Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 39 RJ 170/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RJ 35/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 66/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2004 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 verurteilt, dem Kläger die zur Durchführung des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 20.12.2000 notwendigen Kosten zu erstatten. Die Beklagte trägt die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
Mit Bescheid vom 19.08.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.10.1993. Hierbei berücksichtigte sie die Werte für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Zeiten bei der Ermittlung der maßgebenden Entgeltpunkte (EP) um 30 % vermindert.
Hiergegen legte der Kläger am 08.09.1999 Widerspruch ein und beantragte die Anerkennung der FRG-Zeiten ohne Kürzung auf 70 %. Mit Bescheid vom 20.12.2000 half die Beklagte dem Widerspruch "gemäß § 85 Abs. 1 SGG - (Sozialgerichtsgesetz)" ab und berechnete die dem Kläger gezahlte Regelaltersrente ab dem 01.10.1993 neu. Hierbei verminderte sie die Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten bei der Ermittlung der maßgebenden EP nicht mehr um 30 %, so dass sich ein höherer monatlicher Zahlungsanspruch ergab. Eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens ist in dem Bescheid nicht getroffen worden.
Der Kläger legte auch gegen den Abhilfebescheid vom 20.12.2000 am 17.01.2001 unter Hinweis auf die unterbliebene Kostenentscheidung Widerspruch ein.
Die Beklagte erklärte sich daraufhin bereit, die Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19.08.1999 zu übernehmen, wies mit einem am 26.08.2002 zur Post gegebenen Bescheid vom 22.08.2002 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.12.2000 aber zurück: Die fehlende Kostengrundentscheidung im angefochtenen Bescheid stelle keinen hinreichenden Grund dar, Widerspruch zu erheben. Vielmehr wäre es ein leichtes gewesen, die fehlende Kostengrundentscheidung "formlos" von der LVA Rheinprovinz anzufordern, so dass es eines Widerspruchs nicht bedurft hätte. Das betriebene Widerspruchsverfahren stelle sich somit als unzulässige Rechtsausübung dar, zumal im angefochtenen Bescheid eine Kostenerstattung nicht abgelehnt worden sei. Die für das mit Bescheid vom 20.12.2000 beendete Widerspruchsverfahren geltend gemachten Kosten seien angewiesen worden.
Am 27.09.2002 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat, die Beklagte habe die von Amts wegen zu treffende Entscheidung gemäß § 63 SGB X unterlassen, so dass er Widerspruch habe einlegen müssen.
Das SG hat mit Urteil vom 11.02.2004 die auf Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2000/Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 und Erstattung der zur Durchführung des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 20.12.2000 notwendigen Aufwendungen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.12.2000 sei unzulässig gewesen. Die Entscheidung über die Kostenlast nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, der selbständig angefochten werden könne. Einen solchen habe die Beklagte im Bescheid vom 20.12.2000 aber nicht getroffen. Vielmehr sei über die Kosten noch gar nicht entschieden worden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 11.03.2004 zugestellte Urteil am 08.04.2004 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausgeführt hat, die Annahme des SG, der Antragsteller sei verpflichtet, nach einer unterbliebenen Kostenentscheidung die Nachholung anzumahnen, nicht aber Widerspruch einzulegen, sei systemwidrig und lebensfremd. Er sehe sich durch die Kommentierung von Krasney im Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. (§ 63 Rdnr. 23) bestätigt.
Er beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2004 zu ändern und die Beklagte und Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 zu verpflichten, ihm die zur Durchführung des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 20.12.2000 notwendigen Kosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gegen den Bescheid vom 20.12.2000 entstandenen notwendigen Aufwendungen nach § 63 SGB X.
Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.12.2000 war zulässig und begründet. Er hat auch zum Erfolg geführt.
Erfolgreich ist ein Widerspruch, wenn die den Verwaltungsakt erlassende Stelle dem Widerspruch nach § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abhilft oder wenn die Widerspruchsstelle dem Widerspruch entspricht (vgl. hierzu u.a. Pickel, Rechtsbehelfe und ihre Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren, SGb 1994, 365 ff., 367). Nach § 85 Abs. 1 SGG ist dem Widerspruch abzuhelfen, wenn er für begründet erachtet wird. Der Kläger hatte mit seinem Widerspruch die Berücksichtigung der Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten bei der Ermittlung der maßgebenden EP um 100 und nicht nur um 70 Prozent begehrt. Dem ist die Beklagte mit dem Bescheid vom 20.12.2000 in vollem Umfang nach- gekommen. Sie hat auch auf § 85 Abs. 1 SGG zur Begründung Bezug genommen. Daher war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, nach § 63 Abs. 1 SGB X über die Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens auch ohne Antrag des Klägers von Amts wegen zu entscheiden (h.M., vgl. u.a. KK - Krasney, Rdnr. 20 ff. zu § 63 SGB X).
Der Abhilfebescheid vom 20.12.2000 enthält eine solche Entscheidung über die Kosten jedoch nicht. Aus § 63 SGB X ergibt sich allerdings nicht zwingend, welche Rechtsfolge es hat, wenn die von Amts wegen zutreffende Entscheidung unterblieben ist.
Der Kläger hat bereits auf die Meinung von Krasney (KK - Krasney, aaO.) hingewiesen, wonach gegen einen Abhilfebescheid wegen der fehlenden Kostenentscheidung Widerspruch eingelegt werden kann. Die gleiche Ansicht vertritt Schneider-Danwitz (im Gesamtkommentar, Sozialgesetzbuch 10. Buch, Stand: Juni 2003, Anmerkung 6a zu § 63). Die Beklagte hat sich für ihre gegenteilige Meinung insbesondere auf die Kommentierung von Zweng/Scherer/Buschmann/Dörr (Handbuch der Rentenversicherung, 3. Auflage, Anmerkung 2A zu § 63 SGB X) sowie Hauck/Noftz (Sozialgesetzbuch Gesamtkommentar, Stand: März 2004, Randnummer 11 zu § 63 SGB X) gestützt. Diese vertreten die Ansicht, dass, wenn in der Sachentscheidung über den Widerspruch eine Kostenregelung zu Gunsten des erfolgreichen Widerspruchsführers fehlt, dieser einen solchen Ausspruch nachträglich beantragen könne. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein Widerspruch gegen die unterbliebene Kostenentscheidung unzulässig ist.
Jedenfalls folgt der Senat im Ergebnis der von Krasney (KK - Krasney, aaO.) und Schneider-Danwitz (Gesamtkommentar, aaO.) vertretenen Meinung. Trifft im Abhilfebescheid die Ausgangsbehörde bzw. im Widerspruchsbescheid die zuständige Widerspruchsstelle entgegen der ihr nach § 63 Abs. 1 SGB X obliegenden Pflicht keine Kostenentscheidung, so steht dies einer Ablehnung der Übernahme der notwendigen Aufwendungen gleich. Der Antragsteller bzw. der Widerspruchsführer ist damit berechtigt, gegen diese im Ergebnis für ihn negative Kostenentscheidung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs vorzugehen. Er ist nicht verpflichtet, sich auf einen Neuantrag verweisen zu lassen, zumal im SGB X eine § 140 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vergleichbare Regelung fehlt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die Inanspruchnahme des Bevollmächtigten für die Einlegung des Widerspruchs gegen den Abhilfebescheid wegen der unterbliebenen Kostenentscheidung erneut Kosten entstanden sind. Diese Kosten würden zu Lasten des Klägers gehen, wenn ihm der Rechtsbehelf des Widerspruchs versagt bliebe, denn für einen Neuantrag bzw. eine Anmahnung oder ähnliches (wie es sich die Beklagte vorstellt) könnte der Kläger keine Kosten gegenüber der Beklagten geltend machen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das ursprüngliche Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19.08.1999 mit dem Abhilfebescheid vom 20.12.2000 in vollem Umfang abgeschlossen war, so dass die weiteren entstandenen Kosten nicht mehr Bestandteil des ersten Widerspruchsverfahrens sind.
Die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, denn seine Hinzuziehung war notwendig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X).
Mit Bescheid vom 19.08.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.10.1993. Hierbei berücksichtigte sie die Werte für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Zeiten bei der Ermittlung der maßgebenden Entgeltpunkte (EP) um 30 % vermindert.
Hiergegen legte der Kläger am 08.09.1999 Widerspruch ein und beantragte die Anerkennung der FRG-Zeiten ohne Kürzung auf 70 %. Mit Bescheid vom 20.12.2000 half die Beklagte dem Widerspruch "gemäß § 85 Abs. 1 SGG - (Sozialgerichtsgesetz)" ab und berechnete die dem Kläger gezahlte Regelaltersrente ab dem 01.10.1993 neu. Hierbei verminderte sie die Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten bei der Ermittlung der maßgebenden EP nicht mehr um 30 %, so dass sich ein höherer monatlicher Zahlungsanspruch ergab. Eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens ist in dem Bescheid nicht getroffen worden.
Der Kläger legte auch gegen den Abhilfebescheid vom 20.12.2000 am 17.01.2001 unter Hinweis auf die unterbliebene Kostenentscheidung Widerspruch ein.
Die Beklagte erklärte sich daraufhin bereit, die Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19.08.1999 zu übernehmen, wies mit einem am 26.08.2002 zur Post gegebenen Bescheid vom 22.08.2002 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.12.2000 aber zurück: Die fehlende Kostengrundentscheidung im angefochtenen Bescheid stelle keinen hinreichenden Grund dar, Widerspruch zu erheben. Vielmehr wäre es ein leichtes gewesen, die fehlende Kostengrundentscheidung "formlos" von der LVA Rheinprovinz anzufordern, so dass es eines Widerspruchs nicht bedurft hätte. Das betriebene Widerspruchsverfahren stelle sich somit als unzulässige Rechtsausübung dar, zumal im angefochtenen Bescheid eine Kostenerstattung nicht abgelehnt worden sei. Die für das mit Bescheid vom 20.12.2000 beendete Widerspruchsverfahren geltend gemachten Kosten seien angewiesen worden.
Am 27.09.2002 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, zu deren Begründung er ausgeführt hat, die Beklagte habe die von Amts wegen zu treffende Entscheidung gemäß § 63 SGB X unterlassen, so dass er Widerspruch habe einlegen müssen.
Das SG hat mit Urteil vom 11.02.2004 die auf Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2000/Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 und Erstattung der zur Durchführung des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 20.12.2000 notwendigen Aufwendungen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.12.2000 sei unzulässig gewesen. Die Entscheidung über die Kostenlast nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, der selbständig angefochten werden könne. Einen solchen habe die Beklagte im Bescheid vom 20.12.2000 aber nicht getroffen. Vielmehr sei über die Kosten noch gar nicht entschieden worden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 11.03.2004 zugestellte Urteil am 08.04.2004 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausgeführt hat, die Annahme des SG, der Antragsteller sei verpflichtet, nach einer unterbliebenen Kostenentscheidung die Nachholung anzumahnen, nicht aber Widerspruch einzulegen, sei systemwidrig und lebensfremd. Er sehe sich durch die Kommentierung von Krasney im Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl. (§ 63 Rdnr. 23) bestätigt.
Er beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2004 zu ändern und die Beklagte und Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 zu verpflichten, ihm die zur Durchführung des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 20.12.2000 notwendigen Kosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gegen den Bescheid vom 20.12.2000 entstandenen notwendigen Aufwendungen nach § 63 SGB X.
Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 20.12.2000 war zulässig und begründet. Er hat auch zum Erfolg geführt.
Erfolgreich ist ein Widerspruch, wenn die den Verwaltungsakt erlassende Stelle dem Widerspruch nach § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abhilft oder wenn die Widerspruchsstelle dem Widerspruch entspricht (vgl. hierzu u.a. Pickel, Rechtsbehelfe und ihre Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren, SGb 1994, 365 ff., 367). Nach § 85 Abs. 1 SGG ist dem Widerspruch abzuhelfen, wenn er für begründet erachtet wird. Der Kläger hatte mit seinem Widerspruch die Berücksichtigung der Werte für die nach dem FRG anerkannten Zeiten bei der Ermittlung der maßgebenden EP um 100 und nicht nur um 70 Prozent begehrt. Dem ist die Beklagte mit dem Bescheid vom 20.12.2000 in vollem Umfang nach- gekommen. Sie hat auch auf § 85 Abs. 1 SGG zur Begründung Bezug genommen. Daher war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, nach § 63 Abs. 1 SGB X über die Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens auch ohne Antrag des Klägers von Amts wegen zu entscheiden (h.M., vgl. u.a. KK - Krasney, Rdnr. 20 ff. zu § 63 SGB X).
Der Abhilfebescheid vom 20.12.2000 enthält eine solche Entscheidung über die Kosten jedoch nicht. Aus § 63 SGB X ergibt sich allerdings nicht zwingend, welche Rechtsfolge es hat, wenn die von Amts wegen zutreffende Entscheidung unterblieben ist.
Der Kläger hat bereits auf die Meinung von Krasney (KK - Krasney, aaO.) hingewiesen, wonach gegen einen Abhilfebescheid wegen der fehlenden Kostenentscheidung Widerspruch eingelegt werden kann. Die gleiche Ansicht vertritt Schneider-Danwitz (im Gesamtkommentar, Sozialgesetzbuch 10. Buch, Stand: Juni 2003, Anmerkung 6a zu § 63). Die Beklagte hat sich für ihre gegenteilige Meinung insbesondere auf die Kommentierung von Zweng/Scherer/Buschmann/Dörr (Handbuch der Rentenversicherung, 3. Auflage, Anmerkung 2A zu § 63 SGB X) sowie Hauck/Noftz (Sozialgesetzbuch Gesamtkommentar, Stand: März 2004, Randnummer 11 zu § 63 SGB X) gestützt. Diese vertreten die Ansicht, dass, wenn in der Sachentscheidung über den Widerspruch eine Kostenregelung zu Gunsten des erfolgreichen Widerspruchsführers fehlt, dieser einen solchen Ausspruch nachträglich beantragen könne. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass ein Widerspruch gegen die unterbliebene Kostenentscheidung unzulässig ist.
Jedenfalls folgt der Senat im Ergebnis der von Krasney (KK - Krasney, aaO.) und Schneider-Danwitz (Gesamtkommentar, aaO.) vertretenen Meinung. Trifft im Abhilfebescheid die Ausgangsbehörde bzw. im Widerspruchsbescheid die zuständige Widerspruchsstelle entgegen der ihr nach § 63 Abs. 1 SGB X obliegenden Pflicht keine Kostenentscheidung, so steht dies einer Ablehnung der Übernahme der notwendigen Aufwendungen gleich. Der Antragsteller bzw. der Widerspruchsführer ist damit berechtigt, gegen diese im Ergebnis für ihn negative Kostenentscheidung mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs vorzugehen. Er ist nicht verpflichtet, sich auf einen Neuantrag verweisen zu lassen, zumal im SGB X eine § 140 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vergleichbare Regelung fehlt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die Inanspruchnahme des Bevollmächtigten für die Einlegung des Widerspruchs gegen den Abhilfebescheid wegen der unterbliebenen Kostenentscheidung erneut Kosten entstanden sind. Diese Kosten würden zu Lasten des Klägers gehen, wenn ihm der Rechtsbehelf des Widerspruchs versagt bliebe, denn für einen Neuantrag bzw. eine Anmahnung oder ähnliches (wie es sich die Beklagte vorstellt) könnte der Kläger keine Kosten gegenüber der Beklagten geltend machen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das ursprüngliche Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19.08.1999 mit dem Abhilfebescheid vom 20.12.2000 in vollem Umfang abgeschlossen war, so dass die weiteren entstandenen Kosten nicht mehr Bestandteil des ersten Widerspruchsverfahrens sind.
Die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, denn seine Hinzuziehung war notwendig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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