Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 7 AS 633/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 581/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 76/20 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sofern es sich um für den Leistungsbezieher unabwendbare mietvertragliche Nebenkosten handelt, gehören auch die Aufwendungen einer vom Vermieter verlangten Haftpflichtversicherung des Mieters zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuerkennenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen, wobei der Tenor klarstellend wie folgt gefasst wird: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 verurteilt, dem Kläger höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung weiterer Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 4,10 Euro monatlich für die Zeit vom 1. September 2015 bis zum 29. Februar 2016 zu gewähren.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016, konkret um die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung für Mietschäden.
Der jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt von seiner Ehefrau getrenntlebende, 1970 geborene Kläger wohnte bis zu seinem Umzug nach A-Stadt im Sommer 2015 im Zuständigkeitsbereich des Rheingau-Taunus-Kreises – Kommunales JobCenter Bad Schwalbach – und erhielt von dort Arbeitslosengeld II. Er hatte bei der C. Allgemeine Versicherungs-AG, C-Stadt, – nach seinen Angaben, weil auch sein dortiger Vermieter dies verlangte – eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, die grundsätzlich auch Schäden abdeckte, die er als Mieter verursachte. Für die Versicherung fiel eine jährliche Prämie von 49,20 Euro an, die in monatlichen Raten von jeweils 4,10 Euro zu zahlen war. Die Versicherung begann am 1. Juli 2014; ihr Ablauf war anfangs für den 1. Januar 2016 vorgesehen, sie wurde danach jedoch unverändert fortgeführt. Nach den Versicherungsbedingungen (Ziffer 5.2) ist in die Versicherung eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wobei ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Versicherungspolice (Bl. 12 ff. der Gerichtsakte – im Folgenden: GA –) sowie die erstinstanzlich eingeholte Auskunft bei der Versicherung (GA Bl. 95 f.) Bezug genommen. Der Rheingau-Taunus-Kreis als Grundsicherungsträger hatte die entsprechenden Aufwendungen als Unterkunftsbedarf bei der Leistungsberechnung berücksichtigt.
In A-Stadt mietete der Kläger eine 46,03 Quadratmeter große Wohnung an, für die monatlich eine Kaltmiete von 280,- Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 60,- Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 59,- Euro anfielen. Der Beklagte hatte diese Kosten vorab als angemessen akzeptiert. In dem unter dem 14./16. Juli 2015 geschlossenen Wohnungsmietvertrag, der auf Vermieterseite von der Firma D. Unternehmensberatung, Hausverwaltung und Finanzierungsvermittlungsgesellschaft mbH, D-Stadt (später firmierend als D. Unternehmensberatung, Hausverwaltung, Immobilien und Finanzierungsvermittlung GmbH; im Folgenden einheitlich: Fa. D.), als Vertreterin des Vermieters gezeichnet wurde, findet sich unter § 16 (Besondere Vereinbarungen) folgende Klausel: "Der Mieter hat vor Einzug noch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen und danach jedes Jahr unaufgefordert erneut!!!!!" Wegen der Einzelheiten des Mietvertrags wird auf Bl. 23 ff. der zum Kläger geführten Leistungsakte des Beklagten – im Folgenden: LA – Bezug genommen.
Am 29. Juli 2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser bewilligte mit Bescheid vom 10. August 2015 entsprechende Leistungen für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 in Höhe von 798,- Euro monatlich, wobei er einen Regelbedarf von 399,- Euro und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 399,- Euro berücksichtigte. Bezüglich der "Kosten der Unterkunft und Heizung (Übernahme der Haftpflichtversicherung)" handele es sich um eine vorläufige Entscheidung; eine endgültige Entscheidung könne erst nach Vorlage weiterer – am gleichen Tage angeforderter – Unterlagen ergehen. Wegen der Einzelheiten wird auf LA Bl. 58 verwiesen.
Nachdem der Kläger, wie vom Beklagten verlangt, Belege zur Übernahme der streitigen Beträge durch den Rheingau-Taunus-Kreis eingereichte hatte, lehnte der Beklagte dennoch – mit dem streitigen Bescheid vom 25. August 2015 (LA Bl. 67) die "Übernahme der Haftpflichtversicherung" ab, da das Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine solche Leistung nicht vorsehe.
Der Kläger legte hiergegen unter Verweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. August 2012 – L 4 AS 367/10 – mit Schreiben vom 5. September 2015 Widerspruch ein. Sein Vermieter verlange eine Haftpflichtversicherung. Auch habe der frühere Leistungsträger entsprechende Kosten übernommen.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 (GA Bl. 2 ff.) als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die Kostenübernahme für die Haftpflichtversicherung finde im Sozialgesetzbuch Zweites Buch keine Rechtsgrundlage. Richtig sei zwar, dass das Jobcenter Bad Schwalbach die Kosten für die Haftpflichtversicherung als Bedarf anerkannt habe. An diese Entscheidung sei er, der Beklagte, jedoch nicht gebunden. Hinzu trete, dass die Entscheidung sich auf eine andere Wohnung bezogen habe, deren Umstände unbekannt seien. Überdies stellten die beantragten Kosten für eine private Haftpflichtversicherung keine Kosten der Unterkunft und Heizung dar, da die Beiträge nicht ausschließlich auf die tatsächlich genutzte Unterkunft bezogen seien. Eine allgemeine private Haftpflichtversicherung diene vielmehr auch dazu, Schäden, die nicht im Zusammenhang mit der Wohnung stünden, auszugleichen. Eine Übernahme würde darüber hinaus diejenigen Leistungsberechtigten benachteiligen, welche keine solche Vereinbarung in ihrem Mietvertrag abgeschlossen hätten.
Der Kläger hat daraufhin am 30. November 2015 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben.
Der Beklagte ist dem – ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Argumentation – entgegengetreten. Eine Erstattungsfähigkeit der Haftpflichtversicherung scheide aus, da sie nicht nur den Bereich des Mietschadenschutzes umfasse, sondern auch andere privatrechtliche Schäden abdecke; eine Trennung sei nicht möglich. Die Übernahme der gesamten Kosten der Haftpflichtversicherung, die im Übrigen bereits vor Anmietung der Wohnung abgeschlossen worden sei, komme zudem unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht in Betracht, da andere Leistungsberechtigte diese Leistung nicht erhielten. Die Beträge für eine Haftpflichtversicherung könnten allein aus der Versicherungspauschale [bei der Anrechnung von Einnahmen] gedeckt werden.
Das Sozialgericht hat durch das angegriffene Urteil vom 26. September 2018 den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 aufgehoben und ihn unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 10. August 2015 verurteilt, dem Kläger weitere 4,10 Euro monatlich als Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 zu gewähren. Die Berufung hat es zugelassen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt, Streitgegenstand des Verfahrens sei ein Anspruch des Klägers auf regelmäßig wiederkehrende Übernahme der jährlich fällig werdenden Prämie für seine Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 49,20 Euro, in der laut Abs. 1 der Ziffer 5.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein Mietschadens-Haftpflichtschutz mitversichert sei. Nach § 16 des vom Kläger geschlossenen Mietvertrages habe er vor Einzug eine bestehende Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen gehabt und danach jedes Jahr unaufgefordert erneut, wobei diese Passage mit fünf Ausrufezeichen versehen sei, so dass an der Absicht des Vermieters, dies zum Regelungsgegenstand des Mietvertrages zu machen, kein Zweifel bestehen könne. Die Kammer könne dahinstehen lassen, ob die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Klausel bestehe. Denn es komme allein auf die tatsächliche Abwicklung des Mietverhältnisses an (Hinweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – L 4 AS 367/10 –, juris Rn. 16).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handele es sich bei den Kosten der Privathaftpflichtversicherung in ihrer Gesamtheit – mangels Abgrenzbarkeit gegenüber anderen Risiken – um Kosten der Unterkunft, da nicht erkennbar sei, dass der Kläger lediglich für das Risiko von Wohnungsschäden eine Haftpflichtversicherung hätte abschließen können. Angesichts des geringen jährlichen Beitrages bestünden hieran auch erhebliche Zweifel. Demnach bestehe ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Prämien für die Privathaftpflichtversicherung in vollem Umfang. Denn zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II gehöre der Mietzins inklusive derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergäben und für den Leistungsberechtigten unvermeidbar seien (Hinweis auf BSG, Urteil 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R –). Angesichts der im Mietvertrag vereinbarten Klausel bestehe hieran für die Kammer kein Zweifel. Der den Kläger treffende Versicherungsbeitrag sei unausweichlicher Nebenkostenfaktor für die Anmietung der Wohnung und damit Teil der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der maßgebenden Gesetzesfassung (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008 – L 10 AS 541/08 –, juris Rn. 23).
Wegen weiterer Einzelheiten des angegriffenen Urteils und seiner Begründung wird auf GA Bl. 124 ff. Bezug genommen.
Der Beklagte hat – nach Zustellung des Urteils bei ihm am 10. Oktober 2018 – am 17. Oktober 2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R –, aus der unmissverständlich hervorgehe, dass die Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt, sondern lediglich gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnten; dies gelte auch, wenn – wie hier und anders als in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht – Aufwendungen aus einem Mietverhältnis streitig seien.
Weiter bestreitet der Beklagte, dass der den Kläger treffende Versicherungsbeitrag unausweichlicher Nebenkostenfaktor für die Anmietung der Wohnung gewesen sei. So sei bereits zu bezweifeln, dass vorliegend überhaupt eine mietvertraglich wirksame Regelung bestehe (Hinweis auf LG Berlin, Urteil vom 16. September 1992 – 26 O 179/92 –). Darüber hinaus falle auf, dass die Klausel in § 16 des Mietvertrages offensichtlich gesondert in das ansonsten einheitlich erscheinende Vertragsdokument aufgenommen worden sei. Die Versicherung habe überdies schon im Juli 2014 bestanden. Die Anmietung der Wohnung in A-Stadt im Juli 2015 könne daher nicht Anlass für deren Abschluss gewesen sein. Zudem würden ausweislich der Versicherungsbedingungen Mietschäden nur mit erheblichen Einschränkungen abgedeckt. Aufgrund dieser Ausschlussbestimmungen seien verbleibende Anwendungsfälle praktisch kaum denkbar, so dass eine konkrete Anbindung der Aufwendungen für die Versicherung an den Unterkunftsbedarf gerade nicht erkennbar sei. Es stelle sich vielmehr die Frage, auf wessen Veranlassung die Klausel in den Mietvertrag aufgenommen worden, was der Zweck einer solchen Abrede gewesen sei und ob und inwieweit es dem Kläger möglich gewesen wäre, den Mietvertrag ohne eine solche Regelung abzuschließen.
Die Angaben des vom Senat schriftlich als Zeugen gehörten Wohnungsverwalters dazu, ob eine Klausel über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung in allen Verträgen verwendet worden sei, seien zu bezweifeln. Der Kläger selbst räume ein, nach einem Umzug innerhalb desselben Hauses sei die Klausel in dem neuen Mietvertrag nicht mehr enthalten gewesen. Ferner spreche das äußere Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Mietvertrages nicht gerade dafür, dass es sich bei der Klausel um eine standardmäßig verwendete Bestimmung gehandelt habe. Auch habe der Zeuge ausgeführt, es sei während der Mietzeit nicht durch Einforderung eines aktuellen Versicherungsnachweises jährlich nachgehalten worden, ob die maßgebliche Klausel tatsächlich beachtet werde. Er, der Beklagte, sehe sich insofern in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass der den Kläger treffende Versicherungsbeitrag gerade nicht unausweichlicher Nebenkostenfaktor für die Anmietung der Wohnung gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die schriftliche Befragung des Geschäftsführers der Firma D., Herrn E. E., als Zeugen. Dieser hat unter dem 20. Mai 2019 insbesondere bekundet, die verwendeten Mietverträge seien von einem Anwalt geprüft und für alle Abschlüsse in der Zeit, in der er als Verwalter tätig gewesen sei, verwendet worden. Über einen Verzicht auf die entsprechende Klausel sei nie verhandelt worden, da diese kein Problem für die Mieter dargestellt habe. Die Zeit, den aktuellen Versicherungsnachweis jährlich einzufordern, bleibe einer Hausverwaltung nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beweisanordnung (GA Bl. 157 ff.) und das Antwortschreiben (GA Bl. 170 und Bl. 176) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Kassel ist – wobei der Tenor im Hinblick auf die Ausführungen sogleich unter I. klarstellend anders zu fassen ist – nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung zu; die streitige Bewilligungsentscheidung des Beklagten ist entsprechend abzuändern.
I. Gegenstand des Verfahrens ist – neben dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2018 – der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015. Dieser liest sich auf den ersten Blick zwar (nur) als isolierter Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Übernahme der Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung. Als solcher wäre er, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtswidrig, da eine isolierte Bescheidung einzelner Rechnungspositionen, die in die Bedarfe für Unterkunft und Heizung und damit die Leistung insgesamt einfließen, nicht zulässig ist; entsprechende Bescheide sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, auf den jeweils laufenden Bewilligungszeitraum und die für diesen bewilligten Leistungen zu beziehen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R –, BSGE 116, 86 = juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R –, SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 = juris, Rn. 14).
Vor diesem Hintergrund, angesichts des zeitlichen Ablaufes und aus dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont kommt dem Bescheid daher ein anderer Gehalt zu: Der Beklagte hatte zuvor durch den Bescheid vom 10. August 2015 Leistungen für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 bewilligt, allerdings bezüglich der "Kosten für Unterkunft und Heizung" nur vorläufig, wobei die Vorläufigkeit allein darauf beruhte, dass im Hinblick auf die streitige Übernahme der Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung eine Entscheidung erst nach Vorlage weiterer Unterlagen erfolgen sollte. Angesichts dieses Zusammenhangs ist dem streitigen Bescheid aus Sicht des Klägers als Empfänger die Regelung zu entnehmen, dass der Beklagte ihm endgültig – keine weiteren Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzubilligen bereit war und es daher diesbezüglich – ebenso endgültig – bei der Bewilligung von monatlich 399,- Euro verbleiben sollte. Der Sache nach hat der Beklagte somit durch den Bescheid vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 den Bescheid vom 10. August 2015 für endgültig erklärt, soweit dieser – also hinsichtlich der Leistungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – vorläufig ergangen war (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II – in der auf der Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 [BGBl. I Satz 850] beruhenden, vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden und damit im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung – in Verbindung mit § 328 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – [SGB III]; zu dem für die intertemporalen Fragen maßgeblichen Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 78, Rn. 14 f.).
Der Senat teilt daher die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, dass das Verfahren die endgültige Leistungsbewilligung für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum zum Gegenstand hat. Allerdings ist diese (allein) durch den Bescheid vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 geregelt. Nachdem eine vorläufige Entscheidung sich durch die endgültige Bewilligungsentscheidung von Gesetzes wegen erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]), entfaltet der Bescheid vom 10. August 2015 dagegen keine Wirkungen mehr, soweit er die in diesem Verfahren allein streitigen Leistungen wegen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung betrifft. Die Leistungen auf den Regelbedarf hatte der Beklagte dagegen mit dem genannten Bescheid bereits endgültig festgesetzt; diese sind im hiesigen Verfahren allerdings auch nicht streitig.
Sein Rechtsschutzbegehren kann der Kläger mit einer – vom Sozialgericht der Sache nach zutreffend für statthaft erachteten – kombinierten Anfechtung- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG) zu erreichen suchen. Er hat dabei zulässigerweise ein Grundurteil beantragt und das Sozialgericht ein entsprechendes Urteil erlassen. Auch der Senat sieht zu einem abschließend bezifferten Leistungstenor keinen Anlass, nachdem anerkanntermaßen ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) auch im Höhenstreit zulässig ist, wenn – wie hier – ein Anspruch auf höhere Leistungen mit Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit jüngst BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 20/17 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 85, Rn. 8; ausfl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 81/12 R –, SozR 4-4225 § 1 Nr. 2, Rn. 10 m.w.Nw.).
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere aufgrund ihrer Zulassung durch das Sozialgericht statthaft (§ 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben.
III. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten vielmehr zu Recht verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Umfang von 4,10 Euro monatlich wegen der nicht berücksichtigten Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung zu gewähren.
1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld II wegen des sich aus den Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung ergebenden zusätzlichen Bedarfs sind §§ 7 ff. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung, wobei es hinsichtlich der für den hiesigen Streitfall maßgeblichen Einzelregelungen seither nicht zu einer maßgeblichen Änderung gekommen ist).
2. Der Kläger erfüllte im streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor.
Der 1970 geborene Kläger hielt sich innerhalb der maßgeblichen Altersgrenzen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7a SGB II. Zweifel an seiner Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 SGB II) oder seiner Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 9 ff. SGB II) bestehen nicht und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Weiter hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A Stadt und damit entsprechend der Vorgaben aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) in der Bundesrepublik Deutschland.
Hinweise auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes bestehen nicht. Den notwendigen Antrag (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat der Kläger gestellt.
3. Hinsichtlich der Leistungshöhe hat der Beklagte den – vorliegend nicht streitigen – Regelbedarf sowie – als Teil der streitigen Leistungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – die Kaltmiete in Höhe von monatlich 280,- Euro, die Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 60,- Euro und die Heizkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 59,- Euro jeweils in tatsächlicher Höhe zutreffend übernommen. Er hat allerdings die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung, für die der Beitrag in monatlichen Raten von 4,10 Euro zu zahlen war, so dass diese den einzelnen Kalendermonaten als Bedarf zuzuordnen sind, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Auch diese gehören jedoch zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei der Leistungsberechnung anzuerkennenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
Der Senat hat zunächst keine Zweifel, dass der Kläger sich einer entsprechenden mietvertraglichen Verpflichtung ausgesetzt sah. Zwar hat der Beklagte angesichts des später vom Kläger geschlossenen Mietvertrags für eine andere Wohnung in demselben Haus nachvollziehbar Zweifel daran geäußert, dass (auch in späteren Zeiträumen) in allen von der Firma D. als Hausverwalterin geschlossenen Verträgen eine entsprechende Klausel zum zwingenden Abschluss einer Haftpflichtversicherung enthalten war. Der Senat hat dennoch, insbesondere auf Grund der schriftlichen Bekundungen des Zeugen E., keine Zweifel, dass dies im Regelfall jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier maßgeblichen Mietvertrages so geschehen ist und vom Vermieter verlangt wurde; namentlich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel auf Betreiben des Klägers oder nur zum Schein in den konkreten Mietvertrag aufgenommen worden wäre. Bei der Firma D. handelt es sich um eine professionelle Hausverwaltung. Ein Näheverhältnis des Zeugen zum Kläger oder ein irgendwie geartetes Interesse des Zeugen daran, diesem die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern oder ihm durch kollusives Zusammenwirken eine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Beklagten zu verschaffen, ist nicht ansatzweise ersichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ist der Senat trotz der Ungenauigkeit der Angaben des Zeugen E. im Detail der Überzeugung, dass die entsprechende Klausel von der für den Vermieter handelnden Hausverwaltung regelmäßig verwandt und daher auch in dem dem Kläger unterbreiteten Mietvertrag enthalten war. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese mietvertragliche Verpflichtung hätte abwenden können.
Dabei kommt es, wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, nicht darauf an, ob die entsprechende Klausel zivilrechtlich zulässig und damit wirksam vereinbart war, sondern allein darauf, ob die Aufwendungen auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhten und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt wurden. Auf die Unwirksamkeit könnte sich der Beklagte nur berufen, wenn er den Kläger entsprechend beraten und ihm Unterstützung bei der Abwehr entsprechender Forderungen von Seiten des Vermieters zugesichert hätte oder dem Betroffenen die Unwirksamkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. zu entspr. Überlegungen BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R –, BSGE 104, 179 = juris, Rn. 16 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – L 4 AS 367/10 –, NZS 2013, 194). Nachdem der Rheingau-Taunus-Kreis, von dem der Kläger zuvor Leistungen erhalten hatte, die Versicherungsbeiträge übernommen hatte, konnte dieser jedoch nachvollziehbar davon ausgehen, dass grundsicherungsrechtlich die Abwehr einer derartigen vertraglichen Regelung nicht geboten war.
Auch ist nicht entscheidend, ob der Vermieter die Einhaltung der mietvertraglichen Verpflichtung regelmäßig kontrolliert hat oder ob dies – wie vom Zeugen bekundet – nicht der Fall war. Es kann einem Leistungsbezieher nicht angesonnen werden, vertragsbrüchig zu werden und sich einer mietvertraglichen Verpflichtung durch deren schlichte Nichtbefolgung zu entziehen mit der Gefahr, sich entsprechenden Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Zumutbar wäre vielmehr allein eine offen geführte Auseinandersetzung mit dem Vermieter, wenn die entsprechende Klausel rechtswidrig sein sollte; dies aber hätte, wie bereits ausgeführt, eine entsprechende Beratung und Unterstützung durch den Beklagten zur Voraussetzung.
Aus ähnlichen Gründen ist entgegen der Auffassung des Beklagten im Ergebnis nicht von Belang, ob die mietvertragliche Regelung sich als zweckmäßig erweist und ob der konkret geschlossene Versicherungsvertrag sich trotz der vom Beklagten hervorgehobenen Ausschlussklauseln als wirtschaftlich sinnvoll darstellt. Für den hiesigen Zusammenhang ist allein entscheidend, dass der Kläger mietvertraglich gehalten war, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, und nachvollziehbar und von Vermieterseite unbeanstandet davon ausging, dieser Verpflichtung mit dem von ihm abgeschlossenen Vertrag zu genügen.
Weiter trifft es zwar zu, dass die Versicherung bei Abschluss des Mietvertrags für die Wohnung in A-Stadt bereits bestand und daher der Beklagte zumindest für die Zeit bis zum Ablauf der ursprünglichen Versicherungsdauer am 1. Januar 2016 nachvollziehbar die Frage aufwirft, ob die Kosten sich als mit der Anmietung der Wohnung notwendig verbunden verstehen lassen. In der konkreten Fallkonstellation steht dies nach Auffassung des Senats einer Berücksichtigung nicht entgegen: Der Kläger hatte nach seinen glaubhaften und durch die Kostenübernahme durch den Rheingau-Taunus-Kreis bestätigten Angaben die Versicherung abgeschlossen, weil auch sein vorheriger Vermieter dies verlangt hatte. Angesichts der Notwendigkeit, Versicherungsverträge für eine bestimmte Dauer abzuschließen, erscheinen die Aufwendungen damit zwar unmittelbar als fortdauernde Aufwendungen für die nicht mehr bewohnte Wohnung, so dass ihre Berücksichtigung – wie allgemein bei unvermeidbaren Überschneidungskosten – auch unter diesem Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen sein könnte. Der Senat hält eine fortdauernde Übernahme der Kosten aber jedenfalls dann für geboten, wenn – wie hier – sowohl für die alte wie für die neue Wohnung – bruchlos – der Nachweis einer entsprechenden Versicherung mietvertraglich verlangt ist.
Schließlich betrifft die von Seiten des Beklagten wiederholt herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2011 (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R –, SGb 2012, 428) nach Auffassung des Senats eine andere Fallgestaltung und stützt die Rechtsposition des Beklagten deshalb im Ergebnis nicht. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ging es um Aufwendungen für ein selbstgenutztes Eigenheim. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung stand deswegen dem dortigen Kläger grundsätzlich frei. Vorliegend handelt es sich dagegen bei den Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung um für den Kläger als Mieter unausweisliche Nebenkosten. Deren Übernahme durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Rechtsprechung in unterschiedlichen Fallkonstellationen bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 14/08 –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 20: Nutzungsentgelt für eine Kücheneinrichtung; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 18: Kabelgebühren; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 45 m.w.Nw.). Dementsprechend tritt vorliegend auch der in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2011 herangezogene Gesichtspunkt, dass die Gebäudehaftpflicht in der Privathaftpflichtversicherung des dortigen Klägers mitversichert war und eine Privathaftpflichtversicherung als Kosten der Unterkunft und Heizung nicht übernommen werden könne, zurück. Vorliegend war der Kläger mietvertraglich gehalten, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Der Senat ist mit dem Sozialgericht der Überzeugung, dass – namentlich angesichts der geringen monatlichen Prämie – nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger eine andere oder kostengünstigere Möglichkeit offengestanden hätte, um diese Verpflichtung gegenüber seinem Vermieter zu erfüllen, so dass sich der Abschluss der Versicherung insgesamt als mietvertraglich veranlasst darstellt.
Vor diesem Hintergrund vermag auch der Einwand des Beklagten nicht zu überzeugen, die Übernahme stelle ein ungerechtfertigtes Privileg dar und sei daher ungerecht mit Blick auf Leistungsbezieher, die einen entsprechenden Vertrag nicht abgeschlossen hätten. Dies ist für unabwendbare mietvertragliche Nebenkosten – wie etwa Kabelanschlussgebühren oder Nutzungsentgelte für eine möbliert vermietete Wohnung – typisch und fällt daher in eins mit der Frage, ob solche Aufwendungen überhaupt je berücksichtigt werden können.
Nach allem hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt für den Kläger unausweichlicher Nebenkosten die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung als weiteren Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen; die Regelungen über die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen bei der Anrechnung von Einkommen stellen für diesen Fall ausnahmsweise – keine abschließende Sonderregelung für die Behandlung von (Haftpflicht )Versicherungsprämien im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch dar (vgl. ebs. LSG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – L 4 AS 367/10 –, NZS 2013, 194).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Obsiegen des Klägers in der Sache.
V. Die Revision ist mit Blick auf die mehrfach erwähnte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2011 zuzulassen. Zwar ist wegen der soeben dargelegten Unterschiede zwischen dem dort und dem hier entschiedenen Fall nicht von einer Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG auszugehen. Allerdings verdeutlicht diese Entscheidung einerseits und die hiesige Fallgestaltung andererseits, dass die mit der Berücksichtigung einer Haftpflichtversicherung als Bedarf für Unterkunft und Heizung verbundenen Fragen nicht abschließend geklärt sind und wegen der Verbreitung derartiger Klauseln die im Rahmen von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorausgesetzte Breitenwirkung besteht.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016, konkret um die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung für Mietschäden.
Der jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt von seiner Ehefrau getrenntlebende, 1970 geborene Kläger wohnte bis zu seinem Umzug nach A-Stadt im Sommer 2015 im Zuständigkeitsbereich des Rheingau-Taunus-Kreises – Kommunales JobCenter Bad Schwalbach – und erhielt von dort Arbeitslosengeld II. Er hatte bei der C. Allgemeine Versicherungs-AG, C-Stadt, – nach seinen Angaben, weil auch sein dortiger Vermieter dies verlangte – eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen, die grundsätzlich auch Schäden abdeckte, die er als Mieter verursachte. Für die Versicherung fiel eine jährliche Prämie von 49,20 Euro an, die in monatlichen Raten von jeweils 4,10 Euro zu zahlen war. Die Versicherung begann am 1. Juli 2014; ihr Ablauf war anfangs für den 1. Januar 2016 vorgesehen, sie wurde danach jedoch unverändert fortgeführt. Nach den Versicherungsbedingungen (Ziffer 5.2) ist in die Versicherung eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wobei ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, sowie Schäden infolge von Schimmelbildung. Ausgeschlossen sind ferner die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Versicherungspolice (Bl. 12 ff. der Gerichtsakte – im Folgenden: GA –) sowie die erstinstanzlich eingeholte Auskunft bei der Versicherung (GA Bl. 95 f.) Bezug genommen. Der Rheingau-Taunus-Kreis als Grundsicherungsträger hatte die entsprechenden Aufwendungen als Unterkunftsbedarf bei der Leistungsberechnung berücksichtigt.
In A-Stadt mietete der Kläger eine 46,03 Quadratmeter große Wohnung an, für die monatlich eine Kaltmiete von 280,- Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 60,- Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 59,- Euro anfielen. Der Beklagte hatte diese Kosten vorab als angemessen akzeptiert. In dem unter dem 14./16. Juli 2015 geschlossenen Wohnungsmietvertrag, der auf Vermieterseite von der Firma D. Unternehmensberatung, Hausverwaltung und Finanzierungsvermittlungsgesellschaft mbH, D-Stadt (später firmierend als D. Unternehmensberatung, Hausverwaltung, Immobilien und Finanzierungsvermittlung GmbH; im Folgenden einheitlich: Fa. D.), als Vertreterin des Vermieters gezeichnet wurde, findet sich unter § 16 (Besondere Vereinbarungen) folgende Klausel: "Der Mieter hat vor Einzug noch eine bestehende Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen und danach jedes Jahr unaufgefordert erneut!!!!!" Wegen der Einzelheiten des Mietvertrags wird auf Bl. 23 ff. der zum Kläger geführten Leistungsakte des Beklagten – im Folgenden: LA – Bezug genommen.
Am 29. Juli 2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser bewilligte mit Bescheid vom 10. August 2015 entsprechende Leistungen für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 in Höhe von 798,- Euro monatlich, wobei er einen Regelbedarf von 399,- Euro und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 399,- Euro berücksichtigte. Bezüglich der "Kosten der Unterkunft und Heizung (Übernahme der Haftpflichtversicherung)" handele es sich um eine vorläufige Entscheidung; eine endgültige Entscheidung könne erst nach Vorlage weiterer – am gleichen Tage angeforderter – Unterlagen ergehen. Wegen der Einzelheiten wird auf LA Bl. 58 verwiesen.
Nachdem der Kläger, wie vom Beklagten verlangt, Belege zur Übernahme der streitigen Beträge durch den Rheingau-Taunus-Kreis eingereichte hatte, lehnte der Beklagte dennoch – mit dem streitigen Bescheid vom 25. August 2015 (LA Bl. 67) die "Übernahme der Haftpflichtversicherung" ab, da das Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine solche Leistung nicht vorsehe.
Der Kläger legte hiergegen unter Verweis auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 9. August 2012 – L 4 AS 367/10 – mit Schreiben vom 5. September 2015 Widerspruch ein. Sein Vermieter verlange eine Haftpflichtversicherung. Auch habe der frühere Leistungsträger entsprechende Kosten übernommen.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 (GA Bl. 2 ff.) als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die Kostenübernahme für die Haftpflichtversicherung finde im Sozialgesetzbuch Zweites Buch keine Rechtsgrundlage. Richtig sei zwar, dass das Jobcenter Bad Schwalbach die Kosten für die Haftpflichtversicherung als Bedarf anerkannt habe. An diese Entscheidung sei er, der Beklagte, jedoch nicht gebunden. Hinzu trete, dass die Entscheidung sich auf eine andere Wohnung bezogen habe, deren Umstände unbekannt seien. Überdies stellten die beantragten Kosten für eine private Haftpflichtversicherung keine Kosten der Unterkunft und Heizung dar, da die Beiträge nicht ausschließlich auf die tatsächlich genutzte Unterkunft bezogen seien. Eine allgemeine private Haftpflichtversicherung diene vielmehr auch dazu, Schäden, die nicht im Zusammenhang mit der Wohnung stünden, auszugleichen. Eine Übernahme würde darüber hinaus diejenigen Leistungsberechtigten benachteiligen, welche keine solche Vereinbarung in ihrem Mietvertrag abgeschlossen hätten.
Der Kläger hat daraufhin am 30. November 2015 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben.
Der Beklagte ist dem – ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Argumentation – entgegengetreten. Eine Erstattungsfähigkeit der Haftpflichtversicherung scheide aus, da sie nicht nur den Bereich des Mietschadenschutzes umfasse, sondern auch andere privatrechtliche Schäden abdecke; eine Trennung sei nicht möglich. Die Übernahme der gesamten Kosten der Haftpflichtversicherung, die im Übrigen bereits vor Anmietung der Wohnung abgeschlossen worden sei, komme zudem unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht in Betracht, da andere Leistungsberechtigte diese Leistung nicht erhielten. Die Beträge für eine Haftpflichtversicherung könnten allein aus der Versicherungspauschale [bei der Anrechnung von Einnahmen] gedeckt werden.
Das Sozialgericht hat durch das angegriffene Urteil vom 26. September 2018 den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 aufgehoben und ihn unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 10. August 2015 verurteilt, dem Kläger weitere 4,10 Euro monatlich als Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 zu gewähren. Die Berufung hat es zugelassen.
Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt, Streitgegenstand des Verfahrens sei ein Anspruch des Klägers auf regelmäßig wiederkehrende Übernahme der jährlich fällig werdenden Prämie für seine Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 49,20 Euro, in der laut Abs. 1 der Ziffer 5.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch ein Mietschadens-Haftpflichtschutz mitversichert sei. Nach § 16 des vom Kläger geschlossenen Mietvertrages habe er vor Einzug eine bestehende Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen gehabt und danach jedes Jahr unaufgefordert erneut, wobei diese Passage mit fünf Ausrufezeichen versehen sei, so dass an der Absicht des Vermieters, dies zum Regelungsgegenstand des Mietvertrages zu machen, kein Zweifel bestehen könne. Die Kammer könne dahinstehen lassen, ob die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Klausel bestehe. Denn es komme allein auf die tatsächliche Abwicklung des Mietverhältnisses an (Hinweis auf LSG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – L 4 AS 367/10 –, juris Rn. 16).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handele es sich bei den Kosten der Privathaftpflichtversicherung in ihrer Gesamtheit – mangels Abgrenzbarkeit gegenüber anderen Risiken – um Kosten der Unterkunft, da nicht erkennbar sei, dass der Kläger lediglich für das Risiko von Wohnungsschäden eine Haftpflichtversicherung hätte abschließen können. Angesichts des geringen jährlichen Beitrages bestünden hieran auch erhebliche Zweifel. Demnach bestehe ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Prämien für die Privathaftpflichtversicherung in vollem Umfang. Denn zu den Kosten einer nicht im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II gehöre der Mietzins inklusive derjenigen Kosten, die sich aus dem Mietvertrag ergäben und für den Leistungsberechtigten unvermeidbar seien (Hinweis auf BSG, Urteil 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R –). Angesichts der im Mietvertrag vereinbarten Klausel bestehe hieran für die Kammer kein Zweifel. Der den Kläger treffende Versicherungsbeitrag sei unausweichlicher Nebenkostenfaktor für die Anmietung der Wohnung und damit Teil der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der maßgebenden Gesetzesfassung (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2008 – L 10 AS 541/08 –, juris Rn. 23).
Wegen weiterer Einzelheiten des angegriffenen Urteils und seiner Begründung wird auf GA Bl. 124 ff. Bezug genommen.
Der Beklagte hat – nach Zustellung des Urteils bei ihm am 10. Oktober 2018 – am 17. Oktober 2018 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R –, aus der unmissverständlich hervorgehe, dass die Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt, sondern lediglich gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnten; dies gelte auch, wenn – wie hier und anders als in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht – Aufwendungen aus einem Mietverhältnis streitig seien.
Weiter bestreitet der Beklagte, dass der den Kläger treffende Versicherungsbeitrag unausweichlicher Nebenkostenfaktor für die Anmietung der Wohnung gewesen sei. So sei bereits zu bezweifeln, dass vorliegend überhaupt eine mietvertraglich wirksame Regelung bestehe (Hinweis auf LG Berlin, Urteil vom 16. September 1992 – 26 O 179/92 –). Darüber hinaus falle auf, dass die Klausel in § 16 des Mietvertrages offensichtlich gesondert in das ansonsten einheitlich erscheinende Vertragsdokument aufgenommen worden sei. Die Versicherung habe überdies schon im Juli 2014 bestanden. Die Anmietung der Wohnung in A-Stadt im Juli 2015 könne daher nicht Anlass für deren Abschluss gewesen sein. Zudem würden ausweislich der Versicherungsbedingungen Mietschäden nur mit erheblichen Einschränkungen abgedeckt. Aufgrund dieser Ausschlussbestimmungen seien verbleibende Anwendungsfälle praktisch kaum denkbar, so dass eine konkrete Anbindung der Aufwendungen für die Versicherung an den Unterkunftsbedarf gerade nicht erkennbar sei. Es stelle sich vielmehr die Frage, auf wessen Veranlassung die Klausel in den Mietvertrag aufgenommen worden, was der Zweck einer solchen Abrede gewesen sei und ob und inwieweit es dem Kläger möglich gewesen wäre, den Mietvertrag ohne eine solche Regelung abzuschließen.
Die Angaben des vom Senat schriftlich als Zeugen gehörten Wohnungsverwalters dazu, ob eine Klausel über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung in allen Verträgen verwendet worden sei, seien zu bezweifeln. Der Kläger selbst räume ein, nach einem Umzug innerhalb desselben Hauses sei die Klausel in dem neuen Mietvertrag nicht mehr enthalten gewesen. Ferner spreche das äußere Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Mietvertrages nicht gerade dafür, dass es sich bei der Klausel um eine standardmäßig verwendete Bestimmung gehandelt habe. Auch habe der Zeuge ausgeführt, es sei während der Mietzeit nicht durch Einforderung eines aktuellen Versicherungsnachweises jährlich nachgehalten worden, ob die maßgebliche Klausel tatsächlich beachtet werde. Er, der Beklagte, sehe sich insofern in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass der den Kläger treffende Versicherungsbeitrag gerade nicht unausweichlicher Nebenkostenfaktor für die Anmietung der Wohnung gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die schriftliche Befragung des Geschäftsführers der Firma D., Herrn E. E., als Zeugen. Dieser hat unter dem 20. Mai 2019 insbesondere bekundet, die verwendeten Mietverträge seien von einem Anwalt geprüft und für alle Abschlüsse in der Zeit, in der er als Verwalter tätig gewesen sei, verwendet worden. Über einen Verzicht auf die entsprechende Klausel sei nie verhandelt worden, da diese kein Problem für die Mieter dargestellt habe. Die Zeit, den aktuellen Versicherungsnachweis jährlich einzufordern, bleibe einer Hausverwaltung nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beweisanordnung (GA Bl. 157 ff.) und das Antwortschreiben (GA Bl. 170 und Bl. 176) Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Kassel ist – wobei der Tenor im Hinblick auf die Ausführungen sogleich unter I. klarstellend anders zu fassen ist – nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung zu; die streitige Bewilligungsentscheidung des Beklagten ist entsprechend abzuändern.
I. Gegenstand des Verfahrens ist – neben dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. September 2018 – der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015. Dieser liest sich auf den ersten Blick zwar (nur) als isolierter Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Übernahme der Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung. Als solcher wäre er, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtswidrig, da eine isolierte Bescheidung einzelner Rechnungspositionen, die in die Bedarfe für Unterkunft und Heizung und damit die Leistung insgesamt einfließen, nicht zulässig ist; entsprechende Bescheide sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, auf den jeweils laufenden Bewilligungszeitraum und die für diesen bewilligten Leistungen zu beziehen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R –, BSGE 116, 86 = juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R –, SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 = juris, Rn. 14).
Vor diesem Hintergrund, angesichts des zeitlichen Ablaufes und aus dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont kommt dem Bescheid daher ein anderer Gehalt zu: Der Beklagte hatte zuvor durch den Bescheid vom 10. August 2015 Leistungen für die Zeit vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016 bewilligt, allerdings bezüglich der "Kosten für Unterkunft und Heizung" nur vorläufig, wobei die Vorläufigkeit allein darauf beruhte, dass im Hinblick auf die streitige Übernahme der Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung eine Entscheidung erst nach Vorlage weiterer Unterlagen erfolgen sollte. Angesichts dieses Zusammenhangs ist dem streitigen Bescheid aus Sicht des Klägers als Empfänger die Regelung zu entnehmen, dass der Beklagte ihm endgültig – keine weiteren Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzubilligen bereit war und es daher diesbezüglich – ebenso endgültig – bei der Bewilligung von monatlich 399,- Euro verbleiben sollte. Der Sache nach hat der Beklagte somit durch den Bescheid vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 den Bescheid vom 10. August 2015 für endgültig erklärt, soweit dieser – also hinsichtlich der Leistungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – vorläufig ergangen war (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II – in der auf der Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 [BGBl. I Satz 850] beruhenden, vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden und damit im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung – in Verbindung mit § 328 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – [SGB III]; zu dem für die intertemporalen Fragen maßgeblichen Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 53/15 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 78, Rn. 14 f.).
Der Senat teilt daher die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, dass das Verfahren die endgültige Leistungsbewilligung für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum zum Gegenstand hat. Allerdings ist diese (allein) durch den Bescheid vom 25. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 geregelt. Nachdem eine vorläufige Entscheidung sich durch die endgültige Bewilligungsentscheidung von Gesetzes wegen erledigt (§ 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – [SGB X]), entfaltet der Bescheid vom 10. August 2015 dagegen keine Wirkungen mehr, soweit er die in diesem Verfahren allein streitigen Leistungen wegen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung betrifft. Die Leistungen auf den Regelbedarf hatte der Beklagte dagegen mit dem genannten Bescheid bereits endgültig festgesetzt; diese sind im hiesigen Verfahren allerdings auch nicht streitig.
Sein Rechtsschutzbegehren kann der Kläger mit einer – vom Sozialgericht der Sache nach zutreffend für statthaft erachteten – kombinierten Anfechtung- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 i.V.m. § 56 SGG) zu erreichen suchen. Er hat dabei zulässigerweise ein Grundurteil beantragt und das Sozialgericht ein entsprechendes Urteil erlassen. Auch der Senat sieht zu einem abschließend bezifferten Leistungstenor keinen Anlass, nachdem anerkanntermaßen ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) auch im Höhenstreit zulässig ist, wenn – wie hier – ein Anspruch auf höhere Leistungen mit Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit jüngst BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 20/17 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 85, Rn. 8; ausfl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 81/12 R –, SozR 4-4225 § 1 Nr. 2, Rn. 10 m.w.Nw.).
II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere aufgrund ihrer Zulassung durch das Sozialgericht statthaft (§ 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben.
III. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten vielmehr zu Recht verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Umfang von 4,10 Euro monatlich wegen der nicht berücksichtigten Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung zu gewähren.
1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld II wegen des sich aus den Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung ergebenden zusätzlichen Bedarfs sind §§ 7 ff. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der im Anspruchszeitraum geltenden Fassung, wobei es hinsichtlich der für den hiesigen Streitfall maßgeblichen Einzelregelungen seither nicht zu einer maßgeblichen Änderung gekommen ist).
2. Der Kläger erfüllte im streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II; ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor.
Der 1970 geborene Kläger hielt sich innerhalb der maßgeblichen Altersgrenzen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7a SGB II. Zweifel an seiner Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 SGB II) oder seiner Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 9 ff. SGB II) bestehen nicht und werden vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Weiter hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in A Stadt und damit entsprechend der Vorgaben aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) in der Bundesrepublik Deutschland.
Hinweise auf das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes bestehen nicht. Den notwendigen Antrag (§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat der Kläger gestellt.
3. Hinsichtlich der Leistungshöhe hat der Beklagte den – vorliegend nicht streitigen – Regelbedarf sowie – als Teil der streitigen Leistungen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – die Kaltmiete in Höhe von monatlich 280,- Euro, die Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 60,- Euro und die Heizkostenvorauszahlung in Höhe von monatlich 59,- Euro jeweils in tatsächlicher Höhe zutreffend übernommen. Er hat allerdings die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung, für die der Beitrag in monatlichen Raten von 4,10 Euro zu zahlen war, so dass diese den einzelnen Kalendermonaten als Bedarf zuzuordnen sind, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Auch diese gehören jedoch zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei der Leistungsberechnung anzuerkennenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
Der Senat hat zunächst keine Zweifel, dass der Kläger sich einer entsprechenden mietvertraglichen Verpflichtung ausgesetzt sah. Zwar hat der Beklagte angesichts des später vom Kläger geschlossenen Mietvertrags für eine andere Wohnung in demselben Haus nachvollziehbar Zweifel daran geäußert, dass (auch in späteren Zeiträumen) in allen von der Firma D. als Hausverwalterin geschlossenen Verträgen eine entsprechende Klausel zum zwingenden Abschluss einer Haftpflichtversicherung enthalten war. Der Senat hat dennoch, insbesondere auf Grund der schriftlichen Bekundungen des Zeugen E., keine Zweifel, dass dies im Regelfall jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier maßgeblichen Mietvertrages so geschehen ist und vom Vermieter verlangt wurde; namentlich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel auf Betreiben des Klägers oder nur zum Schein in den konkreten Mietvertrag aufgenommen worden wäre. Bei der Firma D. handelt es sich um eine professionelle Hausverwaltung. Ein Näheverhältnis des Zeugen zum Kläger oder ein irgendwie geartetes Interesse des Zeugen daran, diesem die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern oder ihm durch kollusives Zusammenwirken eine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Beklagten zu verschaffen, ist nicht ansatzweise ersichtlich und wird auch von dem Beklagten nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ist der Senat trotz der Ungenauigkeit der Angaben des Zeugen E. im Detail der Überzeugung, dass die entsprechende Klausel von der für den Vermieter handelnden Hausverwaltung regelmäßig verwandt und daher auch in dem dem Kläger unterbreiteten Mietvertrag enthalten war. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese mietvertragliche Verpflichtung hätte abwenden können.
Dabei kommt es, wie bereits das Sozialgericht ausgeführt hat, nicht darauf an, ob die entsprechende Klausel zivilrechtlich zulässig und damit wirksam vereinbart war, sondern allein darauf, ob die Aufwendungen auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhten und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt wurden. Auf die Unwirksamkeit könnte sich der Beklagte nur berufen, wenn er den Kläger entsprechend beraten und ihm Unterstützung bei der Abwehr entsprechender Forderungen von Seiten des Vermieters zugesichert hätte oder dem Betroffenen die Unwirksamkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. zu entspr. Überlegungen BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R –, BSGE 104, 179 = juris, Rn. 16 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – L 4 AS 367/10 –, NZS 2013, 194). Nachdem der Rheingau-Taunus-Kreis, von dem der Kläger zuvor Leistungen erhalten hatte, die Versicherungsbeiträge übernommen hatte, konnte dieser jedoch nachvollziehbar davon ausgehen, dass grundsicherungsrechtlich die Abwehr einer derartigen vertraglichen Regelung nicht geboten war.
Auch ist nicht entscheidend, ob der Vermieter die Einhaltung der mietvertraglichen Verpflichtung regelmäßig kontrolliert hat oder ob dies – wie vom Zeugen bekundet – nicht der Fall war. Es kann einem Leistungsbezieher nicht angesonnen werden, vertragsbrüchig zu werden und sich einer mietvertraglichen Verpflichtung durch deren schlichte Nichtbefolgung zu entziehen mit der Gefahr, sich entsprechenden Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Zumutbar wäre vielmehr allein eine offen geführte Auseinandersetzung mit dem Vermieter, wenn die entsprechende Klausel rechtswidrig sein sollte; dies aber hätte, wie bereits ausgeführt, eine entsprechende Beratung und Unterstützung durch den Beklagten zur Voraussetzung.
Aus ähnlichen Gründen ist entgegen der Auffassung des Beklagten im Ergebnis nicht von Belang, ob die mietvertragliche Regelung sich als zweckmäßig erweist und ob der konkret geschlossene Versicherungsvertrag sich trotz der vom Beklagten hervorgehobenen Ausschlussklauseln als wirtschaftlich sinnvoll darstellt. Für den hiesigen Zusammenhang ist allein entscheidend, dass der Kläger mietvertraglich gehalten war, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, und nachvollziehbar und von Vermieterseite unbeanstandet davon ausging, dieser Verpflichtung mit dem von ihm abgeschlossenen Vertrag zu genügen.
Weiter trifft es zwar zu, dass die Versicherung bei Abschluss des Mietvertrags für die Wohnung in A-Stadt bereits bestand und daher der Beklagte zumindest für die Zeit bis zum Ablauf der ursprünglichen Versicherungsdauer am 1. Januar 2016 nachvollziehbar die Frage aufwirft, ob die Kosten sich als mit der Anmietung der Wohnung notwendig verbunden verstehen lassen. In der konkreten Fallkonstellation steht dies nach Auffassung des Senats einer Berücksichtigung nicht entgegen: Der Kläger hatte nach seinen glaubhaften und durch die Kostenübernahme durch den Rheingau-Taunus-Kreis bestätigten Angaben die Versicherung abgeschlossen, weil auch sein vorheriger Vermieter dies verlangt hatte. Angesichts der Notwendigkeit, Versicherungsverträge für eine bestimmte Dauer abzuschließen, erscheinen die Aufwendungen damit zwar unmittelbar als fortdauernde Aufwendungen für die nicht mehr bewohnte Wohnung, so dass ihre Berücksichtigung – wie allgemein bei unvermeidbaren Überschneidungskosten – auch unter diesem Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen sein könnte. Der Senat hält eine fortdauernde Übernahme der Kosten aber jedenfalls dann für geboten, wenn – wie hier – sowohl für die alte wie für die neue Wohnung – bruchlos – der Nachweis einer entsprechenden Versicherung mietvertraglich verlangt ist.
Schließlich betrifft die von Seiten des Beklagten wiederholt herangezogene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2011 (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 51/10 R –, SGb 2012, 428) nach Auffassung des Senats eine andere Fallgestaltung und stützt die Rechtsposition des Beklagten deshalb im Ergebnis nicht. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall ging es um Aufwendungen für ein selbstgenutztes Eigenheim. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung stand deswegen dem dortigen Kläger grundsätzlich frei. Vorliegend handelt es sich dagegen bei den Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung um für den Kläger als Mieter unausweisliche Nebenkosten. Deren Übernahme durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die Rechtsprechung in unterschiedlichen Fallkonstellationen bejaht (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 14/08 –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 20: Nutzungsentgelt für eine Kücheneinrichtung; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 18: Kabelgebühren; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 45 m.w.Nw.). Dementsprechend tritt vorliegend auch der in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2011 herangezogene Gesichtspunkt, dass die Gebäudehaftpflicht in der Privathaftpflichtversicherung des dortigen Klägers mitversichert war und eine Privathaftpflichtversicherung als Kosten der Unterkunft und Heizung nicht übernommen werden könne, zurück. Vorliegend war der Kläger mietvertraglich gehalten, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Der Senat ist mit dem Sozialgericht der Überzeugung, dass – namentlich angesichts der geringen monatlichen Prämie – nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger eine andere oder kostengünstigere Möglichkeit offengestanden hätte, um diese Verpflichtung gegenüber seinem Vermieter zu erfüllen, so dass sich der Abschluss der Versicherung insgesamt als mietvertraglich veranlasst darstellt.
Vor diesem Hintergrund vermag auch der Einwand des Beklagten nicht zu überzeugen, die Übernahme stelle ein ungerechtfertigtes Privileg dar und sei daher ungerecht mit Blick auf Leistungsbezieher, die einen entsprechenden Vertrag nicht abgeschlossen hätten. Dies ist für unabwendbare mietvertragliche Nebenkosten – wie etwa Kabelanschlussgebühren oder Nutzungsentgelte für eine möbliert vermietete Wohnung – typisch und fällt daher in eins mit der Frage, ob solche Aufwendungen überhaupt je berücksichtigt werden können.
Nach allem hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt für den Kläger unausweichlicher Nebenkosten die Aufwendungen für die Haftpflichtversicherung als weiteren Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen; die Regelungen über die Absetzbarkeit von Versicherungsbeiträgen bei der Anrechnung von Einkommen stellen für diesen Fall ausnahmsweise – keine abschließende Sonderregelung für die Behandlung von (Haftpflicht )Versicherungsprämien im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch dar (vgl. ebs. LSG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – L 4 AS 367/10 –, NZS 2013, 194).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Obsiegen des Klägers in der Sache.
V. Die Revision ist mit Blick auf die mehrfach erwähnte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2011 zuzulassen. Zwar ist wegen der soeben dargelegten Unterschiede zwischen dem dort und dem hier entschiedenen Fall nicht von einer Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG auszugehen. Allerdings verdeutlicht diese Entscheidung einerseits und die hiesige Fallgestaltung andererseits, dass die mit der Berücksichtigung einer Haftpflichtversicherung als Bedarf für Unterkunft und Heizung verbundenen Fragen nicht abschließend geklärt sind und wegen der Verbreitung derartiger Klauseln die im Rahmen von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorausgesetzte Breitenwirkung besteht.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved