L 9 AL 209/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 AL 165/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 209/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsgeld und die Rückerstattung von Leistungen.

Die 1958 in G. in Tschechien geborene Klägerin lebt mit Ehemann und einem 1981 geborenem Kind in der Nähe von K ... Sie war in verschiedenen Betrieben des Ehemanns als Fahrerin, Bedienung, Raumpflegerin und sonstige Aushilfskraft beschäftigt. Ab 01.07.1995 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld, ab 01.11. 1996 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Ab 23.06.1997 besuchte die Klägerin die kaufmännische Übungsfirma des A.-Bildungswerks in K ... Es handelte sich um eine Vollzeitmaßnahme, deren Dauer bis zum 22.12. 1997 angesetzt war.

In ihrem Antrag auf Förderung der Teilnahme an der Maßnahme vom 17.06.1997, den die Klägerin am 25.06.1997 ausgefüllt abgab, versicherte sie unterschriftlich, das Merkblatt Nr.6 "Berufliche Fortbildung und Umschulung" erhalten und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben.

Das Arbeitsamt förderte die Teilnahme der Klägerin an der Bildungsmaßnahme durch Übernahme der Lehrgangsgebühren und der Fahrtkosten.

Mit Bescheid vom 10.07.1997 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin Unterhaltsgeld vom 23.06.1997 bis 22.12.1997 nach Maßgabe des vorangegangenen Alhi-Bemessungsentgelts in Höhe von wöchentlich 190,80 DM unter Zugrundelegung einer Teilnahme in Vollzeit.

Nach einem Unfall am 30.06.1997 war die Klägerin bis 14.07.1997 arbeitsunfähig krankgeschrieben und blieb der Maßnahme fern. Ab 15.07.1997 nahm sie den Besuch der Maßnahme wieder auf, allerdings nur halbtags, wöchentlich 19,75 Stunden. Letzteres zeigte sie dem Arbeitsamt nicht an.

Ab 04.11.1997 blieb die Klägerin wiederum krankheitsbedingt der Maßnahme fern. Sie sprach am 06.11.1997 im Arbeitsamt bei ihrem Arbeitsberater M. vor. In einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes Dr.D. vom 30.10.1997 bescheinigte dieser der Klägerin Arbeitsunfähigkeit vom 31.10.1997 bis 06.11.1997. In einer weiteren Bescheinigung des Dr.D. vom 06.11.1997 bestätigte dieser, dass die Klägerin an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leide und derzeit in der Übungsfirma nur halbtags arbeiten könne.

In den elektronisch gespeicherten Vermittlungsunterlagen (BEWA) ist unter dem Datum vom 06.11.1997 vermerkt: "Aufgrund der Vorl AU ist die RS für das Nichterscheinen zum 04.11.1997 entschuldigt. Vereinbart wird heute, dass die RS am 07.11.1997 wieder die Bildungsmaßnahme in Vollzeit aufnimmt. M.".

Am 08.12.1997 telefonierte die Leistungsabteilung des Arbeitsamts mit dem Leiter der Übungsfirma S ... In den Akten ist darüber vermerkt: Das K.-Bildungserk habe dem Arbeitsamt den Wechsel der Leistungsempfängerin auf Teilzeit-Teilnahme nicht mitgeteilt, da diese angegeben habe, dies mit dem Arbeitsamt abgesprochen zu haben.

Anlässlich einer weiteren Vorsprache der Klägerin beim zuständigen Arbeitsberater M. am 11.12.1997 teilte dieser der Leistungsabteilung mit: Bei der Vorsprache am 06.11.1997 habe die Leistungsempfängerin das Attest des Dr.D. vorgelegt, wonach sie nur noch in Teilzeit an der Maßnahme teilnehmen könne. Auf Nachfrage beim Arzt habe dieser eingeräumt, dass die gesundheitlichen Probleme der Klägerin nicht so schwerwiegend seien und dass es sich um ein Gefälligkeitsattest gehandelt habe. Nach Abstimmung mit dem Arzt habe die Leistungsempfängerin, die auf die leistungsrechtlichen Folgen einer Reduzierung des Unterhaltsgeldes im Falle einer bloßen Teilzeitmaßnahme hingewiesen worden sei, fortan eine ganztägige Teilnahme zugesagt. Daran habe sie sich jedoch bis zum heutigen Tag, dem 11.12. 1997, nicht gehalten. Der Leistungsempfängerin sei, falls sie weiterhin so verfahre, ein Ausschluss aus der Maßnahme angedroht worden, desgleichen sei auf die Konsequenz einer Sperrzeit hingewiesen worden.

Gleichwohl nahm die Klägerin auch weiterhin bis zum Maßnahmeende am 22.12.1997 nur halbtags an der Bildungsmaßnahme teil.

Das Arbeitsamt errechnete das der Klägerin ab 15.07.1997 bis 22.12.1997 zustehende Unterhaltsgeld, indem es das dem Unterhaltsgeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt von 360,00 DM von einer 40-Stundenwoche auf eine bei Teilzeit-Maßnahmen zugrunde zu legende 24-Stunden-Woche umrechnete, was eine wöchentliche Überzahlung von 74,40 DM sowie an 138 Tagen eine Gesamtüberzahlung von 1.711,20 DM ergab, wozu noch überzahlte Krankenversicherungsbeiträge von 352,91 DM sowie Pflegeversicherungsbeiträge von 81,32 DM kamen.

Nach Anhörung der Klägerin hob das Arbeitsamt mit Bescheid vom 29.06.1998 die Bewilligung des Unterhaltsgeldes ab 15.07.1997 in Höhe von 74,40 DM wöchentlich, insgesamt in Höhe von 1.711,20 DM auf und forderte das überzahlte Unterhaltsgeld zuzüglich der überzahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von zusammen von 434,23 DM zurück. Die Klägerin habe die Maßnahme ab 15.07.1997 nur mehr in Teilzeit besucht und habe ab diesem Tag nur mehr einen Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 74,40 DM gehabt. Vertrauensschutz könne sie nicht beanspruchen, nachdem sie sich gegenüber dem Arbeitsberater nach Rücksprache mit dem Hausarzt zur Fortsetzung der Maßnahme in Vollzeit bereit erklärt habe.

Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie wies auf ihre Rückenbeschwerden hin, die sie durch entsprechende Atteste nachgewiesen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.1999 half das Arbeitsamt dem Widerspruch der Klägerin zum Teil ab. Es ließ die Rückforderung der überzahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen. Im Übrigen wies das Arbeitsamt den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. An der teilweisen Aufhebung der Bewilligung des Unterhaltsgeldes für den Zeitraum vom 15.07. 1997 bis 22.12.1997 in Höhe von 1.711,20 DM und der Rückforderung der entsprechenden Überzahlung werde festgehalten. Das Arbeitsamt habe erstmals am 06.11.1997 anlässlich einer Vorsprache der Widerspruchsführerin beim Arbeitsberater M. erfahren, dass die Widerspruchsführerin nur mehr in Teilzeit an der Maßnahme teilnehme. Laut Angaben des Arbeitberaters sei die Widerspruchsführerin anlässlich dieser Vorsprache wie auch ein weiteres Mal am 11.12.1997 aufgefordert worden, ganztags an der Maßnahme teilzunehmen. Dem sei sie jedoch nicht nachgekommen. Daher stehe ihr für den genannten Zeitraum nur ein Teil-Uhg auf der Basis der Teilnahme an einer Maßnahme von 24 Stunden in der Woche zu. Dabei komme es auf den Grund der reduzierten Teilnahme nicht an. Ein volles Unterhaltsgeld stehe Teilnehmern an einer Bildungsmaßnahme nur bei Teilnahme an einer ganztägigen Maßnahme zu. Dies habe die Widerspruchsführerin auch den Hinweisen in dem ihr ausgehändigten Merkblatt "Berufliche Fortbildung und Umschulung" entnehmen können.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhoben und wiederum auf ihre Krankheit hingewiesen. Alle Krankmeldungen und ärztlichen Atteste lägen dem Arbeitsamt vor.

Der von der Klägerin nachgehend bevollmächtigte Rechtsanwalt B. aus K. trug schriftsätzlich nichts weiter vor. Zur mündlichen Verhandlung am 09.05.2000 erschien weder die Klägerin noch der Prozessbevollmächtigte.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.05.2000 als unbegründet abgewiesen. Es hat sich der rechtlichen Würdigung der Beklagten angeschlossen, allerdings darauf hingewiesen, dass der Klägerin aufgrund des bloßen Teilzeit-Besuchs der Übungsfirma ab 15.07. 1997 Unterhaltsgeld lediglich unter Zugrundelegung der Hälfte des Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 AFG, nicht aber auf der Basis einer Umrechnung von 40:24 zugestanden habe.

Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Eine Begründung der Berufung erfolgte nicht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß die Aufhebung des Urteils des SG Augsburg vom 09.05.2000 sowie des Bescheides des Arbeitsamts Kempten vom 29.06.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.1999.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten des SG und der Beklagten, des Weiteren die noch beim A.-Bildungswerk über die Klägerin aufbewahrten Unterlagen beigezogen. Im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 09.05.2000 ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsamt hat die Bewilligung des Unterhaltsgeldes ab 15.07.1997 zumindest in der erfolgten Höhe zu Recht aufgehoben und den überzahlten Betrag zu Recht zurückgefordert.

Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 48 SGB X. Nach dessen Abs.1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr.2), oder aber der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr.4).

Ab 15.07.1997 ist in den Verhältnissen, die bei Erlass des Uhg-Bewilligungsbescheides vom 10.07.1997 vorgelegen hatten, eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Klägerin besuchte die Übungsfirma des K.-Bildungswerkes in K. statt wie bisher in Vollzeit nur mehr in Teilzeit.

Damit konnte die Klägerin nach dem hier noch anzuwendenden AFG ab diesem Zeitpunkt kein Unterhaltsgeld mehr beanspruchen. Grundsätzlich kann nach § 44 Abs.2 Satz 2 AFG Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht, in welcher Gestalt der Besuch der Übungsfirma des K.-Bildungswerks offenbar durchgeführt werden konnte, nur unter besonderen Voraussetzungen Unterhaltsgeld gewährt werden.

Dabei handelt es sich einmal um die Ausnahmetatbestände des § 44 Abs.2b Nr.1 und Nr.2 AFG. Diese gelten für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Bildung mit Teilzeitunterricht, die eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 12 und höchstens 24 Stunden wöchentlich ausüben und deren Teilnahme an der Bildungsmaßnahme zur Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung notwendig ist, wobei dieser Personenkreis entweder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf oder aber eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ausüben muss (§ 44 Abs.2b Nr.1 und Nr.2 AFG). Diese Tatbestände waren in der Person der Klägerin zweifelsfrei nicht erfüllt.

Des Weiteren lässt § 44 Abs.2 Satz 2 AFG die Gewährung von Unterhaltsgeld an Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Bildung mit Teilzeitunterricht zu, bei denen die Teinahme an der Maßnahme nach § 42a Abs.1 Nr.2 Buchstabe a bis c AFG zwecks Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist und von denen die Teilnahme an einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht wegen der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen nicht erwartet werden kann.

Auch dieser Tatbestand traf in der Person der Klägerin nicht zu. Der Sohn der Klägerin war zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme bereits 16 Jahre alt. Die Klägerin hatte anlässlich der Alg- und Alhi-Anträge vor dem Besuch der Maßnahme und auch beim nachfolgenden Antrag auf Bewilligung von Alg ab 23.12.1997 niemals zeitliche Einschränkungen ihrer Einsatzfähigkeit angegeben bzw. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Betreuung ihres Kindes anderweitig gesorgt sei. Auch während des Besuchs der Maßnahme und im anschließenden Verwaltungs- und Klageverfahren hat sie eine notwendige Betreuung ihres Kindes niemals angeführt.

Unabhängig davon hatte die Klägerin jedenfalls ab dem Besuch der Übungsfirma des K.-Bildungswerks in Teilzeit keinen Anspruch auf das volle Unterhaltsgeld mehr. Nach § 44 Abs.2b Satz 3 AFG ist der Bemessung des Unterhaltsgeldes in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Leistung von Unterhaltsgeld bei Besuch einer Teilzeitmaßnahme gegeben sind, die Hälfte des Arbeitsentgelts im Sinne des § 112 AFG zugrunde zu legen. Dies ergibt eine Umrechnung des ab 15.07.1997 zugrunde zu legenden Bemessungsentgelts nicht, wie von der Beklagten vorgenommen, von wöchentlich 360,00 DM auf 220,00 DM, sondern von 360,00 DM auf 180,00 DM. Statt des der Klägerin ursprünglich gewährten Leistungssatzes von 190,80 DM stand ihr daher in Leistungsgruppe C/1 nur ein solcher von 95,40 DM zu, was eine wöchentliche Überzahlung von 95,40 DM und eine Gesamtüberzahlung von 2.194,20 DM ergibt.

Offen kann bleiben, ob einer gänzlichen rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung des Unterhaltsgeldes ab 15.07.1997 der der Klägerin zu gewährende Vertrauensschutz entgegengestanden hätte, nachdem zwar in dem der Klägerin ausgehändigten Merkblatt Nr.6 "Berufliche Fortbildung und Umschulung" auf die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsgeld bei Besuch einer Teilzeitmaßnahme hingewiesen wird, der Arbeitsberater der Klägerin jedoch anlässlich der verschiedenen Vorsprachen der Klägerin möglicherweise den Eindruck erweckt hat, der Teilzeitbesuch der Maßnahme habe allenfalls die Reduzierung des Unterhaltsgeldes zur Folge.

Jedenfalls ist dem Merkblatt "Berufliche Fortbildung und Umschulung" eindeutig zu entnehmen, dass das Unterhaltsgeld bei Besuch einer Teilzeitmaßnahme lediglich nach der Hälfte des zur Bemessung heranzuziehenden Arbeitsentgelts berechnet wird, ohne dass es auf die Gründe für den Teilzeitbesuch ankommt. Den Vermerken über die verschiedenen Vorsprachen der Klägerin beim Arbeitsberater M. lässt sich nicht entnehmen, dass dieser der Klägerin gesagt hat, sie brauche sich lediglich auf eine Kürzung des Unterhaltsgelds unter Umrechnung des Bemessungsentgelts von 40 auf 24 einstellen.

Da aber das Gericht ohnehin nicht über die von der Beklagten vorgenommene Teilaufhebung hinausgehen kann, kann dies gleichfalls dahinstehen. Die Beklagte hat das der Klägerin vom 15.07.1997 bis 22.12.1997 lediglich zustehende Unterhaltsgeld und die sich ergebende Überzahlung - auf der Grundlage ihrer Auffassung über die leistungsrechtlichen Folgen des bloßen Teilzeitbesuchs einer Bildungsmaßnahme - zutreffend ermittelt. Es ergibt sich dabei ein Bemessungsentgelt von 220,00 DM, das in der Leistungsgruppe C/1 einen wöchentlichen Leistungssatz von 116,40 DM und damit einen täglichen Uhg-Leistungssatz von 19,40 DM gegenüber dem der Klägerin bewilligten Leistungsatz von 31.80 DM, also eine tägliche Überzahlung von 12,40 DM ergibt. Multipliziert mit 138 Bezugstagen ergibt sich eine Überzahlung von 1.711,20 DM.

Die Klägerin musste ohne weiteres erkennen, dass ihr ab 15.07. 1997 bis zum Ende der Maßnahme Unterhaltsgeld zumindest in dieser Höhe nicht mehr zustand (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X).

Bis zum 06.11.1997, als das Arbeitsamt erstmals von bloßen Teilzeitbesuch der Klägerin erfuhr, war im Übrigen darüber hinaus der vertrauensschutzvernichtende Tatbestand des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X gegeben.

Für den Fall des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 oder Nr.4 SGB X sieht § 152 Abs.3 AFG zwingend die Aufhebung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse vor, hier ab dem 15.07.1997 als dem Beginn des Besuchs der Bildungsmaßnahme in Teilzeit.

Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind gemäß § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Beklagte hat das überzahlte Unterhaltsgeld demnach zu Recht von der Klägerin zurückgefordert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung.

Rechtskraft
Aus
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