L 8 SO 7/17

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 5 SO 68/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 7/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 12/20 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur zusätzlichen Übernahme der Kosten einer Internetnutzung bei Heimunterbringung neben der Gewährung eines Barbetrages i.S.v. § 27b SGB XII
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte der Klägerin nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Übernahme der Kosten für die Internetnutzung in Höhe von monatlich 5 EUR in der Einrichtung des Vereins Wohnheim für chronisch psy-chisch Kranke, O ..., X ...

Die 1969 geborene Klägerin leidet an einer seelischen Behinderung. Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 erklärte sich der Beklagte bereit, die Kosten der Heimunterbringung der Klägerin im Wohnheim für chronisch psychisch Kranke, O ..., X ..., ab dem 1. April 2015 im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 Abs. 1 Sozialgesetz-buch Zwölftes Buch (SGB XII) iVm § 55 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu übernehmen.

Des Weiteren bewilligte der Beklagte der Klägerin einen monatlichen Grundfreibetrag nach § 27b Abs. 2 SGB XII iHv 107,73 EUR (bis zum 31. Dezember 2015) bzw. 109,08 EUR (ab dem 1. Januar 2016) sowie eine monatliche Bekleidungsbeihilfe iHv 23,00 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass nach § 19 SGB XII iVm den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII die Klägerin grundsätzlich verpflichtet ist, sich bei Zufluss von Einkommen an den Heimkosten bis zur vollen Höhe zu beteiligen.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 erklärte sich der Beklagte bereit, die Beiträge für die frei-willige Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin bei der AOK PLUS ab dem 1. Mai 2015 zu übernehmen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährte der Klägerin ab dem 1. August 2015 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 30. April 2017 iHv 755,22 EUR monatlich. Die Zahlung dieser Rente leitete der Beklagte gemäß §§ 102 ff Sozialgesetz-buch Zehntes Buch (SGB X) ab dem 1. August 2015 auf sich über. Die Klägerin erhält ab dem 1. August 2015 eine Betriebsrente der ZVK iHv monatlich 146,47 EUR sowie eine Berufsunfähigkeitspension von der PKDW iHv monatlich 314,91 EUR. Darüber hinaus zeigte der Beklagte der Zusatzversorgungskasse (ZVK) des KVS sowie der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) den Anspruchsübergang nach § 93 SGB XII an.

Mit E-Mail vom 31. August 2015 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für eine Internetnutzung in der Einrichtung des Vereins Wohnheim für chronisch psychisch Kranke, O ..., X ... iHv 5,00 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 25. September 2015 lehnte dies der Beklagte ab. Der Klägerin werde ein monatlicher Barbetrag nach § 27b SGB XII gewährt.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozi-algerichts (B 8 SO 5/11 R) habe sie Anspruch auf Übernahme angemessener Internetkos-ten gegenüber dem Sozialhilfeträger. Es handele sich dabei um eine Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhaltes.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2016 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die regelmäßige Nutzung des Internets iHv 5,00 EUR monatlich ab. Gemäß § 27b SGB XII umfasse der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin er-brachten sowie zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt, der in stationären Einrichtungen erbracht werde, umfasse insbesondere die Leistungen, die den Aufenthalt in der stationären Einrichtung ermöglichen. Zum weite-ren notwendigen Lebensunterhalt zähle insbesondere der Barbetrag, die Bekleidung und die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Der Barbetrag enthalte im Rahmen des ihm zugrunde liegenden Regelsatzes in erheblichen Umfang Anteile zur Deckung des Bedarfs zur Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Darin seien auch Kommunikationsdienstleistungen wie Internet- und Onlinedienste enthalten.

Dagegen hat die Klägerin am 21. Juni 2016 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Der Beklagte habe die Kosten der Internetnutzung zu erstatten.

Mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die monatlichen Internetkosten iHv 5,00 EUR müsse die Klägerin aus dem ihr gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII gewährten und angemessenen Barbetrag bestreiten. Der Bar-betrag enthalte in erheblichem Umfang Anteile zur Deckung des Bedarfs der Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Er enthalte – bezogen auf den Regelsatz – einen Anteil zum Kauf von Telefonen, Telefaxgeräten, Mobiltelefonen und Anrufbeantwor-tern, ferner einen Anteil für Kommunikationsdienstleistungen für Internet- und Online-dienste. Daher sei der Beklagte nicht verpflichtet, die Internetkosten zu übernehmen.

Gegen den am 7. Dezember 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 9. Januar 2017 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Der Barbetrag diene der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Auch verschiedene Abteilungen des Regelsatzes enthielten Anteile zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse. Kommunikati-onsdienstleistungen als eigenständige Abteilung im Regelsatz und somit auch Kosten für die Internetnutzung zählten jedoch nicht dazu. Die Internetnutzung begründe einen weite-ren notwendigen Bedarf in einer Einrichtung. Es handele sich bei der Internetnutzung nicht um persönliche Belange im engeren Sinne, die aus dem Barbetrag zu finanzieren seien, sondern um gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsobliegenheiten, welche teilweise aus dem Aufenthalt in der stationären Einrichtung resultierten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2016 auf-zuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 25. Septem-ber 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2016 zu verurteilen, die Internetkosten der Klägerin in Höhe von 5,00 EUR monatlich zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Klägerin wohne in einer sozi-altherapeutischen Wohnstätte. Die mit dieser stationären Hilfe entstehenden Kosten trage der Beklagte in Form der Übernahme des kalendertäglichen Vergütungssatzes sowie unter anderem in Form der Gewährung sogenannten Taschengeldes als Barbetrag zur per-sönlichen Verfügung. Soweit die Wohnstätte für die Nutzung des Internet einen Betrag iHv 5,00 EUR in Rechnung stelle, sei die Klägerin auf ihren Barbetrag zur persönlichen Verfü-gung zu verweisen. Mit dem Barbetrag solle der Leistungsberechtigte die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens bestreiten können. Aus den Schilderungen der Klägerin sei eine atypische Fallgestaltung nicht ableitbar. Insbesondere aus der angesprochenen Selbstversorgung sei keine solche Fallgestaltung ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte vorliegend die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung anstelle des Senats entscheiden (§§ 155 Abs. 3 und 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2016 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 SGG). Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend ist folgendes auszuführen:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Internetnutzung im Wohnheim für chronisch psychisch Kranke, O ..., X ... in der Zeit vom 1. August 2015 bis zu ihrem Auszug aus der Einrichtung am 30. September 2017.

Der Beklagte ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe und als solcher für die Gewährung der Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 ff SGB XII zuständig. Der Beklagte ist gemäß § 97 Abs. 2 SGB XII iVm § 13 Abs. 2 Ziffer 1 des Sächsischen Gesetzes zur Aus-führung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) sachlich und gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII auch örtlich zuständig.

Gemäß § 27b SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten sowie zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige Lebensunterhalt der in stationären Einrichtungen erbracht wird, umfasst insbesondere die Leistungen, die den Aufenthalt in der stationären Einrichtung ermöglichen.

Zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt zählen insbesondere der Barbetrag, die Be-kleidung und die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung. Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag iHv mindestens 27 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Dabei handelt es sich um einen Mindestbetrag, für dessen Bestimmung der Gesetzgeber keine näheren Regeln festgelegt hat.

Der zuständige Sozialhilfeträger hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nach pflichtge-mäßem Ermessen über das Maß der Leistungen zu befinden und die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Damit der Einführung von Regelbedarfsstufen nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz bei der Bezifferung der Regelbedarfsstufen regelbedarfsrelevante Verbrauchsangaben zugrunde gelegt werden, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Beklagten über die Gewährung des Barbetrages hinaus weitere Kosten, hier insbesondere die Nut-zung des Internets, zu übernehmen sind. Der Barbetrag dient in erster Linie der Befriedi-gung persönlicher Verhältnisse des täglichen Lebens, die bei einer Hilfe außerhalb einer Einrichtung durch den Regelsatz abgegolten ist (BT-Drs. 9/1859 S.2). Daneben sind auch weitere Bedarfe einbezogen, die den Freiheits- und Gestaltungsraum der leistungsberech-tigten Person erweitern. Der Barbetrag umfasst daher alle durch die Einrichtung nicht ge-deckten Aufwendungen, die der Befriedigung der Bedürfnisse auf Erhaltung der Bezie-hungen mit der Umwelt, nach Information, der allgemeinen Bildung sowie der Teilnahme am kulturellen und politischen Leben in angemessenen Umfang dienen (Scheider in: Schellhorn/Hohm/Scheider SGB XII 19. Aufl. § 27b Rn. 23). Zu Recht hat das Sozialge-richt ausgeführt, dass der Barbetrag in erheblichen Umfang Anteile zur Deckung des Be-darfs der Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben enthält, insbesondere auch einen Anteil für Kommunikationsdienstleistungen für Internet und Onlinedienste. Dieser Konzeption entsprechend ist der Beklagte nicht verpflichtet weitergehende Kosten wie die Nutzung des Internets zu übernehmen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist der Barbetrag zur persönlichen Verfügung und damit auch zur Deckung solcher Bedarfe gedacht, die bei der Hilfegewährung außerhalb von Einrichtungen zum Regelbe-darf gehören und wie auch die Kosten des Internets durch die Regelsatzleistungen gedeckt werden. Das – nicht entschiedene – Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( B 8 SO 5/11 R) steht dem nicht entgegen. Dort hat das Wohnheim einen Internetzugang nicht angeboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved