Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 58 AS 278/20 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 170/20 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Vermutung nach § 67 Abs 2 S 2 SGB II, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, tritt nicht ein, wenn keine Eigenangaben zum Vermögen gemacht werden.
2. § 67 Abs. 5 SGB II ist nicht anwendbar, wenn eine Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X aufgehoben wurde und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet ist.
2. § 67 Abs. 5 SGB II ist nicht anwendbar, wenn eine Leistungsbewilligung nach § 45 SGB X aufgehoben wurde und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet ist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. März 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.04.2020 streitig.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer (Bf) erhielt seit dem 01.07.2009 Leistungen nach dem SGB II vom Beschwerdegegner (Bg). Der Bf schuldet eine Grundmiete in Höhe von 216 EUR, Heizkosten in Höhe von 60 EUR und Nebenkosten in Höhe von 24 EUR. Der Bf ist selbstständig tätig. Unter der Firma "K." führt er Fortbildungen von Berufskraftfahrern in Bayern und Tirol durch.
Am 12.08.2019 beantragte der Bf die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab Oktober 2019. Bei der Antragstellung gab er an, dass er keine Betriebseinnahmen haben werde. Mit Bescheid vom 11.09.2019 bewilligte der Bg Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2019 bis März 2020 vorläufig in Höhe von monatlich 724 EUR. Die Leistungen wurden wegen einer Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und dem Bekanntwerden eines bisher nicht angegebenen Kontos bei der Sparkasse in K-Stadt mit Bescheid vom 26.11.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2020 entzogen. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 13.03.2020 aufgehoben.
Am 10.03.2020 hob der Bg die Leistungsbewilligung ab Dezember 2019 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Hiergegen erhob der Bf Widerspruch. Am Sozialgericht München ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches anhängig (S 58 AS 278/20 ER).
Am 24.02.2020 stellte der Bf einen Antrag auf Gewährung von Leistungen ab April 2020. Er gab an, dass er keinen Gewinn aus seiner selbstständigen Tätigkeit erwarte. Der Bg forderte den Bf auf die Kontoauszüge der Sparkasse K-Stadt vorzulegen. Da der Bf dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde bisher über die Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.04.2020 nicht entschieden.
Bereits am 19.02.2020 stellte der Bf einen Antrag auf Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München. Er beantragte nach den Ausführungen des Sozialgerichts sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2020 anzuordnen sowie den Bg vorläufig zu verpflichten dem Bf Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bg wies darauf hin, dass der Bf noch keinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab April 2020 gestellt habe und daher ein Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Mit Beschluss vom 09.03.2020 ordnete das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 26.11.2019 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Soweit der Bf Leistungen ab April 2020 begehre sei der statthafte Antrag wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nur dann, wenn sich der Bf zuvor an die Verwaltung gewandt habe, dort einen Antrag auf Leistungen gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet habe. Zwar sei zwischenzeitlich ein Weiterbewilligung gestellt worden, aber die normale Bearbeitungszeit sei noch nicht abgelaufen.
Am 18.03.2020 hat der Bf Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09.03.2020 zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben.
Der Senat hat den Bf unter Fristsetzung aufgefordert, die Kontoauszüge des Bankkontos bei der Sparkasse K-Stadt vorzulegen und Angaben zu seinem Vermögen zu machen. Sollten die Unterlagen nicht vorgelegt werden bzw. die Auskünfte ohne wichtigen Grund nicht erteilt werden, wurde darauf hingewiesen, dass eine Leistungsgewährung wohl nicht in Betracht komme.
Der Bf hat hierzu erklärt, dass laut dem Bundesminister für Arbeit und Soziales die Vermögensprüfung ab 01.04.2020 bis 31.10.2020 wegen der Coronakrise aufgehoben worden sei. Daher sei eine Konto- bzw. Vermögenseinsicht der Jobcenter für diesen Zeitraum nicht nötig. Die Weiterbewilligung sei daher zu gewähren.
Der Bf beantragt sinngemäß,
den Bg zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2020 zu gewähren.
der Bg beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er habe die Weiterbewilligung nicht abgelehnt, sondern diese von der Vorlage von Kontoauszügen abhängig gemacht. Der Bf verweigere diese Mitwirkungshandlung zu Unrecht. Er müsse die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorlegen. Die Einleitung gerichtlicher Schritte sei überflüssig, da er sein Begehren durch die Vorlage der Kontounterlagen erreichen könne. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket). Eine Weiterbewilligung gemäß § 67 Abs. 5 SGB II scheide aus, da die Leistungen des Bf bereits zum 30.11.2019 aufgehoben worden seien. Es seien gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB II weiterhin Erklärungen des Bf zu seinen Vermögensverhältnissen erforderlich und erhebliches Vermögen zu berücksichtigen. Ohne Angaben des Bf zu seinem Guthaben auf seinem Geschäftskonto fehle es an einer solchen notwendigen Erklärung und an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Der Bf hat die Ermittlungen des Hauptzollamtes R-Stadt nach §§ 2 ff Schwarzarbeitergesetz vorgelegt, wonach der Bf im Zeitraum von Mai 2016 bis Dezember 2019 erhebliche Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die die beigezogenen Verwaltungsakte des Bg sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig aber unbegründet.
Der Bf begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2020. Zwischenzeitlich besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für das vom Bf angestrebte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da der Bg über den Antrag vom 24.02.2020 noch nicht entschieden hat.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, dass sowohl Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit), als auch Anordnungsanspruch (der materiell rechtliche Anspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Eilentscheidungen sowohl auf einer Folgenabwägung als auch auf einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 (27 f.)). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12, Rn. 3; Beschluss vom 14.09.2016, 1 BvR 1335/13, Rn. 20; Beschluss vom 26.06.2018, 1 BvR 733/18, Rn. 4). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013,1 BvR 2366/12, Rn. 2 f.; Beschluss vom 26.06. 2018, 1 BvR 733/18, Rn. 3 f, Beschluss vom 14.03.2019, 1 BvR 169/19, Rn. 15, juris).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung eine Entscheidung zu Gunsten desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht erfolgen muss, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird. Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind daher auch die Mitwirkungspflichten der Bf zu beachten. Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, hat die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen, zu tragen (Bundessozialgericht - BSG - vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21). Dies gilt hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auch im Eilverfahren.
Der Bf hat einen Anordnungsanspruch zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2020 nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Senat hält es zwar für ausreichend glaubhaft, dass der Bf ab April 2020 aus seiner selbstständigen Tätigkeit während der Corona-Pandemie kein zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 SGB II erzielt. Der Bf hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er über kein zu berücksichtigendes Vermögen gemäß § 12 SGB II verfügt. Nach dieser Vorschrift sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Guthaben auf Bankkonten. Der Bf ist weder der Aufforderung des Bg noch dem Hinweis des Senats zur Vorlage der Kontoauszüge seines Kontos bei der Sparkasse K-Stadt nachgekommen, noch hat er Angaben gemacht, wie hoch das Guthaben auf diesem Konto ist. Auch die Frage nach dem Bestehen weiterer Konten hat er, ohne Hinderungsgründe zu benennen, nicht beantwortet.
Soweit die Kläger darauf hinweist, dass er wegen der Corona-Pandemie nicht verpflichtet sei, Einkommen und Vermögen glaubhaft zu machen bzw. Angaben hierzu zu machen, geht er fehl. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 28.03.2020 in § 67 SGB II ein vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Gemäß § 67 Abs. 1 SGB II sind Leistungen für Bewilligungszeiträume die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu erbringen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Abs. 3 SGB II Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag erklärt wird. Erforderlich ist nach dieser Vorschrift eine Eigenerklärung der Antragsteller nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen, d.h. über die Höhe des vorhandenen Vermögens (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 25). Ohne eine solche Angabe tritt die Vermutung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 1. HS SGB II nicht ein. Die Leistungsträger müssen in die Lage versetzt werden, eine Prüfung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 2. HS SGB II vorzunehmen. Vorliegend hat der Bf weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu dem Guthaben auf dem Konto der Sparkasse K-Stadt gemacht, weshalb die Vermutung des § 67 Abs. 2 SGB II nicht eintritt. Die Prüfung, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist, wird vom Bf verhindert, da er trotz Aufforderung durch den Bg und durch den Senat keine Angaben zu seinem Vermögen macht, ohne sich hierbei auf einen wichtigen Grund berufen zu können. Auch aus § 67 Abs. 5 SGB II ergibt sich kein Leistungsanspruch. Nach dieser Vorschrift ist für Leistungen nach dem SGB II, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020 endet, für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 SGB II kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiter bewilligt. Soweit die vorausgegangene Bewilligung vorläufig erfolgt ist, ergeht abweichend von Satz 3 der Vorschrift auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a SGB II aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wurden dem Bf keine Leistungen bewilligt, deren Leistungsbewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020 endet. Der Bg hat den Bewilligungsbescheid vom 11.09.2019 mit Bescheid vom 10.03.2020 ab Dezember 2019 gemäß § 45 SGB X aufgehoben. Der Bescheid ist sofort vollziehbar. Das Widerspruchsverfahren hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht München mit dem der Bf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.03.2020 begehrt, ist noch offen.
Dieser Bescheid ist nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens und auch nicht inzident zu prüfen.
Auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes kommt es somit nicht an, da ein Anordnungsanspruch nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.04.2020 streitig.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer (Bf) erhielt seit dem 01.07.2009 Leistungen nach dem SGB II vom Beschwerdegegner (Bg). Der Bf schuldet eine Grundmiete in Höhe von 216 EUR, Heizkosten in Höhe von 60 EUR und Nebenkosten in Höhe von 24 EUR. Der Bf ist selbstständig tätig. Unter der Firma "K." führt er Fortbildungen von Berufskraftfahrern in Bayern und Tirol durch.
Am 12.08.2019 beantragte der Bf die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab Oktober 2019. Bei der Antragstellung gab er an, dass er keine Betriebseinnahmen haben werde. Mit Bescheid vom 11.09.2019 bewilligte der Bg Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2019 bis März 2020 vorläufig in Höhe von monatlich 724 EUR. Die Leistungen wurden wegen einer Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und dem Bekanntwerden eines bisher nicht angegebenen Kontos bei der Sparkasse in K-Stadt mit Bescheid vom 26.11.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2020 entzogen. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 13.03.2020 aufgehoben.
Am 10.03.2020 hob der Bg die Leistungsbewilligung ab Dezember 2019 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Hiergegen erhob der Bf Widerspruch. Am Sozialgericht München ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches anhängig (S 58 AS 278/20 ER).
Am 24.02.2020 stellte der Bf einen Antrag auf Gewährung von Leistungen ab April 2020. Er gab an, dass er keinen Gewinn aus seiner selbstständigen Tätigkeit erwarte. Der Bg forderte den Bf auf die Kontoauszüge der Sparkasse K-Stadt vorzulegen. Da der Bf dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde bisher über die Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.04.2020 nicht entschieden.
Bereits am 19.02.2020 stellte der Bf einen Antrag auf Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München. Er beantragte nach den Ausführungen des Sozialgerichts sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 26.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2020 anzuordnen sowie den Bg vorläufig zu verpflichten dem Bf Leistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bg wies darauf hin, dass der Bf noch keinen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab April 2020 gestellt habe und daher ein Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Mit Beschluss vom 09.03.2020 ordnete das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Entziehungsbescheid vom 26.11.2019 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Soweit der Bf Leistungen ab April 2020 begehre sei der statthafte Antrag wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nur dann, wenn sich der Bf zuvor an die Verwaltung gewandt habe, dort einen Antrag auf Leistungen gestellt und die normale Bearbeitungszeit abgewartet habe. Zwar sei zwischenzeitlich ein Weiterbewilligung gestellt worden, aber die normale Bearbeitungszeit sei noch nicht abgelaufen.
Am 18.03.2020 hat der Bf Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 09.03.2020 zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben.
Der Senat hat den Bf unter Fristsetzung aufgefordert, die Kontoauszüge des Bankkontos bei der Sparkasse K-Stadt vorzulegen und Angaben zu seinem Vermögen zu machen. Sollten die Unterlagen nicht vorgelegt werden bzw. die Auskünfte ohne wichtigen Grund nicht erteilt werden, wurde darauf hingewiesen, dass eine Leistungsgewährung wohl nicht in Betracht komme.
Der Bf hat hierzu erklärt, dass laut dem Bundesminister für Arbeit und Soziales die Vermögensprüfung ab 01.04.2020 bis 31.10.2020 wegen der Coronakrise aufgehoben worden sei. Daher sei eine Konto- bzw. Vermögenseinsicht der Jobcenter für diesen Zeitraum nicht nötig. Die Weiterbewilligung sei daher zu gewähren.
Der Bf beantragt sinngemäß,
den Bg zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2020 zu gewähren.
der Bg beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er habe die Weiterbewilligung nicht abgelehnt, sondern diese von der Vorlage von Kontoauszügen abhängig gemacht. Der Bf verweigere diese Mitwirkungshandlung zu Unrecht. Er müsse die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorlegen. Die Einleitung gerichtlicher Schritte sei überflüssig, da er sein Begehren durch die Vorlage der Kontounterlagen erreichen könne. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket). Eine Weiterbewilligung gemäß § 67 Abs. 5 SGB II scheide aus, da die Leistungen des Bf bereits zum 30.11.2019 aufgehoben worden seien. Es seien gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB II weiterhin Erklärungen des Bf zu seinen Vermögensverhältnissen erforderlich und erhebliches Vermögen zu berücksichtigen. Ohne Angaben des Bf zu seinem Guthaben auf seinem Geschäftskonto fehle es an einer solchen notwendigen Erklärung und an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
Der Bf hat die Ermittlungen des Hauptzollamtes R-Stadt nach §§ 2 ff Schwarzarbeitergesetz vorgelegt, wonach der Bf im Zeitraum von Mai 2016 bis Dezember 2019 erhebliche Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt habe.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die die beigezogenen Verwaltungsakte des Bg sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig aber unbegründet.
Der Bf begehrt im Beschwerdeverfahren die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2020. Zwischenzeitlich besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für das vom Bf angestrebte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, da der Bg über den Antrag vom 24.02.2020 noch nicht entschieden hat.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist, dass sowohl Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit), als auch Anordnungsanspruch (der materiell rechtliche Anspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Eilentscheidungen sowohl auf einer Folgenabwägung als auch auf einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden, erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 126, 1 (27 f.)). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013, 1 BvR 2366/12, Rn. 3; Beschluss vom 14.09.2016, 1 BvR 1335/13, Rn. 20; Beschluss vom 26.06.2018, 1 BvR 733/18, Rn. 4). Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2013,1 BvR 2366/12, Rn. 2 f.; Beschluss vom 26.06. 2018, 1 BvR 733/18, Rn. 3 f, Beschluss vom 14.03.2019, 1 BvR 169/19, Rn. 15, juris).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast aufgrund einer Folgenabwägung eine Entscheidung zu Gunsten desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht erfolgen muss, wenn eine Aufklärung des Sachverhaltes im Eilverfahren wegen nicht ausreichender Mitwirkung verhindert wird. Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind daher auch die Mitwirkungspflichten der Bf zu beachten. Wer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt, hat die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen, zu tragen (Bundessozialgericht - BSG - vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R, Rn. 21). Dies gilt hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs auch im Eilverfahren.
Der Bf hat einen Anordnungsanspruch zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.04.2020 nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, er seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Senat hält es zwar für ausreichend glaubhaft, dass der Bf ab April 2020 aus seiner selbstständigen Tätigkeit während der Corona-Pandemie kein zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 SGB II erzielt. Der Bf hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er über kein zu berücksichtigendes Vermögen gemäß § 12 SGB II verfügt. Nach dieser Vorschrift sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere Guthaben auf Bankkonten. Der Bf ist weder der Aufforderung des Bg noch dem Hinweis des Senats zur Vorlage der Kontoauszüge seines Kontos bei der Sparkasse K-Stadt nachgekommen, noch hat er Angaben gemacht, wie hoch das Guthaben auf diesem Konto ist. Auch die Frage nach dem Bestehen weiterer Konten hat er, ohne Hinderungsgründe zu benennen, nicht beantwortet.
Soweit die Kläger darauf hinweist, dass er wegen der Corona-Pandemie nicht verpflichtet sei, Einkommen und Vermögen glaubhaft zu machen bzw. Angaben hierzu zu machen, geht er fehl. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit Wirkung vom 28.03.2020 in § 67 SGB II ein vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Gemäß § 67 Abs. 1 SGB II sind Leistungen für Bewilligungszeiträume die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu erbringen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Abs. 3 SGB II Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag erklärt wird. Erforderlich ist nach dieser Vorschrift eine Eigenerklärung der Antragsteller nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen, d.h. über die Höhe des vorhandenen Vermögens (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 25). Ohne eine solche Angabe tritt die Vermutung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 1. HS SGB II nicht ein. Die Leistungsträger müssen in die Lage versetzt werden, eine Prüfung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 2. HS SGB II vorzunehmen. Vorliegend hat der Bf weder Angaben zu seinem Vermögen noch zu dem Guthaben auf dem Konto der Sparkasse K-Stadt gemacht, weshalb die Vermutung des § 67 Abs. 2 SGB II nicht eintritt. Die Prüfung, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist, wird vom Bf verhindert, da er trotz Aufforderung durch den Bg und durch den Senat keine Angaben zu seinem Vermögen macht, ohne sich hierbei auf einen wichtigen Grund berufen zu können. Auch aus § 67 Abs. 5 SGB II ergibt sich kein Leistungsanspruch. Nach dieser Vorschrift ist für Leistungen nach dem SGB II, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020 endet, für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 SGB II kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiter bewilligt. Soweit die vorausgegangene Bewilligung vorläufig erfolgt ist, ergeht abweichend von Satz 3 der Vorschrift auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a SGB II aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wurden dem Bf keine Leistungen bewilligt, deren Leistungsbewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020 endet. Der Bg hat den Bewilligungsbescheid vom 11.09.2019 mit Bescheid vom 10.03.2020 ab Dezember 2019 gemäß § 45 SGB X aufgehoben. Der Bescheid ist sofort vollziehbar. Das Widerspruchsverfahren hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht München mit dem der Bf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.03.2020 begehrt, ist noch offen.
Dieser Bescheid ist nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens und auch nicht inzident zu prüfen.
Auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes kommt es somit nicht an, da ein Anordnungsanspruch nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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