Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 209/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 100/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 161/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Weitergewährungsantrages der Klägerin vom 06.11.1996.
Mit Bescheiden vom 04.10.1993, 11.02.1994 und 03.11.1995 gewährte die Beklagte der am 1966 geborenen Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum 31.03.1997, die im wesentlichen auf den Folgen eines Wegeunfalls vom 01.06.1987 (u.a. einem HWS- Schleudertrauma Grad I) während der Beschäftigung von 1986 bis 1990 als Kontrollassistentin am Verkehrsflughafen M. beruhte. Der Arbeitsunfall wurde mit Bescheid vom 24.10.1995 ohne Zahlung einer Verletztenrente anerkannt (zuletzt bestätigt mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts - LSG - vom 05.04.2000, Az. L 2 U 270/98).
Wegen einer anerkannten Berufskrankheit (Hauterkrankung nach Nr. 5101 der Anlage zur BeKV) bezieht die Klägerin, die deswegen im dritten Lehrjahr eine Lehre als Friseurin abbrechen musste, von der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H.
Den Weitergewährungsantrag der Klägerin vom 06.11.1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.04.1997/Widerspruchsbescheid vom 23.01.1998 ab, weil diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbsfähig sei. Dabei stützte sie sich auf Gutachten des Internisten Dr. W. vom 21.03.1997, des Nervenarztes Dr. S. vom 26.03.1997 und des Orthopäden Dr. K. vom 19.09.1997, die eine Persönlichkeitsstörung, ein cervikales und lumbosakrales Wurzelreizsyndrom und den Verdacht auf cerebrale Durchblutungsstörungen feststellten.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und eine Besserung ihres Erwerbsvermögens bestritten. Es seien Gutachten der Professoren P. , S. , R. und des Dr. M. aus einem Zivilprozess zu berücksichtigen, aus denen sich hirnorganische Schädigungen und Blockaden der Wirbelsäule sowie eine Hirndurchblutungsstörung (stark verminderte Strömung in der Arteria vertebralis, insbesondere auch durch apparative Diagnostik des Dr. V. verifiziert) ergäben. Auch seien weitere Begutachtungen auf HNO-ärztlichem, neurootologischem sowie testpsychologischem Gebiet angezeigt.
Das SG hat Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 12.01.1999 und des Chirurgen und Orthopäden Dr. L. vom 14.06.1999 eingeholt. Dr. P. hat akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einer Beeinflussung der praktischen Lebensbewältigung festgestellt. Der psychovegetative Spannungszustand sei keine Krankheit im sozialrechtlichen Sinne sondern bewusstseinsnah fixiert und könne mit zumutbarer Willensanspannung überwunden werden. Dr. L. hat Arthralgien beider Sprunggelenke nebst einer Periarthritis humeroscapularis sowie eine mäßige wirbelsäulenbedingte Fehlstatik bei leichten Halswirbelsäulenveränderung gefunden; der radiologische Zusatzgutachter Prof. G. eine völlig unauffällige jugendliche Wirbelsäule ohne Hinweis auf vermehrte degenerative Veränderungen. Insgesamt seien damit schwere Arbeiten, häufigstes Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an Maschinen nicht möglich. Die Klägerin könne aber mit den üblichen Unterbrechungen noch an Büromaschinen und am Bildschirm vollschichtig beschäftigt werden.
Durch Urteil vom 21.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig, weil sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Sie sei ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung und mit einer Einweisung von nur drei Monaten in die Tätigkeit einer Kontrollassistentin als einfach angelernte Angestellte einzustufen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum LSG eingelegt, weil sie einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Dies beruhe auf den Folgen ihres Verkehrsunfalls und sei auch durch die Feststellung als schwerbehinderter Mensch nach dem Schwerbehindertengesetz sowie die Auskünfte ihrer nunmehr behandelnden Ärzte Dr. S. und Dr. Dr. G. bewiesen.
Das LSG hat das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. M. vom 10.09.2002 eingeholt, wonach die Klägerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses trotz qualitativer Einschränkungen auf leichte Frauenarbeiten in wechselnder Ausgangsposition unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Tätigkeiten auf Leitern und im Akkord noch acht Stunden täglich arbeiten könne. Dr. M. hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F 45.4), ein chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom ohne funktionelle Defizite und ein chronisches Syndrom der Lendenwirbelsäule ohne funktionelle Defizite diagnostiziert, wobei eine erhebliche Diskrepanz zwischen subjektivem Erleben und objektivem Befund bestehe. Am 03.02.2003 hat der Sachverständige auf Einwendungen der Klägerin hin sein Gutachten ergänzt und ausgeführt, dass im Nervensystem, besonders im Gleichgewichtsorgan kein pathologischer Befunde vorliege und deswegen ein HNO - ärztliches Ergänzungsgutachten nicht notwendig sei. Die apparativen Untersuchungsmethoden zeigten für die geklagten Symptome einer Verlangsamung, Konzentrationsschwierigkeit und Gedächtnisstörungen keine relevanten Befunde, weswegen eine ergänzende neuropsychologische Testung nicht vorzunehmen sei. Eine Stenose der hirnzuführenden Gefäße sei durch die vorliegenden Untersuchungen ausgeschlossen worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch ohne das Vorliegen objektiver Befunde Schmerzen empfinde. Dadurch werde aber keine zeitliche Leistungseinschränkung hervorgerufen.
Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21.03.2001 sowie des Bescheides vom 18.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.1998 zu verurteilen, ihr über den 31.03.1997 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider In-stanzen, des BayLSG, Az: L 2 U 270/98 sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen eines Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI (bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI des ab 01.01. 2001 geltenden Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Er-werbsfähigkeit - EMRefG - vom 20.12.2000, BGBl I, S. 1827) liegt Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 ab 01.04.1999 DM 630,00 bzw. 325,00 EUR) übersteigt.
Berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist nach dem 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 (BGBl. I S.659) aber nicht, wer ei-ne Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs.2 Satz 4, § 44 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB VI). Diese Rechtslage (sog. Arbeitsmarktrente bei untervollschichtigem Leistungsvermögen) ist im EMRefG beibehalten worden (§ 43 Abs.3 SGB VI) - allerdings mit einer Verschärfung des Maßstabes des zumutbaren Unvermögens von 8 auf 6 Stunden auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente (§ 240 SGB VI EMRefG), die für die nach dem 01.01.1961 geborenen Klägerin entfällt. Damit liegt eine rechtlich relevante Minderung des Leistungsvermögens nur vor, wenn ein Versicherter auf den Teilzeitarbeitsmarkt (wenn er eine solche Stelle - wie hier - nicht inne hat) verwiesen werden müsste oder ein sog. Katalogfall oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (BSG, Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97) mit der dann ausnahmsweise erforderlichen Benennung einer konkreten Tätigkeit gegeben ist (vgl. BSGE 80, 24).
Eine derartige Leistungsminderung ist bei der Klägerin nicht vorhanden. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob ihr auch nach einer unversicherten Zeit von zwei Jahren ab dem Ende der Rentenzahlung (31.03.1997) noch weitere anwartschaftserhaltende Sachverhalte (vgl. §§ 43 Abs. 4 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI) zugute kommen, wie etwa der Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung, beispielsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. §§ 43 Abs. 4 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alternative SGB VI).
Nach den übereinstimmenden Feststellungen aller gerichtlichen Sachverständigen sowie der Gutachter der Beklagten ist die Klägerin im Stande, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Dies belegen - im Verwaltungsverfahren - die Gutachten des Nervenarztes Dr. S. , des Orthopäden Dr. K. und des Internisten Dr. W. - in den gerichtlichen Verfahren - die Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 12.01.1999, des Chirurgen und Orthopäden Dr. L. vom 14.06.1999 sowie das vom Senat eingeholte Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. M ... Die Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten von Dr. M. sind mit dessen Stellungnahme vom 03.02.2003 überzeugend widerlegt worden. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme konnte schon Dr. P. keine objektiv krankhaften Befunde finden, obwohl er auch apparative Untersuchungen (EEG, AEP, Doppler-Sonografie, NRG) auswertete. Insbesondere bestand bei voller Beweglichkeit im Bereich der HWS keine Blockade. Auch Dr. L. findet lediglich eine mäßige, wirbelsäulenbedingte Fehlstatik bei leichtestgradiger Halswirbelsäulenveränderung. Der radiologische Zusatzgutachter Prof. Dr. G. beschreibt eine völlig unauffällige jugendliche Wirbelsäule. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M ... Auch er erhebt, wie psychiatrischerseits erforderlich, einen eingehenden klinischen Befund und führt technische Untersuchungen (EEG, Doppler-Sonografie der Halsgefäße und transkraniale Doppler-Sonografie) durch. Dr. M. stellt in Auswertung des MRT des Radiologen Dr. S. vom 11.12.2001 auch einen unauffälligen kernspintomografischen Befund fest, kann einen zeitweiligen Verschluss der Arteria vertebralis ausschließen und findet keine Hinweise für eine depressive Störung von Krankheitswert. Bei diesen Befunden ist eine weitere Begutachtung nicht angezeigt, wie Dr. M. zu Recht festgestellt hat.
Bei dem der Klägerin noch verbliebene Restleistungsvermögen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, ohne dass ernstliche Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin in einem Betrieb einsetzbar ist. Sie kann mit den üblichen Unterbrechungen noch an Büromaschinen und am Bildschirm vollschichtig beschäftigt werden. Ausgeschlossen sind nur schwere Arbeiten, häufigstes Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an Maschinen sowie Umgang mit Farbstoffen im Friseurberuf. Diese qualitativen Leistungseinschränkungen erlauben von Anzahl, Art und Umfang her eine ausreichende Anzahl von Verrichtungen, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl. BSGE 80, 24, 34), wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen) bzw. im mehr kaufmännischen Bereich leichte Bürohilfstätigkeiten, wie z.B. Kartei- oder Listenführung oder eine Pförtnertätigkeit. Diese Bezeichnung von Tätigkeiten der Art nach als allgemeine Aufzeichnung geeigneter Tätigkeitsfelder genügt; eine konkrete Benennung von Arbeitsplätzen ist nicht erforderlich.
Für die Annahme eines Seltenheits- bzw. Katalogfalles liegen keine Anhaltspunkte vor. Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild liegt keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund einer derartigen Fallgestaltung vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41; jetzt nach § 43 Abs. 3 EMRefG "übliche" Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes). Denn weder hat die Klägerin besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), noch weist sie Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30).
Ebenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die insoweit ausschlaggebende Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergibt sich aus dem Umstand, dass der Klägerin kein qualifizierter Berufsschutz im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI RRG 92 zukommt. Weder hat sie einen Beruf vollständig erlernt (die Lehre als Friseurin wurde abgebrochen, ohne dass dies trotz beruflicher Verursachung für den Berufsschutz von Bedeutung wäre) noch hat sie sich durch praktische Tätigkeit während der Tätigkeit als Kontrolleassistentin die Kenntnisse und Fähigkeiten einer höheren Berufsgruppe angeeignet. Nach ihren eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2001 ist sie nur drei Monate durch einen Kontrollassistenten angelernt worden. Auch für Angestellte ist Anknüpfungspunkt für eine Einteilung in Berufsgruppen die für den jeweiligen Beruf erforderliche Ausbildung als generelle - wenn auch bei tatsächlicher Ausübung des Berufs nicht zwingende - Zugangsvoraussetzung (BSGE 55, 45). In der Arbeitswelt erfordern diejenigen Ausbildungsberufe, die üblicherweise im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden, durchweg eine Ausbildung von zwei oder von drei Jahren. Entsprechend der Schematisierung bei den Arbeiterberufen befindet sich darunter eine weitere Gruppe der Angestelltenberufe, die eine Ausbildung nicht erfordern und deshalb als "ungelernte Angestelltentätigkeiten" bezeichnet werden können (BSGE 55,45). Dann erschöpft sich der Anspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in einem möglichen Anspruch auf EU.
Schließlich steht auch einem Anspruch auf BU-Rente das oben festgestellte vollschichtige Erwerbsvermögen der Klägerin entgegen.
Das Risiko, ob die Versicherte auf eine dem verbliebenen Leis-tungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt werden kann, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung (BSGE 56, 69; 44, 39).
Insgesamt besteht danach kein Rentenanspruch. Die Berufung war zurückzuweisen.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Weitergewährungsantrages der Klägerin vom 06.11.1996.
Mit Bescheiden vom 04.10.1993, 11.02.1994 und 03.11.1995 gewährte die Beklagte der am 1966 geborenen Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum 31.03.1997, die im wesentlichen auf den Folgen eines Wegeunfalls vom 01.06.1987 (u.a. einem HWS- Schleudertrauma Grad I) während der Beschäftigung von 1986 bis 1990 als Kontrollassistentin am Verkehrsflughafen M. beruhte. Der Arbeitsunfall wurde mit Bescheid vom 24.10.1995 ohne Zahlung einer Verletztenrente anerkannt (zuletzt bestätigt mit Urteil des Bayer. Landessozialgerichts - LSG - vom 05.04.2000, Az. L 2 U 270/98).
Wegen einer anerkannten Berufskrankheit (Hauterkrankung nach Nr. 5101 der Anlage zur BeKV) bezieht die Klägerin, die deswegen im dritten Lehrjahr eine Lehre als Friseurin abbrechen musste, von der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H.
Den Weitergewährungsantrag der Klägerin vom 06.11.1996 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.04.1997/Widerspruchsbescheid vom 23.01.1998 ab, weil diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbsfähig sei. Dabei stützte sie sich auf Gutachten des Internisten Dr. W. vom 21.03.1997, des Nervenarztes Dr. S. vom 26.03.1997 und des Orthopäden Dr. K. vom 19.09.1997, die eine Persönlichkeitsstörung, ein cervikales und lumbosakrales Wurzelreizsyndrom und den Verdacht auf cerebrale Durchblutungsstörungen feststellten.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und eine Besserung ihres Erwerbsvermögens bestritten. Es seien Gutachten der Professoren P. , S. , R. und des Dr. M. aus einem Zivilprozess zu berücksichtigen, aus denen sich hirnorganische Schädigungen und Blockaden der Wirbelsäule sowie eine Hirndurchblutungsstörung (stark verminderte Strömung in der Arteria vertebralis, insbesondere auch durch apparative Diagnostik des Dr. V. verifiziert) ergäben. Auch seien weitere Begutachtungen auf HNO-ärztlichem, neurootologischem sowie testpsychologischem Gebiet angezeigt.
Das SG hat Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 12.01.1999 und des Chirurgen und Orthopäden Dr. L. vom 14.06.1999 eingeholt. Dr. P. hat akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einer Beeinflussung der praktischen Lebensbewältigung festgestellt. Der psychovegetative Spannungszustand sei keine Krankheit im sozialrechtlichen Sinne sondern bewusstseinsnah fixiert und könne mit zumutbarer Willensanspannung überwunden werden. Dr. L. hat Arthralgien beider Sprunggelenke nebst einer Periarthritis humeroscapularis sowie eine mäßige wirbelsäulenbedingte Fehlstatik bei leichten Halswirbelsäulenveränderung gefunden; der radiologische Zusatzgutachter Prof. G. eine völlig unauffällige jugendliche Wirbelsäule ohne Hinweis auf vermehrte degenerative Veränderungen. Insgesamt seien damit schwere Arbeiten, häufigstes Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an Maschinen nicht möglich. Die Klägerin könne aber mit den üblichen Unterbrechungen noch an Büromaschinen und am Bildschirm vollschichtig beschäftigt werden.
Durch Urteil vom 21.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig, weil sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Sie sei ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung und mit einer Einweisung von nur drei Monaten in die Tätigkeit einer Kontrollassistentin als einfach angelernte Angestellte einzustufen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum LSG eingelegt, weil sie einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Dies beruhe auf den Folgen ihres Verkehrsunfalls und sei auch durch die Feststellung als schwerbehinderter Mensch nach dem Schwerbehindertengesetz sowie die Auskünfte ihrer nunmehr behandelnden Ärzte Dr. S. und Dr. Dr. G. bewiesen.
Das LSG hat das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. M. vom 10.09.2002 eingeholt, wonach die Klägerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses trotz qualitativer Einschränkungen auf leichte Frauenarbeiten in wechselnder Ausgangsposition unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Tätigkeiten auf Leitern und im Akkord noch acht Stunden täglich arbeiten könne. Dr. M. hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F 45.4), ein chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom ohne funktionelle Defizite und ein chronisches Syndrom der Lendenwirbelsäule ohne funktionelle Defizite diagnostiziert, wobei eine erhebliche Diskrepanz zwischen subjektivem Erleben und objektivem Befund bestehe. Am 03.02.2003 hat der Sachverständige auf Einwendungen der Klägerin hin sein Gutachten ergänzt und ausgeführt, dass im Nervensystem, besonders im Gleichgewichtsorgan kein pathologischer Befunde vorliege und deswegen ein HNO - ärztliches Ergänzungsgutachten nicht notwendig sei. Die apparativen Untersuchungsmethoden zeigten für die geklagten Symptome einer Verlangsamung, Konzentrationsschwierigkeit und Gedächtnisstörungen keine relevanten Befunde, weswegen eine ergänzende neuropsychologische Testung nicht vorzunehmen sei. Eine Stenose der hirnzuführenden Gefäße sei durch die vorliegenden Untersuchungen ausgeschlossen worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch ohne das Vorliegen objektiver Befunde Schmerzen empfinde. Dadurch werde aber keine zeitliche Leistungseinschränkung hervorgerufen.
Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21.03.2001 sowie des Bescheides vom 18.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.1998 zu verurteilen, ihr über den 31.03.1997 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider In-stanzen, des BayLSG, Az: L 2 U 270/98 sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen eines Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI (bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI des ab 01.01. 2001 geltenden Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Er-werbsfähigkeit - EMRefG - vom 20.12.2000, BGBl I, S. 1827) liegt Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 ab 01.04.1999 DM 630,00 bzw. 325,00 EUR) übersteigt.
Berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist nach dem 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 (BGBl. I S.659) aber nicht, wer ei-ne Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs.2 Satz 4, § 44 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB VI). Diese Rechtslage (sog. Arbeitsmarktrente bei untervollschichtigem Leistungsvermögen) ist im EMRefG beibehalten worden (§ 43 Abs.3 SGB VI) - allerdings mit einer Verschärfung des Maßstabes des zumutbaren Unvermögens von 8 auf 6 Stunden auch hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsrente (§ 240 SGB VI EMRefG), die für die nach dem 01.01.1961 geborenen Klägerin entfällt. Damit liegt eine rechtlich relevante Minderung des Leistungsvermögens nur vor, wenn ein Versicherter auf den Teilzeitarbeitsmarkt (wenn er eine solche Stelle - wie hier - nicht inne hat) verwiesen werden müsste oder ein sog. Katalogfall oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung (BSG, Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 49/97) mit der dann ausnahmsweise erforderlichen Benennung einer konkreten Tätigkeit gegeben ist (vgl. BSGE 80, 24).
Eine derartige Leistungsminderung ist bei der Klägerin nicht vorhanden. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob ihr auch nach einer unversicherten Zeit von zwei Jahren ab dem Ende der Rentenzahlung (31.03.1997) noch weitere anwartschaftserhaltende Sachverhalte (vgl. §§ 43 Abs. 4 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI) zugute kommen, wie etwa der Bezug einer öffentlich-rechtlichen Leistung, beispielsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. §§ 43 Abs. 4 Nr. 1, 58 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alternative SGB VI).
Nach den übereinstimmenden Feststellungen aller gerichtlichen Sachverständigen sowie der Gutachter der Beklagten ist die Klägerin im Stande, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Dies belegen - im Verwaltungsverfahren - die Gutachten des Nervenarztes Dr. S. , des Orthopäden Dr. K. und des Internisten Dr. W. - in den gerichtlichen Verfahren - die Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 12.01.1999, des Chirurgen und Orthopäden Dr. L. vom 14.06.1999 sowie das vom Senat eingeholte Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. M ... Die Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten von Dr. M. sind mit dessen Stellungnahme vom 03.02.2003 überzeugend widerlegt worden. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme konnte schon Dr. P. keine objektiv krankhaften Befunde finden, obwohl er auch apparative Untersuchungen (EEG, AEP, Doppler-Sonografie, NRG) auswertete. Insbesondere bestand bei voller Beweglichkeit im Bereich der HWS keine Blockade. Auch Dr. L. findet lediglich eine mäßige, wirbelsäulenbedingte Fehlstatik bei leichtestgradiger Halswirbelsäulenveränderung. Der radiologische Zusatzgutachter Prof. Dr. G. beschreibt eine völlig unauffällige jugendliche Wirbelsäule. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M ... Auch er erhebt, wie psychiatrischerseits erforderlich, einen eingehenden klinischen Befund und führt technische Untersuchungen (EEG, Doppler-Sonografie der Halsgefäße und transkraniale Doppler-Sonografie) durch. Dr. M. stellt in Auswertung des MRT des Radiologen Dr. S. vom 11.12.2001 auch einen unauffälligen kernspintomografischen Befund fest, kann einen zeitweiligen Verschluss der Arteria vertebralis ausschließen und findet keine Hinweise für eine depressive Störung von Krankheitswert. Bei diesen Befunden ist eine weitere Begutachtung nicht angezeigt, wie Dr. M. zu Recht festgestellt hat.
Bei dem der Klägerin noch verbliebene Restleistungsvermögen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt, ohne dass ernstliche Zweifel daran aufkommen, dass die Klägerin in einem Betrieb einsetzbar ist. Sie kann mit den üblichen Unterbrechungen noch an Büromaschinen und am Bildschirm vollschichtig beschäftigt werden. Ausgeschlossen sind nur schwere Arbeiten, häufigstes Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an Maschinen sowie Umgang mit Farbstoffen im Friseurberuf. Diese qualitativen Leistungseinschränkungen erlauben von Anzahl, Art und Umfang her eine ausreichende Anzahl von Verrichtungen, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (vgl. BSGE 80, 24, 34), wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen) bzw. im mehr kaufmännischen Bereich leichte Bürohilfstätigkeiten, wie z.B. Kartei- oder Listenführung oder eine Pförtnertätigkeit. Diese Bezeichnung von Tätigkeiten der Art nach als allgemeine Aufzeichnung geeigneter Tätigkeitsfelder genügt; eine konkrete Benennung von Arbeitsplätzen ist nicht erforderlich.
Für die Annahme eines Seltenheits- bzw. Katalogfalles liegen keine Anhaltspunkte vor. Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild liegt keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund einer derartigen Fallgestaltung vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41; jetzt nach § 43 Abs. 3 EMRefG "übliche" Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes). Denn weder hat die Klägerin besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), noch weist sie Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.B. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), Einarmigkeit und Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30).
Ebenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die insoweit ausschlaggebende Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergibt sich aus dem Umstand, dass der Klägerin kein qualifizierter Berufsschutz im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI RRG 92 zukommt. Weder hat sie einen Beruf vollständig erlernt (die Lehre als Friseurin wurde abgebrochen, ohne dass dies trotz beruflicher Verursachung für den Berufsschutz von Bedeutung wäre) noch hat sie sich durch praktische Tätigkeit während der Tätigkeit als Kontrolleassistentin die Kenntnisse und Fähigkeiten einer höheren Berufsgruppe angeeignet. Nach ihren eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2001 ist sie nur drei Monate durch einen Kontrollassistenten angelernt worden. Auch für Angestellte ist Anknüpfungspunkt für eine Einteilung in Berufsgruppen die für den jeweiligen Beruf erforderliche Ausbildung als generelle - wenn auch bei tatsächlicher Ausübung des Berufs nicht zwingende - Zugangsvoraussetzung (BSGE 55, 45). In der Arbeitswelt erfordern diejenigen Ausbildungsberufe, die üblicherweise im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden, durchweg eine Ausbildung von zwei oder von drei Jahren. Entsprechend der Schematisierung bei den Arbeiterberufen befindet sich darunter eine weitere Gruppe der Angestelltenberufe, die eine Ausbildung nicht erfordern und deshalb als "ungelernte Angestelltentätigkeiten" bezeichnet werden können (BSGE 55,45). Dann erschöpft sich der Anspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in einem möglichen Anspruch auf EU.
Schließlich steht auch einem Anspruch auf BU-Rente das oben festgestellte vollschichtige Erwerbsvermögen der Klägerin entgegen.
Das Risiko, ob die Versicherte auf eine dem verbliebenen Leis-tungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt werden kann, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung (BSGE 56, 69; 44, 39).
Insgesamt besteht danach kein Rentenanspruch. Die Berufung war zurückzuweisen.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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