S 15 AS 3197/20 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 AS 3197/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten.

Gründe:

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG).

Voraussetzung der einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 2 SGG ist demnach, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die vom Antragsgegner begehrte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruches zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage mittels einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare und anders nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).

Diese Voraussetzungen liegen hier für die von dem Antragsteller geltend gemachten Leistungen für Auszubildende gem. § 27 SGB II schon deswegen nicht vor, weil es diesbezüglich an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch fehlt.

Unstreitig zwischen den Beteiligten ist der Antragsteller wegen des von ihm derzeit weiter betriebenen, dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähigen Studium gem. § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.

Nach der Regelung des § 27 Abs. 1SGB II könnten dem Antragsteller somit allenfalls die Leistungen nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 SGB II – Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB II kommen hier offenkundig nicht in Betracht – dann zustehen, wenn der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 5 SGB II für den Antragsteller eine besondere Härte darstellt. Eine besondere Härte in diesem Sinnen – die, soweit die Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II betroffen ist, zu einer Darlehnsgewährung führen würde - liegt in folgenden Fällen vor - Wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden konnte und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet mit dem drohenden Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Es muss aber die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar, beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllt sind, dass die Ausbildung mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht werden kann.

- Wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist. Die Behinderung oder Krankheit kann aber nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden. Hinzukommen muss auch für diese Konstellation, dass die Ausbildung in absehbarer Zeit zu Ende gebracht wird.

- Wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt, also der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. den §§ 77 ff. SGB III), erreichbar ist.

Dabei erfordert die "Erwerbszentriertheit" des SGB II eine Auslegung der Härteregelung, die der Zielsetzung einer möglichst dauerhaften Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rechnung trägt (vgl. zu alledem Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 27, Rn. 31 m. w. N. auch aus der Rechtsprechung).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nicht erkennbar.

So ist eine aus objektive Gründe belegbare Aussicht dass die Ausbildung des Antragstellers mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht werden kann, nicht gegeben. Der Antragsteller bringt selbst vor, dass das seine Ausbildung voraussichtlich bis Ende August 2021 andauern werde, ohne jedoch konkret durch objektive Umstände zu begründen, woraus sich diese Aussicht begründet. Alleine die Darlegung des Antragstellers, wie er sich selbst den Aufbau seines Studiums bis zum Abschluss vorstellt, ist hierfür nicht ausreichend.

Die Gefährdung seiner Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit hat der Antragsteller selbst nicht behauptet und dass die Ausbildung des Antragstellers objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt für ihn darstellt, ist nicht erkennbar.

Auch eine Zuschussgewährung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II deswegen, weil der Antragsteller in einer dem Grunde förderungsfähigen Ausbildung kein BAföG mehr erhält, weil er die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG überschritten hat, kommt hier nicht in Betracht, weil die dafür nach der gesetzlichen Regelung weiter notwendigen Voraussetzung, dass die Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung des Antragstellers in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht, hier nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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