L 1 B 2/05 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 6/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 2/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.01.2005 in der Fassung vom 17.02.2005 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin geändert und wie folgt gefasst: Der Antrag des Antragstellers vom 10.01.2005 auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der 1957 geborene und in E wohnhafte Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Bis zum 23.06.2004 erhielt er nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung stellte die Stadt E wegen unklarer wirtschaftlicher Verhältnisse ein, nachdem sie einen anonymen Hinweis auf Einnahmen des Antragstellers aus einem nicht gemeldeten Gewerbebetrieb (Produktion und Vertrieb von Pornofilmen) erhalten hatte. Anträge auf einstweilige Bewiligung von Sozialhilfe wies das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf durch Beschlüsse vom 09.07.2004 (- 19 L 1957/04 -) und vom 17.09.2004 ( - L 19 2693/04 -) zurück. Beide Beschlüsse sind, nachdem die dagegen erhobene Beschwerde vom Oberwaltungsgericht (OVG) NRW verworfen wurde, rechtskräftig (- 16 B 1472/04 -). Das Hauptsacheverfahren ist unter dem Aktenzeichen 19 K 6775/04 bei dem VG Düsseldorf anhängig.

Am 21.11.2004 suchte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin um Leistungen nach dem SGB II nach. Er trug vor, er habe keine Barmittel mehr, außerdem Mietrückstände in Höhe von 3000 EUR und sei nicht mehr in der Lage, seinen Unterhalt zu bestreiten.

Am 10.01.2005 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf einstweiligen Rechtsschutz beantragt: Er hat den Erlass eines Bescheides nach dem SGB II und die Bewilligung von "Mitteln zum Lebensunterhalt und zur Wohnungsmiete durch die Stadt E oder die Bundesagentur für Arbeit" begehrt.

Die Antragsgegnerin hat die Abweisung dieses Antrages beantragt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe durch Verwendung eines falschen Namens ("O" - des zweiten Namens seiner ukrainischen Ehefrau) bei der Gewerbeanmeldung versucht, über seine Erwerbstätigkeit zu täuschen; wie nach dem alten Recht der Sozialhilfe müsse er auch nach dem SGB II zunächst beweisen, seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen zu können. Dem stünden sowohl unaufgeklärte Zahlungseingänge auf dem Girokonto des Antragstellers bei der D-bank wie auch fehlende Nachweise über den Verbleib einer Erbschaft des Jahres 2002 in Höhe von 30.000 EUR entgegen. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller seinem Gewerbe - Pornofilmherstellung - weiter nachgehe und daraus Einnahmen erziele.

Dafür spreche seine eigene Einlassung, einen von seiner Mutter erhaltenen Kredit dazu zu verwenden, "sein Gewerbe in Schwung zu bekommen".

Das SG Düsseldorf hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 26.01.2005 (am 27.01.2005 zugestellt) stattgegeben und die Bundesagentur für Arbeit vertreten durch die Geschäftsführung der Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Antrag 80 % der nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass er derzeit mittellos sei; als ehemaliger Sozialhilfeempfänger habe er auch Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II könne nicht allein unter Hinweis darauf versagt werden, dass beim Antragsteller in der Vergangenheit unklare Verhältnisse bestanden hätten und er Einkünfte nicht angegeben habe; eine klärungsbedürftige Situation reiche nicht aus, die Leistung grundsätzlich abzulehnen; vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären; bestehende Zweifel hinsichtlich des Begehrens habe sie dabei durch geeignete eigene Ermittlungen auszuräumen; erst wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme oder nach Ausschöpfen aller möglichen Ermittlungen Fragen offen blieben, sei Platz für Beweislastregeln; vor diesem Hintergrund sei die Antragsgegnerin gehalten gewesen, dem Antragsteller konkret und detailliert aufzugeben, welche Beweismittel er beizubringen habe, um die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen.

Am 02.02.2005 hat die Antragsgegnerin einen ablehnenden Bescheid über die beantragten Leistungen nach dem SGB II erlassen. Am 03.02.2005 hat der Antragsteller einen weiteren Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Leistungen nach dem SGB II bei dem SG Düsseldorf gestellt. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 23 AS 28/05 ER geführt. Sowohl über den Bescheid vom 02.02.2005 wie auch über den Antrag vom 03.02.2005 hat die Antragsgegnerin das SG - 35. Kammer - unterrichtet. Das SG - 35. Kammer - hat daraufhin zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 26.01.2005 erteilt und ihn am 17.02.2005 neu gefasst. Es hat die Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Geschäftsführung der Antragsgegnerin, verpflichtet, dem Anragsteller vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Antrag vom 21.11.2004 für jeden Tag seit dem 01.01.2005 18,30 EUR zu zahlen.

Am 22.02.2005 hat die Antragsgegnerin bei dem Landessozialgericht (LSG) NRW Beschwerde erhoben. Sie hat zunächst beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass "Beklagte" nicht die Bundesagentur für Arbeit sei. Zur Begründung hat sich die Antragsgegnerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen bezogen. Ergänzend hat sie am 17.03.2005 auch gegen den Beschluss vom 17.02.2005 Beschwerde eingelegt. Parallel hierzu hat sie einen Betrag von 586 EUR per Scheck unter Vorbehalt des Widerrufs an den Antragsteller ausgezahlt.

Im Verfahren S 23 AS 28/05 ER hat der Antragsteller angegeben, im Jahr 2004 zwei Konten gehabt zu haben, nämlich ein Girokonto bei der Q-bank und ein Geschäftskonto bei der D-bank; einzelne Belegzeilen der Auszüge habe er geschwärzt, um sich die Privatsphäre zu erhalten; er könne die dort aufgeführte ebay-Kontonummer aber mitteilen, um der Antragsgegnerin Ermittlungen zu ermöglichen; er habe kein Erbe, sondern einen Pflichtteil in Höhe von 30.000 EUR und einen Kredit der T-bank in Höhe von 22.000 EUR erhalten, um die Miete für sein Gewerbeobjekt zu finanzieren; ferner habe er 1200 EUR nur als Kredit von seiner Mutter erhalten; seit ihn seine Ehefrau L in die Ukraine verlassen habe, ruhe sein Gewerbe; er verfüge lediglich noch über 30 selbst produzierte Viedeofilme, deren Vertrieb er aber wegen nicht zu finanzierender Massenproduktion derzeit nicht leisten könne; die noch vorhandene Ausrüstung (Computer, Kamera, Zubehör) sei nicht nur zur beruflichen Weiterbildung notwendig, sondern auch für sein Gewerbe und dürfe deswegen für den Anspruch nach dem SGB II keine Rolle spielen; deshalb habe er zu einer Notlüge gegriffen und sie gegenüber der Antragsgegnerin verschwiegen; mit dem Versuch des notwendigen Verschweigens habe er gestartet, als er 18.000 EUR Startkapital aus seinem Pflichtteil eingesetzt habe; er habe sich indes geschworen, das Gewerbe sofort zu melden, sobald es Gewinne erziele; er habe seit Mai 2004 Ausgaben von 1000 EUR für den Haushalt, 500 EUR für die Rückzahlung eines Kredits, 330 EUR für die Telekom/T-Mobile, 300 EUR für einen Rechtsanwalt, 120 EUR für die Stadtwerke und 125 EUR für das Pfandhaus gehabt; ein ebay-Konto habe er nicht mehr; im übrigen bestehe er auf seiner Privatsphäre; es gebe auch noch andere Möglichkeiten als ebay.

Die Antragsgegnerin erachtet folgende Unterlagen für unerlässlich, um etwaige Leistungsansprüche nach dem SGB II ab dem 01.01.2005 feststellen zu können:

Unterlagen über die Erbschaft i.H.v. 30.000 EUR sowie der geltend gemachten Kosten für einen Rechtsanwalt, Unterlagen, Nachweise über die Kosten für den Aufbau des Gewerbes, insbesondere der Einrichtung des Gewerbes einschließlich des technischen Zubehörs, Klärung der Steuerangelegenheiten (SteuerNr. 000 Finanzamt E Mitte; SteuerNr. 000 - des Antragstellers unter dem Namen O -, SteuerNr. 000 des Finanzamts N), Vorlage des Mietvertrages des Gewerbeobjekts, X-str. 00 zuzüglich einer Bescheinigung des Vermieters über den Verbleib der zur Beginn geleisteten Kaution i.H.v. 1500 EUR, Bescheinigung über ein Darlehen des Herrn I i.H.v. 1100 EUR einschließlich Nachweis über den Darlehensfluss und der Vereinbarung über Rückzahlungsmodalitäten, Aufstellung und Nachweise über die Verwertung der Einnahmen während des letzten Quartals 2004 i.H.v. 3456, 14 EUR, Klärung, welche Filmverträge noch aktuell verwertbar sind, Offenlegung der ebay-Aktionen sowie andere An- und Verkäufe über andere Verkaufs- und Auktionsmöglichkeiten.

Mit weiterem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Antragsteller die Übernahme der fälligen Wohnmieten beantragt (SG Düsseldorf - S 23 AS 107/05 ER -).

Zwei ebenfalls vor dem SG Düsseldorf anhängig gemachte Verfahren (S 23 AS 46/05 ER; S 23 AS 49/05 ER), die auf Übernahme der Krankenkassenbeiträge des Antragstellers bei der Barmer Ersatzkasse gerichtet waren, hat der Antragsteller für erledigt erklärt.

Das LSG hat die Akten aller vorgenannten gerichtlichen Verfahren beigezogen. Übersandt wurden ferner aus den angeforderten, über den Antragsteller geführten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin die Hilfsakten Bände II und III sowie die Akten der Barmer Ersatzkasse zur Mitgliedsnummer 000.

II.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfeentscheidung vom 02.03.2005), ist begründet.

A.

Dabei war die Falschbezeichnung der Antragsgegnerin durch das SG zunächst im Beschwerdeverfahren von Amts wegen formell zu korrigieren. Denn weder ist die Stadt E als solche für die Leistungen nach dem SGB II zuständig, noch wird die hierfür nach § 6a Abs. 6 SGB II gebildete Antragsgegnerin durch die Bundesagentur für Arbeit vertreten (näher zu § 6a SGB II vgl. SG Dortmund Beschluss vom 08.02.2005 - S 33 AS 14/05 ER - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Da die Antragsgegnerin das erstintanzliche Verfahren indes ausdrücklich als unter falscher Bezeichnung geführt anerkannt hat, liegt kein Wechsel der Beteiligten vor (dieser wäre sonst ggf. als Klageänderung nach den engeren Voraussetzungen des § 99 Sozialgerichtsgesetz [SGG] zu beurteilen, näher hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG 8. Auflage, 2005, § 99 Randnummer [Rn] 6 mit weiteren Nachweisen [mwN]).

B.

Auch in der Sache sind die durch das SG erlassenen Beschlüsse rechtswidrig und waren auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu ändern. Denn das SG hat die Antragsgegnerin zu Unrecht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu vorläufigen Leistungen nach dem SGB II verpflichtet. Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz darf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen. Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die eingeschränkte gerichtliche Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnunganspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren (Bundesverfassungsgericht vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - Juris).

Dabei umfasst der gerichtlich zu überprüfende Streitgegenstand dieses Verfahrens nach Bewilligungszeitraum und -Ausmaß wegen der uneingeschränkten Antragstellung vom 21.11.2004 sowie auf Grund der Verfassungsnorm des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht nur den Zeitraum bis zum 02.02.2005, als der ablehnende Bescheid der Antragsgegenerin über Leistungen nach dem SGB II erging, sondern reicht bis zum 30.06.2005.

Denn zum einen ist der gesetzliche - und damit regelmäßig beantragte - materiellrechtliche Leistungszeitraum im SGB II eine Dauer von sechs Monaten. Das ergibt sich aus der Sollvorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Es handelt sich nämlich (anders als nach den früheren Bestimmungen der Sozialhilfe, die grundsätzlich nur monatsweise zu bewilligen war) im gesetzlichen Regelfall des SGB II um die Beantragung eines Verwaltungsaktes mit sechsmonatiger Dauerwirkung (vgl Conradis in Lehr- und Praxis-Kommentar SGB II, 2005, § 41 Rn 8; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII/SGB II 2005, § 41 Rn 5). Spiegelbildlich zu dieser Antragstellung ist daher auch bei der gerichtlichen Überprüfung einer ablehnenden Entscheidung der gesamte sechs-Monats-Zeitraum zu überprüfen (sofern nicht - anders als vorliegend - Besonderheiten eine Beantragung kürzerer oder längerer Leistungen nahe legen).

Zum anderen hatte auch der Tenor des zusprechenden Beschlusses des SG vom 26.01.2005 prozessrechtlich wegen des nachfolgenden gerichtlichen Handelns keine vollstreckungsfähige zeitliche Grenze mehr. Denn dort war zwar ursprünglich eine Wirkung "bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag vom 21.11.2004" tenoriert worden; das SG erteilte aber gleichwohl noch nach einer Entscheidung über diesen Antrag (d.h. durch den Bescheid der Antragsgegenerin vom 02.02.2005) eine vollstreckbare Ausfertgung des Ursprungsbeschlusses und präzisierte ihn zudem in der Neufassung vom 17.02.2005 betragsmäßig ausdrücklich zu Vollstreckungszwecken (was dann auch zur späteren Zahlung von 586 EUR führte). Konkludent hat das Gericht damit die zunächst beschlossene zeitliche Bedingung der Vollstreckbarkeit aufgehoben und damit faktisch zeitlich unbegrenzt entschieden. Im Beschwerdeverfahren vor dem LSG ist daher auch aus prozessualen Gründen - Gewährung wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art 19 Abs. 4 GG - die gesamte mögliche Leistungsdauer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu betrachten, mithin die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005.

Hinsichtlich des gegenständlichen Umfangs gilt Entsprechendes: Auch hier ist aufgrund der umfassenden Antragstellung vom 21.11.2004 keine Teilung zwischen den unterschiedlichen Arten der Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorzunehmen, so dass die später nochmals gesondert gerichtlich geltend gemachten Leistungen zur Übernahme der Wohnkosten vom ursprünglichen Antrag umfasst sind. Es bleibt dem SG Düsseldorf - 23. Kammer - vorbehalten, den Kläger im jüngeren Verfahren S 23 AS 107/05 ER auf den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit hinzuweisen.

C.

Bei der nach den obigen Grundsätzen gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage kann der Senat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht bejahen. Es spricht mehr dagegen als dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II hat. Denn die begehrten Geldleistungen der §§ 19 ff SGB II setzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II unter anderem Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Am Nachweis bzw. an der Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung fehlt es.

Denn der Antragsteller ist sowohl eine Erklärung über den Verbleib seiner in den Jahren 2004/2005 erlangten Geldmittel wie auch seiner sonstiger verwertbarer Vermögensgegenstände schuldig geblieben. Seine eigenen Einlassungen sind insoweit schon deswegen zum Nachweis ungeeignet, weil er selbst ausdrücklich eingeräumt hat, gegenüber Sozialhilfebehörden zum Mittel der "Notlüge" gegriffen zu haben und Vermögen bis zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt zu "verschweigen". Der erkennenden Senat teilt insoweit den bereits vom OVG NRW gewonnenen Eindruck, dass der Antragsteller sein Einkommen und Vermögen gegenüber Sozialleistungsträgern systematisch verschleiert. Hinzu kommt, dass der Antragsteller ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Aufstellungen seiner Ausgaben erhebliche Beträge für Zwecke aufwendet, die gegenüber derm nach dem SGB II zu deckenden Bedarf nachrangig sind. Das gilt sowohl für gewerbliche Mietschulden wie für Handykosten und Rechtsanwaltsgebühren. Darüber hinaus hat der Antragsteller einen offensichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterhalt gegen seine Mutter. Dass diese die von ihr gemäß §§ 1601. 1611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Grunde nach an den Antragsteller gechuldeten Kindesunterhalt (der auch gegenüber erwachsenen Kindern nicht erlischt; hierzu Bundesgerichtshof Urteil vom 06.12.1984 – Ivb ZR 53/83 - Juris) in Form eines - angeblichen - Kredits gewährt, ändert nichts an der Obliegenheit des Antragstellers vorrangig auf diese Möglichkeit der Selbsthilfe zurückzugreifen. Schließlich hat der Antragsteller auch die von ihm als gewerblich genutzt bezeichnete Filmausrüstung, die Filmrechte und sonstige verwertbare Aktiva aus der Produktion und dem Vertrieb von Videos wie etwa Adressen über Kunden und Lieferanten zu verwerten, bevor Leistungen des SGB II einsetzen. Die vermeintliche Pfändungsfreiheit solcher Vermögenswerte findet keine Stütze im Gesetz, denn was anrechnungsfrei bleibt, ist dort in § 12 SGB II abschließend aufgeführt. Vermögensgegenstände aus (wie vom Antragsteller behauptet) mittlerweile aufgegebener gewerblicher Tätigkeit sind im übrigen auch nach zivilrechtlichen Vorschriften nicht unpfändbar (vgl § 811 Abs. 1 Nr. 1 und Nr 7 ZPO).

Der Senat verkennt nicht, dass eine präzise Ermittlung über Aktiva und Passiva des Gewerbes sowie über die Geldbewegungen auf den Konten des Antragstellers in der Vergangenheit bislang noch nicht durchgeführt werden konnte. Entgegen der Auffassung des SG hat die daraus folgende Ungewissheit indes nicht zur Folge, dass dem Antragsteller vorläufig bis zum Ausschöpfen etwaiger ergänzender Beweisansätze Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen wären, denn dies liefe auf eine faktische Umkehr der Beweilast zu Ungunsten der durch die Sozialhilfeträger handelnde Allgemeinheit hinaus. Vielmehr ist der Antragsteller nach dem SGB II - wie auch schon nach dem früheren Recht des BSHG - selbst gehalten, die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend, vollständig und behördlich nachprüfbar vorzutragen. An den hierzu entwickelten Grundsätzen, die bereits für die Sozial- und die Arbeitslosenhilfe gegolten haben, hält der erkennende Senat fest (vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 02.06.1965 - 5 C 63.64 - Juris; OVG NRW Urteil vom 20.02.1998 - 8 A 5181/95 - Juris; Senatsbeschluss vom 10.03.2005 - L 1 B 39/04 AL ER -). Dabei sind die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht umso größer, je umfassenderes Sonderwissen über die zugrunde liegenden wirtschaftlichen Aktivitäten aus der Sphäre der Antragsteller erforderlich ist. Spiegelbildlich hierzu findet die behördliche Ermittlungspflicht gemäß § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung der Antragsteller unmöglich ist (von Wulffen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 20 Rn 6). Auch die Prüfungsdichte der Behörde steht in einem Zusammenhang zu allgemeinen Beweisregeln und dem Grad der individuellen Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers.

Diese Grundsätze führen zum einen zu höheren Nachweisgraden bei atypischem Vorbringen, wie hier der behaupteten Erlangung von Geschäftskredit i.H.v. 22.000 EUR während laufender Sozialhilfebedürtigkeit. Zum anderen führen sie zu gesteigerten Nachweisobliegenheiten bei Personen, deren persönliche Glaubwürdigkeit - wie beim Antragsteller - aufgrund besonderer Umstände erheblich erschüttert ist. In solchen Fällen sind zusätzlich für das Vorbringen widerspruchsfreie und lückenlose Nachweise in Form beweiskräftiger Urkunden bzw. durch das Zeugnis im Inland ladungsfähiger glaubwürdiger Zeugen zu fordern - an beidem fehlt es im Fall des Antragstellers nach wie vor. Denn hinsichtlich seiner Einnahmen entzieht er sich einer nachvollziehbaren Überprüfung durch Hinweise auf seine "Privatsphäre" und hinsichtlich seiner behaupteten Ausgaben fehlen noch immer vollständige Belege.

Wegen der für eine hinreichende Prüfung im Detail erforderlichen weiteren Nachweise nimmt der Senat im übrigen Bezug auf das im Tatbestand wiedergegebene Vorbringen der Antragsgegnerin. Solange diese Erfordernisse nicht erfüllt sind, kommt eine Leistungsbewilligung nach dem SGB II im summarischen Verfahren nicht in Betracht.

Dieser Beschluss unterliegt nicht der Anfechtung, § 177 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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