen Erbfolge bei dürftigem Nachlass typischerweise – über viele Jahre Unklarheit darüber bestehen würde, ob die die Bestattungskosten verauslagende Person auch tatsächlich als Verpflichtete gelten kann.

Gerade der vorliegende Fall zeigt dies anschaulich. Wäre die Rechtsauffassung des Beklagten zutreffend, dass der Kläger erst dann als Verpflichteter anzusehen wäre, wenn feststünde, dass alle in Betracht kommenden Erben als vorrangig Verpflichtete das Erbe ausgeschlagen haben, müsste er – weil die Enkelkinder des Bruders des Verstorbenen (und danach u.U. noch mögliche Urenkel) das Erbe nach Erklärung des Amtsgerichts N noch nicht ausgeschlagen haben – den Schwebezustand auch heute, mehr als acht Jahre nach der Durchführung der Bestattung und Anfall der Bestattungskosten, noch gegen sich gelten lassen, was einerseits mit dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, auch wenn er auf diesen Anspruch eigener Art nur eingeschränkt anwendbar sein mag, jedenfalls aber mit den dargestellten Zielen des § 74 SGB XII selbst nicht zu vereinbaren wäre.

Dementsprechend ist der Kläger zumindest deshalb als Verpflichteter anzusehen, weil im Zeitpunkt des Bedarfs ein ihm gegenüber endgültig vorrangig Verpflichteter nicht existiert hat. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung des Bestattungsinstituts am 15. Juli 2011 hatte er selbst das Erbe noch nicht ausgeschlagen. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheids der Kirchengemeine vom 2. August 2011 hatte er zwar das Erbe schon ausgeschlagen und war damit nur noch nach landesrechtlichen Bestimmungen bestattungspflichtig. Eine ihm gegenüber vorrangig kostenpflichtige Person gab es zu diesem Zeitpunkt aber nicht und gibt es mangels endgültigem Anfall der Erbschaft bei einem Erben bis heute nicht.

Bei den vom ihm verauslagten Kosten von 2.946,50 EUR handelt es sich auch um erforderliche Bestattungskosten. Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung zählen die nach landesrechtlichen Bestattungs- und Friedhofsvorschriften zu entrichtenden Gebühren sowie darüber hinaus die Aufwendungen für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende, Bestattung. Dazu zählen insbesondere das Waschen, Kleiden und Einsargen des Leichnams, der Sarg, Kosten für Sargträger und das erstmalige Herrichten des Grabes sowie einfacher Grabschmuck (Grube in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 74 Rn. 32 m.w.N.). Daran gemessen handelt es sich zur Überzeugung des erkennenden Senats bei den Friedhofsgebühren von 855,50 EUR und den vom Bestattungsinstitut in Rechnung gestellten Leistungen im Umfang von insgesamt 2.091,00 EUR um die für eine einfache Bestattung erforderlichen Kosten, was zwischen den Beteiligten mittlerweile letztlich auch nicht mehr in Streit stehen dürfte.

Zumindest im noch streitbefangenen Umfang von 1.964,33 EUR kann es dem Kläger auch nicht i.S. des § 74 SGB XII zugemutet werden, die Kosten der Bestattung seines Vaters zu tragen. Der Begriff der Zumutbarkeit bedarf als unbestimmter Rechtsbegriff der Ausformung und Konkretisierung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich dabei um eine – auch gegenüber § 19 Abs. 3 SGB XII – eigenständige Leistungsvoraussetzung handelt, bei der neben wirtschaftlichen auch andere Momente zu berücksichtigen sind. Allerdings ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit i.S. des § 19 Abs. 3 SGB XII ein richtungweisendes Moment: Ist der Bestattungspflichtige bedürftig (i.S. des § 19 Abs. 3 SGB XII), kann ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – juris Rn. 16 f.). Daran gemessen geht der Senat in dem noch streitigen Umfang von der Unzumutbarkeit der Kostentragung aus.

Dem Kläger ist die Übernahme der Kosten schon aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Bedürftigkeit ist dabei grundsätzlich die Fälligkeit der Forderungen (BSG, Urteile vom 25. August 2011 – B 8 SO 20/10 R – juris Rn. 25 und vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – SozR 4-3500 § 74 Nr 3, juris Rn. 17; vgl. bereits BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – juris Rn. 17). Im so maßgebenden Zeitraum Juli/ August 2011 war dem Kläger die Übernahme der Kosten weder aus seinem Einkommen noch aus seinem Vermögen zuzumuten. Der Kläger erzielte in diesem Zeitraum eine Ausbildungsvergütung von monatlich 348,39 EUR. Sein Einkommen hat damit die Einkommensgrenze des § 85 Abs. 1 SGB XII (erheblich) unterschritten. Auch das in diesem Zeitraum vorhandene Vermögen des Klägers, bestehend aus einem Girokontoguthaben von maximal 377,57 EUR und aus einem Bausparvertrag mit einem Guthaben von 1.153,69 EUR, hat nicht zur Übernahme der Bestattungskosten eingesetzt werden müssen, weil es noch unterhalb des kleinen Barbetrags von 2.600,00 EUR nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in der damals geltenden Fassung lag.

Dem Kläger können im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch denkbare Ausgleichsansprüche insbesondere gegen Frau S S nicht entgegengehalten werden. Grundsätzlich lehnt es die höchstrichterliche Rechtsprechung ab, die Anspruchssteller in Fällen, in denen die Einkommens- und Vermögensgrenzen – ohne Berücksichtigung denkbarer Ausgleichsansprüche – unterschritten sind, unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII (so genannter Nachranggrundsatz) auf die vorrangige Realisierung von Ausgleichsansprüchen gegen Dritte zu verweisen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – juris Rn. 20). Anderes soll lediglich in extremen Ausnahmefällen gelten, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühung verschließt oder Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, a.a.O.). Diese höchstrichterlichen Anforderungen hat der Senat dahingehend konkretisiert, dass vom Anspruchsteller zwar kein Zivilprozess mit ungewissem Ausgang verlangt werden, dass er sich aber eben auch nicht auf bloßes Nichtstun beschränken kann. Eigenen Bemühungen verschließt sich deshalb, wer noch nicht einmal den Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung unternimmt (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 – L 9 SO 31/13 – juris Rn. 45). Daran gemessen ist hier von einer Einschränkung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Selbsthilfe nicht auszugehen.

Der Kläger hat sich Bemühungen um die Realisierung denkbarer Ausgleichsansprüche nicht von vornherein verschlossen. Er hat mit Schreiben vom 3. April 2013 auf außergerichtlichem Wege erfolglos versucht, seine Halbschwester S S zur Beteiligung an den Bestattungskosten aufzufordern. Ob ihn zu diesen späteren Bemühungen überhaupt noch eine Obliegenheit getroffen hat, vor dem Hintergrund, dass Frau S S bereits mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 8. Juli 2011 bzw. 10. August 2011 dem Beklagten gegenüber eine Kostenbeteiligung definitiv ausgeschlossen hat, bedarf keiner Vertiefung.

Ausgleichsansprüche sind auch nicht ohne weiteres realisierbar. Soweit es um den auf den Kläger entfallenden Anteil von einem Drittel einer möglichen gesamtschuldnerischen Verpflichtung zur Kostentragung geht, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach ständiger Senatsrechtsprechung aus, weil er seine Teilschuld bei seinen Halbschwestern ohnehin nicht nach § 426 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liquidieren könnte; diese stehen ihm nicht als Ausgleichs-Gesamtschuldnerinnen sondern lediglich als Teilschuldnerinnen gegenüber (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 – L 9 SO 31/13 – juris Rn. 43).

Soweit es um den kopfteiligen Anteil der Frau S S geht, handelt es sich ebenfalls nicht um ohne Weiteres realisierbare Ansprüche. Dass eine Realisierung überhaupt nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – und damit nicht ohne weiteres – möglich wäre, zeigt sich schon daran, dass Frau S ihre Leistungsbereitschaft und ihre Leistungsfähigkeit wiederholt anwaltlich vertreten in Abrede gestellt und hilfsweise selbst einen Antrag auf Bestattungskostenübernahme gestellt hat. Dabei liegt die Leistungsfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres auf der Hand. Zumindest das von Frau S dem Beklagten mitgeteilte und dargelegte, um Absetzbeträge bereinigte eigene Einkommen ist – dies dürfte insoweit unstreitig sein – nicht hoch genug, als dass der die Einkommensgrenze (vgl. § 85 Abs. 1 SGB XII) übersteigende Anteil ausreichen würde, ihren kopfteiligen Anteil an den Bestattungskosten in einem Monat zu decken. Dabei wäre weiter zu berücksichtigen, dass der Einsatz des die Einkommensgrenze übersteigende Einkommens der einsatzpflichtigen Person nicht in vollem, sondern lediglich in angemessenem Umfang zuzumuten ist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), wobei insbesondere auch zerrüttete Familienverhältnisse – und solche hat Frau S im anwaltlichen Schreiben vom 10. August 2011 im Ansatz dargelegt – höhere Anforderungen an die Zumutbarkeit zu begründen geeignet sind (BSG, Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – SozR 4-3500 § 74 Nr. 3, juris Rn. 28). Ebenso wird zu berücksichtigen sein, dass eine entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 3 SGB XII bzw. ein Zurückgreifen auf dessen Rechtsgedanken – wovon bisher auch der erkennende Senat ausgegangen war (Senatsurteil vom 9. März 2011 – B 9 SO 19/09 – juris Rn. 59) – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausscheidet (BSG, Urteil vom 4. April 2019 – B 8 SO 10/18 R – juris Rn. 31).

Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgversprechend auf eine möglicherweise bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen Frau S S und einer dritten Person berufen. Die Aussage von Frau S , sie beteilige sich an der Gesamtmiete mit monatlich 450,00 EUR, ist dafür ein eher schwaches Indiz. Weitere Ermittlungen hat der Beklagte dazu nicht angestellt. Er ist allerdings materiell beweispflichtig, wenn er sich darauf berufen will, Ansprüche gegen Dritte seien ohne Weiteres realisierbar. Ansonsten steht es ihm frei, Ansprüche gegen Frau S S nach § 93 Abs. 1 SGB XII auf sich überzuleiten.

Der Beklagte ist für die Erbringung der Leistung auch sachlich (§ 97 Abs. 1 SGB XII) und insbesondere örtlich zuständig, denn der Beklagte hat dem verstorbenen W S bis zu dessen Tod Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel erbracht und damit i.S. des § 98 Abs. 3 SGB XII Sozialhilfe geleistet.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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