L 5 RA 37/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 5640/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RA 37/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Verdienste festzustellen.

Der am 18. November 1944 geborenen Klägerin wurde mit Urkunde der Technischen Universität Dresden vom 16. September 1968 der akademische Grad "Diplom-Chemiker" verliehen. Seit dem 1. Oktober 1971 war sie als Diplom-Chemikerin, seit 1974 als Laborleiterin, seit 1977 als Gruppenleiterin und seit 1979 bis zum 30. Juni 1990 als Abteilungsleiterin beim VEB Berlin-Chemie beschäftigt, darüber hinaus in gleicher Position beim Rechtsnachfolger bis Ende 1991.

Am 23. Mai 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihre Beschäftigungszeiten beim VEB Berlin-Chemie als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) festzustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, es habe weder zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage bestanden noch habe sie einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Die Qualifikation als Diplom-Chemiker entspreche nach der einschlägigen Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers (Bescheid vom 28. September 2001, Widerspruchsbescheid vom 2. August 2002). Die dagegen am 30. August 2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 12. Januar 2004 abgewiesen mit der Begründung, die angefochtenen Bescheide seien rechtsmäßig. Da § 8 AAÜG auf die Klägerin nicht anwendbar sei, habe sie kein Recht auf die begehrten Feststellungen. Weder verfüge sie über eine entsprechende Versorgungszusage oder Bewilligung einer Versorgungsrente durch die DDR aus dem entsprechenden Versorgungssystem, noch habe sie aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes auf eine Bewilligung des Versorgungsanspruchs am 1. Juli 1990 vertrauen dürfen, falls der Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eingetreten wäre, noch gehöre die am 30. Juni 1990 tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach zu denjenigen, deretwegen entsprechend der Versorgungsordnung das Versorgungssystem errichtet worden sei. Die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech seien die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 und die dazu ergangene Zweite Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951. Einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung in der AVItech hätten danach Personen gehabt, die

a) berechtigt gewesen wären, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, b) eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten und c) dabei in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen seien.

Nach der 2. DB erfüllten die zwingenden persönlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech Ingenieure, Konstrukteure, Architekten, und Techniker aller Spezialgebiete wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Die Klägerin unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der AVItech, weil ihre Berufsausbildung sie nicht dazu berechtige, eine der genannten Berufsbezeichnungen zu führen. Sie falle auch nicht unter die dort genannten Ingenieure der Chemie, weil ihr kein entsprechender Titel nach der maßgebenden Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur verliehen worden sei. Nach ständiger – vom Gericht im einzelnen zitierter - Rechtssprechung des Bundessozialgerichts habe die Klägerin, ebenso wie andere Akademiker, die nicht berechtigt gewesen seien, eine der in der 2. DB genannten Berufsbezeichnungen zu tragen, auch aus bundesrechtlich fiktiver Sicht keinen Anspruch auf Einbeziehung in dieses Versorgungssystem. Die hiervon abweichende Auslegung der einschlägigen Texte durch die Klägerin sei nicht überzeugend. Zwar sei denkbar, dass eine Abgrenzung zwischen Ingenieuren und Diplom-Chemikern bei Erlass der 2. DB nicht in der Intensität bestanden habe wie am 30. Juni 1990. Spätestens mit der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur vom 12. April 1962 hätten aber eindeutige Regelungen vorgelegen, die es nicht erlaubten, eine Diplom-Chemikerin unter die Begrifflichkeit Ingenieur zu subsumieren. Wenn es trotzdem politischer Wille der Verantwortlichen der DDR gewesen wäre, Diplom-Chemiker und andere Akademiker in den persönlichen Anwendungsbereich der AVItech einzubeziehen, hätte dies einer Änderung der Versorgungsverordnung bedurft, die aber unterblieben sei. Äußerungen einzelner Mitglieder der Regierung der DDR seien nicht ausreichend. Die Kritik der Klägerin an der Ausgestaltung des Versorgungssystems möge berechtigt sein, der bundesdeutsche Gesetzgeber sei aber weder verpflichtet noch berechtigt, an dem von ihm am 3. Oktober 1990 vorgefundenen Zusatzversorgungssystem nachträglich Änderungen vorzunehmen. Dieses sei nicht an den bundesdeutschen Grundrechten zu messen.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. März 2004 eingegangene Berufung, zu deren Begründung im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend folgendes vorgetragen wird: Die 2. DB befinde sich, wenn sie so ausgelegt werde, wie dies das Sozialgericht getan habe, in einem offensichtlichen Widerspruch zu der ihr normenhierarchisch übergeordneten Verordnung vom 17. August 1950. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Verordnung sollten alle Angehörigen der technischen Intelligenz einen Anspruch auf die zusätzliche Altersversorgung haben. Das Begriffspaar "Ingenieure und Techniker" im Sinne der 2. DB müsse daher als Synonym für alle Personen mit einer naturwissenschaftlichen oder technischen Hoch- oder Fachschulausbildung verstanden werden, wobei der Begriff "Titel" für den formalen Abschluss dieser Ausbildung stehe. Im Übrigen sei die aufgrund des Wortlauts der 2. DB bundesrechtlich vorgenommene Unterscheidung zwischen obligatorischer und fakultativer Versorgungsberechtigung der DDR-Praxis fremd gewesen. Versorgungszusagen für die AVItech seien in der DDR nach zum Teil willkürlichen Ermessenskriterien vergeben worden. Nur wenigen Diplom-Ingenieuren, die aus bundesrechtlicher Sicht unbestreitbar zum Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten gehört hätten, sei tatsächlich eine Versorgungszusage erteilt worden, während in den volkseigenen Betrieben der Chemischen Industrie besonders viele Diplom-Chemiker Versorgungsanwärter gewesen seien. Angesichts der Tatsache, dass die im Wortlaut der 2. DB angelegte Unterscheidung zwischen obligatorischer und fakultativer Versorgungsberechtigung spätestens seit Mitte der 60er Jahre bei der Vergabe von Versorgungszusagen keine Rolle gespielt habe, sei der Schluss, den das Sozialgericht aus dem Erlass der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur im Jahre 1962 ziehen wolle, nicht haltbar. Ferner verkenne das Gericht die Bedeutung der Äußerungen Walter Ulbrichts, der bei Vorstellung der 2.DB ausgeführt habe, dass der versorgungsberechtigte Personenkreis nunmehr weiter gefasst sei als in der 1.DB. Hieraus könne durchaus geschlossen werden, dass Diplom-Chemiker weiterhin zum obligatorisch versorgten Personenkreis gehören sollten. Bei mehreren möglichen Auslegungsvarianten dürfe nicht die engere, eine bestimmte Berufsgruppe ausschließende gewählt werden. Zu dieser Frage seien mehrere Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig, deren Entscheidung abgewartet werden solle.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 10.Oktober 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, hilfsweise das vorliegende Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundeserfassungs- gerichts über die bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden (Az.: 1 BvR 1557/01, 1 BvR 61/03, 1 BvR 1094/03) ruhen zu lassen.

Die Beklagte hat dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2002 ist rechtmäßig.

Nach § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG ist die Beklagte als Versorgungsträger grundsätzlich für die Feststellung versorgungsspezifischer Daten zuständig (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R -). Die Klägerin kann jedoch die begehrte Feststellung nicht verlangen, denn sie wird von dem Anwendungsbereich des AAÜG, wie er sich aus § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ergibt, nicht erfasst, was bereits das Sozialgericht mit zutreffenden Gründen unter Bezugnahme auf die einschlägige und auch den Senat überzeugende Rechtsprechung des BSG ausgeführt hat. Auf die Begründung des ausführlichen erstinstanzlichen Urteils wird daher in vollem Umfang Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung nochmals darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der DDR - warum auch immer - keine Versorgungsberechtigung hatte, so dass es nur darauf ankommt, ob sie vor der Schließung der Versorgungssysteme am 1. Juli 1990, d.h. am 30. Juni 1990, die Voraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft in der AVItech erfüllt hätte. Dies ist nicht der Fall, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum nämlich keine Tätigkeit ausgeübt, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Die Voraussetzungen für die hier allein in Betracht kommende zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllte die Klägerin nicht, weil sie nicht zu dem von der maßgeblichen Versorgungsordnung abstrakt-generell begünstigten Personenkreis gehörte. Das BSG hat sich, wie der Klägerin bekannt ist, bereits mehrfach mit der Problematik der Einbeziehung von Diplom-Chemikern in die AVItech befasst und diese im Ergebnis stets abgelehnt.

Nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - VO/AVItech - vom 17. August 1950 (GBl. DDR I Seite 844) i.V.m. § 1 Abs. 1 der nach § 5 a.a.O. erlassenen, im Fall der Klägerin ausschließlich maßgebenden Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Seite 487) - 2. DB - hing der Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab, wie bereits vom Sozialgericht ausgeführt.

Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum schon die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt. Die AVItech konkretisiert zwar nicht selbst, welcher Ausschnitt der Berufe der technischen Intelligenz in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens durch das Zusatzversorgungssystem begünstigt werden sollte, denn in Titel und Präambel sowie in § 1 wird lediglich von der "technischen Intelligenz" gesprochen, ohne diesen Ausdruck näher zu umschreiben. Ob damit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der DDR alle Personen erfasst sein sollten, die über eine abgeschlossene naturwissenschaftliche oder technische Hoch- oder Fachhochschulausbildung verfügt haben, kann dahinstehen. Jedenfalls hat dies im staatlichen Sprachgebrauch zur AVItech keinen Niederschlag gefunden. In der hier maßgeblichen bundesrechtlichen Auslegung kommt eine Erweiterung des Anwendungsbereiches durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung schon wegen des Verbotes der Neueinbeziehung bisher bestehender Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften ab 1. Juli 1990 nicht in Betracht (vgl. hierzu und zu den rechtlichen Grundlagen des Neueinbeziehungsverbotes u.a. das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - auf Seite 6 des amtlichen Umdruckes). Während die VO-AVItech vor allem den allgemeinen Rahmen vorgibt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung, welche die Regelungen teilweise zu justiziablem Bundesrecht macht, in der hier maßgebenden 2. DB. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB macht deutlich, dass die "technische Intelligenz" - wie auch immer dieser Ausdruck verstanden worden sein mag - nicht insgesamt erfasst war, sondern innerhalb dieser sozialen Gruppe nur ganz bestimmte Professionen. Der Text besagt, dass als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 VO-AVItech die nachstehend im einzelnen aufgeführten Berufsgruppen gelten. Das bedeutet, dass die VO-AVItech zwar nicht die allgemeine Bedeutung des Ausdrucks "technische Intelligenz", aber die Berufsgruppen benennt, die sie - anders als andere Berufsgruppen - als Versorgungsberechtigte "aus dem Kreis der technischen Intelligenz" (Überschrift des § 1 der 2. DB) generell ausweist. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB benennt nicht die Gruppe der Diplom-Chemiker, also nicht die Gruppe, in die die Klägerin aufgrund ihres 1968 erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudiums einzuordnen ist. Insoweit war im Mai 1951 eine Änderung gegenüber der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. DDR Seite 1043) eingetreten, in deren § 1 u.a. auch Chemiker aufgeführt waren. Auf diese Regelung kommt es jedoch bundesrechtlich nicht an, weil sie am 30. Juni 1990 nicht mehr bestanden hat, denn sie war durch § 10 Abs. 2 der 2. DB mit Wirkung vom 1. Mai 1951 außer Kraft gesetzt worden. Für die Sparte "Chemie" wurden in der 2. DB ausdrücklich nur noch "Techniker der Chemie" benannt. Demzufolge waren "Nicht-Techniker" im Bereich der Chemie, wie z.B. die Diplom-Chemiker, schon seit dem 1. Mai 1951 in den von der DDR verlautbarten Texten, auf die es für die bundesrechtliche Auslegung ausschließlich ankommt, nicht mehr sprachlich erfasst. Es fehlt an jeglichen objektiven Anhaltspunkten dafür, dass die Nicht-Erwähnung der Diplom-Chemiker in § 1 Abs. 1 der 2. DB ein (bis zum 30. Juni 1999 unbemerkt gebliebenes) Redaktionsversehen gewesen sein könnte.

Die Klägerin war als Diplom-Chemikerin aber auch kein Ingenieur im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB, denn hierfür muss ein Recht auf Führung des Titels "Ingenieur" bestanden haben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB). Dies setzte gemäß § 1 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II Seite 278) - neben der qualifizierten Ausbildung - voraus, dass das Recht zur Führung des Titels durch einen besonderen Staatsakt verliehen worden war. Auf eine solche Zuerkennung kann sich die Klägerin unstreitig nicht berufen.

Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit erlaubt es auch nicht, sie im Wege einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB oder im Wege der Analogie einem Ingenieur gleichzustellen, der aufgrund eines staatlichen Zuerkenntnisaktes zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt war. Das BSG hat in diesem Zusammenhang (a.a.O.) ausgeführt:

"Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungs- systeme am 30. Juni 1990 gegeben gewesenen abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie willkürlich sind. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung damals bestehender Versorgungsansprüche und - anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundes- recht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Das Verbot der Neueinbeziehung aufgrund von der DDR erlassener Versorgungsregelungen ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus ist nicht erlaubt (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) und würde das Einbeziehungsverbot unterlaufen. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen."

Der erkennende Senat teilt die vom BSG in dem zitierten Urteil vom 10. April 2002 vertretene Auffassung und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Wertungswidersprüche, die die Klägerin beklagt, entgegen ihrer Auffassung nicht auf dieser Rechtsprechung, sondern allein auf den Versorgungsregelungen der DDR, wie sie im Zeitpunkt der Wiedervereinigung bestanden, beruhen. Ein Ruhen oder eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die "Chemiker-Rechtsprechung" des BSG kommt nach alledem nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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