Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 624/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2553/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Zweitwohnung ist kein geschütztes Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
2. Macht ein Miterbe seinen Auseinandersetzungsanspruch an einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Hausgrundstück nicht geltend, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis (Anschluss an BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R - juris, Rn. 34).
2. Macht ein Miterbe seinen Auseinandersetzungsanspruch an einem im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Hausgrundstück nicht geltend, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis (Anschluss an BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R - juris, Rn. 34).
Die Berufungen des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.04.2019 sowie gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.07.2019 und vom 17.09.2019 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wegen Vermögens des Klägers als Darlehen anstatt als Zuschuss sowie die zweimalige Ablehnung der Leistungsbewilligung wegen Vermögens im Streit.
Der am 1982 geborene und ( ) selbständig tätige Kläger ist im Jahr 2002 als Erbe seines Vaters zu 1/8 Miteigentümer eines Hausgrundstücks in E. geworden. Weitere Miteigentümer sind die Mutter des Klägers zu 3/4 und seine Schwester zu 1/8. Der Wert dieses Hausgrundstücks betrug laut Erbschein aus dem Jahr 2003 175.000 EUR. Das Grundstück war laut Erbschein mit einer Grundschuld in Höhe von 90.000 EUR belastet. Im Jahr 2018 betrugt die Höhe der Grundschuld laut Grundbuch noch 46.016,27 EUR.
Ab dem 31.10.2012 lebte der Kläger in P. in einem im Alleineigentum seiner Mutter stehenden Haus. Hierfür hatte er nur die Nebenkosten zu tragen. Seine bisherige Wohnung in dem teilweise ihm gehörenden Haus in E. behielt der Kläger bei und war ab dem 27.11.2017 dort gemeldet. Zum 28.12.2018 verlegte er seinen Hauptwohnsitz unter Beibehaltung des Wohnsitzes in E. nach P. zurück.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 21.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.08.2017 für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 30.04.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Darlehen. Die vorläufige Bewilligung beruhte auf der ungeklärten Einkommenshöhe bei selbständiger Tätigkeit des Klägers. Lediglich als Darlehen bewilligte die Beklagte Leistungen, weil der Kläger über einen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in E. verfüge, der nicht sofort verwertbar sei. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass eine weitere Hilfegewährung nur möglich sei, wenn eine Verwertung des Hausgrundstücks trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich sei. Sie forderte ihn auf, entsprechende Nachweise vorzulegen.
Für den Folgezeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 24.04.2017 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 aus den vorgenannten Gründen wiederum vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Darlehen. Weitere Änderungsbescheide hinsichtlich der Höhe der vorläufig als Darlehen bewilligten Leistungen ergingen am 29.08.2017 und am 16.11.2017. Durch Bescheid vom 11.02.2019 setzte die Beklagte die darlehensweise bewilligten Leistungen endgültig fest.
Die wegen der vorläufigen und darlehensweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume vom 01.11.2016 bis zum 30.04.2017 und vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 vom Kläger erhobene Klage hatte keinen Erfolg (SG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – S 4 AS 1325/17 – nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018 – L 2 AS 4515/17 – nicht veröffentlicht; BSG, Beschluss vom 21.02.2018 – B 14 AS 7/18 BH – juris).
Den Antrag des Klägers vom 10.07.2018 auf Berücksichtigung eines zusätzlichen Bedarfs für Heizöl in Höhe von 892,19 EUR im Bewilligungszeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 lehnte die Beklagte durch weiteren Bescheid vom 11.02.2019 ab. Laut Rechnung vom 20.10.2017 hatte der Kläger den entsprechenden Betrag im Oktober 2017 beglichen.
Die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.11.2017 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 24.11.2017 wegen des Vermögens des Klägers ab. Der Wert des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in E. betrage 21.875 EUR und übersteige damit den Vermögensfreibetrag des Klägers um 15.875 EUR.
Auch den Antrag des Klägers vom 12.12.2018 auf Leistungen nach dem SGB II lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11.02.2019 wegen des Vermögens des Klägers ab.
Gegen die Bescheide vom 24.11.2017 (Ablehnung der Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2017) und vom 11.02.2019 (endgültige Festsetzung der Bewilligung der Leistungen ab dem 01.05.2017 als Darlehen, Ablehnung des Antrags vom 12.12.2018 und Ablehnung der Übernahme der Heizölkosten) erhob der Kläger jeweils Widerspruch. Den Widerspruch hinsichtlich des Bescheides vom 24.11.2017 über die Ablehnung der Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2017 beschränkte er auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 26.11.2017. Zur Begründung der Widersprüche führte er aus, in den streitgegenständlichen Zeiträumen sei er mit Zweitwohnsitz in dem Hausgrundstück in E. gemeldet gewesen. Ein selbst genutztes und eigenes Hausgrundstück sei kein im Sinne des SGB II zu berücksichtigendes Vermögen. Deshalb seien Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu bewilligen und auch die Heizölkosten aus Oktober 2017 seien zu übernehmen.
Die Beklagte wies die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 12.02.2018 und zwei Widerspruchsbescheide vom 13.05.2019 zurück. Eine vom Eigentümer selbst bewohnte Immobilie sei bei angemessener Größe geschütztes Vermögen. Zweck sei es, den Grundbedürfnissen des Wohnens als räumlichem und sozialem Lebensmittelpunkt zu entsprechen. Dieser Schutzaspekt treffe auf Zweitwohnsitze nicht zu. Zugunsten des 35-jährigen Klägers ergebe sich ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 6.000 EUR. Der anteilige Wert des Hausgrundstücks in E. übersteige diesen Freibetrag um 15.875 EUR. Der Kläger sei auch über die Pflicht zur Verwertung des Hausgrundstücks informiert gewesen. Eine Verwertung habe er jedoch verweigert. Hinsichtlich des für Oktober 2017 geltend gemachten Bedarfs an Heizöl verneinte die Beklagte die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistungsgewährung, weil der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung die Rechnung bereits beglichen hatte.
Deswegen hat der Kläger am 21.02.2018 und am 17.05.2019 Klagen zum SG Karlsruhe (S 17 AS 624/18, S 13 AS 1744/19 und S 13 AS 1745/19) erhoben. Mit den Klagen hat er sich gegen die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als Darlehen und nicht als Zuschuss beziehungsweise gegen die zweimalige Ablehnung der Leistungsbewilligung wegen Vermögens gewandt. Den im Verfahren S 17 AS 624/18 zunächst auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 26.11.2017 beschränkten Klageantrag hat der Kläger am 20.09.2018 auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 erweitert. Im Verfahren S 13 AS 1744/19 hat er darüber hinaus sein Begehren hinsichtlich der Heizölkosten aus Oktober 2017 weiterverfolgt. Zur Begründung der Klagen hat der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen aus den Widerspruchsverfahren, wonach das Hausgrundstück in E. wegen dessen Nutzung als Zweitwohnsitz geschütztes Vermögen sei, er demnach in den streitgegenständlichen Zeiträumen einen Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gehabt habe und deshalb auch die Heizölkosten zu übernehmen seien, bekräftigt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klagen unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden beantragt.
Durch Urteil vom 11.04.2019 (S 17 AS 624/18) sowie durch Gerichtsbescheide vom 29.07.2019 (S 13 AS 1745/19) und vom 17.09.2019 (S 13 AS 1744/19) hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Erweiterung der Klage in dem Verfahren S 17 AS 624/18 auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 hatte nach Ansicht des SG jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte wegen der Verlegung des Wohnsitzes des Klägers ab dem 27.11.2017 nach E. für den Kläger nicht mehr örtlich zuständig gewesen sei. Im Übrigen hielt das SG die Klagen für unbegründet. Der Kläger sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen grundsätzlich nicht hilfebedürftig gewesen. Er habe über die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen in Form des Miteigentumsanteils in Höhe von 1/8 an dem Hausgrundstück in E. verfügt. Ausgehend von einem Verkehrswert dieses Grundstücks in Höhe von 175.000 EUR habe der Wert des Miteigentumsanteils des Klägers 21.875 EUR betragen und damit den Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 5.550 EUR überschritten. Die Privilegierung von Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, wonach ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei, beziehe sich nur auf den Hauptwohnsitz und nicht auf einen Zweitwohnsitz. Die Vermögensverwertung sei dem Kläger auch möglich gewesen, weil er über seinen Anteil am Nachlass hätte verfügen oder die Erbauseinandersetzung hätte betreiben können. Auch habe die auf dem Hausgrundstück lastende Grundschuld in Höhe von 46.016,27 EUR nicht dessen Marktwert in Höhe von 175.000 EUR überschritten. Die Verwertung des Hausgrundstücks wäre für den Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen und hätte für ihn keine besondere Härte bedeutet. Hinsichtlich des vom Kläger im Weiteren geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Heizölkosten hat das SG im Verfahren S 13 AS 1744/19 ausgeführt, einer Übernahme als Zuschuss stehe die mangelnde Hilfebedürftigkeit des Klägers entgegen.
Gegen das Urteil vom 11.04.2019 hat der Kläger am 31.07.2019, gegen den Gerichtsbescheid vom 29.07.2019 am 06.08.2019 und gegen den Gerichtsbescheid vom 17.09.2019 am 24.09.2019 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt.
Zur Begründung der Berufungen bekräftigt der Kläger sein Vorbringen aus den erstinstanzlichen Verfahren und betont, die selbständige Nutzung des Hausgrundstücks in E. setze lediglich die Beibehaltung des dortigen Wohnsitzes voraus. Er nutze demnach auch das Hausgrundstück in E. überwiegend. Im Weiteren rügt der Kläger, dass die Rechtsprechung des BSG zum SGB XII (B 8 SO 13/11 R) zur Verwertbarkeit einer nicht selbst genutzten Eigentumswohnung, auf die sich die Beklagte gestützt habe, vorliegend nicht anwendbar sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Karlsruhe vom 11.04.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2018 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, 2. den Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 29.07.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 28.12.2018 bis zum 30.06.2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sowie 3. den Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 17.09.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 als Zuschuss zu bewilligen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 zu verurteilen, ihm für die Kosten der Heizöllieferung am 20.10.2017 in Höhe von 892,19 EUR Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungen des SG.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger im Berufungsverfahren mitgeteilt, die Grundschuld in Höhe von 46.016,27 EUR bestehe nicht mehr. Er hat im Weiteren ausgeführt, bislang sei nicht die seit dem Jahr 2002 eingetretene Wertsteigerung des Hausgrundstücks in E. berücksichtigt worden.
Der Senat hat die Berufungsverfahren durch Beschluss vom 08.11.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, die der Grundschuld zugrunde liegende Forderung sei seit den 1990er Jahren bereits getilgt.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2019, welcher am 12.12.2019 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger den Ausschluss der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung beantragt.
Zur weiteren Darstellung der Sach- und Rechtslage wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers sind zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 ist erst am 12.12.2019 bei Gericht eingegangen. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist demnach nicht erforderlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht beantragt.
2. Die Berufungen sind gemäß §§ 143 und 144 SGG statthaft, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist auch die Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.04.2019 – S 17 AS 624/18 – statthaft und fristgerecht. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Urteils (Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG) ist unzutreffend. In dem Verfahren, das dem Urteil vom 11.04.2019 zugrunde liegt, war zunächst der Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 26.11.2017 streitgegenständlich. Der Kläger hat während des Verfahrens den streitgegenständlichen Zeitraum auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 erweitert. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) und damit für die Zulässigkeit der Berufung ist es entgegen der Ansicht des SG unerheblich, dass die Klageänderung, die zur Erweiterung des streitgegenständlichen Zeitraums geführt hatte, unzulässig war. Die Berufung bedurfte demnach nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger die Berufung am 31.07.2019 gegen das ihm bereits am 17.04.2019 zugestellte Urteil noch fristgerecht innerhalb der wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG geltenden Jahresfrist erhoben (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 14.04.2015 – L 6 R 1321/14 NZB – juris, Rn. 15).
3. Die Berufungen sind jedoch unbegründet.
a) Mit den Berufungen macht der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2018 (Ablehnung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018), die Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2019 (Ablehnung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 28.12.2018 bis zum 30.06.2019) und die Abänderung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 (Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 als Darlehen) sowie die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeiträume vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017, vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 und vom 28.12.2018 bis zum 30.06.2019 als Zuschuss geltend. Darüber hinaus ist im Berufungsverfahren die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 und die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Kosten der Heizöllieferung im Oktober 2017 in Höhe von 892,19 EUR streitgegenständlich.
b) Diese prozessualen Ziele verfolgt der Kläger im Wege von kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 4 SGG.
aa) Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hinsichtlich des Zeitraums vom 27.11.2017 bis zum 30.04.2018 ist unzulässig. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren S 17 AS 624/18 zunächst die Klage auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 26.11.2017 beschränkt und am 20.09.2018 die Klage auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 erweitert. Diese Änderung der Klage war unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG, wonach es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen ist, wenn ohne Änderung des Klagegrundes, der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, liegen nicht vor. Der Kläger war ab dem 27.11.2017 mit Erstwohnsitz nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich (vgl. § 36 Abs. 1 SGB II) der Beklagten, sondern in E., im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters E., gemeldet. Die Änderung der Klage war demnach mit einer Änderung des Klagegrundes, des der Klage zugrundeliegenden Lebenssachverhalts, verbunden (vgl. B. Schmidt in: Meyer/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 99, Rn. 2b).
Die Änderung der Klage war nach § 99 Abs. 1 SGG deshalb nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt. Auch war die Klageänderung nicht sachdienlich. Denn ein dem Gericht für die Beurteilung der Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, grundsätzlich zustehender Ermessensspielraum besteht nicht, wenn die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1993 – 4 RA 39/91 – juris, Rn. 19). Die am 20.09.2018 auf den Zeitraum ab dem 27.11.2017 bis zum 30.04.2018 erweiterte Klage war unzulässig. Die Beklagte hat über Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.11.2017 durch Bescheid vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2018 entschieden. Hiergegen hatte der Kläger am 21.02.2018 Klage zum SG erhoben, die zunächst auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 26.11.2017 beschränkt war. Nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) wurde demnach der Bescheid vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2018, soweit der Kläger ihn nicht angefochten hatte, mithin für den Zeitraum ab dem 27.11.2017, bestandskräftig (vgl. § 77 SGG). Aufgrund dieser Bestandskraft war die am 20.09.2018 erweiterte Klage unzulässig (vgl. Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 77, Rn. 31).
bb) Im Übrigen sind die kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen zulässig.
c) Die Klagen sind jedoch unbegründet.
Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II unter anderem die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger erfüllt diese Leistungsvoraussetzungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht, weil er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern konnte.
aa) Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Miteigentumsanteil des Klägers in Höhe von 1/8 an dem Hausgrundstück in E. ist, auch wenn die Miterbengemeinschaft zwischen dem Kläger, seiner Mutter und seiner Schwester bislang nicht aufgelöst ist, Vermögen. Zu den Vermögensgegenständen, die in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen sind, gehören auch der Anteil am Nachlass, über den nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügt werden kann, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach den §§ 2042 ff. BGB (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 19).
bb) Der Wert des Hausgrundstücks in E. hat bei der Erteilung des Erbscheins im Jahr 2003 175.000 EUR betragen. Nach den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren ist diese Wertschätzung für die streitgegenständlichen Zeiträume zu niedrig, weil sie nicht die seit dem Jahr 2003 eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks berücksichtigt. Die auf dem Grundstück lastende Grundschuld ist nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung seit den 1990er Jahren nicht mehr valutiert. Sie kann damit ohne Weiteres gelöscht werden, so dass sie wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. Der Miteigentumsanteil des Klägers hat demnach einen Wert von mindestens 21.875 EUR (175.000 EUR / 8). Er übersteigt damit den Vermögensfreibetrag des ab dem 17.04.2019 37-jährigen Klägers in Höhe von 6.300 EUR (37 x 150 EUR [§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II] + 750 EUR [§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II]) ebenso wie die Vermögensfreibeträge der Vorjahre von 6.150 EUR (ab dem 17.04.2018) und 6.000 EUR (ab dem 17.04.2017).
cc) Der Miteigentumsanteil des Klägers am Hausgrundgrundstück war auch verwertbar. Vermögen ist im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R – juris, Rn. 22; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 – L 5 AS 1577/15 – juris, Rn. 21). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der gegebenenfalls eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 58/13 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 4/16 R – juris, Rn. 26; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 – L 5 AS 1577/15 – juris, Rn. 21). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R – juris, Rn. 22; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 – L 5 AS 1577/15 – juris, Rn. 21).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist eine Verwertung vorliegend weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, bei der nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten der Rest unter den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen ist (vgl. § 2042 Abs. 2 BGB). Auch der Anspruch auf Auseinandersetzung und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB gehört zu dem Vermögen, das grundsätzlich vorrangig zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit einzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 32; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 – L 5 AS 1577/15 – juris, Rn. 22). Wird der Auseinandersetzungsanspruch – wie vorliegend – nicht geltend gemacht, besteht zudem auch kein tatsächliches Verwertungshindernis (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 34; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 – L 5 AS 1577/15 – juris, Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2016 – L 32 AS 445/16 B ER – juris, Rn. 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 – L 13 AS 3113/09 – juris, Rn. 24)
dd) Entgegen den Ausführungen des Klägers steht der Berücksichtigung seines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in E. als verwertbares Vermögen auch nicht § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II entgegen. Als Vermögen ist nach dieser Bestimmung ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht zu berücksichtigen. Nicht geschützt sind aber Zweitwohnungen (vgl. Radüge/Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rn. 129; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2016, § 12, Rn. 421; Lange in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 12, Rn. 86; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 30 zur Ablehnung der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II auf ein im Miteigentum stehendes, aber nicht selbst genutztes Hausgrundstück). Jedenfalls in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen vom 01.05.2017 bis zum 26.11.2017 und vom 28.12.2018 bis zum 30.06.2019 hat der Kläger das Hausgrundstück in E. allenfalls als Zweitwohnung genutzt.
Soweit der Kläger vorbringt, das Hausgrundstück in E. sei keine Zweitwohnung, sondern werde von ihm "überwiegend genutzt", steht dieser Argumentation sein tatsächliches Verhalten entgegen. Mit der Beantragung von Leistungen bei der Beklagten hat der Kläger vielmehr für die streitgegenständlichen Zeiträume zu erkennen gegeben, dass er seinen überwiegenden Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte und demnach das Hausgrundstück in E.in diesen Zeiträumen nur als Zweitwohnung zum vorübergehenden Aufenthalt gedient hat. Eine gleichwertige Nutzung des Hausgrundstücks in E. und der Unterkunft in P. hat der Kläger nur behauptet und nicht ansatzweise belegt. Für eine solche Gestaltung der Lebensumstände des Klägers sind keine, insbesondere keine familiären oder beruflichen, Gründe ersichtlich.
Soweit der Kläger gerügt hat, die Beklagte habe sich unzutreffend hinsichtlich seiner Pflicht zur Verwertung seines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB XII (Urteil vom 20.09.2012 – B 8 SO 13/11 R –) berufen, ist die Rechtsprechung des BSG zum SGB XII hier zwar nicht direkt anwendbar, wohl aber sinngemäß. Die nach Ansicht des Klägers unzutreffende Bezugnahme der Beklagten auf die vorgenannte BSG-Rechtsprechung würde außerdem lediglich einen Begründungsmangel der Entscheidung der Beklagten darstellen, der nicht zu deren Aufhebung führt (vgl. § 42 Satz 1 SGB X; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 35, Rn. 31).
dd) Die Verwertung des Hausgrundstücks wäre für den Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen und hätte für ihn auch keine besondere Härte bedeutet (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Für die Annahme einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung muss der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes stehen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R – juris, Rn. 36). Eine außergewöhnliche Härte bedeutet die Vermögensverwertung dann, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R – juris, Rn. 35).
Weder für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung noch für eine besondere Härte ergeben sich im vorliegenden Fall Anhaltspunkte. Der Kläger hat keinerlei Verwertungsbemühungen entfaltet. Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die ursprünglich auf dem Grundstück lastende Grundschuld bereits seit den 1990er Jahren nicht mehr valutiert. Angesichts des Wertes des Hausgrundstücks von 175.000 EUR im Jahr 2003 und den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren, der diesen Wert für die streitgegenständlichen Zeiträume für zu niedrig hält, weil sie nicht die seit dem Jahr 2003 eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks berücksichtigt, ist nicht ersichtlich, inwiefern bei einer Verwertung des Miterbenanteils des Klägers der hierbei zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes stehen würde. Auch unter Berücksichtigung der Nutzung des Hausgrundstücks in E. als Zweitwohnsitz würde die Verwertung für den Kläger keine besondere Härte bedeuten. Es sind insofern nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R – juris, Rn. 35). Nach den obigen Ausführungen unterfällt eine Zweitwohnung nicht der Privilegierung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Diese gesetzliche Wertung kann ohne das Hinzutreten weiterer außergewöhnlicher Umstände, die vorliegend nicht gegeben sind, nicht durch die Annahme einer besonderen Härte der Vermögensverwertung umgangen werden.
d) Soweit dem Kläger die sofortige Verwertung seines Miteigentumsanteils nicht möglich war, hat die Beklagte diesem Umstand durch die darlehensweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in den Zeiträumen vom 01.11.2016 bis zum 30.04.2017 und vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II Rechnung getragen. Nachdem der Kläger keine Verwertungsbemühungen unternommen hatte und hierzu auch für die Zukunft nicht bereit war, hat die Beklagte zutreffend Leistungen nicht weiter als Darlehen bewilligt. Denn werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall abweichende Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Darlehen grundsätzlich kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R – juris, Rn. 35).
e) Der Kläger hat nach alledem mangels Hilfebedürftigkeit wegen seines Vermögens auch keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II aufgrund der Heizöllieferung im Oktober 2017 als Zuschuss. Die Übernahme der Kosten für die Heizöllieferung als Darlehen hat der Kläger weder beantragt noch gerichtlich geltend gemacht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch in den Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wegen Vermögens des Klägers als Darlehen anstatt als Zuschuss sowie die zweimalige Ablehnung der Leistungsbewilligung wegen Vermögens im Streit.
Der am 1982 geborene und ( ) selbständig tätige Kläger ist im Jahr 2002 als Erbe seines Vaters zu 1/8 Miteigentümer eines Hausgrundstücks in E. geworden. Weitere Miteigentümer sind die Mutter des Klägers zu 3/4 und seine Schwester zu 1/8. Der Wert dieses Hausgrundstücks betrug laut Erbschein aus dem Jahr 2003 175.000 EUR. Das Grundstück war laut Erbschein mit einer Grundschuld in Höhe von 90.000 EUR belastet. Im Jahr 2018 betrugt die Höhe der Grundschuld laut Grundbuch noch 46.016,27 EUR.
Ab dem 31.10.2012 lebte der Kläger in P. in einem im Alleineigentum seiner Mutter stehenden Haus. Hierfür hatte er nur die Nebenkosten zu tragen. Seine bisherige Wohnung in dem teilweise ihm gehörenden Haus in E. behielt der Kläger bei und war ab dem 27.11.2017 dort gemeldet. Zum 28.12.2018 verlegte er seinen Hauptwohnsitz unter Beibehaltung des Wohnsitzes in E. nach P. zurück.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 21.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.08.2017 für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 30.04.2017 vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Darlehen. Die vorläufige Bewilligung beruhte auf der ungeklärten Einkommenshöhe bei selbständiger Tätigkeit des Klägers. Lediglich als Darlehen bewilligte die Beklagte Leistungen, weil der Kläger über einen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in E. verfüge, der nicht sofort verwertbar sei. Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass eine weitere Hilfegewährung nur möglich sei, wenn eine Verwertung des Hausgrundstücks trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nachweislich nicht möglich sei. Sie forderte ihn auf, entsprechende Nachweise vorzulegen.
Für den Folgezeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 24.04.2017 in der Fassung des Bescheides vom 27.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2017 aus den vorgenannten Gründen wiederum vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Darlehen. Weitere Änderungsbescheide hinsichtlich der Höhe der vorläufig als Darlehen bewilligten Leistungen ergingen am 29.08.2017 und am 16.11.2017. Durch Bescheid vom 11.02.2019 setzte die Beklagte die darlehensweise bewilligten Leistungen endgültig fest.
Die wegen der vorläufigen und darlehensweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeiträume vom 01.11.2016 bis zum 30.04.2017 und vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 vom Kläger erhobene Klage hatte keinen Erfolg (SG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2017 – S 4 AS 1325/17 – nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018 – L 2 AS 4515/17 – nicht veröffentlicht; BSG, Beschluss vom 21.02.2018 – B 14 AS 7/18 BH – juris).
Den Antrag des Klägers vom 10.07.2018 auf Berücksichtigung eines zusätzlichen Bedarfs für Heizöl in Höhe von 892,19 EUR im Bewilligungszeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 lehnte die Beklagte durch weiteren Bescheid vom 11.02.2019 ab. Laut Rechnung vom 20.10.2017 hatte der Kläger den entsprechenden Betrag im Oktober 2017 beglichen.
Die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.11.2017 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 24.11.2017 wegen des Vermögens des Klägers ab. Der Wert des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in E. betrage 21.875 EUR und übersteige damit den Vermögensfreibetrag des Klägers um 15.875 EUR.
Auch den Antrag des Klägers vom 12.12.2018 auf Leistungen nach dem SGB II lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11.02.2019 wegen des Vermögens des Klägers ab.
Gegen die Bescheide vom 24.11.2017 (Ablehnung der Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2017) und vom 11.02.2019 (endgültige Festsetzung der Bewilligung der Leistungen ab dem 01.05.2017 als Darlehen, Ablehnung des Antrags vom 12.12.2018 und Ablehnung der Übernahme der Heizölkosten) erhob der Kläger jeweils Widerspruch. Den Widerspruch hinsichtlich des Bescheides vom 24.11.2017 über die Ablehnung der Leistungsbewilligung ab dem 01.11.2017 beschränkte er auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 26.11.2017. Zur Begründung der Widersprüche führte er aus, in den streitgegenständlichen Zeiträumen sei er mit Zweitwohnsitz in dem Hausgrundstück in E. gemeldet gewesen. Ein selbst genutztes und eigenes Hausgrundstück sei kein im Sinne des SGB II zu berücksichtigendes Vermögen. Deshalb seien Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu bewilligen und auch die Heizölkosten aus Oktober 2017 seien zu übernehmen.
Die Beklagte wies die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 12.02.2018 und zwei Widerspruchsbescheide vom 13.05.2019 zurück. Eine vom Eigentümer selbst bewohnte Immobilie sei bei angemessener Größe geschütztes Vermögen. Zweck sei es, den Grundbedürfnissen des Wohnens als räumlichem und sozialem Lebensmittelpunkt zu entsprechen. Dieser Schutzaspekt treffe auf Zweitwohnsitze nicht zu. Zugunsten des 35-jährigen Klägers ergebe sich ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 6.000 EUR. Der anteilige Wert des Hausgrundstücks in E. übersteige diesen Freibetrag um 15.875 EUR. Der Kläger sei auch über die Pflicht zur Verwertung des Hausgrundstücks informiert gewesen. Eine Verwertung habe er jedoch verweigert. Hinsichtlich des für Oktober 2017 geltend gemachten Bedarfs an Heizöl verneinte die Beklagte die Möglichkeit einer darlehensweisen Leistungsgewährung, weil der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung die Rechnung bereits beglichen hatte.
Deswegen hat der Kläger am 21.02.2018 und am 17.05.2019 Klagen zum SG Karlsruhe (S 17 AS 624/18, S 13 AS 1744/19 und S 13 AS 1745/19) erhoben. Mit den Klagen hat er sich gegen die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II als Darlehen und nicht als Zuschuss beziehungsweise gegen die zweimalige Ablehnung der Leistungsbewilligung wegen Vermögens gewandt. Den im Verfahren S 17 AS 624/18 zunächst auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 26.11.2017 beschränkten Klageantrag hat der Kläger am 20.09.2018 auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 erweitert. Im Verfahren S 13 AS 1744/19 hat er darüber hinaus sein Begehren hinsichtlich der Heizölkosten aus Oktober 2017 weiterverfolgt. Zur Begründung der Klagen hat der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen aus den Widerspruchsverfahren, wonach das Hausgrundstück in E. wegen dessen Nutzung als Zweitwohnsitz geschütztes Vermögen sei, er demnach in den streitgegenständlichen Zeiträumen einen Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gehabt habe und deshalb auch die Heizölkosten zu übernehmen seien, bekräftigt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klagen unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden beantragt.
Durch Urteil vom 11.04.2019 (S 17 AS 624/18) sowie durch Gerichtsbescheide vom 29.07.2019 (S 13 AS 1745/19) und vom 17.09.2019 (S 13 AS 1744/19) hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Erweiterung der Klage in dem Verfahren S 17 AS 624/18 auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 hatte nach Ansicht des SG jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte wegen der Verlegung des Wohnsitzes des Klägers ab dem 27.11.2017 nach E. für den Kläger nicht mehr örtlich zuständig gewesen sei. Im Übrigen hielt das SG die Klagen für unbegründet. Der Kläger sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen grundsätzlich nicht hilfebedürftig gewesen. Er habe über die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen in Form des Miteigentumsanteils in Höhe von 1/8 an dem Hausgrundstück in E. verfügt. Ausgehend von einem Verkehrswert dieses Grundstücks in Höhe von 175.000 EUR habe der Wert des Miteigentumsanteils des Klägers 21.875 EUR betragen und damit den Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 5.550 EUR überschritten. Die Privilegierung von Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, wonach ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei, beziehe sich nur auf den Hauptwohnsitz und nicht auf einen Zweitwohnsitz. Die Vermögensverwertung sei dem Kläger auch möglich gewesen, weil er über seinen Anteil am Nachlass hätte verfügen oder die Erbauseinandersetzung hätte betreiben können. Auch habe die auf dem Hausgrundstück lastende Grundschuld in Höhe von 46.016,27 EUR nicht dessen Marktwert in Höhe von 175.000 EUR überschritten. Die Verwertung des Hausgrundstücks wäre für den Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen und hätte für ihn keine besondere Härte bedeutet. Hinsichtlich des vom Kläger im Weiteren geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Heizölkosten hat das SG im Verfahren S 13 AS 1744/19 ausgeführt, einer Übernahme als Zuschuss stehe die mangelnde Hilfebedürftigkeit des Klägers entgegen.
Gegen das Urteil vom 11.04.2019 hat der Kläger am 31.07.2019, gegen den Gerichtsbescheid vom 29.07.2019 am 06.08.2019 und gegen den Gerichtsbescheid vom 17.09.2019 am 24.09.2019 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt.
Zur Begründung der Berufungen bekräftigt der Kläger sein Vorbringen aus den erstinstanzlichen Verfahren und betont, die selbständige Nutzung des Hausgrundstücks in E. setze lediglich die Beibehaltung des dortigen Wohnsitzes voraus. Er nutze demnach auch das Hausgrundstück in E. überwiegend. Im Weiteren rügt der Kläger, dass die Rechtsprechung des BSG zum SGB XII (B 8 SO 13/11 R) zur Verwertbarkeit einer nicht selbst genutzten Eigentumswohnung, auf die sich die Beklagte gestützt habe, vorliegend nicht anwendbar sei.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Karlsruhe vom 11.04.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2018 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, 2. den Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 29.07.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 28.12.2018 bis zum 30.06.2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen sowie 3. den Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 17.09.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 als Zuschuss zu bewilligen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 zu verurteilen, ihm für die Kosten der Heizöllieferung am 20.10.2017 in Höhe von 892,19 EUR Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungen des SG.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger im Berufungsverfahren mitgeteilt, die Grundschuld in Höhe von 46.016,27 EUR bestehe nicht mehr. Er hat im Weiteren ausgeführt, bislang sei nicht die seit dem Jahr 2002 eingetretene Wertsteigerung des Hausgrundstücks in E. berücksichtigt worden.
Der Senat hat die Berufungsverfahren durch Beschluss vom 08.11.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, die der Grundschuld zugrunde liegende Forderung sei seit den 1990er Jahren bereits getilgt.
Mit Schriftsatz vom 09.12.2019, welcher am 12.12.2019 bei Gericht eingegangen ist, hat der Kläger den Ausschluss der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung beantragt.
Zur weiteren Darstellung der Sach- und Rechtslage wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers sind zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 ist erst am 12.12.2019 bei Gericht eingegangen. Eine Entscheidung über diesen Antrag ist demnach nicht erforderlich. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht beantragt.
2. Die Berufungen sind gemäß §§ 143 und 144 SGG statthaft, nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere ist auch die Berufung gegen das Urteil des SG vom 11.04.2019 – S 17 AS 624/18 – statthaft und fristgerecht. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Urteils (Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG) ist unzutreffend. In dem Verfahren, das dem Urteil vom 11.04.2019 zugrunde liegt, war zunächst der Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 26.11.2017 streitgegenständlich. Der Kläger hat während des Verfahrens den streitgegenständlichen Zeitraum auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 erweitert. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) und damit für die Zulässigkeit der Berufung ist es entgegen der Ansicht des SG unerheblich, dass die Klageänderung, die zur Erweiterung des streitgegenständlichen Zeitraums geführt hatte, unzulässig war. Die Berufung bedurfte demnach nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger die Berufung am 31.07.2019 gegen das ihm bereits am 17.04.2019 zugestellte Urteil noch fristgerecht innerhalb der wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG geltenden Jahresfrist erhoben (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 14.04.2015 – L 6 R 1321/14 NZB – juris, Rn. 15).
3. Die Berufungen sind jedoch unbegründet.
a) Mit den Berufungen macht der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2018 (Ablehnung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018), die Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.05.2019 (Ablehnung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 28.12.2018 bis zum 30.06.2019) und die Abänderung des Bescheides vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 (Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 als Darlehen) sowie die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeiträume vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017, vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 und vom 28.12.2018 bis zum 30.06.2019 als Zuschuss geltend. Darüber hinaus ist im Berufungsverfahren die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2019 und die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Kosten der Heizöllieferung im Oktober 2017 in Höhe von 892,19 EUR streitgegenständlich.
b) Diese prozessualen Ziele verfolgt der Kläger im Wege von kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Abs. 4 SGG.
aa) Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hinsichtlich des Zeitraums vom 27.11.2017 bis zum 30.04.2018 ist unzulässig. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren S 17 AS 624/18 zunächst die Klage auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 26.11.2017 beschränkt und am 20.09.2018 die Klage auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 30.04.2018 erweitert. Diese Änderung der Klage war unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG, wonach es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen ist, wenn ohne Änderung des Klagegrundes, der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird, liegen nicht vor. Der Kläger war ab dem 27.11.2017 mit Erstwohnsitz nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich (vgl. § 36 Abs. 1 SGB II) der Beklagten, sondern in E., im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters E., gemeldet. Die Änderung der Klage war demnach mit einer Änderung des Klagegrundes, des der Klage zugrundeliegenden Lebenssachverhalts, verbunden (vgl. B. Schmidt in: Meyer/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 99, Rn. 2b).
Die Änderung der Klage war nach § 99 Abs. 1 SGG deshalb nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt. Auch war die Klageänderung nicht sachdienlich. Denn ein dem Gericht für die Beurteilung der Frage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, grundsätzlich zustehender Ermessensspielraum besteht nicht, wenn die geänderte Klage mangels Prozessvoraussetzungen gleich wieder als unzulässig abgewiesen werden müsste (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1993 – 4 RA 39/91 – juris, Rn. 19). Die am 20.09.2018 auf den Zeitraum ab dem 27.11.2017 bis zum 30.04.2018 erweiterte Klage war unzulässig. Die Beklagte hat über Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.11.2017 durch Bescheid vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2018 entschieden. Hiergegen hatte der Kläger am 21.02.2018 Klage zum SG erhoben, die zunächst auf den Zeitraum vom 01.11.2017 bis zum 26.11.2017 beschränkt war. Nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG) wurde demnach der Bescheid vom 24.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2018, soweit der Kläger ihn nicht angefochten hatte, mithin für den Zeitraum ab dem 27.11.2017, bestandskräftig (vgl. § 77 SGG). Aufgrund dieser Bestandskraft war die am 20.09.2018 erweiterte Klage unzulässig (vgl. Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 77, Rn. 31).
bb) Im Übrigen sind die kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen zulässig.
c) Die Klagen sind jedoch unbegründet.
Voraussetzung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II unter anderem die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Der Kläger erfüllt diese Leistungsvoraussetzungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht, weil er seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern konnte.
aa) Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Miteigentumsanteil des Klägers in Höhe von 1/8 an dem Hausgrundstück in E. ist, auch wenn die Miterbengemeinschaft zwischen dem Kläger, seiner Mutter und seiner Schwester bislang nicht aufgelöst ist, Vermögen. Zu den Vermögensgegenständen, die in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen sind, gehören auch der Anteil am Nachlass, über den nach § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügt werden kann, der Miteigentumsanteil an einem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach den §§ 2042 ff. BGB (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 19).
bb) Der Wert des Hausgrundstücks in E. hat bei der Erteilung des Erbscheins im Jahr 2003 175.000 EUR betragen. Nach den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren ist diese Wertschätzung für die streitgegenständlichen Zeiträume zu niedrig, weil sie nicht die seit dem Jahr 2003 eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks berücksichtigt. Die auf dem Grundstück lastende Grundschuld ist nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung seit den 1990er Jahren nicht mehr valutiert. Sie kann damit ohne Weiteres gelöscht werden, so dass sie wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. Der Miteigentumsanteil des Klägers hat demnach einen Wert von mindestens 21.875 EUR (175.000 EUR / 8). Er übersteigt damit den Vermögensfreibetrag des ab dem 17.04.2019 37-jährigen Klägers in Höhe von 6.300 EUR (37 x 150 EUR [§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II] + 750 EUR [§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II]) ebenso wie die Vermögensfreibeträge der Vorjahre von 6.150 EUR (ab dem 17.04.2018) und 6.000 EUR (ab dem 17.04.2017).
cc) Der Miteigentumsanteil des Klägers am Hausgrundgrundstück war auch verwertbar. Vermögen ist im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R – juris, Rn. 22; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 – L 5 AS 1577/15 – juris, Rn. 21). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der gegebenenfalls eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 58/13 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 4/16 R – juris, Rn. 26; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 – L 5 AS 1577/15 – juris, Rn. 21). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R – juris, Rn. 22; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 – L 5 AS 1577/15 – juris, Rn. 21).
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist eine Verwertung vorliegend weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, bei der nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten der Rest unter den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufzuteilen ist (vgl. § 2042 Abs. 2 BGB). Auch der Anspruch auf Auseinandersetzung und der damit verbundene Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB gehört zu dem Vermögen, das grundsätzlich vorrangig zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit einzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 32; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 – L 5 AS 1577/15 – juris, Rn. 22). Wird der Auseinandersetzungsanspruch – wie vorliegend – nicht geltend gemacht, besteht zudem auch kein tatsächliches Verwertungshindernis (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 34; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.10.2017 – L 5 AS 1577/15 – juris, Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2016 – L 32 AS 445/16 B ER – juris, Rn. 39; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2012 – L 13 AS 3113/09 – juris, Rn. 24)
dd) Entgegen den Ausführungen des Klägers steht der Berücksichtigung seines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in E. als verwertbares Vermögen auch nicht § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II entgegen. Als Vermögen ist nach dieser Bestimmung ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung nicht zu berücksichtigen. Nicht geschützt sind aber Zweitwohnungen (vgl. Radüge/Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12, Rn. 129; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 01/2016, § 12, Rn. 421; Lange in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 12, Rn. 86; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 30 zur Ablehnung der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II auf ein im Miteigentum stehendes, aber nicht selbst genutztes Hausgrundstück). Jedenfalls in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen vom 01.05.2017 bis zum 26.11.2017 und vom 28.12.2018 bis zum 30.06.2019 hat der Kläger das Hausgrundstück in E. allenfalls als Zweitwohnung genutzt.
Soweit der Kläger vorbringt, das Hausgrundstück in E. sei keine Zweitwohnung, sondern werde von ihm "überwiegend genutzt", steht dieser Argumentation sein tatsächliches Verhalten entgegen. Mit der Beantragung von Leistungen bei der Beklagten hat der Kläger vielmehr für die streitgegenständlichen Zeiträume zu erkennen gegeben, dass er seinen überwiegenden Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte und demnach das Hausgrundstück in E.in diesen Zeiträumen nur als Zweitwohnung zum vorübergehenden Aufenthalt gedient hat. Eine gleichwertige Nutzung des Hausgrundstücks in E. und der Unterkunft in P. hat der Kläger nur behauptet und nicht ansatzweise belegt. Für eine solche Gestaltung der Lebensumstände des Klägers sind keine, insbesondere keine familiären oder beruflichen, Gründe ersichtlich.
Soweit der Kläger gerügt hat, die Beklagte habe sich unzutreffend hinsichtlich seiner Pflicht zur Verwertung seines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB XII (Urteil vom 20.09.2012 – B 8 SO 13/11 R –) berufen, ist die Rechtsprechung des BSG zum SGB XII hier zwar nicht direkt anwendbar, wohl aber sinngemäß. Die nach Ansicht des Klägers unzutreffende Bezugnahme der Beklagten auf die vorgenannte BSG-Rechtsprechung würde außerdem lediglich einen Begründungsmangel der Entscheidung der Beklagten darstellen, der nicht zu deren Aufhebung führt (vgl. § 42 Satz 1 SGB X; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 35, Rn. 31).
dd) Die Verwertung des Hausgrundstücks wäre für den Kläger auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen und hätte für ihn auch keine besondere Härte bedeutet (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Für die Annahme einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung muss der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes stehen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R – juris, Rn. 36). Eine außergewöhnliche Härte bedeutet die Vermögensverwertung dann, wenn dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangt wird als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R – juris, Rn. 35).
Weder für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung noch für eine besondere Härte ergeben sich im vorliegenden Fall Anhaltspunkte. Der Kläger hat keinerlei Verwertungsbemühungen entfaltet. Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die ursprünglich auf dem Grundstück lastende Grundschuld bereits seit den 1990er Jahren nicht mehr valutiert. Angesichts des Wertes des Hausgrundstücks von 175.000 EUR im Jahr 2003 und den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren, der diesen Wert für die streitgegenständlichen Zeiträume für zu niedrig hält, weil sie nicht die seit dem Jahr 2003 eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks berücksichtigt, ist nicht ersichtlich, inwiefern bei einer Verwertung des Miterbenanteils des Klägers der hierbei zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes stehen würde. Auch unter Berücksichtigung der Nutzung des Hausgrundstücks in E. als Zweitwohnsitz würde die Verwertung für den Kläger keine besondere Härte bedeuten. Es sind insofern nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R – juris, Rn. 35). Nach den obigen Ausführungen unterfällt eine Zweitwohnung nicht der Privilegierung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Diese gesetzliche Wertung kann ohne das Hinzutreten weiterer außergewöhnlicher Umstände, die vorliegend nicht gegeben sind, nicht durch die Annahme einer besonderen Härte der Vermögensverwertung umgangen werden.
d) Soweit dem Kläger die sofortige Verwertung seines Miteigentumsanteils nicht möglich war, hat die Beklagte diesem Umstand durch die darlehensweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in den Zeiträumen vom 01.11.2016 bis zum 30.04.2017 und vom 01.05.2017 bis zum 31.10.2017 nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II Rechnung getragen. Nachdem der Kläger keine Verwertungsbemühungen unternommen hatte und hierzu auch für die Zukunft nicht bereit war, hat die Beklagte zutreffend Leistungen nicht weiter als Darlehen bewilligt. Denn werden Verwertungsbemühungen als Voraussetzung für die Fiktion der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 4 SGB II nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für die vom Regelfall abweichende Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II als Darlehen grundsätzlich kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R – juris, Rn. 35).
e) Der Kläger hat nach alledem mangels Hilfebedürftigkeit wegen seines Vermögens auch keinen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II aufgrund der Heizöllieferung im Oktober 2017 als Zuschuss. Die Übernahme der Kosten für die Heizöllieferung als Darlehen hat der Kläger weder beantragt noch gerichtlich geltend gemacht.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Rechtskraft
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