L 8 SO 23/19

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 SO 126/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 23/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu Recht dem Kläger die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im weiteren: Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) versagt hat und ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum ab dem 1. September 2014 besteht.

Der am ... 1942 geborene Kläger ist nach seinen Angaben seit 1985 geschieden; seine geschiedene Ehefrau habe ihm keinen Unterhalt gezahlt und sei 2015 gestorben. Sein 1973 geborener Sohn sei ebenfalls verstorben. Er ist seit dem 1. September 1998 gemeinsam mit A. L. (im Weiteren: A. L.) Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung im zweiten Obergeschoss rechts in der Sch.er Straße 26 in M. mit einer Wohnfläche von circa 102 m². Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 215 bis 219 der Verwaltungsakte verwiesen.

Der Kläger bezieht seit dem 1. November 2012 Regelaltersrente, die mit einem Zuschuss zu seiner privaten Kranken- und Pflegeversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund laufend geleistet wird (Zahlbetrag ab dem 1. Juli 2014 537,22 EUR).

Auf seinen Antrag wurden dem Kläger von der Beklagten ab Oktober 2012 Grundsicherungsleistungen bewilligt (Bescheid vom 20. November 2012 für Leistungen vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013; Bescheide vom 1. Oktober und 28. November 2013 für Leistungen vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014). Die Beklagte ging dabei davon aus, dass der Kläger in einem Zimmer in einer Wohngemeinschaft in der ...in M. mit einer Wohnfläche von 30 m² zu einer Kaltmiete von 250,00 EUR monatlich (Gesamtmiete 337,00 EUR) wohne. Dem Kläger wurden die Leistungen zunächst per Scheck ausbezahlt, da er nach seinen Angaben aus Kostengründen nicht über ein Konto verfüge, auf das die Leistungen hätten überwiesen werden können.

Am 3. Dezember 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, bei A. L. in der Sch.er Straße 26 zu wohnen und legte für die Wohnung einen zwischen ihm und A. L. geschlossenen "Untermietvertrag" vom 30. September 2013 vor. Danach sollte der Kläger A. L. ab dem 1. Dezember 2013 für einen privaten Raum und die Nutzung der gemeinschaftlichen Fläche eine "monatliche Grundmiete" in Höhe von 250,00 EUR und eine Gesamtmiete in Höhe von 358,00 EUR pro Monat schulden. Mit Ausnahme der "zuvor getroffenen Vereinbarungen" gelte im Übrigen "der zwischen der Untervermieterin und dem Hauseigentümer/Hausverwaltung geschlossene Hauptmietvertrag". Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 98 der Verwaltungsakte Bezug genommen. A. L. sei seine ehemalige Partnerin, mit der er immer noch freundschaftlich verbunden sei. Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab Dezember 2013 die Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der von dem Kläger angegebenen Grundmiete in Höhe von 250,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 36,12 EUR und weiteren Nebenkosten in Höhe von 48,88 EUR weiter (Bescheide vom 31. Januar 2014). Die Miete wurde auf ein Konto von A. L. überwiesen.

Mit Schreiben vom 14. August 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 18. September 2014 den Rentenbescheid über die Rentenhöhe ab dem 1. Juli 2014 und die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab dem 1. Oktober 2014 ausgefüllt einzureichen. Nachdem der Kläger hierzu unter dem 24. August 2014 - Eingang am 26. August 2014 - mitgeteilt hatte, den Rentenbescheid über die Rentenhöhe ab dem 1. Juli 2014 nicht erhalten zu haben, erhielt die Beklagte vom Rentenversicherungsträger die telefonische Auskunft, der Rentenanpassungsbescheid sei dem Kläger inzwischen zugesandt worden. Die Rente des Klägers werde auf ein Konto überwiesen und nicht per Scheck an diesen ausgezahlt; nähere Angaben könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen. Daraufhin wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 2014 erneut an den Kläger und forderte wiederum den Rentenbescheid ab dem 1. Juli 2014 an sowie Auskunft darüber, auf welches bzw. wessen Konto die Rente überwiesen werde, sowie die Vorlage der Zustimmung des Vermieters von A. L., dass diese untervermieten dürfe. Zur Erledigung setzte sie eine Frist bis zum 23. September 2014. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass der Folgeantrag für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014 erst nach Vorlage der Unterlagen abschließend bearbeitet werden könne und dass, sofern der Kläger seiner Verpflichtung ohne Mitteilung von Hinderungsgründen nicht nachkomme, Sozialleistungen nach Ablauf der genannten Frist ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden könnten, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen würden. Der Kläger teilte unter dem 13. September 2014 zum einen mit, A. L. habe sich geweigert, die von der Beklagten gestellten Fragen zu beantworten. Zum anderen mahnte er unter dem 1. Oktober 2014 die ausstehende Mietzahlung an und wies darauf hin, er habe mündlich die Kündigung erhalten, wenn nicht bis zum 10. Oktober 2014 die Miete eingegangen sei. Telefonisch lehnte der Kläger es unter dem 15. Oktober 2014 ab anzugeben, wie und wohin seine Rente gezahlt werde.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger Hinweise auf die Mitwirkungspflicht gemäß §§ 60 ff. SGB I und nahm Bezug auf die Aufforderungen vom 14. August und 9. September 2014. Da der Kläger es unterlassen habe, trotz vorausgegangener besonderer Aufforderungen weitere erforderliche Angaben zu machen und die benötigten Unterlagen vorzulegen, sei beabsichtigt, von der Ermächtigung des § 66 SGB I Gebrauch zu machen. Der Kläger erhalte nochmals Gelegenheit, seiner Mitwirkungspflicht bis zum 30. Oktober 2014 nachzukommen, anderenfalls sei mit einem Ablehnungsbescheid/Aufhebungsbescheid zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 168, 169 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Hierauf teilte der Kläger mit einem am 30. Oktober 2014 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz vom 1. Oktober 2014 insbesondere mit, es bestehe kein Recht der Beklagten auf Kenntnis der Einzelheiten des Rechtsverhältnisses zwischen Hauptmieter und Mieter. Er habe aus Kostengründen kein eigenes Konto und inzwischen habe der Kontoinhaber, der es ihm aus Freundschaft gestattet habe, abgelehnt, dass er weiterhin Überweisungen auf sein Konto leiten lasse.

Mit Bescheid vom 10. November 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dessen Antrag vom 26. August 2014 auf Grundsicherungsleistungen könne nicht entsprochen werden, weil er seinen Mitwirkungspflichten gemäß den §§ 66 ff. SGB I nicht nachgekommen sei.

Im Rahmen seines hiergegen am 11. Dezember 2014 eingelegten Widerspruchs teilte der Kläger mit, dass er wohnungslos sei und gab als seine Adresse ... in M. an.

Da der Kläger weiterhin unter der Adresse Sch.er Straße 26 im Sinne des Meldegesetzes als Hauptwohnung erfasst war, führten Mitarbeiter der Beklagten am 14. April 2015 dort einen Hausbesuch durch, bei dem sie den Kläger antrafen und feststellten, dass er dort - ebenso wie A. L. - weiterhin wohnte. "Seit Oktober 2014" erhalte er "monatlich 300,00 EUR" von einem Bekannten (C. M.) für die Miete und habe einen Darlehensvertrag mit diesem abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 206 bis 208 und Blatt 214 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Angaben im eingereichten Untermietvertrag nicht stimmig seien. Der Kläger habe angegeben, einen Raum von ca. 20 m² ausschließlich selbst zu nutzen sowie 60 m² (Bad, Toilette, Küche mit Essbereich und Abstellraum mit Balkon) gemeinschaftlich zu nutzen. Dies würde bei einer angegebenen Wohnungsgröße von 108 m² nur ca. 28 m² für den Wohn-und Schlafbereich der Hauptmieterin ausmachen. Somit nutze der Kläger nach eigenen Angaben fast 50 % der Wohnung, zahle aber nur 31 % der angegebenen Betriebskosten sowie ca. 25 % der angegebenen Stromkosten. Da der eingereichte Untermietvertrag ausdrücklich die Regelungen des Hauptmietvertrages mit einbeziehe, bestehe für den Kläger ein Rechtsanspruch, diesen zu kennen. Dies gelte auch für die Nebenkostenabrechnung, da ihm - dem Kläger - hier gegebenenfalls ein Rückzahlungsanspruch zustehe. Er werde daher aufgefordert, seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 SGB I nachzukommen und entsprechende Angaben zu machen sowie die Nachweise bzw. Unterlagen zu Folgendem vorzulegen: Angabe der Kontoverbindung, auf welche in der Vergangenheit die Rente überwiesen worden sei, sowie den Inhaber des Kontos, Hauptmietvertrag zum vorgelegten Untermietvertrag, Nebenkostenabrechnung 2013 für die derzeit bewohnte Wohnung und Grundriss der Wohnung mit Angaben der Zimmeraufteilung und der genauen Zimmergröße. Es werde Gelegenheit gegeben, die Unterlagen bis zum 22. Mai 2015 vor einer abschließenden Entscheidung über den Widerspruch einzureichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 211 bis 212 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

In der Anlage zu seinem bei der Beklagten am 26. Mai 2015 eingegangenen Antwortschreiben vom 22. Mai 2015 fügte der Kläger den Hauptmietvertrag für die Wohnung in der Sch.er Straße 26, eine an ihn und A. L. adressierte Betriebs- und Nebenkostenabrechnung des Vermieters vom 11. April 2014 für das Jahr 2013 sowie die Skizze eines Wohnungsgrundrisses bei. Inhaber des Kontos, auf das seine Rente in der Vergangenheit überwiesen worden sei, sei A. L. gewesen. Er habe nie eine Kontovollmacht besessen. Auch habe er bereits 2013 angegeben, bis 2004 mit A. L. eine Partnerschaft gehabt zu haben, die seitdem beendet sei. Es bestehe nur ein freundschaftliches Verhältnis ohne gegenseitige wirtschaftliche Verpflichtungen. Bis zu seinem Einzug "2014" hätten sie getrennte Wohnungen gehabt.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei mit der Einreichung der geforderten Unterlagen bzw. Auskunftserteilung am 26. Mai 2015 den erteilten Aufforderungen nachgekommen. Entsprechend des eingereichten Mietvertrages vom 17. August 1998 sei er - der Kläger - gemeinsam mit A. L. gleichberechtigter Hauptmieter für die Wohnung in M., Schöneberger Straße 26. Die Wohnungsverwaltungsgesellschaft habe angegeben, dass beide Mietparteien seit Mietbeginn durchgehend als gemeinsame Mieter für die Wohnung bekannt seien. Gleichzeitig gebe er - der Kläger - A. L. als Kontoinhaberin für das Konto an, auf welches sein Einkommen in Form seiner Rente monatlich gezahlt worden sei. Erst nachdem er mehrmals aufgefordert worden sei, den Kontoinhaber der Rentenzahlungen zu benennen, habe er dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt, in Zukunft die Rentenzahlung per Scheck bekommen zu wollen. In Zusammenfassung aller Erkenntnisse werde hier von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen ihm und A. L. ausgegangen. Es könne eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft vermutet werden. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, werde hier dadurch deutlich, dass er - der Kläger - mit A. L. länger als ein Jahr zusammenlebe und A. L. befugt gewesen sei, über das Einkommen des Klägers zu verfügen. Da Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen sei, werde der Kläger aufgefordert, bis zum 29. Juni 2015 die beigefügte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch für A. L., insbesondere zu deren Einkommen und Vermögen, auszufüllen und von ihr unterschreiben zu lassen. Nach erneuter Wiedergabe des Inhalts der Vorschriften der §§ 60 Abs. 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 S. 1 SGB I wurde dem Kläger bis zum 29. Juni 2015 Gelegenheit gegeben worden, sich vor der abschließenden Entscheidung über den Widerspruch zu äußern. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er habe das Einkommen und Vermögen seiner nicht getrennt lebenden Partnerin A. L. trotz entsprechender Aufforderung nicht mitgeteilt und sei damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Es gehe zu Lasten des Klägers, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für A. L. nicht hätten aufgeklärt werden können. Aus diesem Grund seien die Grundsicherungsleistungen gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I zu versagen.

Der Kläger hat mit der am 7. August 2015 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage die Nachzahlung der versagten Leistungen nach dem SGB XII ab dem 1. Oktober 2014 erstrebt und diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am 8. März 2019 auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 konkretisiert. Zur Begründung hat er u. a. vorgetragen, kein partnerschaftliches Verhältnis über die Untervermietung hinaus zu und mit A. L. zu haben und deshalb nicht über Informationen über die Höhe der Einkünfte und/oder Vermögenswerte zu verfügen. A. L. sei "aus verständlichen Gründen nicht bereit, sich vom Sozialamt derart unter Druck setzen zu lassen". Zudem hat er einen mit Darlehensvertrag überschriebenes Schriftstück, datiert mit dem 26. Oktober 2014, vorgelegt, in dem als Darlehensgeber C. M. und als Darlehensnehmer er - der Kläger - genannt, die Darlehenssumme mit 300,00 EUR sowie der Darlehenszweck mit "Mietzahlungen an Frau L. für Lange" sowie der Darlehensgrund die "Nichtzahlung der Grundsicherung für Oktober 2014" benannt sind. Ferner ist der Zusatz "Betrag in bar erhalten" angebracht. Unterschriften enthält das Schriftstück nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 29 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Den am 24. März 2016 bei dem Sozialgericht Magdeburg gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, ihm vorläufig ab dem 1. April 2016 für die Dauer von sechs Monaten die vorenthaltenen Leistungen in Höhe von 350,52 EUR monatlich sowie einmalig 1.070,35 EUR für rückständige Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, lehnte das Sozialgericht nach Durchführung eines Erörterungstermins am 22. Juni 2016, in dem A. L. als Zeugin vernommen wurde, mit Beschluss vom 3. August 2016 ab (S 16 SO 54/16 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 zurückgewiesen (L 8 SO 43/16 B ER). Ein Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung bestehe nicht. Es sei von einer vollständigen Zahlung von Miete und Nebenkosten für die Wohnung in der Schöneberger Straße 26 durch A. L. auszugehen. Ein Hilfebedarf des Klägers durch Zahlungspflichten gegenüber seinem Vermieter sei damit ausgeschlossen. Der zwischen dem Kläger und A. L. geschlossene Untermietvertrag sei nichtig. Eine andere Abrede zwischen dem Kläger und A. L., die Grundlage einer solchen Verpflichtung sein könne, sei nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen hätten A. L. und der Kläger zusammengewirkt, indem der Kläger Kosten einer anderen Unterkunft fingiert und die hierfür bewilligten Zahlungen der Beklagten an A. L. weitergeleitet habe. Diese habe nach ihren Ausführungen vor dem Sozialgericht Kenntnis von der Bewilligung auf Grund unzutreffender Angaben des Klägers. Auch dieser - bei summarischer Würdigung als gemeinschaftlicher Betrug zu Lasten eines Sozialhilfeträgers zu bewertende - Sachverhalt dokumentiere ein enges wirtschaftliches Zusammenwirken des Klägers mit A. L., das die Inkaufnahme einer strafrechtlichen Verfolgung zur Aufbesserung der beiden zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel einschließe.

Mit Bescheid vom 7. November 2016 hat die Beklagte den weiteren Antrag des Klägers auf Grundsicherungsleistungen vom 12. Mai 2016 abgelehnt.

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2019 A. L. als Zeugin vernommen und die Klage mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger werde durch den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2015 nicht in seinen Rechten verletzt. Er habe keinen Anspruch auf die beantragten Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Zwar sei der Kläger aufgrund seines Alters grundsätzlich anspruchsberechtigt gemäß § 41 Abs. 1 SGB XII. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB XII sei allerdings u. a. das Einkommen und das Vermögen eines Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Nach § 27a Abs. 1 SGB XII umfasse der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt u.a. Unterkunft und Heizung. Nach § 42a Abs. 1 SGB XII würden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Dem stehe hier entgegen, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen sei, sodass diese nicht abschließend über einen möglichen Anspruch des Klägers der Höhe nach habe entscheiden können. Dieses ergebe sich zur Überzeugung der Kammer aus der durchgeführten Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin A ... L. in der mündlichen Verhandlung. Die Aussage der Zeugin habe fast wörtlich mit derjenigen Aussage, welche sie im einstweiligen Anordnungsverfahren S 16 SO 54/16 ER am 22. Juni 2016 gemacht habe, übereingestimmt. Die Zeugin habe dadurch den Eindruck erweckt, einen auswendig gelernten Ablauf anstelle lebendiger Erinnerungen wiedergegeben zu haben. Dies lasse sich zur Überzeugung der Kammer nur damit erklären, die tatsächlichen Vorgänge hätten nicht oder nur so wiedergegeben werden sollen, damit als Ergebnis nur hätte festgestellt werden können, dass es sich bei dem Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zeugin nur um eine Wohngemeinschaft, nicht aber um eine Einstandsgemeinschaft in welcher rechtlichen Ausformung auch immer habe handeln können. Aus der Verwaltungsakte der Beklagten erkennbare Tatsachen sprächen dafür, dass das Verhältnis zwischen Kläger und Zeugin ein anderes sein müsse als vom Kläger behauptet. Ursprünglich seien die bis August 2014 bewilligten Leistungen immer auf ein auf den Namen der Zeugin geführtes Konto gezahlt worden. Die Erläuterungen des Klägers hierzu hätten dem Zweck gedient, jeden Anschein für das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft mit der Zeugin zu verschleiern. Dass der Kläger im Übrigen keinerlei Zugriffsmöglichkeiten auf das Konto der Zeugin gehabt habe, spreche ebenfalls für das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft, da der Kläger der Zeugin insofern die vollständige Vermögensverfügungsgewalt übertragen habe und darüber hinaus die eingehenden Zahlungen zunächst vollständig im Vermögen der Zeugin aufgegangen seien. Auch die Art und Weise des Abschlusses des "Untermietvertrages" zwischen Kläger und Zeugin spreche für das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft. Das zu vermietende Zimmer habe unstreitig eine Größe von 20 m² und hätte bei einer Untervermietung z. B. an einen Studenten niemals die von der Zeugin und dem Kläger vereinbarten Einkünfte erzielt. Der Kläger und die Zeugin hätten einvernehmlich und kollusiv einen Betrag vereinbart, der den seinerzeit maximal für einen Einpersonenhaushalt von der Beklagten bewilligten Kosten entsprochen habe, womit sich Kläger und Zeugin bei Abschluss des "Untermietvertrages" nicht am Markt, sondern an der Gewinnmaximierung orientiert hätten. Dieses einvernehmliche Handeln sei jedenfalls ein Nachweis für ein einvernehmliches Wirtschaften und damit ein Nachweis für das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft. Infolge der Abhängigkeit des Leistungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten von der Höhe des Einkommens und Vermögens der Zeugin habe der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt und die Beklagte sei rechtmäßig von einem Verstoß gegen diese Pflichten ausgegangen und habe demzufolge zu Recht den Leistungsantrag abgelehnt.

Gegen das ihm am 26. März 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. April 2019 Berufung beim Sozialgericht Magdeburg eingelegt, das diese an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Mit der am 23. Oktober 2019 eingegangenen Begründung hat der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1. September 2014 verfolgt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass es gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 6 SGB XII lediglich auf das Einkommen und Vermögen des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft ankommen könne. Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft habe das Gericht aber nicht geprüft, sondern lediglich eine Einstandsgemeinschaft angenommen, was nicht ausreichend sei. Er - der Kläger - verstehe unter einer Partnerschaft bzw. einer eheähnlichen Gemeinschaft eine gleichzeitig sexuelle und soziale Gemeinschaft und Liebesbeziehung zwischen zwei Menschen, wovon ein einfacher Lebensbund von zwei Freunden (wie sich das bei ihm und A. L. ergeben habe) strikt zu trennen sei. Zudem sei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu verweisen, wonach ein Grundsicherungsanspruch dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Hilfe eines Dritten anstelle des Leistungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens nur deshalb einspringe, weil der Träger die Leistungen u. U. rechtswidrig abgelehnt habe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 46/11 R -).

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg vom 08.03.2019 den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2015 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm die Leistungen nach SGB XII in dem Zeitraum ab 01.09.2014 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält ihren Bescheid und das Urteil des Sozialgerichts für rechtmäßig. Die Kammer habe sich mit dem Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft i. S. d. § 27 Abs. 2 S. 2 SGB XII auseinandergesetzt. Zudem komme es für deren Feststellung maßgeblich auf objektive Kriterien an, wobei entscheidend sei, dass zwischen den Mitgliedern der Einstandsgemeinschaft eine so enge Beziehung bestehe, dass sie in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen und nicht getrennt leben. Von einem Getrenntleben im Sinne von Satz 2 der vorgenannten Regelung könne nur dann gesprochen werden, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht nur vorübergehend vollständig aufgehoben worden sei. Objektive Kriterien, die auf eine Trennung schließen lassen könnten, lägen nicht vor. So lebe der Kläger auch heute noch bei der Zeugin und führe mit ihr einen gemeinsamen Haushalt.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Zum einen sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff. SGB I nicht nachgekommen sei. Zum anderen habe eine Verurteilung der Beklagten zur beantragten Grundsicherungsleistung nicht erfolgen können, da Streitgegenstand allein die Leistungsablehnung auf der Grundlage fehlender Mitwirkung sei. Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. August 2020 sind die Beteiligten dazu angehört worden, dass beabsichtigt sei, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Die hierzu vom Kläger bis zum 11. August 2020 angekündigte Stellungnahme ist trotz Erinnerung unter dem 18. August 2020 nicht erfolgt. Die Beklagte hat sich ebenfalls nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2015 (dazu unter 1.) und auf rückwirkende Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII ab dem 1. September 2014 (dazu unter 2.) nicht zu.

1.

Die auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtete Klage ist - nur - als isolierte Anfechtungsklage zulässig (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R -, Leitsatz und RdNr. 12). Die im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat dem Kläger auf seinen Folgeantrag vom 26. August 2014 für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1. Oktober 2014 zu Recht diese Leistungen versagt und diese Verwaltungsentscheidung auf § 66 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I stützen können. Deren Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheids (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, juris, RdNr. 19) vor.

Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind und derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I). Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist und soweit sie dem Antragsteller bekannt sind (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B -, juris, Rdnr. 6 m.w.N.).

Hier hat der Kläger für den Zeitraum ab Oktober 2014 die Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen geltend gemacht. Anspruchsgrundlage ist § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII (in der hier anzuwendenden vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, Gesetz vom 24. März 2011, BGBl I S. 453). Gemäß § 42 SGB XII (in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung u.a. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 (Nr.1) und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels (Nr. 4). Nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB XII (ebenfalls in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) ist Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen. § 43 Abs. 1 S. 2 SGB XII regelt, dass § 39 S. 1 SGB XII nicht anzuwenden ist. Hieraus ist zu schließen, dass die Vermutungsregelung in § 39 S. 1 SGB XII nicht eingreift, sondern der Nachweis durch den Sozialhilfeträger erbracht werden muss, dass Personen, d. h. die nachfragende Person, die gemeinsamen mit einer oder mehreren anderen Personen in einer Wohnung lebt, gemeinsam wirtschaften, also eine Haushaltsgemeinschaft besteht, und die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann, also eine Bedarfsdeckung erfolgt (vgl. Richter in Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar, 7. Aufl. 2020 § 43 RdNr. 11).

Hier hat die Beklagte mit zutreffenden Gründen den Versagungsbescheid vom 10. November 2014 erlassen. Denn der Kläger ist mit den Schreiben der Beklagten vom 9. September und 17. Oktober 2014 ausdrücklich und verständlich darauf hingewiesen worden, die Fragen, auf welches bzw. wessen Konto seine Regelaltersrente überwiesen werde und ob in Bezug auf den vom Kläger vorgelegten "Untermietvertrag" eine Zustimmung des Vermieters vorliege, beantworten zu müssen und auf die Rechtsfolge eines Ablehnungsbescheides hinsichtlich der beantragten Weitergewährung hingewiesen worden. Nach der Beantwortung der bis dahin auf der Grundlage der - unzutreffenden und unvollständigen - Angaben des Klägers für maßgeblich erachteten Fragen stellte sich für die Beklagte nach der Vorlage des Hauptmietvertrages für die Wohnung in der Schöneberger Straße 26, die an den Kläger und A. L. adressierte Betriebs- und Nebenkostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2013, die Mitteilung, dass Rentenzahlungen auf ein Konto geflossen waren, dessen Kontoinhaberin A. L. war und für das der Kläger nicht über eine Kontovollmacht verfügte, der Sachverhalt grundlegend verändert dar. Die Beklagte bewertete daraufhin die Sach- und Rechtslage neu und teilte dem Kläger mit dem Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, nunmehr in Zusammenfassung aller - neuen - Erkenntnisse von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und A. L. auszugehen. Sie erläuterte ihm diese Bewertung unter Auswertung der für sie maßgeblichen Tatsachen unbegründeter ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Unter Hinweis auf die Vorschrift des § 43 Abs. 1 SGB XII wurde der Kläger folgerichtig aufgefordert, die beigefügte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch für A. L. auszufüllen und von dieser unterschreiben zu lassen. Erneut wurde der Kläger unter Wiedergabe des Wortlauts der Vorschriften der §§ 60 Abs. 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 S. 1 SGB I aufgefordert, bis zum 29. Juni 2015 die geforderten Angaben zu machen bzw. Unterlagen einzureichen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit ist dem Kläger schriftlich, unmissverständlich und konkret erläutert worden, welche Mitwirkungshandlung von ihm gefordert wird und welche Konsequenzen sich durch die Verweigerung der Mitwirkung ergeben. Die gesetzte Frist ist ebenfalls als angemessen anzusehen. Ferner ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass bei Nachholung der geforderten Mitwirkungshandlung die versagten Leistungen nachträglich erbracht werden könnten.

Der Kläger hat auf die Aufforderung der Beklagten, Angaben zum Einkommen und Vermögen von A. L. zu machen, nicht reagiert und dieser keinerlei Informationen zukommen lassen. Damit war die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 7. Juli 2015 berechtigt, die beantragte Leistung zu versagen. Dem steht nicht entgegen, dass für den Kläger keine Ermittlungspflicht in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A. L. bestand. Seine Auskunftspflicht erstreckte sich nur auf die Tatsachen, die ihm selbst bekannt waren (vgl. Beschluss des BSG vom 25. Februar 2013, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 SO 1138/17 -, juris, RdNr. 32 m.w.N.). Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2015 konnte die Beklagte nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren davon ausgehen, dass der Kläger und A. L. jedenfalls im maßgeblichen Zeitraum ab Oktober 2014 eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XII gebildet hatten und der Kläger von A. L. Leistungen zum Lebensunterhalt zumindest in Form der anteiligen Kosten der Unterkunft erhalten hatte. Der Kläger und A. L. waren seit 1998 gleichberechtigte Mieter der Wohnung Schöneberger Straße 26 in M ... A. L. vereinnahmte auf ihrem Konto die monatliche Regelaltersrente des Klägers. Nur sie konnte hierüber verfügen, da der Kläger keine Kontovollmacht besaß. Sie entrichtete seit dem angeblichen Auszug des Klägers im Jahr 2004 die monatliche Miete nach ihren Angaben vollständig allein. Sie vereinbarte mit dem Kläger einen Untermietvertrag, der sich in Bezug auf die Höhe der Miete sowie der Nebenkosten an den Beträgen, von denen die Übernahme durch die Beklagte erwartet werden konnte, ausrichtete. Zudem konnte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger über weitere Informationen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von A. L. verfügte. Denn er war seit 1998 mit ihr gemeinsam Mieter einer Wohnung, für deren Miete A. L. offenkundig lückenlos aufgekommen war. Aufgrund der langjährigen Beziehung war ihm auch bekannt, dass A. L. von Beruf Grundschullehrerin und zuletzt beim M.er Verlag- und Druckhaus beschäftigt war. Damit wären ihm zumindest ungefähre Angaben zum Einkommen von A. L. möglich gewesen, auf deren Grundlage die Beklagte seinen Leistungsanspruch hätte ermitteln und gegebenenfalls bei A. L. selbst weitere Ermittlungen hätte durchführen können.

Die Beklagte hat schließlich das ihr von § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I eingeräumte Ermessen der gesetzlichen Zielrichtung entsprechend ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten (vgl. § 39 Abs. 1 SGB I). § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I soll dem Leistungsträger eine unkomplizierte, rasche und rechtlich einwandfreie Erledigung seiner Aufgaben erleichtern bzw. ermöglichen. Zugleich soll damit erreicht werden, dass die Leistungsberechtigten ihre eigenen, rechtlich verbürgten Interessen auch wirklich wahrnehmen, indem sie den ihnen zumutbaren Beitrag zur Realisierung ihrer Ansprüche leisten (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, a.a.O., RdNr. 32). Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen von A. L. für erheblich, zumutbar und verhältnismäßig erachtet und die Nichtaufklärbarkeit als entscheidungserheblich für die zulasten des Klägers getroffene Entscheidung angesehen. Vor dem Hintergrund der im Nachhinein als unwahr und unvollständig erwiesenen Angaben des Klägers insbesondere zu dem behaupteten Bedarf für Kosten der Unterkunft erweist sich die von der Beklagten getroffene Entscheidung nicht als ermessensfehlerhaft.

2.

Die Klage auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab dem 1. September 2014 ist unzulässig. Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem oben dargelegten Grundsatz der Zulässigkeit (nur) der isolierten Anfechtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a. a. O., RdNr. 14, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94 -, RdNr. 16) liegen hier nicht vor. Denn es sind auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Grundsicherungsanspruch umstritten, sodass nicht aus Gründen der Prozessökonomie auf die Durchführung eines vorhergehenden Verwaltungsverfahrens zur Klärung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen verzichtet werden kann. Hierauf ist der Kläger auch bereits mit dem seinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 13. Juli 2020 ausdrücklich hingewiesen worden. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, dass die Beklagte über einen nachfolgenden Antrag des Klägers vom 12. Mai 2016 auf Grundsicherungsleistungen, der den vorausgehenden Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII erledigt, entschieden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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